INHALTSVERZEICHNIS
1. Vorwort 4
2. Einleitung 6
3. Was sind die Menschenrechte? 7
4. Historischer Rückblick auf den Islam und die Schari’at 9
4.1. Die Quelle der Schari’at 11
4.2. Wissenschaftliche Erklärungen zur Quelle und 12
zur Rolle der Schari’at
4.3. Die Schwierigkeiten und Möglichkeiten im Islam in 13
Bezug auf die Akzeptanz der internationalen Menschenrechte
5. Sind die Menschenrechte universal? 14
5.1. Die allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte im Islam 16
vom 19. Sep. 1981 und die Kairoer Erklärung vom 5. Aug. 1990
5.2. Die Kritik der islamischen Länder an den westlichen 18
L ändern in Hinsicht auf die Menschenrechte
5.3. Westliche Argumentationen zur Universalität 20
5.4. Annäherung der Menschenrechte und der Schari’at 21
6. Der Menschenrechtsdialog als ein Konsens 22
6.1. Dialog zwischen den internationalen 24
Menschenrechtsorganisationen und den islamischen Ländern
6.2. Ist die Schari’at reformierbar? 27
7. Fazit und Ausblick 29
Abk ürzungsverzeichnis 30
Bibliographie 31
3
1. Vorwort
Alle meinen zu wissen, was die Menschenrechte sind. Wenn man genauer nachfragt, tauchen jedoch viele Fragen auf. Gelten sie immer und überall für alle? Sind sie tatsächlich universal? Weshalb werden sie immer wieder von verschiedenen Staaten verletzt? Sind es nur die islamischen Länder, die die Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern verletzen? Wie sieht es mit den Rechten von Minderheiten und Homosexuellen in den westlichen Ländern aus? Beispielweise in Bezug auf die gleichen Rechte im Sinne Artikel 16; Absatz 1 der AEMR; „Heiratsfähigen Männer und Frauen haben ohne Beschränkungen (…) eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen. Sie haben (…) gleiche Rechte“.
Diese und viele andere Fragen beschäftigen einen in einem islamischen “Welt-Land“ aufgewachsenen Menschen, der sich mit Menschenrechtsverletzungen auseinander setzt, in der Hoffnung, etwas verändern zu können.
In den Medien und in vielen Diskussionen, in denen das Thema Menschenrechte in Verbindung mit dem Islam auftritt, werden der Terrorismus und danach zwangsläufig die Anschläge vom 11. September 2001 hervorgehoben. Der 11. September hat dem Terrorismus nicht nur eine neue Bedeutung gegeben, sondern ist auch ein Deckmantel für „politische Spiele“ geworden. Dieser Deckmantel hat aber gleichzeitig auch einen Namen bekommen, den ich Wahrheits-Phänomen nenne. Dieser Septembertag wird von vielen als bisher grösstes Symbol für unmenschliche Handlungen bezeichnet. Mit solchen Interpretationen wird die Weltwahrnehmung manipuliert. Der Ungeheuerlichkeit dieser Katastrophe ist nicht zu widersprechen, aber die anderen weltweiten Anschläge dürfen nicht ignoriert werden. Ein Blick zurück in die nähere Geschichte zeigt, dass es viele unmenschliche Handlungen und Menschenrechtsverletzungen gab, die nicht harmloser waren als der 11. September: der Einmarsch der U.S.A in dem Irak und in Afghanistan (Erdöl-Interesse); die Legitimation des täglichen Terrorismus im Nahenosten zur Sicherung der politischen Lage Israels; die neusten Berichte über die Misshandlungen und Foltern in den Gefängnissen von Aboghuraib in Irak durch amerikanische und englische Soldaten, deren Taten auf Persönlichkeitsmängel der einzelnen Soldaten zurückgeführt und nicht als politische Absichten der Regierung Busch deklariert werden; die grausamen Folterungen der Gefangenen in Cuba Guantanamo durch die Bush-Regierung; die Katastrophen in Hiroshima und Tschernobyl, die in den Hintergrund gerückt sind; der
4
Genozid von Halabtscha in Kurdistan vor 20 Jahren, welcher von Bush senior unterstützt wurde; die ethnische Säuberung auf dem Balkan, die Kindertötung und Zwangssterilisierung der tibetischen Bevölkerung durch China, die Massenverfolgung und Ermordung der Bahai’i durch die islamischen Republik im Iran. Alle diese Beispiele stellen ähnliche Menschenrechtsverletzungen dar wie die Anschläge vom 11. September 2001.
