Inhalt
Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland
1
Literaturverzeichnis. 4
A. Vorwort 8
B. Ausgangssituation vor der Bauernbefreiung. 8
C. Bauernbefreiung im Königreich Preußen 11
D. Bauernbefreiung im Rheinland. 16
I. Französische Vorgeschichte 16
II. Übertragung der Französischen Verhältnisse auf die Rheinlande 17
E. Anforderungen an das landwirtschaftliche Kreditwesen. 18
F. Formen des landwirtschaftlichen Kredits / Das Pfandbriefwesen 20
I. Unterscheidung nach der Gläubigersicherung. 20
1. Realkredit 20
2. Personalkredit 21
II. Unterscheidung nach der Kreditverwendung 21
1. Betriebskredit/Kauf- oder Erbabfindungskredit. 21
2. Meliorationskredit 22
3. Betriebsergänzungskredit. 22
III. Pfandbrief 23
2
G. Kreditvergabe durch landwirtschaftliche Grundkreditanstalten 24
2. Grundlagen des landschaftlichen Kredits und des Pfandbriefwesens 27
a) Allgemeines 27
b) Höhe des gewährten Kredits. 29
aa) Beleihung nach der Grundsteuer. 29
bb) Beleihung nach einer vereinfachten Grundsteuertaxe 30
cc) Beleihung auf Grund förmlicher Taxe 30
dd) Wahl des Taxverfahrens und Beleihung von Forsten 30
c) Art der Kreditgewährung und Kündbarkeit 31
3. Grundsteuerminimum bei der Beleihung bäuerlichen Besitzes 31
4. Zentrallandschaft ab 1873. 32
III. Landeskulturrentenbanken. 35
H. Ergebnis. 39
3
Literaturverzeichnis
Achterberg, Erich/Lanz, Karl (Hrsg.); Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen; 3. Auflage; Frankfurt; 1967/68
Bitterauf, Theodor; Geschichte des Rheinbundes: Die Gründung des Rheinbundes und der Untergang des Alten Reiches; Bd.1; München; 1905
Brockhaus Verlag (Hrsg.); Brockhaus Enzyklopädie, 20. Auflage, Leipzig/Mannheim, 1997
Conze, Werner; Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung; in Quellensammlung zur Kulturgeschichte; Bd. 12; Göttingen/Berlin/ Frankfurt; 1957
Crawley, C. W. (Hrsg.); The New Cambridge Modern History; Vol.IX: War And Peace In An Age Of Upheaval 1793-1830; Cambridge; 1965
Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard (Hrsg.); Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte; Bd. 1; Berlin; 1971
Feldbauer, Peter/Puhle, Hans-Jürgen (Hrsg.); Bauern im Widerstand; Beiträge zur Historischen Sozialkunde: Beiheft 1; Wien; 1992
Gebhard, Bruno (Hrsg.); Handbuch der deutschen Geschichte; Bd.3; 10. Auflage; Stuttgart; 2001
Gerke, Wolfgang/Steiner Manfred (Hrsg.); Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre; Bd. 6: Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens; 2. Auflage; Stuttgart; 1995
Grundmann, Herbert (Hrsg.); Handbuch der Deutschen Geschichte; Bd.3: Von der Französischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg; 9. Aufl.; Stuttgart; 1970
4
Hattenhauer, Hans (Hrsg.); Europäische Rechtsgeschichte; 3. Auflage; Heidelberg; 1999
Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.); Kommentar zu den Landschaften im Königreich Preußen und Andererorten; Berlin; 1900
Hecht, K.; Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland; Bd. I/3: Die Landschaften und landschaftsähnlichen Kreditinstitute in Deutschland; Leipzig; 1908
Hofmann, Walter (Begr.)/Schroeder, Hanns (Hrsg.); Handbuch des gesamten Kreditwesens; Frankfurt; 1987
Ipsen, Gunter; Die preußische Bauernbefreiung als Landesausbau; in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsozialogie 2; 1954, 29ff.
Klein, Ernst, Habil.: Von der Reform zur Restauration: Finanzpolitik und Reformgesetzgebung des preußischen Staatskanzlers Karl August von Hardenberg, Stuttgart 1965
Künzel, Geh. Reg. Rat Ferdinand, Die wirtschaftliche Gesetzgebung in Hessen und Preußen - Landeskulturgesetze, Berlin/Leipzig, 1887
Mändle, Eduard/Swoboda, Werner (Hrsg.); Genossenschaftslexikon; Bonn/Wiesbaden; 1992
Mauer, Hermann; Das landschaftliche Kreditwesen Preußens, agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet; Straßburg; 1907
Mieck, Ilja; Preußische Gewerbepolitik in Berlin 1816-1844; Veröffentlichungen der historischen Kommission zu Berlin; Bd.20; Berlin; 1965
Mugdan, Benno (Hrsg.); Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich; Berlin; 1979 (Nachdruck der Ausgabe von 1899)
5
Petri, Franz/Droege, Georg (Hrsg.); Rheinische Geschichte; Bd.3: Wirtschaft und Kultur im 19. und 20. Jahrhundert; Düsseldorf; 1979
Propyläen Verlag (Hrsg.); Propyläen Geschichte Europas; Bd. 4: Zu Ursachen und Vorgeschichte der Französischen Revolution; Berlin; 1978
Sellien, Reinhold/Sellien, Helmut (Begr.); Gabler Wirtschaftslexikon; 14. Auflage; Wiesbaden; 1997
Rabe, Friedrich; Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in den königlichen preußischen Staaten in zwey Teilen; Halle/Berlin; 1818
Rössler, Franz/Franz, Günther/Hoppe, Willy (Hrsg.); Sachwörterbuch zur deutschen Geschichte; München; 1958
Royer, Louis; Des institutions de crédit foncier en Allemagne et en Belgique; Paris; 1845
Schieder, Theodor (Hrsg.); Handbuch der europäischen Geschichte; Bd. 5: Europa von der französischen Revolution zu den nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh.; Stuttgart; 1981
Schnaase, Roland (Hrsg.); Beleihung der Privatforsten in Preußen; Neudamm; 1903
Schober, Theodor; Landeskultur-Rentenbanken und Rentengut; Stuttgart; 1880
Schober, Theodor; Die Landeskultur-Rentenbanken in Preußen, Sachsen und Hessen; Berlin; 1887
Sheehan, James (Hrsg.); Propyläen Geschichte Deutschlands; Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850); Berlin.; 1994
6
Speer, Heino (Hrsg.); Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache Bd. 8; Weimar; 1991 Bd. 10; Weimar; 2001
Thaissen, Eduard; Über die Generalgarantie der Ostpreußischen Landschaft; in: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Reiches; Berlin; 1909
Thiesen, Friedrich (Schr.ltg.); Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank-und Börsenwesens; 4. Auflage; Frankfurt; 1999
Troch, Ewald; Die wirtschaftliche Bedeutung der staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in Deutschland für den ländlichen Besitz; Jena; 1905
7
A. Vorwort
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Thema des landwirtschaftlichen Kredits im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland und untersucht vor dem geschichtlichen Hintergrund der Bauernbefreiung die Einrichtung des landwirtschaftlichen Kreditwesens. Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung der Lebensumstände der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung und einer differenzierenden Betrachtung der Lage im Königreich Preußen (insbes. in den preußischen Kernlanden) und im Rheinland (mit Blick auf die französische Entwicklung), wird die Entwicklung des landwirtschaftlichen Kreditwesens und der mit ihm verbundenen Institutionen aufgezeigt. Hierbei werden nun zuerst die Anforderungen an das landwirtschaftliche Kreditwesen dargestellt, insbesondere die langsame Kapitalumsetzung und niedrige Verzinsung und mit der parallel ablaufenden Entwicklung in der Industrie verglichen. Der landwirtschaftliche Kredit wird im Weiteren in seinen einzelnen Erscheinungsformen betrachtet, so der Besitzkredit (Erbabfindungs- oder Kaufkredit) als eine Form des Grundkredits, der Meliorationskredit und der Betriebs- oder Ergänzungskredit, als Teil des Produktivkredits. Darüber hinaus werden die für die Kreditvergabe maßgeblichen landwirtschaftlichen Grundkreditanstalten, wie Landschaften, Landesbanken und Landeskreditkassen und die Landeskulturrentenbanken in ihrer Einrichtung dargestellt. Deren Entwicklung und die Unterschiede im Kreditvergabewesen werden dann im Einzelnen erläutert. Im Ergebnis der Arbeit soll gezeigt werden, wie die sozioökonomische Ausgangslage der Bauern vor der Bauernbefreiung mittels eines neu strukturierten Kreditwesens weitgehend verbessert werden konnte und welche unterschiedlichen Institutionen sich herausbildeten. Darüber hinaus soll die Herangehensweise der preußischen Staatsregierung mit einer, von Conze so genannten „Revolution von oben“ 1 der Entwicklung im französisch geprägten Rheinland gegenüber gestellt werden und abschließend festgestellt werden, ob die Entwicklung des landwirtschaftlichen Kreditwesens zur Erreichung der zu Beginn der so genannter Bauernbefreiung gesetzten Zielvorstellungen geführt hat.
B. Ausgangssituation vor der Bauernbefreiung
1 Werner Conze, Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung, Göttingen/Berlin/Frankfurt,
1957, S.102ff.
8
Die Bauernbefreiung 2 vollzog sich als Teilaspekt der Revolution, welche die feudal bestimmte ständische Gesellschaft in eine vorwiegend industriell-bürgerlich und industriell-proletarisch dominierte Gesellschaft der großen Bewegungen überführte. Die Ausgangslage der Bauernbefreiung um 1800 war in Deutschland weit stärker agrarisch akzentuiert als der Abschluss des Prozesses 3 , der hier in die Industrialisierung fiel und mit der politisch-sozialen revolutionären Erschütterung um 1848 eng zusammenhing. Trotz der unterschiedlichen sozialen Gefüge in den einzelnen, noch lose zusammen gewürfelten, Regionen Deutschlands gab es zu Beginn der Bauernbefreiung innerhalb des Bauerntums eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Der Bauer lebte in der doppelten Gebundenheit als Untertan eines Herren und als Genosse einer Dorf- oder Marktgenossenschaft 4 . Das bäuerliche Leben wurde primär vom Zusammenspiel dieser beiden Aspekte bestimmt: vom unbedingten Gehorsam gegenüber dem ständischen Herren und vom genossenschaftlichen Miteinander innerhalb des jeweiligen bäuerlichen Verbundes. In weiten Teilen war das Bauerntum weniger ein Stand im klassischen Sinne, denn mehr eine Untertanenschaft unter den jeweiligen weltlichen oder geistlichen Herrscher. Die bäuerlichen Besitzrechte und Unterstellungen unter die Herrschaft waren in den einzelnen Landschaften und Territorien sehr verschieden, vielfach bis zum einzelnen Dorf und Hof uneinheitlich. Man unterschied Leibeigenschaft, Grundherrschaft und Gerichtsherrschaft.
Dem Leibherren war der Bauer persönlich „eigen“ oder „leibeigen“, so dass rechtlich die Leibeigenschaft ein die Person betreffendes, deren Freiheit beschränkenden oder aufhebendes Verhältnis bildete 5 . Praktisch bedeutete die Leibeigenschaft allerdings meist nur noch den Rechtsanspruch auf Gaben bei besonderen Anlässen 6 .
