Zu 1) Einführung
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts [Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)] vom 12. Dezember 2007 wurde am 17. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August 2008 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (vgl.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2840.pdf, zugegriffen am 20.02.2008 und vgl. Eversloh 2008, S. 5).
Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) war in der Zeit des Nationalsozialismus verabschiedet worden, „um Richter und Staatsanwälte jüdischen Glaubens, die aufgrund des ‚Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums’ aus dem Justizdienst vertrieben wurden, daran zu hindern, als Rechtsanwälte oder Rechtsberater tätig zu werden. Deswegen wurde für die Rechtsberatung eine Genehmigungspflicht eingeführt. Zudem hieß es in § 5 der Ersten Ausführungsverordnung: ‚Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt’“ (Hoffmann 2008, S. 1). Bis auf die letztgenannte Ausführungsverordnung, die nach dem Krieg gestrichen wurde, blieb das Rechtsberatungsgesetz in seiner Substanz erhalten, mit dem „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ für die Rechtsberatung von Nicht-Juristen (vgl. ebd., S. 1). Nach Auffassung von Eversloh läutet das neue Gesetzeswerk das Ende des Monopols der Advokaten im Bereich der Rechtsberatung ein und wird zu einem erhöhten Konkurrenzdruck innerhalb dieser Branche führen (vgl. Eversloh 2008, S. 5). Wobei das Bundesjustizministerium deutlich formuliert, dass das RDG keine umfassende Rechtsdienstleistung unterhalb der Rechtsanwaltschaft einführt (vgl. http://www.bmj.bund.de/enid/82bd11bfle70c04469c58d9bab9c8764,0/Rechtsdienstleistung/Eckpunkte RDG oq.html, zugegriffen am 20.02.2008). Wo können nun SozialarbeiterInnen 1 Rechtsberatung nach den neuen gesetzlichen Regelungen anbieten, wo ist sie hingegen so umfangreich, dass sie eine anwaltliche Aufgabe stellt? Der Begriff der „umfangreichen Rechtsberatung“ lässt viele Interpretationsspielräume zu und wird vermutlich in Zukunft die Gerichte beschäftigen. Folgende Ziele des RDG können markiert werden: • ein mehr an Schutz für den Rat-/Rechtssuchenden • Stärkung des bürgerlichen Einsatzes (vgl. Eversloh 2008, S. 5)
1 Im Text wird immer die Berufsbezeichnung SozialarbeiterInnen gewählt, wobei SozialpädagogInnen und Soziale ArbeiterInnen
subsumiert werden.
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Als Eckpunkte können genannt werden:
• Rechtsdienstleistungen werden allen Berufsgruppen erlaubt, insofern sie als
Nebenleistungen erbracht werden;
• Erlaubnis der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsdienstleistung; • Vereine können die Mitglieder beraten; • das RDG regelt den außergerichtlichen Bereich;
• eine umfassende Rechtsberatung erfolgt weiterhin über Juristen mit dem zweiten
Staatsexamen (vgl. ebd., S. 5).
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Rechtsberatung durch SozialarbeiterInnen nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
Das derzeit gültige Rechtsberatungsgesetz (RBerG) macht „die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung grundsätzlich zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit“ (Brühl u. a. 2005, S. 651). Diese behördliche Erlaubnis wird nur für bestimmte Sachgebiete erteilt. Der § 1 Abs. 1 RBerG nennt hier konkret sechs Bereiche. Als Beispiel sei hier die Rentenberatung genannt. Nach § 2-7 RBerG sind von dieser Erlaubnispflicht Rechtsanwälte, Notare, Prozessagenten und Behörden und berufständige Vereinigungen und Genossenschaften ausgenommen (vgl. ebd., S. 651).