Es stellt sich die Frage, ob es richtig ist, mit dem Attentat gleich ein Land oder eine Religion zu verurteilen? Sind die Taten, die von den Staaten legitimiert werden anders zu bewerten als jene von Terroristen wie Al-Kaida, die nur im Namen des Islams auftreten? Ist die Gleichsetzung beziehungsweise die Verbindung des 11. Septembers mit islamischen Ländern oder dem Islam gerecht? Diese Verknüpfung mit dem Islam und die Verallgemeinerung mit islamisch geprägten Ländern sind für den kritisch Denkenden oft nicht verständlich, da auch die islamisch geprägten Länder mit den Folgen und Auswirkungen des Terrorismus stark betroffen sind. Viele Muslime kämpfen mit diesem neuen Phänomen Terrorismus und möchten nicht permanent mit dem Fanatismus, Fundamentalismus und Terrorismus gleichgesetzt werden. Beispielweise, das Terrordrama in Saudi Arabien vom Mai 2004 schockte die islamische und die restliche Welt.
Die Diskussionen und Pauschalisierungen über den Islam erzeugen oft Meinungen über den Islam und die islamischen Länder, welche den islamischen Glauben ungerechtfertigterweise als Konfliktpotenzial darstellen. Dadurch wird ein Dialog verhindert. Um in Diskussionen tatsächlich konstruktiv argumentieren zu können, benötigt man eine differenzierte Sichtweise und das entsprechende Wissen über den Islam und seine Gegebenheiten wie die “Schari’at 1 und die Sunna 2 “. Nur mit einem differenzierten Denken wird es uns gelingen, das „MENSCHEN-ge-RECHT“ in den islamischen Ländern durchzusetzen. Dies ist eine gemeinsame Aufgabe der verschiedenen Organisationen in Zusammenarbeit mit der Vereinten Nationen (VN). Ohne Kooperation, Dialog und geeignete Methoden werden die Forderungen der VN an die islamischen Länder, wie die Einhaltung der Menschenrechte und deren Verankerung in den Gesetzestexten, nicht erfüllt werden können.
1 Religiöse islamische Gesetze. Siehe Kapitel vier
2 Die Sunna ist eng mit der Schari’at verbunden. Siehe Kapitel 4.2
5
2. Einleitung
In den Menschenrechtsdialogen der Vereinten Nat und anderen Organisationen wie z.B. EU mit den islamischen Ländern 3 wird oft vom Dialog mit dem Islam gesprochen, welcher nicht auf der gleichen Ebene zu diskutieren ist. Dass Widersprüche zwischen dem Islam und den Menschenrechten oder, differenzierter gesehen, zwischen der Schari’at und den Menschenrechten bestehen, ist sowohl den Säkularen, den Kritikern als auch den westlichen Menschenrechtsverteidigenden klar. Die Kunst besteht darin, im Dialog einen Konsens zu finden, damit diese Uneinigkeiten in den Menschenrechtsdefinitionen beseitigt werden können. Trotzdem oder gleichzeitig dürfen die Grundsätze der Menschenrechte nicht beliebig verzerrt werden.
Einerseits ist es schwierig, das Menschenrechtsdenken im Islam und in den islamisch geprägten Ländern zu fördern und angemessen vorzugehen, andererseits bestehen Möglichkeiten, diesen Prozess einzuleiten. In dieser Arbeit werde ich zunächst die Menschenrechte und die Rolle der Schari’at im Islam diskutieren und anschliessend die Schwierigkeiten oder Möglichkeiten der Akzeptanz der Universalität der Menschenrechte im Hinblick auf die Schari’at aufzeigen. Im 3. Kapitel beschreibe ich die unterschiedlichen Definitionen der Menschenrechte. Im 4. und 5. Kapitel werden nach einem historischen Rückblick auf den Islam und die Schari’at die Argumente oder Gegenargumente der westlichen und islamisch geprägten Länder zur Universalität der Menschenrechte dargestellt. Es geht mir dabei nicht darum, die bestehenden Theorien zu verifizieren oder zu falsifizieren, sondern die verschiedenen Argumentationen über islamische und internationale Menschenrechte anzuschauen, kritisch zu diskutieren und im 6. Kapitel in einem Dialogkonsens zusammenzuführen. Mein Ziel ist es, die Rolle der Schari’at für die Durchsetzung der Menschenrechte und deren Folgen für den Dialogkonsens zu erkennen.
