Inhaltsverzeichnis:
Einleitung 2
1 Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in der
Verfassungstheorie und praxis 4
1.1 Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication 4
1.2 Der Kongress 5
1.2.1 Die War Power des Kongress 5
1.2.2 Sanktions- und Kontrollmöglichkeiten des Kongress gegenüber dem
Präsidenten 6
2 Die War Powers Resolution 9
2.1 Historischer Hintergrund 9
2.2 Inhalt 10
2.3 Kritik an der War Powers Resolution 11
3 Fallstudie: Die Invasion in Grenada 1983 14
3.1 Historischer Hintergrund 14
3.2 Die Invasion und die WPR 15
Fazit 18
Quellenverzeichnis 20
Literaturverzeichnis 20
1
Einleitung Eine der Funktionen der amerikanischen Verfassung ist die Zuordnung und Aufteilung von Entscheidungsbefugnissen innerhalb des US-amerikanischen politischen Systems auf Bundesebene. 1 Dabei ist die Trennschärfe zwischen eindeutigen Kompetenzen der Exekutive und der Legislative im Bereich der Außenpolitik bei weitem nicht so hoch wie in der Innenpolitik. Dies wird verschiedenen Ursachen zugeschrieben. Zum einen sind in Bereichen wie dem Recht des Kongresses, Krieg zu erklären, der Legislative Befugnisse gegeben, die man allgemein als Entscheidung exekutiven Charakters einordnet. Des Weiteren ist die Verfassung bei der Verortung der foreign affairs power besonders undeutlich, was dazu führt, dass verfassungsrechtliche Interpretationen für jeweils beide Seiten stichhaltige Argumente anführen können. 2 Genau diese Interpretation findet aber auf höchster Ebene, durch den Supreme Court, kaum statt, da diese Streitfälle nicht über Parteien oder Sachverhalte im klassischen Sinne verfügen. 3 Im Ergebnis führen diese Sachverhalte dazu, dass es in der Außenpolitik keine „zementierte“ Machtverteilung gibt, sondern diese immer wieder aufs Neue ausgehandelt werden kann, weil selbst gängige Interpretationsmuster letztlich nur durch spezifische politische Situationen im Zusammenspiel zwischen Präsident und Kongress entstanden sind und sich etabliert haben. 4 Die meisten dieser „boundary disputes“ habe allerdings laut Louis Henkin der Präsident für sich entscheiden können. 5 Angesichts dieser Hypothese soll die vorliegende Arbeit eine Teilantwort auf folgende Fragestellung liefern: Was sind die Mittel und Rechte, die Präsident und Kongress in ihrem „boundary dispute“ nutzen und wer setzt sich aus welchen Gründen in der politischen Praxis durch? Dies soll Anhand einer Fallstudie in einem besonders kritischen und umstrittenen Bereich untersucht werden, dem der war powers. Hier interferiert die Position des Präsidenten als „Commander in Chief“ und „sole organ“ der Kommunikation nach außen mit dem Recht des Kongresses über Krieg und Frieden zu entscheiden. Für Herbert Dittgen hat sich sogar „[d]er verfassungsrechtliche und politische Streit über die Frage, wer über Krieg und Frieden entscheidet […] im amerikanischen Regierungssystem […] zum stärksten Audruck des latenten Konflikts zwischen präsidentieller Entscheidungsfreiheit und der Autorität des Kongresses entwickelt“. 6 Die These, die es zu überprüfen gilt, soll also lauten: Der Präsident kann im
1 Vgl. Louis Henkin: Foreign Affairs and the Unites States Constituition, Oxford ²2002, S.1.
2 Vgl. ebd., S. 83-86.
3 Vgl. ebd., S. 3f.
4 Vgl. ebd., S. 84-86.
5 Vgl. ebd.
6 Herbert Dittgen: Amerikanische Demokratie und Weltpolitik. Außenpolitik in den Vereinigten Staaten, Pader-born / München / u. a. 1998, zugl. Diss. Phil., Universität Göttingen 1995, S.124.
