Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
Die Herkunft des Hauses Leiningen 4
Der Reichsdeputationshauptschluß (RDH) 5
Das Fürstentum Leiningen 7
Die Entschädigung der Grafen von Leiningen 10
Fazit 12
Literaturverzeichnis 14
2
Einleitung
Das Haus Leiningen entstammt einer der ältesten Grafenfamilien Deutschlands. Nach urkundlicher Bestätigung lässt es sich bis zum Jahre 1128 zurückverfolgen, als Emich Graf von Leiningen als Urkundenzeuge Erzbischof Adelberts I von Mainz erscheint. 1
Laut der Überlieferung soll aber schon König Chlodwig (481-511) einen Grafen zu Leiningen als Gaurichter eingesetzt haben und zur Regierungszeit Karls des Großen gab es einen Graf Amicho, welcher u. a. aufgrund der Namensähnlichkeit als ein Graf zu Leiningen angesehen wird. 2
Im Laufe der Jahre wurden die Linien mehrfach geteilt und einige starben in männlicher Nachfolge aus und wurden dann über den weiblichen Stamm weitervererbt. Nachdem die linksrheinischen Besitzungen an Frankreich abgetreten werden mussten, wurde das Haus Leiningen im Reichsdeputationshauptschluss (RDH) von 1803 rechtsrheinisch entschädigt. Daraufhin entstand das kurzlebige Fürstentum Leiningen mit dem Zentrum Amorbach, welches dann 1806 durch die Rheinbundakte mediatisiert wurde.
In dieser Hausarbeit beschäftige ich mich mit der Frage, wie das Haus Leiningen rechtsrheinisch entschädigt wurde. Basierend auf dem RDH in der Ausgabe des Historischen Seminars der Universität Bern von 1948 als Quelle werde ich aufzeigen, dass die Leininger keinen Gewinn machten, sondern die Entschädigung eher gering ausfiel. Zudem wurden die neuen Gebiete und Renten nicht dem Gesamthaus zugesprochen, sondern den fünf verbliebenen einzelnen Linien zugeordnet und damit eine Verschmelzung der Gebiete zu einem großen Fürstentum erschwert bzw. unmöglich gemacht. Ein solches wäre aber nötig gewesen, um nach der Zerschlagung der alten Ordnungen durch Napoleon die Reformen durchzuführen, die ein beständiges, in sich geschlossenes Fürstentum bedingen.
1 Toussaint, S. 25.
2 Wild, S. 5.
3
Die Herkunft des Hauses Leiningen
Das Adelsgeschlecht der Leininger, welches nach ihrem Leitnamen auch als „Emichonen“ 3 bezeichnet werden, benannte sich ursprünglich nach ihrer um 1110 erbauten Burg (Alt-) Leiningen, die auf einem Berg ca. 400 Meter über der Ortschaft Altleiningen im Leininger Tal in Rheinland Pfalz steht. 4 In latinisierter Form „In Linunga Marca“ (Übersetzt: In der Mark Leiningen) steht der Name „Leiningen“ bereits in einer Schenkungsurkunde des Klosters Lorsch an der Bergstraße aus dem Jahre 780. Die genaue Herkunft und damit die Bedeutung des Namens ist allerdings umstritten. 5
1220 erlosch diese Linie in männlicher Nachfolge mit Friedrich von Leiningen, der gleichnamige Sohn der Schwester führte den Namen weiter. An dessen Sohn fiel nach dem Aussterben der Grafen auch die Vogesengrafschaft Dagsburg. 1317/1318 teilte sich die Familie in die Linien Leiningen-Dagsburg und Leiningen-Leiningen. Letztere starb mit Graf Hesso in männlicher Linie aus, nachdem er 1444 noch den Titel eines Landgrafen im Elsaß von Kaiser Friedrich III zugesprochen bekam. Der Enkel seiner Schwester Margarethe, welche durch Heirat Gräfin von Westerburg war, nahm den Titel der Grafen von Leiningen an und nannten sich daraufhin Reinhard I von Leiningen-Westerburg. Die Linie Leiningen-Dagsburg teilte sich 1343 in Nebenlinien zu Rickingen, das 1506 an Zweibrücken und dann an Leiningen-Westerburg fiel, und Leiningen-Hardenburg. Aus dieser letztgenannten Linie entstand auch das kurzlebige Fürstentum Leiningen 1803-1806. Bereits 1560 war von dieser Linie auch die Linie Falkenburg abgezweigt, die sich 1657 in Linien zu Dagsburg, Heidesheim und Guntersblum teilte. Letztere starb aber 1774 in direkter Linie aus, zwei Urenkel des Begründers der Linie teilten das verbliebene Gebiet nochmals und starben 1910 und 1935 aus. Die Dagsburger Linie fiel wieder an die Hardenburger Linie zurück. Diese ist noch heute durch Andreas, den 8. Fürst zu Leiningen vertreten und in Amorbach ansässig. 6
