Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer
Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen
des EU-Haushaltes
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VIII
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Gang der Arbeit 1
2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU 3
2.1 Historische Entwicklung der EU 3
2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen 3
2.1.2 Verfassungsentwurf 7
2.1.3 Mitgliedstaaten der EU 7
2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU 8
2.1.4.1 Europäisches Parlament 9
2.1.4.2 Europäische Kommission 9
2.1.4.3 Rat der EU 10
2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof 11
2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof 11
2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU 12
2.2.1 Subsidiaritätsprinzip 12
2.2.2 Solidaritätsprinzip 13
3 Fiskalpolitik in der EU 13
3.1 Charakteristika der Fiskalpolitik 13
3.1.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung in die Politiken 13
3.1.2 Ausgewählte theoretische Ansätze 15
3.1.2.1 Keynesianischer Fiskalismus 15
3.1.2.2 Monetarismus und seine Abgrenzung zum Fiskalismus 17
3.1.3 Handlungsbedarf der Fiskalpolitik 18
3.1.3.1 Symmetrie und Asymmetrie 18
3.1.3.2 Angebotsschocks und Nachfrageschocks 19
3.1.3.3 Makroökonomische Schocks und Anpassungsmechanismen 19
3.1.3.3.1 Temporäre und permanente Schocks 20
3.1.3.3.2 Landes- und sektorspezifische Schocks 20
3.1.3.3.3 Exogene und politikbedingte Schocks 20
3.1.4 Arten der Fiskalpolitik 21
3.1.4.1 Diskretionäre fallweise Fiskalpolitik 21
3.1.4.2 Regelgebundene Fiskalpolitik 22
3.1.5 Fiskalischer Föderalismus 23
3.1.5.1 Begriffsbestimmung des Föderalismus 23
3.1.5.2 Theorie des fiskalischen Föderalismus 23
3.2 Europäische Fiskalpolitik 25
3.2.1 Pro und Contra des europäischen Fiskalföderalismus 25
3.2.1.1 Steuerharmonisierung versus Steuerwettbewerb 29
3.2.1.2 Fiskalföderale Politiken und Reformbedarf 31
3.2.2 Stabilisierungspolitik der EU 32
3.2.2.1 Wahrscheinlichkeit und Messbarkeit asymmetrischer Schocks 33
3.2.2.2 Anpassungsmechanismen 35
3.2.2.2.1 Marktliche Anpassungsmechanismen 35
3.2.2.2.2 Automatische institutionelle Anpassungsmechanismen 35
3.2.2.2.3 Diskretionäre Anpassungsmechanismen 38
4 Finanzierung der EU 42
4.1 Haushalt der EU 42
4.1.1 Gesamthaushaltsplan 42
4.1.1.1 Aufstellung des Haushaltsplanes 42
4.1.1.1.1 Haushaltsverfahren 45
4.1.1.1.2 Haushaltsverfahren und Verfassungsentwurf 46
4.1.1.2 Haushaltsvollzug und Kontrolle 47
4.1.1.3 Finanzielle Vorausschau 48
4.1.2 Haushalte weiterer europäischer Einrichtungen 51
4.1.2.1 Europäischer Entwicklungsfonds 52
4.1.2.2 EIB-Gruppe 52
4.2 Ausgaben der EU 54
4.2.1 Agrarpolitische Ausgaben 54
4.2.2 Strukturpolitische Ausgaben 55
4.2.3 Ausgaben für interne Politikbereiche 59
4.2.4 Ausgaben für externe Politikbereiche 61
4.2.5 Sonstige Ausgabenrubriken 61
4.3 Einnahmen der EU 62
4.3.1 Traditionelle Eigenmittelarten 63
4.3.2 Sonstige Eigenmittelarten 64
4.3.2.1 MwSt Eigenmittel 64
4.3.2.2 BNE-Eigenmittel 65
4.3.3 Sonstige Einnahmen 66
4.3.4 Nettopositionen 66
4.3.5 Neue Finanzierungsquellen 67
4.3.5.1 Verschuldungsrecht für die EU 67
4.3.5.2 Eigene EU-Steuer 68
4.3.5.3 Steuerverbund und Steuerzuschläge 72
5 Schlussbetrachtung und Ausblick 73
Literaturverzeichnis VIII
Monographien VIII
Aufsätze/ Artikel in Sammelwerken, Kommentaren und Festschriften X
Zeitschriftenartikel XVII
Rechts- und Vertragsgrundlagen, institutionelle Veröffentlichungen XVIII
Internetquellen....................................................................................................... XVIII XVIII
Eidesstattliche Versicherung XXI
Abkürzungsverzeichnis
