ZPO II - Zwangsvollstreckung - 2 -
4. Die Immobiliarvollstreckung 14
5. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen 15
DIE RECHTSBEHELFE IN DER ZWANGSVOLLSTRECKUNG 17
1. Die Vollstreckungserinnerung, § 766 17
I. Zulässigkeit 17
II. Begründetheit 17
2. Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO 17
I. Zulässigkeit 17
II. Begründetheit 18
3. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO 19
I. Zulässigkeit 19
II. Begründetheit 19
4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 20
5. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a 20
MATERIELLRECHTLICHE ANSPRÜCHE NACH BEENDIGUNG DER VOLLSTRECKUNG 21
1. Versteigerung einer schuldnerfremden Sache 21
I. Eigentümer (E) Ersteher (R) auf Herausgabe 21
II. Eigentümer Vollstreckungsgläubiger (Gl) auf Herausgabe des Erlöses 21
III. E Vollstreckungsschuldner 21
IV. E Staat 21
ZPO II - Zwangsvollstreckung - 3 -
Überblick
Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durch staatliche Vollstreckungsorgane.
Man unterscheidet Einzel- und Gesamtvollstreckung. Letzteres ist die Insolvenz (geregelt in der InsO). Hier geht es aber nur um die Einzelvollstreckung, die in in ZPO und ZVG geregelt ist.
Die ZV nimmt das 8. Buch der ZPO ein; dieses ist wiederum in einen allgemeinen (§§ 704-802) und einen besonderen Teil gegliedert. Dort wird nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels differenziert:
• Zahlungstitel - über Geldforderungen: §§ 803 - 882a
• Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen: §§ 883 - 886
• Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen: §§ 887 - 890
• Titel auf Abgabe von Willenserklärungen: §§ 894-898
ZPO II - Zwangsvollstreckung - 4 -
AllgemeineVoraussetzungen der Vollstreckung
1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Ein Antrag des Gläubiger an das zuständige Vollstreckungsorgan ist immer notwendig; keine ZV von Amts wegen!
I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
• Zuständigkeit des Gerichts (z.B. keine Pfändbarkeit bei Diplomaten)
• Funktionelle Zuständigkeit
o Fahrnis: Gerichtsvollzieher, §§ 753, 808 1
o Forderungsvollstreckung: Vollstreckungsgericht, § 828 I
o Zwangshypothek: Grundbuchamt, § 867
II. Parteibezogene Voraussetzungen
• Parteifähigkeit
o Problem: Prüfungskompetenz des GerV? Grds. (+) wg. § 56, aber str, wenn die Parteifähigkeit
• Prozessfähigkeit: nach hM auch für Vollstreckungsgegner zu fordern
• Vollstreckungsbefugnis: richtet sich nach Prozessführungsbefugnis im vorangegangenen Verfahren
• Postulationsfähigkeit: bei ProzF gegeben, da hier kein Anwaltszwang
A) Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Standardprobleme:
• gegeben auch bei Bagatellforderungen? hM (+)
• Bei Pfändung eigener Sachen (z.B. Lieferung unter EV)? früher str., ergibt sich heute (seit 1999) aus
§ 811 II nF (+) 2
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
I. Vollstreckungstitel
Ist die Urkunde, in der das Bestehen des zu vollstreckenden materiellen Anspruchs von der dazu zuständigen Stelle festgestellt worden ist. Mögliche Titel sind (u.a.):
• Endurteil, § 704 ZPO
• Die in § 794 I ZPO genannten Titel: u.a. Prozessvergleich, Vollstreckungsbescheid
• Arrestbefehle und einstweilige Verfügung, §§ 922ff.
• Zuschlag in der Zwangsversteigerung, § 93 ZVG
• Urteil der Arbeitsgerichte, § 62 ArbGG
Das ZV-Organ legt den Titel der Vollstreckung zugrunde, hat aber keine Möglichkeit der materiellen Nachprüfung.
1 im folgenden sind (natürlich) alle §§ solche der ZPO, sofern nicht anders vermerkt
2 siehe zu § 811 auch unten bei der Fahrnisvollstreckung.
ZPO II - Zwangsvollstreckung - 5 -
Problem: Bestimmtheit des Titels: er muss Inhalt und Umfang des Anspruchs sowie die Parteien erkennen lassen; der Titel muss aus sich heraus verständlich sein. Wenn nicht, ist Klage auf Feststellung des Inhalts oder neue Leistungsklage möglich
II. Vollstreckungsklausel
Sie lautet gemäß § 725: „Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Sie wird auf dem Titel vermerkt, also bei einem Urteil durch den Urkundsbeamten oder Rechtspfleger des Prozessgerichts am Schluss angefügt (§§ 724, 725).
Durch die titelumschreibende Klausel (§ 727) kann der Vollstreckungstitel für oder gegen Dritte, gegen die der Titel wirkt, vollstreckbar gemacht werden - bei Rechtsnachfolge beim Schuldner im Umfang der Rechtskrafterstreckung. Gutgläubigkeit nach § 325 II hilft dem Nachfolger allerdings nicht; er muss dann evtl. mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgehen.
Rechtsschutz:
• Gläubiger bei Versagung der Klausel: Erinnerung gemäß § 573, Beschwerde gemäß § 567; Klage gegen Schuldner auf Erteilung der Klausel gemäß § 731.
• Schuldner gegen Klauselerteilung: Klauselerinnerung gemäß § 732 bei Fehlen der formellen Voraussetzungen; gemäß § 768 bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen.
III. Zustellung des Titels
Grundsätzlich muss spätestens mit der Vollstreckung zugestellt werden (§ 750 I 1), Ausnahme nur bei Arrest und einstweiliger Verfügung (EV), § 929 III. Es gelten die allg. Zustellungsregeln, §§ 166ff ZPO.