2 grundlegend zur Ausgangslage vor der Bauernbefreiung: Ernst Bruckmüller, Europäische Bauernauf- in: Peter Feldbauer/Hans-Jürgen Puhle (Hrsg.), Bauern im Widerstand, Beiträge zur Historischen
Sozialkunde: Beiheft 1, Wien, 1992, S.45-78
3 Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.434ff.
4 Werner Großkopf, Landwirtschaftliche Genossenschaften, in: Eduard Mändle/Werner Swoboda (Hrsg.),
Genossenschaftslexikon, Bonn/Wiesbaden, 1992, 403f., zum Begriff der Genossenschaft und der Historie
allgemein: Wilhelm Jäger, Genossenschaft, in: Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Begr.), Gabler Wirt- 14. Auflage, Wiesbaden, 1997, Bd. 2, S.1505ff.
5 Leibeigenschaft, in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe (Hrsg.), Sachwörterbuch zur deutschen
Geschichte, München, 1958, S.621ff.; Leibeigene, in: Hans Hattenhauer (Hrsg.), Europäische Rechtsge- 3. Auflage, Heidelberg, 1999, S. 517ff., ab Rnn.1540
6 v.a. bei Heirat und Tod, wobei dieser Rechtsanspruch fast ausschließlich nur noch in Bayern und Süd- geltend gemacht wurde. Im Bereich des nordwestdeutschen Meierrechtes und der mittel- Grundherrschaft wurden diese Rechte kaum mehr ausgeübt.
9
Die Grundherrschaft war Herrschaft über Grund und Boden - nicht nur im römischrechtlichen Verhältnis „dominium directum“ des Grundherrn und „dominium utile“ des Bauern 7 , sondern wenigstens ursprünglich in einem bei weitem tieferen Gegenseitigkeitsverhältnis von so genanntem Wehrstand und Nährstand 8 . Die niedere und höhere Gerichtsherrschaft bis zum Blutbann 9 befand sich weiterhin im Besitz der adeligen Gerichtsherren, die so eine entscheidende, die staatliche Gewalt ausschließende Hoheitsbefugnis und die Rechtsgrundlage für bäuerliche Abgaben und Dienste mit weitreichendem Umfang innehatten.
Dazu kam schließlich der alte, schon längst weltlichen Herren gehörende kirchliche Zehnt, so dass der Gesamtumfang der im Einzelnen vielfach geringen Lasten auf den bäuerlichen Stellen meist sehr groß war. Problematisiert wurde diese Abgabenlage vor allem in den deutschen Randgebieten, v. a. in Südwestdeutschland, durch viele adelige Herren, die keinen geschlossenen Herrschaftsbesitz besaßen, sondern Ansprüche in weiter Streulage hatten. Hierdurch wurden dem einzelnen Bauern gegenüber vielfach verschiedene Rechte von mehreren Herren ausgeübt, was zu einer weiteren Intensivierung der Abgabenlage führte.
Gegen diese Erstarrung und Vermehrung der Abhängigkeiten, die im Laufe der Jahre immer weiter ausuferte, wandten sich ab dem 18. Jahrhundert so genannte „aufgeklärte“ Fürsten und ein immer stärker religiös, menschlich und wirtschaftlich begründeter Protest von Sozialkritikern, Sozialreformern, die zu Teilen selbst Landwirte waren, sowie von Philanthropen und fortschrittlichen Gelehrten der unterschiedlichsten wissenschaftlichen Bereiche. Diese diskutierten neben dem gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnis auch die Verteilung des Grundeigentums und die Notwendigkeit eines neuen Kreditsystems. Hauptsächlich wurde jedoch zunächst einmal die „Befreiung der Bauern“ 10 gefordert. Diese Primärforderung wurde eingebracht, vor der Zielsetzung, aus dem Bauern als einem schwer bedrückten Untertan, einen freien Staatsbürger mit stetig steigender Ar-
7 Dominium in: Adalbert Erler/Ekkehard Kaufmann (Hrsg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte,
Bd. 1, Berlin, 1971
8 Wobei dieses Verhältnis zwischen Kriegeradel und Bauern zugunsten erster Gruppe ab etwa 1525 zu- entartete und zu einer stetig stärker werdenden Position der Grundherren führte.
Grundherrschaft in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe (Hrsg.), a.a.O., S.374ff.
9 Gericht, v.a. III. Blutgericht und Hochgerichtssachen in: Franz Rössler/Günther Franz/Willy Hoppe
(Hrsg.), a.a.O., S.342ff.
10 Begriff geprägt von G.F. Knapp (1887), danach von den Anhängern der Strömungen der Physiokraten
(Lehre von der Bedeutung des Bodenertrags für die Volkswirtschaft), der Aufklärung und des Naturrechts
aufgenommen
10
beitslust zu machen. Dazu bedurfte es aber außer der Aufhebung jener Lasten auch der Auflösung der alten Dorfgenossenschaften mit Gemengelage 11 , Flurzwang 12 und Allmende, d.h. der Verkopplung bzw. Zusammenlegung einerseits, der Gemeinheitsteilung andererseits.
Es wurden somit hinsichtlich der Bauernbefreiung Forderungen auf drei Ebenen aufgestellt:
1. persönliche Ebene: alle Spuren der Unfreiheit, von der Leibeigenschaft, bis zur Erbuntertänigkeit und alle damit zusammenhängenden Dienste und Pflichten beseitigen
2. wirtschaftliche Ebene: die Beschränkungen des bäuerlichen Besitzrechtes aufheben und den Bauern freies Eigentum am Hof zu geben
3. politische Ebene: alle öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Patrimonialgerichtsbarkeit aufheben, um den Bauern gleichberechtigt neben die anderen Stände im Staat zu stellen
C. Bauernbefreiung im Königreich Preußen
Einen im Vergleich zum restlichen Europa besonderen Verlauf nahm die Bauernbefreiung im Königreich Preußen. Dort wurde sie, vor dem Ende des 18. Jahrhunderts in einer fortschrittlichen und blühenden Landwirtschaft beginnend, von Stein 13 , der den moralischen Grund legte, und Hardenberg 14 , der der Strömung der Realisten angehörte, bis 1816 umfassend durchgeführt, die persönliche Freiheit verliehen und für den größten Teil des mittleren und großen Bauerntums die Grundentlastung durch Verleihung des Eigentums und Fortfall aller Dienste und Abgaben gegen Entschädigung gesetzlich durchgeführt 15 . Einige Gruppen, besonders die der nicht „spannfähigen“ 16 Kleinbauern,
11 „Flurzustand, bei dem die zu einem Hof gehörenden Grundstücke in vielen Parzellen innerhalb einer
Feldmark verstreut liegen, woraus sich Nachteile für die Bewirtschaftung und gegenseitige Abhängigkeit
ergeben“ (zit. nach: Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Leipzig/Mannheim, 1997, Stichwort: Gemenge-
12 „Für alle Grundbesitzer einer Gemarkung verbindliche Ordnung über gleichen Fruchtbau sowie über
gleiche Saat- und Erntetermine…“ (zit. nach: Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl., Leipzig/Mannheim,
1997, Stichwort: Flurzwang)
13 Heinrich Friedrich Karl Freiherr vom und zum Stein (1757-1831)
14 Karl August Fürst von Hardenberg (1750-1822), preuß. AußenMin., InnenMin., FinanzMin., Staats- SchatzMin., Präs. d. Staatsrates
15 Stein verwandte hierfür den von ihm eingeführten Begriff „Regulierung“
11
blieben jedoch bis 1850 von der Regulierung ausgeschlossen; die gutsherrliche Gerichtsbarkeit wurde einstweilen vollständig erhalten.
Die Bedeutung des preußischen Vorgehens liegt im zeitlichen Vorsprung 17 , im Umfang der Reformen, in der Art, wie diese Reformgesetzgebung durch das agrarkapitalistische Interesse einer Minderheit des Grundadels beeinflusst wurde, schließlich im Ausmaß der so eingeleiteten Umwandlung der Sozialordnung und Verhältnisse innerhalb der Bevölkerung. Nirgendwo im übrigen Deutschland haben die Reformen so tief greifende Umwälzungen verursacht, wurde die ländliche Verfassung so schnell auf neue Grundlagen gestellt, trat die Verbindung von Bauernbefreiung und großer Politik so sichtbar in Erscheinung 18 , wurde gleichzeitig eine so große Menge von Menschen unmittelbar und mittelbar betroffen.
12000
10000
8000
6000
4000
2000
0
1801 1811 1821 1831 1841
Diagramm: Entwicklung der Zahl der in der Landwirtschaft Beschäftigten - von 1801 bis 1841 (zit. nach:
Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.442.) Die preußische Bauernbefreiung in den ostelbischen Gebieten, die in der Gutsherrschaft begann, betraf auf das stärkste die ländliche Arbeitsverfassung. Da der bisher ständig verschärfte und ausgedehnte Arbeitsdienst scharwerkender Bauern fortfiel, musste die Betriebsweise der Güter auf Lohnarbeit umgestellt werden, also eine neue breite Landarbeiterschicht gebildet werden. Für die standen aus der schon vor der Reform erheblich gewachsenen klein- und unterbäuerlichen Schicht viele Menschen zur Verfügung. Schließlich wurde die Befreiung in diesem Raum nach den Verzögerungen durch die
16 Spannfähigkeit, i.e. der Nachweis, den ein Bauer zu bringen hatte, dass er ein Gespann Zugtiere halten
konnte
17 einzig Bayern führte diese Maßnahmen noch früher und konsequenter durch
18 Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutsch- Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.440ff.
12
Bauernschutzgesetzgebung im 18. Jahrhundert 19 zum letzten ausschlaggebenden Anstoß für die Entwicklung vom mittelalterlichen „Rittergut“ zum neuzeitlichen kapitalistischen Großgrundbesitz. Die Bauernbefreiung entsprach also nicht allein einem allgemeinen Bedürfnis, sie kam auch den Absichten des Gutsbesitzes und des Bauerntums, nicht so sehr und nur über viele wirtschaftliche und soziale Zwischenstufen und mit deutlicher Verzögerung, auch den Besitzlosen auf dem Lande entgegen, die immerhin die sehr beschränkte Freizügigkeit erhielten - im Endergebnis eine wesentliche, von den Reformern jedoch nicht bedachte oder gar beabsichtigte Voraussetzung für die Entstehung des „freien“ Industrie- (und Land-) Proletariats aus dem unfreien Agrarproletariat. Erste Reformansätze wurden unmittelbar nach der Thronbesteigung 1797 Friedrich Wilhelms III. (1770-1840) sichtbar. In der Provinz Preußen, wo sich um den Provinzialminister v. Schrötter 20 ein Kreis von Reformern bildete, und in dem 1793-1795 erworbenen Neu-Ostpreußen schloß man an Maßnahmen Friedrich Wilhelms I. und Friedrichs II. an und bestätigte 1804 endgültig die persönliche Freiheit der Domänenbauern. In den übrigen Provinzen wurde diese meist erst im Zusammenhang mit den Reformen nach dem Tilsiter Frieden verordnet; doch war auch sie dort schon vereinzelt früher eingeführt worden, meist seit 1799 in Verbindung mit der Ablösung der Frondienste der Domänenbauern durch Geldentschädigung, ohne Aufgabe der grundherrlichen Abhängigkeit. Als die Niederlage von 1806/07 den Staat vor fundamentale Existenzprobleme stellte, waren also die Agarreformen im Zuge einer allgemeinen Entwicklung und unter dem Druck der französischen Rechtsreformen seit 1789 bei den Domänenbauern weit fortgeschritten, bei den adeligen Gutsherren in Diskussion und teilweise auch bereits im Zuge der Verwirklichung. Danach traten sie unter Stein und Hardenberg in ein neues, stark durch das Ziel des Wiederaufbaues von Absolutismus und Machtsstaat bestimmtes Stadium 21 .
