Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis VII
1 Einleitung. 1
1.1 Problematik 1
1.2 Gang der Untersuchung 3
2 Versicherungsgeschäft und IFRS. 5
2.1 Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts. 5
2.1.1 Unternehmensgegenstand 5
2.1.2 Versicherung und Rechnungslegung. 7
2.2 Internationalisierung der Rechnungslegung. 9
2.2.1 Gründe für eine internationale Rechnungslegung 9
2.2.2 Aufbau und Zielsetzungen der IAS / IFRS 11
2.2.3 Unterschiede zum HGB. 14
3 Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge 17
3.1 Prozess der Normierung. 17
3.2 Bilanzierung nach IFRS 4. 19
3.2.1 Anwendungsbereich und Definition. 19
3.2.2 Zerlegung von Versicherungsverträgen. 23
3.2.3 Bilanzierung und Bewertung 25
3.3 Künftige Rechnungslegung nach IFRS Insurance 28
4 Fair Value - Accounting in der Versicherungsbilanz 31
4.1 Einführung der Fair Value Richtlinie. 31
4.2 Ausprägungen und Ermittlung des Fair Value nach IFRS 32
4.2.1 Fair Value 32
4.2.2 Present Value 36
4.2.3 Entity Specific Value. 37
4.3 Fair Value für Versicherungsverträge. 38
4.3.1 Problematik der Ermittlung des Fair Value 38
4.3.2 Diskontierungszins und Risikoadjustierung 42
II
4.3.3 Marktverzicht als Alternative 45
4.4 Bewertungskonzepte für Versicherungsverträge 46
5 Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts auf Grundlage des
Fair Value Accounting. 50
5.1 Vermögensanlagen. 50
5.1.1 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. 50
5.1.2 Fair Value Option. 56
5.2 Versicherungstechnische Rückstellungen. 58
5.2.1 Beitragsüberträge und Beitragsrückerstattung 58
5.2.2 Drohende Verluste aus Versicherungsverträgen. 61
5.2.3 Rückstellungen für Schwankungen und Großrisiken. 63
5.2.4 Andere Rückstellungen 65
5.3 Behandlung von Abschlusskosten und Gewinnrealisierung 66
5.4 Fair Value Bilanzierung in anderen Standards. 69
5.5 Erläuterungspflichten 71
6 Kritische Würdigung 73
7 Thesenförmige Zusammenfassung und Ausblick. 78
Anhang 81
Literaturverzeichnis 85
III
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung Abb. Absatz Abs. Abzüglich abzgl. Absetzungen für Abnutzungen AfA Anschaffungskosten AK Auflage Aufl.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin Band Bd. Bundesgesetzesblatt BGBL. Bilanzrichtlinienreformgesetz BilReG beispielsweise bspw. bezüglich bzgl. beziehungsweise bzw.
das heißt d. h.
Deckungsrückstellungsverordnung DeckRV Doktor Dr.
Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. DRSC Draft Statement of Principles DSOP eingetragener Verein e. V. Exposure Draft ED Europäische Gemeinschaft EG Eigenkapital EK Europäische Union EU folgende f.
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft GDV geboren geb. gemäß gem. gegebenenfalls ggf.
Handwörterbuch der Versicherung HdV Handelsgesetzbuch HGB Herstellungskosten HK Herausgeber Hrsg.
IV
in der Fassung von i. d. F. in der Regel i. d. R. in Höhe von i. H. v. im Sinne des i. S. d.
im Sinne einer / eines i. S. e. im Sinne von i. S. v. in Verbindung mit i. V. m. International Accounting Standards IAS
International Accounting Standards Board IASB
International Accounting Standards Committee IASC
International Financial Reporting Interpretations Committee IFRIC
International Financial Reporting Standards IFRS Jahresabschluss JA Jahrgang Jg. Kapitel Kap.
Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz KapAEG mit Wirkung von m. W. v. Nummer Nr. New York Stock Exchange NYSE oben genannten o. g. ohne Jahr o. J. ohne Ortsangabe o. O. ohne Verfasser o. V. Professor Prof. Price Waterhouse Coopers PwC
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung RechVersV Reichsgesetzesblatt RGBL. Seite S. siehe s.
Standing Interpretation Committee SIC so genannte sog. unter anderem u. a. unter Umständen u. U. Uniform Resource Locator URL
V
Generally Accepted Accounting Principles US-GAAP von der v. d. Versicherungsaufsichtsgesetz VAG Versicherungsunternehmen VU
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG Versicherungsvertragsgesetz VVG zum Beispiel z. B. zuzüglich zzgl.
VI
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: IFRS-Rechnungslegungssystem
Abb. 2: Konzeptionelle Unterschiede zwischen HGB und IFRS
Abb. 3: Bewertungshierarchie zur Ermittlung des Fair Value.
Abb. 4: Zahlungsströme im einperiodigen Modell.
VII
1 Einleitung
1.1 Problematik
Die aktuellen Diskussionen um die künftige Bilanzierungspraxis der deutschen Versicherungswirtschaft sind von tief greifenden Veränderungen geprägt. 1 Im Zuge der zunehmenden Globalisierung, Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte durch Erst- und Rückversicherer, wächst das Interesse der Investoren an einer systematischen und einheitlichen Anwendung der Rechnungslegungsnormen. 2 Um diesen Forderungen der Finanzanalysten und Kapitalmärkte gerecht zu werden, hat der europäische Gesetzgeber mit der EU-Verordnung von 2002 3 reagiert, nach der alle kapitalmarktorientierten Unternehmen einschließlich Versicherungen und Banken ihren Konzernabschluss seit dem 01.01.2005 nach den Regelungen der IAS / IFRS aufzustellen haben. 4
Die Bilanzen der VU sind seit der ersten Anwendung der IAS / IFRS durch ein asset / liability-mismatching geprägt, das aus den unterschiedlichen Bilanzierungsvorschriften für Aktiva und Passiva resultiert. 5 Während die Kapitalanlagen auf der Aktivseite gem. IAS 39 überwiegend zum Fair Value ausgewiesen werden, müssen versicherungstechnische Passiva aufgrund fehlender IAS / IFRS-Vorschriften weiterhin vorsichtig zum Nennwert bilanziert werden. Damit reagieren beide Bilanzseiten unterschiedlich auf Marktwertänderungen und erhöhen die Volatilität des Periodenergebnisses. 6 Am 31. März 2004 verabschiedete das IASB den IFRS 4, der das erste Ergebnis des seit 1997 vom IASB betriebenen Projekts „Versicherungsverträge“ darstellt und künftig die im System der internationalen Rechnungslegung bestehende Lücke zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen schließen soll. 7 Der neue IFRS 4 führt derzeit aber nur bedingt neue Regelungen ein und erlaubt den bilanzierenden Unternehmen ihre bisherige Bilanzierungspraxis bis auf einige Ausnahmen beizu-
1 Vgl. Rittmann, M. / Rockel, W. (2004), S. 3.
2 Vgl. Mayr, G. (1999), Vorwort und Varain, T. C. (2004), S. 1.
3 Vgl. EU-Kommission (2002), L 243 / 1-4
4 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
5 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 245-246.
6 Vgl. Quick, R. (2004), S. 3.
7 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 10.
behalten. 8 Aufgrund der Komplexität des Versicherungsgeschäfts und einiger noch offener Punkte war es dem IASB bis dato nicht gelungen einen endgültigen Standard zu verfassen, so dass der zurzeit gültige IFRS 4 lediglich eine Übergangslösung darstellt wohl aber die langfristigen Ziele des IASB zur Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts aufzeigt. 9 Aus diesem Standard und der ihm voraus gegangenen Entwürfen lässt sich entnehmen, dass das IASB im endgültigen Standard einen Asset / Liability Measurement-Ansatz in Versicherungsunternehmen implementieren will, in dem versicherungstechnische Vermögenswerte und Schulden, sofern sie die Ansatzkriterien des Rahmenkonzeptes erfüllen, zeitraumbezogen dargestellt und weitestgehend zum Fair Value bewertet ausgewiesen werden. 10 Durch einen Asset / Liability-Ansatz sollen Zinsrisiken der Aktiven und Passiven künftig aufeinander abgestimmt werden, um solider und profitabler operieren zu können. 11 Mit der Verwendung des Fair Value als generellen Bewertungsmaßstab, der nach Meinung des IASB den größten Informationsgehalt für den Investor verkörpert, erhofft man sich eine bessere zeit- und unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit der Versicherungsbilanzen und eine Möglichkeit die Volatilität in den Versicherungsbilanzen zu mindern. 12
Allerdings stellt die Ermittlung eines fairen Wertes nicht für alle Bilanzpositionen eine so leichte Übung dar wie vergleichsweise für Finanzinstrumente, die bereits seit längerem größtenteils zum Fair Value bilanziert werden. 13 Zudem wird eine zeitraumbezogene Darstellung des Versicherungsgeschäfts in einem Asset / Liability-Ansatz gravierende Veränderungen in der Bilanzierungspraxis bewirken, deren erste Auswirkungen bereits jetzt in der Übergangsphase sichtbar sind. 14 Die deutsche Versicherungsbranche steht damit vor einem Wandel, der in einer Abwendung weg vom gläubigerschutzorientierten Vorsichtsprinzip der handelsrechtlichen Rechnungslegung, hin zu einer investor- und marktwertorientierten Bilanzierung besteht. 15
8 Vgl. Kölschbach, J. (2004), S. 678.
9 Vgl. Rittmann, M. / Rockel, W. (2004), S. 4.
10 Vgl. Hesberg, D. (2001), S. 446 sowie Müller, H. / Oster, A. (2001), S. 258-259.
11 Vgl. Swiss Re (2000), S. 3.
12 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 254.
13 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 6.
14 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 26-27.
15 Vgl. Bieg, H. / Heyd, R. (Hrsg.) (2005), S. Vorwort.
2
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Arbeit widmet sich der Darstellung der wesentlichen bilanziellen Auswirkungen aus einem Fair Value Accounting bezogen auf das Versicherungsgeschäft. Um ein besseres Verständnis für die Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts und den weiteren Verlauf der Arbeit zu entwickeln, werden zu Beginn die besonderen Charakteristika des Versicherungsgeschäfts hinsichtlich der Produktion von Versicherungsschutz aufgezeigt und mit dem Aspekt der Rechnungslegung kombiniert. Nachdem daran anknüpfend die Beweggründe einer Internationalisierung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen erörtert werden, erfolgt eine Darstellung der Rechnungslegungskonzepte nach HGB und IFRS.
Das dritte Kapitel dieser Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung des künftigen IFRS „Insurance“ und stellt die wesentlichen Inhalte des bereits gültigen IFRS 4 dar. Anschließend erfolgt die Darstellung des Fair Value als Bewertungsmassstab nach IAS / IFRS insbesondere eines Fair Value für Versicherungsverträge. In diesem Zusammenhang werden sowohl die unterschiedlichen Ausprägungen als auch die Ermittlung des Fair Value erläutert. Auf diesen Erkenntnissen aufbauend, erfolgt im fünften Kapitel die Analyse der Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts. Besonderes Augenmerk wird auf die versicherungstechnischen Rückstellungen und die zu ihrer Bedeckung notwendigen Kapitalanlagen gelegt. Beide stellen zusammen die größten Bilanzposten einer Versicherungsbilanz dar und beinhalten zugleich die meisten Veränderungen i.
V. m. einem Fair Value Accounting. Die Diskussionspapiere des IASB zur künf- tigen Bilanzierung von Versicherungsverträgen nehmen in diesem Zusammen- hang verstärkt Bezug auf Schwankungsrückstellungen, Rückstellungen für künf- tige Schadenfälle i. S. v. Drohverlustrückstellungen, Verpflichtungen für bereits eingetretene aber noch nicht abgewickelte Schadenfälle und die Behandlung von Abwicklungskosten. 16 Auf die Bilanzierung von anderen Sachverhalten, die u. U. ebenfalls von einer Fair Value Bewertung tangiert werden, wird nur am Rande eingegangen.
16 Vgl. Löw, S. (2003), S. 163.
3
Zum Ende der Arbeit werden die wichtigsten Erkenntnisse kritisch gewürdigt und anschließend thesenförmig zusammengefasst. Abgerundet wird die Arbeit mit einem kurzen Ausblick auf den weiteren Entwicklungsprozess des IFRS Insurance.
4
2 Versicherungsgeschäft und IFRS
2.1 Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts
2.1.1 Unternehmensgegenstand
Im Vergleich zu anderen Branchen sind VU durch einen vergleichsweise gerin- gen Anteil an güterbezogenen Prozessen und Transaktionen gekennzeichnet. 17 Das Geschäft von VU bezieht sich auf die Produktion von Versicherungsschutz und den Umgang mit Risiken und lässt sich in folgende drei Bereiche aufglie- dern: das Risikogeschäft, das Spar- und Entspargeschäft und das
Dienstleistungs- bzw. Abwicklungsgeschäft. 18 Das Risikogeschäft bildet den Kern aus und wird für den weiteren Verlauf dieser Arbeit zusammen mit den Spar- und Entspargschäft von übergeordneter Bedeutung sein. Beim Risikogeschäft geht es darum ein Wirtschaftsubjekt, das eine natürliche Person oder ein Unternehmen sein kann, gegen Gefahren und Risiken abzusichern, die sich für ihn Zukunft als nachteilig auswirken können. 19 Klassischerweise verpflichtet sich ein VU durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages zur Leistung eines im Vorfeld vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes, während der Versicherungsnehmer sich zur Zahlung von Beiträgen gem. § 1 Abs. 2 VVG an den Versicherer, die zu Beginn der jeweiligen Periode über die Vertragslaufzeit hinweg zu entrichten sind, verpflichtet. 20 Das Risiko 21 geht damit auf den Versicherer über und wird von diesem über das Kollektiv der Einzelrisiken nach dem Gesetz der großer Zahlen 22 über die Laufzeit hinweg ausgeglichen. 23 In diesem Zusammenhang kann eine Versicherung als eine kollektive Reservenbildung angesehen werden, die dazu benötigt wird, die wahrscheinlich anfallenden Schadensleistungen leisten erbringen zu können. 24 Neben dem Risikoausgleich im Kollektiv ist der Risikoausgleich in der Zeit von Bedeutung.
17 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 427.
18 Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (2005), S. 22-23.
19 Vgl. Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 446.
20 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 3-4.
21 Unter Risiko wird hier die Wahrscheinlichkeit des im Vertrag festgelegten Schadeneintritts verstanden.
22 Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (1997), S. 29-30.
23 Dieses Annahme impliziert, dass zwar die individuellen Abweichungen vom Erwartungswert der Schäden eines jeden Versicherten mit zunehmender Größe nicht variieren, allerdings mit steigender Zahl der Versicherten im Kollektiv individuelle Schwankungen besser ausgeglichen werden können. Vgl. Engländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 8.
24 Vgl. Albrecht, P. / Schwake, E. (1988), S. 651.
5
Einige Risiken verbleiben bspw. aufgrund von Vertragsverlängerungen nach Ablauf der Versicherungsperiode weiter im Bestand des Unternehmens, so dass der Risikoprozess nicht als die Differenz aus dem Ausgleich von Über-und Unterschäden bezogen auf eine Rechnungslegungsperiode beschränkt werden kann. Er stellt einen Prozess dar, der aus der Abfolge mehrerer einperiodiger Risikoausgleichsprozesse im Kollektiv besteht. 25 Beeinflusst wird dieser Prozess maßgeblich durch die versicherungstechnischen Risiken 26 , die im Vorfeld mittels statistischer Modelle auf Grundlage von Vergangenheitswerten geschätzt werden. Sie lassen sich als Streuung der Gesamtschadensverteilung des Versicherungsbestandes ausdrücken und sind maßgeblich für die Prämien bzw. Beitragsgestaltung. 27 Um im Falle eines Schadeneintritts die versicherten Leistungen erbringen zu können, muss das VU die bereits im Vorfeld vereinnahmten Prämien bzw. Beiträge zur Rentabilitätsoptimierung ertragreich am Kapitalmarkt anlegen. Die Abstimmung der Ein- und Auszahlungsströme durch ein bspw. effizientes Asset-Liability-Matching kann so zur Sicherstellung einer ausreichenden Liquidität beitragen. Es besteht somit eine enge Beziehung zwischen Kapitalanlagengeschäft und Versicherungsgeschäft. 28
Ein weiteres wichtiges Segment im Versicherungsgeschäft stellt das Spar - und Entspargeschäft dar und kommt überwiegend im Lebens-, Kranken- und in der Unfallversicherung vor. Das VU gibt hier Sparbeträge Versicherer ab, die es zuvor aus der Vereinahmung der Prämienzahlungen verzinslich angelegt hat. 29 Ein Entspargeschäft findet statt, wenn dem Versicherer sowohl das Sparkapital als auch die erwirtschafteten Zinsen und Zinseszinsen ausgezahlt werden. Charakteristisch für ein solches Geschäft ist, dass dem Versicherten eine Mindestverzinsung garantiert wird, während für das Unternehmen selbst ein gegen Null tendierendes Ausfallrisiko besteht. 30 Als letztes bleibt noch das Dienstleistungs-und Abwicklungsgeschäft zu nennen. Es besteht aus der Kundenberatung, der Erstellung der Versicherungspolice und der Schadenabwicklung. 31
25 Vgl. Farny, D. (2000), S. 51.
26 Darunter sind überwiegend Zufalls-, Änderungs- und Irrtumsrisiken zu subsumieren. Vgl. ausführlich dazu Löw, S. (2003), S. 34-37.
27 Vgl. Farny, D. (2000), S. 506.
28 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 4-8.
29 Vgl. Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (2005), S. 23.
30 Vgl. Farny, D. (2000), S. 54.
31 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 9.
6
Auch wenn dies maßgeblich für das Zustandekommen des Risikogeschäfts u. a. Geschäftsprozesse ist, bleibt es dennoch für den weiteren Verlauf dieser Arbeit von untergeordneter Bedeutung. Von einer weiteren Darstellung wird deshalb abgesehen.
2.1.2 Versicherung und Rechnungslegung
Das grundlegende Ziel der Rechnungslegung in Unternehmen ist die Abbildung von wert- und mengenmäßigen Informationen eines Unternehmens bezüglich ihrer leistungs- und finanzwirtschaftlichen Sachverhalte. 32 Die Ausgestaltung und der Umfang dieser Ziele variiert von Standard zu Standard und in Abhängigkeit vom Sachverhalt. Weitere Aufgaben des Jahresabschlusses liegen in der Dokumentation von Geschäftsvorfällen und der Bereitstellung von wichtigen Informationen für die Bilanzadressaten, insbesondere die Kapitalanleger und für den Fiskus als Gewinnbemessungs- 33 bzw. Besteuerungsgrundlage. 34 Mit Hilfe der erstellten Bilanz lassen sich somit wichtige Informationen für die Anlageentscheidungen der Investoren gewinnen. Zur Sicherstellung der o. g. Funktionen wird die Bilanz eines Jahresabschlusses in den Standards variierend um zusätzliche Bestandteile wie Gewinn- und Verlustrechnung, eine Kapitalflussrechnung, eine Segmentberichterstattung oder einen Anhang ergänzt. 35
Es wurde bereits gezeigt, dass VU eine besondere Stellung in der Gesamtwirtschaft einnehmen. Neben dem Risikogeschäft nehmen sie auch eine wichtige Funktion in der Sozial- und Altersvorsorge ein und weisen damit hinsichtlich der Jahresabschlussadressaten und Publizitätspflichten einige Besonderheiten auf. 36 Im Vergleich zu anderen Branchen sind hier die Versicherungsnehmer als Hauptinteressengruppe zu nennen. Sie stehen sowohl als Gläubiger (Versicherungsschutz), als Schuldner (der Versicherungsprämie) und ggf. bei einer VVaG auch als Mitglied mit dem Unternehmen in Verbindung. 37 Ein weiterer wichtiger
32 Vgl. Coenenberg, A. G. (2000), S. 31.
33 Zählt nur im HGB zu den Funktionen eines JA. Nach IAS / IFRS ist es von untergeordneter Bedeutung.
34 Vgl. Buchholz, R. (2002), S. 4-5 und Dusemond, M. / Kessler, H. (2001), S. 6-7.
35 Vgl. Kremin-Buch, B. (2000), S. 27-28.
36 Vgl. Mitzner, K. G. (2000), S. 19.
37 Vgl. Farny, D. (1992), S. 99.
7
Adressat ist der Kapitalmarkt selbst. Zur Deckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen werden die im Vorfeld vereinnahmten Prämien durch das VU ertragreich am Kapitalmarkt angelegt. Weil Kapitalmärkte in der Regel sehr sensibel bspw. auf Zinsschwankungen reagieren, besteht auch ein Anreiz für sie die Rechnungslegung von VU mit Sorgfalt zu beobachten. 38 Letztlich ist noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu nennen. Ihr als Aufsichtsbehörde kommt die Aufgabe zu Gute die Interessen der Versicherten gem. § 81 VAG zu wahren und die permanente Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu überwachen. 39
Im Vergleich zu anderen Branchen spielt die zeitliche Dimension bei VU eine besondere Rolle. So laufen manche Versicherungsverträge über mehrere Jahrzehnte, was bedeutet dass auch die Risiken länger im Bestand verbleiben. Bedingt durch die Vorauszahlung der Prämie kommt es meist zu einem Prämienüberhang d. h. zu Beiträgen, die nicht vollständig einer Periode zugerechnet werden können. Dieser Teil der Prämie, auch Beitragsübertrag genannt, der der nächsten Periode zusteht, muss aufgrund der im HGB praktizierten periodengerechten Erfolgsermittlung, mittels eines passiven transitorischen Rechnungsabgrenzungspostens abgegrenzt werden. 40 Problematisch wirkt sich die lange Vertragslaufzeit auf die ex post Kalkulation der Prämien aus. Schäden können sich, was in der realen Welt häufig der Fall ist, anders entwickeln als im Vorfeld prognostiziert wurde. Weil eine Erhöhung der Prämien 41 bei einer Gefahr von Überschäden aus rechtlichen Gründen schwierig ist, müssen VU künftige antizipierte negative Risiken bei einer Bilanzierung nach HGB mittels einer Rückstellung für drohende Verluste erfassen. 42 Dem Risikoausgleich in der Zeit wird durch Bildung einer entsprechenden Schwankungsrückstellung im Sinne eines Periodenübergreifenden Kapitaltransfers Rechnung getragen. Auf diese Weise können periodisch schwankende Über- und Unterschäden im Zeitablauf weitestgehend geglättet werden. 43
38 Vgl. Mitzner, K. G. (2000), S. 19-20.
39 Vgl. Hesberg, D. (1998), S. 699-700.
40 Vgl. Farny, D. (1992), S. 120.
41 Prämienerhöhungen sind an bestimmte Auflagen geknüpft und nicht immer zulässig. Hierzu näheres in Hübner, U. (1989), S. 60-61.
42 Vgl. Löw, S. (2003), S. 51-52.
43 Vgl. Mahr, W. (1970), S. 206.
8
Die Behandlung solcher versicherungsspezifischen Möglichkeiten des Risikotransfers bei einer Bilanzierung nach IAS / IFRS wird im fünften Kapitel erörtert.
