1. Die Funktion des Wettbewerbs in der
Marktwirtschaft, seine Funktionen und die Ursachen und Folgen unzureichenden Wettbewerbs
Wettbewerb oder Konkurrenz ist volkswirtschaftlich der Leistungskampf zwischen unabhängigen
Wirtschaftseinheiten am Markt. Anbieter versuchen möglichst vorteilhaft zu Lasten ihrer Konkurrenten
Waren und Dienstleistungen zu verkaufen
Nachfrager umgekehrt versuchen möglichst günstig zu kaufen. Dadurch kommt es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen (s.u.) zur
Selektion der besten Produkte zu den günstigsten Preisen. Wettbewerb ist das in einer Marktwirtschaft dominierende Verfahren zur Lösung des Problems, was, wie und für wen produziert werden soll. Wettbewerb hat also eine Verteilungsfunktion: Einkommen werden
entsprechend Unternehmens Leistungsvermögen
darüber Zusammensetzung Präferenzen der Konsumenten
Produktionsfaktoren in effiziente Verwendungen werden bestimmt; und eine Anreizfunktion: der technische
Sozialproduktes werden gefördert
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dementsprechend gesellschaftliches
Kontrollmechanismus, einmal durch die Gewinnchancen, die er
eröffnet und zum anderen durch die Verlustdrohung, die bei Leistungsschwäche wirksam wird. Soziologisch betrachtet kommt so zu den volkswirtschaftlichen Funktionen, die oben genannt wurden, also auch noch
Individualität, das Leistungsprinzip, das Denken in Kosten-Nutzen-Relationen,
1)
vgl. Artikel "Wettbewerb" in: Gablers Wirtschaftslexikon. 6 Bde. 12. vollst. neu bearb. und erw. Aufl. Wiesbaden 1988. 2)
vgl. Artikel "Wettbewerbsfunktionen" in: Gablers Volkswirtschaftslexikon. 2. Auflage. Wiesbaden 1983.
Die Wettbewerbsfunktionen lassen sich allerdings auch anders gruppieren und unterteilen: So kann man von fünf verschiedenen Funktionen ausgehen: der Einkommensverteilung (1), der Angebotszusammensetzung (2), der
Produktionssteuerung (3), der Anpassungsflexibilität (4), dem technischen Fortschritt (5), von statischen (1-3) und dynamischen (3/5) Funktionen, von Verteilungsfunktion (1), Steuerungsfunktionen (2-4) und der
Antriebsfunktion (5), oder von den Funktionen der Verteilung (1), der Zusammensetzung (2) und der Maximierung des Sozialproduktes (3-5). Vgl. Kantzenbach, Erhard: Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. 2. Aufl. Göttingen 1967. S.19.
die Risikofreude, den Pioniergeist und die Mobilität in der 1)
Gesellschaft .
Wettbewerb kann jedoch nur zustande kommen und
Bestand Wettbewerbsvoraussetzungen
Wettbewerb
Bedingungen der Interaktionen schlägt sich Wettbewerb in Veränderungen des Preises und der Qualität der Waren nieder.
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entscheidende Teil einer Marktwirtschaft Autonomie der Wirtschafts-subjekte, die meist in der
Verbindung Produktionsmittel entscheidende
angesehen wird, hat, wie gerade an der Funktion des Wettbewerbs deutlich wird, eine untergeordnete
Funktion: Nur insofern diese Autonomie den Wettbewerb fördert und damit einen gesamtgesellschaftlichen
Nutzen erbringt, ist sie als eine Voraussetzung des
Wettbewerbs Ordnung. Selbstzweck
Autonomie grundsätzlich ausschalten möchte, tritt sie in Gegensatz zur Wettbewerbsordnung und fordert damit gesamtgesellschaftliche, staatliche Entscheidungen heraus, die
auf Wiederherstellung des Wettbewerbes und Einschränkung der Autonomie zielen.
2. Wettbewerbstheorien
Wettbewerbstheorien, ein Teil der
Volkswirtschaftslehre, welchen Verhaltens
erfolgen und welche Marktergebnissse sie nach sich ziehen. Sie sind somit Grundlage der Wirtschaftspolitik.
