I
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Zollunion 1
2.1. Begriff 1
2.2. Verbot der Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben
gleicher Wirkung 1-2
2.3. Gemeinsamer Zolltarif 2
3. Kommissionsaufgaben und Zielsetzungen 3
4. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen
gleicher Wirkung 3-4
4.1. Rechtfertigungsgründe 5-11
4.2. Diskriminierungsverbot 11-12
4.3. Allgemeines Beschränkungsverbot 12
4.4. Dassonville 13
4.5. Cassis de Dijon 13-14
4.6. Keck 14-15
5. Handelsmonopole 15-16
II
Abkürzungsverzeichnis
EGV = Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft GATT = ist die Abkürzung für General Agreement on Tariffs and Trade (deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). TARIC = Tarif intégré des Communautés européennes (deutsch: Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften). EuGH = Europäischer Gerichtshof
1
1. Einleitung
Der freie Warenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten des seit dem 01.01.1993 bestehenden europäischen Binnenmarktes. Dieser ist in den Artikeln 23 bis 31 des EG-Vertrages (EGV) verankert.
Die Kerngedanken des freien Warenverkehrs bestehen darin einen gemeinsamen Markt zu bilden, der aus der Errichtung einer Zollunion besteht, dem Verbot der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sowie aus der Umformung staatlicher Handelsmonopole.
Ziel des freien Warenverkehrs ist es, die Handelshemmnisse und Behinderungen beim Warenaustausch zwischen den verschiedenen Mitgliedsstaaten zu beseitigen.
2. Zollunion
2.1. Begriff
Die Errichtung der Zollunion erfolgte 1968 im gewerblichen Bereich und 1970 im landwirtschaftlichen Bereich zu einem gemeinsamen Zollgebiet. Seit diesem Zeitpunkt ist die Erhebung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Des Weiteren wurde die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifes (GZT) für Drittstaaten gegeben.
Zusätzlich gibt es einen Zollkodex, der eine Zusammenfassung aller Zollvorschriften enthält. Dieser bildet die Grundlage des Zollrechts in der europäischen Gemeinschaft. Anwendbar sind diese Vorschriften bei dem Warenverkehr von Mitgliedsstaaten und Drittländern.
2.2. Verbot Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung
Mit dem Artikel 25 des EG-Vertrages (EGV) wurde die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrzölle, sowie die Abschaffung zollgleicher Abgaben festgelegt. Als Zoll wird diejenige staatliche Einnahme bezeichnet, die bei der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet nach einem festgelegten Zolltarif erhoben und als Zoll deklariert wird. 1
1 Vgl. auch Lecheler, H. (2000), S.232
2
Zur Vervollständigung des Verbotes von der Erhebung von Zöllen wurde gleichzeitig das Verbot der Erhebung von zollgleichen Abgaben eingeführt. Somit soll die finanzielle Belastung aufgrund des Grenzübertritts von Waren innerhalb der Mitgliedsstaaten vermieden werden. Als zollgleiche Abgaben werden Gebühren bezeichnet, die die gleiche Wirkung wie Zoll haben, aber nicht als dieser bezeichnet und nicht nach Zolltarifen erhoben werden. 2
2.3. Gemeinsamer Zolltarif
Seit dem 01.07.1968 stehen die ersten Tarifsätze des gemeinsamen Zolltarifes fest. Der Zolltarif setzt sich aus unterschiedlichen Prozentsätzen, einer kombinierten Nomenklatur (KN) und einem harmonisiertem System, dem Warenverzeichnis zusammen. Das harmonisierte System dient dazu die Waren mit verschiedenen Codes zu verzeichnen und in Warengruppen einzuteilen. Die kombinierte Nomenklatur legt die Bezeichnung der Ware fest und gibt den anzuwendenden Zollsatz aus der entsprechenden Warengruppe bekannt, der auf die eingeführte Ware anzuwenden ist. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird jedes Jahr der Anhang der die kombinierte Nomenklatur beinhaltet aktualisiert und soll bis zum 31.10. jeden Jahres veröffentlicht werden. 3 Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführte Ware, häufig hängt zusätzlich noch davon ab aus welchem Mitgliedsstaat die Ware stammt. 4 Die gesamte Zolltarifhoheit liegt insgesamt nur noch bei der europäischen Gemeinschaft und nicht mehr bei den einzelnen Mitgliedsstaaten. 5 Diesen ist von daher verboten eigene Zölle gegenüber Drittstaaten zu erheben oder den gemeinsamen Zolltarif selbständig zu ändern. Ferner gibt es eine Zollverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates in der grundsätzlich Waren enthalten sind, die vom Zoll befreit sind. 6 Darüber hinaus gibt es Zollaussetzungen und Zollkontingente, die nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden können. Somit werden unbegrenzt eingeführte Waren im Rahmen der Zollaussetzung nur mit einem minimalen oder gar keinen Zoll belegt, dieses muss aber im gemeinschaftlichen Interesse liegen und vorher per Abstimmung entschieden werden.