2.2 Internationalisierung der Rechnungslegung
2.2.1 Gründe für eine internationale Rechnungslegung
In einer globalisierten Welt, die durch zunehmende Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte zur Deckung des Kapitalbedarfs, grenzüberschreitende Investitionen und der Zunahme an möglichen Ausprägungen von Finanzinstrumenten gekennzeichnet ist, werden globalisierte Standards benötigt, um die grenzüberschreitende Beweglichkeit von Gütern und Kapital problemlos zu ermöglichen. 44 Unternehmen benötigen zum Wirtschaften Kapital. Dieses benötigte Kapital kann ihnen als Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung gestellt werden. Eigenkapital hat für bspw. Aktiengesellschaften den Vorteil, dass es keine feste Laufzeit hat und durch die Nutzung von Kapitalmärkten breit gestreut werden kann. Eine Kotierung an einem anderen als den heimischen Kapitalmarkt hatte aber bislang zur Folge, dass internationale Rechnungslegungsvorschriften zusätzlich zu den heimischen zu beachten waren und damit ein Konzernabschluss nach HGB und IFRS erstellt werden musste. 45 HGB-Abschlüsse werden z. B. bei einer Notierung an der New York Stock Exchange (NYSE) nicht anerkannt. 46 Gerade die Versicherer waren in der Vergangenheit aufgrund niedriger Zinsen gezwungen vermehrt in Aktieninvestments zu investieren. Hohe Kursniveaus der neunziger Jahre begünstigten eine Eigenkapitalfinanzierung. 47 Andererseits kamen in der Vergangenheit diverse Bilanzfälschungen und Unternehmensskandale wie Enron oder Parmalat an die Öffentlichkeit, die das Vertrauen der Anleger in die Finanzberichterstattung erschütterten und den Ruf nach mehr Transparenz und Vergleichbarkeit innerhalb der Rechnungslegung lauter werden ließen. 48
44 Vgl. Kümpel, T. (2004), S. 369.
45 Nach der Einfügung des §292a ins HGB im Rahmen des KapAEG vom 20.04.1998 zur Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses, muss bei einem Konzernabschluss nach IFRS kein zusätzlicher Abschluss nach HGB erstellt werden. Für Besteuerungszwecke ist ein JA nach HGB allerdings weiterhin zu erstellen.
46 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 1.
47 Vgl. Zielke, C. (2005), S. 25.
48 Vgl. Swiss Re (2004), S. 7.
9
Eine bestmögliche Transparenz und eine reibungslose Kommunikation zwischen den Investoren und den Unternehmen können nur bei einer brancheneinheitlichen Rechnungslegung stattfinden. 49
Investoren orientieren sich bei ihren Anlageentscheidungen am Erfolg des Unternehmens. Werden die für die Anlageentscheidung zu Grunde gelegten Abschlüsse der Unternehmen nach unterschiedlichen Vorschriften erstellt, müssen sie zeitaufwendig umgerechnet und angepasst werden. Dabei ist der Ausweis von Gewinnen ist in einem globalen Wettbewerb um Kapital von entscheidender Bedeutung, weil man nicht davon ausgehen kann, dass international tätige Investoren und Analysten hinter die Feinheiten nationaler Bilanzrechte blicken können. 50 Internationale Rechnungslegungsstandards haben den Vorteil einer Standardisierungsfunktion 51 . Sie müssen stetig angewendet werden und lassen nur wenige Bilanzierungswahlrechte zu, so dass die Vergleichbarkeit der Unternehmenserfolge insgesamt verbessert wird. 52 Ausländische Anleger bemängeln an deutschen Abschlüssen, dass durch die zugelassene Bildung und Auflösung stiller Reserven, die in schlechten Zeiten zu einer Ergebnisglättung führen, die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens verschleiert wird. Stille Reserven kommen vornehmlich wegen des im HGB verbreiteten Gläubigerschutzes und einer daraus resultierenden Unterbewertung der Aktiva bzw. einer Überbewertung der Passiva z. B. aufgrund einer Überdotierung der Schäden zustande. 53 Durch das im HGB verbreitete Vorsichts- und Maßgeblichkeitsprinzips wird die Informationsfunktion des Jahresabschlusses derart eingeschränkt, dass der vorsichtig ermittelte Gewinn aus Sicht des Investors nicht das in §238 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Bild über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens widerspiegelt. 54 Neben diesen materiellen Gründen sind auch formelle Gründe, wie eine einheitliche Bilanzierungssprache, Postenabgrenzungen, Gliederungsschemata und Ausweisvorschriften von Bedeutung.
49 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
50 Vgl. Großfeld, B. (1998), S. 329.
51 Die Funktionen eines IFRS-Abschlusses werden im nächsten Kapitel näher erörtert.
52 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 2-3.
53 Vgl. Zielke, C. (2005), S. 21.
54 Vgl. Zingel, H. (2005), S. 3.
10
Durch eine einheitliche Anwendung wird so einen Detailvergleich einzelner Erfolgskomponenten möglich. 55
Auf diese Anforderungen hat der europäische Gesetzgeber reagiert und ordnete mit der IAS-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 an, dass alle, bis auf einige Übergangsvorschriften, 56 in der EU kotierten Unternehmen ihren Konzernabschluss mit Beginn des Jahres 2005 nach den vom IASB erarbeiteten IAS / IFRS-Standards aufzustellen haben. 57 Für deutsche Kapitalgesellschaften wurden diese Regelungen im Rahmen des Bilanzrechtsreformgesetzes 58 entsprechend umgesetzt. 59 Damit sollen der freie Kapitalverkehr am Binnenmarkt gestärkt und den Unternehmen die Möglichkeit geben werden im internationalen Wettbewerb um Kapital ohne Nachteile konkurrieren zu können. 60
2.2.2 Aufbau und Zielsetzungen der IAS / IFRS
Die Geschichte des IASB reicht bis ins Jahr 1973, der Gründung des damaligen International Accounting Standards Committee (IASC), zurück, dessen Aufgabe in der Entwicklung international harmonisierender Rechnungslegungsnormen lag. 61 Da das IASC die veröffentlichten Standards aus rechtlichen Gründen nicht weltweit durchsetzen kann, stellen sie lediglich Empfehlungen dar. Die Umsetzung der Standards obliegt den jeweiligen Börsenaufsichtsbehörden, den Berufsverbänden sowie der nationalen Gesetzgebung. 62 Im Jahr 2001 wurde das IASC umstrukturiert und trägt nun die Bezeichnung International Accounting Standards Board (IASB). Um die Arbeit des Boards vom Committee zu trennen, tragen seitdem alle erlassenen Standards die Bezeichnung IFRS (früher IAS). 63 Das IASC stellt eine privatrechtliche Organisation in der der Rechtsform eines Vereins dar und setzt sich aus Vertretern der rechnungslegenden
55 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 3.
56 Zur Übersicht der Wahlrechte s. Abb. 1 im Anhang.
57 Vgl. EU-Kommission (2002), L 243 / 1-4.
58 Vgl. BilReG (2004), S. 3166-3175.
59 Zu den Änderungen s. Abb. 2 im Anhang.
60 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 20.
61 Vgl. Förschle, G. / Holand, B. / Kroner, M. (2001), S. 100.
62 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 23.
63 Vgl. Maukner, H. / Rohatschek, R. (2002), S. 3.
11
und -prüfenden Berufe sowie aus Mitgliedern der freien Wirtschaft zusammen. 64 Ihre Aufgabe ist es über die Wirksamkeit und Veröffentlichung der Standards zu entscheiden und entsprechende Interpretationen (SIC) zu veröffentlichen. Eine Fachliche Unterstützung erfolgt durch das International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC), welches zusammen mit dem IASB von den jeweiligen Treuhändern Überwacht wird. 65 Die folgende Grafik konkretisiert die Hierarchie der IFRS:
Abb. 1: IFRS-Rechnungslegungssystem
Quelle: in Anlehnung an Buchholz, R. (2004), S. 22.
Zentrale Ziele und Ausgestaltungen der Rechnungslegung werden durch das Rahmenkonzept 66 der IAS / IFRS festgelegt. Das Rahmenkonzept selbst stellt keinen Standard dar. Es enthält lediglich Grundsätze zur Anwendung, die in den jeweiligen Standards weiter spezifiziert werden. Sofern bestimmte Sachverhalte in den Standards nicht hinreichend geregelt werden, stellt er einen lex generalis dar, ansonsten verhält er sich den Standards gegenüber subsidiär. 67 Aus dem Rahmenkonzept geht hervor, dass der IFRS-Abschluss transparente und verständliche Informationen über die Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu geben hat. 68
64 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 23-24.
65 Vgl. IASC Foundation (2002), S. 10-15.
66 Vgl. dazu EU-Kommission (2003), S. 15-39.
67 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 15.
68 Vgl. EU-Kommission (2003), Paragraph 12, S. 21.
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Auch wenn die Zielgruppe mannigfaltig ist ergibt sich auch aus dem Rahmenskonzept, dass die Informationsbedürfnisse i. S. v. Finanzinformationen hauptsächlich an den Risikokapitalgebern bzw. Investoren auszumachen sind. 69 Der Investor soll anhand der Daten in der Lage sein, sich ein Bild über die Liquidität und Solvenz des Unternehmens zu machen und in wie fern das Unternehmen künftig in der Lage sein wird Zahlungsmittel bzw. Zahlungsmitteläquivalente zu generieren. Der Entstehungszeitpunkt von Zahlungsmitteln ist dabei von besonderem Interesse. 70 Das oberste Ziel der IFRS zielt somit auf die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen für wirtschaftliche Entscheidungen der Investoren ab. Andere Ziele der Rechnungslegung treten in den Hintergrund oder werden gänzlich verdrängt. Insofern erscheint eine Bewertung zum Fair Value aufgrund einer stärkeren Orientierung an den Bedürfnissen des Kapitalmarktes anstelle des Gläubigerschutzes als plausibel. 71
Weiter enthält das Rahmenkonzept grundlegende Annahmen, die den Nutzen der im Abschluss enthaltenen Informationen bestimmen sollen: das Konzept der Periodenabgrenzung und das Konzept der Unternehmensfortführung. 72 Ersteres sieht vor, dass Ereignisse und Geschäftsvorfälle zum Zeitpunkt des Auftretens, unabhängig davon, ob sie als realisiert gelten oder nicht, zu erfassen sind. Nicht der Zahlungszeitpunkt sondern die Entstehungsperiode ist maßgeblich. 73 Durch die Annahme der Unternehmensfortführung auf eine absehbare Zeit, in der Regel ist hier von 12 Monaten auszugehen, soll von Liquidationswerten und einer wesentlichen Einschränkung der Unternehmenstätigkeit in Ansatz und Bewertungsfragen abgesehen werden. 74 Dies entspricht der in Deutschland verbreiteten dynamischen Bilanztheorie. Qualitative Anforderungen ergänzen die o. g. Annahmen.
Dazu gehören Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit. 75
69 Vgl. KPMG (1999), S. 19 und EU-Kommission (2003), S. 21.
70 Vgl. EU-Kommission (2003), S. 21-22.
71 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 16.
72 Vgl. Lorson, P. (2005), S. 11-12.
73 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 19.
74 Vgl. EU-Kommission (2004b), L 394 / 9.
75 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 18-19.
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Die Einhaltung der grundlegenden Annahmen und qualitativen Anforderungen stellt eine fundamentale Bedingung dar, um ein Abbild der Vermögens- Finanz-und Ertragslage zu erreichen, das nach Meinung des IASB der angemessenen und tatsächlichen Lage entspricht, dem sog. true and fair view. 76
2.2.3 Unterschiede zum HGB
Die Entwicklungstendenzen hin zu einer Rechnungslegung der VU nach IAS / IFRS werfen die Vermutung auf, dass die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften den Anlegern bzw. Investoren nicht genügen. 77 Aus dem vorherigen Abschnitt wird ersichtlich, dass in der angloamerikanischen Rechnungslegung die Investoren als Hauptadressaten genannt werden, die das Ziel der Gewinnmaximierung verfolgen und stets ein realistisches Bild über das Unternehmen benötigen, das zugleich eine Bewertung mit Zeitwerten begründet. 78 Die IAS / IFRS informieren den Adressaten über das Periodenergebnis, seiner Entstehung und Zusammensetzung sowie über die Profitabilität des Unternehmens. 79
In Deutschland stehen die Gläubiger i. S. v. Fremdkapitalgebern als primäre Adressaten des JA dar, die an einer periodengerechten Erfolgsermittlung und der Ermittlung eines unbedenklich ausschüttungsfähigen Gewinnes interessiert sind. Die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen spielt auch im HGB eine Rolle, allerdings wird in der handelsrechtlichen Rechnungslegung versucht, den divergierenden Interessen gleichermaßen gerecht zu werden, während der Abschluss nach IAS / IFRS nur einen Ausgleich in Bezug auf die Informationsfunktion vornimmt. 80 Das HGB versucht nicht einen ausschüttungsfähigen Gewinn zu ermitteln, sondern unter der Prämisse des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips Informationen bzgl. der den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter-
76 Vgl.nahmen vgl. EU-Kommission (2003), S. 23-27.
77 Vgl. Löw. S. (2003), S. 135.
78 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 242.
79 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 23-24.
80 Vgl. Löw, S. (2003), S. 136.
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nehmens zu ermitteln. 81 Das im HGB stark verankerte Vorsichtsprinzip baut auf drei Grundsätzen auf: Dem Realisationsprinzip, nachdem nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen, dem Niederstwertprinzip, wonach stets der niedrigere aus den möglichen Wertkonventionen zu nehmen ist und zuletzt das Imparitätsprinzip, nach dem künftige Verluste bereits in der abzuschließenden Periode zu antizipieren sind, sofern sie durch vergangene Ereignisse als verursacht gelten. 82 Die IAS / IFRS kennen ein solches übermäßiges Vorsichtsprinzip nicht. Hier kommt es lediglich bei der Abwägung von Ermessensspielräumen zum tragen. 83 Die aus dem HGB bekannte Ausschüttungsbemessungsfunktion, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens vor einem zu großen Ressourcenabfluss sichert und damit zugleich die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen gegenüber den Versicherungsnehmern sicherstellen soll, wird in den IAS / IFRS ebenfalls vernachlässigt. 84
Ein unmittelbarer Vergleich beider Konzepte ist schwierig. Da die Rechnungslegung zur Selbstinformation des Kaufmanns dient, kann die Ausgestaltung als Abbild des Rechnungslegungszwecks und der Interessen der JA-Adressaten interpretiert werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Kriterien an Gewinnermittlungs- und Informationsregeln. 85 In wie weit sich diese unterschiedlichen Zielsetzungen der Abschlüsse auf die Bilanzierungspraxis von VU auswirken, wird im nächsten Kapitel untersucht. Wichtige Unterschiede sind in der Abb. 2 zusammengefasst. Folglich sind Abschlüsse mit unterschiedlichen Zielsetzungen und damit auch unterschiedlichen Bilanzierungsregeln lassen sich nur bedingt miteinander vergleichen, was ein Grund mehr ist die Entwicklung von international anerkannten und vergleichbaren Rechnungslegungs- sowie Publizitätsvorschriften voranzutreiben. 86
81 Vgl. Böcking, H.-J. / Lopatta, K. / Rausch,B. (2005), S. 93-94 und § 297 Abs.2 Satz 2 HGB
82 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 241.
83 Vgl. Lüdenbach, N. (2004), S. 45-46.
84 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 17.
85 Vgl. Löw, S. (2003), S. 135-136.
86 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 242-243.
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Abb. 2: Konzeptionelle Unterschiede zwischen HGB und IFRS Quelle: In Anlehnung an Buchholz, R. (2004), S. 32.
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3 Entwicklung eines IFRS für Versicherungsverträge
3.1 Prozess der Normierung
Seit der Gründung des IASB ehemals IASC wurden viele Standards zur Harmonisierung der Rechnungslegung erlassen. Während viele Sachverhalte durch bereits bestehende IAS / IFRS weitestgehend abgedeckt werden konnten, fanden die angesprochenen Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts bis zum Erlass des IFRS 4 am 31. März 2004 in keinem IAS / IFRS Standard eine adäquate Berücksichtigung. 87 Versicherungsunternehmen, die einen Abschluss nach den IAS / IFRS aufgestellt haben, mussten diesen nach einem Mixed Accounting-Modell erstellen. 88 Während versicherungstechnische Sachverhalte aufgrund fehlender Vorschriften bis 2004 gem. IAS 8.10-12 nach den Regelungen der US-GAAP zu bilanzieren waren, wurden nichtversicherungstechnische Bereiche durch bestehende IAS / IFRS erfasst. 89 So wurde die Aktivseite, die sich bei den Versicherern zum größten Teil aus Kapitalanlagen zusammensetzt gem. IAS 39 i. d. F. 2004 weitestgehend zum Fair Value und vollkommen unabhängig von der Passivseite bilanziert. 90 Versicherungstechnische Rückstellungen auf der Passivseite hingegen auch nach Verabschiedung des IFRS 4 weiter wegen fehlender Vorschriften vorsichtig zum Nennwert bielanziert. 91 Dadurch reagiert die Aktivseite stärker auf Marktwertänderungen als die Passivseite und es entsteht eine Volatilität in der Bilanz, deren Ursache in einer schlecht abgestimmten Rechnungslegung liegt. 92
Nachdem ein Versuch zur Harmonisierung der europäischen Rechnungslegung über die Versicherungsbilanzrichtlinie 93 nicht den gewünschten Erfolg brachte, wird die Lösung nun in einem für VU eigenen Standard gesucht. 94
87 Vgl. GDV (2005), S. 11.
88 Dabei handelt es sich um Unternehmen, die bspw. einen befreienden Abschluss gem. § 292a HGB nach IAS / IFRS erstellt haben.
89 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 26.
90 Vgl. Zielke , C. (2005), S. 35.
91 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 1.
92 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 215.
93 Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen. Vgl. BGBl. I 1994 S. 1377-1386.
94 Vgl. Löw, S. (2003), S. 144.
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Zu diesem Zweck wurde 1997 vom ehemaligen IASC eine Arbeitsgruppe geschaffen, deren zentrale Aufgabe in der Ausarbeitung eines Rechnungslegungsstandards für VU liegt. 95 Erste Ergebnisse publizierte diese Arbeitsgruppe im Issues Paper on Insurance Contracts 96 im Jahr 1999 und nach Ablauf dessen Kommentierungsfrist im darauf folgenden Draft Statement of Principles (DSOP) 97 von 2001. Darin stellte das IASB klar, dass der zu entwickelnde Standard kein universelles Instrumentarium darstellen werde, sondern lediglich auf Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen anzuwenden sein wird. 98 Versicherungsverträge sollen künftig, in Übereinstimmung mit dem Rahmenskonzept, konsistent zu anderen Finanzinstrumenten zum Fair Value bewertet werden. Sachverhalte, die nicht unmittelbar mit Versicherungsverträgen zusammenhängend sind, sollen wie in anderen Branchen üblich, nach den allgemeinen IAS / IFRS zu bilanzieren sein. 99 Weiterhin plant das IASB für die Bilanzierung von versicherungstechnischen Vermögenswerten und Schulden ein Asset Liability Measurement-Ansatz einzuführen. 100
Ursprünglich hatte das IASB geplant einen IFRS zeitgleich zum Datum der verpflichtenden EU-Verordnung zu erlassen. Aufgrund vieler ungeklärter Punkte bzgl. der Fair Value Bilanzierung und immenser Kritik seitens der Versicherungswirtschaft, musste das Projekt in zwei Phasen aufgeteilt werden. 101 Phase I soll als praktikable Übergangslösung bereits erste Verbesserungen der Rechnungslegung von VU bieten und zugleich den Umstellungsaufwand, der sich beim endgültigen IFRS ergeben würde minimieren. 102 Dieses Ziel wurde durch den am 31. Juli 2003 verabschiedeten Exposure Draft (ED 5) erreicht, der nach einer Überarbeitung am 31. März 2004 als derzeit gültiger IFRS 4 Insurance Contracts verabschiedet wurde. 103 Bis zur Verabschiedung eines endgültigen IFRS stellt er die aktuelle Rechtsgrundlage für nach IAS / IFRS bilanzierende VU dar. 104
95 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1377.
96 Vgl. zum Issues Paper on Insurance Hesberg, D. (2001), S. 182-190.
97 Vgl. IASB (2001)
98 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2003), S. 1324.
99 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 429-430.
100 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 303.
101 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 168.
102 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 22.
103 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 430.
104 Vgl. Kölschbach, J. (2004), S. 678.
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3.2 Bilanzierung nach IFRS 4
3.2.1 Anwendungsbereich und Definition
Vom IASB verabschiedete Standards unterscheiden nicht, wie im HGB üblich, nach Branchenzugehörigkeit sondern beziehen sich auf Abbildungssachverhalte. Damit soll eine branchenübergreifende Vergleichbarkeit gewährleistet werden, indem alle Branchen gleiche Geschäftsvorfälle auf gleiche Weise bilanzieren und bewerten. 105 Diesem Prinzip folgt auch das Konzept des IFRS 4, indem sein Anwendungsbereich lediglich auf ausgegebene Versicherungsverträge einschließlich der aktiven und passiven Rückversicherung beschränkt wird und nicht auf das VU als Ganzes. 106 Die Bilanzierung von Erstversicherungsverträgen beim Versicherungsnehmer wird vom IFRS 4 nicht geregelt. Hierfür sind gem. IAS 8.10-8.12 eigene Methoden zu entwickeln. 107 Durch diesen produktbezogenen Ansatz stellt das IASB klar, dass auch Nicht-Versicherungsunternehmen die Regelungen des IFRS 4 zu beachten haben, sofern sie Versicherungsverträge als solche in ihrem Bestand halten. Für Sachverhalte, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag stehen, wird auf die übrigen IAS / IFRS verwiesen. 108
Neben Versicherungsverträgen fallen auch Investmentverträge, die eine ermessensabhängigen Überschussbeteiligung enthalten und bislang als Finanzinstrumente von IAS 39 erfasst wurden, unter den Anwendungsbereich des IFRS 4. 109 Darunter sind Leistungen zu verstehen, die dem Versicherten zusätzlich zu der eigentlich garantierten Leistung z. B. in Form von Beitragsverrechnungen oder Gewinnbeteiligungen zugesichert werden. 110 Derartige Sparprodukte 111 erfüllen zwar nicht die Definition eines Versicherungsvertrages, ähneln aber wegen ihrer langen Laufzeit und der ermessensabhängigen Überschussbeteiligung den Lebensversicherungsprodukten. Sie sind ebenfalls nach IFRS 4 zu
105 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 445.
106 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1378.
107 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 575.
108 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 22. Zu den vom IFRS 4 nicht geregelten Sachverhalten vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 38.
109 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1378.
110 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 578.
111 Hierbei handelt es sich um Kapitalisierungsgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG, sowie bestimmte Verträge mit einem insignifikanten Versicherungsschutz und einigen Formen der Finanzrückversicherung.
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bilanzieren, wobei bestimmte Ausweispflichten des IAS 32 zu beachten sind. 112 Des Weiteren sieht der IFRS 4 bestimmte Sonderregelungen für die Bilanzierung von ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen vor, je nachdem ob sie an einen Versicherungs- oder einen Investmentvertrag gekoppelt sind. 113
Am 18.08.2005 entschied das IASB Finanzgarantieverträge 114 aus dem Anwendungsbereich des IFRS 4 herauszunehmen. Finanzgarantieverträge stehen in engem Zusammenhang zu Kreditversicherungsverträgen, die ebenfalls Zahlungsausfallrisiken absichern und bislang in permanenter Diskussion standen, zur Frage ob sie gemeinsam einheitlich nach IFRS 4 oder IAS 39 zu bilanzieren sind. 115 Das IASB entschloss sich IFRS 4 und IAS 39 dahingehend zu ändern, Finanzgarantien zwar weiterhin als Versicherungsvertrag zu qualifizieren, sie ab dem 01.06.2006 nach IAS 39 zu bilanzieren. Hat das Unternehmen bereits im Vorfeld erklärt, dass es Finanzgarantien wie Versicherungsverträge behandelt und diese bereits nach IFRS 4 bilanziert, dann wird dem Unternehmen ein Wahlrecht zur Bilanzierung nach IFRS 4 oder IAS 39 eingeräumt, das einmalig für jeden Vertrag einzeln ausgeübt werden kann. 116
Unter dem Begriff Versicherungsvertrag fasst das IASB alle Verträge zusammen bei denen „...eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung zu leisten, wenn ein spezifiziertes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.“ 117 Aufgrund des großen Erfindungsreichtums der Finanzdienstleiter im Hinblick auf Vertragsgestaltungen, enthält IFRS 4 eine Vielzahl von Beispielen und Interpretationshilfen zur Abgrenzung bereit. 118 Der Definition zufolge muss die Ungewissheit über das Ein-
112 Vgl.
113 Die Behandlung von ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen wird ausführlich in IFRS 4 geregelt. Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 44-45 und Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 445-446.
