Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung S.01
2. Begriffsbestimmungen S.02
2.1. Definition: Drogen S.02
2.2. Definition: Drogenpolitik S.03
3. Hauptstrategien der deutschen Drogenpolitik S.04
3.1. Kompetenzen von Bund und Ländern S.06
3.2. Die Rolle der Leistungsträger S.07
3.3. Rechtliche Normierung S.07
4. Hauptstrategien der schweizer Drogenpolitik S.09
4.1. Überlegungen der Cannabisreformpolitik in der Schweiz S.12
5. Vergleich der drogenpolitischen Ziele von Deutschland und der Schweiz
S.13
6. Schlussfolgerungen S.15
Literaturverzeichnis S.17
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1. Einleitung
In der folgenden Arbeit soll das Thema Drogenpolitik genauer untersucht werden, da Drogenmissbrauch eines der aktuellsten Problemfelder unserer Zeit ist. Fast täglich kommt man durch die Medien oder politische Diskussionen mit diesem Thema in Berührung. Es ist offensichtlich, dass der Drogenkonsum nicht nur die Drogenabhängigen selbst, sondern auch die Gesellschaft allgemein betrifft. An diesem Punkt können die Begriffe Beschaffungskriminalität, organisiertes Verbrechen und AIDS als Stichwörter dienen. An der Lösung dieses Problems wird weltweit gearbeitet, wobei die Vorschläge auf nationaler Ebene stark abweichen. Während einige Länder für eine Verschärfung der Drogenpolitik stehen, versuchen es andere Nationen mit Liberalisierung bis hin zur Legalisierung von Drogen. In Deutschland bestand bis vor einigen Jahren noch ein breiter Konsens über die Ziele und Vorstellungen zur Bewältigung des Drogenproblems; heute kann man in der Drogenpolitik einige unterschiedliche Vorstellungen in der Wahrnehmung und Bewältigung des Problems feststellen (vgl. Schwilk, 1996, S. 1). Ziel dieser Hausarbeit kann nicht sein, detaillierte Lösungsvorschläge zu dem beschriebenen Problem zu liefern, sondern die deutsche Drogenpolitik genauer zu beleuchten. Weiter werden auch die schweizer Hauptstrategien zur Bewältigung des Drogenproblems vorgestellt, um einen anschließenden Vergleich zu ermöglichen. Beide Länder gelten zwar bei der Behandlung des Drogenproblems als liberal, doch bestehen noch einige politisch-rechtliche Unterschiede, was den Konsum, Besitz und Gebrauch von Betäubungsmitteln betrifft. Die Frage, die sich letztlich stellt, ist, welche drogenpolitischen Strategien Deutschland verfolgt und ob eine grundlegende Neuorientierung in dieser Drogenpolitik notwendig ist bzw. ob andere Lösungen des Problems von Ländern wie der Schweiz übernommen werden sollten? Beginnen werde ich meine Arbeit mit der Definition der Begriffe Drogen und Drogenpolitik, um das Problemfeld genauer vorzustellen.
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2. Begriffsbestimmungen
2.1. Definition: Drogen
„Drogen sind chemische Substanzen pflanzlichen, tierischen oder künstlichen Ursprungs, die in kleiner Menge eine Wirkung auf lebende Organismen haben. Sämtliche Arzneimittel, die der Heilung, Vorbeugung oder Erkennung von Krankheiten gelten, sind Drogen.“ (siehe Schwilk, 1996, S. 6) Im etymologischen Sinn lässt sich sagen, dass der Begriff der Droge von dem ursprünglichen Wort „droge-fate“ stammt, was soviel heißt wie „trockene Fässer“ oder „Fässer mit Trockenware“; irrtümlich wurde dann die Bezeichnung einzig für den Inhalt der Fässer genutzt. Weiter ist das Wort Droge eine Sammelbezeichnung für pflanzliche, tierische oder mineralische Präparate, die als Heilmittel, Stimulantien oder Gewürze Verwendung finden. Im medizinischen und pharmazeutischen Bereich wird der Begriff für die aus einem Rohstoff zubereiteten bzw. aus mehreren zusammengesetzten Medikamente verwendet. Im umgangssprachlichen Gebrauch werden unter Drogen meist nur illegale Substanzen verstanden, die den legalen Drogen, wie Kaffee, Alkohol und Tabak gegenübergestellt werden. (vgl. Schwilk, 1996, S. 6)