2 Vgl. auch Lecheler, H. (2000), S.232
3 Vgl. Schwarze (Hrsg.), (2000), S. 419
4 Vgl. Schwarze (Hrsg.), (2000), S. 420
5 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 4 )
6 http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/relief_duties/index_de.htm
3
3. Kommissionsaufgaben und Zielsetzungen
Die Kommission ist laut Artikel 27 EGV in der Ausübung ihrer Tätigkeiten eingeschränkt. Die Hauptinteressen bestehen aus der Förderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, sowie aus der Förderung des Handels mit Drittstaaten. 7 Des Weiteren spielt die Entwicklung von Wettbewerbsbedingungen, die Verbesserung des Versorgungsbedarfs an Rohstoffen und Halbfertigwaren, die Beseitigung von Störungen im Handel und die Steigerung des Verbrauchs in der europäischen Gemeinschaft eine wichtige und entscheidende Rolle. 8 Da eine Unvereinbarkeit der aufgeführten Aspekte miteinander eintreten kann, wurde der Kommission ein großer Freiraum in ihrem Entscheidungsbereich eingeräumt.
4. Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
Die mengenmäßige Beschränkung des Artikels 28 des EG-Vertrages umfasst alle Gemeinschaftswaren. Das sind diejenigen Waren, die ihren Ursprung in den Mitgliedsstaaten haben. Sowohl als auch werden Waren aus dem Drittland die sich im freien Verkehr eines Mitgliedsstaates befinden (Art. 23 Rn. 16), berücksichtigt. 9 Auch darunter fallen Abfallstoffe, egal ob diese wieder verwertbar sind oder nicht und Elektrizität. 10 Die Besonderheit bei Abfällen ist, das diese unter das Exportverbot fallen und an nationale Behörden verkauft werden müssen. 11 Drittlandswaren sind nicht mit erfasst, sondern fallen unter die gemeinsame Handelspolitik lt. Art. 133, aber für diese können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zutreffen. Sonderschriften gibt es lediglich für Munition, Waffen oder Kriegsmaterial nach Artikel 296 Abs. 1 lit. b., Abs. 2, Abs.
3. 12 Insgesamt handelt es sich bei den Ein- und Ausfuhrverboten, sowie bei den Durchfuhrverboten um eine staatliche Maßnahme, bei der die Waren nach der Menge oder dem Wert begrenzt (Kontingente) werden. Nach dem Verbringungsverbot werden diese auch völlig oder für einen bestimmten Zeitraum begrenzt. 13 Diese Begrenzung dient dazu, den nationalen Absatz zu fördern und die Ausländischen Produkte vom gemein
7 Vgl. Geiger, R., (2000), S. 240
8 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 7 )
9 Vgl. Geiger, R., (2000), S. 242
10 Vgl. Geiger, R., (2000), S. 243
11 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 10 )
12 Vgl. ebd. auch (gleiche Seite wie bei 10 )
13 Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 234
4
samen Markt fernzuhalten. 14 Auch die Ausfuhr soll für die Gemeinschaft durch Lizenzen und andere Formalitäten erschwert werden. 15 Unmittelbar anzuwenden ist diese Vorschrift bei allen natürlichen Personen, egal ob es sich um private oder berufliche Zwecke handelt. Die Maßnahmen gleicher Wirkung sind wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen. Diese Regelung gilt für Waren, die aus anderen Mitgliedsstaaten importiert werden. Auch unterschiedliche Bestimmungen zwischen inländischen und ausländischen Waren sind nicht zulässig. Vorab ist aber noch deutlich zu machen, dass die geringfügigsten Beeinträchtigungen des Handels, verboten sind. Es gibt einige Regelungen die das Produkt betreffen, in der die Zusammensetzung, die Beschaffenheit und die Bezeichnung der Waren den Handel behindern können. Ebenfalls können nichtdiskriminierende Handlungen den Handel einschränken, da die Waren aufgrund anderer Vorschriften im Herkunftsland diesen nicht entsprechen. 16 Andernfalls fallen die Regelungen die den Vertrieb von Waren betreffen nicht unter den Artikel 28 EGV, solange für alle Teilnehmer am allgemeinen Wirtschaftsverkehr die gleichen Vorschriften gelten. Alle die im Inland arbeiten und deren Produkte im Inland oder Ausland absetzen müssen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der einzelnen Vorschriften gleich berührt werden. Der Artikel 28 EGV umfasst auch die immanenten Schranken, das heißt, das die Behinderungen im nationalen Warenverkehr hingenommen werden müssen, insbesondere wenn es sich um den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der steuerlichen Kontrolle, des Verbraucherschutzes und der Lauterkeit des Handelverkehrs betreffen. 17 Folgende Voraussetzungen der immanenten Schranken müssen erfüllt sein: für alle Mitgliedsstaaten soll ein bestimmter Schutzstandard gegeben sein, der verbindlich wirkt. 18 Des Weiteren soll der Schutz des Gemeinwohlinteresses gewahrt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Mitgliedsstaaten über die Gemeinschaftsregelung hinausgehen. Ferner gehören Medienvielfalt, Arbeitsschutz, Kulturpolitik und Umweltschutz mit zu den genannten Voraussetzungen.
