(1) Normzweck des § 850d. 16
(2) Rechtshistorischer Überblick 17
(3) Geltung des Prioritätsprinzips. 17
(4) Zusammentreffen von Unterhaltspfändungen mit gewöhnlichen Pfändungen.
18
(5) Berechnung des „notwendigen Unterhalts“ des Schuldners. 19
(aa) Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen. 20
(bb) Doppelter „Eckregelsatz“ nach § 22 BSHG 21
(cc) Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf. 21
(6) Berechnung der notwendigen Bezüge für andere Unterhaltspflichten 22
(aa) Streitstand 22
(bb) Diskussion. 23
(7) Vorratspfändung 24
ff) Bedingt pfändbare Bezüge. 25
(1) Die Pfändung von Unterhaltsrenten. 26
(2) Der Begriff der Unterhaltsrente 26
(aa) Einbeziehung des Taschengeldanspruchs des erwerbslosen Ehegatten. 27
(a) Praktische Bedeutung der Problematik. 28
(b) Diskussion. 28
(bb) Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs. 30
3.) Unpfändbarkeit des ausgezahlten Gehalts 30
4.) Erweiterung der Pfändbarkeit 31
a) Lohnschiebung. 31
b) Lohnverschleierung. 32
II. Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnis) 34
1.) Normzweck 35
2.) Die Regelung im Einzelnen 35
a) Problem der Einbeziehung des Familienschutzes - Nutzung der Sache durch den
Schuldner 36
b) Problem der Einbeziehung des Familienschutzes - Nutzung der Sache durch den
Ehegatten des Schuldners
37
II
aa) Praktische Bedeutung der Problematik. 37
bb) Diskussion. 38
D. Resümee. 41
ANLAGE 1: Familienrechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten zwischen 1998 und 2005.
43
ANLAGE 2: Überblick über die unterhaltsrechtlichen Konstellationen nach dem BGB 44
ANLAGE 3: Prüfungsschema gesetzlicher Unterhaltsansprüche. 45
ANLAGE 4: Pfändungsgeschützte Vergütungsansprüche nach §§ 850ff ZPO. 46
ANLAGE 5: Unterscheidung der pfändungsgeschützten Bezüge im Rahmen von § 850c. 47
ANLAGE 6: Rechtsbeziehungen im Fall der Pfändungserweiterung nach § 850h I 48
III
Literaturverzeichnis
Juristische Lehrbücher
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31. Auflage, München 2006 Zwangsvollstreckungsrech t7. Auflage, München 2003
Gerhardt, Peter / v. Heintschel-Heinegg, Bernd / Klein, Michael Familienrecht in gerichtlicher und anwaltlicher Praxis Neuwied 1995
Gernhuber, Joachim / Coester-Waltjen, Dagmar Familienrecht 5. Auflage, München 2006 Hellwich, Günther / Frankenberg, Nina Pfändung des Arbeitseinkommens 4. Auflage, Berlin 2003 Jauerning, Othmar Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht 21. Auflage, München 1999 Lüderitz, Alexander Familienrecht 27. Auflage, München 1999 Musielak, Hans-Joachim Grundkurs ZPO 7. Auflage, München 2004 Schaub, Günter Arbeitsrecht von A - Z 17. Auflage, München 2004 Stein, Friedrich / Jonas, Martin Zivilprozessordnung 21. Auflage, Band 6: §§ 704-863 Tübingen 1995 Stöber, Kurt Forderungspfändung: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte 13. Auflage, Bielefeld 2002
Kommentare:
Baumbach, Adolf / Lauterbach, Wolfgang / Albers, Jan / Hartmann, Peter Zivilprozessordnung
65. Auflage, München 2007 Erman, Walter Bürgerliches Gesetzbuch 11. Auflage, Band 2
Aschendorff 2004
IV
Handkommentar ZPO Handkommentar zur Zivilprozessordnung 1. Auflage, Baden-Baden 2006
Jarass, Hans / Pieroth, Bodo Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 9. Auflage, München 2006
Kropholler, Jan Studienkommentar BGB 9. Auflage, München 2006
Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Auflage, München 2000
Münchener Kommentar Bürgerliches Recht 4. Auflage, Band 7: §§ 1297-1588 München 2000
Zivilprozessordnung 1. Auflage, Band 3: §§ 803-1048 München 1992
Musielak, Hans-Joachim Kommentar zur Zivilprozessordnung 5. Auflage, München 2007
Palandt Bürgerliches Recht 66. Auflage, München 2007
