Präventionsmaßnahmen zur Kinder- und
Seminar Winter-/ Sommersemester 2000/ 2001: Erziehungswissenschaft
Fachhochschule Düsseldorf
Fachbereich Sozialarbeit Erziehungswissenschaft
Eingereicht von:
Götz Barkey
Monheim am Rhein, den 30.04.2001
Inhaltsverzeichnis
Thema
1 Einleitung 1
2 Definitionen Kinder- und Jugenddelinquenz 2
2.1 Kriminologische und juristische Grundlagen 2
2.2 Kriminologische Definition 3
2.3 Aktuelle Zahlen zur Jugendkriminalität 4
3 Methodische Ansätze zur Prävention 6
3.1 Sozialpolitische kriminalpräventive Ansätze 6
3.2 Sozialarbeiterische Methoden 7
3.3 Polizeiliche Maßnahmen 10
3.4 Zusammenwirken aller beteiligter Institutionen 12
3.5 Erfahrungsberichte 14
4 Schlussfolgerung 16
4.1 Was ist sinnvoller: Prävention oder Repression 16
5 Literaturverzeichnis 18
6 Anhang 19
1. Einleitung
Über die Kriminalität, Gewaltverhalten, Gewaltbereitschaft usw. von Kindern und Jugendlichen kursieren vielfältige zum Teil sehr unterschiedliche Meinungen in der deutschen Bevölkerung. Diese Meinungen beginnen mit der Globalaussage, Kinder und Jugendliche sind zunehmend gewaltbereit und gefährlich, ganz besonders die Ausländer und enden mit der Behauptung, die Eltern, Schule, Lehrer, ja die ganze Gesellschaft hätte bei der Erziehung der Kinder versagt.
Diese Ausführung ist nicht der richtige Rahmen, diese Aussagen zu bewerten oder zu widerlegen. Vielmehr soll hier vorgestellt werden, welche Möglichkeiten zur Vorbeugung und Vermeidung von Straftaten von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden oder auch in Zukunft eingesetzt werden können.
Der grundsätzliche Rahmen der Prävention besteht aus der intensiven Zusammenarbeit verschiedener Disziplinen, namentlich der Pädagogik und der Polizei. Der pädagogische Teil der Präventionsarbeit wird oftmals durch verschiedene Fachleute, wie z.B. Pädagogen, Sozialarbeiter und -pädagogen sowie auch den Erziehern und Lehrern übernommen. Wichtig ist hierbei, dass alle Mitarbeiter über den notwendigen theoretischen und methodischen Hintergrund und das Fachwissen verfügen.
Im Praxiseinsatz findet diese Präventionsarbeit im wesentlichen in Lebensmittelpunkten der Jugendlichen, in Schulen oder anderen Jugendeinrichtungen statt. Im Detail werde ich später auf die pädagogische Arbeit in diesem Arbeitsfeld eingehen.
Aber auch die grundsätzliche Diskussion, ob die Repression, also die Strafverfolgung und Bestrafung eines jugendlichen Straftäters, sinnvoll ist, oder ob bei Jugendlichen die Ergreifung präventiver Massnahmen sinnvoller ist sollte an dieser Stelle kurz angeschnitten werden.
Das Tätigkeitsfeld der Kriminalprävention ist sehr umfangreich und wird durch viele verschiedene Institutionen und Träger mit unterschiedlichen Zielen angeboten, dass es schon daher sehr interessant zu erkennen werden dürfte, mit welchen Zielen, Methoden und Überzeugungen die verschiedenen „Fachleute“ mit ihrem Arbeitsfeld umgehen. Es erscheint schon jetzt einleuchtend, dass ein Polizist andere methodische Ansätze und auch andere Ziele als ein Sozialarbeiter verfolgt. Aber verstehen auch die beiden hier exemplarisch gewählten Institutionen das gleiche unter dem Begriff Jugendkriminalität ? Welche Ansätze und Ziele verfolgen Juristen, wenn sie sich mit Kriminalprävention beschäftigen? Gibt es Unterschiede zwischen Kriminalprävention für Erwachsene und für Jugendliche? Ich denke, diese Fragen sollten geklärt werden können, denn sie spielen bei der Diskussion um den Sinn von Kriminalprävention eine grosse Rolle.
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2. Definition Kriminalprävention der verschiedenen Einrichtungen Schon bei der Literaturrecherche ist mir aufgefallen, dass die verschiedenen mit Kriminalprävention berührten Einrichtungen und Institutionen, namentlich die sozialen Träger und die strafverfolgenden Behörden wie Polizei und Justiz, teilweise völlig unterschiedliche Auffassungen von Kriminalprävention haben. Die verfolgten Ziele unterscheiden sich nicht nennenswert, doch die Methoden sind massiv unterschiedlich.
Alle Ansätze verfolgen das selbe Ziel, nämlich, wie der Name schon aussagt, sie wollen Kriminalität vermeiden.
2.1 Kriminologische und juristische Grundlagen
Unter diesem Begriff fasse ich alle die zusammen, die sich mit der direkten Repression, also der Strafverfolgung befassen. Hierzu gehören neben den Polizeieinrichtungen auch die Staatanwaltschaft. Richter sind aufgrund der ihnen übertragenen judikativen Gewalt zwar keine ausführende sondern eine rechtsprechende Instanz, gehören aber auch zu den strafverfolgenden Staatsorganen. Die rechtliche Grundlage der Polizei zur Durchführung präventiver Aufgaben ergibt sich aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer in denen von Gefahrenabwehr gesprochen wird. Neben diesen Grundlagen spielt auch der Strafverfolgungsauftrag der Polizei eine Rolle, denn als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft sollen durch die Aufklärung von Straftaten weitere Straftaten vermieden werden. Diese Aufgabe, sowie die Aufgaben der Richter, ergibt sich aus der Strafprozessordnung.