ABB Activity Based Budgeting Abb. Abbildung Abs. Absatz AKP afrikanische, karibische und pazifische Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BIP Bruttoinlandsprodukt BMF Bundesministerium für Finanzen BNE Bruttonationaleinkommen BSP Bruttosozialprodukt Bsp. Beispiel bspw. beispielsweise bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. cirka Kohlendioxid CO 2 d.h. das heißt Diss. Dissertation e.V. eingetragener Verein EAGFL Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft ebd. ebenda ECOFIN Economy and Finance EEA Einheitliche Europäische Akte EEF Europäischer Entwicklungsfonds EFRE Europäischer Fonds für regionale Entwicklung EG Europäische Gemeinschaft EGKS Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft
EIB Europäische Investitionsbank EIF Europäischer Investitionsfonds et.al. und Andere etc. et cetera EU Europäische Union EUR Euro Euratom Europäische Atomgemeinschaft ESF Europäischer Sozialfonds EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWWU Europäische Wirtschafts- und Währungsunion EZB Europäische Zentralbank f. folgende ff. fortfolgende FH Fachhochschule FIAF Finanzinstrument zur Ausrichtung der Fischerei FV Finanzielle Vorausschau GAP Gemeinsame Agrarpolitik ggf. gegebenenfalls GHP Gesamthaushaltsplan GMO Gemeinsame Marktordnung H. Heft HH Haushalt Hrsg. Herausgeber i.d.R. in der Regel i.H.v. in Höhe von Jg. Jahrgang KeSt. Kapitalertagssteuer KMU kleinere und mittlere Unternehmen KöSt. Körperschaftssteuer mind. mindestens Mio. Millionen
MOEL Mittel- und osteuropäische Länder Mrd. Milliarden MwSt. Mehrwertsteuer Nr. Nummer o.a. oben angegeben o.g. oben genannt o.S. ohne Seite o.V. ohne Verfasser S. Seite sog. so genannte Tab. Tabelle u.U. unter Umständen u.a. unter anderem Verf. Verfasser vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil UNO United Nation Organisation USA United States of America USt. Umsatzsteuer
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 : Die drei Säulen der EU 5
Abb. 2 : Übersicht über die wesentlichen Reformen
der europäischen Verträge 6
Abb. 3 : Mitgliedsstaaten der EU 8
Abb. 4 : Ökonomische Kriterien für die
innereuropäische Kompetenzzuweisung 28
Abb. 5 : Grundsätze des Haushaltsrechtes 43
Abb. 6 : Schematische Darstellung des Haushaltsverfahrens der EU 45
Abb. 7 : Finanzielle Vorausschau 2000 2006 50
Abb. 8 : Haushaltsplan 2004 , Ausgaben nach Rubriken
der finanziellen Vorausschau 51
Abb. 9 : Finanzierung nach Einnahmearten 51
Abb. 10 : Ziele der Strukturpolitik 56
Abb. 11 : Interne Politikbereiche 60
Abb. 12 : Zusammensetzung der EU-Eigenmittel 63
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Während die Einhaltung der Konvergenzkriterien, die vollzogene Osterweiterung und die Diskussion über Nettozahlerpositionen regelmäßig im Vordergrund der aktuellen Tagespresse stehen, gewinnt der voranschreitende Prozess der wirtschaftlichen und politischen Integration der Europäischen Union (EU) seit der be-vorstehenden Ratifizierung des Verfassungsentwurfes 1 verstärkt an Interesse 2 .
Die Finanzierungspolitik der EU als Teil des wirtschaftlichen Geschehens berührt nahezu alle europäischen Aktivitäten. Sie ist von daher umfangreich und auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen der EU wenig transparent. Eine einschränkende Betrachtung der Finanzierungspolitik anhand bestimmter Kriterien oder eine spezielle Perspektiven ist aus diesem Grund erforderlich. Der über die Einnahmen-und Ausgabenseite des EU-Haushaltes herstellbare direkte Bezug zur Fiskalpolitik bietet ausreichend Anknüpfungspunkte. Fiskalpolitische Überlegungen hinsichtlich der Kompetenzverteilung innerhalb der EU sowie des möglichen Einsatzes der Einnahmen und Ausgaben stellen einen Rahmen zur Betrachtung der Finanzierung der EU dar.