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1)
vgl. Buß, Eugen: Lehrbuch der Wirtschaftssoziologie. Berlin, New York. 1985. S. 111-122. Es erscheint mir wichtig, hier anzumerken, daß die Funktionen des Wettbewerbs als Hauptfunktionen der freien Marktwirtschaft rein systemimmant verstanden werden. Immer wichtiger für das langfristige Funktionieren des Wirtschaftslebens ist jedoch die Berücksichtigung
externer Wirkungen des Wirtschaftssystems, zum Beispiel auf die Umwelt. Ob Wettbewerbsprozesse allein diese Problematik lösen können, erscheint fraglich. 2)
vgl. Artikel "Wettbewerbstheorie" in: Gablers Volkswirtschaftslexikon. a.a.O., S. 655.
Alle liberalen Wettbewerbstheorien gehen von den oben erwähnten Merkmalen des Wettbewerbs aus. Auf die Problematik des sozialistischen Wettbewerbs in Planwirtschaften kann hier nicht eingegangen werden.
2.1. Traditionelle Wettbewerbstheorien
Die traditionellen Wettbwerbstheorien sind sehr auf abstrakte Modelle fixiert, besonders auf das Modell des Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage
(Gleichgewichtstheorie). Es wird angenommen, daß der Wettbewerb lediglich Preise und Mengen von Gütern beeinflußt. Dieses Modell entspricht ganz den
Annahmen der Preistheorie, daß bei der Preisbildung von Produkten und Produktionsfaktoren zwischen mehreren Unternehmen und Haushalten unter der
Voraussetzung der Homogeneität der Produkte, der festgelegten Zielsetzung (Gewinn- und Nutzenmaxi- 1)
mierung), der Markttransparenz etc. Güter der
bestmöglichen Qualität zu den günstigsten Preisen erzeugt und verkauft werden. Dieses
Hypothesenkonzept wird der ökonomischen Wirklichkeit nicht gerecht, weil es den subjektiven Grenznutzen bei der Wertbestimmung von Gütern n icht
berücksichtigt (Wertparadoxon), der in einer Theorie der Nachfrage untersucht wird, vor allem aber setzt
es absolute Konkurrenz voraus, in der Annahme, daß
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diese für die Bildung des günstigsten Preises
notwendig sei. Zwischen absoluter Konkurrenz und absolutem Monopol gibt es jedoch noch weitere
Marktformen. Die Theorie des vollkommenen Wettbewerbs geht auf das Marktkonzept von A. Smith zurück. Die
einbezogen, wobei die Relativität der Bewertung von Konkurrenzverhältnissen deutlich wurde: Monopole
schließen zum Beispiel den Wettbewerb nicht aus, wenn Substitutionsbeziehungen bei den Produkten bestehen. Mit seiner Erkenntnis wurde Clark zum Hauptvertreter der Theorie der sogenannten "arbeitsfähigen Konkurrenz" (workable competition).
1)
Die Markttransparenz spielt m.E. in der heutigen differenzierten Volkswirtschaft (differenziert hinsichtlich der großräumigen Gliederung des Marktes und des Umfangs der Produktpaletten) eine oft unterschätzte Rolle gerade in Hinsicht auf den Wettbewerb. Fremdinformation ist heute die Hauptquelle der Produktkenntnis des einzelnen Konsumenten und diese Transparentmachung (oder Verschleierung) ist in Form der Werbung selbst zur Ware geworden, deren wirtschaftliche Nutzung monopolfördernde Formen annehmen kann, sodaß Konkurrenten, auch wenn sie bessere Produkte anbieten, sich nicht den "Platz im Bewußtsein" des Konsumenten "kaufen" können. Ich denke hier zu Beispiel an den komplizierten Versicherungsmarkt, wo eine sachliche Transparenz hinsichtlich der Vor- und Nachteile der Produkte wie die Transparenz der verschiedenen Versicherungsunternehmen nur sehr schwer herzustellen ist und die großen Versicherer wie die Allianz beispielsweise durch ihre Werbungskapazität im Bewußtsein des Konsumenten andere Firmen verdrängen können. Die Transparenz des Marktes ist selbst zum verwertbaren Produktionsfaktor geworden. Marktunvollkommenheiten können sich gegenseitig auch ausgleichen.