Eine uneinheitliche Gruppe von Arzneimitteln, die vor allem gegen Schmerz, Hunger, Durst und Unlust eingesetzt wurden, umfasst der Begriff Betäubungsmittel. Dieser bezeichnet im juristischen Sinne Suchtstoffe aller Art, unabhängig von ihrem therapeutischen Nutzen. Die Begriffe Suchtmittel bzw. Suchtstoffe beziehen sich auf den medizinischen Bereich und betreffen Mittel mit suchterzeugenden und/oder suchterhaltenden Eigenschaften, was mit einer körperlichen Abhängigkeit gleichgesetzt werden kann. (vgl. Schwilk, 1996, S. 7) Abgesehen davon, wird zwischen harten und weichen Drogen unterschieden. Unter weichen Drogen werden diejenigen verstanden, deren Missbrauchspotential, d.h. die Wirkungseigenschaften auf das seelische Empfinden, als niedrig einzustufen ist. Als wichtigstes Beispiel können Cannabisprodukte genannt werden. Bei dem Begriff harte Drogen bezieht man sich auf die Qualität des Effekts einer Droge. Wichtig ist hier die Schnelligkeit, mit der regelmäßiger Drogenkonsum eine physische und/oder
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psychische Abhängigkeit hervorruft. Beispiele harter Drogen sind Kokain und Heroin. (vgl. Schwilk, 1996, S. 7)
2.2. Definition: Drogenpolitik
Der Begriff Drogenpolitik selbst ist inhaltsleer und wertfrei. Er besagt nur, dass an den Orten, an denen Drogenpolitik betrieben wird, man sich mit dem Drogenphänomen auseinandersetzt. Drogenpolitik kann als derjenige Teil der Politik definiert werden, der sich mit Drogen, Drogengebrauch und -missbrauch sowie mit den Strategien gegen sozialschädlichen Drogenkonsum und Drogenhandel beschäftigt. (vgl. Hellebrand, 1990, S. 7)
Die Drogenpolitik beschäftigt sich mit den Individuen, die im direkten Drogenkontakt stehen (Subjekten) und den Drogen (Objekten). Weiter legen die Betreiber der Drogenpolitik fest, welche Drogen sie als sozialadäquat oder tolerabel einstufen und welche sie als sozialschädlich ansieht und bekämpft. Träger der Drogenpolitik ist in autoritären Systemen der Staat, wohingegen sie in einem demokratischpluralistischen Staatsgebilde von allen Kräften betrieben werden kann, die auch politisch aktiv sind, d.h. nicht nur Staat und Kommunen, sondern auch Kirchen, Parteien, Gewerkschaften bis hin zu Einzelpersonen. Abgesehen davon, kann Drogenpolitik Gegenstand verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen sein, wie z.B. Geschichtswissenschaft, Politologie, Rechtswissenschaft, Kriminologie, Medizin und Soziologie. (vgl. Hellebrand, 1990, S. 7)
Die Geschichte der Drogenpolitik kennt grundsätzlich vier idealtypische Bewertungskategorien von Drogenkonsum, um die Gefahren für die Gesellschaft unter Kontrolle zu bringen, die wiederum mit bestimmten Maßnahmen verknüpft sind. Drogenkonsum kann demnach verstanden werden als:
• Kulturell reguliertes bzw. zu regulierendes Phänomen, das allgemein akzeptiert und in bestimmten Situationen sogar erwünscht ist (Kultivierung).
• Unerwünschtes Verhalten, das dem ungeachtet gleichwohl in der Verantwortung des Individuums steht (Akzeptanz).
• Krankheit, die behandelt werden kann oder muss (Pathologisierung), und
• Verbrechen, das es mit Freiheitsstrafen (Gefängnis) oder Geldstrafen zu ahnden gilt (Kriminalisierung) . (siehe Böllinger, Stöver, 2002, S. 439)
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Der letzte Punkt stellt eine gute Überleitung zum folgenden Teil dar, der die rechtliche Lage bzw. die rechtliche Normierung des Drogengebrauchs undmissbrauchs klären soll. Hier wird vor allem das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) beschrieben.
3. Hauptstrategien der deutschen Drogenpolitik
Die Drogenkontrolle richtet sich in Deutschland nach der Sichtweise, ob der Drogengebrauch die Folge einer Krankheit, von Kriminalität oder einem subkulturellen Lebensstil ist. Die Kontrollreaktion hängt demnach, von den schon in 2.2. beschriebenen, Grundausrichtungen ab. Bei der Bewertung hinsichtlich des Drogenkonsums und des Herangehens an die Drogenproblematik wird grundlegend zwischen drei Bekämpfungskonzepten unterschieden(vgl. Schwilk, 1996, S. 15): a) Legal approach :