14 Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 234
15 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 14 )
16 Vgl. Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 50
17 Vgl. Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 52
18 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 17 )
5
4.1. Rechtfertigungsgründe
Es gibt sieben verschiedene Rechtfertigungsgründe, die näher erläutert werden. Unter den ersten Rechtfertigungsgrund fällt die öffentliche Sittlichkeit. Sie gehört zu dem primären Gemeinschaftsrecht, ist aber in der EG nicht weiter definiert. Darunter zu verstehen sind die moralischen Vorstellungen in einem Mitgliedsstaat nach denen sich das Zusammenleben der Menschen richten soll. 19 Da die verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedliche Wertvorstellungen haben, wurde ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der EuGH hat entschieden, dass von dieser Regelung hauptsächlich gewalttätige Computerspiele, Produkte mit sexuellem Bezug oder Produkte mit Verunglimpfungen in Bezug auf die Persönlichkeit von Personen mit höherem kirchlichem Rang betroffen sind. 20 Als weiterer Rechtfertigungsgrund werden die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit beschrieben. Die öffentliche Ordnung umfasst die Interessen der Gesellschaft. Eine Störung dieser tritt nur ein, wenn das Gesetz verletzt wurde und dadurch eine Gefährdung vorliegt, eine bloße Befürchtung die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigten reicht nicht aus. 21 Im Rahmen des freien Warenverkehrs ist die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten ausschlaggebend. Die öffentliche Sicherheit ist betroffen, wenn ein Mitgliedsstaat in seiner Existenz gefährdet ist. Entscheidend dabei ist die Aufrechterhaltung der Versorgung der Gemeinschaft mit lebensnotwendigen Gütern. 22 Sowie die Vermeidung von Bedrohungen anderer Staaten durch Exporte von Kriegsmaterial. Waffen, Munition und anderes Kriegsmaterial fallen unter eine Sondervorschrift des Artikels 296 EG/III-342 VE. 23 Des Weiteren sind Vernachlässigungen der Schutzpflichten als Unterlassung strafbar. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen. 24 Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen nimmt den ersten Rang ein. Jedoch liegt es an den Mitgliedsstaaten selbst einen gewissen Schutz zu gewährleisten. Darunter ist natürlich die Verwendung von speziellen Stoffen, Ernährungsgewohnheiten und klimatische Besonderheiten zu beachten. 25 Wenn bestimmte Waren gesundheitsgefährdet sind, muss dies medizinisch belegt wer-
19 Vgl.Frenz, W., (2004), S. 358
20 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 19 )
21 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 359
22 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 21 )
23 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 21 )
24 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 362
25 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 24 )
6
den. Daher wurden auch die damaligen Exporte von Rindfleisch aus Großbritannien nicht untersagt, da nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte ob ein Zusammenhang zwischen BSE beim Rind und der Creutzfeld Jakob Krankheit beim Menschen be-stand. 26 Beeinträchtigungen des Warenverkehrs kommen nur in bestimmten Gruppen vor, überwiegend in den Grenzkontrollen, da diese Hinsichtlich der Kontrollen z.B. im Bereich von Tierseuchen mit mehr Zeitaufwand und höheren Kosten belastet sind. Zum Schutz der Gesundheit der Menschen, der Tiere und der Verbraucher wurde ein Etikettierungssystem für Rindfleischprodukte eingeführt, um den innergemeinschaftlichen Handel wieder zu stabilisieren. Durch Stichproben in den Betrieben erübrigen sich weitere Grenzkontrollen. Insgesamt ist bei anderen Tierseuchen eine Einschränkung des Warenverkehrs aufgrund des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. 27 Ferner stellt die Festsetzung von Höchstwerten von Pestiziden für Obst und Gemüse eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar. Die Höchstwerte sind an die aktuelle medizinische Forschung immer wieder anzupassen, auch unter Berücksichtigung der Ernährungsgewohnheiten der Bevölkerung. Geschieht dies nicht, liegt eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vor. 28
Auch ein Verbot für Zusatzstoffe in Lebensmitteln stellt eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs her. Damit würde die Produktzusammensetzung eingeschränkt und der Verkauf erschwert werden. 29 Grundvoraussetzung ist, das die Lebensmittel keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ausreichend ist aber auch, wenn die internationale wissenschaftliche Forschung die Mischung als Vernünftig hält. 30 Ein weiterer Grund des Gesundheitsschutzes ist die Sicherung der medizinischen Grundversorgung. Wenn die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung im eigenen Land gefährdet ist, tritt ein Ausfuhrverbot für wichtige Medikamente, Blut, Spen-derorgane usw. in Kraft um den Schutz der stabilen Versorgung im eigenen Land zu sichern. 31 Ebenfalls stellte der EuGH eine Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs fest bei einem Sachverhalt, beim dem Kunden Medikamente über das Internet bei einer virtuellen Apotheke bestellen konnten. Wichtig dabei war, dass es sich um in Deutsch-land zugelassene Medikamente handelt, die über eine in den Niederlanden ansässige
26 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 24 )
27 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 362
28 Vgl. auch Frenz, W., (2004), S. 363
29 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 364
30 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 29 )
31 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 366
7