Die durch SozialarbeiterInnen häufig ausgeübte Sozialrechtsberatung wird nicht durch § 1 Abs. 1 RBerG als Sachgebiet erfasst und kann somit keine behördliche Erlaubnis erhalten. Die Rechtmäßigkeit ihrer Rechtsberatung kann nur erfolgen, wenn sie von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht befreit wird. Gesetzlich sind aber nur die Schuldnerberatungsstellen (vgl. § 3 Nr. 9 RBerG) und die Verbraucherberatungsstellen (vgl. § 3 Nr. 8 RBerG) von der generellen Erlaubnispflicht befreit (vgl. ebd., S. 651). Die nach der Insolvenzordnung (InsO) anerkannten Schuldnerberatungsstellen sind in der Regel ein genuin sozialarbeiterisches Tätigkeitsfeld. Wie ist es beim derzeitigen Recht mit den anderen Sozialrechtberatungsfeldern bestellt? Wie oben bereits erwähnt, können Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts Rechtsberatung und Rechtsbetreuung ausüben. Der Gesetzestext lautet wie folgt: „§ 3
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, (...), von Körperschaften des öffentlichen Rechts (...) im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird (...)“ (§ 3 Nr. 1 RBerG).
Zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen: • Kommunen • Sozialversicherungsträger • Ersatzkassen
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• Religionsgemeinschaften (katholische Bistümer und die der evangelischen
Landeskirchen i. S. v. Art. 140 GG i. V. Art 137 Abs. 5 WRV) (vgl. Brühl u. a. 2005, S. 652)
SozialarbeiterInnen als Bedienstete von Behörden wie Jugend- und Sozialämter dürfen somit Sozialrechtsberatung anbieten (vgl. Huchting 1997). Von dieser Regelung sind auch SozialarbeiterInnen erfasst, die z. B. in katholischen Jugendämtern tätig sind, die direkt den Bistümern angegliedert sind. Komplizierter wird der Sachverhalt bei SozialarbeiterInnen, die bei privatrechtlich karitativen Stellen, die den Kirchen zugeordnet werden, angestellt sind. Ob die letztgenannten Einrichtungen „allerdings in den öffentlichrechtlichen Körperschaftsstatus der Amtskirchen hineinwachsen (...) oder ob hierfür ein staatlicher Anerkennungsakt notwendig wäre (...), ist streitig“ (Brühl u. a. 2005, S. 652). Nach Auffassung von Hoffmann werden die kirchlichen Wohlfahrtsverbände klar von § 3 Nr. 1 RBerG erfasst und deren Vertreter dürfen Rechtsberatung und Rechtsbetreuung anbieten, somit auch die dort tätigen SozialarbeiterInnen (vgl. Hoffmann 2008, S. 2). 1969 hat das Bundesjustizministerium Folgendes fixiert:
„Spitzen- und Fachverbände dürfen ihre angeschlossenen Organisationen ohne besondere Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz rechtlich beraten, wenn es sich um fremde Rechtsangelegenheiten handelt. Ob dies der Fall sei, hänge davon ab, ob die einzelne Organisation wirtschaftlich und verwaltungsmäßig vom übergeordneten Verband abhängig sei. Ferner dürfe gemäß § 8 Abs. 2 BSHG Rechtsberatung für Hilfsbedürftige geleistet werden, soweit Ansprüche aus diesem Gesetz betroffen seien“ (Hoffmann 2008, S. 2). Beratung in weiteren sozialen Angelegenheiten, inklusive der Klärung von Rechtsfragen, die zur persönlichen Hilfe zählen, dürfen Wohlfahrtsverbände durchführen. Adressaten sind hier hilfsbedürftige Personen. Die Rechtsberatung schließt stellenweise auch Gebiete aus anderen Rechtsfeldern ein, z. B. das Ausländerrecht (vgl. Hoffmann 2008, S. 2). Die o. g. Regelungen im BSHG sind heute in den §§ 8, 10 Abs. 2 SGB XII verankert. Beratung und Betreuung in den letztgenannten Punkten wird wie folgt verstanden 1 : • „Aufklärung über Ansprüche aufgrund eines anderen Sozialgesetzes und über
Rechtsfragen aus sonstigen Rechtsgebieten (Ehe-, Unterhalt-, Miet-, Erb-, Arbeits-oder Ausländerrecht)
• Hilfen beim Abfassen oder beim Stellen von Anträgen • Unterstützung bei Rückfragen und -sprachen im behördlichen Verfahren
1 Ergebnisse aus Spitzengesprächen zwischen dem Bundesjustizministerium, der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien
Wohlfahrtspflege, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag
und dem Deutschen Anwaltsverein.
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• Hilfe bei der Besorgung und Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich
Verhandlungen mit Dritten“ (Brühl u. a. 2005, S. 653).