Dieses Konzept wird auch als strafrechtlicher oder prohibitiver Ansatz mit Pönalisierung des Drogenkonsums bezeichnet und hat einen sehr starken ordnungspolitischen Charakter. Hier geht man davon aus, dass Drogen eine schädigende Wirkung auf den Menschen haben und zur Abhängigkeit führen, die nicht heilbar ist, d.h. die Droge ist das sog. Regelungsobjekt. Das Hauptproblem wird in der Verfügbarkeit von Drogen gesehen und die Drogenabhängigen werden einerseits als Opfer, bedingt durch die persönlichkeitszerstörende Wirkung der Droge und andererseits auch als Täter gesehen. Diese täterzentrierte Sichtweise ist im legal approach bestimmend. Danach hat der Drogenkonsum weitreichende Folgen, wie höhere Kriminalitätsbereitschaft und die Verbreitung gefährlicher Krankheiten. Dadurch wiederum entstehen Konflikte mit den zentralen Schutzaufgaben des Staates, der sich eine drogenfreie Gesellschaft als Ziel gesetzt hat. Dies geschieht in erster Linie durch das Abschrecken der potentiellen Konsumenten vom Gebrauch der Drogen mit Verhaftung, Bestrafung, Beschlagnahme, Abschiebung, Observation, Kontrollen, Razzien, Lokalschließungen etc. (vgl. Schwilk, 1996, S.16)
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b) Social approach
Bei diesem Ansatz steht die Persönlichkeit des Konsumenten im Vordergrund. Der social approach geht davon aus, dass weder eine Notwendigkeit noch eine Berechtigung besteht, drogenkonsumierende oder drogenabhängige Menschen als Straftäter zu betrachten. Demnach soll die Sucht der Drogenabhängigen durch das Bereitstellen von Hilfsangeboten bzw. Therapien bekämpft werden. Ziel dieses Konzeptes ist es die Drogenabhängigen durch entsprechende Hilfsangebote und Prävention sowie der weitergehende Verzicht auf strafrechtliches Vorgehen, umfassende Auseinandersetzung mit der Drogenpolitik und der Entwicklung genereller sozialer Präventionsmechanismen zu reintegrieren. (vgl. Schwilk, 1996, S. 16-17)
c) Liberal approach
Der Regelungsschwerpunkt dieses Ansatzes ist die Gesellschaft, die ein Bedürfnis nach Drogenkonsum hat. Man geht aber davon aus, dass von der Eigenverantwortlichkeit des menschlichen Handelns ausgegangen werden kann. Dementsprechend sind Selbstschädigungsdelikte nicht strafbar und staatliche Eingriffe auf den Drogenkonsum des einzelnen werden abgelehnt. Das Hauptproblem der gesellschaftlichen Etikettierung und Kriminalisierung von Drogenkonsumenten soll durch die Erlernung des Umgangs mit Drogen und der Gleichbehandlung aller Drogen gelöst werden. Bei gesellschaftlich akzeptierten Drogen finden wir diesen Ansatz in Deutschland. (vgl. Schwilk, 1996, S. 17) Allgemein stößt man in der Literatur auf die Aussage, dass in Deutschland eine Mischform mit liberalen, prohibitiven und/oder sozialen Strömungen in der Drogenpolitik existiert und sich keine reine Form der oben genannten Ansätze finden lässt. Einzelne Autoren hingegen sind der Meinung, dass sich Deutschland mit seiner Entscheidung, Drogenkonsumenten und -abhängige als Straftäter zu behandeln, eindeutig für den legal approach mit dem Primat des Strafrechts bei der Reaktion auf die Drogenproblematik entschieden hat und die These des „gemischten Ansatzes“ einen logischen Widerspruch enthält. Nach diesen Autoren kann die Mischform der erklärten Ansätze nicht mit dem verfassungsrechtlich garantierten Schuldgrundsatz des Strafrechts vereinbart werden, der einen Menschen einerseits als drogenkrank definiert und andererseits gleichzeitig als Straftäter behandelt.
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An dieser Stelle sollte gesagt werden, dass sich in der deutschen Drogenpolitik insgesamt noch keine Fortschritte in grundsätzlicher Hinsicht ergeben haben:
• Drogenabhängigkeit wird als Krankheit angesehen, aber es gibt auch Stimmen, die von einem Menschenrecht auf Drogen sprechen.
• Es kann nicht geklärt werden, warum Menschen dem Drogenkonsum verfallen und wie man sie von der Drogenabhängigkeit heilt.
• Es wird zwar anerkannt, dass das Suchtphänomen zumindest auch ein „Symptom einer kranken Gesellschaft“ ist, doch werden keine Änderungen der soziokulturellen Bedingungen gefordert und nur an den Symptomen herumkuriert.
• Es wird zum einen darum gestritten, ob die Unterscheidung in legale und illegale Drogen noch haltbar ist und ob man schon deshalb weitere Drogen zulassen muss, nur weil es genügend herkömmliche legale Drogen gibt, die Schaden anrichten - Alkohol ist kein Sucht-, sondern ein Genussmittel.
• Die Daseinsberechtigung des Strafrechts im Drogenbereich ist streitig, wobei besonders umstritten ist, ob strafrechtlicher Druck überhaupt geeignet ist, Therapiemotivation zu wecken oder zu verstärken.