114 Darunter ist ein Vertrag zu verstehen, der den Garantiegeber zur Leistung festgelegter Zahlungen verpflichtet, um den Inhaber für einen erlittenen Verlust zu entschädigen, wenn ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommt. Vgl. Deloitte & Touche (2004a), S. 4.
115 Vgl. für weitere Ausführungen zur Diskussion Sauer, R. (2004d), S. 16.
116 Vgl. Deloitte & Touche (2004a), S. 4.
117 EU-Kommission (2004a), L 392 / 48.
118 Vgl. Zingel, H. (2005), S. 94 sowie EU-Kommission (2004a), L 392 / 53-54.
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treten eines zukünftigen Ereignisses bereits beim Vertragsabschluss vorliegen. Ungewissheit umfasst dabei die Fragen, ob und wann der Versicherungsfall eintritt und wie hoch die Schadenhöhe für den Versicherer sein wird. 119 Ein wichtiger Bestandteil der Definition, der zugleich die Abgrenzung zu anderen Standards regelt, liegt in der Übertragung eines signifikanten Risikos. Es muss von anderen Risiken, wie z. B. Finanzrisiken der Kapitalanlagen oder Produktrisiken i. S. v. Gewährleistungspflichten abgegrenzt werden. 120 Denn rein formal gesehen, sind Versicherungsverträge ähnlich wie Finanzinstrumente strukturiert. Beide begründen Rechte und Pflichten, die in späteren Perioden zu Zahlungsmittelzu- und -abflüssen führen. 121 IFRS 4 stellt klar, dass es sich beim Versicherungsvertrag um ein reines und kein spekulatives Risiko handeln darf, da letzteres auch als Chance interpretiert werden kann und den Versicherten nicht unbedingt nachteilig treffen muss z. B. Änderung von Zinssätzen oder Rohstoffpreisen. 122 Es muss damit ein Risiko vorliegen, dass kein Finanzrisiko ist. 123 Vom IASB wurde bewusst anstelle einer genauen Konkretisierung des Risikos eine Negativabgrenzung vorgenommen, damit bei neuen Finanzrisiken, die Definition eines Versicherungsrisikos nicht ständig geändert bzw. angepasst werden muss. 124 Sollte ein finanzielles Risiko und ein Versicherungsrisiko gleichzeitig vorliegen bspw. wenn die Versicherungsleistung indexgebunden und damit nicht beziffert ist, der mögliche Schaden aber ein Versicherungsrisiko darstellt, dann stellt der Vertrag einen Versicherungsvertrag i. S. d. IFRS 4 dar. 125
Ein signifikantes Risiko gilt als übernommen, wenn „...es plausibel erscheint, dass der Eintritt des versicherten ungewissen zukünftigen Ereignisses eine signifikant nachteilige Veränderung des Barwertes des aus dem Versicherungsvertrag erwarteten Zahlungsstroms hervorruft...“ 126 und das Ereignis aus einem
119 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 435.
120 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
121 Vgl. Löw, S. (2003), S. 150.
122 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 169 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 51.
123 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 48. Für Beispiele zur Unterscheidung von Versicherungsrisiken und anderen Risiken vgl. EU-Kommission (2004a), 392 / 51-52.
124 Vgl. GDV (2005), S. 26.
125 Vgl. Deloitte & Touche (2004a), S. 16.
126 Waschbusch, G. (2005), S. 22.
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Versicherungsvertrag stammt. 127 Was genau unter dem Begriff „signifikant“ zu verstehen ist wird im IFRS 4 nicht näher konkretisiert. Damit versucht man eine accounting arbitrage seitens der Markteilnehmer zu vermeiden. 128 Bei einem vorgegebenen Schwellenwert würde man den VU einen Anreiz schaffen gezielte Vertragsgestaltung zu betreiben, um die eine oder andere Bilanzierungsregelung anwenden zu können. 129 Stattdessen ist ein Versicherungsrisiko „...dann und nur dann signifikant, wenn ein versichertes Ereignis bewirken könnte, dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umständen signifikante zusätzliche Leistungen zu erbringen hat, ausgenommen der Umstände, denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt...“ 130 Dadurch wird das Gewicht auf eine signifikante Leistung und eine kommerzielle Substanz verlagert. Letztere gilt als gegeben, wenn das Ereignis Auswirkungen auf Entscheidungen im Wirtschaftsleben hat. 131
Das Vorliegen eines signifikanten Verlustrisikos ist stets auf der Basis von Einzelverträgen 132 zu prüfen, ohne den Risikoausgleich im Kollektiv zu berücksichtigen. 133 Diese Überprüfung ist nur bei Vertragsabschluss durchzuführen und gilt für die gesamte Vertragsdauer bis zur Erfüllung aller aus ihm resultierenden Rechte und Pflichten unabhängig davon, ob ein versicherungstechnisches Risiko noch vorliegt oder nicht. 134 Andersrum muss ein Vertrag, der zu Beginn nicht die Definition eines Versicherungsvertrages erfüllt, in der Zukunft aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er ein versicherungstechnisches Risiko aufweisen wird, von Anfang an als Versicherungsvertrag erfasst werden. 135
Im Gegensatz zu den Regelungen der US-GAAP unterscheidet der IFRS 4 im Anwendungsbereich nicht zwischen Gewinnbeteiligung, Kündigungsrechten
127 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 54.
128 Vgl. GDV (2005), S. 25.
129 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 169.
130 EU-Kommission (2004a), L 392 / 54.
131 Vgl. KPMG (2004a), S. 136.
132 Dabei muss nicht jeder Vertrag einzeln geprüft werden. Der Nachweis kann auch auf Basis der am häufigsten auftretenden Merkmale innerhalb eines Produktes erfolgen. Vgl. dazu au-EU-Kommission (2004a), L 392 / 55.
133 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2003), S. 1324.
134 Vgl. GDV (2005), S. 27.
135 Bspw. bei Vereinbarung einer Option auf eine garantierte Rentenzahlung zum späteren Zeitpunkt. Vgl. dazu EU-Kommission (2004a), L 392 / 56.
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oder der Vertragsdauer. Während im Issues Paper noch eine Aufteilung der Verträge in Lebens- und Nichtlebensversicherung in Abhängigkeit von der Vertragsdauer und der Möglichkeit einer Prämienanpassung über die Laufzeit vorgesehen war, wurde dies aus Gründen der Vergleichbarkeit und Willkürfreiheit verworfen. 136 Insgesamt gesehen haben diese Regelungen für deutsche Versicherer keine gravierenden Konsequenzen, alle Versicherungsverträge i. S. d. VAG die Definition von IFRS 4 für Versicherungsverträge erfüllen. 137 Abbildung 3 im Anhang enthält eine übersichtsartige Darstellung zur Klassifizierung von Versicherungsverträgen.
3.2.2 Zerlegung von Versicherungsverträgen
In der realen Welt schließt ein Versicherer neben Verträgen, die eine reine Versicherungskomponente enthalten auch Verträge ab, die eine Zusatzkomponente wie eine Einlagenkomponente oder ein eingebettetes Derivat enthalten ab. 138 Aufgrund des produktbezogenen Ansatzes des IFRS 4, unter dessen Regelung nur Versicherungsverträge fallen und damit eine konsistente Bewertung zu anderen Finanzinstrumenten erreicht werden soll, müssen unter bestimmten Voraussetzungen derartige Konstrukte getrennt voneinander bilanziert werden. 139 Liegt ein eingebettetes Derivat vor, dann handelt es sich in aller Regel um einen Vertrag, der sich gedanklich in einen nicht-derivativen Basisvertrag und ein angekoppeltes derivatives Finanzinstrument (z. B. garantierte Mindestverzinsungen, Ablaufleistungen, Verlängerungs- und Kündigungsoptionen) aufspalten lässt. 140 Solche Vertragsgestaltungen häufen sich in der Praxis, bspw. versuchen Kunden persönliche Risiken wie das Zinsrisiko beim Eigenheimbau durch eine Kombinierung des Versicherungsvertrages mit einem Derivat anstelle eines zusätzlichen Bausparvertrages abzusichern. 141
136 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 29. Näheres dazu unter Geib, G. (2001), S. 116-117.
137 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
138 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1381.
139 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
140 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 35.
141 Vgl. Zingel, H. (2005), S. 95.
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Aus IFRS 4 geht hervor, dass IAS 39 auf eingebettete Derivate entsprechend anzuwenden ist. Sind bestimmte Bedingungen 142 kumulativ erfüllt, dann muss das Derivat vom Versicherungsvertrag separiert und zum Fair Value bewertet werden, dessen Wertänderungen in der Erfolgsrechnung auszuweisen sind. 143 Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Derivate, die selbst einen Versicherungsvertrag darstellen oder in einem derart engen Verhältnis zum Basiskontrakt stehen, dass sie nicht allein bewertet werden können. 144 Gleiches gilt auch für Optionen auf garantierte Rückkaufswerte seitens des Versicherungsnehmers. Ist der Rückkaufswert hingegen variabel oder von einem Index abhängig (z. B. Koppelung an einen Aktienindex), dann muss eine Trennung aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zum Versicherungsvertrag erfolgen. 145 Im Falle von Garantiezahlungen, z. B. bei lebenslangen Rentenoptionen oder einem garantierten Todesfallschutz, ist zwar keine Trennung vorgesehen, allerdings müssen aufgrund des hohen finanziellen Risikos Angaben zum Zins- und Marktrisiko in Anhang gemacht werden. 146 Aufgrund dieser Regelungen bleiben wohl die meisten in Versicherungsverträgen eingebetteten Optionen und Garantien vor einer Zerlegung zunächst verschont. 147
Neben Derivaten können Versicherungsverträge auch Investmentanteile i. S. v. Sparanteilen von Versicherungsnehmern enthalten. So bestehen z. B. Risikolebens- und Rentenversicherungen meist aus einer Versicherungs- und einer zusätzlichen Sparkomponente, die vom Versicherer verwaltet wird. 148 Um ein Zurücktreten der Spar- hinter die Versicherungskomponente zu vermeiden und eine vollständige Bilanzierung aller Verpflichtungen zu erreichen, müssen derartige Verträge unter umständen getrennt bewertet und bilanziert werden. 149 Eine Entflechtung darf vorgenommen werden, wenn die Investmentkomponente getrennt bewertet werden kann z. B. indem sie auch als eigenständiger Vertrag existieren könnte.
142 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 39. Zu den Voraussetzungen s. EU-Kommission (2004c), L 363 / 11.
143 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 218.
144 Vgl. KPMG (2004a), S. 142.
145 Vgl. GDV (2005), S. 28 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
146 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1381 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 46.
147 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 172.
148 Vgl. Zingel, H. (2005), S. 95.
149 Vgl. Deloitte & Touche (2004a), S. 20.
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Auf diese Weise kann das Definitionskriterium des IFRS 4, das in der Übertragung eines signifikanten Risikotransfers liegt umgangen werden, wenn das Risiko nur bei einer Separierung ausreichend signifikant ist. 150 Die Entflechtung ist vorgeschrieben, wenn die Cashflows beider Verträge sich nicht gegenseitig beeinflussen und die Rechte und Pflichten aus der Zusatzkomponente nicht vollständig berücksichtigt wurden, sie nach IFRS aber zu berücksichtigen wären. 151 Sie ist dagegen verboten, wenn die Komponente nicht separat bewertet werden kann. 152 Wird eine Entflechtung vorgenommen, so fällt der Basiskontrakt unter den Anwendungsbereich des IFRS 4 während die Investmentkomponente nach IAS 39 zu bilanzieren ist. 153 Abschließend lässt sich festhalten, dass aufgrund der im HGB verankerten Antizipierungspflicht von drohenden Verlusten gem. § 249 Abs.1 Satz 1 HGB, die Vorraussetzungen für eine Trennung der Investmentkomponente stets nicht gegeben sind, so dass die Unternehmen nur einem Verbot bzw. einem Wahlrecht gegenüber stehen. 154
3.2.3 Bilanzierung und Bewertung
Aufgrund vieler noch ungeklärter Punkte zur Bilanzierung und Bewertung im endgültigen IFRS Insurance und um einen doppelten Umstellungsaufwand zu vermeiden, gestattet das IASB die bislang angewandte Bilanzierungspraxis für Versicherungsverträge weitestgehend beizubehalten auch wenn sie den Vorschriften des Rahmenskonzeptes nicht entsprechen. 155 Diese Regelung schließt Neuanwender der IFRS als auch bereits nach IFRS bilanzierende Unternehmen ein. In IAS 8.10-8.12 enthaltene Vorschriften zur Behandlung von Regelungslücken werden damit bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Gleiches gilt für Sparverträge mit einer ermessenabhängigen Überschussbeteiligung. 156 Damit bleiben die Regelungen des HGB und der US-GAAP bis auf einige Einschränkungen weiter anwendbar. 157
150 Vgl. KPMG (2004a), S. 141.
151 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
152 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 39.
153 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576.
154 Vgl. KPMG (2004a), S. 141.
155 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2115.
156 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 172.
157 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 30.
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Die entscheidenste Änderung für Versicherer resultiert aus dem Verbot des Ansatzes von Großrisiken- und Schwankungsrückstellungen 158 soweit sie zur Deckung von Leistungen noch nicht abgeschlossener künftiger Verträge dienen. 159 Nach Meinung des IASB erfüllen sie nicht die Definition einer Liability i. S. d. des Rahmenkonzeptes, sondern stellen Eigenkapital dar und verhindern aufgrund ihrer ergebnisglättenden Wirkung die Darstellung entscheidungsnützlicher Informationen, zumal ihre Bildung auf Grundlage vergangener Geschäftsjahre basiert. 160 Sie sind entsprechend aufzulösen und in eine Rücklage umzuqualifizieren. Damit entfällt für die VU ein wichtiges Instrument zum Risikoausgleich in der Zeit. 161 Ein Angemessenheitstest für versicherungstechnische Verpflichtungen soll gewährleisten, dass die angesetzten Rückstellungen zu jeder Zeit mindestens dem erwarteten Cashflow aus dem Versicherungsvertrag entsprechen. 162 In die Berechnung sind sämtliche zum Abschlussstichtag vertraglich vereinbarten Zahlungsströme einschließlich Garantien und Optionen einzubeziehen. Eine bestmögliche Schätzung reicht dabei völlig aus ohne übermäßige Vorsicht weihen zu lassen. Weitere Vorgaben zur Berechnung werden vom IASB nicht gemacht. 163 Aufgrund der nach HGB verbindlichen Bildung von Drohverlustrückstellungen (bei US-GAAP einer Premium Deficiency gem. SFAS 60.32-37) und einer prospektiven Deckungsrückstellung können die Bewertungsmethoden nach HGB in Bezug auf einen Angemessenheitstest als ausreichend angesehen werden. 164 Ansonsten wäre ein Mindestwert nach IAS 37 zu bestimmen. Durch den Wegfall der Schwankungsrückstellungen könnte dieser Wert nach IAS / IFRS dann ggf. höher ausfallen als nach HGB. 165
Gemäß IFRS 4 dürfen Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen künftig erst ausgebucht werden, wenn sie erloschen, ausgelaufen oder die zugrunde liegenden Ansprüche als erfüllt gelten. 166 Von der Einführung spezieller Vorschriften zur Bewertung der passiven Rückversicherung, wie sie im Exposure
158 Bislang wurden derartige Rückstellungen gegen Schäden mit geringer Schadenhäufigkeit aber hohen Schadensausmaß eingesetzt.
159 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 40.
160 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 442.
161 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 173.
162 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576.
163 Vgl. KPMG (2004a), S. 144.
164 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 40 i. V. m. §§ 252 Abs.1 Nr. 4, 341e Abs.1, 341g HGB,
§ 25 RechVersV und § 5 DeckRV sowie Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 173.
165 Vgl. für weitere Informationen Rockel, W. (2004a), S. 33.
166 Vgl. Deloitte & Touche (2004a), S. 26 und EU-Kommission (2004a), L 392 / 40.
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Draft 5 noch geplant waren, sieht das IASB im IFRS 4 ab. Geplant war die Fair Value Bewertung von Unterschiedsbeträgen aus den gezahlten Prämien für die Rückversicherung und den entsprechenden Verbindlichkeiten für die Erstversicherung. 167 Die aktuelle Regelung sieht nun vor, dass Forderungen aus der passiven Rückversicherung zum Bilanzstichtag auf eine Wertminderung hin zu prüfen sind und im Falle des Vorliegens von objektiven Kriterien, dass die Ansprüche nicht erfüllt werden können, muss der Bilanzierende den Buchwert mindern und den Aufwand erfolgswirksam erfassen. 168 Von der bisherigen Bilanzierungspraxis darf nur dann abgewichen werden, wenn die durch Änderungen gewonnen Ergebnisse verlässlicher und nicht weniger relevant bzw. umgekehrt sind, oder die Regelungen des IFRS 4 dies ausdrücklich vorschreiben. 169 Die erforderliche Relevanz und Verlässlichkeit sind anhand der Kriterien des IAS 8 zu beurteilen. 170 Sofern die folgenden Regelungen nicht bereits Teil der Bilanzierungspraxis sind dürfen sie nicht neu eingeführt werden: 171
• Der Wechsel von einer diskontierten- zu einer undiskontierten Bewertungsmethode.
• Eine Uneinheitlichkeit bzgl. der Bilanzierungsmethoden von Versicherungsverträgen bei Tochtergesellschaften darf nicht eingeführt werden.
•
Keine Bewertung von Gewinnen aus Verwaltungs- und Betriebskostenzuschlägen über den Zeitwert hinaus. (bspw. eine embedded value Be-
• Keinemäßige Vorsicht einzuführen.
Der IFRS 4 verbietet zudem den Übergang von unternehmensabhängigen Zinssätzen hin zu unternehmensindividuellen Zinsannahmen. Das IASB kritisiert, dass die Verlässlichkeit bei einer aus individuellen Kapitalerträgen abgeleiteten Bewertung abnimmt.
167 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1382.
168 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004b), S. 576.
169 Vgl. KPMG (2004a), S. 145 sowie EU-Kommission (2004a), L 392 / 41.
170 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 42. Zu den Kriterien s. EU-Kommission (2004b), L 394 / L 40-43.
171 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 42-43 sowie Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 174.
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Erfüllt der Versicherer bestimmte Bilanzierungskriterien, dann darf er diese Maßnahmen dennoch einführen. 172 Das IASB hält es allerdings für höchst unwahrscheinlich, dass „...ein Übergang auf aus Kapitalerträgen abgeleiteten Zinsen begründet werden kann, wenn nach der neuen Bilanzierungsmethode diese Zinsen unmittelbar die Erstbewertung des Vertrages bestimmen.“ 173 Folgerichtig darf eine Bewertung zum embedded value nicht mehr erfolgen, sofern sie nicht bislang angewendet wird. Als besonders entscheidungsnützlich für VU könnte sich die vom IFRS 4 zugelassene Möglichkeit der einmaligen Umkategorisierung der Asset-Klassen in die Kategorie mit beizulegendem Zeitwert, sowie die Beibehaltung bzw. Einführung einer Schattenbilanzierung 174 erweisen. 175 Beide Vorschriften stellen Möglichkeiten dar, gegenläufige Wertenwicklungen von Aktiva und Passiva in der GuV anzugleichen und die daraus resultierende Volatilität im Eigenkapital zu mindern. 176 Unabhängig von einer Umkategorisierung der Kapitalinstrumente ermöglicht IFRS 4 auch eine freiwillige Diskontierung frei wählbarer Bestände der Rückstellungen ohne diese gleichermaßen auf alle Posten anwenden zu müssen. Verboten ist lediglich der Wechsel von einer diskontierten zur undiskontierten Bewertung. Auf eine Angabe von Zinssätzen oder anderen Parametern zur Abzinsung verzichtet das IASB, so dass Unternehmen einen entsprechenden Diskontsatz vorläufig nach freiem Ermessen festlegen können. 177
3.3 Künftige Rechnungslegung nach IFRS Insurance
Wesentliches Ziel des künftigen IFRS Insurance Contracts ist nach wie vor mehr Transparenz und Konsistenz zwischen den Abschlüssen von nationalen und internationalen VU zu erreichen. Mittels gleicher Bilanzierungsmethoden, sollen Investoren in die Lage versetzt werden sektorinterne wie auch -externe Vergleiche zu erstellen. 178 Bereits im Issues Paper als auch im Standardentwurf
172 Vgl. zu den Kriterien EU-Kommission (2004a), S. 392 / 43.
173 KPMG (2004a), S. 146.
174 Darunter ist eine fiktive erfolgswirksame Behandlung von unrealisierten Gewinnen und Verlusten aus einer Marktwertbewertung von Wertpapieren. Vgl. vertiefend dazu Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 181-182.
175 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 43 und 47.
176 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1382.
177 Vgl. Zielke, C. (2005), S. 35.
178 Vgl. Rittman, M. / Rockel, W. (2004), S. 3.
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zum IFRS 4 stellte das IASB klar, dass es im endgültigen Standard für Versicherungsverträge dem Asset / Liability Measurement-Ansatz folgen will, in dem nur Vermögenswerte und Schulden, sofern sie den Definitionen des Rahmenkonzeptes entsprechen, zeitraumbezogen dargestellt und weitestgehend zum Fair Value bewertet ausgewiesen werden. 179
Die Überlegungen für ein Fair Value Accounting für Versicherungstechnische Passiva rühren aus dem bislang kritisierten Asset / Liability-Mismatch in den Versicherungsbilanzen her und aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Fair Value als primärer Bewertungsmassstab in den IAS / IFRS. Während aktivseitig zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen ausgewiesene Vermögenswerte gem. IAS 39 überwiegend zum Fair Value zu bilanzieren sind, werden Rückstellungen im Regelfall weiter undiskontiert bewertet. 180 Damit liegt das Problem auf der Hand: Beide Bilanzseiten reagieren unterschiedlich auf Marktwertänderungen und erhöhen die Volatilität des Ergebnisses. 181 Eine Versicherungsbilanz besteht i. d. R. zu zwei Dritteln aus Werten, die unter IAS 39 fallen und zu etwa einem Drittel aus solchen, die unter IFRS 4 fallen. 182 Um unterschiedliche Bilanzierungsmethoden auf beiden Bilanzseiten zu vermeiden und eine Einführung von Spezialvorschriften, die letztlich eine branchenübergreifende Vergleichbarkeit erschweren würden, zu vermeiden, überlegt das IASB versicherungstechnische Passiva ebenfalls zum Fair Value zu bewerten. 183 So geht aus zahlreichen Diskussionspapieren hervor, dass künftig alle aus Versicherungsverträgen resultierenden Vermögenswerte und Schulden einer Full Fair Value-Bewertung unterzogen werden sollen. 184 Rein formal gesehen, stellen Versicherungsverträge ja auch Finanzinstrumente dar. Ein Finanzinstrument wird als ein Vertrag definiert, „..der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert, bei dem anderen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt.“ 185
179 Vgl. Hesberg, D. (2001), S. 446 sowie Müller, H. / Oster, A. (2001), S. 258-259.
180 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 1 und 23 sowie Perlet, H. (2003), S. 441.
181 Vgl. Quick, R. (2004), S. 3.
182 Vgl. Ernst & Young (2005a), S. 2.
183 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 448.
184 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 441.
185 Vgl. Geib, G. (2001), S. 120 und Varain, T. C. (2004), S. 88.
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Eine Analyse der Überlegungen des IASB zum Thema Fair Value Accounting und damit zusammenhängende Implikationen für die bilanzielle Abbildung des Versicherungsgeschäfts stellen den Inhalt der nächsten beiden Kapitel dar.