Jahrelang unklar war die Position der SozialarbeiterInnen bei freien Trägern, d. h. Initiativen und Vereinen, die keinem Wohlfahrtsverband angeschlossen sind. Stellenweise wurde deren Rechtsberatung aufgrund der fehlenden oder unklaren rechtlichen Position im RBerG von Rechtsanwälten und Amtsleiter attackiert. Um für die freien Träger Rechtssicherheit zu schaffen, hat sich der Bundestagspetitionsausschuss 1992 mit Zustimmung des Bundesjustizministeriums für eine großzügige Auslegung des § 5 RBerG ausgesprochen (vgl. Huchting 1997). „Danach wird ‚eine Rechtsberatung, die untrennbar verbunden ist mit einer im Vordergrund stehenden Erledigung einer sozialen Angelegenheit, welche ohne diese Rechtsberatung nicht vollständig oder nicht wirksam durchgeführt werden könnte’, durch das Rechtsberatungsgesetz nicht verboten. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen psychologisch-pädagogischer Hilfeleistung und der Erörterung und Beratung von Rechtsfragen ist in aller Regel vorhanden“ (ebd.). Die o. g. institutionellen Rahmenbedingungen zeigen deutlich, dass die Rechtsberatungsbefugnis von SozialarbeiterInnen nach derzeitigem Recht eine Entwicklung von Auslegungen war und ist und zumindest für KollegInnen aus den Wohlfahrtsverbänden und den freien Trägern eine rechtliche Grauzone bedeutet. Bekannt wurde in diesem Zusammenhang das Verfahren gegen den Sozialrechtler M. Hammel vom Caritas Verband Stuttgart. Im Jahr 2000 stellte ein Richter des Verwaltungsgerichts Stuttgart Anzeige gegen o. g. Person wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in ca. 20 Fällen, da er Rechtsberatung von Sozialhilfeempfängern, Asylbewerbern und anderen sozial „Schwachen“ durchgeführt habe. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Caritas Stuttgart und Herrn Hammel wurde von der zuständigen Staatanwaltschaft eingestellt. Als Begründung gab sie an, „das Dr. Hammel vorgeworfene Verhalten (...), sofern überhaupt eine Ordnungswidrigkeit festgestellt werden könne, nicht als schwerwiegend anzusehen, da Dr. Hammel aus altruistischen Motiven und in Erfüllung sozialer Zwecke gehandelt habe“ (Thome/Niewöhner). Die Anwaltskammer legte daraufhin Klage gegen Herrn Hammel und die Caritas Stuttgart wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz in Verbindung mit Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ein. Das erstinstanzliche Urteil durch die Wirtschaftskammer des Landgerichtes Stuttgart fiel für die Angeklagten positiv aus: es sei vereinbar mit dem RBerG, dass die Caritas Stuttgart rechtsberatend tätig sei (vgl. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/hammel/rechtsberatungsgesetz2.asp, zugegriffen am 21.02.2008). Das Oberlandesgericht in Stuttgart kam dann noch zu einer
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günstigeren Auffassung für die Caritas, in dem es ihr auch z. B. erlaubt wurde, die Klagen zu formulieren. Daraufhin zog die Anwaltskammer die Berufung zurück, so dass kein Urteil erging, da die Caritas Stuttgart keine Berufung ihrerseits nach dem Urteil des Landgerichtes Stuttgart eingelegt hatte (vgl. Blazevic). Das für die Soziale Arbeit insgesamt positive Urteil im Bereich der Rechtsberatung zeigt aber immer wieder Risiken, dass SozialarbeiterInnen erneut vor Gericht verklagt werden können. Der Auffassung von Heinhold 1 folgend, behindert die sachrechte Auslegung der vorhandenen Gesetze nicht die Rechtsberatungsbefugnis der Sozialen Arbeit, aber eine klarere gesetzliche Regelung wäre notwendig (vgl. http://www.dbsh.de/redsys/soztop/userpages/Rechtsberatung1.html, zugegriffen am 22.02.2008).
Bietet das am 1. August 2008 in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz mehr Rechtssicherheit für SozialarbeiterInnen, die Sozial-Rechtsberatung anbieten?