3 Anna Würth, Im Dialog mit dem Islam als Konfliktprävention?, Ausgabe des Deutschen Instituts für Menschenrechte, Seitenzahl, 2003
6
3. Was sind die Menschenrechte?
Ich teile die Meinung der Allgemeinen Menschenrechtserklärungen der Vereinten Nationen, dass die Menschenrechte universal sein müssen. Ich gehe der Frage nach, weshalb die islamisch geprägten Länder die internationalen Menschenrechte teilweise kritisieren und darum bemüht sind, ihre eigene Menschenrechtserklärung zu etablieren. „Nach dem die islamischen Staaten, die in sich sehr heterogene Strömungen repräsentieren, bis Anfang der achtziger Jahren den
Menschenrechtssystemen auf internationaler und regionaler Ebene skeptisch bis ablehnend gegenübergestanden hatten, - weil in ihren christlich-abendländliche Ideologie oder rationalistische Begründungen anstelle fester Glaubensverwurzelung zum Ausdruck komme -, sich allmählich intensiver mir einer eigenen Menschenrechtserklärungen verabschiedet, die diesen neuen Tendenzen Rechnung tragen. Vor allem die hier exemplarisch abgedruckten Dokumente der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Islam vom 19. September 1981 und kairoer Erklärung über Menschenrechte im Islam vom 5. August 1990 entfalten eine spezifische islamische Sichtweise der Menschenrechte, die als Gegenmodell zu den westlich inspirierten universellen und regionalen Schutzsystem verstanden werden können.““ Die unterschiedliche Sichtweise vermittelt besonders klar die Präambel der Erklärung vom 1981: Quelle jeden rechts sei der Islam, ein Kodex ewiger, unveränderlicher Wahrheiten mit universellen Geltungsanspruch.“ 4
Primär der westlichen Welt wird regelmässig vorgeworfen, einen menschenrechtlichen Kulturimperialismus zu betreiben (Bielefeld 1997). Kritiker sehen in den Menschenrechten einen „westlichen Individualismus“ verkörpert (vgl. Sutter 2000). Sie machen geltend, dass in Kulturen, die die Gemeinschaft höher bewerten als das Individuum, Menschenrechte nur mit Abstrichen oder gar nicht realisiert werden können. Damit ist die Universalität menschlicher Grundrechte in Frage gestellt. Gemäss Jones-Pauly wurde trotz dieser Haltung von islamischen Ländern die Menschenrechtskonvention fast von allen islamischen Ländern ratifiziert. (vgl. Jones-Pauly, 2004) 5
4 Menschenrechte, Dokumente und Deklarationen, Bundeszentrale für politische Bildung, S. 34, 35, 1999
5 Das Spannungsfeld zwischen islamischem Recht und Menschenrechten aus rechtsvergleichender Sicht (www.Google.Johns-Pauly)
7
Wenn die Menschenrechtskonventionen tatsächlich von vielen islamischen Ländern ratifiziert worden sind, haben diese Länder dann die Universalität der Menschenrechte akzeptiert? Es stellt sich die Frage, mit welchen Argumentationen Vereinten Nationen und Organisationen wie z.B. EU, den Menschenrechtsdialog führen möchten. S. Staub-Bernasconi schreibt: „Die Menschenrechte sind universal und gelten unterschiedslos für jeden Menschen. Die Achtung vor den Rechten des einzelnen gilt es jederzeit zu wa[h]ren, ohne Rücksicht auf die jeweiligen Umstände oder politischen Verhältnisse“ 6 . Der tunesische Intellektuelle Mohamed Charfi 7 meint hingegen, dass die Menschenrechte in einem islamischen Kontext oder nach islamischem Glauben mit der Schari’at zu begründen sind, dass die Menschenrechte und die Schari’at jedoch nicht auf der gleichen Ebene behandelt werden können. Er plädiert dafür, die Positionen des Islams als Religion und die Position des Islams als Recht mit Blick auf die Menschenrechte auseinander zu halten. So gesehen ist der Islam als Religion vielleicht mit dem gespaltenen Christentum (katholisch oder protestantisch) zu vergleichen und die Menschenrechte können mit den islamischen Werten gleichgesetzt werden. Dabei denke ich an die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam, die seit 1990 von 52 Ländern aus Asien, Afrika und Europa (Albanien) unterzeichnet wurde, welche an den gemeinsamen islamischen Werten festhalten wollen.