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4 Fair Value - Accounting in der Versicherungsbilanz
4.1 Einführung der Fair Value Richtlinie
Als übergeordnetes Ziel eines Abschlusses nach IFRS steht nach wie vor die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäß dem true and fair view. 186 Dieses übergeordnete Prinzip soll den Bilanzadressaten in erster Linie qualitativ hochwertige Informationen liefern ohne dabei von Steuer- oder Ausschüttungszahlungen beeinflusst zu werden. 187 Aktuelle Marktwerte haben für Investoren indes einen höheren Informationsgehalt als fortgeführte und mit stillen Reserven behaftete Anschaffungskosten, um die Vermögenssituation eines Unternehmens zu beurteilen. 188 Mit Hilfe von Zeitwerten aller Bilanzpositionen können Anleger die Entwicklung des Unternehmens, insbesondere den Shareholder Value auf Basis des Eigenkapitals bestimmen. 189
Erste Verordnungen zur Angleichung der handelsrechtlichen Rechnungslegung auf EU-Ebene gehen bis auf den Erlass der 4. EG-Richtlinie für Einzelabschlüsse und der 7. EG-Richtlinie für Konzernabschlüsse zurück. 190 In den darauf folgenden Jahren wurden weitere Verordnungen zur Vereinbarkeit der IFRS mit den EU-Richtlinien erlassen. Die letzte in diesem Zusammenhang wichtige Verordnung betrifft die vom europäischen Parlament erlassene Fair Value Richtlinie mit dem Richtlinienvorschlag zur Änderung der 4. und 7. EU-Richtlinie zum Punkt der zulässigen Wertansätze. 191 Damit wurde der europäische Markt für eine fair value Bilanzierung geöffnet, Unternehmen konnten nun ihre Finanzinstrumente, die aufgrund der hohen Dynamik internationaler Finanzmärkte zunehmend an Bedeutung gewonnen hatten, in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorschriften der IAS / IFRS zu bilanzieren. 192 Die Mindestumsetzung dieser Richtlinie, die sich vornehmlich auf die Bilanzierung der Vermögensanlagen beschränkt, sah die Einführung eines Wahlrechts zur
186 Vgl. Kremin-Buch, B. (2000), S. 4-5.
187 Vgl. Coennenberg, A. G. (2000), S. 503.
188 Vgl. Kap. 2.2.1.
189 Vgl. Löw, S. (2003), S. 176.
190 Vgl. Kirsch, H.-J. (2002), S. 744f..
191 Vgl. EU-Kommission (2001), L 283 / 28-32.
192 Vgl. Kirsch, H.-J. / Dohrn, M. (2005), S. 132.
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Anwendung des Fair Value für alle Kapitalgesellschaften als Bewertungsmassstab vor. Die Einführung von umfassenderen Vorschriften ins nationale Recht wurde den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. 193 Weiterhin regelt die Richtlinie die Prozedur zur Ermittlung des Fair Value, die Erfassung von Wertänderungen und die Pflicht zur Offenlegung von Zeitwerten im Anhang. 194 Aufbauend auf diesen Regelungen soll im nächsten Kapitel die Ermittlung des Fair Value und die Vorschläge des IASB zu dessen Umsetzung auf Versicherungstechnische Passiva dargestellt werden.
4.2 Ausprägungen und Ermittlung des Fair Value nach IFRS
4.2.1 Fair Value
Im dt. Schriftentum wird der Fair Value Accounting häufig als Marktwert umschrieben, bei dem im Gegensatz zur Bewertung zu historischen Kosten, aktuelle Zeitwerte zum Bilanzstichtag verwendet werden. 195 Abstrakt formuliert, stellt er einen aus ökonomischer Sicht wirtschaftlichen Alternativvergleich dar. 196 Die handelsrechtliche Rechnungslegung selbst zeigt bislang nur wenige Anhaltspunkte, die auf eine Zeitwertbilanzierung hindeuten, wie bspw. das Wahlrecht zur Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert oder die Vornahme einer Zuschreibung sofern die Gründe für eine vorgenommene Abschreibung nicht mehr vorliegen, wobei die Anschaffungskosten stets die Wertobergrenze bilden. 197 Andererseits müssen VU aufgrund der EU-Versicherungsbilanzrichtlinie von 1997 198 Zeitwerte aller zu Anschaffungskosten bewerteten Kapitalanlagen im Anhang offen legen. 199 Für den Fair Value gibt es in der Literatur keine einheitliche Definition. Das Rahmenkonzept der IFRS selbst kennt diesen Begriff nicht einmal und nimmt lediglich auf einen einfachen Marktwert Bezug. 200 Der Fair Value stellt vielmehr einen abstrakten bewertungstechnischen Begriff dar, der in Einzelfällen von anderen Wertmaßstäben abhängt und damit eine
193 Vgl. o. V. (2001a).
194 Vgl. EU-Kommission (2001), L 283 / 30.
195 Vgl. Blaufus, K. (2005), S. 7.
196 Vgl. Hitz, J.-M. (2006), S. 109.
197 Vgl. Low, S. (2003), S. 177-178 und § 54 RechVersV.
198 Vgl. Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen. Vgl. BGBl. I 1994 S. 1377-1386.
199 Vgl. Perlet, H. (2001), S. 290.
200 Vgl. Tanski, S. / Zeretzke, R. (2006), S. 53-54.
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Analogie zu dem im HGB bekannten beizulegenden Wert aufweist. 201 In den IAS / IFRS wird der definiert als ein „...Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.“ 202 Aus dieser Definition lassen sich für den Fair Value bestimmte Charakteristika ableiten: 203
•
Er stellt das Ergebnis einer Transaktion zwischen zwei vertragswilligen Handelnden dar und ist der für einen Vermögenswert hingegebene oder
• beide Handelnde sind sachkundig und voneinander unabhängig,
• die Transaktion beruht nicht auf einer Annahme der Liquidation oder einem Zwangsverkauf und
• die zugrunde gelegten Faktoren spiegeln die aktuellen Marktverhältnisse zum Bilanzstichtag wider.
Dieser Fair Value stellt somit einen Betrag dar, der sich zum Bilanzstichtag unter aktuellen Marktverhältnissen und der Fiktion einer Veräußerung ergibt. 204 Eine grundlegende Annahme dieser Definition ist allerdings, dass die beteiligten Markteilnehmer über vollständige Informationen und Kenntnisse verfügen und die Preise sich über ein Preisbildungssystem auf einem funktionierenden Markt zwischen Angebot und Nachfrage ergeben. 205 In diesem Fall spiegelt der Wert die Erwartungen der Marktteilnehmer bzgl. der erwarteten Zahlungsströme wider. 206 Derartige Bedingungen sind aber realitätsfern und finden sich nur auf einem vollkommenen Markt wieder, für den es in der Wirtschaft nur wenige Beispiele, wie z. B. den Devisenmarkt gibt. 207 Denn würden derartige Märkte den Regelfall darstellen, würde die Relevanz eines Fair Value als Bilanzierungsnorm schwinden, da der Marktpreis für jeden Posten dann ohne weiteres ersichtlich wäre. 208 Liegen dagegen unvollkommene Märkte vor, was in der realen
201 Vgl. Bieker, M. / Esser, M. / Streim, H. (2005), S. 90.
202 Vgl. EU-Kommission (2004d), L 393 / 8.
203 Vgl. Kümmel, J. (2002), S. 47.
204 Vgl. Tanski, S. / Zeretzke, R. (2006), S. 54.
205 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 90-91 und Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 42.
206 Vgl. Hitz, J.-M. (2006), S. 109.
207 Vgl. Tanski, S. / Zeretzke, R. (2006), S. 54.
208 Vgl. Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 50.
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Welt den Regelfall darstellt, bspw. aufgrund von Informationsasymmetrien, dann lässt sich kein eindeutiger Fair Value ermitteln. 209 Insbesondere bei nichtmonetären Vermögenswerten und Schulden existieren, je nach dem ob der Absatz- oder Beschaffungsmarkt als Bezugbasis genommen wird, unterschiedliche Marktwerte, so dass die Ermittlung des Fair Value nicht immer eindeutig möglich ist. Man unterscheidet dabei zwischen dem Entry Value, Exit Value und dem Value in use. 210 Der Entry Value stellt einen Beschaffungsmarktorientierten fiktiven Anschaffungspreis dar, deren Preis sich an den Wiederbeschaffungskosen für einen gleichartigen Vermögenswert zum Bilanzstichtag bestimmt. Im Falle einer Schuld wäre es der Preis, den das Unternehmen aus einer Begehung jener erzielen könnte. 211 Im Vergleich dazu stellt der Exit Value einen am offenen Markt unter gewöhnlichen Bedingungen erzielbaren Verkaufspreis dar bzw. im Falle einer Schuld den Ablösebetrag zum Stichtag. 212 Der Value in use hingegen ist weder am Absatz- noch am Beschaffungsmarkt orientiert. Er stellt einen subjektiven Betrag, der dem Entity-Specific-Value ähnelt, der in Kap. 4.2.3 näher erläutert wird. Beide haben gemein, dass sie diskontierte Netto-Zahlungsströme z. B. aus einem Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung von unternehmensinternen und damit für einen Außenstehenden nicht nachzuvollziehenden Informationen berücksichtigen. 213 Im Vergleich zum Entry- und Exit Value, die sich aus am Markt objektivierten Preisen ergeben, knüpft der Value in use an subjektive Einschätzungen des Unternehmens an. 214 Es wird der Barwert von künftigen Zahlungen ermittelt, die sich aus der weiteren Nutzung zzgl. der Veräußerung an Ende der Nutzungsdauer für das Unternehmen ergibt. 215 Welcher der drei Werte im Falle unvollkommener Märkte heranzuziehen ist, wird vom IASB nicht explizit vorgeschrieben. Allerdings zeigt sich in der herrschenden Literatur ein Trend zu Veräußerungswerten i. S. v. Ausstiegswerten für Vermögensgegenstände und Ablösebeträgen für Schulden. 216
209 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 91.
210 Vgl. Beatge, J. / Lienau, A. (2005a), S. 319.
211 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 12.
212 Vgl. Beatge, J. / Lienau, A. (2005a), S. 319.
213 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 91-92 sowie Hitz, J.-M. (2006), S. 110.
214 Vgl. Beatge, J. / Lienau, A. (2005a), S. 319.
215 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 94.
216 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 12-13.
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Der Fair Value wird in der Regel durch den Marktpreis determiniert. Für den Fall, dass für Vermögensgegenstände und Schulden keine aktiven Sekundärmärkte vorliegen, sieht das IASB dreistufiges hierarchisch gegliedertes Verfahren vor, dessen Stufen sich nach der Möglichkeit zur Datenbeschaffung unterscheiden. 217 Die erste Stufe stellt den Fall dar, dass ein aktiver Markt vorliegt und der Fair Value aus einem Marktpreis abgelesen werden kann. Charakteristisch für einen aktiven Markt ist, dass auf ihm homogene Güter gehandelt werden, jederzeit ein vertragswilliger Käufer oder Verkäufer gefunden werden kann und die Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. 218 Kann der Marktpreis nicht direkt beobachtet werden, muss auf wirtschaftliche vergleichbare Vermögensgegenswerte oder Schulden zurückgegriffen werden. Im Falle von Finanzinstrumenten wären das bspw. solche, deren Cashflows zeitlich und betragsmäßig weitestgehend übereinstimmen. 219 Sollte sich weder auf einem aktivem Markt noch durch abgeleitete Markt- oder Vergleichswerte ein Fair Value ermitteln lassen, muss ein Barwert mit Hilfe von allgemein anerkannten Bewertungsmodellen ermittelt werden. 220 Durch die Simulation eines Preisbildungsprozesses wird ein Marktpreis ermittelt, wie er sich unter idealtypischen Bedingungen ergeben würde. 221 Das IASB verweist in diesem Zusammenhang explizit auf Bewertungsverfahren, wie die Discounted-Cash-Flow-Methode oder Optionspreismodelle, deren zu Grunde gelegten Rechenparameter aus einem aktiven Markt abzuleiten sind. 222
3. Stufe
Abb. 3: Bewertungshierarchie zur Ermittlung des Fair Value Quelle: In Anlehnung an Blaufus, K. (2005), S. 73.
217 Vgl. Baetge, J. / Zülch, H. (2001), S. 547.
218 Vgl. Kirsch, H.-J. / Dohrn, M. (2005), S. 136.
219 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 13.
220 Vgl. Blaufus, K. (2005), S. 31.
221 Vgl. Hitz, J.-M. (2006), S. 111.
222 Vgl. Kirsch, H.-J. / Dohrn, M. (2005), S. 137.
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4.2.2 Present Value
Kann der Fair Value weder auf einem aktiven Markt noch durch das Heranziehen von verlässlichen Vergleichswerten ermittelt werden, ist als Wertansatz auf den Present Value, der ein theoretisches Marktpreisäquivalent darstellt, zurückzugreifen. 223 Der Present Value simuliert einen Preis, wie er sich auf einem aktiven Markt ergeben hätte, falls dieser existieren würde. 224 Zur Ermittlung des Present Value sind alle mit dem Vermögensgegenstand oder der Schuld künftig verbundenen Cashflows zum Bilanzstichtag zu diskontieren, ohne dabei unternehmensspezifische Kosten- und Erlösstrukturen zu berücksichtigen. 225 In diesem Zusammenhang sind folgende Komponenten bei der Berechnung entweder in den Zahlungsströmen oder im Diskontierungsfaktor zu berücksichtigen: 226
1) Schätzung der künftigen Zahlungsströme aus dem Vermögenswert. 2) Erwartungen möglicher Schwankungen in der Zeit bzw. in der in der Höhe der Zahlungsströme.
3) Dem Zeitwert des Geldes über einen risikolosen Zinssatz entsprechend Rechnung zu tragen.
4) Eine Risikoprämie als Ausgleich der anhaftenden Unsicherheit und 5) die Illiquidität sowie gelegentliche Marktunvollkommenheiten. Bei der Wertermittlung sind zwei Verfahren zu unterscheiden: der traditional approach und der expected cash flow approach. Beide Verfahren berücksichtigen die o. g. Komponenten jeweils unterschiedlich. 227 Beim traditional approach ermittelt sich der Present Value aus einer zukünftigen Zahlungsstromreihe, die mit einem Opportunitätskostensatz diskontiert wird. Charakteristisch für diese Methode ist, dass die ermittelte Reihe die wahrscheinlichste Ausprägung künftiger Zahlungsströme repräsentiert und die Unsicherheit lediglich im Diskontierungsfaktor berücksichtigt. 228 Er eignet sich besonders dann, wenn die Zahlungsströme beider Parteien genau festgelegt sind, d. h. die Vermögensgegenstände und Schulden genau identifizierbar sind und der Diskontierungszins sich anhand von am Markt gängigen Zinsen ableiten lässt. 229 Beim expected cash flow approach hingegen, werden mehrere Zahlungsstromreihen ermittelt und mit unterschiedlichen subjektiv ermittelten Eintrittswahrscheinlichkeiten
223 Vgl. Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 42.
224 Vgl. Hitz, J.-M. / Kuhner, C. (2000), S. 892.
225 Vgl. Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 42.
226 Vgl. Deloitte & Touche (2004b), S. 7.
227 Vgl. Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 44-48. Zur Übersicht s. Abb. 4 im Anhang.
228 Vgl. Küting, K. / Dawo, S. / Wirth, J. (2003), S. 181.
229 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 16.
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gewichtet. Der daraus resultierende erwartete cash flow wird anschließend durch zu Hilfenahme von Erwartungswert- oder Sicherheitsäquivalenzmodellen umgesetzt. 230 Im Vergleich zum traditional approach wird hier nicht die wahrscheinlichste Ausprägung gewertet sondern mehrere Wahrscheinlichkeiten ermittelt, die zugleich das Risiko der künftigen Zahlungsströme abbilden. 231 Zur Abzinsung des cash flows kommt daher nur noch risikoloser Zins zum tragen, der lediglich den Zeitwert des Geldes berücksichtigt. Aufgrund einer differenzierteren Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Zahlungsströme wird der traditional approach bei fehlenden Sekundärmärkten bevorzugt, auch wenn die Ermittlung verschiedener Zahlungsströme und Wahrscheinlichkeiten sich bislang in der Praxis als schwierig und unsicher erwies. 232
4.2.3 Entity Specific Value
Als Alternative für VU wird der Entity Specific Value diskutiert. Im DSOP wird er wie folgt definiert: “Entity-specific value represents the value of an asset or liability to the enterprise that holds it, and may reflect factors that are not available (or not relevant) to other market participants.” 233 Für Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen wird diese Definition noch weiter konkretisiert, auf dessen Ausführung in Kap. 4.3.3 näher eingegangen wird. Im Vergleich zum Fair Value geht der Entity Specific Value weder von einem Erwerb noch von einer Veräußerung aus und orientiert sich daher auch nicht am Absatz- bzw. Beschaffungsmarkt. Er stellt auf den Verbleib des Vermögensgegenstandes bzw. der Schuld im Unternehmen ab. 234 Ähnlich wie der Fair Value bildet auch er künftige Zahlungsströme ab, unterscheidet sich von diesem aber hinsichtlich der zugrunde gelegten Annahmen, die sich in individuellen und subjektiven Kriterien bei der Wertermittlung niederschlagen. 235 So wird der Informationsvorsprung des eigenen Managements bspw. bei Portfoliospezifischen Eigenschaften gegenüber allgemeinen Marktinformationen genutzt. 236 Der Fair Value
230 Vgl. ausführlich dazu Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 46-47.
231 Vgl. KPMG (2004b), S. 2.
232 Vgl. Küting, K. / Dawo, S. / Wirth, J. (2003), S. 181 und KPMG (2004b), S. 2.
233 Vgl. IASB (2001), Chapter 3.3.
234 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 18.
235 Vgl. Löw, S. (2003), S. 184.
236 Vgl. Geib, G. (2001), S. 121.
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stellt dagegen auf einen Wert ab, wie er sich unter allgemeinen Marktbedingungen zwischen zwei sachkundigen Handelnden ergeben würde, so dass Abweichungen zwischen beiden Konzepten überwiegend auf Informationsasymmetrien zwischen Management und Markt zurückzuführen sind. 237 In der herrschenden Literatur werden für derartige Abweichungen folgende Ursachen angeführt: 238
•
Unternehmen verfügen über originäre Geschäftwerte, die externen Adressaten nicht ersichtlich sind und letztlich zu höheren Renditen bei
• Auch bei gleichem Informationsstand, ist das Unternehmen in der Lage gewonnene Informationen unterschiedlich zu bündeln.
•
Je nach Risikoeinstellung und der finanziellen Lage des Unternehmens Risiken zu tragen, entsteht eine unterschiedlich hohe Berücksichtigung
• In Abhängigkeit von der Bonität werden Verpflichtungen von Markt und vom Unternehmen unterschiedlich bewertet. 239
Aus diesen Gründen ist der Entity Specific Value nur dann heranzuziehen, wenn für den Fair Value notwendige marktbasierte Informationen nur schwer zu beschaffen sind, oder die Beschaffung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, weil er subjektive Annahmen fördert und die vom IASB angestrebte Vergleichbarkeit von Unternehmen erschwert. 240
4.3 Fair Value für Versicherungsverträge
4.3.1 Problematik der Ermittlung des Fair Value
Das neue Bewertungskonzept für Versicherungsverträge sieht vor, dass alle durch einen Versicherungsvertrag generierten Vermögenswerte und Schulden zum Fair Value zu bewerten sind. 241 Dies betrifft alle Versicherungsverträge, die
237 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 18-19 sowie Gewald, S. / Stichlmair, G. (o. J.), S. 2.
238 Vgl. Geib, G. (2001), S. 122 und IASB (2001), Chapter 3.20.
239 Zur Berücksichtigung der Bonität vgl. Kap. 4.4.3.
240 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 249.
241 Vgl. Löw, S. (2003), S. 180.
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das Unternehmen zum Abschlussstichtag in seinem geschlossenen Versicherungsbestand hält. Gewinne aus dem Neugeschäft und aus Vertragsverlängerungen, sofern der Versicherungsnehmer nicht über werthaltige Verlängerungsoptionen wie z. B. ein vorzeitiges Kündigungsrecht verfügt, die das Unternehmen bei der Prämienkalkulation einschränken, sind nicht zu berücksichtigen. 242 Grundsätzlich sieht das IASB eine Bewertung auf Basis von Einzelverträgen vor. Es verkennt jedoch nicht, dass der Risikoausgleich im Kollektiv grundlegend für die Verfahrenstechnik im Risikogeschäft ist, weshalb das Unternehmen letztlich einzelne Schadenverteilungen zur besseren Steuerung zu Portefeuilles zusammenfasst. 243 Eine Übernahme von Einzelrisiken i. S. e. maximalen Schadensumme abzgl. Beiträge könnte im Hinblick auf das zur Verfügung zu stellende Eigenkapital womöglich nicht finanzierbar sein. Fließen dagegen mehrere Risiken in die Bewertung mit ein, reduziert sich der zu finanzierende Betrag auf die erwartete Schadensumme abzgl. Beiträge. 244 Dies hat auch das IASB erkannt und verlagerte den Fokus bei der Bewertung auf Teilbestände i. S. v. Portefeuilles mit homogenen Risiken, so dass Ausgleichseffekte innerhalb eines Portefeuilles mit homogenen Risiken, nicht aber zischen unterschiedlichen Portefeuilles, abgebildet werden können. 245 Vorteilhaft in diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit zum Ansatz von Storno und Kapitalabfindung sowie einer gruppenbezogenen Zuordnung aller variablen Abschlusskosten. 246 Für Rückversicherungen könnte diese Regelung Probleme bereiten, da sie nicht über ausreichend hohe homogene Risiken im Bestand verfügen. Hier wird der Risikoausgleich dadurch erreicht, dass sie Risiken aufnehmen, die in Bezug auf ihre Eintrittswahrscheinlichkeit heterogen sind und dadurch positiv auf das Zufallsrisiko wirken. Eine Überarbeitung des Bewertungsansatzes wäre ratsam. 247
Für die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden aus einem Versicherungsvertrag ist der Fair Value heranzuziehen, der als ein Betrag definiert wird
242 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 304.
243 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 49.
244 Vgl. GDV (2005), S. 33.
245 Vgl. IASB (2001), Chapter 5.61 und Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 304.
246 Vgl. GDV (2005), S. 33.
247 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 49.
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„...zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.“ 248 Während diese Definition auf aktivseitige Finanzinstrumente sowie Prämienforderungen vergleichsweise leicht anzuwenden ist, gestaltet sie sich auf der Passivseite deutlich schwieriger. 249 Von insgesamt drei möglichen Ausprägungen 250 des Fair Value für versicherungstechnische Verpflichtungen favorisiert das IASB den Wert, „...der an einen Dritten -ungleich dem Versicherungsnehmer- bei Übernahme der Verpflichtung zu zahlen wäre.“ 251 Der Schwerpunkt liegt hier auf einem Rechtsverhältnis zischen einem unabhängigen Dritten und dem VU. Nach Meinung des IASB kommt dies der Definition des Fair Value am naheliegendsten. 252
Das größere Problem bei einer Fair Value Bilanzierung von versicherungstechnischen Verpflichtungen besteht allerdings darin, dass sie vergleichsweise zu Finanzinstrumenten bis auf wenige Ausnahmen 253 nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden. 254 In aller Regel werden sie direkt mit dem Versicherungsnehmer bzw. dem Geschädigten beglichen. 255 Aber selbst wenn es entsprechende Märkte im Einzelnen gäbe, wäre es fraglich, ob die dort beobachtbaren Preise die o. g. Definition des Fair Value erfüllen würden. Unvollkommene Märkte sind durch Störungen geprägt, die dazu führen können dass die dort ermittelten Preise nicht die vom IASB geforderte Informationsrelevanz besitzen und damit auch nicht die eines Fair Value. 256 In Kap. 3.2.2 wurde auf Optionen und Garantien hingewiesen, die in einigen Versicherungsverträgen zusätzlich zur eigentlichen Leistung hinzugefügt werden. Diese sind bei der Marktpreisbildung zu berücksichtigen. Auch hierfür gibt es bislang in der Praxis
248 Vgl. EU-Kommission (2002a), S. L 392 / 48. S. auch Kap. 4.2.1.
249 Vgl. Löw, S. (2003), S. 181.
250 Vgl. dazu IASB (2001), Chapter 3.16.
251 Löw, S. (2003), S. 181.
252 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 449 und IASB (2001), Chapter 3.19.