2.2. Moderne Wettbewerbstheorien (nach Herdzina)
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Moderne Wettbewerbstheorien betonen den Prozesscharakter von Wettbewerbsverhältnissen und
beziehen andere als nur wirtschaftliche Faktoren in die Analyse ein wie zum Beispiel organisatorische und
zunächst, in dem schöpferische Unternehmer durch neue Produkte oder Verfahren einen Vorsprung gegenüber anderen Unternehmen gewinnen. In der folgenden Phase werden die neuen Produkte nachgeahmt und so die Verbreitung sichergestellt. Produkte durchlaufen
Lebenszyklen, zunächst eine Experimentierphase, in
der Werbungskosten, Entwicklung
Verkaufspreise hoch sind, dann die Expansionsphase, wo der nachahmende Wettbewerb für verbesserte Produktionsverfahren etc. sorgt, dann die
Ausreifungsphase, in der die Marktverhältnisse den statischen Charakter annehmen, der in den
traditionellen Theorien als alleingültig betrachtet
wurden: fixiert. Stagnation, in der eine Sättigung des Marktes
stattfindet, die zur Suche nach neuen Produkten, und somit wieder zu innovatorischen Prozessen führt,
während Produkten dieser Prozessqualitäten
Wesentlichen auf Schumpeters Konjunkturzyklentheorie zurückzugehen scheint, gibt es es im Bereich neuerer
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Wettbewerbstheorien noch einen sogenannten
systhemtheoretischen Ansatz, der die Offenheit und damit Interdependenz des ökonomischen Subsystems vor allem mit dem politischen und kulturellen System untersucht, wodurch die theoretische Isolation des herkömmlichen abstrakten Wirtschaftsmodells
Monopol und Polypol, vor allem der sogenannten weiten Oligopole, untersuchen.
4.
Wettbewerbsbeschränkungen:Unternehmenszusammenschlüss e
(Kooperationen und Konzentrationen)
4.1. Zielsetzungen von Unternehmenszusammenschlüssen
Aus der Sicht des einzelnen Unternehmens betrachtet (betriebswirtschaftlicher Aspekt), liegt das Ziel der Unternehmenszusammenschlüsse in der Sicherung der Rentabilität des Unternehmens durch Risikominderung und/oder Erhöhung der Rentabilität durch Erhöhung der Produktivität und/oder der Beeinflussung der Preise bei Ankauf und Verkauf von Gütern durch eine 1)
Verbesserung der wirtschaftlichen Machtposition . Wichtig bei dieser Definition ist die
Differenziertheit der Zielsetzung. Die häufig gehörte Behauptung, Zusammenschlüsse dienten der
Profitsteigerung, ist demnach m.E. nur teilweise richtig. Die Motivation des Unternehmens bezieht sich mindestens ebenso sehr darauf, eine gewisse Seite - 8
Mindestrentabilität für möglichst lange Zeit zu sichern. Salopp gesprochen: Ein Unternehmer bzw. Manager möchte nicht nur heute gut verdienen, sondern möglichst auch noch morgen, wenn auch nicht unbedingt mehr als heute.
Ein weiteres Ziel, das häufig übergangen wird, ist m.E., eine bestimmte Rentabilität mit so wenig Aufwand wie möglich zu erreichen. Es geht also nicht nur um die Maximierung des Profits, sondern um die Minimierung der Kraftanstrengung, die zur Erreichung des Gewinnes nötig ist. Salopp: Der menschliche Hang zur Faulheit ist mindestens ebenso stark wie andere menschliche Bedürfnisse, die auf Vermehrung der zu Verfügung stehenden Güter gerichtet sind. Die Ziele der Unternehmen in einzelnen Bereichen 2)
sind folgende : 1. Im Beschaffungssektor bemüht sich das
Unternehmen durch Kooperation und Konzentration um
Versorgung mit Rohstoffen von Zulieferbetrieben. 2. Im Produktionssektor sollen die
Produktionsverhältnisse verbessert
1)
vgl. Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre.