Vielleicht bestehen Synergien und moralische Haltungen in beiden Konventionen, die untersucht werden müssen, damit überhaupt die Universalität der Menschenrechte thematisiert werden kann. Aber mir ist bewusst, dass dies mit vielen Differenzen und Paradoxen verbunden ist. Die meisten islamischen Gelehrten werden mit dem Islam argumentieren, und wenn sie keine religiösen Argumente mehr finden, weisen sie auf die lokale Kultur hin. Und genau dort, wo sie nicht mehr argumentieren können, muss der Dialog fortgeführt werden.
Es ist nicht ausser Betracht zu lassen, dass die Frauen und Minderheiten in diesen Ländern bei Veränderungsprozessen eine grosse Rolle spielen. Als Beispiel sei die Iranerin Shirin Ebadi erwähnt, die die Wirkung der Rolle der Frau in einem islamischen Land nachweist. Ebadi 8 sagt, die Menschenrechte sind Rechte, die den Menschen als MENSCH zugestehen.
6 S. Staub-Bernasconi, Menschenrechte und Soziale Arbeit, S. 5, Heft 1, 2002
7 Mohamed Charfi, Im Dialog mit dem Islam als Konfliktprävention?, S. 32, 2003
8 Shirin Ebadi; “Winner of The Peace Noble Price 2003“, Human Rights in Iran, S. 8, 2004
8
Der Inhalt dieser Rechte ist nicht eindeutig definiert, aber dies darf nicht die Illusion wecken, dass diese Rechte beliebig interpretierbar sind. Die Menschenrechte sind Rechte, die allen Menschen von Natur aus geschenkt worden sind 9 . Ähnlich interpretieren Abdullahi Ahmad An-Na’im 10 und Mahmoud Mohammad Taha 11 die Menschenrechte.
Kofi Annan beantwortete die Frage, was die Menschenrechte seien, so: „Menschenrechte sind afrikanische Rechte. Sie sind auch asiatische Rechte; sie sind europäische Rechte; sie sind amerikanische Rechte. Sie gehören keiner Regierung, sie sind auf keinen Kontinent beschränkt, sie sind das Wesen der Menschheit selbst.“ 12
Die Menschenrechte werden von den verschiedenen Kulturen und Religionen verschieden interpretiert und von den Ländern unterschiedlich eingesetzt. Kofi Anan 13 sagt dazu: „This is not to say that ideas and interest do not clash. They do, and always will. But those clashes can and must be resolved peacefully and politically. That is why the culture of knowledge which we seek will advance not only development, but also mutual appreciation between cultures. Perhaps there is no greater need for such appreciation today than between the Islamic people and those of the West” 14 .
Im nächsten Kapitel folgt ein historischer Rückblick auf den Islam und die Schari’at. Ich werde diskutieren, welche Rolle die Schari’at bei der Durchsetzung der Menschenrechte spielt und welche Folgen möglich sind.
persische Ausgabe; „Noandishi Dini o Hoghughe Eslami“, S. 40, 2003
10 An-Na’im, Abdullahi Ahmed, Professor in Universität Sudan, Schüler von Mahmoud Mohammad Taha
11 Mahmoud Mohammad Taha, Alresalat-o-Elsaniet men Isalm, The Second Mission of Islam, 1975
12 Vgl. zusammengefasst Radio DRS3 im Jahr 2004 ausgestrahlt
13 VN-Generalsekretär, Rede am Hampshire College, Amherst, MA, 16.9.1988
14 Anna Würth, Im Dialog mit dem Islam als Konfliktprävention?, S. 13, 2003
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Arbeit zitieren:
Prof. Social Manager M.A. Morris Setudegan, 2004, Universalität der Menschenrechte im Islam und die Rolle der Schari’at, München, GRIN Verlag GmbH
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