Thomas, Heinz / Putzo, Hans Zivilprozessordnung 27. Auflage, München 2005
Zöller Zivilprozessordnung 25. Auflage, Köln 2005
Juristische Fachzeitschriften:
Becker, Udo Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen und anderen Forderungen - Wegweisende Beschlüsse des BGH
V
Juristische Schulung 2004, Seite 780
Behr, Johannes Probleme der Unterhaltsvollstreckung in Arbeitseinkommen Rechtspfleger 1981, Seite 382
Bengelsdorf, Peter Probleme bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, Seite 176
Braun, Johann Unterhalt für den Gläubiger des Ehegatten? - Kritische Betrachtungen zu dem so genannten Taschengeld- und dem geplanten Teilhabeanspruch Neue Juristische Wochenschrift 2000, Seite 97
Brox, Hans Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der §§ 1362 BGB, 739 ZPO Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1981, Seite 1125
Büttner, Helmut Unterhalt und Zwangsvollstreckung Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, Seite 1433
Fenn, Herbert Die Bedeutung verwandtschaftlicher Beziehungen für die Pfändung des „Arbeitseinkommens“ nach § 850h II ZPO - Versuch der Systematisierung Archiv civilistischer Praxis 167, Seite 148
Henze, Gerhard Fragen der Lohnpfändung Rechtspfleger 1980, Seite 456
Hülsmann, Christoph Zur Unstatthaftigkeit eines Blankettbeschlusses bei Pfändung gem. § 850b ZPO
Neue Juristische Wochenschrift 1995, Seite 1521
Kalthoener, Elmar / Büttner,
Helmut Die Entwicklung des Unterhaltsrechts bis Anfang 1998 Neue Juristische Wochenschrift 1998, Seite 2012
Roth, WolfgangKindesunterhalt / Elternunterhalt - die Benachteiligung der Familie Neue Juristische Wochenschrift 2004, Seite 2434
Rudolph, Andrea Zur Höhe des „notwendigen“ Unterhalts bei der Pfändung
VI
Rechtspfleger 1996, Seite 490
Schumacher, Klaus Anpassung der Regelbeträge zum 01.07.1999 Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1999, Seite 749
Soria, José Martínez Das Recht auf Sicherung des Existenzminimums Juristenzeitung 2005, Seite 644
Hinsichtlich der verwendeten Abkürzungen wird verwiesen auf: Kirchner, Hildebert / Butz, Cornelie Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache 5. Auflage, Berlin 2003
VII
A. Einleitung
Circa ein Viertel aller Familienrechtsstreitigkeiten im Jahre 2005 hatten Unterhaltsforderungen zum Gegenstand 1 . Oft bleibt dem obsiegenden Unterhaltsgläubiger nichts anderes übrig als in das Arbeitseinkommen des Schuldners oder dessen bewegliches Vermögen zu vollstrecken. Dieser muss, neben seinem eigenen Unterhalt, davon jedoch häufig Unterhalt für weitere Personen leisten. Aus dieser Situation ergibt sich eine schwierige Problemstellung für den Gesetzgeber, denn sowohl der vollstreckende Unterhaltsgläubiger als auch der nicht vollstreckende Unterhaltsgläubiger haben einen Anspruch auf einen Teil des Lohns des Unterhaltsschuldners, der für beide existenznotwendig ist. Der Arbeitslohn stellt in der Mehrzahl der deutschen Familien das einzige Einkommen dar 2 . Daher ist der Gesetzgeber angehalten den Arbeitslohn als Grundlage für den Unterhalt aller Berechtigten zu schützen. Hierfür müssen zum einen Unterhaltsansprüche bei der Pfändung durch Dritte Beachtung finden, zum anderen müssen Regelungen für die Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen bestehen. Es darf aber auch der jeweilige Gläubiger nicht vergessen werden. Der Schuldner darf auf keinen Fall „besser leben als sein Gläubiger“ 3 . Seine Befriedigung ist Ziel der Vollstreckung. Der Gesetzgeber hat insofern versucht durch diverse Pfändungsbeschränkungen den Unterhalt der Familienangehörigen, sowie das Existenzminimum des Schuldners zu sichern ohne dabei das Gläubigerinteresse auf Befriedigung aus den Augen zu verlieren.