Apotheke eingeführt werden sollten. 32 Hier wurden, verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente unterschiedlich behandelt. Insbesondere wurden die verschreibungspflichtigen Medikamente als gesundheitsgefährdent eingestuft, auf-grund von Missbrauch der Medikamente und der Etikettierung in einer fremden Sprache. Hingegen stellen nicht verschreibungspflichtige Medikamente keine Gefährdung für Leben und Gesundheit des Menschen dar. Gravierend ist der Unterschied das bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten auch keine ärztliche Kontrolle erforderlich ist. 33
Im Tier- und Pflanzenschutz geht es hauptsächlich um Existenzerhaltung und um den Artenschutz. 34 Umfasst davon wird der Schutz der Bevölkerung vor Krankheit, Vergiftungen und Verletzungsrisiken. Nationale Maßnahmen wie z.B. Einfuhrverbote für Tierseuchenerreger können den Handel mit Lebewesen einschränken um Tiere und Pflanzen zu schützen. 35 Auch Tiere und Pflanzen anderer Länder, deren Existenz bedroht ist, sollen geschützt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2078/2001 enthält eine Liste von Tieren und Pflanzenarten die nicht in die europäische Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Auch Felle oder Pelze unterliegen bestimmten Einfuhrbeschränkungen. 36 Beim Pflanzenschutz geht es lediglich um Verbote hinsichtlich des Pflanzenschutzes. Beim Tierschutz geht es auch um das Wohlbefinden der Tiere. Daher sind auch Käfiggrößen bei Massenhaltung sowie Bedingungen für Tiertransporte vorgeschrieben. 37
Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist der Schutz des nationalen Kulturgutes. Hier sind künstlerische, archäologische oder geschichtliche Güter von nicht unerheblichem Wert betroffen. 38 Es liegt bei jedem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft selbst welche Maßnahmen sie zum Schutz des Kulturgutes einsetzten. Um als Kulturgut bezeichnet zu werden muss der Gegenstand bestimmte Wert- und Altersgrenzen erfüllen. 39 Als nationales Kulturgut werden Abbildungen eingestuft, die mit dem Mitgliedsstaat in besonderer Verbindung stehen. Nicht dazu gehören Massenprodukte ohne besondere Prägung. Anschließend wird der Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
32 Vgl ebd. (gleiche Seite wie bei 31 )
33 Vgl. auch Frenz, W., (2004), S. 366
34 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 367
35 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 368
36 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 35 )
37 Vgl. auch Frenz, W., (2004), S. 369
38 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 370
39 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 38 )
8
erläutert. Darunter fällt auch „das Patentrecht, Warenzeichen- und Markenrecht, das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht und das Sortenschutzrecht.“ 40 Es wurde von dem EuGH bei den Sachverhalten HAG I und HAG II ein Erschöpfungs-grundsatz festgelegt. Beiden Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Deutsche Inhaber eines Warenzeichens (Kaffee HAG) wehrte sich gegen den Vertrieb vergleichbarer Waren unter einem verwechselbaren Warenzeichen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen nach Deutschland importiert wurden. Das importierte Unternehmen war ursprünglich eine Tochter der Kaffee HAG gewesen, der das betreffende Warenzeichenrecht übertragen worden war. Während des zweiten Weltkrieges wurde die Tochtergesellschaft als Feindesvermögen enteignet und gelangte danach in die Hände privater Unternehmensbetreiber. Die ehemalige Tochtergesellschaft stand nunmehr in keinerlei Beziehung mehr zur Kaffee HAG als Inhaberin des Warenzeichenrechts in Deutschland.“ 41
In der ersten Entscheidung HAG I wurde der Grund der Rechtfertigung verneint, da die Importware rechtmäßig unter dem gleichen Warenzeichen in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellt wurde. Somit lag eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vor. 42 In der zweiten Entscheidung HAG II beruft der EuGH seine Entscheidung und erklärte den Rechtfertigungsgrund als gegeben. Der EuGH erfand daher den Erschöpfungs-grundsatz, dieser besagt, dass das Eigentum nicht mehr zum Gegenstand des gewerblichen Rechtsschutzes gehört, wenn die Ware von dem Eigentümer selbst, von einer ihr abhängigen Person oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Einen besonderen Punkt im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ist der Territoria-litätsgrundsatz. Dieser besagt, dass die gewerblichen Schutzrechte nur in der Gemeinschaft gelten, aber auch auf importierte Waren anzuwenden sind. 43 Noch ein Problem beim Eingriff des Schutzes in die Warenverkehrsfreiheit stellt die Umverpackung dar. Sie ist zum Schutz des Inhabers erforderlich. Dieser Schutz ist nicht mehr erforderlich, wenn die Ware beim umpacken oder umetikettieren ihren Originalzustand behält und der neue Hersteller auf der Verpackung angegeben wird. Der Inhaber muss vorher über die Umverpackung oder Umetikettierung informiert werden und sie darf dessen Ruf nicht schädigen. 44
40 Frenz, W., (2004), S. 371
41 Frenz, W., (2004), S. 375
42 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 41 )
43 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 378
44 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 43 )
9