Auch die Separationsgesetzgebung war bereits von Friedrich II. in Anlehnung an das englische Vorbild begonnen und vor allem in Ostpreußen durch die Reformer geführt worden. Nach 1816 blieb es aus der Erkenntnis der inneren Zusammenhänge von Bau-
19 Maßnahmen
Bauernlegens durch Friedrich den Großen
20 Reichsfreiherr Friedrich Leopold von Schrötter (1743-1815)
21 German Constitutional And Social Development, in: C.W.Crawley, The New Cambridge Modern
History, Vol.IX, War And Peace In An Age Of Upheaval 1793-1830, Cambridge, 1965, S. 378ff.; Preußi- Reformen, in: Theodor Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 5: Europa von
der französischen Revolution zu den nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh., Stuttgart, 1981, S.417ff.
13
ernbefreiung und Separation bei dieser Parallelität der Gesetzgebung auf beiden Gebieten. In der Rheinprovinz vollendeten die Reformen die schon weit fortgeschrittene Auflösung der Grundherrschaft 22 .
Zwar trat die Gesetzgebung zur Bauernbefreiung erst nach dem Anstoß durch die Niederlage, durch die anschließende Agrarkrisis und durch das allgemeine Reformwerk in die entscheidende Phase. Doch lag der grundsätzliche und wesentliche Anfang der Agrarreformen zwischen 1799 und 1806. Auch Stein brachte in diese seit 1807 beschleunigte Entwicklung prinzipiell keine neue Wendung: Das berühmte „Oktoberedikt“ vom 9.10.1807 23 , das allen Bauern der preußischen Monarchie - auf den Domänen 1808, allgemein zum Martinitag 1810 - die persönliche Freiheit gab, war bereits entworfen, als Stein die Geschäfte übernahm. Unter Steins Einfluss kam es nur zu einer Umfangserweiterung, so dass die gesamte Monarchie durch das Edikt umfasst wurde. Doch auch durch dieses zweifelsohne revolutionäre Edikt wurden die Verpflichtungen der Bauern, die aus dem Grundbesitz erwuchsen, ebenso wenig angetastet, wie die Gerichtshoheit und die Polizeigewalt des Gutsbesitzers.
Hardenbergs wirtschafts- und gesellschaftspolitische Gesetzgebung war weniger durch wirtschaftsliberale Überzeugung als „durch die Finanzkalamität des preußischen Staates bedingt“ 24 , die ihn nach neuen Steuerquellen suchen ließ. Die Gesetzgebung unter Hardenberg neigte immer dazu, alle Bindungen ohne Rücksicht auf Schaffung und Erhaltung eines gesunden Bauerntums zu beseitigen und die Forderungen der am stärksten durch den radikalen von Marwitz vertretenen Gutsbesitzer zu erfüllen 25 . Sie behaupteten mit der Patrimonialgerichtsbarkeit eine äußerst wichtige Position und erreichten die immer stärkere Einschränkung der Regulierungsfähigkeit, insbesondere die Ersetzbar-
22 vgl. D.
23 Friedrich-Wilhelm III: Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums,
sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend (1807), in: Werner Conze (Hrsg.),
Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung, Göttingen/Berlin/Frankfurt, 1957, S.102ff.;
Preußische Reformen, in: Theodor Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 5: Eu- von der französischen Revolution zu den nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh., Stuttgart, 1981,
S.417ff.
24 Klein, Von der Reform zur Restauration, 1965; Mieck, Preußische Gewerbepolitik in Berlin 1816-1844,
1965
25 Ipsen, Die preußische Bauernbefreiung als Landesausbau, Zs. F. Agrargeschichte und Agrarsozialogie
2; 1954, 29ff.
14
keit der Geldablösung durch beträchtliche Landabtrennung sowie den Fortfall des traditionellen preußischen Bauernschutzes 26 .
Die nach diesen Reformen einsetzende Zunahme der ländlichen Bevölkerung führt zu einer Verdopplung der Einwohnerzahlen in den agrarisch geprägten Gebieten Preußens bis etwa 1850. Ab 1850 dann begannen starke Wanderungsbewegungen in die neuen west- und mitteldeutschen Industriegebiete 27 . Dieses schnelle nach einander von Überbevölkerung und extremen Abwanderungen führte zu vielen Problemen, vor allem hinsichtlich der Fortführung von Höfen durch Nachkommen. So mussten bis 1879 insgesamt 2% der Güter (i.e. ca. 6000 St.) aufgegeben werden, da die jüngeren Bevölkerungsteile in die industriellen Zentren abwanderten. Ein Großteil dieser Güter entfiel in Ostpreußen und Schlesien, wodurch es zu teils gravierenden regionalen Versorgungsproblemen mit Nahrungsmitteln kam 28 .
Auch wenn durch die Bauernbefreiung insgesamt die wirtschaftliche Situation für die Landbevölkerung deutlich verbessert wurde, so blieben doch die politischen Reformen aus, was dazu führte, dass sich die Gesamtsituation kaum besserte. „Was die neuere Zeit politische Freiheit nennt, ist den Untertanen dieses Staates (Preußen) nicht gar reichlich zugemessen; dagegen genießen sie der bürgerlichen Selbständigkeit in höchstem Grade. 29 “
26 Preußens traditionelle Bauernschutzpolitik im Interesse der Gesamtgesellschaft wurde im Hinblick auf
eine liberal-wirtschaftlicher Begründung auf Verlangen der politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich
im Staate führenden Gruppe aufgegeben
27 Landwirtschaft und ländliche Sozialverhältnisse, in: James Sheehan (Hrsg.), Propyläen Geschichte
Deutschlands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.79ff.; ebd., Landwirt- und ländliche Gesellschaft, S.434ff.
28 Landwirtschaft und ländliche Sozialverhältnisse, in: James Sheehan (Hrsg.), a.a.O., S.79ff.; ebd.,
Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, S.434ff.
29 Dt. Vierteljahresschrift, 1840, zitiert in: Gebhard, Hdb. d. dt. Gesch., Bd.3, S.290
15
D. Bauernbefreiung im Rheinland
I. Französische Vorgeschichte
Die Entwicklung der Bauernbefreiung im Rheinland ist in einem sehr engen Zusammenhang mit der französischen Entwicklung zu sehen. 30
Die Französische Revolution von 1789 bis 1799 führt in Frankreich zu einer plötzlichen Umwälzung der alten Strukturen, die ständische Ordnung wurde binnen kürzester Zeit grundlegend verändert 31 . Sie brachte eine Befreiung des Bauerntums und der Landwirtschaft von der alten Bildung an die Grundherrschaft, die Befreiung des Gewerbes von der bis dahin vorherrschenden Zunftverfassung, sie ebnete insgesamt den Weg für die Industrielle Revolution in Europa.
Entscheidend war hier die Garantie des persönlichen Eigentums und v.a. die persönliche Freiheit 32 .
So waren zahlreiche Impulse, die letztendlich zum Ausbruch der Revolution führten in der Bauernschaft begründet, etwa die ständigen Proteste gegen die immer wieder erhöhte Grundsteuer, die sich in diversen Demonstrationen vor dem Obersteueramt in Paris seit dem 17.08.1787 bis zum Ausbruch der Revolution selbst hinzogen 33 . Letztendlich auch das Zusammengehörigkeitsgefühl im Bauerntum, das sich nun selbst als stark genug betrachtete, um für eine Berücksichtigung seiner Interessen kämpfen zu können, war entscheidend. Obwohl der so genannte „Dritten Standes“ nach außen oft durch Anwälte oder gut situierte Angehörige des Bürgertums vertreten wurde, kamen dennoch die Anliegen der Bauern stark zum Ausdruck, was sich vor allem ab dem 05.05.1789 auf den in Versailles tagenden Generalständen äußerte 34 . Im März 1790 wurden schließlich die Ausführungsgesetze zu der im August 1789 beschlossenen teilweisen Aufhebung des Feudalwesens erlassen, so wurde die vom Bür-
30 Landwirtschaft James (Hrsg.), Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994, S.441, 447f.
31 grundlegend zur Französischen Revolution und den Auswirkungen auf die Deutschen Staaten: Herbert
Grundmann (Hrsg.), Handbuch der Deutschen Geschichte, Bd.3: Von der Französischen Revolution bis
zum Ersten Weltkrieg, 9. Aufl., Stuttgart, 1970, §1: Deutschland und die Französische Revolution
32 Art. XVII der Franz. Konstitution i.F. 1789: „Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht
ist, kann es niemandem genommen werden, außer im Falle öffentlicher Notwendigkeit unter der Bedin- einer gerechten und vorherigen Entschädigung.“, zit. nach: Hans Hattenhauer, Europäische Rechts- 3. Auflage, Heidelberg, 1999, S. 529, Rn.1573
33 E. Weis in Propyläen Geschichte Europas, zu Ursachen und Vorgeschichte der Französischen Revoluti- Bd. 4, Berlin, 1978, S.107f.
34 vgl. Ballhausschwur der Abgeordneten des „Dritten Standes“ auf den Zusammenhalt der selbst erklär- Nationalversammlung in Versailles am 20.06.1789
16
gertum gewünschte Umstellung der gesamten Wirtschaft auf eine kapitalistische Grundlage umgesetzt 35 . Die persönliche Freiheit und die freie Wahl des Arbeitsplatzes wurden gewährleistet. Die Leibeigenschaft mit Schollenbindung wurde ebenso abgeschafft, wie die Gebundenheit des Bodens, zugunsten eines freien Grundstücksverkehrs. Trotz gravierender Probleme, die mit der Abgabenverweigerung der Bauern gegenüber den Großgrundbesitzern einhergingen, blieben die einmal erreichten Erfolge fortan erhalten und wurden sogar bis zum Erlass der Konsularverfassung vom 15.12.1799 weiter ausgedehnt. So dass sich in Frankreich im Gegensatz zu Preußen keine kontrollierte Bauernbefreiung von oben nach unten vollzog, sondern diese eben in einem revolutionären Akt dem Staat aufgezwungen wurde.
II. Übertragung der Französischen Verhältnisse auf die Rheinlande
Nachdem mit dem Friedensvertrag zu Lunéville (Lüneville) am 28.02.1801 das linksrheinische Gebiet an das napoleonische Frankreich gefallen war 36 , wurde dort mit Wirkung zum 01.05.1801 das französische Rechtssystem eingeführt und das linksrheinische Gebiet zu einem festen Bestandteil Frankreichs gemacht.
In der Folge wurde unter staatlicher französische Aufsicht die „Bauernbefreiung“ durch Gesetzesanpassung an Frankreich zügig durchgeführt 37 .
Das rechtsrheinische Gebiet bildete ab dem 12.06.1806 die „Confé-dération du Rhin“ (2. Rheinbund), hier wurden in der Folge - ebenso wie im Königreich Westfalen, das ebenfalls dem Kaiserreich Napoleon als Satellitenstaat zugehörig war - Gesetze nach französischem Vorbild erlassen 38 .