2
„boundary dispute“ um die „war powers“ seine institutionellen und programmatischen Interessen erfolgreicher durchsetzen als der Kongress, da er über einen Informationsvorsprung und die „executive prerogative“ des direkten Handelns verfügt, wohingegen der Kongress den Nachteil einer dreifachen Spaltung in zwei Kammern, zwei Fraktionen, sowie unzählige Einzelmeinungen und -interessen kompensieren muss. Zur Überprüfung der These werden zunächst die Kongress und Präsident zugeordneten Verfassungskompetenzen im Bereich der War Powers sowie der legislativen Kontrollmöglichkeiten des Kongress dargelegt. Eben auf diesem Feld versuchte der Kongress mit der War Powers Resolution (WPR) 1973, die bisherigen Grenzen seiner Autorität neu abzustecken. Bis dahin waren Kriegshandlungen, die der Präsident ohne formelle Kriegserklärung durchführte, nicht auf den formal erklärten Wider-stand der beiden Volksvertretungen gestoßen. 7 Die WPR, ihr historischer Hintergrund, sowie ihre Bewertung in Theorie und Praxis sollen daher in einem zweiten Abschnitt behandelt werden, bevor im dritten Teil anhand der Invasion in Grenada 1983 in einer Fallstudie geklärt werden soll, wie und inwiefern Kongress und Präsident ihre War Powers und ihren Einfluss nutzen und aus welchen Gründen.
7 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 88f.
3
1 Kompetenzen von Kongress und Präsident im weiteren Bereich der War Powers in
der Verfassungstheorie und -praxis
1.1 Der Präsident als Commander in Chief und Sole Organ of Communication
Artikel 1, Abschnitt 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten bezeichnet den Präsidenten als „Commander in Chief of the Army and Navy of the United States“. Ob die Intention dieser Formulierung lediglich die Unterordnung des Militärs unter zivile Gewalt ist, oder aber dem Präsidenten operationale Befehlsgewalt zu verleihen, war in der Forschung lange umstritten. 8 In der Praxis, dies lässt sich anhand zahlloser Beispiele aus der Geschichte der USA belegen, erteilte der Präsident detaillierte operationale Befehle bei militärischen Aktionen, die zum Teil kriegerischer Natur waren, zum Teil auch nur Truppenbewegungen ohne Feindseligkeiten darstellten 9 .
Hunderten von teilweise kriegerischen Einsätzen US-amerikanischer Truppen stehen dabei exakt fünf offizielle Kriegserklärungen durch den Kongress gegenüber. Die Initiative für Kriegserklärungen und nicht offiziell erklärte Kriegshandlungen ging dabei praktisch immer von Präsidenten aus. 10 Aus dieser Tatsache kann allerdings weder geschlossen werden, dass Präsidenten das Recht für sich beanspruchen, Kriege zu erklären (was nicht der Fall ist), noch, dass der Kongress ignoriert wird. Vielmehr hat es sich etabliert, dass der Präsident vor dem Hintergrund des Konzepts der „executive prerogative“ bei militärischen Einsätzen seinen In-formationsvorsprung und seine potentiell höhere Reaktionsgeschwindigkeit nutzt und unter Berufung auf die Position des Oberkommandierenden handelt. Teil dieser Praxis ist es aber auch, dass der Präsident, gleich ob er in Bereichen ohne eindeutige oder überhaupt vorhandene rechtliche Regelung oder sogar gegen das Recht handelt, dieses Vorgehen durch den Kongress bestätigen zu lassen. Oft ist dies nicht im Vorfeld einer Aktion geschehen, der Kongress als ganzes hat allerdings vor der Entstehung der „war powers resolution“ auf dieses Vorgehen auch nie formell reagiert, so dass man auf der institutionellen Ebene von einer stillschweigenden Zustimmung sprechen kann. Es gab keine Truppeneinsätze gegen den ausdrücklichen
8 Vgl. Louis Fisher: Constitutional Conflicts between Congress and the President, Princeton 1985, S. 285. 9 Vgl. Wolfgang Jäger: Der Präsident, in:Wolfgang Jäger / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA. Lehr und Handbuch, 2. unwes. veränd. Aufl. München /Wien 1998, S. 136-169, hier S. 157f.; sowie: George C. Edwards III / Stepehen J. Wayne: Presidential Leadership. Politics and Policy Making, Belmont / Singapur / u.a. 6 2003; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292.