253 Realistische Marktwerte für Versicherungsverbindlichkeiten existieren höchstens auf dem Rückversicherungsmarkt z.B. bei Ablösungen von Schadenrückstellungen. Allerdings kann aufgrund der Unregelmäßigkeit der geringen Zahl sowie der fehlenden Prämisse eines aktiven Marktes keine entsprechende finanzwirtschaftliche Theorie herangezogen werden. Vgl. dazu Rittman, M. / Rockel, W. (2004), S. 5 sowie Hesberg, D. (2005), S. 451.
254 Vgl. Altenburger, O. A. (o. J.), S. 5.
255 Vgl. Kölschbach, J. (2000), S. 436.
256 Vgl. dazu Varain, T. C. (2004), S. 105-106.
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kaum zuverlässige Bewertungsmethoden. 257 Folglich kann die Ermittlung eines Fair Value nur über die Konstruktion eines Ertragswertmodells erfolgen, das die Berechnung eines Barwerts vorsieht. 258 Dies bedeutet, dass alle direkt aus einem Versicherungsvertrag erwarteten künftigen Zahlungsströme, 259 wie z. B. künftige Schadenzahlungen an Versicherungsnehmer, Steuern, Gebühren u. a. auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu diskontieren sind. 260
Abb. 4: Zahlungsströme im einperiodigen Modell Quelle: In Anlehnung an Rockel, W. (2004a), S. 22.
Folgende Informationen sind dabei zu berücksichtigen: 261
• Höhe sowie die zeitliche Struktur der Zahlungsströme sind zu schätzen.
• Berücksichtigung des von Risiken, die die Zahlungsströme und insbesondere die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit beeinflussen.
• Ermittlung eines geeigneten Diskontierungsfaktors.
• Berücksichtigung der Bonität des Versicherungsnehmers und eines Wertes zu den die Schuld auf einen Dritten transferiert werden könnte und
• die Analyse anderer Einflussfaktoren auf die Zahlungsströme.
Die Schwierigkeit ein geeignetes Verfahren zu finden ist. u. a. der Grund, warum die Verabschiedung eines umfassenden Standards für Versicherungsverträge sich weiter hinauszögert. 262
257 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 15.
258 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 451.
259 Vgl. zur umfassenden Abgrenzung des Bewertungsobjekts Varain, T. C. (2004), S. 112-116.
260 Vgl. Widmann, R. / Korkow, K. (2003), S. 80-81.
261 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 110.
262 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 247.
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4.3.2 Diskontierungszins und Risikoadjustierung
Neben der Bestimmung der künftigen Ein- und Auszahlungsströme stellt sich die Frage welcher Zinssatz zur Diskontierung der Zahlungsströme heranzuziehen ist und ob Erträge aus den Prämieneinnahmen hierbei zu berücksichtigen sind. 263 Die Beantwortung dieser Frage erfolgt vor dem Hintergrund des Fair Value Accounting. Gemäß der Definition ist stets ein Betrag anzusetzen, den ein sachkundiger Dritter unter gleichen Umständen ansetzten würde. 264 Klarstellend ist, dass für einen Außenstehenden Dritten die Kapitalanlageergebnisse des bilanzierenden Unternehmens irrelevant sind. 265 Andererseits würde eine Berücksichtigung dazu führen, dass VU bspw. aufgrund mit hohen Risiken behafteter Kapitalanlagen den Diskontierungszins entsprechend anpassen und ihre Verbindlichkeiten zu niedrig ausweisen als vergleichsweise andere Unternehmen und letztlich die Investoren zu Fehleinschätzungen verleitet. 266 Das IASB fordert in diesem Zusammenhang, dass die Diskontierung durch einen risikolosen 267 und von der Entwicklung der Finanzanlagen unabhängigen Zins erfolgen soll. 268 In diesem Zusammenhang werden sog. Replicating Portfolios diskutiert. Aus speziellen Finanzinstrumenten, die die gleiche Risikostruktur in den Zahlungsströmen aufweisen wie versicherungstechnische Verpflichtungen, soll der Diskontierungszins abgeleitet werden. 269 Andererseits empfiehlt das IASB risikolose Staatspapiere mit einer ähnlichen Laufzeit und Währung für die Ermittlung des risikolosen Zinses heranzuziehen. 270 Bis auf drei explizit genannte Ausnahmen wie Zinsen für Ausleihungen, durchschnittliche Kapitalkosten und Renditen aus dem angelegten Vermögen, sollen deren Besonderheiten wie bspw. das geringe Kreditausfallrisiko zu nutze gemacht werden. Auf weitere Vorgaben zur Risikoadjustierung verzichtet das IASB. 271
263 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 121.
264 Vgl. dazu Kap. 4.2.1.
265 Vgl. Widmann, R. / Korkow, K. (2003), S. 81.
266 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 121.
267 D. h. einen Zins der nur minimalsten Schwankungen unterliegt und den reinen Zeitwert des Geldes widerspiegelt. Vgl. dazu IASB (2001), Chapter 6.2 und 6.6.
268 Vgl. IASB (2001), Chapter 6.11, 2 sowie Chapter 3.51 wonach der Fair Value für Rückstellungen unabhängig von den Kapitalanlagen zu bestimmen ist.
269 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 55.
270 Vgl. IASB (2001), Chapter 6.10.
271 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 451-452.
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Künftige Zahlungsströme aus Versicherungsverträgen entwickeln allerdings sich im Zeitablauf oft anders als sie zu Beginn geschätzt wurden. 272 Dies zeigt sich besonders in der divergierenden Entwicklung von eingetretenen und erwarteten Risiken und letztlich in den tatsächlichen und erwarteten Schadenkosten. Folglich können die künftigen aus einem Versicherungsvertrag generierten Ein-und Auszahlungen im Vorfeld nicht mit absoluter Sicherheit berechnet werden. 273 Nach den Vorschriften des Handelsrechts haben VU bei der Bewertung der Rückstellungen die Dauerhafte Erfüllbarkeit jener zu gewährleisten. 274 Bei der Bewertung der Rückstellungen müssen deshalb über den risikoneutralen Erwartungswert hinaus noch zusätzliche Risikozuschläge einkalkuliert werden. 275 Eine derartige Vorsicht kennt auch das Framework, wonach beim Ansatz von Schulden ein gewisses Maß an Sorgfalt zu berücksichtigen ist, um Unter- bzw. bewusste Überbewertungen zu vermeiden. 276 In einer Zeitwertbilanzierung geht es aber nicht um eine vorsichtige Bilanzierung, sondern um die Darstellung eines realistischen Preises, der sich zwischen zwei voneinander unabhängigen Handelnden im Zuge des Transfers einer Schuld ergeben würde. Bezogen auf die Unsicherheit der Zahlungsströme wäre dies der Preis, den das die Schuld innehabende Unternehmen über den Erwartungswert der Zahlungen hinaus zu zahlen hätte, um sich der Risiken zu entledigen. 277 Ein hypothetischer Käufer würde eine zusätzliche Prämie allein schon deshalb fordern, weil er sich in einem Informationsdefizit bzgl. der Schätzung der künftigen Zahlungsströme gegenüber dem Unternehmen befindet. 278 Unabhängig davon hat der Fair Value die Aufgabe bestehende Risiken und Unsicherheiten in Bezug auf die Bewertung von Versicherungsverträgen widerzuspiegeln. 279 Damit die dargestellten Schwankungsrisiken innerhalb der Barwertermittlung entsprechend berücksichtigt werden, soll die Diskontierung der Zahlungsströme um eine Markt-Risikoprämie auch Market Value Margin genannt, ergänzt werden. 280 Die Risikoadjustierung kann dabei entweder durch eine Berücksichtigung in den Zahlungsströmen selbst oder im Diskontierungszinssatz erfolgen,
272 Vgl. Löw, S. (2003), S. 188.
273 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 450.
274 Vgl. § 341e Abs. 1 Satz 1 HGB.
275 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 51.
276 Vgl. EU-Kommission (2003), S. 26.
277 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 52.
278 Vgl. Krelle, W. (1957), S. 632.
279 Vgl. Widmann, R. / Korkow, K. (2003), S. 81.
280 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 304.
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aber nicht beides zugleich. 281 Soll eine Berücksichtigung in den Zahlungsströmen erfolgen, dann werden Einzahlungen mit einem Risikoabschlag und Auszahlungen mit einem Risikozuschlag versehen und im Ergebnis mit einem risikolosen Zinssatz diskontiert. 282 Dabei sind unterschiedliche Laufzeiten der Verträge zu berücksichtigen. Sollte bei längeren Laufzeiten sich kein entsprechender Zinssatz ermitteln lassen, dann müssen die Zinssätze aus kurzen Laufzeiten entsprechend hochgerechnet werden. 283 Wird das Risiko erst im Rahmen der Diskontierung erfasst, dann führt dies dazu, dass Einzahlungen stärker und Auszahlungen entsprechend schwächer diskontiert werden. 284 Diese Methode der Risikoadjustierung ist allerdings als kritisch einzustufen, weil hier der Gewinn und die Risikoprämie in einem substituitiven Verhältnis zueinander stehen. Je höher der Risikozuschlag ist umso geringer fällt der diskontierte Gewinn aus dem Vertrag aus. 285
Die Risikoadjustierung muss aufgrund des Fehlens eines aktiven Marktes auch hier auf der Grundlage des Entry Value bzw. eines Drittvergleichs erfolgen. In der Literatur werden dazu entsprechende risiko- wie auch kapitalmarktorientierte Modelle diskutiert. 286 Während das IASB im DSOP explizit auf kapitalmarkttheoretische Modelle verweist, ist deren Übertragbarkeit auf VU in der Literatur umstritten. 287 Risikotheoretische Modelle haben dagegen den Nachteil, dass sie die notwendige Marktbezogenheit vernachlässigen, so dass sich im Ergebnis beide Bewertungsmodelle für eine effektive Risikoadjustierung nur bedingt eignen, weil sie den subjektiven Charakter der versicherungstechnischen Verpflichtungen zu stark objektivieren. 288 Zusätzlich zur Marktrisikoprämie diskutiert das IASB die Bonität des VU als Schuldner der versicherten Leistung gegenüber den Versicherten bei der Diskontierung als weiteren Risikofaktor über die Vertragslaufzeit zu berücksichtigen. 289 Verschlechtert sich die Bonität des eigenen Unternehmens bspw. aufgrund der konjunkturellen Ent-
281 Vgl.
282 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 450.
283 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2003), S. 247.
284 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 304.
285 Vgl. Löw, S. (2003), S. 190.
286 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 24. Für eine Übersicht der diskutierten Modelle s. Abb. 5 im Anhang.
287 Vgl. IASB (2001), Chapter 5.17 i. V. m. Waschbusch, G (2005), S. 24. Zur Übertragbarkeit finanzwirtschaftlicher Modelle auf VU s. vertiefend Fairley, B. W. (1979), S. 192-210 sowie Rockel, W. (2004a), S. 109-110.
288 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 305 und Rockel, W. (2004a), S. 150.
289 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 138.
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wicklung, führt dies automatisch zum niedrigren Ausweis der liabilities bei gleich bleibenden Kreditrahmen und zu einer Verschiebung der Eigen- und Fremdkapitalrelation. 290 Aus Sicht der Investoren ist die Berücksichtigung der Bonität kritisch zu sehen. Sie könnten daraus eine gesunkene Fremdkapitalbelastung des Unternehmens annehmen und damit falsche Schlüsse über die Finanzielle Lage des Unternehmens ziehen. 291
4.3.3 Marktverzicht als Alternative
Neben der einer Bewertung von Versicherungsverträgen zum Fair Value wird auch ein Entity Specific Value als Wertmaßstab diskutiert. Ein Konzept bei dem nachprüfbare Marktwerte durch unternehmenseigen geschätzte Werte ersetzt werden. 292 Mit diesem teilweise subjektiven Wertansatz, der bereits in Kap. 4.2.3 dargestellt worden ist, versucht das IASB den wesentlichen Kritikpunkten am Fair Value für Versicherungsverträge entgegen zu kommen: 293
• dass versicherungstechnische Verpflichtungen kein Verkaufsprodukt darstellen,
• Marktwerte nicht ermittelbar sind und
• dass das Unternehmen selbst die bestmöglichen Bewertungsinformationen besitzt.
Bezogen auf Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen wird die Definition des Entity Specific Value aus Kap. 4.2.3 vom IASB weiter spezifiziert als: „..the entity-specific value of an insurance liability is the present value of the costs that the enterprise will incur in settling the liability with policyholders or other beneficiaries in accordance with its contractual terms over the life of the liability.” 294 Damit wird noch einmal verdeutlicht, dass Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen grds. gehalten und nicht gehandelt werden. 295
290 Vgl. Freidank, C.-C. / Winkler, H. (2005), S. 52.
291 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 305-306.
292 Vgl. Löw, S. (2003), S. 185.
293 Vgl. Geib, G. (2001), S. 121.
294 Vgl. IASB (2001), Chapter 3.3.
295 Vgl. Altenburger, O. A. (o. J.), S. 5.
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Es soll der Preis ermittelt werden, den ein sachkundiger Dritter zahlen würde, wenn er dieselben Informationen hätte wie das bilanzierende Unternehmen. 296 Der Informationsvorsprung des eigenen Managements gegenüber allg. Marktinformationen ist in diesem Zusammenhang nicht als Annahme sondern als wesentlicher Bestandteil des Modells i. S. e. bestmöglichen Modellinputs zu sehen. Die so ermittelten verlässlichen und entscheidungsrelevanten Informationen, die von den Investoren ja gefordert werden, bilden zugleich den wesentlichen Kritikpunkt an diesem Konzept. 297 Jede individuelle Einschätzung der Cashflows würde dem eigenen Management umfangreiche Ermessensspielräume bei der Bewertung eröffnen. 298 Fragwürdig erscheint hier wie ein objektiver Wert ermittelt werden kann, wenn Teile des originären Geschäfts-oder Firmenwerts in die Kalkulation mit einfließen. 299 Auf der anderen Seite hätte ein Ansatz des Verpflichtungsbetrages zum Entity Specific Value, die Offenlegung sämtlicher unternehmensspezifischer Gewinne aus schwebenden Geschäften zur Folge. Denn auch ein Versicherer kalkuliert einen Gewinn ein, so dass der Prämienbarwert in aller Regel über dem Verpflichtungsbarwert i. S. e. Auftragswertes des schwebenden Geschäfts liegt. Damit würde dem Investor ein tief greifender Einblick in die interne Unternehmenspolitik geöffnet werden. 300
Letztlich gesehen liegen dem Fair Value und dem Entity Specific Value ähnliche Probleme in der praktischen Umsetzbarkeit zu Grunde. Beide gehen von erwarteten Zahlungsströmen aus und beinhalten damit mehr- oder weniger stark ausgeprägte subjektive Annahmen. 301
4.4 Bewertungskonzepte für Versicherungsverträge
Prinzipiell existieren zwei Konzepte zur Bewertung von Versicherungsverträgen. Zum einem nach dem bisher in der Versicherungsbranche angewandten traditionellen Deferral / Matching-Konzept oder dem vom IASB geplanten Asset / Lia-
296 Vgl.
297 Vgl. Löw, S. (2003), S. 184-185.
298 Vgl. Perlet, H. (2001), S. 298.
299 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 304.
300 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2117.
301 Vgl. Altenburger, O. A. (o. J.), S. 6.
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bility Measurement-Ansatz. 302 Die Anwendung des Deferral-and-Matching Konzeptes wird damit begründet, dass der erwirtschaftete Erfolg eines VU sich zwar als Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen über die gesamte Lebensdauer ergibt, aus Gründen der Berichtserstattung jedoch eine Aufteilung in Teilperioden notwendig ist. 303 Durch seinen Aufbau auf der GuV führt dieses Konzept zu einem periodengerechten Ausweis der aus einem Versicherungsvertrag resultierenden Prämieneinahmen und Schadenzahlungen. 304 Diese Periodenabgrenzung baut auf dem ihr zugrunde liegenden Realisationsprinzip und dem Grundsatz der Abgrenzung der Zeit und der Sache nach auf. 305 Neben der Abgrenzung des Gewinns ist zusätzlich ein Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten notwendig, um noch nicht verdiente Beitragseinnahmen abzugrenzen und in die nächsten Perioden zu übertragen. 306 Angefallene Abschlusskosten werden aktiviert und über die Laufzeit entsprechend den vereinnahmten Prämien zugeordnet. 307 Durch die exakte Abstimmung der Erträge und Aufwendungen über mehrere Teilperioden hinweg, wird das Ergebnis zeitproportional, was insbesondere der Langfristigkeit vieler Versicherungsverträge und der Dienstleistung des Versicherungsschutzes entspricht, ausgewiesen. 308 Entsprechend der Annahme des Versicherungsschutzes als Dauerleistung wird gemäß dem Realisationsprinzip der in den Prämien enthaltene Gewinnzuschlag über die Laufzeit vereinnahmt. 309 Zugleich wird die Risikodiversifikation im Kollektiv und in der Zeit entsprechend berücksichtigt und das Risiko einer unvorsichtigen Bilanzierung durch subjektives Ermessen bei Vertragsabschluss minimiert. 310 Diese GuV orientierte Vorgehensweise entspricht der dynamischen Bilanzauffassung und weitestgehend der derzeitigen Rechnungslegung in VU der meisten Ländern. 311
Im Gegensatz zu diesem traditionellen Konzept, soll die künftige Bilanzierung und Bewertung von versicherungstechnischen Vermögenswerten und Schulden
302 Vgl. Geib, G. (2001), S. 118.
303 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 452-453.
304 Vgl. Zimmermann, J. / Schweinberger, S. (2005), S. 58.
305 Vgl. Bardenz, A. (1998), S. 149.
306 Vgl. Kölschbach, J. (2003), S. 478.
307 Vgl. Geib, G. (2001), S. 118.
308 Vgl. Altenburger, O. A. (o. J.), S. 7 und Waschbusch, G. (2005), S. 26.
309 Vgl. Zimmermann, J. / Schweinberger, S. (2005), S. 59.
310 Vgl. Löw, S. (2003), S. 154.
311 Vgl. Kölschbach, J. (2003), S. 479.
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nach dem Asset / Liability Measurement-Ansatz erfolgen. 312 Darunter versteht man einen „...Managementansatz, bei dem die Risiken aus dem leistungswirtschaftlichen und dem finanzwirtschaftlichen Bereich unternehmenszielbezogen aufeinander abgestimmt werden.“ 313 Ursprünglich wurde das Konzept zur Steuerung von Zinsen aus dem Aktiv- und Passivgeschäft durch den amerikanischen Bankensektor entwickelt, um den gravierenden Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den 1970er Jahren entgegen zu wirken und später dann auf Zinsrisiken der Versicherungswirtschaft insbesondere im Lebensversicherungsgeschäft übertragen. 314 Im Gegensatz zu den Banken, gestaltet sich das Versicherungsgeschäft allerdings komplexer, weil die Risiken hier auf beiden Bilanzseiten nicht identisch sind. So hat z. B. die jährliche Todesrate des Versicherungsnehmers zwar Einfluss auf das Aktivgeschäft nicht aber auf die Kapitalanlagen der Passivseite. 315 Farny interpretiert in diesem Zusammenhang das Asset / Liability-Management als eine integrierte Finanzierungspolitik für versicherungstechnische Verpflichtungen und die zur Bedeckung derer dazugehörigen Vermögenswerte. 316 In der Praxis stimmen VU bislang zwar vereinnahmte Prämienüberschüsse z. B. aus dem Neugeschäft mit den Ausgaben für Kapitalanlagen ab, allerdings findet, wenn überhaupt, nur eine geringe Abstimmung der Kapitalanlagen mit den versicherungstechnischen Verpflichtungen statt. 317 Dies wird sich in Zukunft ändern, spätestens, wenn versicherungstechnische Rückstellungen zum Fair Value bewertet werden müssen, und interne Glättungsmöglichkeiten für Zinsschwankungen vollständig wegfallen. 318
Aus Sicht des IASB liegt der Grund für die Abkehr vom Deferral-and-Matching Ansatz vorwiegend darin, dass es nicht die Definitions- und Ansatzgrundsätze des Rahmenkonzepts der IFRS erfüllt. 319 Das IASB stellt klar, dass das Versicherungsgeschäft im Vergleich zu anderen Branchen zwar besondere Eigenschaften aufweist, diese aber eine Abweichung von den Regelungen des Rah-
312 Vgl.
313 Jost, C. (1995), S. 91. Zur Technik für eine Abstimmung der Risiken aus den Cashflows s. vertiefend Swiss Re (2000), S. 13-17.
314 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 235-236.
315 Vgl. Jost, C. (1995), S. 83.
316 Vgl. Farny, D. (2000), S. 801.
317 Vgl. vertiefend dazu Rothe, L. (1999), S. 11-16.
318 Vgl. Quick, R. (2004), S. 3-4.
319 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 453.
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menkonzeptes nicht rechtfertigen. 320 Dem Rahmenkonzept zufolge müssen alle Erträge und Schulden aus einem Versicherungsvertrag angesetzt werden, über die das Unternehmen zum Stichtag eine wirtschaftliche Verfügungsmacht bzw. rechtliche Verpflichtung hat und die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Nutzenzufluss bzw. -abfluss in der Zukunft führen werden. 321 Damit folgt dieses an der statischen Bilanztheorie orientierte Konzept nicht einer periodengerechten Gewinnermittlung sondern dem Ausweis aller zum Abschlussstichtag bestehenden Vermögenswerte und Schulden. 322 Das besondere Augenmerk beim Asset / Liability-Ansatz besteht in seiner stark bilanzorientierten Sichtweise und damit einem möglichst realistischen Ausweis der Vermögenswerte und Schulden. 323 Zu diesem Zweck werden alle versicherungstechnischen Vermögenswerte und Schulden marktnah mit dem Barwert der aus ihnen erwarteten Zahlungsströme angesetzt. 324 Folglich ergibt sich der Gewinn aus einem Versicherungsvertrag unmittelbar als Saldo zwischen den künftigen positiven und negativen Zahlungsströmen, der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses auszuweisen ist. 325 Eine derartige Bilanzierung erklärt sich darin, dass beim Asset / Liability Measurement-Ansatz der Zahlungseingang zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits als hinreichend sicher gesehen wird bzw. die Hauptleistung als erbracht gilt. Folglich liegt diesem Konzept zufolge der Geschäftsgegenstand eines VU nicht in der Risikotragung in der Zeit sondern im Absatz von Versicherungsschutz. 326
320 Vgl. IASB (2001), Chapter 2.10a.
321 Vgl. Zimmermann, J. / Schweinberger, S. (2005), S. 60-61.
322 Vgl. Kölschbach, J. (2003), S. 478 und 480.
323 Vgl. Starbatty, N. (2001), s. 553.
324 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 26.
325 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 155.
326 Vgl. Zimmermann, J. / Schweinberger, S. (2005), S. 60.
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5 Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts auf Grundlage des
Fair Value Accounting
5.1 Vermögensanlagen
5.1.1 Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Bislang wurde kaum ein Standard so oft geändert oder neu verfasst wie der IAS 39 zur Bilanzierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. 327 Ein Grund dafür mag in der Zunahme der Einsatzmöglichkeiten von Finanzinstrumenten liegen. Wurden sie früher hauptsächlich zur Finanzierung oder zur Aufbewahrung von liquiden Mitteln genutzt, werden sie heute in verschiedensten Formen und Ausprägungen für Fremdfinanzierungen auf internationalen Kapitalmärkten, der Risikoabsicherung und Gesamtrisikosteuerung oder gar zum Tausch genutzt. 328 Die Bilanzierung des Finanzanlagevermögens wird von zwei separaten Standards geregelt. Während Ansatz und Bewertung in IAS 39 Financial Instruments: Recognition and measurement i. d. F. 2004 329 geregelt werden, befasst sich IAS 32 nunmehr vollständig mit dem Ausweis und den Offenlegungspflichten von Finanzinstrumenten. 330 Um dieses breite Spektrum an Finanzinstrumenten eines Unternehmens zu erfassen, definiert IAS 39 unabhängig von der Rechtsform oder Branche eines Unternehmens als Finanzinstrument jeden Vertrag, der „...gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument.“ 331 führt. 332 Versicherungsverträge sind hiervon auszuschließen. 333 Insgesamt umfasst dieser relativ breite Wirkungsbereich, bis auf einige Ausnahmen 334 , sowohl originäre- wie auch derivative Finanzinstrumente. Originäre Finanzinstrumente z. B. in Form von Akti-
327 Vgl. Waschbusch, G. (2006), S. 143-147.
328 Vgl. Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 482.
329 Inzwischen wurde der Standard durch zahlreiche Neuerungen ergänzt. Sie betreffen insbesondere die Fair Value Option und die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen sowie Finanzgarantien und Kreditversicherungsverträgen. Vgl. dazu o. V. (2004).