Somit erlebte das Rheinland eine zügige und von Staatshand durchgeführte Aufhebung der Feudalherrschaft und nahezu aller mit ihr verbundenen Zwänge.
35 zu den Freiheitsrechten: Hans Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 3. Auflage, Heidelberg,
1999, S. 527ff., Rnn.1566
36 Bestätigung des Friedens von Campoformio nach dem zweiten Koalitionskrieg gegen Frankreich zwi- der besiegten Koalition um Österreich einerseits und Frankreich andererseits - Entschädigung der
beeinträchtigten dt. Fürsten beim Reichsdeputationshauptschluss am 25.02.1803
37 Lage der Bauern nach 1815, in: Franz Petri/Georg Droege (Hrsg.), Rheinische Geschichte, Bd.3 -Wirtschaft und Kultur im 19. und 20. Jahrhundert, Düsseldorf, 1979 S.31ff.
38 Entwicklung im Rheinbund unter dem Schlagwort „Den Adlern folgen die Codes“: Theodor Schieder
(Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 5: Europa von der französischen Revolution zu den
nationalstaatlichen Bewegungen des 19.Jh., Stuttgart, 1981, S.411ff.; Theodor Bitterauf, Geschichte des
Rheinbundes, Bd.1, 1905; S.11f.
17
Zwar wurde nach dem Zusammenbruch des napoleonischen Frankreichs nach der Völkerschlacht zu Leipzig und dem 1815er Wiener Kongress das Rheinland wieder aus Frankreich herausgelöst, doch blieb der Status Quo der bäuerlichen Bevölkerung weitgehend erhalten 39 . Die Auflösung der Grundherrschaft im Rheinland war somit bereits sehr weit fortgeschritten und wurde in der Folge durch die preußische Gesetzgebung vollendet 40 .
E. Anforderungen an das landwirtschaftliche Kreditwesen
Um eine modernere und damit produktivere Landwirtschaft betreiben zu können, war es von Nöten, dass Kreditbedürfnis der Landwirtschaft zu befriedigen. 41 Im Gegensatz zu den in der schnell wachsenden Industrie vergebenen Krediten knüpften sich an das Landwirtschaftliche Kreditwesen besondere Anforderungen, deren primäre Ursache in der Abhängigkeit der Landwirtschaft von natürlichen Bedingungen zu sehen ist. Eine schwere Kalkulierbarkeit der Ertragshöhen - und damit verbunden der Gewinnspanneführt bei solchen Krediten zu einer schweren Berechenbarkeit von Laufzeit und Zinsen. Insgesamt jedoch setzt sich das Kapital grundsätzlich langsamer um und verzinst sich deutlich niedriger als in der Industrie.
Auch lassen sich in der Landwirtschaft bedingt durch die Bindung an Wachstumszeiten und Regenerationszeiten, bzw. Brachen der Felder keine kurzfristigen Gewinne erzielen. Grundsätzlich ist eine mittel- bis langfristige Kalkulation von Nöten. Deshalb muss der Kredit seitens des Gläubigers unkündbar, niedrig zu verzinsen und in Raten tilgbar sein.
Insbesondere, der mit den zahlreichen Neuerungen und der stetigen Modernisierung der Landwirtschaft einhergehende Kredit für Meliorationsmaßnahmen stellte besondere Anforderungen. Nahezu alle landwirtschaftlichen Betriebe waren stark verschuldet, oftmals sogar überschuldet und somit kaum in der Lage neues Kapital für eine Verbesserung und Intensivierung der Landwirtschaft zu beziehen. Dennoch war es zwingend
39 Der Wiener Kongress (1814/15) und die Neugestaltung Deutschlands, in: Herbert Grundmann (Hrsg.),
Handbuch der Deutschen Geschichte, Bd.3: Von der Französischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg,
9. Aufl., Stuttgart, 1970, S.89ff.
40 vgl. hierzu: C. Bauernbefreiung im Kgr. Preußen, S.6
41 allgemein zu den Besonderheiten des Agrarkredits: Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädi- Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.25f.: Agrar- 2. Besonderheiten des A.
18
nötig die Bodenbesserungsmaßnahmen durchzuführen, zum Einen, da die rapide wachsende Bevölkerung nach immer größeren Mengen an Nahrungsmitteln verlangte und zum Anderen um den Betrieb wirtschaftlich konkurrenzfähig zu all denen zu halten, die in der Lage waren durch Investitionen die Bodenbeschaffenheit und Ertragsfähigkeit zu verbessern.
Um eine möglichst große Zahl von Bauern in die Lage zu versetzen, eben diese Meliorationsmaßnahmen durchführen zu können, mussten die hierfür vergebenen Kredite eine ausgesprochen lange Laufzeit haben, mussten sich aus den durch die Meliorationsmaßnahmen erwirtschafteten zusätzlich Gewinnen tilgen lassen, da die weiteren Einnahmen bereits schon für die Rückzahlung der anderen bestehenden Kredite aufgewendet werden mussten.
Hierbei ist es jedoch im eigenen Interesse von Seiten des Gläubigers darauf zu achten, dass die Meliorationsmaßnahmen korrekt ausgeführt werden, um so die Rückzahlung sicher zu stellen. 42
Problematisch war es vor allem für eine solche, wenig reizvolle Art von Kredit, einen finanzkräftigen Kreditgeber zu finden, da sich Privatbanken fast ausschließlich auf die Kreditvergabe für die Industrie konzentrierten, wo in kurzer Zeit enorme Gewinnspannen erzielt werden konnten.
14
12
10
8
6
4
2
0
1820
Diagramm: Entwicklung des durchschnittlichen Zinssatzes für Kredite vergeben an die Industrie (primär
durch Privatbanken) und für solche vergeben an die Landwirtschaft von 1820 bis 1903 (Quelle: Mauer,
Hermann; Das landschaftliche Kreditwesen Preußens, agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich be- Straßburg, 1907)
Zusammenfassend lassen sich also folgende Merkmale feststellen, die für die an landwirtschaftliche Betriebe vergebenen Kredite zwingend erforderlich waren:
42 grundlegend zur Kreditsicherung: Kreditsicherung, in: Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklo- Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.2, S.1075
19
1. Unkündbarkeit durch den Gläubiger (um die Finanzierungssicherheit für den Schuldner zu gewährleisten)
2. niedrige Zinsen (auf Grund der hohen Gesamtverschuldung der Landwirtschaft und der teils sehr geringen Erträge und starken Ertragsschwankungen) 3. lange bis sehr lange Laufzeit des Kredits bei Ratentilgung (gleichfalls auf Grund der hohen Überschuldung und der problematischen Ertragslage)
F. Formen des landwirtschaftlichen Kredits / Das Pfandbriefwesen
Für die Unterscheidung der landwirtschaftlichen Kredite gibt es zwei mögliche Ansätze, zum einen nach der Gläubigersicherung und zum anderen nach der Kreditverwendung 43 .
I. Unterscheidung nach der Gläubigersicherung
Nach Art und Weise der Sicherung der Gläubiger unterschied man bei den Formen des landwirtschaftlichen Kredits den Real- und den Personalkredit 44 .
1. Realkredit
Der Realkredit sicherte den Gläubiger durch Pfand, also durch Verpfändung von Immobilien (Immobiliar- oder Hypothekarkredit) oder von Mobilien (Mobiliarkredit). Bei letzterem wurden oftmals die erwirtschafteten Güter (Getreide, o.ä.) verpfändet 45 . Dieser Mobiliarkredit trat oftmals in Verbindung mit dem Meliorationskredit 46 auf. Der Mobiliar- oder auch Lombardkredit litt jedoch stets unter den Problemen der Aufbewahrung und des Transports der landwirtschaftlichen Güter, ebenso wie unter den stark schwankenden Erträgen und der damit kaum gewährleisteten Rückzahlung in gleichmäßigen Raten.
43 allgemein zu Kreditarten: Berthold Eichwald, Kreditarten, in: Wolfgang Gerke/Manfred Steiner (Hrsg.),
Enzyklopädie der Betriebswirtschaftslehre, Bd. 6: Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 2. Auf- Stuttgart, 1995, S.1250ff.
44 Günter Pottschmidt, Kreditsicherheiten, in: Wolfgang Gerke/Manfred Steiner (Hrsg.), Enzyklopädie der
Betriebswirtschaftslehre, Bd. 6: Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, 2. Auflage, Stuttgart,
1995, S.1290ff.; Kreditsicherung, in: Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Lexikon für das Geld-, Bank-und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.2, S.1075
45 s.o. Günter Pottschmidt, a.a.O., zu: Sicherungsgüter, S.1291; Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.),
a.a.O., zu: Mobiliarpfandrecht und fiduziarischen Sicherheiten, S.1076f.
46 s.u. F. II. Unterscheidung nach der Kreditverwendung, 2. Meliorationskredit
20
Der Realkredit war v.a. in Form des Hypothekarkredits der bei weitem wichtigste Kredit, v.a. im Hinblick auf die Sicherung des Gläubigers.
2. Personalkredit
Der Personalkredit wurde im Vertrauen auf die Persönlichkeit und die bekannten allgemeinen Vermögensverhältnisse des Schuldners, sowie durch Gegenzeichnung von Bürgen auf dem Schuldschein oder Wechsel vergeben. 47 Auf Grund der enormen Risiken wurden diese Kredite in der Regel nur für kurze Laufzeiten vergeben 48 . Zudem war dieser Kredit für Landwirte nur schwerlich zu erhalten, da sie im Gegensatz zu anderen Berufgruppen fast ausschließlich Besitzer von Immobilien waren, deren Zwangsveräußerung aufwendig und langwierig war.
II. Unterscheidung nach der Kreditverwendung
Nach der Verwendung des als Kredit erhaltenen Geldes unterschied man drei Typen, den Betriebskredit oder auch Kauf- oder Erbabfindungskredit genannt, den Meliorationskredit und den Betriebsergänzungskredit. 49
1. Betriebskredit/Kauf- oder Erbabfindungskredit
Der Betriebskredit oder auch Kauf- oder Erbabfindungskredit wurde zur Erweiterung der Betriebe gewährt oder zur Befriedigung testamentarischer Interessen, etwa im Erbfall. 50
Auch wurden dieser Kredit aufgenommen um Ablösungszahlungen in Höhe des 18- bis 20-fachen des jährlichen Abgabenbetrages an die ehemaligen Abgabenempfänger entrichten zu können.
Ein zu diesem Zweck des Besitzerwerbs aufgenommenes Darlehen konnte folglich nur verzinst und in kleinen Abschlagszahlungen zurückerstattet werden. Der Betriebs-, bzw.
47 Personalsicherheiten und Bürgschaft, in: Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Lexikon für das Geld-,
Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.2, S.1075f.
48 s.o. Günter Pottschmidt, a.a.O., zur: Personensicherheit, S.1291
49 grundlegend zu: Arten des Agrarkredits, Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexi- für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.26ff., Agrarkredit, 3.
Arten des A.