17. Aufl. München 1989. 2)
Ich folge der Darstellung in: Wöhe, a.a.O., S. 224 ff. Dort finden sich auch weitere Informationen und Angaben zur weiterführenden Literatur.
Normung und Diversifikation. Auch die gemeinsame Forschung etc. trägt zur Produktionsoptimierung bei.
3. Im Bereich der Investition und Finanzierung
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führt der Zusammenschluß von Unternehmen zur besseren Kapitalausstattung, die die Finanzierung von
Großprojekten oder u.a. die Erschließung neuer Märkte ermöglicht. 4. Im Bereich des Absatzes k ann ein
Firmenzusammenschluß Vertriebsorganisation, Wettbewerbs Geschäfts-bedingungen etc. beitragen. Durch
verschiedene Formen der Diversifikation (horizontal, vertikal, komplementär) kann eine Minderung des Absatzrisikos erreicht werden. 5. Hinsichtlich der Besteuerung konnte bis zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1968 ein
Zusammenschluß steuermindernd wirken. Die Verlegung von Firmenteilen ins Ausland führen auch heute n och u.a. zur Ausnutzung des internationalen Steuergefälles.
6. Sonstige Vorteile bestehen bei gemeinsamer Werbung, gemeinsamen Vorhaben in Ausbildung,
Forschung, gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit, Lobby, Informationsbeschaffung.
4.2. Arten der Unternehmenszusammenschlüsse
Zusammenschlüsse können auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Man unterscheidet horizontale, vertikale und branchenfremde Zusammenschlüsse. Horizontal bedeutet, daß sich die Betriebe auf derselben
Produktions- und Handelsstufe befinden, vertikal, daß eine Firma die Ausgangsprodukte der anderen
herstellt, branchenfremd, daß beide Firmen weder auf
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derselben Produktionsstufe angesiedelt sind, noch einander zuarbeiten. Aktuelle Beispiele für einen horizontalen Zusammenschluß auf internationaler Ebene 1)
ist das "takeover" von Asbach durch Guiness Ltd .
Ein Beispiel für die Schwierigkeit der eindeutigen Zuordnung zu einer Kategorie ist der Aufkauf eines Unternehmens der amerikanischen Filmindustrie durch Matsushita.
1)
Vgl. Daily Herald, 28.9.90.
Matsushita stellt Videokameras und -filme her. Obwohl die Motivation des Konzerns eher auf eine
Diversifikation schließen läßt, kann man auch die
Software verbunden wurden
Für die rechtliche Gestaltung der Zusammenschlüsse 2)
von Betrieben gibt es viele Spielarten . Im
folgenden werden, Wöhe folgend, auch die Verbände in Vereinsform oder als Körperschaften des öffentlichen Rechts einbezogen, da, wie Wöhe aufzeigt, Firmen auch und gerade durch den Zusammenschluß zu Verbänden, "ihre gemeinsamen wirtschaflichen Belange in der Öffentlichkeit gegenüber den Gesetzgebungs-,
Regierungs- und Verwaltungsorganen, gegenüber den Arbeitnehmerverbänden, gegenüber der Politik anderer
vertreten"
wissenschaftlich besonders interessant, weil sich hauptsächlich über die Verbände und fast gar nicht über einzelne Unternehmen selbst die Einflußnahme auf ordnungspolitische und wettbewerbs-politische
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Entscheidungen stattfindet. Daher werden die Verbände
von Bohling/Marberg
Institutionen gerechnet. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel, daß einzelne Unternehmen keinen Einfluß auf wettbewerbspolitische Entscheidungen nehmen
können, sondern sich der Verbandsmacht eingliedern, sind Unternehmen der Art, die sich in erster Linie
Einflußnahmen, vor allem über finanzielle Leistungen an Politiker oder politische Institutionen sind ebensowenig ausgeschlossen, zählen aber nicht zur direkten, institutionali-sierten Beeinflussung.