Im Bereich der Rechtfertigungsgründe der Warenverkehrsfreiheit gibt es auch unzählige ungeschriebene Gründe die der Rechtfertigung dienen. Als erster ungeschriebener Rechtfertigungsgrund gibt es die wirksame steuerliche Kontrolle. Sie dient allein zur Steuererhebung und zur Kontrolle der Einkünfte die den Steuern unterliegen. 45 Ein weiter Punkt ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit, der von dem Gesundheitsschutz als geschriebenes Merkmal erst abgegrenzt werden muss. Die Hauptaufgabe besteht in der Organisation des gesamten Gesundheitsschutzes ohne Bezug auf irgendeinen individuellen Gesundheitsschutz. 46 Die Lauterkeit des Handelverkehrs stellt einen weiteren Rechtfertigungsgrund in der Warenverkehrsfreiheit dar. Die Teilnehmer am allgemeinen Wirtschaftsverkehr werden so durch Handlungen des unlauteren Wettbewerbs geschützt. 47 Insbesondere gilt dies, wenn Patente oder andere Schutzrechte zeitlich abgelaufen sind, die dann von anderen Marktteilnehmer nachgebaut und verkauft werden. 48 Zur Verdeutlichung eine Entscheidung des EuGH zu folgendem Sachverhalt. „Eine dänische Haushaltwarenfirma stellte zum 50 jährigen Bestehen ein Steingutservice mit dänischen Königsschlössern im vereinigten Königreich her, die dann in Dänemark vertrieben wurden. Die Firma traf eine privatrechtliche Vereinbarung mit dem Hersteller, dass die bis zu 20% der Waren, die als 2. Wahl einzustufen waren, zwar veräußert, aber auf keinen Fall nach Dänemark importiert werden durften. Dennoch führte eine andere dänische Firma eine gewisse Menge des genannten Services ein und verkaufte es in Dänemark zu einem weit geringeren Preis. Hiergegen versuchte die Haushaltswarenfirma vorzugehen.“ 49 Der EuGH entschied, dass die Rechtfertigung aufgrund des gewerblichen und kommerziellen Eigentums ausschied, da die Waren mit Zustimmung des Herstellers in dem Vereinigten Königreich auf dem Markt eingeführt worden waren. Der EuGH machte deutlich,: „jeder Mitgliedsstaat kann demnach Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit durch nationale Absatzvorschriften, welche die Einhaltung guter und redlicher Handelsbräuche verlangen, mit der Lauterkeit des Handelverkehrs rechtfertigen.“ 50 Eine weitere Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs stellt der Verbraucherschutz dar. Hauptsächlich dient er zur Förderung der Verbraucherinteressen und zur Gewährleistung des Verbraucherschutzniveaus. 51 Ebenfalls soll der
45 Vgl. auch Frenz, W., (2004), S. 380
46 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 381
47 Vgl. auch Frenz, W., (2004), S. 382
48 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 47 )
49 Frenz, W., (2004), S. 383
50 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 49 )
51 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 384
10
Verbraucher vor Irreführung geschützt werden sowohl unter Beachtung der Vorschriften der Haftung für Güter. 52 Ein letzter entscheidender ungeschriebener Rechtferti-gungsgrund ist der Umweltschutz. Dieser stellt ein grundlegendes Interesse der Gemeinschaft dar, die zur Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit geeignet ist. Der EuGH hat zwei Streitfälle aus Gründen des Umweltschutzes zur Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs bejaht. Im ersten Fall „Wallonische Abfälle“ geht es um eine belgische Regelung, die das Einfuhrverbot von Abfällen in die Region Wallonien begründet. 53 Die einheimischen Abfälle sind von der Abfallentsorgung nicht ausgeschlossen, trotz dessen entschied der EuGH, dass diese Regelung zum Umweltschutz mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sei. Da aufgrund der wenigen Aufnahmekapazitäten dieses eine Gefährdung für die Umwelt darstellt. 54 Nach dem Prinzip des Ursprungs, sind die Mitgliedsstaaten selbst für die Behandlung, Aufnahme und Beseitigung ihrer Abfälle zuständig. Der EuGH besagte, dass diese Regelung als nicht diskriminierend einzustufen sei, aber aus Gründen des Umweltschutzes ein zwingendes Erfordernis darstellt. 55 Somit ist der Umweltschutz als Rechtfertigungsgrund schließlich um alle diskriminierenden Handlungen zu erweitern.
Der zweite Fall „Aher-Waggon und PreussenElektra“ des EuGH betrifft eine deutsche Maßnahme, die der EuGH als Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit festlegt. Hier ging es darum Flugzeuge aus dem Ausland nach Deutschland nur unter Berücksichtigung der Lärmgrenzen einzuführen. 56 Die bereits eingeführten Flugzeuge wurden wiederum von dieser Regelung befreit. Dieses wäre aber zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit vor zu übermäßiger Lärmbelästigung gerechtfertigt. 57 In einer früheren Entscheidung des EuGHs wurde die Verpflichtung zur Abnahme der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu Mindestpreisen, nicht als Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit ausgelegt. 58 Wegen dieser unterschiedlicher Entscheidung des EuGH ist weiterhin unklar, wann dieser Rechtfertigungsgrund angewandt werden kann. Eine eindeutige Klarstellung oder Ergänzung durch den EuGH wäre wünschenswert. Dadurch, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten ein freier Gestaltungsspielraum zusteht, ist eine Erweiterung der Rechtfertigungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Umweltschutz denkbar. So das
52 Vgl. (gleiche Seite wie bei 51 )
53 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 390
54 Vgl. (gleiche Seite wie bei 53 )
55 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 391
56 Vgl. (gleiche Seite wie bei 55 )
57 Vgl. (gleiche Seite wie bei 55 )
58 Vgl. (gleiche Seite wie bei 55 )
11
zum Schluss doch eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit eventuell in Betracht kommt. 59 Die Aufzählung der ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe ist nicht abgeschlossen. Es gibt jede Menge weitere Gründe wie z.B. die Kultur und Medienvielfalt, bei dieser soll die Meinungsfreiheit der verschiedenen kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen, die im Interesse des Gemeinwohls liegen geschützt werden. 60 Des Weiteren ist die Zulassung für Geräte im Telekommunikations- und Funkbereich für deren Teilnahme am öffentlichen Netz ein weiterer gerechtfertigter Grund im Interesse der Allgemeinheit. 61 Ferner stellen soziale Systeme und deren finanzielle Gleichbehandlung eine weitere Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit dar. Auch die Grundrechte, die von den Mitgliedsstaaten zu beachten sind, können als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden, da ein berechtigtes Interesse daran besteht. 62 Abschließend wird der EuGH auch in Zukunft weitere ungeschriebene Rechtfertigungsgründe prüfen die sich aus den verschiedenen Sachverhalten ergeben.