330 Vgl. KPMG (2004a), S. 298.
331 Vgl. EU-Kommission (2004d), L 393 / 7.
332 Vgl. Bieker, M. / Hackenberger, J. (2004), S. 1625 sowie EU-Kommission (2004a), S. 392 / 38. Für ausführliche Erläuterungen der wesentlichen Begriffe der Definition vgl. Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 483-484.
333 Zur Abgrenzung zwischen Finanz- und Versicherungsverträgen vgl. Kap. 3.2.1.
334 Vgl. zu den Ausnahmen ausführlich: EU-Kommission (2000c), L 363 / 6-7.
50
en oder Forderungen sind durch einen zeitlichen Zusammenfall von Vertragsabschluss und Erfüllung gekennzeichnet. 335 Derivative Finanzinstrumente hingegen begründen selbst kein eigenständiges Finanzinstrument, sondern sind immer von einer anderen Wertentwicklung einem sog. Basiswert eines originären Finanzinstruments abhängig. Derivate wie Optionen, Termingeschäfte und Swapgeschäfte bilden die klassischen Ausprägungen eines derivativen Finanzinstruments. 336 Auch als Sicherungsgeschäfte bekannt, werden sie von VU häufig zur effizienten Steuerung der originären Finanzanlagen, insbesondere zur Immunisierung gegen Markt- oder Zinsschwankungen, eingesetzt. 337 Im Vergleich zu anderen Branchen, wie den Handels- oder Industrieunternehmen, besteht der größte Teil der Vermögenswerte aus jenen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen. Aufgrund dieser Beziehung zur Passivseite und gem. § 54 VAG wird die Höhe der Vermögenswerte maßgeblich durch die vom Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen bestimmt. 338 Neben Anteilen an Unternehmen aus dem Konsolidierungskreis machen Aktien, Staats- sowie Industrieanleihen und Investmentzertifikate den größten Teil der Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens aus. 339 Der erstmalige Ansatz eines Finanzinstruments erfolgt dann, wenn das VU Vertragspartei der Vertraglichen Vereinbarung geworden ist. Grundsätzlich erfolgt die Zugangsbewertung zum Fair Value, der i. d. R. dem Transaktionspreis der empfangenen oder hingegebenen Leistung entspricht. 340 Wurde keine Gegenleistung erbracht, muss der Fair Value mit Hilfe von entsprechenden Bewertungsmethoden ermittelt werden. 341 Die Pflicht zur Ausbuchung erfolgt bei einem passiven Finanzinstrument bei Tilgung der vereinbarten Verpflichtung oder bei Übertragung an einen Dritten. Für aktive Finanzinstrumente gestaltet sich die Ausbuchung etwas komplexer. Der IAS 39 unterscheidet dabei zwischen vier Konzepten auf die an hier nicht weiter eingegangen wird. 342 Die Folgebewertung für finanzielle Vermögenswerte einschließlich Derivate mit einem positiven Marktwert erfolgt bis auf zwei Ausnahmen ebenfalls zum Fair Value.
335 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 148.
336 Vgl. vertiefend Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 484-485.
337 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 444. Zum Einsatz von Sicherungsgeschäften vgl. ausführlich PwC (2004), S. 6-12.
338 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 447.
339 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 442
340 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 17.
341 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 46.
342 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 17 und 37.
51
Die erste Ausnahme richtet sich nach der Kategorie, der ein Finanzinstrument aufgrund des mit ihm verfolgten Zwecks zugeordnet wird und zweitens nach der Möglichkeit den Fair Value verlässlich zu ermitteln. 343 Eine Bewertung zum Fair Value soll dem Bilanzleser durch die Aufdeckung der stillen Reserven qualitativ höherwertige Informationen liefern. 344 Der Fair Value wird wie bereits in Kap. 4.2 beschrieben, anhand einer Bewertungshierarchie ermittelt. Kann für ein Finanzinstrument als Ganzes oder eine einheitliche Gruppe kein Marktpreis bestimmt werden, wohl aber für dessen Bestandteile, dann bilden diese die Bewertungsgrundlage. 345 Bei Eigenkapitalinstrumenten, die nicht auf einem Markt gehandelt werden und Derivaten, die von solchen abhängig sind, kann ein geschätzter Wert angesetzt werden, sofern die Schwankungsbreite der Schätzungen nicht signifikant ist und die Werte verlässlich ermittelt werden können. Ansonsten erfolgt aufgrund des zu geringen Informationsgehalts eine Bewertung zu AK. 346 Bei der Folgebewertung sind ggf. Tilgungsbeträge und die Verteilung von Agien und Disagien über die Laufzeit mittels einer Effetkivzinsmethode sowie Wertberichtigungen zu berücksichtigen. 347 Anders als nach HGB, bei dem die Kapitalanlagen lediglich in Anlage- und Umlaufvermögen unterteilt werden, schreibt IAS 39 eine zweckorientierte Einteilung vor, wobei die erstmalige Einteilung bei Zugang von entscheidender Bedeutung ist. 348 Spätere Umwidmungen sind nur noch bedingt möglich. 349
1) Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert:
Hierunter sind finan-
343 Vgl.
344 Vgl. Baetge, J. / Noelle, J. (2001), S. 179.
345 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 47.
346 Vgl. dazu ausführlich Scharpf, P. / Kuhn, S. (2005), S. 209-210.
347 Vgl. PwC (2002), S. 169.
348 Vgl. Penzel, A. (2005), S. 653.
349 Vgl. zu den Umwidmungsmöglichkeiten und Sanktionen Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 162-164.
350 Zur Abgrenzung des Handelszecks vgl. Scharpf, P. / Steffen, K. (2005), S. 213-214.
351 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 235 i. V. m. EU-Kommission (2004c), L 363 / 31.
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Daneben besteht ein einmaliges und unwiderrufliches Wahlrecht Finanz-
2) Unter
3) Kredite und Forderungen:
In diese Kategorie sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte einzuordnen, die feste oder bestimmbare
352 Vgl. KPMG (2004c), S. 116.
353 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 19.
354 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 32-33.
355 Vgl. KPMG (2004c), S. 116 und Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 493-494.
356 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 33.
357 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 157.
358 Vgl. Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 494.
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Im Gegensatz zu dem IAS 39 i. d. F. 2000 dürfen sowohl ausgereichte
4) Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte:
Diese Kategorie stellt einen Sammelposten für finanzielle Vermögenswerte dar,
5) Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten:
Im Gegensatz zu den erstgenannten vier Kategorien wird diese in der Literatur nicht ausführlich als
359 Vgl. Scharpf, P. / Steffen, K. (2005), S. 215.
360 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 10.
361 Vgl. Kölschbach, J. (2004), S. 680; EU-Kommission (2004c), L 363 / 19.
362 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 443.
363 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 18 und Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 159.
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Eine Bewertung zum Fair Value erfolgt nur für jene, die zu Handelszwe-
Wertminderungstest für alle nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Vermögenswerte durchzuführen hat. 365 Liegen Hinweise auf eine dauernde Wertminderung vor, die auf einem vergangenen Ereignis beruht und lässt dieses Ereignis eine verlässliche Schätzung der Auswirkungen auf die Cashflows zu, dann muss der Wertansatz in der Bilanz korrigiert werden. 366 Bei jenen Finanzinstrumenten, die zum Fair Value bewertet wurden, erfolgt die Wertminderung bereits durch den neuen, beizulegenden Wert. Allerdings erfolgte die Wertminderung bislang erfolgsneutral im EK, so dass sie nun zusätzlich als Differenz zwischen AK und Fair Value noch erfolgswirksam in die GuV umgebucht werden muss. 367 Sollte der Fair Value künftig wieder steigen, ist analog dazu eine erfolgswirksame Wertaufholung geboten. Lediglich bei Eigenkapitalinstrumenten erfolgt sie erfolgsneutral über das EK. 368 Erfolgt die Bewertung zu fortgeführten AK, dann stellt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, diskontiert mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz, den Betrag der Wertminderung dar. Sie ist entsprechend in der GuV zu erfassen. Eine spätere Wertaufholung darf hier nur maximal bis zu den fortgeführten AK erfolgen. 369 Abbildung 6 im Anhang enthält eine übersichtsartige Zusammenfassung der Auswirkungen aus Erst- und Folgebewertung von Finanzinstrumenten auf die Bilanz und GuV.
Des Weiteren enthält IAS 39 Regelungen zu Sicherungsgeschäften, dem sog. Hedge Accounting, zur Beseitigung von Anomalien, die entstehen, wenn aktive und passive Bilanzpositionen gleiche Risiken aufweisen, aber unterschiedlich bilanziert werden. 370
364 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 244 i. V. m. Scharpf, P. (2001), S. 151-152.
365 Vgl. EU-Kommission (2004c), L 363 / 20.
366 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 449. Für Beispiele s. EU-Kommission (2004c), L 363 / 20.
367 Vgl. KPMG (2004c), S. 118.
368 Vgl. Buchholz, R. (2004), S. 165-166.
369 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 449.
370 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S. 342.
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Sicherungsgeschäfte in Form von Derivaten werden dazu benutzt, um Schwankungen des Zeitwertes oder Zahlungen eines Grundgeschäfts z. B. dem Zinsänderungsrisiko aus einem Kreditgeschäft weitestgehend zu eliminieren. Mittels entsprechender Sicherungsgeschäfte können so die Risiken und je nach Kategorie des Finanzinstruments daraus resultierende erfolgswirksam oder -neutral erfassten Gewinne und Verluste kompensiert werden. 371 Dazu sind entsprechende Regelungen sind notwendig, weil Derivate grds. der Kategorie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert angehören und folglich zum Fair Value bewertet werden, während das Grundgeschäft zu AK bewertet werden kann, so dass sich trotz der Sicherungsbeziehung ein Ungleichgewicht in der GuV ergäben kann. 372
5.1.2 Fair Value Option
In den Vorschriften des IAS 39 i. d. F. 2004 wurde dem bilanzierenden Unternehmen eine sog. Fair Value Option eingeräumt, nach der jegliches Finanzinstrument, ausgenommen der Eigenkapitalinstrumente, einmalig und unwiderruflich in die Kategorie zum beizulegenden Zeitwert umklassifiziert werden konnte. 373 Der Zweck dieses Wahlrechts lag in der Minderung asymmetrischer Bewertungskonzepte auf der Aktiv- und Passivseite und zusätzlicher Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften. 374 In dem darauf veröffentlichten Exposure Draft The Fair Value Option in 2004 wurde dieses Wahlrecht allerdings wieder eingeschränkt. Kritik zu der ursprünglichen Fassung kam überwiegend von Aufsichtsbehörden, die einen Missbrauch des Wahlrechts darin sahen, dass durch eine asymmetrische Anwendung der Vorschrift zur Erzielung von Ergebniseffekten ausgenutzt werden könnte. 375 Man befürchtete, dass z. B. ein insolvenzgefährdetes Unternehmen mit einer ergebniswirksamen Abwertung seiner emittierten Schuldtitel Gewinne realisieren könnte und es folglich zu einer Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens kommt. 376
371 Vgl. PwC (2004), S. 6-12, hier S. 6-7.
372 Vgl. Scharpf, P. / Steffen, K. (2005), S. 222.
373 Vgl. Ernst & Young (2005b), S. 1.
374 Vgl. Wagenhofer, A. (2005), S 245.
375 Vgl. Scharpf, P. / Steffen, K. (2005), S. 219-220.
376 Vgl. Pellens, B. / Fülbier, R. U. / Gassen, J. (2004), S. 492-493.
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Zudem würde das eigene Kreditrisiko verschleiert werden, wenn nicht marktgängige Finanztitel insbesondere Verbindlichkeiten künftig zum Fair Value bewertet würden. 377
In der endgültigen Fassung wie sie von der EU-Kommission im November 2005 übernommen wurde und für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 gültig ist, kann die Fair Value Option nur genutzt werden, wenn eine der vorliegenden Situationen vorliegt: 378
•
Wenn die Anwendung vorhandene Ansatz- und Bewertungsinkongruenzen verringert werden, und damit die Relevanz der Abschluss-
• Das bewertete Finanzinstrument ein Teil eines Portfolio darstellt, dass zum Fair Value beurteilt und gesteuert wird.
•
Es sich um Finanzinstrumente mit einem eingebetteten Derivat handelt. Sie dürfen dann einheitlich als finanzieller Vermögenswert oder -Schuld
bilanziert werden.
Zur Konkretisierung der ersten beiden Kriterien insbesondere zur Beseitigung von Inkongruenzen enthält IAS 39 im Anhang eine Reihe von Beispielen. 379 Für strukturierte Produkte mit eingebetteten Derivaten ergeben sich zwei Ausnahmen. Zum einem darf das Derivat nur einen unwesentlichen Einfluss auf die Zahlungsstruktur haben und zum anderen wird die Trennung des eingebetteten Derivat strikt untersagt. 380 Im Zuge der Einschränkung der Fair Value Option wurden auch Ansatz- und Bewertungsvorschriften des IAS 32 geändert. Wird die Fair Value Option in Anspruch genommen, müssen bestimmte Angabevorschriften bspw. zu Auswirkungen auf die GuV gemacht werden. 381 Zur Vereinfachung muss die Dokumentation nicht für jedes Instrument einzeln erfolgen. Eine Bewertung auf Portfoliobasis hält das IASB für ausreichend. 382 Insgesamt kann die neue Fair Value Option befürwortet werden, da sie dem Unternehmen
377 Vgl. Scharpf, P. / Steffen, K. (2005), S. 219-220.
378 Vgl. EU-Kommission (2005), L 299 / 48-50.
379 Vgl. Ernst & Young (2005b), S. 8-12 und EU-Kommission (2005), L 299 / 51-53.
380 Vgl. Hachmeister, D. (2006), S. 82.
381 Vgl. Ernst & Young (2005b), S. 13-15.
382 Vgl. EU-Kommission (2005), L 299 / 53.
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die Bilanzierung von strukturierten Produkten erleichtert und zugleich aufwendige Analysen von Finanzinstrumenten im Hinblick erforderliche Trennungen vermeidet. Ebenso kann bei der Abbildung von Sicherungszusammenhängen auf umfangreiche Effektivitätsanforderungen verzichtet werden. 383
5.2 Versicherungstechnische Rückstellungen
5.2.1 Beitragsüberträge und Beitragsrückerstattung
In den Schuldverhältnissen, die VU über die Vertragsdauer hinweg eingehen, stehen sich Leistung und Gegenleistung zeitraumbezogen gegenüber. Allerdings deckt sich der Zeitraum, über den der Versicherungsschutz gewährt wird i. d. R. nicht mit dem Zeitraum über den ein Jahresabschluss Auskunft gibt. 384 Im Defferal / Matching-Ansatz, der zurzeit als Bewertungskonzept noch gültig ist, werden die Zahlungsströme nach dem Realisations- und Imparitätsprinzip bestimmt und ergeben sich erst im vertraglichen Zeitablauf und nicht bei Vertragsabschluss. 385 Da das Versicherungsgeschäft als Dauerleistung aufgefasst wird, müssen derartige Zahlungsströme zeitproportional abgegrenzt werden. 386 Da die Prämien i. d. R. im Voraus vom Versicherten gezahlt werden, müssen sie für den Fall, dass das Geschäftsjahr und das Versicherungsjahr nicht übereinstimmen, abgegrenzt werden. Nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 HGB sind Rückstellungen für vereinnahmte Erträge, die künftige Perioden betreffen, zu bilden. 387 Die Abgrenzung erfolgt mittels passiver Rechnungsabgrenzungsposten, denen nach dem Realisationsprinzip noch nicht verdiente Prämienanteile zugeführt werden. 388 Beitragsüberträge können daher einerseits als Rechnungsabgrenzungsposten für eine genaue Erfolgsrealisierung interpretiert werden, andererseits auch als Schuldposten i. S. e. eines Verpflichtungsüberhangs der versicherten Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer bspw. bei einem vorzeitigen Kündigungsrecht des Versicherten. 389
383 Vgl. Hachmeister, D. (2006), S. 82.
384 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 40-41.
385 Vgl. Zimmermann, J. / Schweinberger, S. (2005), S. 62.
386 Vgl. Farny, D. (1992), S. 130.
387 Vgl. Löw, S. (2003), S. 49.
388 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 251.
389 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 41.
58
Der Umfang des Beitragsübertrags hängt vom Zahlungszeitpunkt ab und wird grds. einzeln und zeitanteilig mittels Näherungsverfahren, meist nach der Bruchteilsmethode ermittelt, und zugerechnet. 390 Dabei wird die Versicherungsperiode in so viele Unterporioden unterteilt bis ein Periodenende mit dem Abschlussstichtag gleicht und so die Prämie den einzelnen Wirtschaftsjahren zugeordnet werden kann. 391
Bei einer Bilanzierung nach IAS / IFRS sind derartige Abgrenzungen nicht notwendig, weil in einem Asset / Liability Measurement-Ansatz keine Periodenabgrenzung stattfindet. Sämtliche Prämieneinahmen werden prospektiv ermittelt und sind zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bilanzieren. Dabei sind Stornoabschläge und ggf. Prämienrückerstattungen zu berücksichtigen. 392 Nach den Vorschriften der IAS / IFRS dürfen Beitragsüberträge nur angesetzt werden, wenn sie die Definition einer passivierungsfähigen Schuld erfüllen. Dies ist aber nur insoweit der Fall, wie sich aus den Erträgen ein Leistungsrückstand gegenüber dem Versicherten zum Stichtag ergibt. 393 Beitragsüberträge gelten daher nicht als Rechnungsabgrenzungsposten, sondern als Verpflichtungsposition gegenüber dem Versicherungsnehmer und spiegeln den Leistungsrückstand des VU wider, der durch die Vorauszahlung der Prämie begründet wird. Es geht hier folglich nicht um eine genaue Periodisierung, sondern um eine Bewertung der Verpflichtungsposition gegenüber dem Versicherten. 394 Es ist fraglich, warum das IASB ein derartiges Vorgehen vorsieht, andererseits in IAS 18 die Vereinahmung von Erträgen aus Dienstleistungsgeschäften entsprechend dem Leistungsfortschritt vorschreibt. 395 Somit werden nicht die Erträge in künftige Perioden transferiert, sondern die mit ihnen korrespondierenden Verpflichtungen. Insgesamt gesehen wird durch den vorgelagerten Gewinnausweis die Bedeckungserfordernis sinken und freie Mittel werden nicht mehr im Unternehmen gebunden sein. 396
390 Vgl. zu den Methoden Mayr, G. (1999), S. 88-89.
391 Vgl. Farny, D. (1992), S. 130.
392 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 251.
393 Vgl. Geib, G. (2001), S. 118.
394 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 43.
395 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 47.
396 Vgl. Müller, H. / Oster, A. (2001), S. 264.
59
Rückstellungen für erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen dienen der künftigen Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB sind Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu bilden, wenn sie auf einer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder geschäftsplanmäßigen Verpflichtung beruhen. 397 Darin sind Beträge enthalten, die dazu bestimmt sind später an die Versicherungsnehmer wieder ausgezahlt zu werden. 398 Die Höhe bzw. die Bewertung der Rückstellungen hängt von dem unternehmerischen Erfolg bzw. Gewinn ab. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen, die häufig in der Kranken- und Lebensversicherung vorkommen, setzen sich gem. § 28 Abs. 2 RechVersV aus Beiträgen zusammen, die vom Gesamterfolg der Unternehmung bzw. vom versicherungstechnischen-oder vom Spartenerfolg resultieren. 399 Bei einer erfolgsunabhängigen Vereinbarung bilden die einzelnen vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen die Bewertungsgrundlage. 400 In den aktuellen Regelungen des IASB finden sich jedoch nur wenige Ansatzpunkte, um einen Schluss über die künftige Bilanzierung dieser Rückstellungen zu ziehen. In IFRS 4 wird lediglich die Bilanzierung in Versicherungsverträgen enthaltener Überschussbeteiligungen geregelt. 401 Nach IFRS 4 müssen die Beträge zwar nicht in eine Eigenkapital- und Verbindlichkeitskomponente aufgeteilt werden, aber der garantierte Anteil ist zwingend zu passivieren. 402 Ebenso dürfen verteilungsfähige und noch nicht dem Versicherungsnehmer zugeteilte Überschüsse in der Rückstellung erfasst werden, sofern sie rechtlich oder wirtschaftlich begründet sind und verlässlich ermittelt werden können. 403 Zudem werden Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen nach IAS / IFRS generell höher ausfallen als nach HGB, weil sie nach IAS / IFRS auch die latenten Ansprüche der Versicherungsnehmer auf noch nicht realisierte Gewinne aus den Ansatz der Kapitalanlagen zum Fair Value enthalten. 404
397 Vgl. § 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB.
398 Vgl. Farny, D. (1992), S. 133.
399 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 108.
400 Vgl. § 28 Abs. 3 RechVersV.
401 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1382.
402 Vgl. KPMG (2004a), S. 149-151.
403 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 453.
404 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 252. Vgl. vertiefend dazu Fourie, D. / Müller-Arnold M. / Uden, B. (2005), S. 180-181.
60
5.2.2 Drohende Verluste aus Versicherungsverträgen
Charakteristisch für einen Versicherungsvertrag ist die Vorauszahlung der Prämien durch den Versicherungsnehmer auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bzw. nicht vollständig erbrachte Leistung des Versicherers. Wegen dieser Leistungsstruktur im Versicherungsverhältnis ist der Vertrag seit Beginn der Risikoübernahme als schwebendes Geschäft zu klassifizieren. 405 Aufgrund der im HGB verankerten Verlustantizipation, die durch das Imparitätsprinzip konkretisiert wird, müssen Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften in Höhe der zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Aufwendungen gebildet werden. 406 So wird die Ausschüttung von Gewinnen verhindert, die zur Deckung künftiger Verluste benötigt werden. Die Notwendigkeit zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verslust resultiert aus den Änderungs- und Prognoserisiken, mit denen Versicherungsverträge typischerweise behaftet sind. 407 Der Versicherer kalkuliert i. d. R. die Prämieneinahmen so, dass sie mindestens die erwarteten wahrscheinlichen Schadenzahlungen sowie die entstandnen Abschlusskosten decken. Allerdings kann es unter besonderen Umständen zu einem Überhang der Aufwendungen über die Erträge kommen. 408 Im Vergleich zu Schwankungsrückstellungen, die zur Absicherung von Zufallsrisiken dienen, nimmt die Drohverlustrückstellung eine wichtige Funktion im Ausgleich künftiger Verluste aufgrund von Irrtums- oder Änderungsrisiken war. 409 Sie ist zu bilden, sobald hinreichend konkrete Informationen für einen Leistungsüberschuss über die verbindlich festgelegten Prämien vorliegen. 410 In einem Abschluss nach IAS / IFRS tritt die Verlustantizipation hinter die Informationsfunktion zurück und tritt wenn überhaupt, nur in Form einzelner Regelungen nach Außen. Mit dem bereits angesprochenen Wegfall der Schwankungsrückstellungen könnte der Drohverlustrückstellung dadurch künftig eine neue Bedeutung beigemessen werden. 411
405 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 46-47.