50 Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), a.a.O., S.26, Agrarkredit, 3. Arten des A., a) Hofkredit, auch: dd)
- ee)
21
Kauf- oder Erbabfindungskredit wurde deshalb in der Regel als unkündbares Darlehen gewährt. 51
2. Meliorationskredit
Der Meliorationskredit wurde zur Verbesserung der Ertragslage der Böden aufgenommen und resultierte einerseits aus der stark steigenden Nachfrage nach Lebensmitteln und andererseits aus den durch den wissenschaftlichen Fortschritt bedingten Möglichkeiten der Ertragssteigerung oder Urbarmachung von Böden. 52 Bei Meliorationskrediten, die auf Grund der hohen Gesamtschuldenlage aus den mit den Meliorationsmaßnahmen erwirtschafteten Zusatzgewinnen zurückgezahlt wurden 53 , war es im Interesse des Gläubigers unbedingt erforderlich, dass entsprechenden Maßnahmen korrekt angewendet wurden. Deshalb unterlagen diese Kredite in der Regel auch einer Aufsicht von Seiten des Kreditgebers.
3. Betriebsergänzungskredit
Die Betriebsergänzungskredite wurden zwecks Beschaffung stehender Kapitalien (neues Gerät, o.ä.) oder umlaufender Kapitalien (Saatgut, Futtermittel, o.ä.) aufgenommen und wurden somit zur Ertragsermöglichung, bzw. Ertragssteigerung aufgenommen. 54 Bei den stehenden Kapitalien war es jedoch für die Laufzeit relevant, dass es sich bei den mit den Kreditgeldern beschafften Geräten oftmals um Gegenstände handelte, die der Abnutzung unterlagen. Somit war es von Nöten, dass die Kredittilgung innerhalb der Zeit erfolgte, in der das Gerät verwendet wurde.
Für die umlaufenden Kapitalien musste die Tilgung aus dem Gewinn erfolgen, der mit ihnen erzielt worden war, so z.B. mit der aus dem Saatgut erzielten Ernte. Die Betriebsergänzungskredite hatten somit grundsätzlich eine kürzere Laufzeit. Sie bargen jedoch bedingt durch mögliche Ernteausfälle oder andere Unglückfälle ein verhältnismäßig hohes Risiko.
51 ebd., S. 26, Agrarkredit, 3. Arten des A., a) Hofkredit, aa) Betriebskredit …
52 Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwe- 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.29f., Agrarkredit, 3. Arten des A., b) Überbetrieblicher Kredit
53 s.u. G. III. Landeskulturrentenbanken
54 Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwe- 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.26ff., Agrarkredit, 3. Arten des A., a) Hofkredit, bb) Inventar-
22
III. Pfandbrief
Das Wesen der Pfandbriefe wurde unter den Namen Hypothekenbriefe, Hypothekencertifikate, Realobligationen oder eben Pfandbriefe zuerst von den Landschaften 55 eingeführt. Im Anfang handelte es sich dabei um Hypothekendokumente, die von landwirtschaftlichen Kreditverbänden (Landschaften) auf den Inhaber ausgestellt wurden. 56 Zur Sicherung wurden diese auf bestimmte Güter ausgestellt und unterlagen zusätzlich noch der allgemeinen Sicherung der Solidarhaftung aller der Landschaft angehörenden Güter. 57
Im Laufe der Zeit wandelte sich der Charakter des Pfandbriefes jedoch entscheidend, schließlich handelte es sich um persönliche Schuldscheine, die von einem mindestens gleich hohen Betrag an Hypotheken gedeckt waren, die wiederum im Besitz des Ausgebenden waren.
Bereits die später gegründeten preußischen Landschaften stellten eben solche Kredite aus 58 .
Vor dem Hintergrund der von den Landschaften geprägten Praxis entschied sich die Kommission für das Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches dafür, von Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von Pfandbriefen im geplanten Gesetzbuch Abstand zu nehmen 59 .
Die Amortisation der Pfandbriefe erfolgte in der Regel durch Zahlung einer so genannten Tilgungsquote von Seiten des Hypothekenschuldners und durch planmäßige „Auslosung“ der Pfandbriefe.
55 s.u. G. I. Landschaften und G. I. 2. Grundlagen des landschaftlichen Kredits und des Pfandbriefwesens
56 zur Geschichte des Pfandbriefwesens grundlegend: Pfandkredit: Geschichte, in: Friedrich Thiesen
(Schriftltg.), Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4. Aufl., Frankfurt,
1999, Bd.2, S.1423ff.
57 Pfandbrief, IV., in: Heino Speer, Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deutschen
Rechtssprache, Weimar, 2001, S.690; Pfandbrief und Hypothekenpfandbrief, in: Reinhold Sellien/Helmut
Sellien (Begr.), Gabler Wirtschaftslexikon, 14. Auflage, Wiesbaden, 1997, Bd. 3, S.2974f.
58 s.u. G. I. Landschaften
59 Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Bd., Motive, S.332ff.
23
G. Kreditvergabe durch landwirtschaftliche
Grundkreditanstalten
I. Landschaften
1. Überblick über Entwicklung und Ausgestaltung
Landschaften, oder auch landwirtschaftliche Kreditvereine genannt wurden als regional begrenzte Verbände von Gutsbesitzern eingerichtet, die ihren Mitgliedern durch Ausgabe von Pfandbriefen unter solidarischer Haftung Hypothekendarlehen zu günstigen Bedingungen gewähren konnten. 60 Insbesondere Zinssatz und Ratentilgung waren hierdurch best möglich an die bäuerlichen Bedürfnisse angepasst und bedingt durch die gesamtheitliche Haftung war das Risiko für den Kreditgeber so gering wie möglich. Landschaften fungierten als Körperschaften des öffentlichen Rechts 61 , ihre Direktionen hatten den Charakter von Behören und Hilfsorganen der Staatsverwaltung (§24 Schlussabsatz des Disziplinargesetzes v. 21.07.1852). Der große Erfolg der Landschaften führte dazu, dass ihren stetig mehr Rechte, Befugnisse und Aufgaben von Staatsseite übertragen wurden, so wurde ihnen zum Beispiel durch Art.34 d. Ausf.-G. zum RG. über die Zwangsversteigerung vom 03.08.1897 die Ausführung und Beaufsichtigung von Zwangsmaßnahmen gegen säumige Schuldner übertragen 62 , auch wurde ihnen die Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen und die Ausstellung von Lehnstaxen übertragen 63 .
Als erste Landschaft wurde 1769/70 die Schlesische Landschaft gegründet. 64 Zu ihrer Gründung kam es, um die in Kriegszeiten hoch verschuldeten Rittergutsbesitzer, die nur noch zu sehr hohen Zinsen hypothekarische Darlehen erhalten konnten, vor dem Ruin
60 Definition Landschaft nach: Heino Speer, Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deut- Rechtssprache, Weimar, Bd.8, 1991, S. 591, IV. 2. Kreditwerk…
61 Landschaften als öffentliche Korporationen unter geordneter Staatsaufsicht, Allerh. Erlass v.
10.09.1874 (GS. S.310)
62 G. v. 03.08.1897 - Erweiterungen durch: Änderungen v. §794 Nr.5 ZPO i.F. v. 1897 i.V.m. Ausf.-G. v.
22.09.1899 über Änderung v. Art.5, 12; Ausf.-G. über die Zwangsversteigerung b. 23.09.1899
63 GG. v. 03.03.1850; 27.06.1860; 15.07.1890; 04.03.1867, §24; 23.07.1875, §25
64 Heino Speer, Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, Wei- Bd.8, 1991, S. 591, IV. 2. „Kreditwerk des preußischen Landadels, zuerst 1770 in Schlesien errich-
24
zu bewahren. 65 Nach dem Vorbild der Schlesischen Landschaften gründeten sich in der Folge eine Vielzahl weiterer gleich strukturierter Verbände. 66 In ihren Ursprüngen umfassten die Landschaften nur die der Ritterschaft gehörenden Güter. Jedoch dehnten viele Landschaften - vor allem in der Folge des Oktoberedikts von 1807 - ihren Verband auch auf bäuerliche Güter aus oder gründeten für diese zumindest separate Grundkreditvereine.
Landschaften fungierten als Kreditanstalten. Sie gaben ihren Mitgliedern entweder hypothekarische Darlehen und verschafften sich die Mittel dafür durch Ausgabe von verzinslichen Pfandbriefen, für die die Güter aller Mitglieder der Landschaften haften, oder sie geben das Darlehen in Pfandbriefen und überlassen dem Verkauf dem Schuldner. Die Darlehen sind unkündbar und werden durch Amortisation getilgt. Eben hierin bestand die revolutionäre Neuerung der Landschaften, eben dass sie die Individualhypothek durch das Pfandbriefsystem ersetzten. Die Summe der Pfandbriefe darf den Betrag der Hypothekenforderungen nicht übersteigen. Die Landschaften standen stets unter staatlichen Kontrollen 67 . In Preußen wurde diese ausgeübt durch den Minister für Landwirtschaften, Domänen und Forsten. Die Beamten der Landschaften waren mittelbare Staatsbeamte 68 , die Landschaftsdirektoren waren zumeist ehrenamtlich tätig. In der Verwaltung besaßen die Landschaften folgende Organe; der Generallandtag unter Vorsitz des Oberpräsidenten als höchstes Entscheidungsgremium für die, alle Landschaften betreffenden Belange; die Generalversammlung und die Generallandschaftsdirektion (auch Hauptritterschaftsdirektion genannt) als Organe mit Entscheidungsbefugnis über grundlegende Angelegenheiten, jedoch mit abgespeckten Befugnisse im Vergleich zum Generallandtag. 69
Über die einzelnen Kreditvergaben und den Wert des als Sicherheit anzugebenden Grundstückes entschieden jeweils vor Ort wohnende Landwirte, die von der Direktion jährlich neu mit dieser Aufgabe betreut wurden.
65 hierzu auch: Regelung für das existente Pfandkreditgewerbe mit dem Pfand- und Leihreglement für die
sämtlichen preußischen Staaten, v. 13.03.1787, in: Preußisches Ministerialblatt für die gesamte innere
Verwaltung, 1846, S.253ff.
66 Pfandkredit: Geschichte, in: in: Friedrich Thiesen (Schriftltg.), Knapps Enzyklopädisches Lexikon des
Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4. Aufl., Frankfurt, 1999, Bd.2, S.1424
67 Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund v. 21.06.1869, in: Bundes-Gesetzblatt des Norddeut- Bundes, S.245
68 Königl. Order. v. 14.05.1832
69 Landschaft(s)’kanzler, in: Heino Speer, Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deut- Rechtssprache, Weimar, Bd.8, 1991, S. 597; vgl. auch: Landschaftshauptmann, ebd., S.595
25
In Preußen bestanden in der Blütezeit der Landschaften (um 1880/90) folgende Landschaften, bzw. den Landschaften nachgebildete Kreditanstalten: 1. die Schlesische Landschaft (gegründet: 1769)
2. die Kur- und Neumärkische Landschaft (vormals: Kur- und Neumärkische Ritterschaft) (gegründet: 1777)*
3. die Pommersche Landschaft (gegründet: 1781)* - die Neue Pommersche Landschaft (gegründet: 1871 für die bäuerlichen Güter)* 4. die Westpreußische Landschaft (gegründet: 1787) - die Neue Westpreußische Landschaft (gegründet: 1861 für die bäuerlichen Güter)* 5. die Ostpreußische Landschaft (gegründet: 1788)
6. der Neue Kreditverein für die Provinz Posen (gegründet: 1857) - ab 1887 umbenannt in Posener Landschaft
7. die Landschaft der Provinz Sachsen (gegründet: 1864)* 8. das Landschaftliche Kreditinstitut für die Ober- und Niederlausitz (gegründet 1865)*
9. das Neue Brandenburgische Kreditinstitut (gegründet: 1869)* 10. die Landschaft für die Provinz Westfalen (gegründet: 1877) 11. der Landschaftliche Kreditverband für die Provinz Schleswig Holstein (gegründet: 1882) - ab 1895 umbenannt in Schleswig-Holsteinsche Landschaft 1873 schlossen sich neun preußische Landschaften zu einer so genannten Zentrallandschaft zusammen (Mitglieder der Zentrallandschaft sind oben mit einem „*“ markiert). Nur in der preußischen Rheinprovinz gab es keine Landschaften oder ähnlich strukturierte landwirtschaftliche Kreditvereine.