4.2. Diskriminierungsverbot
Der freie Warenverkehr enthält ein Diskriminierungsverbot. Darunter zu verstehen sind sowohl offene Diskriminierungen als auch versteckte Diskriminierungen. Die offene Diskriminierung verbietet jede unterschiedliche Behandlung von importierten und inländischen Waren, hingegen beinhaltet die versteckte Diskriminierung nationale Maßnahmen die den Import und den Export von Produkten betreffen, nicht aber deren Herkunft. 63
Das Kriterium der offenen Diskriminierung richtet sich nach dem Produktions- bzw. dem Herkunftsort eines der Mitgliedsstaaten im Gemeinschaftsgebiet. Hiermit wird die so genannte Staatsangehörigkeit der Ware festgelegt. Auch die Waren die aus Drittländern stammen und den erforderlichen Einfuhrmaßnahmen entsprechen sind als Gemeinschaftswaren anzusehen. 64 Es gibt Regelungen die eine beidseitige Diskriminierung vornehmen, es werden inländische sowohl als auch ausländische Waren diskriminiert. Dies besagt, das der Import inländischer und ausländischer Waren in bestimmten Gebie-
59 Vgl.Frenz, W., (2004), S. 392
60 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 393, 394
61 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 394
62 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 61 )
63 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 286, 287
64 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 63 )
12
ten nicht vollbracht werden dürfen. 65 Somit wurde ein EuGH Urteil in der Sache der Wallonischen Abfälle als diskriminierend eingestuft, da Abfälle die nicht aus Wallonien stammen nicht dort abgelagert werden dürfen. 66 Andersrum gilt das Diskriminierungsverbot nicht nur für den Import, sondern auch für den Export. Produkte die exportiert werden sollen dürfen gegenüber dem Inlandsmarkt nicht benachteiligt werden. Unter das Diskriminierungsverbot fallen auch die versteckten Diskriminierungen, bei denen ausländisch importierte Waren mit zusätzlichen Anforderungen belastet werden. Als Beispiel dafür muss es Bedienungsanleitungen oder Beipackzettel in der Amtsprache des Landes in das die Ware importiert werden soll geben. 67 Ferner müssen die An-forderungen an die richtige Verpackungsweise für den Verkauf im Inland erfüllt sein. 68 Dort können somit höhere Kosten entstehen da verschiedene Produkte wieder anders verpackt werden müssen. Wichtig dabei ist, dass im Inland ein Vertreter zu bestimmen ist, der die Verantwortung übernimmt oder der den Sitz eines Geschäftes oder ein Lager im Inland unterhält. Auch bei der Ausfuhr von Produkten gibt es eine Diskriminierung hinsichtlich der Bedienungsanleitung. Diese untersagt die unterschiedliche Verfassung von fremdsprachigen oder mehrsprachigen Anleitungen. Damit wird wiederum der Ex-port von Waren aus dem Inland erschwert. 69
4.3. Allgemeines Beschränkungsverbot
Unklar war lange ob es zusätzlich zu dem Diskriminierungsverbot ein allgemeines Beschränkungsverbot gibt, im Sinne eines Freiheitsrechts. 70 Deshalb werden hier nun die bekanntesten Entscheidungen des EuGH dargelegt. Das sind Dassonville, Keck und Cassis de Dijon. Die Entscheidungen Dassonville und Cassis de Dijon machen deutlich, dass bei dem freien Warenverkehr ein allgemeines Beschränkungsverbot dargestellt wird. 71 Hingegen wird aber auch bestritten, dass der freie Warenverkehr mehr als ein Diskriminierungsverbot enthält. 72
65 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 287
66 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 65 )
67 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 288
68 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 67 )
69 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 288
70 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 289
71 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 70 )
72 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 70 )
13
4.4. Dassonville - Formel
Als Beispiel des Verbotes von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, gibt es einige Fälle in denen der EuGH Urteile gefällt und veröffentlicht hat. Bei dem ersten Fall ist zu beurteilen ob der innergemeinschaftliche Handel behindert wird oder nicht.