1 Herr Heinhold vertrat als Anwalt die Caritas Stuttgart vor dem Landgericht Stuttgart.
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Rechtsdienstleistung durch SozialarbeiterInnen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Wie oben in der Einführung bereits erwähnt, betrifft das Rechtsdienstleistungsgesetz exklusiv den außergerichtlichen Bereich (vgl. § 1 Abs. 1 RDG). „Der Anwendungsbereich endet erst, wenn das behördliche Verfahren in ein gerichtliches Verfahren übergeht“ (Eversloh 2008, S. 30). Der § 1 Abs. 2 RDG besagt, dass anderweitige Regelungen in anderen Gesetzen über die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, weiterhin in Kraft und damit unberührt bleiben. Die Vertretung vor Gericht wird in unterschiedlichen Verfahrensordnungen geregelt, beispielsweise im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die bisherigen uneinheitlichen Regelungen wurden stellenweise harmonisiert (vgl. BAG-S 2007, S. 7).
Was bedeutet nun Rechtsdienstleistung nach dem neuen Gesetz, wie wird sie definiert? Nach § 2 wird sie verstanden als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG). Künftig gelten nicht als Rechtsdienstleistung • „das Auffinden, • die Lektüre,
• die Wiedergabe und die rein schematische Anwendung von Rechtsnormen“
(Eversloh 2008, S. 13 und vgl. § 2 Abs. 3 RDG).
Als Beispiel könnte im Falle meiner Tätigkeit als Sozialarbeiter, in einer Entwöhnungsbehandlung von Alkohol- und Medikamentenabhängigen, die generelle Informationsweitergabe über das SGB II in einer Gruppe für Sozialberatung, das Verteilen von entsprechenden Informationsbroschüren und allgemeine Hinweise über die Gesetzeslage gelten, da es sich hier nicht um die Prüfung in einem Einzelfall handelt (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 RDG). Selbst wenn ich einen bestimmten Fall als Exempel beschreiben würde, um die Rechtslage zu verdeutlichen, wäre dies keine Rechtsdienstleistung (vgl. Hoffmann 2008, S. 3). Dies bedeutet, dass im Einklang mit dem Bundesverfassungsgericht nur noch Vorgänge echter Rechtsanwendung reglementiert werden und den Rechtsanwälten vorbehalten bleiben (vgl.
http://www.bmj.bund.de/enid/62c0d1e928fcc30f5d86709700b841d6,bf16be636f6e5f6964 092d0934373539093a095f7472636964092d0933313137/Pressestelle/Pressemitteilungen_5 8.html, zugegriffen am 10.03.2008).
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Von Rechtsdienstleistung kann aber auch dann ausgegangen werden, wenn keine umfassende rechtliche Prüfung notwendig ist, sondern schon ein simpler Vorgang rechtlich geprüft wird (vgl. Eversloh, S. 13).
In § 5 Abs. 1 RDG wird eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol beschrieben. Demnach können Rechtsdienstleistungen angeboten werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs-oder Tätigkeitsbild gehören (vgl. BAG-S 2007, S. 7). Nach Eversloh gilt sie als zentrale Vorschrift des Rechtsdienstleistungsgesetzes (vgl. Eversloh 2008, S. 14). Sie ermöglicht Nicht-Anwälten, Rechtsdienstleistungen anzubieten. „Voraussetzung ist nicht mehr wie im geltenden Recht, dass die andere Tätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung überhaupt nicht sachgemäß erledigt werden kann. Vielmehr reicht es aus, dass die Tätigkeit eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörige Nebenleistung darstellt. Die Rechtsdienstleistung darf also nach ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nicht im Mittelpunkt des Leistungsangebots stehen und muss zum jeweiligen Berufsbild gehören“
(http://www.bmj.bund.de/enid/62c0d1e928fcc30f5d86709700b841d6,bf16be636f6e5f6964 092d0934373539093a095f7472636964092d0933313137/Pressestelle/Pressemitteilungen_5 8.html, zugegriffen am 10.03.2008).
Selbstständige SozialarbeiterInnen stellen in der Bundesrepublik noch eine Ausnahme in den Berufsfeldern Sozialer Arbeit dar. Zukünftig wäre aber auch eine selbstständige Rechtsdienstleistung als Nebenleistung denkbar, wenn folgende Prüfkriterien beachtet werden:
• Inhalt und Umfang der Nebenleistung, • sachliche Kohärenz zur Haupttätigkeit,
• erforderliche rechtliche Qualifikation (vgl. Eversloh 2008, S. 47 und § 5 Abs. 1
Satz 2 RDG).