Diese Seminararbeit will diese Abwägung darstellen. Dabei sollen die verschiedenen Konstellationen, in denen Unterhaltsberechtigte betroffen sein können, präsentiert und kritisch gewürdigt werden. Zunächst soll kurz das materielle Unterhaltsrecht dargestellt werden (B.). Hieran schließt sich ein Überblick über die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen an, die durch §§ 850ff 4 beschränkt wird (C.-I., C.-II.), sowie in bewegliche Sachen, die durch § 811 beschränkt wird (C.-III.). Hierbei soll stets berücksichtigt werden, dass das Arbeitseinkommen die Grundlage familienrechtlicher Unterhaltszahlungen darstellt. Die aufgezeigten Aspekte des Zusammenhangs von Arbeitseinkommen und Familienunterhalt werden in Punkt D. noch einmal zusammengefasst.
1 Vgl. ANLAGE 1 für Grafik des Statistischen Bundesamtes.
2 Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht (1999), S. 148.
3 Ders, ebd.
4 Alle zitierten Vorschriften in dieser Arbeit sind solche der ZPO, außer wenn anders vermerkt.
1
B. Unterhaltsrecht nach dem BGB
Ein Überblick über das materielle Unterhaltsrecht ist angesichts der verstreuten Regelungen hierzu im BGB schwer zu gewinnen 5 . Unterschieden wird zum einen nach den Verwandtschaftsbeziehungen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Zum anderen wird auf die familiäre Situation der Parteien abgestellt. Aus der Natur der Sache ist klar, dass Eltern und Kinder einander zum Unterhalt verpflichtet sein müssen. Diese Frage ist aber zum Beispiel für getrennt lebende (§ 1361 BGB) oder gar geschiedene Eheleute (§ 1569ff BGB) nicht gleichermaßen offensichtlich. Gem. § 1353 I 1 BGB ist die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen 6 . Sie stellt die Verbindung zweier unabhängiger Personen dar, die in keinem Verwandtschafts- und damit Unterhaltsverhältnis stehen. Demzufolge ist im Fall der Scheidung zu differenzieren, um den Unterhaltsanspruch an die geänderte Lebenssituation anzupassen 7 .
Für den Fall der Lohnpfändung beinhaltet § 850c I eine Enumeration der verschiedenen Unterhaltsansprüche 8 .
Eheleute I.
In Bezug auf etwaige Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten wird verstärkt auf die familiäre Situation abgestellt, so dass anhand von Kriterien wie der häuslichen Gemeinschaft und dem rechtlichen Fortbestand der Ehe differenziert wird.
1.) Bei Bestehen häuslicher Gemeinschaft
Nach § 1360 BGB sind die Ehegatten verpflichtet durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten 9 . Es handelt sich insofern um einen Familienunterhalt und nicht um den Unterhalt der Eheleute untereinander mit individuellen Ansprüchen gegenüber dem anderen 10 . Berechtigt wird jedoch nicht die Familie als solche, der ohnehin die
5 Vgl. ANLAGE 2 für Übersicht über die gesetzlichen Unterhaltsansprüche.
6 Vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht (2006), § 4, Rn. 13.
7 Vgl. ANLAGE 3 für Prüfungsschema für Unterhaltsansprüche in Familiensachen nach dem BGB.
8 Aufgezählt sind hier auch die Unterhaltsverpflichtungen eingetragener Lebenspartner, die seit der Novelle von
2005 den ehelichen Unterhaltsregelungen entsprechen. Auch sie sind Teil des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts, vgl.
Gernhuber/Coester-Waltjen, FN 6, § 43, Rn. 57.
9 Das gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nach § 5 LPartG, der zusätzlich auf §§ 1360 II, 1360a
und 1360b BGB verweist.
10 Braun NJW 2000, 97, 98.
2
Rechtsfähigkeit fehlen würde, sondern jeder Ehegatte 11 . Nach § 1360a I BGB steht in diesem Zusammenhang jedem Elternteil das Recht auf Unterhalt vom anderen für das gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind zu, ungeachtet eines eigenen Anspruchs des Kindes aus §§ 1601ff BGB 12 .
Die Unterhaltspflicht richtet sich nicht etwa in einer hälftigen Verpflichtung eines jeden Ehepartners, sondern richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des einzelnen (Arbeitskraft und Vermögen) 13 . Eine Pflicht zur Arbeit besteht jedoch nicht, weshalb auch die Haushaltsführung nach § 1360 S. 2 BGB einen gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt darstellt 14 . Anders als andere Unterhaltsansprüche setzt § 1360 BGB keine Bedürftigkeit voraus, so dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob ein Familienmitglied sich selbstständig finanzieren könnte 15 .