Herr Dassonville will schottischen Whisky von Frankreich nach Belgien ausführen. Dieser wird dort zwar als Gemeinschaftsware behandelt, man verlangt aber anders als in Frankreich für die Einfuhr eine amtliche Ursprungsbescheinigung, die Herr Dassonville nicht besitzt und nicht beschaffen kann, weil er den Whisky in Frankreich gekauft hat und ein derartiger Begleitschein dort nicht üblich ist. 73 Vom EuGH wurde entschieden, das dies gegen den Artikel 28 des EG Vertrages verstößt. In dem Artikel werden, wie schon erwähnt, mengenmäßige Beschränkungen untersagt sowie jegliche Maßnahme gleicher Wirkung. Davon sind auch Regelungen betroffen, die geeignet sind, „den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern“ (Dassonville - Formel). 74 Daher wurde festgelegt, dass Informationen über den Ursprung der Waren abverlangt werden dürfen, aber nur in soweit, das diese Formalitäten die Einfuhr der Waren nicht blockieren. Die belgische Regelung die eine Ursprungsbescheinigung des Herkunftslandes erfordert, ist damit eine offene Diskriminierung. Offene Diskriminierungen sind zwar nur zum Teil eine Behinderung für den freien Warenverkehr, machen aber deutlich, das die Einfuhr von Waren in das Inland nicht unbedingt erschwert werden müssen, sondern es ausreicht, wenn anschließend der Absatz im Inland steuerlich benachteiligt wird. 75
4.5. Cassis de Dijon
„Die Handelskette REWE beantragte bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntweine die Genehmigung zur Einfuhr des französischen Likörs Cassis de Dijon. Dieser hat einen Alkoholgehalt von 15 - 20 Vol. % und ist in Frankreich im freien Verkehr erhältlich. Nach § 100 Abs. 3 des deutschen Branntweinmonopolgesetztes durften in
73 Vgl. Staebe, E., (1998), S. 135, 136
74 Staebe, E., (1998), S. 136
75 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 290
14
Deutschland jedoch Trinkbranntweine nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Mindestgehalt von 32 Vol. % oder ausnahmsweise - bei Fruchtlikören - von 25 Vol. % aufweisen. Die Einfuhr wurde deshalb nicht genehmigt. Die Regelung des Branntweinmonopolgesetztes wirkte daher wie ein Einfuhrverbot für den Cassis de Dijon.“ 76 Die Bundesregierung beruft sich zur Rechtfertigung dieser Regelung auf Gründe des Gesundheitsschutzes. Wieder ist zu beurteilen ob hier gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen wird oder nicht.
Der EuGH ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen den Artikel 28 des EG Vertrages vorliegt. Die gesetzliche Regelung des Branntweinmonopolgesetztes, die als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen ist, bezieht sich sowohl auf inländische als auch auf ausländische Produkte. 77 Die Regelung die inländische und ausländische Produkte gleichstellt kann auch dazu führen, dass die Einfuhr von Waren behindert wird. Des Weiteren ist vorgeschrieben, dass Hemmnisse die den Warenverkehr in der Gemeinschaft betreffen hingenommen werden müssen, um gewissen zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. 78 Als Grundsatz wurde festgelegt, dass die Möglichkeit gegeben sein muss, das Waren, die in einem Mitgliedsstaat hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, auch in andere Mitgliedsstaaten eingeführt werden können müssen. 79 Somit bekräftigt der Grundsatz am Ende der Cassis de Dijon Rechtssprechung, ein Beschränkungsverbot der in der Gemeinschaft bestehenden Marktfähigkeit. 80 Fest steht, dass die Einfuhr des niedrigprozentigen französischen Fruchtlikörs tatsächlich und unmittelbar behindert wird und somit unter den Artikel 28 des EG Vertrages fällt. 81
4.6. Keck - Formel
Bei dem letzten Fall geht es erneut um einen eventuellen Verstoß gegen den Artikel 28 des EG Vertrages.
„Nach französischem Recht ist im Einzelhandel der Verkauf unter dem Einstandspreis des Händlers verboten. Zwei französische Kaufleute, die gegen dieses Verbot verstießen, rechtfertigten sich damit, dass mit Billigangeboten der Umsatz gefördert würde, was zu einer Ausweitung des Warenhandels zwischen den Mitgliedsstaaten führe. Das
76 Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 50
77 Vgl. Staebe, E., (1998), S. 136
78 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 290
79 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 78 )
80 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 291
81 Vgl. ebd. (gleiche Seite wie bei 80 )
15
Verbot, Ware unter dem Einstandspreis abzusetzen, beeinträchtige damit indirekt und potentiell den freien Warenverkehr. Da die vertriebsbezogene Beschränkung aber nicht spezifisch oder in besonderer Weise den grenzüberschreitenden Handelsverkehr trifft, ist hier kein Verstoß gegen Artikel 28 EGV zu sehen.“ 82 Da dieser Artikel den Zugang der Produkte am Markt fördern möchte, sind Regelungen, die das Produkt in seinen Eigenschaften betreffen, wie z.B. die Zusammensetzung, die Verpackung, das Gewicht und die Bezeichnung der Ware nicht erlaubt. Der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis ist somit nicht Tatbestandsmerkmal von Artikel 28 EGV. Es betrifft nicht den Marktzugang, sondern die Art und Weise des Verkaufes am nationalen Markt. 83
5. Handelsmonopole