Mit dem am 1. August 2008 in Kraft tretenden Rechtsdienstleistungsgesetz werden unentgeltliche Rechtsdienstleistungen freigegeben (vgl. § 6 Abs. 1 RDG). Damit ist keine Erteilung der Erlaubnis mehr im Vorfeld notwendig (vgl. Hoffmann 2008, S. 3). Folgende Formen der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung sind möglich: • Rechtsdienstleistung in der Familie, Nachbarschaft und im Freundeskreis (enge
persönliche Beziehungen). Der Rechtsdienstleister bedarf keiner besonderen rechtlichen Qualifikation. „Das Risiko einer unentgeltlichen ‚Gefälligkeitsberatung’ muss tragen, wer sie fordert oder nutzt.“ (ebd., S. 4).
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• Außerhalb der o. g. Beratung muss sichergestellt werden, dass Rechtsdienst-leistungen durch Personen, die die Befähigung zum Richteramt haben, durchgeführt werden. Als Beispiel seien hier karitative Einrichtungen genannt. • Ferner können Rechtsdienstleistungen von Personen durchgeführt werden, die durch juristisch qualifizierte Personen, d. h. „Volljuristen“ 1 , angeleitet werden. Im letztgenannten Fall können SozialarbeiterInnen, die in rechtlichen Fragen geschult und fortgebildet werden und sich in schwierigen Rechtslagen rechtlichen Rat bei „Volljuristen“ einholen können, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nach § 6 Abs. 1 und 2 anbieten.
SozialarbeiterInnen sind überwiegend in karitativen Einrichtungen tätig. Nach der neuen Rechtslage ist es notwendig, dass z. B. in den Dachverbänden „Volljuristen“ als Ansprechpartner fungieren und in komplexeren Fällen juristisches Fachwissen geben können. In größeren Organisationen könnte ein Multiplikatorensystem eingeführt werden. Juristisch qualifizierte Personen geben ihr Fachwissen an besonders geschultes Personal weiter, die wiederum Mitarbeiter schulen. Kleine Vereine und Initiativen, die keiner Dachorganisation angehören, werden Kooperationen mit Rechtsanwälten eingehen müssen. Diese Organisationsformen können sich oftmals die Anstellung eigener Rechtsanwälte nicht leisten und werden auf ehrenamtlich tätige Juristen angewiesen sein (vgl. Hoffmann 2008, S. 5 und vgl. Kramer 2007, S. 3). Neben diesem Nachteil wird die Rechtlichkeit von Rechtsberatung durch SozialarbeiterInnen nicht mehr in Frage gestellt. Durch die kontinuierlichen Fortbildungen wird auch die Qualität der Arbeit gesteigert (vgl. Duchrow 2007).
Für die Soziale Arbeit ist auch der § 8 RDG relevant. Hier werden öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen benannt, die befugt sind, Rechtsdienstleistungen durchzuführen. Beispielhaft seien einige Absätze genannt: • Durch Behörden und Gerichte bestellte Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Als
Beispiele für die Soziale Arbeit seien hier Betreuer, Vormünder, Pfleger und Bewährungshelfer 1 genannt (vgl. Eversloh 2008, S. 65).
1 Es sind Juristen gemeint, die das erste und zweite juristische Staatsexamen bestanden haben, ebenfalls pensionierte Richter,
Volljuristen aus anderweitigen Professionen, Diplom-Juristen aus der ehemaligen DDR und Beamte des höheren Verwaltungsdienstes
(vgl. Hoffmann 2008, S. 4f.)
1 Insofern Rechtsdienstleistungen zum Aufgabengebiet gehören (vgl. Eversloh 2008, S. 65).
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• „Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG). Die aus diesem Bereich angebotenen Rechtsdienstleistungen sind Komponenten des öffentlich geregelten
Aufgabenfeldes und Zuständigkeitsbereiches, die sich aus unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben ergeben. In diesem Bereich der Behörden und juristischen Personen sind SozialarbeiterInnen vielfältig tätig (vgl. Hoffmann 2008, S. 6). • Verbraucherschutzvereinigungen, inklusive der Einrichtungen zur
Patientenberatung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG und Eversloh 2008, S. 67). In diesem Sektor sind SozialarbeiterInnen stellenweise bei der Beratung und Aufklärung in gesundheitlichen Fragen beschäftigt.