1)
Vgl. Daily Herald, 28.9.90. 2)
vgl. Wöhe, a.a.O., S.229. Auf die rechtlichen Gestaltungsmöglichekeiten nach dem Aktiengesetz soll hier ebensowenig wie auf die Vertragsteile von Unternehmensverträgen eingegangen werden, da dies über den Rahmen der Arbeit hinausginge. 3)
a.a.O., S. 270.4. Volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich könnte man die Verbände ausgliedern, da sie keine Unternehmen sind. Doch sogar Wöhe in seiner betriebswirtschaftlichen Perspektive wählt die weitere, eigentlich wirtschaftspolitische, Definition. 4)
vgl. Bohling, Wolfgang/ Marberg, Dieter (Hrsg.): Lexikon
Wirtschaftspolitik: die Institutionen. München 1986.
3. Konzerne
Konzerne sind Aktiengesellschafen, die unter der
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Leitung eines herrrschenden Unternehmen
zusammengefaßt sind. Das leitende Unternehmen hat
uneingeschränktes Selbständigkeit
erhalten. Unterformen: wirtschaftliche
Leitung verbunden ist, und Gleichordnungs-konzerne,
bei wirtschaftliche wirtschaftliche
Mehrheitbeteiligung. Da Konzerne marktbeherrschende Stellung ereichen können, unterliegen sie dem Gesetz gegen W ettbewerbsbeschränkungen. Sie sind
grundsätzlich erlaubt, müssen aber angezeigt werden, wenn 20% des Marktes beherrscht werden, was schwer nachzuweisen ist, oder wenn sie mindestens 10.000 Beschäftigte oder 500 Millionen DM Umsatz aufweisen. Bei Marktbeherrschung können sie verboten werden.
4.4. Kartelle
Kartelle sind horizontale Zusammenschlüsse durch
Vertrag bei Aufrechterhaltung der rechtlichen und
wirtschaftlichen Einzelunternehmen. Marktbeherrschung durch Einschränkung des
Wettbewerbs. Die Hauptformen sind:
Kaufverträgen, zum Beispiel die Lieferbedingungen. 2. Das Preiskartell: Es setzt Einheitspreise oder
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Mindestpreise oberhalb des Wettbewerbpreises fest, betrifft Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
Preisbindung bei Markenartikeln zwischen Produzenten und Handel vereinbart.
Typung etc. zur Rationali-sierung, Spezialisierung, Patemntverwertung, Kontingentierung. 4. Das Absatzkartell: zentralisiert den Absastz durch ein gemeinsames Verkaufskontor (Syndikat) oder teilt sich den Absatzmarkt auf (Gebietskartell).
4.5. Sonstige Unternehmenszusammenschlüsse
Sonstige Unternehmenszusammenschlüsse sind die Trusts, bei denen die rechtliche Stellung der
einzelnen Unternehmen durch Fusion aufgehoben ist; weiter die Kapitalanlagegesellschaften und die
Konsortien, meist kurzfristige Zusammenschlüsse zu bestimmten Zwecken, zum Beispiel Bankenkonsortien zur Vorfinanzierung von Aktiengesellschaften.
4.6. Unternehmensverbände
Zu den Unternehmensverbänden zählen die Wirtschaftsfach-verbände, die Kammern und die Arbeitgeberverbände. Die Wirtschaftsfachverbände sind nach
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Wirtschaftszweigen Spitzenverbänden zusammengefaßt. Die bedeutendsten s ind der
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels und der Bundesverband des Privaten Bankgewerbes. 1. Der BDI (Köln) ist der Zusammenschluß von etwa 40 Fachverbänden (Textil-, Automobil-, Chemieindustrie etc.). Der BDI vertritt die Interessen der Industrie nach außen in wirtschafts- und steuerpolitischen Fragen, andererseits befaßt er sich mit der Beratung der einzelnen Verbände. In der Hauptgemeinschaft des Deutschen
Einzelhandels sind analog zum BDI die Fachverbände des Einzelhandels vereinigt. Im Handwerk dienen die Innungen denselben Zwecken. Sie sind jedoch im Gegensatz zu den Vereinen BDI und HGDE Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2. Kammern sind Zwangsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Industrie-und
Handelskammern haben die Aufgabe, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern, Behörden zu unterstützen, die
Berufsausbildung auszustellen.