Der Artikel 31 des EG-Vertrages umfasst die Handelsmonopole. Die staatlichen Handelsmonopole dienen dazu, die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Mitgliedsstaaten rechtlich oder tatsächlich lenken oder beeinflussen zu können. 84 Ein Handelsmonopol erfüllt dieses dann, wenn es Waren betrifft, die die Grundlage von grenzüberschreitenden Handelsgeschäften sind. Alle Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung des freien Warenverkehrs sollen vermieden werden und trotz der staatlichen Handelsmonopole soll am Markt ein gleichberechtigter und unter normalen Wettbewerbsbedingungen funktionierender Markt gewährleistet werden. 85 Auch Dienstleistungsmonopole fallen mit darunter. Es kommt dabei nur auf die Auswirkung der Monopole auf den Handel an und nicht auf den Gegenstand. Dies ist der Fall, wenn eingeführte Waren durch ein Monopol bei der Ausübung bestimmter Dienstleistungen diskriminiert werden. 86 Wenn z. B. „ein deutsches Monopol zur Erbringung von kosmetischen Dienstleistungen ausschließlich deutsche Kosmetikprodukte verwendet, so wirkt sich das nachteilig auf den Import von Kosmetika aus anderen Mitgliedsstaaten aus.“ 87 Artikel 31 des EG-Vertrages verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, ihre staatlichen Handelsmonopole so umzuformen, dass sie keine diskriminierende Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr haben. 88 Somit müssen gewisse Voraussetzungen
82 Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M., (2000), S. 51
83 Vgl. auch Staebe, E., (1998), S. 138
84 Vgl. Borchardt, K.D., (2006), S. 251
85 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 404, 405
86 Vgl. Frenz, W., (2004), S. 408
87 Frenz, W., (2004), S. 408
88 Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 252
16
erfüllt sein. Erstens muss ein staatliches Handelsmonopol vorliegen, dass liegt dann vor, wenn eine Stelle in dem Mitgliedsstaat der einzige Anbieter oder Nachfrager eines bestimmten Produktes ist. 89 Ebenfalls muss der Mitgliedsstaat sein Monopol auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen haben. Als zweite Voraussetzungen muss der innergemeinschaftliche Handel zwischen den Mitgliedsstaaten betroffen sein. Dies ist dann gegeben wenn die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren nur über den Monopolbetrieb erfolgen kann oder der Einkauf und Verkauf von Waren einem Handelsmonopol vorbehalten ist. 90 Verboten sind z. B. Ausgleichabgaben auf eingeführte Erzeugnisse zu erheben, Diskriminierung der Exporteure aufgrund von Ankauf überwiegend nationaler Produkte oder die Vermarktung von Produkten zu einem enorm geringeren Preis im Vergleich zu den Preisen importierter Waren. 91 Des Weiteren gibt es eine so genannte Stand-still Klausel, die den Mitgliedsstaaten den Verstoß gegen den Artikel 31 Absatz 1 des EG-Vertrages verbietet. Seit dem 31.12.1969 hat diese Regelung durch den Amsterdamer Vertrag keine eigenständige Bedeutung mehr, da die Frist der Umformung der staatlichen Handelmonopole abgelaufen war und somit die Notwendigkeit verloren ging. 92 Gegenstandslos ist auch die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse ge-worden. Mittlerweile sind hiervon nur noch die neuen Beitrittsstaaten berührt.
89 Vgl. (gleiche Seite wie bei 88 )
90 Vgl. Borchardt, K.-D., (2006), S. 252, 253
91 Vgl. Geiger, R., (2000), S. 262
92 Vgl. Schwarze (Hrsg.), (2000), S. 499
Literaturverzeichnis
• Beutler, Dr. B., Bieber, Dr. R., Pipkorn, Dr. J. Streil, J. (1993): Die Europäische Union Rechtsordnung und Politik, 4. Aufl., Baden-Baden 1993
• Borchardt, K.-D. (2006): Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union,
3. Aufl., Heidelberg 2006
• Ehlers, D. (Hrsg.) (2003): Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, Berlin 2003
• Fastenrath, U., Müller-Gerbes, M. (2000): Europarecht Grundlagen und Schwerpunkte, Baden-Baden 2000
• Frenz, W. (2004): Handbuch Europarecht Band 1 Europäische Grundfreiheiten, Berlin 2004
• Geiger, R. (2000): EUV/EGV Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 4. Aufl., München 2000
• Hummer, W., Vedder, C. (2005): Europarecht in Fällen, 4. Aufl., Baden-Baden 2005
• Lecheler, H. (2003): Einführung in das Europarecht, 2. Aufl., München 2003
• Schwarze (Hrsg.) (2000): EU-Kommentar, Baden-Baden 2000
• Staebe, E. (1998): Europarecht, Baden-Baden 1998
Arbeit zitieren:
Nadine Will, 2007, Freier Warenverkehr, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Zur europarechtlichen Zulässigkeit von Versandhandelsverboten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Wissenschaftlicher Aufsatz, 20 Seiten
Notwendigkeit einer Neustruktu...
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Bachelorarbeit, 67 Seiten
Nadine Will hat den Text Freier Warenverkehr veröffentlicht
Nadine Will hat einen neuen Text hochgeladen
Fidel y la Religion: Conversaciones Con Frei Betto Sobre el Marxismo y...
Fidel Castro, Frei Betto
Spam und Viren bekämpfen mit Freier Software auf der Basis von GNU/Lin...
Hintergründe, Konzepte, Method...
Thomas Angermayer, Werner Hametner, Mario Woditschka
Quellenbuch für PERRY RHODAN -...
Rainer Castor, Alexander Huiskes, Rainer Nagel, Fufu Frauenwahl, Michael Thiesen
iBusiness Freelancerleitfaden. Der Freie-Mitarbeiter-Vertrag
Ein Leitfaden für Auftraggeber...
Christian Ostermaier
0 Kommentare