3 Vgl. Toussaint, S. 64 - 74.
4 Gentner-Gros: Die Burg Altleiningen.
5 Vgl. Conrad, S. 5-10.
6 Nähere Informationen zu den heutigen Tätigkeiten des Hauses Leiningen sind einzusehen unter: http://www.fuerst-leiningen.de.
4
Der Reichsdeputationshauptschluß (RDH)
Der Friede von Campo-Formio (CF) wurde am 17. Oktober 1797 zwischen Frankreich, vertreten durch Napoléon Bonaparte, und Kaiser Franz II. Joseph geschlossen. Der Kaiser vertrat sowohl Österreich als auch das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. In den geheimen Zusatzartikeln wurde der Rhein als Ostgrenze Frankreichs festgelegt. 7 Kaiser Franz II sagte also die Abtretungen der linksrheinischen Gebiete an Frankreich zu. Geplant war bereits damals, dass die weltlichen Herrscher auf Kosten kirchlicher Territorien entschädigt würden, welche säkularisiert werden sollten. Die genauen Regelungen sollten im Rastatter Kongress festgelegt werden, welche aber durch den Ausbruch des Zweiten Koalitionskrieges nicht zu Ende geführt wurden. Am 9. Februar 1801 unterzeichneten Joseph Bonaparte für die Französische Republik und Johann Ludwig Graf Cobenzl für das Kaiserreich Österreich den Vertrag von Lunéville. Er beendete den Krieg der zweiten Koalition gegen Frankreich und da er den Frieden von Campo Formio von 1797 weitgehend bestätigte, galt er auch für das Alte Reich. Der Artikel 6 sah, in Anlehnung an Artikel 1 der Geheimartikel des CF vor, dass der Kaiser und damit das Alte Reich die linksrheinischen Besitztümer vom helvetischen bis zum batavischen Gebiet an Frankreich abtrat. Der Rhein wurde daraufhin die Grenze zwischen Frankreich und dem Alten Reich: „le thalweg du Rhin soit désormais limite entre la République française et l’Empire germanique“ 8 . Artikel 7 sah für die enteigneten Fürsten, in Anlehnung an Artikel 12 der Geheimartikel des CF, die rechtsrheinische Entschädigung vor: „l’Empire sera tenu de donner aux princes héréditaires qui se trouvent dépossédés à la rive gauche du Rhin, un dédommagement […]“ 9 Ihren verfassungsrechtlichen Niederschlag fanden diese Abmachungen im RDH von 1803. 10
Dieser wurde von einer Reichsdeputation ausgehandelt, welche die unumschränkten Vollmachten erhielt, die Reichsfriedensgeschäfte auszuführen, ohne die betroffenen
7 Traité de paix entre la France et L´Autriche, conclu à Campo-Formio le 17 octobre 1797. In: Napoleonische Friedensverträge, S. 9-18.
8 Aus: Traité de Paix entre la France et l’Empereur d’Allemagne, Art 6, online einsehbar unter: http://www.1789-1815.com/tr_luneville_txt.htm (Dernière modification: 15/11/2002).
9 Dasselbe: Art 7.
10 Diese und folgende Angaben aus dem RHD werden zitiert nach der Quellensammlung „Das Ende des Alten Reiches“, hrsg. vom Historischen Seminar der Universität Bern 1948.