• Heraushebung der illegalen Drogen: Mit welchem Recht werden drogenabhängige Straftäter gegenüber anderen straffällig gewordenen Süchtigen, z.B. was die Therapiemöglichkeiten im Strafrecht angeht, bevorzugt und warum sich die Drogenpolitik überhaupt so intensiv der kleinen Gruppe illegaler Drogenkonsumenten widmet. (vgl. Hellebrand, 1993, S. 23-24)
3.1. Kompetenzen von Bund und Ländern
Die Zuständigkeit für Drogen- und Suchtpolitik in Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt: Nach dem Grundgesetz hat der Bund die
Gesetzgebungskompetenz für das Betäubungsmittelrecht, das Strafrecht, das Strafvollzugsrecht und das Recht der sozialen Sicherung. Auf dieser Grundlage hat er einen rechtlichen Rahmen für die Drogenpolitik gesetzt und gewisse Standards vorgegeben. Die Ausführung dieser Bundesgesetze ist jedoch im Wesentlichen Aufgabe der Länder. Diese haben darüber hinaus neben dem Gesetzesvollzug auch eigene Gesetzgebungskompetenzen in Bereichen, die für die Drogen- und
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Suchtpolitik relevant sind, wie etwa dem Schul-, Gesundheits- und Bildungswesen. Für die konkrete Umsetzung der Drogen- und Suchtpolitik - insbesondere auch ihrer Finanzierung - liegt die überwiegende Verantwortung bei den Ländern, die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und gemeinsamer Ziele durchaus unterschiedliche Schwerpunkte setzen können. (vgl. IFT Bericht, 2005, S.21)
3.2. Die Rolle der Leistungsträger
Die Finanzierung von Behandlung und Rehabilitation erfolgt weitgehend durch die Krankenversicherungen bzw. Rentenversicherungen. Subsidiär tritt der
Sozialhilfeträger ein. Kosten im Zusammenhang mit (sekundären) Erkrankungen in Folge von Drogenkonsum und körperlicher Entgiftung werden in der Regel durch Krankenversicherungen getragen. Ambulante und stationäre medizinische Rehabilitation werden von den Rentenversicherungsträgern übernommen. Die Träger der Sozialversicherung sind eigenständig als selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig. Politische Entscheidungen können deshalb oft nicht direkt auf Veränderungen der Finanzierungspraxis bestimmter Angebote einwirken. (vgl. IFT Bericht, 2005, S.22)
3.3. Rechtliche Normierung
Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) ist in erster Linie das BtMG maßgeblich. Das StGB sanktioniert Drogenkonsum nur, wenn in Verbindung mit dem Rauschmittelkonsum andere gefährdet oder geschädigt werden, wie z.B. durch Körperverletzung oder der Vergiftung anderer (§223 ff. StGB) bzw. durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter rauschbedingter Fahruntüchtigkeit (§316 StGB). Das BtMG hingegen bestimmt die Drogenproblematik und stellt die Grundlage deutscher Drogenpolitik dar, da es den Besitz, die Herstellung, den Handel, den Erwerb, die Einfuhr und den Anbau illegaler Drogen sanktioniert. Außerdem regelt es die Vorschriften innerhalb des Arzneimittelgesetzes (AMG) für die als besonders riskant beurteilten Arzneimittel. Das BtMG ermöglicht eine Befreiung von der Sonderrezeptpflicht (Betäubungsmittel können wie reguläre Medikamente verschrieben werden). (vgl. Schwilk, 1996, S. 9-10, S.14)
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Es soll dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen und den Verkehr mit Betäubungsmitteln regeln, indem die Sicherheit und Kontrolle über Einhaltung des BtMG gewährleistet wird. Dies bedeutet, dass auf der einen Seite die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt wird und auf der anderen Seite der Missbauch von Betäubungsmitteln und in der Folge das Entstehen von einer Betäubungsmittelabhängigkeit verhindert wird. Des Weiteren stellt das BtMG eine gesetzliche Grundlage dar, die es möglich macht, schwere Rauschgiftdelikte zu ahnden und Schwerstdrogenabhängige zu einer Therapie zu motivieren; hier können die Strafandrohung und Strafvollstreckung Hilfsmittel sein. Im einzelnen zeigt sich der Charakter des BtMG in den hohen Strafrahmen, die namentlich gegen den Drogenhandel zur Anwendung kommen sollen, wie z.B. §29 Abs.3, §29a n.F., §30a n.F. kombiniert mit der sogenannten „Kronzeugenregelung des §31 BtMG, die im Interesse einer effektiven Strafverfolgung solchen Tätern Straffreiheit oder Strafmilderung gewährt, die zur Aufdeckung oder Verminderung schwerer Betäubungsmittelkriminalität beitragen, sowie mit der Sonderregelung der §§35-38 BtMG, die bei betäubungsmittelabhängigen Straftätern den Grundsatz „Therapie statt Strafe“ verwirklicht.“ (siehe Hellebrand, 1993, S. 30-31) Drogenpolitisch verfolgt das BtMG dementsprechend zwei relevante Ziele. Zum einen dient es als Abschreckung in Form von Androhung hoher Strafen vor allem gegenüber dem Drogenhandel und zum anderen als Motivation für Drogenabhängige in Form von Verzicht auf Strafen bei gegebener Therapiewilligkeit. (vgl. Schwilk, 1996, S. 10-11)
Der gemeinsame Nenner dieser weit auseinanderliegenden Strategien von Abschreckung durch Strafe gegenüber dem Drogenhandel und dem Verzicht auf Strafe zugunsten einer Therapie ist die Prävention. Das BtMG stellt nicht nur das Strafrecht für eine Therapie zurück, sondern übt in einem gewissen Maß Druck auf die Abhängigen in Richtung Therapie aus: „Durch die günstige Regelung (kein Strafvollzug bzw. schon keine Verurteilung, Anrechnung zur Aufnahme der Therapiezeit, spätere Strafaussetzung) soll der Abhängige zur Aufnahme der Therapie bewegt und durch die Drohung mit der Fortführung des Strafverfahrens bzw. der Strafvollstreckung zum Durchhalten der Therapie angehalten werden.“ (siehe Hellebrand, 1990, S. 17)
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Nach der Vorstellung des BtMG möchte ich im nächsten Abschnitt die drogenpolitischen Hauptstrategien in Deutschland genauer untersuchen und sie im weiteren Verlauf mit der Drogenpolitik bzw. mit den drogenpolitischen Strategien der Schweiz vergleichen.