• „Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG).
Nach § 8 RDG können im Gegensatz zu § 6 RDG die genannten Organisationen auch entgeltliche Rechtsdienstleistungen durchführen und dies auch für Nicht-Mitglieder, abweichend von § 7 RDG. Der letztgenannte Paragraph erlaubt Vereinen, Interessensvereinigungen, Berufsverbänden und Genossenschaften Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im Bereich ihres Aufgabengebietes (Satzung) (vgl. Hoffmann 2008, S. 6 f.). Die unter § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG genannten Einrichtungen müssen in Verbindung mit § 7 Abs. 2 RDG über entsprechende „(...) personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend“ (§ 7 Abs. 2 RDG). Die unter § 7 RDG genannten Organisationsformen sind potenzielle Tätigkeitsfelder der sozialen Arbeit. Beispielsweise wäre vorstellbar, dass angestellte SozialarbeiterInnen, in einem großen Selbsthilfeverein für chronische Darmerkrankungen, Sozialrechtsberatung (Rechtsdienstleistung) für die Mitglieder anbieten, wenn § 7 Abs. 2 RDG beachtet wird.
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Die in den §§§ 6, 7, 8 RDG aufgeführten natürlichen und juristischen Personen und unterschiedlichen Organisationsformen müssen sich nicht registrieren lassen. Besonders zu beachten ist der Teil III des RDG, der Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen regelt. Nach § 10 Abs. 1 RDG werden Rechtsdienstleistungen aufgeführt aufgrund besonderer Sachkunde. Explizit genannt werden
Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht. Für diese Tätigkeitsbereiche ist eine Registrierungspflicht vorgesehen. Potentiell für den Bereich der Sozialen Arbeit kommt hier die Rentenberatung in Betracht. Betriebssozialarbeiter beraten häufig im Rahmen der Sozialberatung ältere Mitarbeiter in Rentenfragen. Hier wird künftig eine Registrierung notwendig sein. Die besondere Sachkunde wird in § 11 RDG geregelt und im § 12 RDG werden die Vorrausetzungen der Registrierung festgelegt.
Zu beachten ist auch § 9 RDG, der besagt, dass bei unqualifizierter Rechtsdienstleistung die Rechtsdienstleistung untersagt werden kann, insbesondere wenn der Rechtssuchende Nachteile erfährt. In diesem Zusammenhang seien auch die Bußgeldvorschriften, die im § 20 RDG aufgeführt werden, genannt. Eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Abs. 1 liegt vor, wenn eine Tätigkeit, die in § 10 Abs. 1 aufgeführt wird, ohne Registrierung ausgeübt wird, ferner wer gegen § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 RDG verstößt. Des weiteren kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer eine der unter § 11 Abs. 4 RDG genannten Berufsbezeichnung ohne Befugnis führt.
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Intentionen des Gesetzgebers zur Verabschiedung eines Rechtsdienstleistungsgesetzes
In § 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird explizit beschrieben, dass das Gesetz dazu dient, „(...) die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 RDG). Dieser Paragraph beinhaltet die Kernaussage des neuen Gesetzes. Wie oben bereits dargelegt, bleibt das Anwaltsmonopol im Wesentlichen bestehen. Durch das Wissen des Volljuristen wird dem Rechtssuchenden qualifizierte Rechtsberatung gegeben. Wie aber auch dargelegt, wurde jedoch ebenso eine moderate Öffnung im Rechtsdienstleistungssektor geschaffen. Brigitte Zypries, Bundesjustizministerin, sagt dazu: „Öffnungen sieht das neue RDG gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings bei der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung vor, die grundsätzlich freigegeben wird. (…) Karitative Einrichtungen, Verbraucherberatung oder Mieterbund dürfen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anbieten - das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Um sicherzustellen, dass Rechtssuchende kompetent beraten werden, dürfen gemeinnützige Einrichtungen Rechtsdienstleistungen nur durch oder unter Anleitung eines Volljuristen erbringen (...)“
(http://www.bmj.bund.de/enid/3154bb407f4066d3ee0a3fc6614bf214,bf16be636f6e5f6964 092d0934373539093a095f7472636964092d0933313137/Pressestelle/Pressemitteilungen_5 8.html, zugegriffen am 21.02.2008).