5
Reichsstände einzubeziehen. Der Deputation gehörten Mainz, Böhmen, Brandenburg, Sachsen, Bayern, Württemberg und Hessen-Kassel an. Außerdem der Hoch- und Deutschmeister des Deutschen Ordens. Der Letztgenannte und der Kurfürst von Mainz waren die einzigen geistlichen Stände, die in diesem Gremium vertreten waren. Das war insofern sinnvoll, als dass bereits seit CF und den verschiedenen Separatfrieden , deren Bestimmungen im Rastatter Kongress deutlich wurden, allen Beteiligten klar war, dass die Entschädigungen, die das Reich rechtsrheinisch vergeben würde, nur durch die „Herrschaftssäkularisation“ 11 vergeben werden konnten. Das bedeutete die „Aufhebung der
Landesherrschaftlichen Gewalt geistlicher Reichsfürsten“ 12 und damit auch der Verlust der Reichsstandschaft inklusive Stimme auf dem Reichstag. Durch den RDH wurden alle geistlichen Lande weltlich und insgesamt wurden 112 Reichstände beseitigt, darunter die Reste der Pfalz und der geistlichen Kurfürstentümer Trier und Köln, 19 Reichsbistümer, 44 Reichsabteien und 41 Reichsstädte. Selbstverständlich versuchten alle verbleibenden Reichsstände, für sich das meiste herauszuholen, sowohl in Paris, wo sich die Deputation zuerst aufhielt, also auch in Regensburg, wohin sie 1802 eingeladen wurden.
Der Plan zur Aufteilung des Reiches wurde von den französischen und russischen Gesandten vorgebracht und von Preußen kam dann der Vorschlag, den ersten Plan komplett ohne Änderungen anzunehmen. Österreich wurde dabei nicht befragt, aber die notwendige Stimmenmehrheit kam trotzdem zusammen. Zuerst verweigerte der Kaiser Franz II mit Unterstützung des Hoch- und Deutschmeisters Erzherzog Karl zwar die Ratifizierung, aber nachdem am 24. März 1803 die Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reiches den fertigen und mit sorgfältig ausgefeilten Rechtsformeln versehenen RDH unterzeichneten, beugte sich der Kaiser dem Druck und unterzeichnete am 27. April 1803 ebenfalls. 13
11 Hufeld, S. 10.
12 Ebd.
13 Vgl. Wild, S. 8f.
6
Das Fürstentum Leiningen
Bezüglich des Hauses Leiningen wird im § 20 des RDH die Entschädigung des Hauses Leiningen „für das Füstenthum dieses Namens, die Grafschaft Dagsburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg“ geregelt.
Nicht nur die Gebiete werden enteignet, sondern es wird auch die Möglichkeit negiert, auf besagte französische Territorien jetzt oder in der Zukunft Ansprüche zu erheben. Die deutschen Grafen und Fürsten können demzufolge auch in der Nachfolge keine französischen Landesherren durch diese Ansprüche werden. Fünf Linien werden im RDH namentlich genannt und es werden ihnen Gebiete und Renten zugesprochen, die durch das eigentlich reichsverfassungswidrige „Prinzip der kompensatorischen Säkularisationen“ 14 , das heißt durch Enteignung der Kirche zur Verfügung gestellt wurde.
Dem Fürsten zu Leiningen wurden so die „Mainzischen Ämter Miltenberg, Buchen, Seelingenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Ämter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Ämter: Boxberg und Mosbach; und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach;“ 15 zuerkannt. Da auf dem Kloster Amorbach gemäß § 3 Abs. 9 des RDH eine Rente von 32000 Gulden lag, die an das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg zu entrichten war, trat der Fürst Carl-Friedrich-Wilhem bereits 1804 die Abtei Gerlachsheim, das Amt Grünsfeld und das Dorf Poppenhausen an selbiges Haus ab und entledigte sich so der Verpflichtung der Geldrente.