Industrie- und Handelstag (DIHT) als Spitzenverband zusammengefaßt, der die Zusammenarbeit der einzelnen Kammern koordiniert und die Belange der gesamten gewerblichen Wirtschaft gegenüber der Gesetzgebung und den Instanzen des Bundes vertritt und durchsetzt. Den IHKs und dem DIHT entsprechen für das Handwerk die Handwerkskammern und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Deutsche Handwerkskammertag. 3. Die Arbeitgeberverbände haben lohnpolitische,
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arbeitsrechtliche und sozialpolitische Aufgaben. Sie
sind Spitzenverband Deutschen Abteilungsgliederung übertragenen arbeitsrechtliche
Tarifpolitik, volkswirtschaftliche und statistische Grundsatzfragen Nachrichtenorgane, Presse, Öffentlichkeits-arbeit etc.
4. Wettbewerbspolitik
Unter Wettbewerbspolitik versteht man staatliche
Maßnahmen, die den Wettbewerb als grundlegendes Steuerungs- und Antriebsprinzip der Marktwirtschaft funktionsfähig erhalten sollen. Dies ist die
ordnungspolitische Seite der Wettbewerbspolitik, da sie die Institution des Wettbewerbs als solche erhalten will. Daneben gibt es aber auch die Zielsetzung, d en einzelnen Marktteilnehmer vor dem Mißbrauch wirtschaftlicher Macht zu schützen.
Die Wettbewerbs(rechts)-politik beziehungsweise im Deutschland der Nachkriegszeit waren
1. die erfolgreiche Dekartellisierung, Entflechtung und Dekonzentration 1947 aufgrund des Potsdamer Abkommens 1945 (Teil III Art. 12) durch die
Alliierten nach dem Vorbild der US-amerikanischen Anti-Trust Politik. "Fast alle Kartelle lösten sich auf oder wurden nicht wieder zum Leben erweckt. An
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ihrer Stelle faßte das Wettbewerbsdenken Fuß, die Idee des freien Wettbewerbs, ..., die in Deutschland 1)
bis dahin niemals recht zum Zuge gekommen war ."
2. Der "Josten-Entwurf" zu einem Kartellgesetz des Sachverständigenausschusses unter der Leitung von Ludwig Erhard
1)
vgl. Rittner, S. 118.
1949, in dem ein rigoroses Kartellverbot vorgesehen war. Die allierte Dekartellisierungspolitik und der Josten-Entwurf waren die Wurzeln des deutschen Kartellrechts, das
3. durch die Verabschiedung d es "Kartellgesetzes" 1957 mit Gründung des Bundeskartellamtes und 4.die fünffache Novellierung des Kartellgesetzes bis 1985, nämlich 1965, 1973, 1976, 1980 und 1985, feste Formen annahm.
Bei den Novellierungen ging es um die Erleichterung
Unternehmen, also die Fusionskontrolle (1963 und 1973), um die Einrichtung einer Monopolkommission (1973) und um die Verschärfung der Kontrolle im Pressewesen (1976).
1)
5. Rechtliche Grundlagen der Wettbewerbspolitik
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Schutz
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des Wettbewerbs sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet werden kann, da es sich mit der Fairness im Wettbewerb befaßt und weniger mit den Rahmenbedingungen des Wettbewerbs. Dieses ist die Domäne das Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das daher auch als Wettbewerbsrecht im
weiteren Sinne bezeichnet werden kann. Die strikte Unterscheidung gilt aber als überholt. Beide Gesetze bilden vielmehr eine Einheit. Im Weiteren beziehe ich mich jedoch nur auf das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, und die Problematik seiner Anwendung. Die Kartellarten und andere Formen der Zusammenschlüsse, sowie die Ausnahmen des Verbots sind oben (Abschnitt 3) behandelt worden, die
institutuionellen Regelungen für die Kartellbehörden und den Bundeswirtschafts-minister werden im Abschnitt 6 behandelt.