Neben dem Schutz der Rechtssuchenden führt die Freigabe der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung für die in der Rechtsberatung tätigen SozialarbeiterInnen insgesamt, gegenüber dem Rechtsberatungsgesetz, zu einer „(...) substanziellen Verbesserung im Sinne einer Klärung dessen, was zulässig ist“ (Hoffmann 2008, S. 8). Nachteile bestehen, wie oben bereits aufgeführt, für kleinere Vereine, Initiativen, die keiner Dachorganisation angeschlossen sind, und sich keinen eigenen Juristen „erlauben“ können. Insgesamt will der Gesetzesgeber folgenden Entwicklungen Rechnung tragen: • Europafeste Gesetzeslage für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen, d. h. Beachtung der europarechtlichen Vorgaben 1 (vgl. Eversloh 2008, S. 20ff.) • Verfassungsrechtliche Vorgaben haben den Prozess angestoßen (vgl. ebd., S. 20ff.) • Stärkung des bürgerlichen Engagements durch Zulassung der altruistischen
Rechtsdienstleistung
1 Deregulierungsvorhaben der EU-Kommission im Sektor des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. Eversloh 2008, S. 20).
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• Zunehmender Bedarf an Sozialrechtsberatung in der Bevölkerung. Durch
Legalisierung der unentgeltlichen Rechtsdienstleistung können Gruppen versorgt werden mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (Arme, Obdachlose, Asylbewerber, Migranten etc.). Diese Klientel ist und war für die Anwaltschaft schon aus finanziellen Aspekten heraus uninterrasant. Mit Sozialrecht kann man nicht viel Geld verdienen.
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Zu 2)
Beispiele zulässiger Rechtsdienstleistungen
• Herr M. befindet sich zur stationären Entwöhnungsbehandlung bei
Alkoholabhängigkeit in einer Fachklinik für Suchtkranke. Die Klinik ist dem Bundesverband der Suchthilfeeinrichtungen im Deutschen Caritasverband angeschlossen. Herr M. setzt sich mit dem zuständigen Sozialarbeiter in Verbindung und bittet um Hilfe bei der Klärung einer Arbeitslosengeld-II-Angelegenheit. Die ARGE der Stadt X. hatte ihm die Regelleistung um 35 % gekürzt, da er sich in stationärer Behandlung befindet und die dort gestellte Verpflegung nach § 11 SGB II als Einkommen zu werten sei. Der Sozialarbeiter prüft rechtlich den Einzellfall. Da es sich um eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit handelt, findet § 2 Abs. 1 RDG Anwendung. Es handelt sich um eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG. Der Sozialarbeiter empfiehlt einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid der ARGE und gibt dem Klienten einen Standardwiderspruch aus der Website www.sozialticker.de. Die unentgeltliche Rechtsdienstleistung ist zulässig nach § 6 Abs. 1. Eine
Registrierung des Sozialarbeiters ist nicht notwendig, da die Sozialrechtsberatung nicht zu den Rechtsdienstleistungen aufgrund der besonderen Sachkunde gemäß § 10 Abs. 1 RDG fällt. Der Sozialarbeiter nimmt regelmäßig an Fortbildungen zum SGB teil und wurde durch einen Volljuristen eingeführt. Dieser ist beim Dachverband angestellt und telefonisch in „schwierigen Fällen“ ansprechbar. Somit ist von einer zulässigen Rechtsdienstleistung auszugehen, da § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 RDG erfüllt sind.
• Ein betrieblicher Sozialarbeiter und Rentenberater, angestellt in einem großen
Autokonzern, berät die älteren Mitarbeiter in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung und in diesem Zusammenhang auch in Fragen des Schwerbehindertenrechts. Mitarbeiter erkundigen sich konkret über Altersteilzeit, die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung etc. In Scheidungsfragen gibt er auch Rat über den Versorgungsausgleich. Der betriebliche Sozialarbeiter hat sich aufgrund der besonderen Sachkunde nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG registrieren lassen. Er erfüllte die persönlichen Voraussetzungen nach § 12 RDG. Das Registrierungsverfahren hat er gemäß § 13 RDG durchlaufen. Die Berufbezeichnung „Rentenberater“ ist zulässig nach § 11 RDG.