Auch die Strafverfolgungsbehörden haben mittlerweile ein Verständnis dafür entwickelt, dass die Repression, also die Bestrafung, nur bedingt als präventives Mittel eingesetzt werden kann. Deutlich wird diese These, wenn man die hohe Zahl derjenigen Straftäter betrachtet, die wieder rückfällig werden. Daher entwickelt sich auch bei den Strafverfolgungsbehörden ein Bewusstsein für Prävention. Die Präventionsansätze der Polizei (in Analogie zu denen der sozialen Einrichtungen) werden in drei grosse Bereiche unterteilt, nämlich - primäre Prävention= Aufklärung, Ursachenbekämpfung - sekundäre Prävention= Abschreckung potentieller Täter - tertiäre Prävention= Vermeidung neuer Rückfälle von bestraften Tätern Der primäre Präventionsansatz umfasst vor allem die Aufklärung und Beratung potentieller Opfer, also Banken, Geschäftsinhaber, aber auch ältere Menschen, Bewohner abgelegener Häuser etc. Hierzu sind kriminalpolizeiliche Beratungsstellen eingerichtet worden. Anti-Drogenkampagnen und Beratungen gehören auch zu dem Bereich der primären Prävention.
Verschiedene Ansätze, auf die ich im Kapitel 3.3 weiter eingehen möchte, finden auch im sekundären Präventionsansatz Anwendung. So kann es sich um theoretische Ausbildung, z.B. in Schulen und Kindergärten handeln, aber auch durch verstärkte Polizeiarbeit in den Stadtteilen, also vor Ort. Diese Formen der Prävention spielen für die Sozialarbeit eine grosse Rolle und werden daher später noch genauer betrachtet.
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Der tertiäre Präventionsansatz ist ein für die Polizei recht neuer Ansatz. Durch zahlreiche Presseberichte und Fachveröffentlichungen konnte man einen dieser Anwendungsbereiche in der Hooliganszene und der rechten Gewaltszene kennenlernen. Die Polizei hat vor vermuteten Ausschreitungen oder grösseren (Sport)veranstaltungen Beamte zu Hausbesuchen bei bekannten oder schon auffällig gewordenen Szenemitgliedern geschickt. Hierdurch konnte der direkte Kontakt und das „abschreckende Gespräch“ gesucht werden.
Die Polizei ist zur vorbeugenden Arbeit durch verschiedene Gesetze verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommt sie durch verschiedene Konzeptionen mit speziell ausgebildetem Personal nach.
Die Ziele der polizeilichen Vorbeugung sind immer die Verminderung von Straftaten, doch die Wege und die Adressaten sind unterschiedlich.
Um eine effektive Vorbeugungsarbeit leisten zu können, haben sich die verschiedenen LKA der Bundesländer die Präventionsaufgaben und Tätigkeitsfelder unterteilt, sodass mit der Erarbeitung von Massnahmen, PR-Material und anderen Konzepten immer ein anderes LKA zuständig ist. Hierdurch kann man eine Streuung und auch eine Spezialisierung erkennen.
2.2 Kriminologische Definition
Es erscheint mir an dieser Stelle sinnvoll die verschiedenen Begriffe, die zu diesem Thema in der Fachwelt herumgeistern mal genauer unter die Lupe zu nehmen und die kriminologischen Definitionen herauszustellen.
Unter dem Begriff Kriminalität versteht man eine Form des abweichenden Verhaltens von bestehenden Normen, also Tatbestände des Strafrechtes. Ein Krimineller hat also die Grenze des Legalen, also der Normen, übertreten. 1)
Hieraus ergibt sich jetzt schnell die Frage, wodurch bestimmt wird, wer die Grenze überschreitet; wer legt die Normen fest?
Unsere Gesellschaft gibt sich nach unserem demokratischen Verständnis die Regeln und Gesetze selbst (Gesetzgebungsverfahren in der BRD). Hierdurch erscheint es einleuchtend, dass auch die Gesellschaft indirekt bestimmt, wer kriminell ist; nämlich derjenige, der einen Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt. Um herauszufinden, ob der Betroffene wirklich diesen Straftatbestand erfüllt bedienen wir uns der Strafverfolgungsbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte.
Diese Behörden unseres Staates haben die Aufgabe Straftaten aufzuklären und zur Anzeige zu bringen mit dem Ziel, den Täter für seine Tat zu sanktionieren. Die Sanktionen für eine Straftat sind im Gesetzestext genannt und für die Gerichte bindend. Das Gericht entscheidet nach erfolgter Ermittlung über die Schuld des Täters, sowie die Schwere der Schuld und das Strafmaß. Dieses Tätigkeitsfeld wird als Repression bezeichnet.
1) Vgl. Kreft/ Mielenz S.381-383
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Arbeit zitieren:
Götz Barkey, 2001, Präventionsmaßnahmen zur Kinder- und Jugenddelinquenz, München, GRIN Verlag GmbH
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