Damit hatte das Fürstentum Leiningen als einzige Adelsherrschaft unter den durch Säkularisierung linksrheinisch Entschädigten ein neues, in sich geschlossenes Territorium erhalten. Allerdings entstammten die Ländereien drei verschiedenen ehemaligen Reichsständen und die zugehörigen Personen und Institutionen waren sich bisher fremd. Dieser Umstand und der fehlende Bezug zu dem neuen Fürsten führte naturgemäß zu Spannungen. 16
14 Hufeld, S. 9.
15 RDH, § 20.
16 Kell, S. 196f.
7
Gemäß § 32 des RDH erhielt der Fürst von Leiningen eine Virilstimme auf dem Reichsfürstenrat anstelle der bisher innegehabten Kuriatsstimme im rheinischen Füstenrat. Allerdings wurde er erst an 125. Stelle aufgerufen von 131, wobei die letzten vier die Grafenbänke waren. Dennoch stellte dies eine wichtige Neustellung für den Fürsten dar, da insgesamt 112 andere Reichsstände dort nicht mehr vertreten waren infolge ihrer Mediatisierung. Diese Virilstimme hätte daher politischen Einfluss dargestellt, wenn das Fürstentum länger hätte bestehen können. Dem gegenüber sah die finanzielle Lage sehr angespannt aus: Als Rechtsnachfolger musste der Fürst gemäß den Bestimmungen des § 47 RDH einmal die Kriegs- und Landesschulden übernehmen. Das waren schon enorme Summen, die durch eine Extrasteuer getilgt werden sollten. In den Pfälzer Landesteilen Boxberg und Mosbach wurde diese jedoch gleich wieder ausgesetzt vom Reichskammergericht. 17 Zudem enthielt der RDH in § 50-57 auch die Verpflichtung, für Wohnung und das Einkommen der bisherigen Geistlichen zu sorgen. Dies betraf die Fürsten nur im Bezug auf die Insassen des Klosters Amorbach. Aber für die fortlaufend zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für die Beamten und das Dienstpersonal, sowie die Renten derjenigen, die nicht mehr eingesetzt werden konnten, musste ebenfalls aufgekommen werden. Der § 59 des RDH besagt ausdrücklich, dass den „bisherigen geistlichen Regenten, auch Reichsstädte und unmittelbaren Körperschaften, Hof-, geistlichen und weltlichen Dienerschaft, Militair und Pensionisten […] der unabgekürzte lebenslängliche Fortgenuß ihres bisherigen Rangs, ganzen Gehalts und rechtsmäßiger Emolumente“ gelassen werden musste.
Und dazu kamen noch diejenigen linksrheinischen Beamte, welche mit ihrem Herrn ziehen wollten. Viele arrangierten sich mit den neuen französischen Herren, aber die „übernommenen linksrheinischen Beamten erhielten Vertrauensstellungen und wurden besonders gut besoldet.“ 18
Es wurden mehrere Schuldentilgungspläne ausgearbeitet, aber keiner kam zum Tragen. 19
Direkt nach der Übernahme der rechtsrheinischen Gebiete begannen Fürst Carl-Friedrich zu Leiningen und der Erbprinz Emich-Karl mit umfassenden Reformen der