Das besondere Problem der Anwendung des Kartellrechts besteht in der Feststellung des Tatbestandes, daß der Wettbewerb auf einem relevanten Markt durch ein Unternehmen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ist diese beim Vorliegen schriftlicher Verträge relativ unproblematisch, so ist dies bei bestimmten Formen der Kooperation praktisch unmöglich.
1)
vgl. Rittner, Fritz: Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Heidelberg 1985, S. 148 ff.
1. Es gibt keine eindeutigen einfachen Maßstäbe zur Abgrenzung von Märkten. Auch der Substitutionsbegriff hilft nicht viel weiter.
2. Statt vertraglicher Regelungen gibt es oft auch mündliche Vereinbarungen oder informelle abgestimmte
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Verhaltensweisen bis hin zum sog. Parallellverhalten, die schwer nachweisbar sind. (S. 283ff) 3. Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Konzerns ist oft schwierig. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich aus der
rechtlichen Stellung der Kartellbehörde (s.u.).
6. Wichtige Institutionen der Wettbewerbspolitik
6.1. Das Bundeskartellamt
Um die konkrete Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik zu verstehen, muß man mehr als nur Konzeptionen der Wirtschaftstheorie oder des Wirtschaftsrechts kennen: An den Institutionen der Politik erkennt man auch die Verteilung der Kompetenzen, der Einflußmöglichkeiten und der Verantwortung. Das Bundeskartellamt (BKartA) ist eine
selbständige, zum Geschäftsbereich des BuMin für Wirtschaft gehörende Bundesoberbehörde mit Sitz in Berlin. Als Bundesoberbehörde ist sie nach Art 87 Abs III GG durch eine gewisse organisatorische und funktionale Eigenständigkeit gegenüber dem
zuständigen Ressort gekennzeichnet, unterliegt jedoch grundsätzlich der Fachaufsicht des Ministers, ist sogar auch im Einzelfall an Weisungen gebunden. Seine Gründung ist in & 48 Abs 1 GWB statuiert und erfolgte zum 1.1.1958. Das BKartA hat die Aufgabe,
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direkt oder indirekt den Wettbewerb zu sichern und zu
fördern, Genehmigung, Fristsetzung,
Strafmittel ist die Verhängung von Geldbußen bis 1 Mio Mark oder das Dreifache des Mehrerlöses.
Indirekte Maßnahmen kann das BKartA ergreifen durch Information und Beratung der Bundesregierung. Kaum verständlich ist für Bohling/Marberg bei der Bedeutung dieses Amtes seine absolute
Weisungsgebundenheit im Unterschied etwa zur Stellung
der bundesunmittelbarer, öffentlichen Bundesregierung
gegenüber den Entscheidungen des Amtes ist für die Autoren Grund dafür, daß bislang negative
Auswirkungen dieser Schwäche des Amtes ausgeblieben sind.
6.2. Die Monopolkommission
Die Monopolkommission wurde durch die 2. Novelle des GWB 1973 geschaffen. Ihre Aufgabe ist die zweijährige Begutachtung des Standes der
Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik und die Einschätzung ihrer weiteren Enwicklung. Bei der Erstellung der Gutachten arbeitet sie eng zusammen mit dem B undeswirtschaftsminister, dem BKartA un den staistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Sie hat aber kein Auskunftsrecht gegenüber einzelnen Unternehmen. Die Gutachten dienen der Information der
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Bundesregierung. Bohling/Marberg sind in ihrer
Einschätzung der Monopolkommission sehr skeptisch: Ihre Gutachten würden innerhalb der Regierung nicht erstgenommen, fänden dagegen außerhalb der Politik, in Wirtschaftskreisen und in den Medien, große Beachtung.
7. Andere Problemfelder der Wettbewerbspolitik: Wettbewerb in der EWG, multinationale Konzerne 1)
u.a.