Ziel dieser Arbeit ist es, die derzeitigen Finanzierungsinstrumente und -methoden der EU, sowie den fiskalpolitischen Handlungsrahmen darzustellen und gleichzeitig ein besseres Verständnis für Anlässe und Auslöser der aktuellen und sich wiederholenden Diskussionen zu entwickeln.
1.2 Gang der Arbeit
Nachdem im ersten Kapitel ein kurzer thematischer Überblick erfolgt, werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik dargestellt. Aufbauend auf der historischen Entwicklung werden die derzeitigen Institutionen, gültigen Vertragsgrundlagen, teilnehmenden Länder und für die EU bedeutsame Prinzipien aufgezeigt. Die Vorstellung dieser Rahmendaten beschränkt sich auf solche, die für die finanzpolitischen Zusammenhänge im Anschluss erforderlich sind.
1 Ist im Folgenden vom „Verfassungsentwurf“ die Rede, so handelt es sich hier um den Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/1/04, der noch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.
2 Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 2.
Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht die Fiskalpolitik. Zunächst wird die Fiskalpolitik von anderen politischen Bereichen abgegrenzt und erläutert. Bevor möglicher fiskalpolitischer Handlungsbedarf und seine Instrumente aus theoretischer Sicht erklärt werden, wird der fiskalische Keynesianismus als ein befürwortender theoretischer Ansatz der aktiven Fiskalpolitik angeführt und abgegrenzt. Den Abschluss des theoretischen Teiles bildet der fiskalische Föderalismus. Im weiteren Verlauf geht es darum, die zuvor erläuterte theoretische Basis nach Möglichkeit auf die EU-Praxis zu übertragen und mit Hilfe der unterschiedlichen Ansätze aktuelle Prozesse zu verstehen und falls möglich, Alternativen aufzuzeigen. Die Kompetenzdiskussionen zwischen der EU-Ebene und den Nationalstaaten spielen hier ebenso eine übergeordnete Rolle wie der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der im Rahmen der Anpassungsmechanismen, insbesondere bei den nationalen Fiskalpolitiken näher betrachtet wird.
Auf Basis von Kapitel zwei und drei steht die Finanzierung der EU im vierten Kapitel im Vordergrund. Der Haushalt der EU wird aus verfahrenstechnischer Sicht beschrieben. Aktuelle Zahlen aus dem Gesamthaushaltsplan sollen die Finanzierungspolitik greifbarer machen und Entwicklungstendenzen verdeutlichen. Die Nettobeitragszahlerdiskussion und die finanzpolitischen Probleme der erweiterten EU sind im Rahmen dieses Kapitels wieder zu finden. Die Vorstellung der Ausgabenseite beinhaltet die beiden größten Ausgabenblöcke Agrar- und Strukturpolitik und ihren möglichen Reformbedarf. Die Einnahmen, als letzter Block der EU-Finanzierung, schließen den Kreis. Aktuelle Einnahmearten und ihre Entwicklung werden neben potenziellen neuen Finanzierungsquellen beleuchtet.
2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU
2.1 Historische Entwicklung der EU
Bezeichnend für die EU ist die Tatsache, dass es sich weder um eine reine Föderation (im Vergleich zu den USA), noch um eine einfache Organisation der Zusammenarbeit der Regierungen (im Vergleich zur UNO) handelt. Die Mitgliedstaaten der EU bündeln Teile ihrer staatlichen Hoheitsrechte, um mit den daraus entstehenden Kompetenzen innerhalb der dafür geschaffenen gemeinsamen Institutionen Entscheidungen von kollektivem Interesse demokratisch treffen zu können 3 . Für die nach den Erschütterungen durch die beiden Weltkriege angestrebte europäische Integration ist die EU die bislang bedeutendste, gesetzlich verankerte Errungenschaft 4 . Der Integrationsprozess zielt auf eine Zusammenführung der Einzelstaaten zu einer organisatorisch ausgereiften Einheit, wobei mit Hilfe der wirtschaftlichen Integration das Projekt der politischen Union realisiert werden soll 5 . Die vertragliche Basis der EU wird derzeit im Rahmen des Verfassungsentwurfes neu definiert 6 . In dieser Arbeit wird jedoch angenommen, dass die Verfassung gemäß vorliegendem Entwurf zustande kommt und es werden die für die Finanzierung relevanten Neuerungen einbezogen. Zunächst sollen jedoch die Gründungsverträge und -daten kurz und chronologisch dargestellt werden.