17 Wild, S. 16.
18 Kell, S. 130.
19 Wild, S. 16.
8
Regierungsorgane, des Gerichtswesens, des Kirchenwesens und des Steuerwesens. Dabei zeigte sich eine große Aufgeschlossenheit gegenüber Reformen: Da Karl-Friedrich als protestanischer Landesherr ein überwiegend katholisches Territorium beherrschte, führte er zum Zeichen seiner „Toleranzpolitik“ 20 je eine lutherische, reformierte und katholische Kirchenkommision ein. Zudem wies er den Weg zur Vereinheitlichung des Fürstentums durch die Neugestaltung des Justizwesens: Die drei Territorialanteile hatten bisher unterschiedliche Rechtslagen und ein unterschiedliches Rechtsbewusstsein. Dem wurde eine Neuformierung der Instanzenzüge entgegen gestellt. Zu einer Kodifizierung des Rechts kam es nicht mehr unter der leiningischen Herrschaft. 21 Die Reformpläne, obwohl notwendig und für die damalige Zeit sehr fortschrittlich, wurden nicht von der ganzen Bevölkerung getragen. Die Ursachen dafür waren dieselben, die es heute noch sind: Einerseits wurden Neuerungen geplant, die der Mitwirkung der Bürger bedurften, insbesondere bei der Erhebung der Steuern, andererseits wurden die Reformen von oben verordnet und es drohten Regressionen bei Zuwiderhandlungen. 22 Umfassende Reformen, die nur durch die aktive Mitverantwortung der Bürger durchgeführt werden konnten, waren nur durchsetzbar, wenn ein Mitspracherecht gewährt wurde. 23 Der Zusammenhang zwischen Scheitern der Reformen und der Notwendigkeit der Mediatisierung der kleineren Fürstentümer, zeichnet sich aber nur aus einer größeren Perspektive und einem gewissen Zeitenabstand ab. Nach dem Inkrafttreten der Rheinbundakte (RBA) am 12. Juli 1806 besaß der Fürst von Leiningen gemäß Art. 29 nunmehr die in dem Artikel aufgeführten Feudalrechte als Entschädigung für den Verlust seiner Hoheitsrechte und alle Domänen als Privatbesitz: „ Les princes ou comtes actuellement régnants conserveront chacun comme propriété patrimoniale et privée tous les domaines sans exception qu´ils possèdent maintenant […]“ 24 .
20 Kell, S. 234.
21 Ebd.
22 Kell, S. 290.
23 Kell, S. 291.
24 Konföderationsakte der rheinischen Bundesstaaten. In: Das Ende des alten Reiches, S. 76f.
9
Die Entschädigung der Grafen von Leiningen
Der § 20 des RDH besagt weiterhin, dass dem Grafen von Leiningen-Guntersblum für seinen linksrheinischen Verlust „die mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3000 Gulden auf den in § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi“ zugewiesen wird.
Die Kellerei Billigheim in dem kleinen Ort Billigheim ist etwa 12 km von Mosbach im Odenwald und 6,23 Kilometer 25 von Neudenau entfernt, deren Kellerei der Linie Leiningen-Heidesheim zugesprochen wurde, neben einer Rente in derselben Höhe. Die Grafen nannten sich dann nach den neuen Besitzungen Leiningen-Billigheim und Leiningen-Neudenau. 26 Da nicht die gesamten Ortschaften mit ihren Wäldern und ertragreichen Böden im Odenwald den Grafen zugesprochen wurde, sondern nur die Kellerei, also ein Betrieb zur Weinherstellung, kann man die Entschädigung nur gering nennen.
Dem Grafen von Westerburg, ältere Linie, wurde „die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfang (enelos), und eine immerwährende Rente von 3000 Gulden auf den §39 erwähnten Schiffs-Octroi“ zugesprochen. Hier trat ebenfalls das Problem auf, das der Fürst von Leiningen mit dem Säkularisierten Kloster Amorbach hatte: Die Geistlichen mussten versorgt und ihre Pension bzw. Unterhalt bezahlt werden. Ebenso ging es den Grafen von Westerburg, jüngere Linie, die ebenfalls eine Abtei, nämlich „die Abtey Engelthal in der Wetterau“ erhielten, aber eine höhere Rente von 6000 Gulden. Das Schiff-Octroi, aus dem diese Grafen ihre Rente beziehen sollten, ist nach § 39 des RDH als Ersatz für die weggefallenen Rheinzölle eingeführt worden. Die Höhe dieser Taxe wurde begrenzt auf die Höhe der aufgehobenen Zölle. Während die Errichtung, Anordnung und Erhebung durch Frankreich und das alte deutsche Reich gemeinsam geschah, oblag die Verwaltung einem Deutschen, nämlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, dem ehemaligen Mainzer Kurfürsten, welcher sich aus der „Konkursmasse“ Sonderregelungen in § 25 retten konnte. Die geistliche Macht ging zwar verloren, aber „die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers,
25 Laut der Eigendarstellung der Gemeinde Billigheim. Online einsehbar unter: http://www.billigheim.de/modules.php?name=Lage
26 Wild, S. 6.
10
Metropolitan-Erzbischofs, und Primas von Deutschland“ sollten „auf ewig“ mit diesem Amt verbunden bleiben, das dann von Mainz nach Regensburg verlegt wurde. Zusammen mit der Virilstimme für Aschaffenburg gab das enormen politischen und wirtschaftlichen Einfluss im Gegensatz zu dem Fürsten von Leiningen und den Grafen von Leiningen, die fast keinen Einfluss mehr hatten nach der Mediatisierung.