4. Hauptstrategien der schweizer Drogenpolitik
Zu Beginn dieses Teils muss gesagt werden, dass sich die schweizer Drogenpolitik vom liberalen Grundgedanken her nicht wesentlich vom deutschen Ansatz unterscheidet. Anstelle der Länder sind die Kompetenzen hier auf die Kantone und den Bund geteilt. Auch die rechtliche Normierung ist ähnlich wie in Deutschland geregelt (siehe Punkt 3). Allerdings, wie auch schon in der Einleitung erwähnt, existieren Unterschiede, was den Konsum, Besitz und Gebrauch von Betäubungsmitteln betrifft. Im weiteren Verlauf werden deshalb neben der schweizer „Vier-Säulen-Politik“ auch die Überlegungen zur Cannabisreformpolitik in der Schweiz beschrieben.
Die Drogenpolitik in der Schweiz beschäftigt sich, genau wie die deutsche, vorwiegend mit dem Problem der illegalen Drogen. Vor allem in diesem Bereich wurden im Rahmen der „Vier-Säulen-Politik“ des Bundes eine Vielzahl von Projekten und Massnahmen umgesetzt. Die eben genannte „Vier-Säulen-Politik“ der Schweiz beschreibt die vier Schritte durch die versucht wird, das Drogenproblem in den Kantonen zu lösen. Die Schritte gehen von der Prävention zur Therapie und Schadensminderung über zur Repression. Besonders die dramatische Zunahme der Drogentodesfälle, der HIV- Infektionen und der Verelendung anfangs der 90er -Jahre ebnete den Weg für Massnahmen, die zum Überleben der Abhängigen sowie zur Stabilisierung ihrer Gesundheit und der sozialen Einbindung beitragen. Diese Aktivitäten und Massnahmen des zuständigen Bundesamtes für Gesundheit gründen auf dem „Vier-Säulen-Modell.
Zu den vier Punkten muss gesagt werden, dass die Prävention alle Massnahmen umfasst, die ergriffen werden, um eine Krankheit, ein Gesundheitsproblem oder eine ungewollte Entwicklung zu verhindern. Die Primärprävention setzt zeitlich vor dem Auftreten von Symptomen ein und wendet sich an Personen, bei denen ein
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Drogenproblem noch nicht aufgetreten ist sowie an deren Umfeld. Die Sekundärprävention befasst sich mit der frühzeitigen Erkennung von Symptomen und zielt auf eine Beendigung oder Verbesserung eines Drogenproblems ab. Sie wendet sich hauptsächlich an Personen, die gefährdet sind und deren Umfeld. Diese Strategien werden gemeinsam mit nationalen, kantonalen und privaten Personen umgesetzt, die sowohl Massnahmen zur Beeinflussung der Umwelt, sowie Massnahmen zur direkten Beeinflussung des individuellen Verhaltens umfassen. Bei der Therapie geht es darum, die Drogenabhängigen bei der sozialen Integration zu unterstützen, ihre körperliche und psychische Gesundheit zu fördern und ihnen letztlich den Ausstieg aus der Abhängigkeit zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, setzt sich der Bund für eine stationäre und ambulante Behandlung mit oder ohne medikamentöse Unterstützung (Substitutionsbehandlung) ein. Um die unterschiedlichen Angebote bzw. deren Qualität weiter zu sichern und auszubauen, will der Bund in den kommenden Jahren mit den folgenden Massnahmen die Angebote im Suchtbereich stärker koordinieren und konsolidieren:
• Schaffung einer gemeinsamen Koordinations- und Fachstelle für den Suchtbereich „infodrog“ durch die Zusammenlegung von KOSTE (Koordination für stationäre Therapieangebote) und FASD (Fachstelle für Schadenminderung).
• Ausweitung des im stationären Bereich eingeführten
Qualitätsmanagementsystems auf den gesamten ambulanten Bereich der Suchtarbeit.
• Bessere Vernetzung der stationären Therapieangebote mit den Angeboten im ambulanten Bereich sowie der Schadenminderung.
• Weiterentwicklung von Substitutionstherapien im Rahmen des Projekts Swiss Optimum Substitution (SOPS).