2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen
Der Pariser Vertrag wurde am 18. April 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die sog. Montanunion, geschlossen 7 . Gründungsmitglieder der EGKS waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande 8 . Er trat am 23. Juli 1952 in Kraft und lief am 23. Juli 2002 aus. Die EGKS verfügte bei Inkrafttreten bereits über eigene Mittel, wodurch der Grundstein für eine Finanzierung über eben diese gelegt wurde 9 .
Der Römische Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
3 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
4 Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 37.
5 Vgl. Beutler, B. (2001), S. 51 f.; Bieber, R. (2001a), S. 37; Hrbek, R. (1993), S. 3 f.
6 Vgl. Europäische Kommission im Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG
87/1/04.
7 Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 42; Hrbek, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2; Wessels, W. (1996), S. 20 ff.
8 Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 41; Hrbeck, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2.
9 Vgl. Reister, E. (1975), S. 26; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
(EWG), sowie der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wurden am 25. März 1957 unterzeichnet und traten am 01. Januar 1958 in Kraft 10 . Für diese beiden Gemeinschaften wurde eine Finanzierung über Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten vertraglich vereinbart 11 . Hierbei handelt es sich um ein einfaches, der damaligen Entwicklungsstufe entsprechendes System 12 . Im Rahmen der Römischen Verträge wurde die Errichtung der Zollunion geplant. Sie ist gekennzeichnet durch die Beseitigung von innergemeinschaftlichen Zöllen bei gleichzeitiger Schaffung eines einheitlichen Außenzolles für den Handel mit Drittstaaten 13 . Im Zuge dessen wurde die Verantwortung für die Außenhandelspolitik auf die EG übertragen 14 . Mit der Zollunion war die Einführung von Eigenmitteln bereits vorgesehen. Der erste Eigenmittelbeschluss erfolgte letztendlich am 21. April 1970 und ersetzte das Verfahren der einzelstaatlichen Beiträge. Diese Eigenmittel dienen der Finanzierung der Ausgaben der EU 15 . Das System der Eigenmittel in Kapitel 4 detaillierter beleuchtet.
Der Vertrag zur Europäischen Union, am 07. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet, trat am 01. November 1993 in Kraft. Durch den Maastrichter Vertrag wurde die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ zur „Europäischen Gemeinschaft“ und die Wirtschafts- und Währungsunion verbindlich vereinbart 16 . Eine politisch und wirtschaftlich neue Struktur wurde durch die Einführung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen eingerichtet 17 . Die folgende Abb. soll die konstitutionellen Grundlagen des Maastrichter Vertrages und somit der derzeitigen EU veranschaulichen:
10 Vgl. Badinger, H. (2003), S. 121 f.; Bieber, R. (2001a), S. 42 ff.; Knemeyer, F.-L. (1994), S. 15 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
11 Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247; Reister, E. (1975), S. 26 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
12 Vgl. Reister, E. (1975), S. 27.
13 Vgl. Arnold, V. (1988), S. 317 f.; Hrbek, R. (1993), S. 6; Reister, E. (1975), S. 29; Smeets, H.-D. (1996), S. 62 f.; Weindl, J. (1994), S. 98 f.
14 Vgl. Hrbek, R. (1993), S. 6.
15 Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247 ff.; Reister, E. (1975), S. 30 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
16 Vgl. Ahrens, J. (2003), S. 12; Ohr, R. (1996), S. 217 f.
17 Vgl. Groeben, Thiesing, Ehlermann (1992), S.12; Hrbek, R. (2003), S.180 f; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Abb. 1: Die drei Säulen der EU
Quelle: In Anlehnung an: Wessels, W. (1996), S. 25.
Die Finanzierung der Ausgaben erfolgt nach der Reform der Gemeinschaftsfinanzen im Jahre 1988 über die Komponenten des zuvor genannten Eigenmittelsystems, das um eine Einnahme auf Grundlage des BSP ergänzt wurde 18 .