Zudem wurde die Verwendung der Einkünfte des Octrois genau dargelegt: Zuerst wurden die Kosten „der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey“ bestritten. Der Überschuss wurde benutzt zur Erhaltung der Leinpfade und der zur Schiffahrt erforderlichen Arbeiten. Nach Abzug dieser Instandhaltungskosten wurde der reine Überschuss verwendet um zuerst die Dotation des Erzkanzlers zu ergänzen, über deren Höhe keine weiteren Angaben gemacht wurden und erst danach wurden die restlichen Einkünfte zur Ausbezahlung der Renten genutzt. Die Leininger Grafen waren auch nicht die Einzigen, die laut RDH Renten aus diesem Octroi beziehen sollten, in § 9 wurden dem Herzog von Mecklenburg-Schwerin eine solche in Höhe von 10000 Gulden jährlich zugestanden, in § 14 dem Fürsten von Löwenstein- Wertheim eine über 12000 Gulden, in § 17 den Fürsten und dem Grafen Stollberg eine Rente von 30000 Gulden, in § 19 der Fürstin von Isenburg eine Rente von 23000 Gulden und erst danach wurden die Grafen von Leiningen bedacht.
Ob also jemals Geld ausbezahlt wurde, ist fraglich, wohingegen die Schulden des Landes und auch die Unterhaltszahlungen direkt zu zahlen waren. Aber im Gegensatz zu den Gebietszuweisungen blieben die in § 39 festgelegten Renten auch nach der RBA in Kraft: Artikel 2 bestätigt diese ausdrücklich 27 .
27 Konföderationsakte der rheinischen Bundesstaaten. In: Das Ende des Alten Reiches, S. 70.
11
Fazit
Zusammenfassend kann man sagen, dass weder die Fürsten noch die Grafen von Leiningen zu den Gewinnern der Säkularisation zählten 28 , wie beispielsweise der oben genannte Kurfürsten-Erzkanzler oder auch die Fürstentümer Bayern, Baden und Württemberg, deren Gebiets- und Bevölkerungsverluste linksrheinisch durch mehr als doppelt so große Gebiets- und Bevölkerungsgewinne entschädigt wurden. Doch auch wenn der Fürst von Leiningen durch die Rheinbundakte 1806 sämtliche Hoheitsrechte verloren hatte, so besaß er doch noch seine privaten Güter. Die Staatshoheit der Ländereien fiel nach Artikel 5 und 24 der RBA zum großen Teil an Baden, die Reste an Bayern und Hessen. Dennoch wurde der Fürst nur seiner staatlichen Rechte beraubt, nicht aber seiner adelsgeschlechtlichen: Nach dem Tode des alten Fürsten 1807 über nahm sein Sohn Emich-Carl den Vorsitz des Hauses Leiningen. Aus dessen zweiter Ehe mit Victoire, Prinzessin von Sachsen-Coburg-Saalfeld entstammt der 3. Fürst von Leiningen Carl Friedrich Wilhelm Emich und eine Tochter Feodora. Da Victoire in zweiter Ehe mit dem Herzog von Kent noch eine Tochter bekam, nämlich Alexandrine Victoria, welche später die Queen Victoria wurde 29 , ist das Haus Leiningen mit dem später in „Windsor“ umbenannten Haus Sachsen-Coburg-Saalfeld verwandt: dem englischen Königshaus. Die Tochter Queen Victorias, welche denselben Namen trug, heiratete den damaligen Prinzen Friedrich Wilhelm von Preußen, welcher später zum Kaiser Friedrich III gewählt wurde. Auch die anderen acht Kinder der Queen Victoria heirateten innerhalb des Hochadels und sie und ihre Nachkommen besetzten die Königshäuser Europas. 30