• Führung der heroingestützten Behandlung. (vgl. Punkt 4 mit: Die Schweizer Drogenpolitik: www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00624/index.html?lang=de) Die Angebote und Projekte im Bereich Schadenminderung dienen der Verbesserung und mindestens dem Erhalt der Gesundheit von Drogen konsumierenden Menschen. Zum einen sollen die Risiken des Drogenkonsums vermindert werden und zum
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anderen sollen Drogen konsumierende Menschen eine schwierige Lebensphase in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht mit möglichst geringen Schäden überstehen.
Aufgrund der offenen Drogenszene in verschiedenen Städten der Schweiz und der damit verbundenen schlechten gesundheitlichen und sozialen Situation der suchtmittelabhängigen Menschen, insbesondere die hohe HIV- Ansteckungsrate, führte Ende der 80er- Jahre zu der Überzeugung, dass drogenkonsumierende und drogenabhängige Menschen soziale und medizinische Unterstützung auch dann in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht auf den Konsum illegaler Drogen verzichten können.
Die Angebote im Bereich Schadenminderung versuchen, auf die unterschiedlichen Phänomene, die mit der Drogenabhängigkeit einhergehen, zu reagieren:
• Gesundheitsförderung bei Drogenkonsumierenden und Drogenabhängigen durch die Verteilung steriler Injektionsnadeln und Beratung zu HIV- und Hepatitisprävention, zu hygienischem Drogenkonsum und „Safer Sex“.
• Beratung und Grundversorgung durch die Abgabe von Mahlzeiten, durch medizinische Pflege und die Möglichkeit, sanitäre Anlagen zu benutzen. Es besteht ein gut ausgebautes Netz an Kontakt- und Anlaufstellen.
• Soziale Integration durch zahlreiche Einrichtungen, wie
Übernachtungsmöglichkeiten, Wohn- und Arbeitsprojekte sowie Angebote im Freizeitbereich.
• Gefährdung durch neue Substanzen und Mischkonsum: Neue Substanzen und Konsummuster erfordern neue Interventionen. D.h. die Erreichbarkeit evtl. neuer Zielgruppen durch eine Veränderung der sozialen Zusammensetzung der Konsumierenden muss regelmäßig überprüft werden. Nicht nur Drogenabhängige, sondern auch Menschen, die Suchtmittel gelegentlich oder auf Partys konsumieren, soll die Schadenminderung erfassen.
(vgl. Punkt 4 mit: Die Schweizer Drogenpolitik: www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00624/index.html?lang=de) Die vierte Säule wird durch die Repression dargestellt, die sich zum Ziel gesetzt hat, eine Angebotsverknappung zu schaffen und den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen sowie die damit verbundenen ungesetzlichen Finanztransaktionen zu
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unterbinden. Weiter bekämpft sie die organisierte Kriminalität. Während früher die Auswirkungen des Drogenkonsums praktisch nur in gesundheits- und sozial politischer Hinsicht sowie unter dem Aspekt des Strafrechts betrachtet wurde, haben in letzter Zeit die Faktoren „Drogenhandel“ und „Öffentliche Ordnung“ mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Die Wohnbevölkerung, das Gewerbe und die Schulen wollen keine sichtbare Drogenszene vor der Tür. Es wird als Aufgabe der Sicherheits- und Kriminalpolizei gesehen, die Entstehung solcher Szenen zu verhindern.
4.1. Überlegungen zur Cannabisreformpolitik in der Schweiz Der Cannabiskonsum hat in den letzten Jahren insbesondere bei Jugendlichen stark zugenommen. Bei der Minderheit entstehen problematische Konsummuster, die sich negativ auf die psychische, physische und/oder soziale Entwicklung auswirken können. In der Schweiz hat man hierzu Überlegungen angestellt, um einen sichtbaren Beitrag zur Verminderung der gesundheitlichen und sozialen Probleme rund um Cannabis zu leisten.