Hinsichtlich der Institutionen und Zuständigkeitsbereiche der Organe der EU sind die o.a. Gründungsverträge mehrfach weitreichend reformiert worden 19 , wie durch
folgende Tab. auszugsweise dargestellt wird:
18 Vgl. Caesar, R.(1996a), S. 248; Milbrandt, B. (2001), S. 39 ff.
19 Vgl. Beutler, B. (2001), S. 60 ff.; Wessels, W. (1996), S. 23 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Abb. 2: Übersicht über die wesentlichen Reformen der Europäischen Verträge
Quelle: In Anlehnung an: Europäische Kommission (2004), in: http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm,
Stand 10.11.2004.
Unter dem in der Tab. erwähnten Binnenmarkt versteht man einen Raum ohne
Binnengrenzen, der die Verwirklichung der vier Grundfreiheiten (freier Güter-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Personenfreizügigkeit) ermöglicht 23 .
20 Vgl. Beutler, B. (2001), S. 61; Lammers, K. (1999), S. 23; Weindl, J. (1994), S. 9 ff.
21 Vgl. Lammer, K. (1999), S. 24; Europäisches Parlament,
www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
22 Vgl. Europäisches Parlament, www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
23 Vgl. Arnold, V. (1988), S. 318 f.; Beutler, B. (2001), S. 76; Caesar, R./ Scharrer, H.E. (2003), S. 5;
Ohr, R. (1996), S. 5; Weindl, J. (1994), S. 89 f.
2.1.2 Verfassungsentwurf
Auf Grundlage dieser Verträge und Reformen wurde der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ gestaltet, der von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde 24 . Dieser Vertrag enthält insofern zahlreiche Merkmale einer klassischen Verfassung, als dass er eine Union der Bürger und Staaten definiert und Aufgaben, Ziele und Wege zur Realisierung dieser Union skizziert 25 . Durch diesen Verfassungsentwurf erhalten die Organe der EU z. T. höhere Kompetenzen, wie z.B. an dem ausgeweiteten Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlamentes deutlich wird. Das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates sowie das Amt eines Außenministers der EU wurden neu geschaffen. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten auf das System der „doppelten Mehrheit“ geeinigt, durch welches ein Beschluss als angenommen gilt, wenn 55 % der Mitgliedstaaten dafür gestimmt haben und gleichzeitig 65 % der EU-Bevölkerung repräsentiert werden 26 . Im wirtschaftspolitischen Bereich wird bspw. die Gruppe der Finanzminister des Euro-Raumes aufgewertet 27 .
Ausgesprochenes Ziel der Staats- und Regierungschefs ist es, die Verfassung Anfang 2007 in Kraft treten zu lassen 28 . Bis zu diesem Zeitpunkt soll er in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden, wobei zum Teil weder das Ratifizierungsverfahren noch der -zeitpunkt genau feststehen 29 . Unsicherheitsfaktoren für das rechtzeitige Inkrafttreten der Verfassung liegen darin, dass diese in einigen Mitgliedstaaten per Volksabstimmung ratifiziert werden soll 30 .
2.1.3 Mitgliedstaaten der EU
Neben den im vorherigen Abschnitt erwähnten Anlässen brachte auch der Beitritt neuer Mitgliedstaaten mehrfach vertragliche Änderungen mit sich. Die zuletzt durchgeführte, größte Erweiterung der Union um zehn Mitgliedstaaten wurde am
16. April 2003 vereinbart und ist seit dem 01. Mai 2004 vollzogen 31 . Die derzeitigen Mitgliedstaaten sowie die potenziellen zukünftigen Beitrittskandidaten werden im
24 Vgl. o.V. (2004), S. 1, Spalte 1; o.V. (2004), S. 2, Spalte 1.
25 Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.
26 Vgl. Stabenow, M (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.
27 Vgl. o.V. (2004), S. 2.
28 Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 1 f.
29 Vgl. Fischer, H.J. (2004), S. 1 f.
30 Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 3.
31 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/governments/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.; o.V., http://www.zukunfteuropa.gv.at/html/service_04.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Folgenden kurz dargestellt:
Abb. 3: Mitgliedstaaten der EU
Quelle: In Anlehnung an: Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
Bei den aktuellen Bewerberländern handelt es sich um Bulgarien, Kroatien, Rumänien und die Türkei 32 .
2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU
Die wichtigsten Organe der EU in Bezug auf Beschlussfassung und Mitbestimmung
sind das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Euro-
32 Vgl.Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
päische Kommission. Die Erstellung von Rechtsvorschriften erfolgt gemeinsam und zwar grundsätzlich auf Vorschlag der Kommission und unter Annahme durch Parlament und Rat 33 . Neben den zuvor genannten Organen spielen der Gerichtshof und der Rechnungshof eine bedeutende Rolle 34 . Im Anschluss werden die Organe und ihre Aufgabenbereiche dargestellt.