10 Vgl. Herbert Dittgen: Präsident und Kongress im außenpolitischen Entscheidungsprozess, in: Wolfgang Jäger / Christoph M. Haas / Wolfgang Welz (Hrsg.): Regierungssystem der USA. Lehr- und Handbuch, 3. überarb. und aktual. Aufl. München /Wien 2007, S. 395-419, hier S. 407.
4
Willen des Kongress. Louis Henkin bezweifelt sogar, dass umfangreichere Operationen, die
vom Kongress abgelehnt werden, überhaupt durchführbar sind. 11 Neben seiner direkten Befehlsgewalt über das Militär verfügt der Präsident als „head of state“ und somit „sole organ“ der Außenkommunikation über weitere außenpolitische Kompetenzen, die zumindest indirekt mit der Frage nach Krieg oder Frieden zusammenhängen: Hier wären neben anderen, nachrangigen Kompetenzen, der Abschluss von Verträgen, also „treaties“ und „executive agreements“, zu nennen, sowie die exklusive Vertretung der USA nach
außen hin. 12 Dieses „policy making“ ergibt eine– hypothetische – Möglichkeiten für einen Präsidenten, das Land und den Kongress in Richtung Krieg zu steuern, begrenzt allerdings durch den Rahmen der Gesetzeslage und Vorbehalts etwaiger Reaktionen des Kongress (siehe
1.2.1). 13
1.2 Der Kongress
1.2.1 Die War Power des Kongress
Artikel 1, Abschnitt 8 der Verfassung der vereinigten Staaten, der die Rechte des Kongress darlegt, erklärt in seinem 10. Absatz, dass der Kongress das Recht hat, den Krieg zu erklären. In den folgenden Abschnitten wird darüber hinaus festgestellt, dass der Kongress Armee und Flotte aufstellt und unterhält, Abschnitt 1 stellt klar, dass die „spending power“ auch die Finanzierung der Landesverteidigung umfasst.
Wie bereits festgestellt, wurde das Recht, Krieg zu erklären, nicht oft in Anspruch genommen. Folgt man Louis Henkin, steht die gängige Praxis der präsidentiellen Initiative (siehe 1.1) jedoch nicht im Widerspruch zum alleinigen Recht des Kongress, Krieg zu erklären: „Congress can decide, and has decided, for war, formally or informally, expressly or by implication, in advance or by subsequent ratification, by legislation or resolution, even merely by appropriating funds for the conduct of war.“ 14 Diese Sichtweise schließt also einen verfassungskonformen Waffengang des Präsidenten gegen den Willen der Legislative aus, gleichzeitig muss „das Recht Krieg zu erklären“ in der Verfassung nicht durch eine formelle Kriegserklärung ausgeübt werden, sondern es wurde und wird in der Praxis oft über informelle Zustimmung oder Tolerierung praktiziert. Darüber hinaus sind die War Powers auch für die Gesetzgebung von Bedeutung. Die Macht, Krieg zu erklären, bedeutet, dass auch alle nötigen Vorkehrungen für einen Waffengang, egal
11 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 99-101; sowie: Fisher: Constituional Conflicts, S. 288-292. 12 Vgl. Edwards / u.a.: Presidential Leadership, S. 478-484.
13 Vgl. Henkin: Foreign Affairs, S. 101.
14 Henkin: Foreign Affairs, S. 76.
5
Quote paper:
Christoph Sprich, 2007, Wer ist Herr über Krieg und Frieden? Eine Fallstudie über die Ausübung der War Powers in der US-amerikanischen Verfassung als „Boundary Dispute“ zwischen Präsi-dent und Kongress anhand der Grenada-Invasion 1983., Munich, GRIN Publishing GmbH
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