406 Vgl. Kramer, J. W. (2002), S. 28 sowie §§ 249 Abs. 1 i. V. m. 253 Abs. 1 S. 2 HGB.
407 Vgl. Kap. 2.1.2.
408 Vgl. Löw, S. (2003), S. 165.
409 Vgl. Ott, P. / Rockel, W. (2004), S. 798.
410 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 47.
411 Vgl. Ott, P. / Rockel, W. (2004), S. 799.
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In den vom IASB veröffentlichen DSOP liegen drohende Verluste für ein VU vor, wenn die vereinnahmten Prämien nicht ausreichen, um die aus der vertraglichen Verpflichtung erwachsenden Verpflichtungen zu decken. 412 Sie sind stets beim Anfallen unabhängig von der Wahrscheinlichkeit zu bilden, was dazu führt, das auch Verluste mit einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit passivierungspflichtig sind. Folglich werden Drohverlustrückstellungen nach IAS / IFRS zu einer höheren Bewertung der Verpflichtungen führen. 413 Die Bewertung von Drohverlustrückstellungen hat im Kollektiv zu erfolgen, weil dies den Prinzipien der Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und aus dem Umstand resultiert, dass eine separate Bewertung zu kostenintensiv wäre. Zudem gehört ja gerade der Risikoausgleich im Kollektiv zu den Grundlagen der Finanzierung von Versicherungsschutz. 414 In der Praxis kommt es manchmal vor, dass im Wettbewerb um Kundenbeziehungen Verlustgeschäfte bewusst zum Vorteil von niedrigeren Beiträgen eingegangen werden. Demnach könnten auch künftige Potentiale aus Kundenbindungen oder der Kapitalanlagen in den Saldierungsbreich in Frage kommen. 415 Das DSOP stellt aber klar, dass nur Verträge aus dem sog. closed book d. h. Verträge, die das Unternehmen zum Stichtag im Bestand hält als Bewertungsgrundlage heranzuziehen sind. 416
Ähnlich wie im Falle der Beitragsüberträge hängt der Ausweis der Rückstellungen vom zu Grunde gelegten Bilanzierungsmodell ab. 417 Innerhalb eines künftigen Asset / Liability-Ansatzes stellt der Ansatz von Drohverlustrückstellungen einen Teil der Verbindlichkeitsrückstellungen dar und trägt zum vollständigen Ausweis aller zum Bilanzstichtag existierenden realisierten oder nichtrealisierten Verpflichtungen bzw. Verpflichtungsüberschüsse bei. Drohverlustrückstellungen können daher hier als eine saldierte Abbildungsvariante für eine separate Bilanzierung von Aktiv und Passivposten interpretiert werden. In einem Asset / Liability-Ansatz würden damit sämtliche Leistungsrückstände wieÜberschüsse bilanzierte werden. 418 Während nach einem Deferral / Matching-Ansatz eine zusätzliche zu den bereits abgegrenzten Rückstellungen bilanziert
412 Vgl. Löw, S. (2003), S. 166.
413 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 54-55.
414 Vgl. Großer, C. (2001), S. 150.
415 Vgl. Löw, S. (2003), S. 166.
416 Vgl. IASB (2001), Chapter 4.79-83 sowie Varain, T. C. (2004), S. 62.
417 Vgl. Löw, S. (2003), S. 167.
418 Vgl. Varain T. C. (2004), S. 50.
62
wird, erfolgt hier ein kombinierter Ausweis aus der Bewertung des gesamten gegenwärtigen Risikos. Folglich werden gebildete Schadenrückstellungen in einem Asset / Liability-Ansatz künftig höher ausfallen, weil sie um Drohverlustrückstellungen erweitert werden. 419
5.2.3 Rückstellungen für Schwankungen und Großrisiken
Es wurde bereits drauf eingegangen, dass der Schadenausgleich bei VU im Kollektiv und in der Zeit stattfindet. 420 Die Schadensumme konkretisiert sich zum Ende des Geschäftsjahres in einem stochastischen Prozess, der durch eine unsichere Anzahl an Schäden und durch die jeweilige unsichere Schadenhöhe determiniert wird. 421 Tendenziell gleichen sich die Schwankungen über die Zeit aus. Würde man diese Schwankungen aber vernachlässigen, dann würde das Periodenergebnis in Abhängigkeit von diesen stochastischen Prozessen schwanken. 422 Durch die Bildung einer Schwankungsrückstellung, die der Höhe nach eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmerkollektiv darstellt, können so Über- und Unterschäden in der Zeit verrechnet werden, so dass der Erfolgsausweis in der Zeit insgesamt geglättet wird. 423 Würde ein vollständiger Risikoausgleich im Kollektiv innerhalb einer Periode erfolgen, dann wären Schwankungsrückstellungen überflüssig. Folglich wird mit ihnen das versicherungstechnische Zufallsrisiko und nicht das Änderungs- bzw. Irrtumsrisiko abgebildet. 424 Schwankungsrückstellungen werden überwiegend in der Schaden-, Unfall- und Rückversicherung, separat für jeden größeren Versicherungszweig gebildet und anhand versicherungsmathematischer Grundsätze ermittelt. 425
Hin und wieder kommt es vor, dass Versicherungsgeschäft von Risiken betroffen ist, die selten sind aber dafür durch einen erheblichen Schadenumfang gekennzeichnet sind. 426
419 Vgl. Löw, S. (2003), S. 167 sowie IASB (2001), Chapter 2.7.
420 Vgl. dazu Kap. 2.1.
421 Vgl. Zweifel, P. / Eisen, R. (2003), S. 230.
422 Vgl. Albrecht, P. (1992), S. 20.
423 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 112.
424 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 56.
425 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 112.
426 Vgl. Swiss Re (2004), S. 20.
63
In diesem Fall kann es passieren, dass der Risikoausgleich im Kollektiv sich über eine Bilanzperiode nicht ausgleicht, so dass eine zusätzliche Prämienreservierung durch den Ansatz von Rückstellungen für Großrisiken erfolgen muss. Beide Rückstellungen stellen folglich ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Risikolage von VU dar. 427
Nach den IAS / IFRS erfüllen Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen nicht die Definition einer Schuld gemäß der Kriterien des Frameworks und dürfen deshalb bereits jetzt nicht mehr bilanziert werden. 428 Dem Rahmenkonzept zufolge dürfen nur solche Schulden bilanziert werden, die sich auf vergangene Ereignisse beziehen, durch die ein künftiger Abfluss der Ressourcen erwartet wird. 429 Schwankungsrückstellungen erfüllen diese Kriterien, allein schon dadurch nicht, dass das Versicherungsverhältnis und damit der Risikoausgleich in der Zeit von beiden Vertragspartnern abgebrochen werden kann. Das VU hat keine permanente Kontrolle über die Ressource. 430
Das IASB beanstandet weiter die zentrale Eigenschaft von Schwankungsrückstellungen, die in der zeitlichen Glättung von Zahlungsströmen liegt und damit die finanzielle Lage des Unternehmens verschleiert. 431 Diese Ansichten des IASB liegen in der statischen Betrachtungsweise begründet, die die Versicherungsleistung nicht als Dauerleistung ansehen. Ein Asset / Liability-Ansatz verlangt den Ausweis aller zum Stichtag bestehender Vermögenswerte und Schulden. Künftigen Verpflichtungen i. S. v. Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen mangelt es aber an einem vorausgegangenen Ereignis, weshalb sie nach den IAS / IFRS nicht zu berücksichtigen sind. 432 Im Schriftentum wird hingegen argumentiert, dass das VU zur Erfüllung seiner Dauerleistung den Erwartungswert der künftigen Schäden als Bemessungsgrundlage heranzieht, wofür es auf den Risikoausgleich im Kollektiv wie auch in der Zeit angewiesen ist. 433
427 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 57.
428 Vgl. Geib, G. (2001), S. 119.
429 Vgl. dazu EU-Kommission (2003), S. 28.
430 Vgl. Daub, S. (2000), S. 299.
431 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 250-251.
432 Vgl. Löw, S. (2003), S. 169.
433 Vgl. vertiefend dazu Hommel, M. (2003), S. 2120 und Großer, C. (2000), S. 315.
64
Offen bleibt aber die Frage nach der Zuordenbarkeit der zeitlichen Risikovorsorge aus der Vergangenheit zum jetzigen Bestand an Versicherungsverträgen und nach einer bereist erfolgten Berücksichtigung in den künftigen Zahlungsströmen, so dass im Ergebnis der Auffassung des IASB i. S. e. Passivierungsverbotes zu folgen ist. 434 In Zukunft wird das einperiodige Risikokapital ggf. durch höhere Erlöse oder mit zusätzlichem Eigenkapital finanziert werden müssen. 435
5.2.4 Andere Rückstellungen
Wenn Schäden zum Bilanzstichtag realisiert werden, dann setzt dies einen Schadenbearbeitungsprozess in Kraft, bestehend aus der Prüfung des Versicherungsschutzes, der Schadenbewertung und schließlich der Auszahlung an den Versicherten. 436 In der Praxis kommt es häufig vor, dass Schäden zwar zum Bilanzstichtag realisiert werden, dem VU aber erst in der neuen Periode gemeldet werden und somit erst später geregelt werden. 437 Für derartige Versicherungsfälle muss das Unternehmen nach HGB eine Schadenrückstellung bzw. eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle bilden. Die Höhe der Rückstellungen wird anhand von Erfahrungswerten geschätzt bzw. ermittelt und mit einem zusätzlichen Risikozuschlag versehen. 438 Bei der Erfassung und Bewertung muss dabei eine Differenzierung in bestimmte Teilrückstellung in Abhängigkeit von der Schadenhöhe und der Wahrscheinlichkeit zur Schadensübernahme erfolgen. 439 In einem Asset / Liability-Ansatz sind Schäden, die durch Ereignisse vor dem Bilanzstichtag begründet sind, bilanziell zu erfassen. Die Begründung dafür liegt nicht in der periodengerechten Erfolgsermittlung, sondern im Ausweis sämtlicher Verpflichtungen und damit verbundener Aufwendungen in der jeweiligen Periode, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Ressourcenabfluss führen werden. 440
434 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 56.
435 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 250-251.
436 Vgl. Farny D. (2000), S. 623-624.
437 Vgl. Becker, T. (1999), S. 109.
438 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 251.
439 Vgl. ausführlich Perlet, H. (1986), S. 40 und Mayr, G. (1999), S. 101-104.
440 Vgl. Löw, S. (2003), S. 66.
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Allerdings wird nach IAS / IFRS keine Schadenrückstellung, sondern eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten angesetzt, deren Höhe sich nach dem Barwert der Schäden abzgl. der diskontierten Prämien bemisst. 441
Einige Versicherungszweige enthalten neben klassischen Versicherungsverträgen auch Spar- und Endsparprodukte wie z. B. in der privaten Kranken-und Lebensversicherung. Das Kapital wird vom Unternehmen verzinslich angelegt und verbleibt in Form einer Kapitalanlage meist bis zum Vertragsende beim VU. 442 Ähnlich wie bei den Schadenrückstellungen wird auch hier eine Unterteilung in Rückstellungen für Versicherungsleistungen, Schlussgewinnzahlungen und ggf. Drohverlustrückstellungen vorgenommen. 443 Die Bewertung der Deckungsrückstellungen zum Fair Value fällt hier vergleichsweise einfach aus, da diese Verpflichtungen am ehesten marktmäßig handelbar sind. Die Rückstellung wird mit Hilfe versicherungsmathematischer Verfahren zuzüglich bereits zugeteilter Überschussanteile und anschließend durch Abzug der zum Stichtag diskontierten künftigen Beiträge gebildet. Die Wertuntergrenze bildet der Rückkaufswert bzw. der Wert aus einer retrograden Berechnung der Deckungsrückstellung. 444 Da der Ansatz von Abschlusskosten künftig nicht mehr aktivierungsfähig sein wird (weiteres dazu im folgenden Kapitel) und damit zu einem Wegfall der Zillmerung führt, wird die Deckungsrückstellung künftig die Höhe der Leistungsverpflichtung ungekürzt wiedergeben. 445
5.3 Behandlung von Abschlusskosten und Gewinnrealisierung
Es wurde bereits darauf eingegangen, dass in einem Asset / Liability-Ansatz sowie dem künftigen Fair Value Accounting sämtliche aus einem Versicherungsvertrag resultierende Zahlungsströme zu diskontieren sind. 446 Abschlusskosten wären in diesem Konzept voll zu berücksichtigen und würden keinen eigenständigen aktivierungsfähigen Vermögenswert mehr begründen. 447
441 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 251.
442 Vgl. Farny, D. (2000), S. 54.
443 Vgl. Mayr, G. (1999), S. 95.
444 Vgl. Kölschbach, J. (2000), S. 434.
445 Vgl. ausführlich dazu Hesberg, D. (2005), S. 452.
446 Vgl. dazu Kap. 4.3.1.
447 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 26.
66
Nach der Argumentation des IASB erfüllen auch sie nicht die Ansatzkriterien eines Vermögenswertes 448 und müssen deshalb unmittelbar als Aufwand in der GuV erfasst werden. 449 Das Handelsrecht sowie die US-GAAP sehen indes eine indirekte Aktivierung von Teilen der Abschlusskosten gezillmert über die Vertragslaufzeit vor. 450 Der Unterschied innerhalb eines Fair Value Accounting im Vergleich zu HGB liegt nicht im generellen Ansatzverbot, sondern im Ausweis. Nach IAS / IFRS entfällt bspw. die bereits angesprochene Zillmerung der Deckungsrückstellungen für Lebensversicherer andererseits werden Teile der Abschlusskosten nicht mehr mit Beitragsüberträgen verrechnet. 451 In einer Zahlungsstrombetrachtung werden Abschlusskosten sich künftig in den diskontierten Nettomittelflüssen widerspiegeln. 452
Eine Zeitwertbilanzierung führt weiterhin dazu, dass Versicherungsverträge bereits im Aquisitionsjahr voll gebucht werden, so dass alle daraus resultierenden Prämien, Leistungen und Kosten auch unmittelbar in die GuV fließen. Dadurch wird das bilanzielle Ergebnis zeitlich vorverlagert. 453 Der Abschluss von neuen Versicherungsverträgen hätte folglich den sofortigen Ausweis des Gewinns oder eines möglichen Verlustes zur Folge. 454 Demnach weist ein Asset / Liability-Ansatz hier lediglich einen pagatorischen, nicht aber einen periodengerechten und bereits realisierten Erfolg aus und widerspricht damit den wesentlichen Charakteristiken des Versicherungsgeschäfts. 455 Zusätzlich führt der Ansatz dazu, dass Scheingewinne neben bereits realisierten Gewinnen ausgewiesen werden, was die Beurteilung der finanziellen Lage einschränkt und VU zusätzlich motiviert Risiken in der Bilanz kurz vor dem Bilanzstichtag mittels Gewinnrealisierungen zu glätten. 456
448 Den Definitionskriterien des IASB zufolge muss ein Vermögenswert einen für das Unternehmen künftigen wirtschaftlichen Nutzen verkörpern. Vgl. dazu EU-Kommission (2003), S. 28.
449 Vgl. Geib, G. (2001), S. 118.
450 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 303.
451 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 53.
452 Vgl. Swiss RE (2004), S. 11.
453 Vgl. Nelson, L. / Stricker, M. / Thofern, J.-O. (o. J.), S. 23.
454 Vgl. Waschbusch, G. (2005), S. 27.
455 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 50-51.
456 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 253.
67
In einem Asset / Liability-Ansatz würde die GuV sich in folgende drei Bereiche aufgliedern: dem Versicherungsgeschäft bestehend aus Neu- und Abwicklungsgeschäft, dem Investitionsbereich und dem Finanzbereich. 457 Das Neugeschäft konkretisiert sich aus den gesamten diskontierten Prämienzahlungen abzgl. der Barwerte aller Aufwendungen für Schäden einschl. des Versicherungsgeschäfts und zusätzlich einer Risikoprämie als Gewinn oder Verlust aus der laufenden Periode. 458 Aufgrund der Unkenntnis über künftige Schadensentwicklungen soll im Falle unzureichender Informationen bzgl. einer Ergebnisprognose das versicherungstechnische Ergebnis im Zeichnungsjahr mit Null ausgewiesen werden. 459 Dies entspricht dem zwischenzeitlichen Wechsel vom exit value zum entry value. 460 Die Risikoprämie wird gerade so gewählt, dass im Zeichnungsjahr kein Gewinn ausgewiesen wird, stattdessen entsprechend dem Risikoverlauf des Vertrages über die Laufzeit verteilt wird. 461 Dabei wird der Gewinn so verteilt, dass im Falle einer positiven Differenz aus Beitrags- und Schadenszahlungen und der Betriebskosten, diese vollständig als Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umqualifiziert wird und so das Ergebnis einen Gewinn von Null ausweist. 462 Auf der zweiten Ebene wird das laufende Bestandsgeschäft um die Änderungen der Zeitwerte während der Vertragslaufzeit und bereits erfolgter Risikorealisierungen aktualisiert. Schließlich kommt noch das Ergebnis aus dem Kapitalanlagengeschäft sowie der Zinsentwicklungen hinzu. Der Residualbetrag am Ende dieser dreistufigen GuV stellt den Gewinn oder Verlust nach IAS / IFRS dar. 463
Für die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns für Dividenden und Überschussbeteiligungen an Versicherungsnehmer muss, dieser von der extern adressierten Informationsrechnung abgekoppelt und anhand einer nach traditionellen Grundsätzen ausgerichteten internen Rechnung ermittelt werden. 464
457 Vgl. zu einer übersichtsartigen Darstellung Rockel, W. / Sauer, R. (2004c), S. 306.
458 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 253.
459 Vgl. Nelson, L. / Stricker, M. / Thofern, J.-O. (o. J.), S. 23.
460 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 51.
461 Vgl. Ellenbürger, F. / Horbach, L. / Kölschbach, J. (2001), S. 54.
462 Vgl. Nelson, L. / Stricker, M. / Thofern, J.-O. (o. J.), S. 23.
463 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 253.
464 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 456-457.
68
Sofern der ermittelte Gewinn mit Verbindlichkeiten in Verbindung steht, könnte die vom IFRS 4 zugelassene Schattenbilanzierung herangezogen werden. 465 In Abbildung 7 im Anhang wird der Gewinnausweis nach HGB und nach IAS / IFRS noch einmal in grafischer Form konkretisiert. Hierfür wird ein abgeschlossener 2-Jahres-Vertrag mit Prämieneinnahmen i. H. v. 1.200 €, einer Schadenerwartung zum Zeichnungszeitpunkt von 900 € und einem erwarteten Gewinn pro Jahr i. H. v. 300 € zu Grunde gelegt. 466
5.4 Fair Value Bilanzierung in anderen Standards
Auch wenn die Ausweitung des Fair Value auf die Passiva einen Paradigmenwechsel in der Bilanzierungspraxis der VU darstellt, so ist der Fair Value an sich keine Neuheit. 467 Wie bereits angesprochen werden bereits jetzt große Teile der Kapitalanlagen, die eine zentrale Rolle in der Dienstleistung Versicherungsschutz spielen, nicht zuletzt aufgrund der erlassenen Fair Value Richtlinie 468 zum Fair Value bewertet. 469 Aufgrund ihrer hohen Dynamik und Komplexität stellen sie den Auslöser für die Einführung von Zeitwerten in deutsche Bilanzen dar. 470 Der Fair Value als Bewertungsmassstab taucht aber noch in anderen Standards auf. So regelt der IAS 16 die Bilanzierung von selbst genutzten Sachanlagen. Davon ist das lediglich zur Gewinnerzielung gehaltene Sachvermögen i. S. v. Kapitalanlagen zu trennen. Bei der Bewertung hat das Unternehmen ein Wahlrecht, ob es eine Bewertung zu AK oder eine Neubewertung zum Fair Value vornimmt. 471 Im Falle einer Neubewertung hat diese sich am Fair Value abzgl. der bis dahin angelaufenen AfA zu erfolgen. Der Fair Value ist in diesem Fall aus Marktwerten abzuleiten oder beim technischen Sachanlagen zu schätzen. 472 Sollte dies nicht möglich sein, ist er durch ein Ertragswertverfahren oder mittels fortgeführter Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. 473 Führt die Fair Value Bewertung zu einer Wertsteigerung, so ist diese sofern ihr
465 Vgl. ausführlich dazu Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 181-182.
466 Vgl. Mehring, H.-P. (o. J.), S. 33.
467 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 92.
468 Vgl. ausführlich dazu o. V. (2001b).
469 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 441.
470 Vgl. Kirsch, H.-J. / Dohrn, M. (2005), S. 132.
471 Vgl. Baetge, J. / Kirsch, H.-J. / Thiele, S. (2002), S. 295-296. Als Kapitalanlagen gehaltenes Sachanlagevermögen fällt unter die Regelungen des IAS 39 oder IAS 40 s. S. 69-70.
472 Vgl. Varain, T.C. (2004), S. 93.
473 Vgl. EU-Kommission (2004b). L 394 / 66.
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keine Minderung dergleichen vorausgegangen ist, in eine erfolgsneutrale Rücklage ins Eigenkapital einzustellen. Wertminderungen sind hingegen erfolgsmindernd zu erfassen. Beruhen letztere auf Wertsteigerungen aus vergangenen Perioden, dann findet eine erfolgsneutrale Verrechnung mit der Neubewertungsrücklage statt. 474
Unternehmen haben gem. IAS 36 an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine Wertminderung von Vermögenswerten schließen lassen. Bei der Überprüfung ist der erzielbare Betrag für einen Vermögenswert zu ermitteln und mit dem Buchwert zu vergleichen. 475 Der erzielbare Betrag stellt den höheren Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzgl. Verkaufskosten und dem Value in use bzw. Nutzungswert dar. 476 Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt grundsätzlich marktbezogen, wobei hier eine Präferenzfolge vorgeschrieben wird. Ein bindender Kaufvertrag unter unabhängigen Dritten soll als Beste Schätzung dienen. Kann darauf nicht zurückgegriffen werden, sind aktuelle Angebotspreise heranzuziehen. Liegt kein aktiver Markt für den Vermögenswert vor, ist der Wert anhand zeitnaher Vergleichstransaktionen oder als letzte Möglichkeit anhand bestmöglicher Informationen zum Bilanzstichtag zu ermitteln. 477 Der Value in use ermittelt sich dagegen aus den künftigen Zahlungsströmen, die der Vermögenswert im laufe seiner Nutzungsdauer generieren wird zzgl. seinem Veräußerungswert zum Ende der Nutzungsdauer. Der Diskontierungszins ist dabei nach vernünftigen Annahmen der Unternehmensleitung aus einem aktiven Markt abzuleiten oder bei Fehlen eines solchen Marktes durch einen unternehmensspezifischen Zins zu ersetzen. 478 Wertänderungen zwischen dem erzielbaren Betrag und Buchwert sind erfolgswirksam zu erfassen. 479
Immaterielle Vermögenswerte, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Aktivierungsgebot besteht, erfolgt die Aktivierung gem. IAS 38 zum Fair Value oder beim Fehlen eines Marktes bspw. bei selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten zu AK oder HK. 480 Im Rahmen der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS kommt dem Ansatzgebot von Entwicklungskosten
474 Vgl. Varain, T.C. (2004), S. 93.
475 Vgl. Baetge, J. / Kirsch, H.-J. / Thiele, S. (2002), S. 293.
476 Vgl. Küting, K. (2005), S. 499.
477 Vgl. Deloitte & Touche (2004b), S. 7.
478 Vgl. Varain, T.C. (2004), S. 94.
479 Vgl. dazu Baetge, J. / Kirsch, H.-J. / Thiele, S. (2002), S. 293.
480 Vgl. Küting, K. (2005), S. 500.
70
eine große Bedeutung zu. Während das HGB ein Aktivierungsverbot vorsieht, müssen sie nach IFRS beim kumulativen Vorliegen bestimmter Vorraussetzungen 481 als eigenständiger Vermögenswert angesetzt werden. 482
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind einheitlich für den gesamten Bestand gem. IAS 40 zu fortgeführten AK oder zum Zeitwert zu bewerten. Bewertet das Unternehmen den Bestand zu AK, dann muss es die Zeitwerte im
Anhang angeben. Im Gegensatz zu selbstgenutzten Immobilien sind Neube- wertungsbeträge hier erfolgswirksam zu erfassen. 483 Die Ermittlung des Fair Value erfolgt nach dem im Kap. 4.2.1 dargestellten drei-stufigen Prozess, wobei Anschaffungsnebenkosten wie Transaktionskosten den Marktpreis nicht min- dern. Eine Bewertung auf Grundlage des Value in use, indem Unternehmens- spezifische Synergieeffekte Berücksichtigung finden, wird abgelehnt. Die Bilan- zierung erfolgt dann zu fortgeführten AK. 484
5.5 Erläuterungspflichten
Augrund der vom IFRS 4 gewährten Möglichkeit zur weitestgehenden Beibehaltung der bislang angewandten Bilanzierungspraxis, kann eine erhöhte Transparenz und Vergleichbarkeit der Abschlüsse in Phase I nur mittels zusätzlicher Offenlegungsvorschriften erreicht werden. Diese gelten bereist ab dem 01.01.2005 und sollen aller Voraussicht nach in Phase 2 fortbestehen bleiben. 485 In diesem Zusammenhang fordert das IASB Versicherungsunternehmen auf:
• aus Versicherungsverträgen stammende Beträge anzugeben und entsprechend zu erläutern, 486 sowie
•
Informationen bereit zustellen, die es dem Adressaten ermöglichen den Betrag, die Fälligkeit und die Unsicherheit künftiger aus Versicherungs-
481 Vgl.
482 Vgl. Küting, K. (2005), S. 500.
483 Vgl. Baetge, J. / Lienau, A. (2005b), S. 74.
484 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 97-98.