2.1.4.1 Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament ist nicht nach Nationen, sondern nach politischen Fraktionen organisiert. Die Abgeordneten werden durch die zu vertretenden Bürger direkt gewählt, um das demokratische Prinzip zu gewährleisten 35 . Das Parlament übte bis 1987 grundsätzlich keine legislativen Rechte aus. Durch die EEA und durch den Maastrichter Vertrag wurden die Rechte über die Beratungs- und Kontrollbefugnisse hinaus um legislative Rechte erweitert 36 . Der Verfassungsentwurf sieht wiederum eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Parlaments vor 37 . Die Kontrollfunktion als grundlegende Kompetenz beinhaltet z.B. die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung der Kommission 38 . Das Parlament kann von anderen Institutionen Informationen verlangen, über diese beraten und ggf. Sanktionen verhängen. Zudem hat es das Recht, ein Misstrauensvotum gegen die Kommission zu stellen und diese damit zum Rücktritt zu zwingen 39 .
2.1.4.2 Europäische Kommission
Die Mitglieder der Europäischen Kommission werden, die Ausübung eines politischen Amtes auf nationaler Ebene vorausgesetzt, durch den von den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmten Präsidenten ausgewählt 40 . Nach Befragung und Zustimmung des Parlamentes nimmt die Kommission ihr Amt zu Beginn des Folgejahres auf. Die Kommission soll die Interessen der gesamten EU vertreten und wahren. Jede Beeinflussung der Kommission von nationaler Ebene ist untersagt.
33 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
34 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178 f.; Epiney, A. (2001), S. 282 ff.; Weindl, J. (1994), S. 45 f., 52.
35 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
36 Vgl. Weindl, J. (1994), S. 40 f.
37 Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.
38 Vgl. Weindl, J. (1994), S. 41; Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S..
39 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 142 f.; Weindl, J. (1994), S. 41 f.
40 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 166 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Die Aufgaben der Kommission liegen im Wesentlichen in der Ausarbeitung von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften. Zudem übt sie Kontroll- und Exekutivrechte, wie z.B. die Überwachung der Einhaltung des europäischen Rechtes, in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof aus. Die Vertretung auf internationaler Ebene, die Verwaltung des Haushaltes und die Umsetzung der EU-Politiken zählen ebenfalls zu ihren Hauptaufgaben 41 .
2.1.4.3 Rat der EU
Der Rat der EU, auch als „Ministerrat“ oder „Rat“ bezeichnet, hat seinen Ursprung, ebenso wie die zuvor genannten Organe, in den Gründungsverträgen 42 . Der Ministerrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Minister der nationalen EU-Regierungen oder einem Länderminister. Er vertritt die Mitgliedstaaten und ist das wichtigste Entscheidungsgremium der EU. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen sind neun verschiedene Zusammensetzungen des Rates möglich, je nach Tagesordnungspunkt und Fachgebiet 43 . Der Vorsitz wechselt im Halbjahrestakt. Die Ratsmitglieder sind an die Interessen ihres Landes gebunden. Die wichtigsten Aufgaben des Rates liegen in seiner Entscheidungs- und Koordinierungsfunktion. Er hat u.a. gesetzgebende Gewalt, im Regelfall zusammen mit dem Parlament. Im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik liegen seine Aufgaben im Bereich der adäquaten Koordinierung mit der nationalen Wirtschaftspolitik. Diese Abstimmung soll durch den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN), der aus Wirtschafts- und Finanzministern besteht, erfolgen 44 . Der Rat der EU ist abzugrenzen vom Europäischen Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt, keine Gesetzgebungsbefugnis hat und sich mit der langfristigen Weiterentwicklung der EU beschäftigt. Er legt allgemeine politische Zielvorstellungen fest und beschließt zentrale Reformen und Vertragsergänzungen, wie z.B. die Verhandlung und den Abschluss des Maastrichter Vertrages. Er tagt mind. zweimal im Jahr 45 .
41 Vgl. Europäische Kommission: http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
42 Vgl. Weindl, J. (1994), S. 28; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
43 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
44 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 173 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
45 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 152 ff.; Weindl, J. (1994), S. 31; Wessels, W. (1996), S. 27.