Aus Raumgründen kann auf folgende wichtige Probleme der Wettbewerbspolitik nicht eingegangen werden: die
Wettbewerbs-probleme, die Konzentrationsprozesse wiedervereinigten Deutschlands geschaffen werden,
andere, die die Grenzen Deutschlands überschreiten, Konzentrationsprozesse in der EWG und in der
Weltwirtschaft durch die Multinationalen Konzerne. Andere Probleme sind, ob
1)
vgl. Berg, Hartmut: Internationale Wirtschaftspolitik. Göttingen 1976. Wettbewerbsprozesse in bestimmten Bereichen verstärkt
subventioniert und gegenüber dem Weltmarkt protegiert wird, in Staatsbetrieben wie der Post, der oft
Ineffizienz und Bürokratismus vorgeworfen wird, in der Kohle-und Stahlindustrie, die zu 75%
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subventioniert wird etc. Berg 238. Das besondere Problem der multinationalen Konzerne besteht darin, daß
1. der Multi durch seine überdurchschnittliche Größe und Finanzkraft Fusionen der alten Firmen induziert, damit diese der neuen Konkurrenz standhalten können, so daß die Konzentration zunimmt, 2. können viele Informationen zur Beurteilung der Preisgestaltung eines Unternehmens nur ü ber
ausländische Mutterfirmen bezogen werden, die kaum zu kontrollieren sind,
3. sind Absprachen mehrerer Multis aus ähnlichen Gründen nicht beweisbar
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9. LITERATUR
Barnikel, Hans-Heinrich: Marktwirtschaft. Kartelle, Konzentration, Kontrolle. Heidelberg 1989.
Berg, Hartmut: Internationale Wirtschaftspolitik. Göttingen 1976.
Bohling, Wolfgang/ Marberg, Dieter (Hrsg.): Lexikon Wirtschaftspolitik: die Institutionen. München 1986.
Buß, Eugen: Lehrbuch der Wirtschaftssoziologie. Berlin, New York. 1985.
Dichtl, Erwin/ Issing, Otmar (Hrsg): Vahlens Großes Wirtschaftslexikon. 4 Bde. München 1987.
Erhard, Ludwig: Wohlstand für alle. Düsseldorf 1957.
Gablers Wirtschaftslexikon. 6 Bde. 12. vollst. neu bearb. und erw. Aufl. Wiesbaden 1988.
Gablers Volkswirtschaftslexikon. 2. Aufl. Wiesbaden 1983.
Herdzina, Klaus: Wettbewerbspolitik. Stuttgart 1984.
Seite - 23
Jung, Wolfgang: Grundbegriffe aus Politik Gesellschaft Wirtschaft. Sonderauflage für die Landeszentralen für Politische Bildung. Frankfurt 1982.
Kantzenbach, Erhard: Die Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs. 2. Aufl. Göttingen 1967. S.19.
Rittner, Fritz: Einführung in das Wettbewerbs- und Kartellrecht. Heidelberg 1985.
Wöhe, Günter: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 17. Aufl. München 1989.
Woll, Artur: Wirtschaftslexikon. 2. Aufl. München 1987.
Johannes Gutenberg-Universität Mainz WS 1990/91 Fachbereich 12: Politikwissenschaft Seminar im Grundstudium: Wirtschaft und Gesellschaft Dozent: A. Thimm, M.A.
Thema
Wettbewerbspolitik
Abgabetermin: 5.3.1991
Martin J. Gabel
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Arbeit zitieren:
Martin Gabel, 1990, Marktwirtschaft und Wettbewerb, München, GRIN Verlag GmbH
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Medea. Stimmen - Ein Roman von Christa Wolf
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit, 25 Seiten
Goethe, Johann Wolfgang von - Faust - Ausarbeitungen über jede einzeln...
Referat / Aufsatz (Schule), 16 Seiten
Die Wettbewerbspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
Hausarbeit, 29 Seiten
Martin Gabel hat den Text Marktwirtschaft und Wettbewerb veröffentlicht
Martin Gabel hat einen neuen Text hochgeladen
Wettbewerb und Risikostrukturausgleich im internationalen Vergleich
Erfahrungen aus den USA, der S...
Eberhard Wille, Volker Ulrich, Udo Schneider
Hauptgutachten 2008/2009 - Mehr Wettbewerb, wenig Ausnahmen
Includes an English Summary
Monopolkommission
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Das verbotene Buch - Marktwirtschaft und Zensur im Jahr 2000
Marktwirtschaft und Zensur im ...
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