Der Einfluss der Landschaften innerhalb des Preußischen Staates war so groß, dass selbst bei der Erstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches auf eine Wahrung der Rechte der Landschaften geachtet wurde 70 . Ebenso wie auch die weitere Reichsgesetzgebung Rücksicht nahm auf die Besonderheiten des Pfandbriefkredits 71 . Nur der §2 Abs. 2 d. EG. zum RG. über die Zwangsversteigerung v. 24.03.1899 enthält eine Einschränkung der Landesgesetzgebung.
70 vgl. den Vorbehalt in Art.167 d. EG. zum BGB i.F. v. 1910
71 §1115 Abs.2 BGB i.F. v. 1900
26
2. Grundlagen des landschaftlichen Kredits und des Pfandbriefwesens
a) Allgemeines
Aus Zweck- und Zielbestimmung der Satzung der Landschaften ergibt sich, dass jedes Mitglied ein Anrecht auf Bewilligung des satzungsmäßig zulässigen Kredits hat. Landschaften können nicht - im Gegensatz zu Hypothekenbanken, Sparkassen und anderen Instituten - eingehende Darlehensforderungen einfach ablehnen. Auch wird der Verwendungszweck des gegebenen Kredits in der Regel nicht geprüft 72 . Die Kreditbeschaffung selbst wandelte sich im Laufe der Zeit. Bis etwa 1830/40 agierten die meisten Landschaften nach dem System der so genannten „alten Pfandbriefe“, diese stellten Partialhypothekeninstrumente auf ein bestimmtes Gut unter Mithaftung der Gesamtlandschaft dar. Ab etwa 1830/40 dann ging man zur Ausgabe von verzinslichen „Pfandbriefen“ über, die direkt auf den Inhaber lauteten. 73 Diese Pfandbriefe sind Obligationen der Landschaft, die sich jeweils auf eine Hypothekenforderung in gleicher Höhe beziehen 74 . Für den Pfandbriefsvollzug wird von der Landschaft eine besondere Kontrollkommission eingesetzt, die sich durch Einsicht der betreffenden Hypothekendokumente von dem Vorhandensein eines gleich hohen Betrags hypothekarischer Forderungen überzeugen muss. Das Hypothekendokument wird von dieser Kontrollkommission mit einem Sperrvermerk versehen. Dies dient zur Sicherung des Pfandbetrages.
Bei einigen Landschaften wird die Funktion der Kontrollkommission durch die Direktion oder den Verwaltungsrat wahrgenommen.
Für die materielle Sicherung der Pfandbriefe kommt es primär auf die Bonität der Hypotheken an, also die in den Einrichtungen und Personen gegebene Gewähr für richtige Taxen und vorsichtige Beleihungen 75 . Da die Pfandbriefe und Zinsen darüber hinaus gegen etwaige Verluste zu sichern sind, müssen weitere materielle Garantien bestehen.
72 Ausnahme: bei der Ostpreußischen Landschaft muss ab einer Darlehenssumme von einem Viertel des
Grundstückswerts ein sachliches Bedürfnis nachgewiesen werden (i.e. z.B. Ablösung einer anderen
Hypothek, Melioration, Erbauseinandersetzung, o.ä.) - hierzu: Kommentar, veranstaltet von der
Hauptritterschaftsdirektion 1900, S.12 BII
73 grundlegend: zur Funktion des Pfandkreditwesens in neuerer Zeit: Pfandkredit: Grundlagen, in: Fried- Thiesen (Schriftltg.), Knapps Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4.
Aufl., Frankfurt, 1999, Bd.2, S. 1425ff.
74 Pfandbrief, IV., in: Heino Speer, Deutsches Rechtswörterbuch - Wörterbuch der älteren deutschen
Rechtssprache, Weimar, 2001, S.689f.
75 Pfandbrief und Hypothekenpfandbrief, in: Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Begr.), Gabler Wirtschafts- 14. Auflage, Wiesbaden, 1997, Bd. 3, S.2974f.
27
Zu dieser Sicherung der Gläubiger dienen in erster Linie die von den Landschaften eingerichteten Fonds, sowie die Amortisationsfonds oder Amortisationsguthaben der Schuldner. Bei den vor 1870 gegründeten Landschaften besteht darüber hinaus fast ausnahmslos die so genannte Generalgarantie der Kreditverbundenen 76 . Diese bestimmt die Solidarhaftung aller der Landschaft zugehörigen Güter. Diese Garantie ist eine durch Spezialgesetz, nämlich durch die alten Landschaftsreglements geschaffene Verpflichtung, beruht also nicht auf privatrechtlichen Titeln und wird deswegen durch die Grundbuchgesetzgebung nicht geschützt. Im Gebiet der Schlesischen Landschaft unterliegen auch die Staatsdomänen der Generalgarantie, im Bereich der Ostpreußischen Landschaft die Domänen und Forsten 77 .
Bei den nach 1870 gegründeten Landschaften konnte eine derartige Generalgarantie nicht mehr in die Satzung eingefügt werden, hierzu hätte es dann eines Gesetzes bedurft. Aus diesem Grund sind zwei andere Wege zur Sicherung der Forderungen beschritten worden. So wurden zum einen Sicherheits- und Reservefonds gebildet und zum anderen wurde den Schuldnern eine so genannte Nachschusspflicht - in Höhe von 5 bis 10% der Schuld - auferlegt 78 .
Der Zinssatz der von den Landschaften ausgegebenen Pfandbriefe stand dauerhaft der Entwicklung auf dem Markt spiegelbildlich gegenüber. 1836 wurde etwa eine Konvertierung der Pfandbriefe auf ein Niveau von 3,5% Zinsen durchgeführt. Der erhöhte Kapitalbedarf von Eisenbahnbau und fortgesetzter Industrieentwicklung führte in der Folge zu einer Verteuerung des Geldstandes auf ein 5%-Level. Erst Ende der 1870er Jahre konnte das Zinsniveau langsam wieder auf 3,5% rückkonvertiert werden. Ab den 1890er Jahren dann stieg der Zinssatz unter Schwankungen wieder auf etwa 5% an 79 .
76 Hecht, Die Organisation des Bodenkredits in Deutschland I/3 : Die Landschaften und landschaftsähnli- Kreditinstitute in Deutschland, Leipzig, 1908, S.51f.
77 Thaissen, Über die Generalgarantie der Ostpreußischen Landschaft, in den Beiträgen zur Erläuterung
des dt. Reiches, Berlin, (53. Jg.) 1909, S.28f.
78 letzteres v.a. bei der Westfälischen Landschaft und der Landschaftlichen Kreditanstalt für die Provinz
Schleswig-Holstein
79 vgl. dazu Diagramm auf der folgenden Seite nach: Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.), Kommentar,
1900
28
5
4 3
2 1
0
1811 1823 1832 1839 1847 1855 1863 1872 1880 1894
Diagramm: Entwicklung des Pfandbriefzinses der Schlesischen Landschaft von 1811 bis 1894 (aus:
Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.), Kommentar, 1900)
Problematisch wirkten sich die vor allem ab 1860/70 häufigen Konvertierungen auf die Beliebtheit der Pfandbriefe als Anlagepapier aus. Während von 1830 bis 1850 die Kurse der Pfandbriefe denen der Staatspapiere gleichstanden, blieben erstere in der Folge deutlich hinter den Staatspapieren zurück. Die Landschaften sind niemals dazu übergegangen (anders als Hypothekenbanken) Prämienpfandbriefe oder solche mit festen, bei der Einlösung zahlbaren Zuschlägen auszugeben 80 .
b) Höhe des gewährten Kredits
Die Grenze der Beleihung ergab sich auch der Feststellung eines bestimmten Wertes der Liegenschaft und aus der bei den einzelnen Landschaften festgesetzten Quote, bis zu welcher der Wert beliehen werden darf. Während ursprünglich die Obergrenze bei der Hälfte des Taxwertes lag, wurde diese Marge in der Folge immer weiter angehoben, bis sie sich um 1880 bei etwa 2/3 einpendelte 81 . Für das Taxverfahren gab es drei Vorschriftengruppen:
aa) Beleihung nach der Grundsteuer
Es wird hierbei bis zu einem, von der Landschaft zu bestimmenden Vielfachen des Grundsteuerreinbetrages, ohne weitere Ermittlungen Kredit bewilligt. Im Allgemeinen liegt dieses Vielfache beim 15- bis 20-fachen des Reinbetrages.
80 diese Maßnahme wurde jedoch durch Gesetz verboten: §9 Hyp.-Bank-Ges. i.F. v. 1894
81 Pfandkredit: Geschichte, in: Friedrich Thiesen (Schriftltg.), Knapps Enzyklopädisches Lexikon des
Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4. Aufl., Frankfurt, 1999, Bd.2, S.1423ff.
29
bb) Beleihung nach einer vereinfachten Grundsteuertaxe
Bei dieser Methode wird abweichend von der ersten der Grundsteuerreinbetrag nur geschätzt und in der Folge in der Regel Kredit bis zum 10-fachen des Betrags gegeben 82 . Diese Methode fand vorzugsweise bei der Beleihung kleinerer Anwesen Anwendung, da hier der Erhebungsaufwand genauer Werte in einem ungünstigeren Verhältnis zur Höhe des angefragten Kredits gestanden hätte.
cc) Beleihung auf Grund förmlicher Taxe
Bei der Beleihung auf Grund förmlicher Taxe wird eine spezielle Bonitierungstaxe in die Berechnungen aufgenommen, die dazu führt, dass umgerechnet bis zum 30-fachen des Grundsteuerreinbetrages Kredit gewähren kann 83 .
Diese Methode fand vor allem bei der Kreditvergabe für größere Güter Anwendung. Wobei die förmlichen Taxen teils Grundtaxen, teils Ertragstaxen waren. Doch auch bei der Berechnung der Grundtaxen wurde der Ertragswert, nicht der Kaufwert zu Grund gelegt.
dd) Wahl des Taxverfahrens und Beleihung von Forsten
Die erste und die dritte Methode konnten alternativ nebeneinander gewählt werden, so dass derjenige, der nur einen geringen Kredit anstrebte, den einfacheren und bequemeren Modus der Beleihung nach der Grundsteuer wählen konnte 84 . Bei der Beleihung von Forstboden wurde im Allgemeinen nur der Wert, den der Grund und Boden bei sonstiger Benutzung haben würden, zugrunde gelegt 85 ; die Beleihung der Forsten als solcher die eine dauernde Kontrolle der Kauungen und Kulturen voraussetzt, fand erst später statt 86 .
Bei allen Verfahren erfolgt die Aufnahme der Taxe durch ortsansässige Mitglieder der Landschaft, die für die Richtigkeit des bewilligten Kreditrahmens selbst mit einstehen mussten.
82 Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in den kgl. preuß. Staaten, 2 Teile, 1818, Halle/Berlin,
1.Teil §§1ff.