2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz befassen sich mit der einheitlichen Auslegung und Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen der EU, Mitgliedstaaten, Unternehmen und Privatpersonen besitzt der Gerichtshof Entscheidungsbefugnis 46 . Er besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, kann jedoch aus Vereinfachungsgründen in einer Kammer, zusammengesetzt aus mind. elf Richtern, tagen. Unterstützt wird der Gerichtshof in vorliegenden Rechtsfällen durch acht Generalanwälte und das Gericht erster Instanz, welches sich der Klagen von Privatpersonen und Streitigkeiten im Unternehmenswettbewerb annimmt. Aus den Reihen des Gerichtshofes bzw. der ersten Instanz wird ein Präsident für drei Jahre gewählt 47 .
2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof muss ein von den übrigen Organen unabhängiges Organ sein, da er diese hinsichtlich des ordnungsgemäßen Einsatzes der Einnahmen und Ausgaben sowie der Effizienz der Umsetzung des Haushaltsplanes prüft 48 . Er ist ermächtigt alle Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung von EU-Mitteln befassen, zu kontrollieren und über diese Prüfung Bericht zu erstatten. Der Rechnungshof legt den jährlichen Bericht über den Verlauf des vergangenen Haushaltsjahres und die Haushaltsführung der Kommission als Basis für den Beschluss des Parlamentes zur Entlastung der Kommission vor. Bei positiver Berichterstattung erteilt er eine Zuverlässigkeitserklärung mit allgemeiner Gewähr über die ordnungsgemäße Haushaltsführung 49 . Er hat keine Kompetenz zur Einleitung rechtlicher Schritte. Das Ergreifen entsprechender Gegenmaßnahmen nach Feststellung von Unregelmäßigkeiten liegt bei den zuständigen Organen 50 .
46 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
47 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 172 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
48 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Weindl, J. (1994), S. 52; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
49 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
50 Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court- auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Der Rechnungshof besteht aus jeweils einem Mitglied der teilnehmenden Länder, die durch den Rat für sechs Jahre ernannt werden. Er kann ungeachtet dessen zur effizienteren Berichterstattung bzw. Stellungnahme, ebenso wie der Gerichtshof, Kammern bilden. Der Präsident des Rechnungshofes wird für drei Jahre aus seiner Mitte gewählt 51 .
2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU
Die beiden hier vorgestellten Prinzipien tragen insofern zum besseren Verständnis bei, als das die Subsidiarität zur Klärung von Kompetenzfragen in der EU beiträgt und der Solidargedanke bspw. Umverteilungsmaßnahmen rechtfertigen soll.
2.2.1 Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Kompetenz für Entscheidungen, die nicht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der EU-Ebene liegen, grundsätzlich auf der untersten Ebene liegen soll 52 . Sofern diese nachweislich nicht in der Lage ist, das Problem adäquat zu lösen, soll die übergeordnete Ebene unterstützend oder ausführend tätig werden 53 .
Das Subsidiaritätsprinzip ist in den Gründungsverträgen der EU und auch im kürzlich unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa verankert 54 . Der Unionsebene ist allerdings nicht nur die Möglichkeit zur Unterstützung eingeräumt, sondern auch die zur Übernahme der jeweiligen Aufgabe, wenn sie diese aus verschiedenen, nicht eindeutig definierten Gründen besser bewältigen kann 55 . Eine tatsächliche, genaue Abgrenzung der Kompetenzen ist daher nicht gegeben. Einerseits soll das Subsidiaritätsprinzip davor schützen, dass die EU-Ebene ihre Kompetenzen zu Lasten der in den Mitgliedstaaten originär angesiedelten Zuständigkeiten ausweitet, andererseits kann es durch die unpräzise definierten Gründe für eine Kompetenzübertragung als Legitimation für letztere dienen 56 . Darüber hinaus ist es problematisch, dass das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Einzelstaaten
51 Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand
06.02.2005, o.S.
52 Vgl. Lammers, K. (1999), S. 36; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
53 Vgl. Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
54 Vgl. Fischer, T. (2002), S. 530 ff.; Milbrandt, B. (2001), S. 61.
55 Vgl. Schneider, F. (1997), S. 19; Titel III, Art. I-11, (3), Verfassungsentwurf.
56 Vgl. Brunner, M. (1994), S. 9; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18 f.; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
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Bianca Bogdoll, 2005, Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushaltes, Munich, GRIN Publishing GmbH
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