485 Vgl. Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 447.
486 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 45.
71
Im ersten Punkt werden Versicherer aufgefordert Informationen zu ihren Bewertungsmethoden offen zu legen sowie die zur Bewertung zugrunde gelegten Annahmen zu erläutern. Dazu zählen z. B.: 488
• Seine Bilanzierung- und Bewertungsmethoden zu erläutern,
• Angaben zu Bilanz- und GuV-Positionen, die mit Versicherungsverträgen zusammenhängen.
• Offenlegung von Gewinnen und Verlusten aus der Rückversicherung.
• Aus einer Änderung der Bewertungsmethoden resultierende Auswirkungen u. a..
Dagegen fordert der zweite Punkt Informationen zu internen Bewertungsmodellen sowie der Funktionsweise des Risikomanagements. 489 Dazu zählen z. B.: 490
• Die Angabe von Faktoren, die einen Einfluss auf den Betrag oder die
• Angaben zu den versicherten Risiken vor und nach Abzug der passiven Rückversicherung, u. a..
Damit beide Prinzipien die Erwartungen des IASB erfüllen, enthält IFRS 4 eine abschließende Aufzählung von Erläuterungen zu Bewertung und Bilanzierung. 491 Auf eine Angabe von Zeitwerten für versicherungstechnische Vermögensgegenstände und Schulden, wie sie im Exposure Draft noch vorgesehen war, verzichtet das IASB. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das IASB in Phase I keinerlei Konzepte zur Diskontierung versicherungstechnischer Verpflichtungen entwickelt hat. Dies soll allerdings in Phase II nachgeholt werden. 492
487 Vgl. EU-Kommission, (2004a), L 392 / 46.
488 Vgl. Romeike F. / Müller-Reichart M. (2005), S. 175.
489 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 41-42.
490 Vgl. Romeike F. / Müller-Reichart M. (2005), S. 176.
491 Für nähere Erläuterungen s. KPMG (2004a), S. 154-167 sowie EU-Kommission (2004a), L 392 / 45-46.
492 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1383.
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6 Kritische Würdigung
Seit 1997 ist das IASB bemüht im Zuge der weltweiten Internationalisierung der Rechnungslegung die bisherigen Bilanzierungslücken bezogen auf die Versicherungsindustrie zu schließen und so eine branchenübergreifende Transparenz zu ermöglichen. 493 Um die noch bestehenden Lücken zu schließen, setzt das IASB sein Augenmerk in den Vorschriften eher auf Abbildungssachverhalte anstelle von Branchenspezifika. 494 Aus der in Kap. 3.2.1 dargestellten Definition eines Versicherungsvertrages ist festzuhalten, dass der bereits gültige IFRS 4 mit seinem produktbezogenen Ansatz nur Verträge mit einem ausreichend signifikanten Risikotransfer erfasst und folglich nicht sämtliche Bilanzierungssachverhalte eines VU regelt. 495 Damit wird zwar eine gewisse Stetigkeit und Vergleichbarkeit von Sachverhalten erreicht, die bei unterschiedlichen Branchen in gleicher Weise anfallen, allerdings können sich aufgrund der ungenauen Abgrenzung des notwendigen Risikos Probleme ergeben, wenn bspw. Verträge nach aufsichtsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorgaben einen Versicherungsvertrag darstellen, nicht aber nach IFRS 4. 496 Unter Umständen müssen in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate sowie bestimmte Investmentkomponenten abgetrennt und separat unter IAS 39 und damit überwiegend zum Fair Value bilanziert werden. 497 Hierfür enthält der IAS 39 aber keine ausreichenden Regelungen, weil er nicht für langfristige Finanzverbindlichkeiten, insbesondere der von Versicherungsunternehmen, konzipiert wurde. 498 Ebenso existieren in der Realität kaum geeignete Verfahren zur Bewertung von Versicherungsoptionen. Wegen fehlender Bewertungskonzepte bleibt die Umsetzbarkeit daher bis auf weiteres fragwürdig. 499
Mit der Möglichkeit die bisherige Bilanzierungspraxis weitestgehend beizubehalten, wird das Problem der Mismatch-Problematik in den Bilanzen der Versicherer weiter nicht gelöst. 500 Obwohl beide Bilanzseiten voneinander abhängen,
493 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 6.
494 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 445.
495 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1378.
496 Vgl. Löw, S. (2003), S. 148-150 und Perlet, H. (2001), S. 293.
497 Vgl. dazu Kap. 3.2.2.
498 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1380.
499 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 37.
500 Vgl. Quick, R. (2004), S. 2.
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reagieren sie unterschiedlich auf die gleichen Marktänderungen. Auch wenn das Unternehmen mittels eines funktionierenden Asset / Liability-Managements die Fristen beider Bilanzseiten angleichen kann und sich damit gegen Marktzinsänderungen weitestgehend immunisiert, wirken sie sich bilanziell insbesondere in der GuV dennoch aus. 501 Zudem lässt sich ein perfektes Matching auf einzelvertraglicher Basis aufgrund der unterschiedlichen Unsicherheiten zwischen Aktiva und Passiva nur schwer erreichen. Andererseits wird ein gewisses Mismatch von Unternehmen hin und wieder bewusst in Kauf genommen, um Überrenditen zu erzielen. 502 Das IASB hat die Mismatch-Problematik erkannt, sie aber als weniger gravierend eingestuft, als dass sie die Entwicklung einer speziellen Lösung rechtfertige. 503 Den von der Versicherungswirtschaft vorgeschlagenen Lösungskonzepten 504 diesbezüglich und einem weltweiten Lobbying hat das IASB weitestgehend widersprochen und stattdessen die Einführung geeigneter Konzepte in die zweite Phase verlagert. 505 Dieses Vorgehen des IASB sowie die Möglichkeit seine bisherige Bilanzierungspraxis weitestgehend beizubehalten vermeidet zwar hohe Umstellungskosten, erschwert aber die Vergleichbarkeit in der Übergangsphase. Änderungen in der Bilanzierung sind nur zulässig, wenn sie zu einer höheren Relevanz führen. 506 Dies kann nach Auffassung des IASB bspw. mittels einer Abzinsung versicherungstechnischer Verpflichtungen bewerkstelligt werden. Eine solche Maßnahme stellt neben der explizit zugelassenen Schattenbilanzierung zugleich ein geeignetes Instrument zur Minderung der Mismatch-Problematik dar. 507 Gemäß IFRS 4 können VU zwar bereits jetzt auf eine freiwillige Diskontierung der Passiva umsatteln, allerdings würde ein derzeitiger Umstieg schon aufgrund fehlender Vorgaben wie z. B. eines fairen Diskontsatzes seitens des IASB zu hohen bilanziellen Spielräumen für das Unternehmen führen und letztlich der vom IASB verfolgten Vergleichbarkeit zuwider laufen. 508
501 Vgl. Romeike, F. / Müller-Reichart, M. (2005), S. 179.
502 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 6.
503 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 216.
504 Um die Mismatch-Problematik zu lösen, wurden von der Versicherungswirtschaft dem IASB unterschiedliche Konzepte unterbreitet, wie bspw. eine eigenständige Bewertungskategorie für Kapitalanlagen oder die Auflockerung der Kategorisierungsvorschriften für Vermögenswerte. Vgl. ausführlich dazu Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 216-217.
505 Vgl. Ebbers, G. (2004), S. 1384.
506 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2120.
507 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 217.
508 Vgl. EU-Kommission (2004a), L 392 / 42 sowie Rockel, W. (2004a), S. 33-34.
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Von VU wird derzeit überwiegend das Bilanzierungsverbot von Schwankungs-und Großrisikenrückstellungen moniert. Damit ist für die Versicherer ein wichtiges Instrument zur Glättung von azyklisch auftretenden Ergebnisschwankungen durch Überschäden entfallen. 509 Letztere werden künftig direkt aufs Eigenkapital durchschlagen, sofern sie durch die zulässige Umbuchung in einen Eigenkapitalposten nicht ausreichend aufgefangen werden können oder das Sicherheitsniveau mittels Ausschüttungsbeschränkungen oder entsprechender aufsichtsrechtlicher Eigenmittelvorschriften geregelt wird. 510 Als Besteuerungsgrundlage zur Ausschüttungsbemessung gilt weiterhin die handelsrechtliche Steuerbilanz, nach der eine Schwankungsrückstellung weiter angesetzt werden darf, so dass die zu erwartenden Konsequenzen insgesamt geringer ausfallen dürften. 511
Mit der geplanten Abkehr vom Deferral / Matching-Konzept hin zum Asset / Liability-Ansatz wird die Versicherungsbranche vor weitere Veränderungen gestellt. 512 Das Konzept sieht vor, beide Bilanzseiten zum Zeitwert zu bewerten und dort wo keine Marktwerte existieren oder die Ermittlung mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, zu schätzen. Damit werden alle stille Reserven und Lasten, die in der Vergangenheit beide Bilanzseiten in Einklang gebracht haben, vollständig wegfallen. 513 Das IASB erhofft sich damit eine bessere zeit- und unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit sowie eine mögliche Lösung der Mismatch-Problematik. Hinzu kommt der positive Einfluss der Zeitwertbilanzierung auf die Prämienkalkulation, indem bereits zum Zeitpunkt der Tarifierung alle relevanten Daten zu berücksichtigen sind. 514 Dem ist allerdings entgegen zu setzen, dass Marktwerte stets nur das Abweichungsrisiko zu einer Schadenverteilung widerspiegeln und der Informationsqualität aus dem statistischen Datenmaterial eines Versicherers gleichzusetzen sind. 515
Während die Ermittlung des Fair Value für Kapitalanlagen eine vergleichsweise leichte Übung darstellt, muss der passivseitige Fair Value aufgrund fehlender
509 Vgl. Hommel, M. (2003), S. 2119.
510 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 34.
511 Vgl. Rockel, W. / Sauer, R. (2004b), S. 215.
512 Vgl. IASB (2001), Chapter 2.9 und 2.10.
513 Vgl. Diewald, R. (2004), S. 1730.
514 Vgl. Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 254.
515 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 9
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Märkte modelliert werden. Dies erlaubt dem Unternehmen ein Earning Management zu betreiben, weil fehlende nachprüfbare Daten durch subjektive Annahmen ersetzt werden und letztlich dem Bilanzierenden bilanzpolitisches Potential aufzeigen. 516 Damit würde das Ergebnis subjektiver anstatt objektiver werden und die Investoren unsachgerecht informieren. 517 Dennoch darf nicht vergessen werden, dass versicherungstechnische Rückstellungen aufgrund ihrer Natur bisher immer geschätzt wurden. 518 Zudem können subjektive Ermessensspielräume mittels objektivierter Leitlinien eingeschränkt werden. 519 Schätzungen erfordern immer eine Abwägung zwischen dem Kriterium Relevanz und der Verlässlichkeit. Durch den Verweis auf unterschiedliche Bewertungskonzepte und der Tatsache, dass die Fair Value Bewertung vom IASB nicht durchgängig vorgeschrieben wird, zeigt das IASB, dass es zugunsten der Relevanz ermessensbehaftete Schätzungen gegenüber einem stärker objektivierten Wertmaßstab als entscheidungsnützlicher erachtet. 520
Für die Ermittlung des Fair Value einer Versicherungspolice sind sämtliche aus einem Versicherungsvertrag resultierenden Zahlungsströme mit einem risikolosen Zins unter Berücksichtigung eines Risikoabschlags und der eigenen Bonität zu diskontieren. Da Beitragsüberträge als Rechnungsabgrenzungsposten und Schwankungs- sowie ähnliche Rückstellungen nicht mehr bilanzierungsfähig sind, würde sich ein vorzeitiger Gewinn als Residualgröße aus den Barwerten der Prämieneinnahmen und der erwarteten Schadenzahlungen aus dem Vertrag bzw. dem Versicherungskollektiv ergeben. 521 Im Ergebnis würde damit die Performance eines Versicherers und seine finanzielle Lage im langfristigen Versicherungsgeschäft unzureichend dargestellt werden. Ob die Investoren daraus relevantere Informationen erhalten, bleibt allein deswegen fragwürdig, weil bei Versicherungsunternehmen die Produktion über die Laufzeit bewertet wird, während in der produzierenden Branche weiter die Jahresproduktion als Bewertungsgrundlage genommen wird. 522 Außerdem würde es
516 Vgl. Engeländer, S. / Kölschbach, J. (2004a), S. 7. Für bilanzpolitische Spielräume aufgrund einer steigenden Marktpreisferne s. ausführlich Küting, K.-H. (2005), S. 510-512.
517 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 455.
518 Vgl. Geib, G. (2001), S. 124.
519 Vgl. Kölschbach, J. (2000), S. 434.
520 Vgl. Kessler, H. (2005), S. 70.
521 Vgl. Varain, T. C. (2004), S. 67.
522 Vgl. Diewald, R. (2004), S. 1732.
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Versicherungsunternehmen im Wettbewerb um Kapital im Vergleich zum produzierenden Gewerbe schlechter stellen und damit letztlich auch zu entsprechenden Veränderungen in der Produktgestaltung sowie den Gewinnbeteiligungsmodellen zu Lasten der Versicherten führen. 523
Mit einem vorzeitigen Gewinnausweis erhält der JA nach IAS / IFRS eine ganz neue Gewichtung. Folglich handelt es sich beim ausgewiesenen Gewinn nicht mehr um einen realisierten und ausschüttungsfähigen Gewinn, sondern um einen Betrag, der aus der Geschäftstätigkeit und den Marktänderungen im Zeitablauf und nicht um Rechnungsabgrenzungsposten bereinigten Gewinn. 524 Durch die sofortige Gewinnvereinahmung aus einem Versicherungsvertrag leidet die Vergleichbarkeit gegenüber anderen Branchen, weil so realisierte und nicht realisierte Gewinne miteinander vermischt werden und folglich Scheingewinne neben realen Gewinnen in der Bilanz stehen. 525 Dazu kann der Bilanzierende den über die Marktrisikoprämie Einfluss auf den Gewinnausweis nehmen. 526 Überhöhte Gewinne könnten die Versicherer ins Licht überhöhter Prämien drücken während nichtrealisierte Verluste Verunsicherungen auf Kapitalmärkten zur Folge hätten. 527
Insgesamt stößt die Zeitwertbilanzierung bei Versicherungsunternehmen auf große Kritik. Bezüglich der Auswirkungen lassen sich bislang nur wenig fundierte Aussagen treffen, da ein Fair Value Accounting für versicherungstechnische Passiva ein Novum darstellt. Aufgrund der künftigen Ergebnisschwankungen werden aber die Anforderungen an ein effizientes Asset / Liability-Management mit Sicherheit steigen. 528
523 Vgl. Perlet, H. (2003), S. 454.
524 Vgl. Hesberg, D. (2005), S. 456.
525 Vgl. Rockel, W. (2004a), S. 51.
526 Vgl. ausführlich dazu Wagner, F. / Warth, J. (2005), S. 247-248.
527 Vgl. Quick, R. (2004), S. 3.
528 Vgl. Rittmann, M. / Rockel, W. (2004), S. 7.
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7 Thesenförmige Zusammenfassung und Ausblick
• Im Zuge einer zunehmenden Internationalisierung der Versicherungsbranche, insbesondere der Inanspruchnahme internationaler Kapitalmärkte durch Erst- und Rückversicherer und dem Verlangen nach entscheidungsrelevanten Informationen bzgl. künftiger Gewinnentwicklungen, stellt die Entwicklung der Versicherungsbranche eine Abwendung weg vom gläubigerschutzorientierten Vorsichtsprinzip der handelsrechtlichen Rechnungslegung, hin zu einer investor- und marktwertorientierten Bilanzierung dar.
• Seit der ersten Anwendung der IAS / IFRS beklagen die Versicherer hohe Volatilitäten in ihren Periodenergebnissen. Diese Problematik resultiert aus fehlenden auf die Eigenarten des Versicherungsgeschäfts abgestimmten, Vorschriften sowie einer uneinheitlich geregelten Zeit- und Buchwertbewertung für versicherungstechnische Aktiven und Passiven. Mit der Veröffentlichung des IFRS 4 zeigt das IASB seine Vorstellungen bzgl. der künftigen Bilanzierungspraxis des Versicherungsgeschäfts auf. Allerdings zielt es nicht auf eine Revolutionierung der gesamten Bilanzierungspraxis der Versicherer ab, sondern lediglich auf eine standardisierte Bilanzierung des Hauptgeschäfts, nämlich des Produktes „Versicherungsschutz“. Nicht versicherungsstechnische Sachverhalte sind nach den allgemeinen IAS / IFRS zu bilanzieren. Auf effiziente Lösungen zur Minderung der Mismatch-Problematik müssen die Versicherer bis zur Verabschiedung des endgültigen IFRS Insurance warten.
• Um der geforderten Informationsqualität von den Investoren nachzukommen, die nachweislich in einem Fair Value maximiert wird, und gleichzeitig bestehende Regelungslücken zu schließen, führt das IASB ein bisher unerprobtes Rechnungslegungssystem ein. Alle aus einem Versicherungsvertrag resultierenden Zahlungsströme sollen künftig im Rahmen eines Asset / Liability-Ansatzes brancheneinheitlich zum Fair Value bilanziert werden.
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Für die Versicherer hat dies enorme Auswirkungen, da ihre Bilanzen fast ausschließlich aus Finanzinstrumenten und versicherungstechnischen Rückstellungen bestehen. Aufgrund der unterschätzten Eigenheiten des Versicherungsgeschäfts durch das IASB, konnten diese Ziele allerdings bis dato nicht realisiert werden. So führt der aktuelle IFRS 4 bis auf einige Zerlegungsvorschriften für Versicherungsverträge, dem Wegfall der Schwankungsrückstellungen und umfangreichen Offenlegungsvorschriften nur bedingt zu Neuerungen.
• Für die Bilanzierung der Finanzinstrumente ergeben sich bis auf die eingeschränkte Fair Value Option nur geringe Veränderungen. Das IASB verzichtet darauf den Versicherern spezielle Sonderregelungen zu gewähren, so dass die Vermögenswerte eines Versicherers größtenteils weiterhin zum Fair Value bilanziert werden und damit Verzerrungen im Periodenergebnis bewirken. Durch die Beschränkung der Fair Value Option auf bestimmte Vermögenswerte wird das Ziel der Vereinheitlichung der Rechnungslegung konterkariert.
• Der Fair Value ist im Rahmen eines Preisbildungsprozesses auf einem aktiven Markt zu ermitteln. Er stellt einen Betrag dar, den auch ein sachkundiger unabhängiger Dritter unter sonst gleichen Bedingungen zum Stichtag bezahlt hätte. Sollte eine derartige Ermittlung nicht möglich sein, kann der Fair Value auch in anderen Ausprägungen in Erscheinung treten, die sich nach dem Aufwand der Informationsbeschaffung und der Informationsqualität voneinander unterscheiden. Für versicherungstechnische Rückstellungen ist ebenfalls der Fair Value heranzuziehen, und hier im Falle unverhältnismäßig hoher Ermittlungskosten der entity specific value herangezogen werden kann.
• Innerhalb einer künftigen Zeitwertbilanzierung dürfen nur noch solche Vermögenswerte und Schulden Ansatz finden, die aufgrund vorangegangener Ereignisse, zu einem künftigen Zu- bzw. Abfluss wirtschaftlicher Ressourcen führen. In einer solchen Bilanz lässt sich der Ansatz von Abschlusskosten, Rechnungsabgrenzungsposten für Beitragsüberträge und Rückstellungen
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für Schwankungs- und Großrisiken nicht mehr rechtfertigen. Bilanziell erfasst werden nur Leistungsüberschüsse in Form von Schadenrückstellungen und Beitragsüberträgen i. S. e. Leistungsrückstandes gegenüber dem Versicherten, wobei die Unterscheidung zu Drohverlustrückstellungen nicht mehr erforderlich sein wird, da beide den Leistungsrückstand gegenüber dem Versicherten abbilden.
• Die geforderte Diskontierung der Rückstellungen wirft viele noch zu klärende Fragen auf. Beim Fehlen von marktgängigen Preisen für versicherungstechnische Verbindlichkeiten, was wohl den Regelfall darstellt, kann die Wertermittlung um subjektive und nicht durch Dritte nachprüfbare unternehmensspezifische Annahmen ergänzt werden. Besonders fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang in wie Fern die Qualität der Abschlussinformationen gesteigert werden soll, wenn ein subjektives Ermessen des Versicherers berücksichtigt werden darf, das letztlich Ergebniskosmetik erlaubt. Durch die Diskontierung der Zahlungsströme finden unrealisierte Gewinne Einzug in die Bilanz und bilden den langfristigen Charakter des Produktionsprozesses eines Versicherungsunternehmens nicht adäquat ab. Fehlende Vorgaben zur Risikoadjustierung fördern den bilanziellen Spielraum.
• Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Das IASB hat seine Arbeiten an Phase II bereits im Juli 2004 begonnen und seit dem einige entscheidungsorientierte Sitzungen abgehalten. Geplant ist ein Diskussionspapier für Dezember 2006, dessen zentrale Inhalte sind: die Entwicklung eines für alle Vertragstypen einheitlichen Bilanzierungsmodells, die Abzinsung von Verbindlichkeiten, Fragen zur Risikoadjustierung sowie die Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei erstmaliger Bilanzierung. 529
529 Vgl. DRSC (2006).
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Anhang
Abb. 1: Rechnungslegung in der EU seit 01.01.2005 Quelle: In Anlehnung an: Buchholz, R. (2004), S. 11.
Abb. 2: Rechnungslegung in Deutschland ab 2005 Quelle: In Anlehnung an: Buchholz, R. (2004), S. 13.
81
Abb. 3: Klassifizierung von Versicherungsverträgen Quelle: In Anlehnung an Swiss Re (2004), S. 19.
Abb. 4: Berücksichtigung der Komponenten der Barwertschätzung
82
Quelle: In Anlehnung an: Küting, K. / Dawo, S. / Wirth, J. (2003), S. 181.
Abb. 5: Modelle der Risikoadjustierung Quelle: In Anlehnung an Rockel, W. (2004a), S. 70.
Abb. 6: Bewertung von Finanzinstrumenten
Quelle: Bieg, H. / Hossfeld, C. / Kussmaul, H. / Waschbusch, G. (2006), S. 176.
83
Abb. 7: Gewinnausweis nach HGB und dem Issues Paper des IASC Quelle: In Anlehnung an Mehring, H.-P. (o. J.), S. 34 und 38
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