Das Maß des Ehegattenunterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung beider Ehegatten und ihrem Lebensstil, der seine Grundlage in dem beiderseitigen Einkommen, vor allem dem Arbeitsverdienst, findet 16 . Ungleich des Ehegattenunterhalts bei Trennung oder Scheidung geht
es bei dem Unterhaltsanspruch nicht um eine laufende Geldrente 17 . Umfasst ist vielmehr all das, was zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten, sowie der unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich ist. Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der sich an § 1578 BGB orientieren und damit auf den Lebensstil vergleichbarer Berufsgruppen abstellen kann 18 . Art und Weise der Unterhaltszahlung hängen von den individuellen Verhältnissen der Eheleute ab,
so dass auch Unterhalt durch Naturalleistung möglich ist, vgl. § 1360a II BGB.
2.) Getrennt lebende Ehegatten
Der Charakter der Unterhaltspflicht bei „Getrenntlebenden“ nach § 1361 I BGB
unterscheidet sich stark von der in § 1360 BGB statuierten beiderseitigen Pflicht bei Bestehen häuslicher Gemeinschaft 19 .
11 BAG FamRZ 1986, 573.
12 Kropholler, StudKom BGB (2006), § 1360a, Rn. 1.
13 Ders, § 1360, Rn. 2.
14 Brudermüller in: Palandt (2006), § 1360, Rn. 9
15 BGHZ 56, 389, 392.
16 BGH FamRZ 1970, 636.
17 Brudermüller, FN 14, § 1360a, Rn. 1.
18 Ders., ebd.
19 Für eingetragene Lebenspartnerschaften vgl. § 12 LPartG mit Verweis auf § 1361 BGB.
3
Die Vorschrift ähnelt mehr dem Unterhaltsanspruch bei der Scheidung nach §§ 1567ff BGB. Der Trennungsunterhalt wird mit dem weiterhin bestehenden Eheband gerechtfertigt, aufgrund dessen der wirtschaftlich schwächere Ehegatte im Vertrauen auf den Fortbestand der gemeinsamen Planung jedenfalls für eine gewisse Zeit vor nachteiligen Veränderungen der Lebensverhältnisse geschützt werden soll 20 .
Eheleute leben gem. § 1567 BGB getrennt, wenn sie nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben und wenigstens einer von ihnen die Lebensgemeinschaft ablehnt.
§ 1361 BGB spricht dem bedürftigen Ehegatten einen einseitigen Unterhaltsanspruch auf Deckung des Lebensbedarfs zu 21 . Obwohl ein Verweis auf die Vorschriften des Scheidungsrechts fehlen, werden nach einhelliger Meinung die Kriterien der Bedürftigkeit nach §§ 1577, 1602 BGB und der Leistungsfähigkeit nach §§ 1581, 1603 BGB analog angewandt 22 . Die Höhe des Unterhalts eines getrennt lebenden Ehegatten darf den eines geschiedenen nicht unterschreiten 23 , obwohl letzterer im Vergleich zum ersteren eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Gläubigers hat 24 .
3.) Ansprüche der geschiedenen Ehegatten
Der Scheidungsunterhalt nach §§ 1569ff BGB ist nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt nach § 1361 25 . Ersterer muss nach der Scheidung erneut eingeklagt werden 26 . Wie beim Trennungsunterhalt hat auch der geschiedene Ehegatte einen eigenständigen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach der Scheidung selbstständig für seinen Unterhalt aufzukommen (Grundsatz der Eigenverantwortung), er ist allerdings nur zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet, vgl. § 1574 I BGB. Der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung verlangt insofern, dass der wirtschaftlich stärkere Ehegatte für den anderen aufkommt 27 . Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass ein besonderer Unterhaltsgrund (§§ 1570ff BGB) und eine allgemeine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1577 I BGB) bestehen, sowie, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist (§ 1581
20 BGH NJW 1981, 1214; Brudermüller, FN 14, § 1361, Rn. 1.
21 Ders., § 1361, Rn. 12, 28.
22 Zu den Kriterien sogleich.
23 BGH FamRZ 1990, 283.
24 BGH FamRZ 1988, 256; OLG Düss FamRZ 1999, 1673; BGH FamRZ 1986, 556.
25 § 16 LPartG verweist weitestgehend auf die Vorschriften des BGB zum nachehelichen Unterhalt.
26 BGHZ 78, 130.
27 BVerfG FamRZ 1981, 745.
4
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