28 Vgl. Wild, S. 11.
29 Heins, S. 202.
30 Ebd. S. 205.
12
Die Leininger Fürsten sind bis heute noch eng verwandt mit dem Königshaus Englands: Der amtierende 8. Fürst von Leiningen namens Andreas ist mit Alexandra Prinzessin von Hannover, v. Großbritannien und Irland, Herzogin zu Braunschweig und Lüneburg verheiratet 31 , der Schwester Ernst Augusts von Hannover, welcher mit Caroline von Monaco verheiratet ist.
Trotz der Mediatisierung des Hauses Leiningen ist ihm gesellschaftlicher Erfolg beschieden: bis heute sind die Leininger Fürsten verwandtschaftlich verbunden mit dem europäischen Hochadel und regierenden Königshäusern.
31 Nach der Eigendarstellung des Fürstenhaus zu Leiningen, online einsehbar unter: http://www.fuerstleiningen.de/de/_willkommen_fuerstenfolge.html
13
Literaturverzeichnis
Quellen:
Das Ende des Alten Reiches: Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 und die Rheinbundakte von 1806 nebst zugehörigen Aktenstücken, bearb. Von Ernst Walder, (Quellen zur neueren Geschichte 10) Lang & Cie. Bern 1948.
Napoleonische Friedensverträge, Campo Formio 1797 - Lunéville 1801 u. a., 2. Aufl., neubearb. von Peter Hersche, (Quellen zur neueren Geschichte 5) Lang & Cie. Bern 1973.
Sekundärliteratur:
CONRAD, Heinrich: Leiningen, vom Stammhaus und den Stammlanden, 1. Band hg. vom Landratsamt Frankenthal (Pfalz): Rudolf Hammer, 1967 und 2. Band hg. vom Landratsamt Bad Dürkheim: Dr. H. Scherer, 1971.
HEINS, Walther: Amorbach und Coburg. Ein Beitrag zur Genealogie deutscher und europäischer Fürstenhäuser im 19. Jahrhundert. In: Amorbach, Beiträge zu Kultur und Geschichte von Abtei, Stadt und Herrschaft (Neujahrsblätter Amorbach 25), Kommisionsverlag Ferdinand Schöningh, Würzburg 1953. HUFELD, Ulrich (Hrsg.): Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803, Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches, Böhlau Verlag Köln u. a. 2003. KELL, Eva: Das Fürstentum Leiningen, Umbruchserfahrungen einer Adelsherrschaft zur Zeit der Französischen Revolution (Beiträge zur pfälzischen Geschichte 5), Kaiserslautern 1993.
TADDEY , Gerhard (Hrsg.): Lexikon der Deutschen Geschichte: Personen, Ereignisse, Institutionen; von der Zeitwende bis zum Ausgang des Zweiten Weltkrieges , Alfred Kröner Verlag, Stuttgart 1979.
14
TOUSSAINT, Ingo: Die Grafen von Leiningen, Studien zur leiningischen Genealogie und Territorialgeschichte bis zur Teilung von 1317/18, Jan Thorbecke Verlag, Sigmaringen 1982.
WILD, Gerhard: Das Fürstentum Leiningen vor und nach der Mediatisierung, Diss. Jur. Mainz 1954.
Internetquellen:
Der FRIEDEN VON LUNÉVILLE , Französischsprachiger Vertragstext im Original: Traité de Paix entre la France et l’Empereur d’Allemagne, online einsehbar unter: http://www.1789-1815.com/tr_luneville_txt.htm (Dernière modification: 15/11/2002).
FÜRSTENFOLGE der Fürsten von Leiningen, online einsehbar unter: http://www.fuerst-leiningen.de/de/_willkommen_fuerstenfolge.html . GEMEINDE Billigheim, Die nähere Umgebung, online einsehbar unter: http://www.billigheim.de/modules.php?name=Lage . GENTNER-GROS, Gabriele: Die Burg Altleiningen, online einsehbar unter: http://www.altleiningen.de/burg.html .
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