In der Schweiz ist Cannabis anderen illegalen Drogen gleichgestellt. In der Folge sind sowohl der Konsum, der Besitz und der Erwerb von Cannabisprodukten verboten. Eine Besonderheit des schweizerischen Rechts bildet jedoch die Tatsache, dass der Anbau von Hanf grundsätzlich frei und nicht bewilligungspflichtig ist, d.h. man gerät erst in den illegalen Bereich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Anbau von Hanf der Gewinnung von Betäubungsmitteln dient. Dementsprechend ist es in der Schweiz möglich, Hanf mit einem hohen THC- Gehalt anzubauen, solange plausibel gemacht werden kann, dass dies zum Beispiel nur der Herstellung von Duftkissen dient - eine Situation, die ohne Frage zu Rechtsunsicherheiten führt. (vgl. Böllinger, Stöver, 2002, S. 443) Aus diesem Grund gelangte der schweizerische Bundesrat zu dem Entschluss, dass eine grundsätzliche Revidierung des Betäubungsmittelgesetzes nötig ist, das ähnlich wie das deutsche BtMG den Besitz, die Herstellung, den Handel, den Erwerb, die Einfuhr und den Anbau illegaler Drogen sanktioniert. Die Folge war, dass die Eidgenössische Kommission für Drogenfragen einen Cannabisbericht erstellte, der
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zu dem Ergebnis kam, dass Cannabis aufgrund seines Bedeutungswandels eine Sonderstellung unter den sonstigen illegalen Drogen zukommen muss, „wobei als übergeordnetes Ziel (gleichwohl) >>die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, die unerwünschte Auswirkungen des Cannabis-Gebrauchs für den Konsumenten wie für die Gesellschaft verhindern<<“, angegeben wurde. (siehe Böllinger, Stöver, 2002, S. 443)
Der Bundesrat hat, die Realisierung der Sonderstellung von Cannabis betreffend, einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet, der vor allem den Erwerb und Besitz von Cannabis straflos stellt und den Anbau, die Fabrikation und den Handel verbietet. Der hieraus resultierende Widerspruch - erlaubter Konsum vs. verbotener Anbau und Handel - wird voraussichtlich in Anlehnung an das niederländische Opportunitätsprinzip 1 „gelöst“ werden. Dieses Prinzip ist jedoch nicht im schweizerischen Strafrecht, genau wie in der Bundesrepublik Deutschland, verankert und es gilt das Legalitätsprinzip 2 . Demnach ist geplant, dass Ausnahmen von der Pflicht der Strafverfolgung formuliert werden, die auf einer, dem neuen Betäubungsmittelgesetz entsprechenden, Verordnung basieren. Diese sind nur für den Betäubungsmittelbereich gültig und mit dieser Regelung könnte z.B. der Eigenanbau von Cannabis sowie ein gewisses Maß an Kleinhandel für den Eigenverbrauch toleriert werden. (vgl. Böllinger, Stöver, 2002, S. 443)
5. Vergleich der drogenpolitischen Ziele von Deutschland und der Schweiz Nach der Vorstellung der Drogenpolitik beider Länder kann man sagen, dass sowohl die Parteien der Bundesrepublik Deutschland als auch die der Schweiz das gemeinsame Ziel verfolgen, die Volksgesundheit zu verbessern und die Zahl der Drogenabhängigen und Erstkonsumenten zu reduzieren. Das Verlangen nach verstärkter Prävention sowie qualitativ und quantitativ verbesserter Therapiemöglichkeiten fehlt in keinem Foderungskatalog. Auch der
1 Das Opportunitätsprinzip: Ein Grundsatz, der im Gegensatz zu dem in Deutschland und der Schweiz
geltendem Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zur Frage einräumt, ob sie im
Einzelfall dem Verdacht einer Straftat nachgehen will. Dieser Grundsatz gilt beispielsweise in vielen
Staaten Europas und den USA. (vgl. www.justiz.nrw.de)
2 Das Legalitätsprinzip: Ein Grundsatz, der die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jedem Verdacht einer
Straftat nachzugehen und entsprechende Ermittlungen einzuleiten.
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Krankheitscharakter der Drogenabhängigkeit ist inzwischen bei allen Beteiligten akzeptiert. Dementsprechend ist allen klar, dass Drogenabhängige Hilfe brauchen. Sieht man sich die Modelle der beiden Länder genauer an, kann man erkennen, dass sich die deutsche Drogenpolitik im Vergleich zu den schweizer
Drogenbekämpfungsstrategien nur auf drei Säulen stützt - die Prävention, Repression und Therapie. Die Schweiz hat diese Drei-Säulen-Politik erweitert und den Punkt der Schadenminderung, der im vorangegangenen Teil (siehe Punkt 4) erläutert wurde, mit in ihr Konzept aufgenommen. Allgemein lässt sich sagen, dass die Ziele der jeweiligen BtMGs, d.h. die rechtliche Normierung von Deutschland und der Schweiz abstinenzorientiert ist und sich auf den gesundheitlichen Schutz der Menschen und die Regelung des Gebrauchs von Betäubungsmitteln richten. Der einzige große Unterschied der drogenpolitischen Strategien und Ansätze liegt in der Cannabisreform der Schweiz, wo es möglich ist, Hanf mit einem hohen THC-Gehalt anzubauen. Hier schlägt die Schweiz einen Sonderweg ein, ähnlich wie die Niederlande, indem sie das Opportunitätsprinzip nur für Cannabis gelten lässt. Der in Punkt 4.1. angedeutete Widerspruch der unterschiedlichen Bewertung von Konsum und Distribution bleibt dadurch in der Schweiz erhalten. Es findet folglich eine Entkriminalisierung des Konsums von Cannabis, sowie der Beschaffung für den Eigenbedarf statt.
Man kann also sagen, dass die Schweiz eine komplette Wendung ihrer Politik, die Cannabisprodukte betreffend, vorgenommen hat. War früher, anders als in Deutschland, sogar der Konsum von Marihuana und Haschisch eine Straftat, setzt die Drogenpolitik heute auf eine beschränkte Tolerierung des Anbaus und Konsums. Ansonsten unterscheiden sich die drogenpolitischen Strategien beider Länder unmerklich, wie bereits zu Beginn von Punkt 5 erläutert wurde.