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Beispiele unzulässiger Rechtsdienstleistungen
• Ein Sozialarbeiter einer Arbeitslosenberatungsstelle (freier Träger), bietet den
Klienten unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nach § 2 Abs. 1 RDG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 an. Er prüft in konkreten Einzelfällen die Rechtslage und wird außergerichtlich (vgl. § 1 Abs. 1) für die Klienten tätig. Beispielsweise hilft er bei der Formulierung von Widersprüchen. Die Beratungsstelle hat keinen juristisch qualifizierten Ansprechpartner, ferner wurde er nicht eingewiesen und erhält keine Anleitung. Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 ist die unentgeltliche Rechtsdienstleistung unzulässig, da die rechtliche Arbeit nicht durch einen „Volljuristen“ angeleitet wird. Bei diesen Pflichtverstößen kann die Rechtsdienstleistung nach § 9 RDG untersagt werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang, auch die Haftungsrisiken. Bei unentgeltlichen Dienstleistung besteht keine Pflicht zu Abschluss einer entsprechenden Versicherung. • Ein selbständiger Sozialarbeiter, der Suchtberatung in mittelständigen
Unternehmen durchführt, bietet als Nebenleistung auch Sozialrechtsberatung an, da diese zum Berufs- und Tätigkeitsbereich gehört (vgl. § 5 RDG). Ferner bietet er entgeltliche Rechtsdienstleistung als Nebenleistung im Bereich Kfz-Wesen an, da er sich aus persönlichem Interesse in diesem Bereich selbst Wissen angeeignet hat. Letztgenannte Tätigkeit hat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und wäre somit nicht zulässig (vgl. § 5 Abs. 1 RDG).
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Literaturverzeichnis
BAG-S: Rechtsdienstleistungsgesetz. In Informationsdienst Straffälligenhilfe. 15 Jahrgang. Heft 3/2007, S. 7.
Blazevic, R.: Stuttgarter Oberlandesgericht setz Meilenstein in Rechtberatungsgesetz. Anwaltskammer zieht Berufung zurück. In: http://www.tachelessozialhilfe.de/aktuelles/hammel/rechtsberatungsurteil.html, zugegriffen am 21.02.2008.
Brühl, A./Kessler, R./Nothacker, G./Sauer, J./Schoch, D./Schellhorn, H./Winkler, J.: Handbuch Sozialrechtberatung. Baden-Baden 2005, S. 651ff.
Duchrow, J.: Das Rechtsdienstleitungsgesetz und die kostenlose Beratung von Migranten und Flüchtlingen. 2007. In:
http://www2.amnesty.de/internet/Gutachte.nsf/425c2f14a274dabdc1256aa4005b3a0a/5e7b e8db5a8d41c4c125738c003fc479?OpenDocument, zugegriffen am 24.02.2008.
Eversloh, U.: Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz. Die große Reform der Rechtsberatung. Freiburg u. a. 2008, S. 5, S. 13f., S. 20ff., S. 30, S. 47, S. 65ff.
Hoffmann, H.: Aus der Beratungspraxis. "Raus aus der Grauzone"- Zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz. 2008, S. 1ff.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/rberg/gesamt.pdf, zugegriffen am 19.02.2008.
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2840.pdf, zugegriffen am 20.02.2008.
http://www.bmj.bund.de/enid/3154bb407f4066d3ee0a3fc6614bf214,bf16be636f6e5f69640 92d0934373539093a095f7472636964092d0933313137/Pressestelle/Pressemitteilungen_58 .html, zugegriffen am 21.02.2008.
http://www.bmj.bund.de/enid/62c0d1e928fcc30f5d86709700b841d6,bf16be636f6e5f6964 092d0934373539093a095f7472636964092d0933313137/Pressestelle/Pressemitteilungen_5 8.html, zugegriffen am 10.03.2008.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Sozialarbeiter Dario Deloie, 2008, Rechtsdienstleistung in der Sozialen Arbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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