3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
• Zug-um-Zug-Leistung: §§ 756, 765 → Vollstreckung darf erst durchgeführt werden, wenn Angebot der Leistung in den Annahmeverzug begründender Weise (§§ 293ff. BGB) stattgefunden hat.
• Vollstreckung erst bei Eintritt eines bestimmten Kalendertages möglich: § 751 I
• Vollstreckung erst bei Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger und urkundlichem Nachweis möglich: § 751 II
4. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
• Einstweilige Einstellung der ZV durch das Gericht (§ 707; bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen § 719, bei gerichtlichen Verfahren kann das Gericht einstweilig einstellen, §§ 732, 766, 769, 771 III)
• § 775 (lediglich vorübergehende Hindernisse)
• Schuldnerschutz, § 765a (auf Antrag)
• Insolvenz (§ 89 InsO)
→ Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen macht die Maßnahme nur bei evidenten, grundlegenden schweren Mängeln 3 nichtig, im Regelfall ist sie nur anfechtbar (i.d.R. durch Erinnerung, § 766).
Beim anfechtbarem Vollstreckungsakt ist die Fehlerhaftigkeit heilbar (allg Ansicht).
3 z.B. Fehlen eines Titels, Gerichtsvollzieher pfändet Forderung
ZPO II - Zwangsvollstreckung - 6 -
BesondereVoraussetzungen der verschiedenen Vollstreckungsarten
1. ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnisvollstreckung)
I. Gegenstand
der Mobiliarvollstreckung sind alle beweglichen Sachen („körperliche Sachen“ in § 808 I = „bewegliche Sachen“
i.S.d. §§ 90ff BGB, insbesondere sind Scheinbestandteile (§ 95 BGB) pfändbar).
Ausnahmen:
• § 865 (Gegenschluss): Sachen, die im Haftungsverband der Hypothek (§ 1120 BGB) stehen würden (abstrakte Betrachtungsweise, es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypo vorliegt!)
• § 865 II 1: Grundstückszubehör
II. der Pfändungsvorgang
Die Pfändung muss zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Art und Weise und im rechten Umfang erfolgen:
A) Zur rechten Zeit
Steht alles in § 758a IV 4 .
B) Am rechten Ort
1. Gewahrsam des Schuldners
§ 808 I: Gewahrsam meint ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache - offenbar wie im StrafR. Der GerV prüft auch nicht, ob die Sachen dem Schuldner tatsächlich gehören - er pfändet also, „was da ist“. (Ausnahme: wenn völlig klar ist, dass die Sachen nicht dem Schuldner gehören: Reparaturgegenstände in einer Werkstatt. Pfändung von unter EV gekauften Sachen ist aber möglich, selbst wenn das Eigentum offensichtlich noch fehlt: das AnwartschaftsR ist nach allgA bereits pfändbar, str ist nur die Art und Weise - s. dazu S. 13).
2. Gewahrsam eines Dritten
§ 809: Bei Gewahrsam eines Dritten muss dieser zusätzlich zur Herausgabe bereit sein. Ist er dies nicht, kommt nur Pfändung des entsprechenden Herausgabeanspruchs in Betracht, § 847 (s.u.). Eine Ausnahme enthält § 739 bei Gewahrsam des Ehegatten bzw. Lebenspartners, wenn die Vermutung des
§ 1362 BGB bzw. § 8 LPartG erfüllt ist.
4 die „Nachtzeit“ orientiert sich offenbar an den Gepflogenheiten des durchschnittlichen Klosterschü- lers...
ZPO II - Zwangsvollstreckung - 7 -
C) In rechter Art und Weise
Der GerV soll den Schuldner zunächst zur freiwilligen Leistung auffordern.
Der GerV nimmt die Sachen „in Besitz“ (§ 808 I); was dableibt, kriegt den berühmten „Kuckuck“ (offiziell Pfandsiegel, § 808 II 2) aufgeklebt. Wenn nicht richtig kenntlich gemacht wird, ist die Pfändung nichtig! Dem GerV stehen die Gewaltrechte des § 758 zu. Mit Rücksicht auf Art 13 GG braucht der GerV immer eine richterlichen Erlaubnis, um die Wohnung gegen den Willen des Schuldner zu betreten (§ 758a).
D) im rechten Umfang
Dies betrifft die speziellen Pfändungsverbote bei der Fahrnisvollstreckung.
1. § 811 - Unpfändbarkeit
Ist bei weitem der wichtigste Fall. Auf diesen Schutz kann der Schuldner nicht verzichten, auch nicht bei der Pfändung selbst (str), denn es handelt sich um sozialpolitische Entscheidungen im öffentlichen Interesse. In der Klausur kann man nett argumentieren, was im einzelnen dazugehört - Kasuistik: Fernseher und Radio sind nicht pfändbar (Informationsbedürfnis, klar...), Stereoanlage u.ä. dagegen schon.
Wichtig ist auch § 811 I Nr 5: benötigte Arbeitsmittel. Es reicht aber nicht aus, wenn der Schuldner als „Kapitalist“ andere mit den Sachen arbeiten lässt, er muss selbst damit arbeiten; Kaufleute sind nach hA grds. nicht erfasst. Vor allem wenn eine Sache zwar notwendig ist, aber wertvoller als für den reinen Zweck erforderlich (z.B. wertvolle Armbanduhr) ist eine Austauschpfändung möglich, §§ 811a, b.
5 § 739 wird übrigens teilw auch für verfassungswidrig gehalten, da man hier die Ehe benachteiligt
Arbeit zitieren:
Jan Imgrund, 2003, ZPO II - Zwangsvollstreckung, München, GRIN Verlag GmbH
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Seminararbeit, 30 Seiten
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