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6. Schlussfolgerungen
Ausgehend meiner, in der Einleitung gestellten Frage, ob eine Neuorientierung der deutschen Drogenpolitik notwendig ist bzw. ob andere Lösungen des Problems von Ländern wie der Schweiz übernommen werden sollten, befürworte ich die folgende, von Hellebrand, vertretene Meinung, dass in der Bundesrepublik Deutschland der Umgang mit drogenpolitischen Konzepten und deren Weiterentwicklung, allgemein betrachtet, von scheinbar unüberwindbaren Problemen beeinträchtigt wird: Die Emotionalität der Grundsatzdiskussion, die Neigung zu radikalen Vorschlägen und das Fehlen von Augenmaß sind in kaum einem anderen Bereich so auffällig wie in der Drogenpolitik. Erschwerend kommt hinzu, dass:
• der gesellschaftliche Pluralismus die Bildung eines allgemeinen Grundkonsenses erschwert.
• das multidisziplinär zu betrachtende Drogenphänomen in den verschiedenen Fachgebieten Grundsatzfragen unterschiedlichster Art berührt.
• die Interdisziplinarität der drogenpolitischen Grundsatzdiskussion völlig unterentwickelt ist. (vgl. Hellebrand, 1993, S. 25)
Meiner Meinung nach sollte eine Neuorientierung der Drei-Säulen-Politik ins Auge gefasst werden. Vor allem der Bereich Prävention sollte hierbei eine vorrangige Rolle spielen, denn die mehr oder weniger gleich bleibende Zahl von Drogenkonsumenten, Drogenabhängigen und Drogentoten zeigt, dass sich trotz intensiver Bemühungen im Therapiesektor und der Verschärfung der Strafverfolgung von Konsumenten illegaler Drogen keine generalpräventiven Effekte eingetreten sind. Berufen kann man sich hierbei auf die Zahlen von Schwilk aus dem Jahr 1996 (S. 25) und dem IFT Bericht aus dem Jahr 2005 (S. 28). Schwilk spricht von ca. 1.500 Drogentoten im Jahr 1993. Der Bericht des IFT ermittelte für das Jahr 2004 eine Gesamtzahl von 1.385 Toten. Einzig der Bereich der Prävention bietet noch Entwicklungspotential, da besonders Jugendliche besser aufgeklärt und informiert werden könnten. Aufgrund der Tatsache, dass das Einstiegsalter der Erstkonsumenten weiter sinkt (siehe IFT Bericht, S. 37), sollte eine Prävention früher als es momentan der Fall ist,
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einsetzten. Hierbei wäre es meiner Meinung nach wichtig eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Suchtprävention zu schaffen. Der Gesetzentwurf (Präventionsgesetz), der solche Präventionsbemühungen ausgebaut und weiterentwickelt hätte, wurde bisher leider nicht verabschiedet. Neben einer Systematisierung, Koordination und wichtigen Evaluation der verschiedenen Präventionsmaßnahmen, hätte auch eine breitere finanzielle Grundlage geschaffen werden können. Das diskutierte, jedoch durch die vorgezogenen Neuwahlen, nicht verabschiedete Präventionsgesetz sah vor, Gelder der Industrie und nicht-staatlicher Geldgeber für Präventionszwecke zu nutzen. Dass diese Maßnahmen nicht weiter diskutiert wurden, zeigt, gemäß den Vorwürfen von Hellebrand, dass eine deutliche Bereitschaft zur Umsetzung in der deutschen Drogenpolitik fehlt.
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Literaturverzeichnis:
Böllinger, L., Stöver, H. (2002). Drogenpraxis, Drogenrecht, Drogenpolitik 5. Aufl.. Fachhochschulverlag. Frankfurt am Main.
Hellebrand, J. (1990). Drogen und Justiz. Überlegungen zur Einbindung der Justiz in eine fortschrittliche Drogenpolitik. Forum Verlag Godesberg GmbH. Bonn Hellebrand, J. (1993). Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität durch sinnvollen Einsatz des Strafrechts. BKA-Schriftenreihe, Band 58. Wiesbaden IFT-Institut für Therapieforschung (2005). Bericht 2005 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD. DEUTSCHLAND: Neue Entwicklungen, Trends und Hintergrundinformationen zu Schwerpunktthemen. München. Körner, H.-H. (1990). Betäubungsmittelgesetz 3. Aufl..C.H. Beck Verlag. München Schwilk, M. (1996). Drogenpolitik in der Krise: Modelle und Reformansätze. Konstanzer Schriften zur Sozialwissenschaft, Band 37. Konstanz Die Schweizer Drogenpolitik: Geprüft am 27.07.2006. www.bag.admin.ch/themen/drogen/00042/00624/index.html?lang=de
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Arbeit zitieren:
Johannes Hock, 2006, Drogenpolitik in Deutschland und der Schweiz - ein Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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Die faszinierendsten Kultur- u...
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