83 Rabe, a.a.O., 1.Teil §§1ff.
84 Rabe, a.a.O., 1.Teil §§1ff.
85 Schnaase, Beleihung der Privatforsten, S.7f., 38f.; Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in
den kgl. preuß. Staaten, 2 Teile, 1818, Halle/Berlin
86 Ausnahmen lassen sich seit 1883 bei der schlesischen und seit 1903 bei der ostpreußischen Landschaft
feststellen
30
c) Art der Kreditgewährung und Kündbarkeit
Die Landschaften gewährten Amortisationsdarlehen, die vom Schuldner mit den, in den Satzungen festgelegten Kündigungsfristen jederzeit aufgekündigt werden konnte; von den Landschaften hingegen konnten diese Darlehen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe, z.B. Vermögensverfall, aufgekündigt werden. Auffällig ist, dass in den Satzungen der vor 1850 gegründeten Landschaften der der Unkündbarkeit des Darlehens seitens der Landschaft entsprechende Ausschluss der Kündigung seitens des Pfandbriefbesitzers nicht nur nicht enthalten war, sondern ausdrücklich das Recht auf Kündigung statuiert war 87 . Dieses Recht, das vermutlich festgeschrieben worden war, um die Pfandbriefe attraktiver zu machen, wurde ab 1860 im Rahmen von Konvertierungen ersatzlos entfernt.
Für die Kreditgewährung berechnen die vor 1850 gegründeten Landschaften mehrheitlich keine Verwaltungsgebühren - diesbezüglich anfallende Kosten wurden aus den Zinsen des Landschaftsvermögens bestritten. Die jüngeren Landschaften berechneten Verwaltungsgebühren, hielten diese aber satzungsgemäß auf den niedrigsten möglichen Stand.
3. Grundsteuerminimum bei der Beleihung bäuerlichen Besitzes
Während die neueren Landschaften 88 von vornherein zugleich für den bäuerlichen Besitz mitbegründet worden waren, waren die älteren Landschaften ursprünglich nur für die Rittergüter bestimmt und haben erst später ihren Kredit den bäuerlichen Stellengenauer den nicht mit Rittergutsqualität versehenen Besitzungen - zugänglich gemacht. Als untere Grenze für die Beleihungsfähigkeit wurde im Allgemeinen 75 bis 150 M. Grundsteuerreinertrag oder ein entsprechender Kapitalwert festgelegt. So wurden die großbäuerlichen, mittleren und ein Teil der kleineren selbständigen Stellen mit eingeschlossen. Die Schlesische Landschaft senkte ab 1895 den erforderlichen Mindestbetrag in Anbetracht der schlechten wirtschaftlichen Lage der ortsansässigen Bauern auf 15 bis 30 M. Grundsteuerreinertrag ab 89 .
87 exemplarisch: §271 kur- und neumärkisches Kreditreglement, 1777
88 Ausnahme: die Schleswig-Holsteinsche Landschaft von 1895
89 Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in den kgl. preuß. Staaten, 2 Teile, 1818, Halle/Berlin, 2.
Teil, §45, Nr.11
31
4. Zentrallandschaft ab 1873
Am 21.05.1873 wurde aus neun der preußischen Landschaften ein Gesamtverband begründet, der sich Zentrallandschaft nannte. Hauptaufgabe war die Vereinheitlichung des Pfandbriefkreditwesens. Gemäß der Satzung der Zentrallandschaft sollten jedoch die einzelnen zugehörigen Landschaften eine möglichst weitreichende Aktionsfreiheit besitzen. Die Darlehensvergabe selbst erfolgte ausschließlich durch die einzelnen Provinziallandschaften, die aber wiederum zur Abänderung der Grundsätze für die Darlehensvergabe der Zustimmung der Zentrallandschaft bedurften. 90
Zur allgemeinen Garantie dienten die Erträge der zum zentrallandschaftlichen Verband gehörenden Grundstücke, die falls nötig, nach näherer Anordnung der Zentrallandschaftsdirektion zur Deckung von Verlusten mit herangezogen werden konnten 91 . Ein Austritt aus der Zentrallandschaft war allen angeschlossenen Landschaften ebenso gestattet, wie mit Mehrheitsbeschluss des Verbands neue Landschaften aufgenommen werden konnten.
Die Zentrallandschaft fand allerdings nie zu dem erhofften Durchbruch, zu stark war die regionale Ausrichtung 92 .
So waren 1893, immerhin 20 Jahre nach ihrer Gründung, gerade mal 320 Mio. Zentralpfandbriefe im Umlauf (im Vergleich zu 1,32 Mrd. Provinzialpfandbriefen im gleichen Jahr) 93 .
Dies mag auch daran liegen, dass die Provinziallandschaften sich nach eigener Darstellung von der Zentrallandschaft bevormundet fühlten und in der Folge primär die eigenen Pfandbriefe vor den Zentralpfandbriefen vergaben 94 . Auch bei der Bevölkerung waren die Provinziallandschaften deutlich angesehener, da sich in den Krisensituationen bis 1873 gezeigt hatte, dass sie alleine in der Lage waren die Sicherheit des Kapitals zu gewährleisten.
90 Pfandkredit: Geschichte, in: Friedrich Thiesen (Schriftltg.), Knapps Enzyklopädisches Lexikon des
Geld-, Bank- und Börsenwesens, 4. Aufl., Frankfurt, 1999, Bd.2, S.1423ff.
91 §22 Abs.3 Zentrallandschaftsverbandsstatut (ZLvStatut)
92 Pfandkredit: Geschichte, in: Friedrich Thiesen (Schriftltg.), a.a.O., Bd.2, S.1423ff.
93 vgl. zugehöriges Diagramm nach: Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.), Kommentar, 1900, Rubrik:
Pfandbriefe - Umlauf
94 Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.), a.a.O.
32
Diagramm: Verteilung der 1893 im Umlauf befindlichen Pfandbriefe - Gesamtzahl: etwa 1,6 Mrd. (aus:
Hauptritterschaftsdirektion (Hrsg.), Kommentar, 1900)
II. Landesbanken und Landeskreditkassen
Unter der Bezeichnung der Landesbanken oder auch Landeskreditkassen werden die provinziellen Kreditinstitute für den Boden- und Korporationskredit zusammengefasst. 95
Während diese Landesbanken im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches weit verbreitet waren, besaß das Königreich Preußen in seinen Grenzen bis zum Jahr 1866 keine solchen Institutionen. Mit Ausnahme des von 1835 bis 1850 bestehenden Kreditinstituts für Schlesien.
Im weiteren Verlauf traten auch nur in der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen solche Einrichtungen auf 96 :
1. Die Landesbank der Rheinprovinz (gegründet am 23.04.1888) - Sitz: Düsseldorf 2. Die Landesbank der Provinz Westfalen (gegründet am 24.06.1890, aktiv ab dem 31.12.1894) - Sitz: Münster
Diese beiden Landesbanken unterschieden sich aber von allen anderen gleich gearteten Instituten in Deutschland dadurch, dass sie nicht Schuldverschreibungen ihrer Institute emittierten, sondern ihre Betriebsmittel durch Ausgabe von Provinzialschuldverschreibungen erhielten.
95 allgemein: Landesbanken, hier nur: 1 a), in: Reinhold Sellien/Helmut Sellien (Begr.), Gabler Wirt- 14. Auflage, Wiesbaden, 1997, Bd. 3, S.2392f.
96 Die Kreditwirtschaft, in: Franz Petri/Georg Droege (Hrsg.), Rheinische Geschichte, Bd.3 - Wirtschaft
und Kultur im 19. und 20. Jahrhundert, Düsseldorf, 1979, S.270ff.
33
Die Landesbank der Rheinprovinz entwickelte sich aus der in dieser Provinz bestehenden Landeshilfskasse 97 . 1890 wurde dann festgestellt, dass für diese Erweiterung kein Landesgesetz nötig sei.
Die Förderung des Bodenkredits unter staatlicher Haftbarkeit entsprach tendenziell eher der Finanzpolitik der kleineren deutschen Fürstentümer. Der preußische Staat stand dieser Entwicklung eher kritisch gegenüber. So wurde auch die Staatshaftung in den Fällen der beiden preußischen Landesbanken in eine Provinzhaftung abgeändert. Für die Landesbank der Rheinprovinz und die Landesbank der Provinz Westfalen bestand zur Leitung und Verwaltung sowie zur Ausübung der fortlaufenden Kontrolle der Geschäftsführung des Direktors ein Kuratorium. Dieses setzte sich zusammen aus dem Landeshauptmann der betreffenden Provinz und dem Direktor der Landesbank, sowie aus fünf vom Provinzialausschuss gewählten Mitgliedern. Die obere Leitung und Verwaltung der Landesbank verbleibt bei dem Provinzialausschuss. 98 Die Landesbanken durften nur jeweils in ihrer Provinz Darlehen vergeben, eine die Provinzgrenzen übergreifende Darlehensvertrage war grundsätzlich durch die Satzung ausgeschlossen 99 .
Neben Krediten für Meliorationsmaßnahmen und Grundstückszusammenführungen an städtische und ländliche Grundbesitzer vergaben die Landesbanken in der Rheinprovinz und in Westfalen auch Lombarddarlehen 100 , Darlehen an Kommunalverbände, Zivil-und Kirchengemeinden, gemeinnützige Anstalten, Korporationen und Genossenschaften, gewerbliche Unternehmer und förderten darüber hinaus die Entwicklung des Kleinbahnwesens.
Die Landesbanken in Düsseldorf und in Münster geben jeweils auf den Inhaber lautende Anleihescheine der betreffenden Provinz aus. Zusätzlich besteht die Regelung, dass der einmal vereinbarte Zinssatz unabänderlich für die Darlehensdauer gelte. Vor allem in diesem Punkt unterscheiden sich die preußischen von den restdeutschen Landesbanken und Landeskreditkassen.
97 Die Kreditwirtschaft, in: Franz Petri/Georg Droege (Hrsg.), a.a.O., S.270ff.
98 Royer, Des institutions de crédit foncier en Allemagne et en Belgique, Paris, 1845 (Grafik zum Aufbau
der Landesbanken, S.XXIV)
99 Royer, a.a.O., S.113f.
100 hierzu: Lombardgeschäft, in: Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexikon für das
Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.2, S.1165f.
34
Im Gegensatz zu den Landschaften wurden die Landesbanken von vorneherein als Institute für alle Kategorien von Grundbesitzern gegründet 101 . Wobei der Schwerpunkt vornehmlich auf den Besitzern von kleinem oder mittlerem Grund lag. So vergab die Landesbank der Rheinprovinz im Jahr 1893 alleine 275 Mio. M. an Korporationsdarlehen und damit etwa 40% aller von Landesbanken im Deutschen Reich vergebenen Darlehen. Von diesem 275 Mio. M. fielen etwa 130 Mio. M. an Klein- und Mittelbauern 102 . Die Zinssätze variierten zwischen 3,0 und 3,75% 103 .
Grundsätzlich zeichnen sich die von den Landesbanken vergebenen Kredite durch eine sehr lange Laufzeit aus und garantierten damit vor allem den rheinländischen und westfälischen Bauern in Anbetracht der Unabänderlichkeit des vereinbarten Zinssatzes einen sehr sicheren Kredit.
III. Landeskulturrentenbanken
Landeskulturrentenbanken waren öffentliche Anstalten, die Genossenschaften, Gemeinden und auch Grundbesitzern zur Ausführung von Bodenmeliorationsmaßnahmen Darlehen gewährten 104 .
Die Ertragsfähigkeit des Bodens in den einzelnen deutschen Ländern war ab Mitte des 19. Jahrhunderts bedingt durch die Entwicklung neuer Meliorationsmaßnahmen noch sehr stark steigerungsfähig. Besonders galt dies, der Größe des Gebietes entsprechend, in Preußen. Ein im Jahre 1868 erschienener Artikel der „Neuen Landwirtschaftlichen Zeitung“ 105 allein berechnete für Preußen einen durch gezielte Drainage zu erzielenden Mehrgewinn von 177 Mio. Talern. Auch wenn die Angaben dieses Artikels heute kaum noch zu prüfen sind, so steht dennoch fest, dass weite Gebiete in Preußen auch noch nach 1868 sehr stark drainagebedürftig waren, teils sogar als Voraussetzung um Landwirtschaft möglich zu machen mehr, denn als reine Bodenbesserungsmaßnahme.
101 Die Kreditwirtschaft, in: Franz Petri/Georg Droege (Hrsg.), Rheinische Geschichte, Bd.3 - Wirtschaft
und Kultur im 19. und 20. Jahrhundert, Düsseldorf, 1979, S.270ff.
102 Royer, Des institutions de crédit foncier en Allemagne et en Belgique, Paris, 1845
103 Royer, a.a.O.
104 grundlegend: Die Landwirtschaftliche Rentenbank, in: Walter Hofmann (Begr.)/Hanns Schroeder-Hohenwarth (Hrsg.), Handbuch des gesamten Kreditwesens, Frankfurt, 1987, S. 239ff.
105 abgedruckt in: Schober, Landeskultur-Rentenbanken, S.8-12
35
In Anbetracht der allgemein hohen Grundverschuldung war es jedoch von vorneherein notwendig den Meliorationskredit an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen 106 . So musste er langfristig und unkündbar gewährt werden, damit das Darlehen aus den Erträgen der Melioration allmählich getilgt werden konnte. Vor dem Hintergrund der enormen Gewinne die sich in der boomenden Industrie durch kurzfristige Kredite mit kurzer Laufzeit und enormen Renditen machen ließen, waren kaum Privatkapitalgeber bereit Kredite unter den von der Landwirtschaft erwarteten Konditionen zu vergeben. Die bereits vorhandenen Institute wie Landschaften, Hypothekenbanken und Provinzialhilfskassen waren nicht in der Lage diesbezüglichen Kredit zu vergeben, da die meisten Grundbesitzer in Deutschland bereits in einem Maße verschuldet waren, dass nach den jeweiligen Beleihungsgrundsätzen weitere Kreditvergaben nicht mehr möglich waren. In Preußen ist durch das Gesetz v. 13.05.1879, Betreffend die Errichtung der Landeskultur-Rentenbanken 107 , die Errichtung solcher Anstalten den Provinzial- und Kommunalverbänden freigestellt. Für die Anstalten als jeweils haftende Stelle wurde der zugehörige Provinzial- oder Kommunalverband gesetzlich festgelegt. Auf Grund dieses Gesetzes wurden in der Folge eine Reihe solcher Institute errichtet: 1. Landeskultur-Rentenbank für die Provinz Schlesien (Statut erlassen am 22.07.1881)
2. Schleswigsche und Holsteinsche Landeskulturrentenbank (gegründet am: 10.10.1881)
3. Landeskultur-Rentenbank in der Provinz Posen (gegründet am: 17.06.1885) 4. Landeskultur-Rentenbank für Westfalen (Statut erlassen am: 20.07.1894) 5. Landeskulturrentenbank der Provinz Ostpreußen (Statut erlassen am: 15.06.1904)
Die Landeskulturrentenbanken vergaben zum Zwecke der Ausführung von Bodenmeliorationen, deren tatsächliche Ausführung durch Kontrollgremien der Banken überwacht und fachlich betreut wurde, unkündbare Amortisationsdarlehen und beschafften sich die
106 s.o. Meliorationskredit; vgl. Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexikon für das
Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.29f., Agrarkredit, 3. Arten des A.,
b) Überbetrieblicher Kredit
107 Gesetz in der amtl. Sammlung nicht enthalten, deshalb Angabe nicht prüfbar, zit. nach: Erich Achter- Lanz (Hrsg.), Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl.,
Frankfurt, 1967/68, Bd.1, S.29f., 3. b) und Landwirtschaft und ländliche Gesellschaft, in: James Sheehan
(Hrsg.), Propyläen Geschichte Deutschlands, Bd. 6: Der Ausklang des alten Reiches (1763-1850), Berlin, 1994 und Schober, Die Landeskultur-Rentenbanken in Preußen, Sachsen und Hessen, Berlin, 1887
36
Mittel dazu aus auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibungen, den so genannten Landeskultur-Rentenbriefen oder -Rentenscheinen.
In dem preußischen Gesetz von 1879 waren enumerativ die Zwecke aufgelistet zu denen Kredite vergeben werden durften:
1. zur Förderung der Bodenkultur, insbesondere für Entwässerungs- (Drainage) und Bewässerungsmaßnahmen, zur Anlegung und Instandsetzung von Wegen, zur Aufforstung und Einrichtung neuer landwirtschaftlicher Betriebe auf bislang unfruchtbarem Gebiet 2. für die Errichtung von Uferschutzanlagen
3. für die Anlegung und Unterhaltung von Deichen und den zugehörigen Sicherungsmaßnahmen
4. für die Verbesserung der Nutzung von Wasserwegen (insbesondere für die Floßschifffahrt)
Besondere Schwierigkeiten barg die Kreditsicherung in sich 108 . Nahezu der gesamte ländliche Grundbesitz war hoch verschuldet und so behalf man sich mit der Berechnung, dass eine Wertsteigerung des Grund und Bodens in mindestens dem Umfang zu verzeichnen sein muss, in dem Kapital für die Meliorationsmaßnahmen aufgewandt worden war 109 . Die diesbezüglichen Einschätzungen wie auch die Überwachung der Ausführung der Bodenbesserungsmaßnahmen lagen bei den Landeskulturrentenbanken 110 . Die §§18ff. d. Gesetzes vom 13.05.1879 beinhalteten ein kompliziertes Verfahren, nach dem alle anderen Realberechtigten erklären mussten hinter der Forderung der Landeskulturrentenbank zurückzutreten. Gläubiger, welche auf die an sie ergangenen Aufforderungen, binnen einer bestimmten Frist Widerspruch einzulegen nicht reagierten wurden als der Vorrechtseinräumung zustimmend betrachtet (§§24ff. d. Gesetzes vom 13.05.1879).
Die Darlehen wurden von den Landeskulturrentenbanken entweder bar oder in Rentenbriefen gewährt. Sie waren auf der Gläubigerseite unkündbar, es sei denn, dass der Schuldner säumig war oder die sonstigen gesetzlich festgestellten Voraussetzungen der ausnahmsweisen Kündbarkeit vorlagen. Der jährliche Tilgungssatz war gleichfalls ge-
108 Kreditsicherung, Erich (Hrsg.),
Bank- und Börsenwesen, 3. Aufl., Frankfurt, 1967/68, Bd.2, S.1075
109 Erich Achterberg/Karl Lanz (Hrsg.), a.a.O., S.1075ff.
110 Schober, Die Landeskultur-Rentenbanken in Preußen, Sachsen und Hessen, Berlin, 1887
37
setzlich fixiert; er betrug jährlich 0,5% und bei Drainagedarlehen unter besonderen Voraussetzungen 111 4%.
In Preußen war für sämtliche so vergebenen Darlehen eine gesonderte Kontrolle der Verwendung der Mittel durch die Bank vorgeschrieben, in den Fällen der Kreditvergabe für Drainagezwecke wurde die Kontrolle gem. dem Verfahren in den §§10-31 des Ges. vom 13.05.1879 von der Auseinandersetzungsbehörde ausgeübt 112 . Insgesamt vergaben die preußischen Landeskulturrentenbanken bis 1901 10,3 Mio. M. an Darlehen 113 . Gerade diese Kredite waren für den Produktivitätszugewinn der preußischen Landwirtschaft von enormer Bedeutung, so gelang es insbesondere in Schleswig-Holstein die Anbaufläche in bedeutsamem Umfang zu erweitern und binnen 28 Jahre die Gesamterträge der Provinz um etwa 41% zu steigern.
111 hierzu §§10-31 d. Ges. v. 13.05.1879, hierzu vgl. vorfolgende Fnn.
112 Ferdinand Künzel, Die wirtschaftliche Gesetzgebung in Hessen und Preußen - Landeskulturgesetze,
Berlin/Leipzig, 1887
113 Ewald Troch, Die wirtschaftliche Bedeutung der staatlichen und provinziellen Bodenkreditinstitute in
Deutschland für den ländlichen Besitz, Jena, 1905
38
H. Ergebnis
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Kreditvergabewesen, v.a. in der Form des Pfandbriefes dazu geführt hat, dass die Landwirtschaft in der Lage war, ihre Ertragsfähigkeit weit auszubauen. Durch die verschiedenen praktizierten Kreditvergabesysteme gelang es auch die ohnehin schon beträchtliche Verschuldung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht noch weiter zu dramatisieren. Im Gegenteil, durch Einrichtungen wie die Landeskulturrentenbanken konnten auch hoch verschuldete Landwirte Meliorationskredite beziehen und damit ihren Betrieb in der sich verindustrialisierenden Landwirtschaft konkurrenzfähig halten.
Auch wenn die Bauern am Ende des 19. Jahrhunderts im Durchschnitt nicht wesentlich wohlhabender waren, als zu Beginn des 19. Jahrhunderts, so war doch ein wesentlicher Fortschritt erzielt worden:
Sie erwirtschafteten nunmehr ihre eignen Erträge und waren nicht mehr auf Gedeih und Verderb den Großgrundbesitzern ausgeliefert, bzw. durch hohe Abgabenlasten geknechtet. Das Abhängigkeitsverhältnis war also zugunsten eines wirtschaftlichen Liberalismus aufgelöst worden. Der ökonomische Erfolg lag nunmehr bei jedem Bauern selbst und seinem Geschick. Das Kreditvergabesystem eröffnete mittels Ablösungs-, Betriebsergänzungs- und Meliorationskrediten alle Möglichkeiten für einen Ausbau der Landwirtschaft und wirtschaftlichen Erfolg.
39
Arbeit zitieren:
Christoph Barth, 2003, Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Christoph Barth's Text Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Christoph Barth hat den Text Der landwirtschaftliche Kredit im 19. Jahrhundert in Preußen und im Rheinland veröffentlicht
Christoph Barth hat einen neuen Text hochgeladen
Preußen - Deutschland und Rußland vom 18. bis zum 20. Jahrhundert
Winfried Baumgart, Uwe Liszkowski, Werner Markert
Kulturstaat und Bürgergesellschaft. Preußen, Deutschland und Europa im...
Bärbel Holtz, Wolfgang Neugebauer
Die Rheinlande, Westfalen und Preußen
Eine Beziehungsgeschichte
Georg Mölich, Veit Veltzke, Bernd Walter
Das moderne Weltsystem. Die Anfänge kapitalistischer Landwirtschaft un...
Immanuel Wallerstein, Angelika Schweikhart
Königsschlösser in Berlin und ...
Hans-Joachim Giersberg, Leo Seidel
0 Kommentare