Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. 3
1. Einleitung. 4
2. Bewertungsmethoden. 5
2.1. Grundlagen 5
2.2. Market Approach 6
2.3. Income Approach. 8
2.3.1. Vorbemerkung 8
2.3.2. Verfahren der Cashflow-Ermittlung 9
2.3.3. Bestimmung des Zinssatzes 11
2.3.4. Tax Amortisation Benefit 12
2.3.5. Ausgestaltungsformen des Income Approach 13
2.3.5.1.Relief from Royalty-Methode. 13
2.3.5.2.Multi Period Excess Earnings-Methode 14
2.3.5.3.Incremental Cashflow-Methode. 15
2.4. Cost Approach 16
3. Abschlussbetrachtung 18
Literaturverzeichnis 19
Fallstudie. 20
2
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Abkürzungsverzeichnis
amend. amended CAC Contributory Asset Charges ED Exposure Draft EK Eigenkapital FK Fremdkapital g Wachstumsrate grds. grundsätzlich hrsg. herausgegeben Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standards i Diskontierungszinssatz inkl. inklusive insbes. insbesondere i.e.S. im engeren Sinn i.V.m. in Verbindung mit IWD Institut der Wirtschaftsprüfer r ek Eigenkapitalrendite r fk Fremdkapitalrendite rev. revised S. Seite s Steuersatz sog. so genannt t Periode T Planungszeitraum Tz. Textziffer v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
3
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
1. Einleitung
Um die bilanzielle Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen international stärker zu vereinheitlichen und ein höheres Maß an Transparenz zu schaffen, initiierte das IASB im Juli 2001 das Projekt „Business Combinations“. Das Ergebnis der ersten Phase dieses Projektes war die Verabschiedung des Standards IFRS 3 im März 2004, der - i.V.m. IAS 38 (rev. 2004) - die Aktivierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten bei Unternehmenszusammenschlüssen konkretisiert und neu regelt. Wesentliches Merkmal dieser Neuregelung war die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode. Statt bei der Unternehmensakquisition alle Aktiva und Passiva zu Buchwerten in die Konsolidierungsbilanz zu übernehmen ist nun die Erwerbsmethode anzuwenden, in deren Rahmen eine Kaufpreisallokation durchgeführt wird. In einem ersten Schritt sind dabei sämtliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, sowie Eventualverbindlichkeiten des akquirierten Unternehmens zu identifizieren und auf ihre Ansatzfähigkeit nach IFRS zu überprüfen. Diese Analyse umfasst neben den materiellen insbes. die immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens. Hierzu zählt neben der Erfassung der bereits bilanzierten immateriellen Ressourcen v.a. die Identifikation der selbst erstellten und noch nicht in der Bilanz aufgeführten immateriellen Vermögenswerte.
Im Folgenden sind die identifizierten und ansatzfähigen Bilanzpositionen zum Erwerbsstichtag und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsdauer vollständig neu zu bewerten. Maßgeblich für diese Bewertung ist der jeweils beizulegende Zeitwert, sog. Fair Value. Der Fair Value ist der Betrag, zu dem sachverständige und vertragswillige Parteien unter üblichen Marktbedingungen bereit wären, einen Vermögenswert zu tauschen bzw. eine Verbindlichkeit zu begleichen 1 .
Abschließend werden sämtliche Bilanzpositionen in eine Neubewertungsbilanz überführt. Aus der Differenz zwischen dem Gesamtkaufpreis und der Summe der neubewerteten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten resultiert der Geschäfts- oder Firmenwert. Da der Geschäfts- oder Firmenwert aber nicht mehr planmäßig abzuschreiben ist, sondern jährlich auf
1 vgl. IAS 38.8
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seine Werthaltigkeit geprüft werden muss 2 , bedarf es umfangreicher und konkreter Vorschriften hinsichtlich der Erfassung und Bewertung immaterieller Ressourcen. Mit der Neuregelung durch IFRS 3 i.V.m. IAS 38 wird somit versucht zu vermeiden, dass in der Praxis abschreibungspflichtige immaterielle Vermögenswerte und andere stille Reserven im Goodwill aktiviert werden 3 . Die Problematik der Kaufpreisallokation im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen ergibt sich insbes. durch die wirtschaftlich hohe Bedeutung von immateriellen Vermögenswerten auf der einen Seite - diese sind oft die eigentlichen Werttreiber des Unternehmens - und ihrer mitunter schwierigen Identifikation und Bewertung aufgrund der mangelnden Vergleichbarkeit und fehlenden Substanz auf der anderen Seite. Um der Herausforderung der Bewertung immaterieller Ressourcen zu begegnen, lässt das IASB verschiedene Methoden zu. Im Folgenden werden diese Vorgehensweisen vorgestellt und auf ihre Praktikabilität hin untersucht.
2. Bewertungsmethoden
2.1. Grundlagen
Sofern ein immaterieller Vermögenswert der Aktivierungspflicht unterliegt, ist dieser nach IFRS 3.36 zum Erwerbszeitpunkt zum jeweils beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Zwar unterstellt das IASB, dass eine Zugangsbewertung zum beizulegenden Zeitwert normalerweise zuverlässig vorgenommen werden kann 4 , doch in der Praxis gestaltet sich dies oft schwierig. Aufgrund der Individualität von immateriellen Werten, erheblichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit deren wirtschaftlichen Nutzenzuflüssen und auch der oft nur ungenauen Zuordnungsmöglichkeit von Überschüssen zu den einzelnen immateriellen Vermögenswerten 5 , ergibt sich für das Management ein Ermessensspielraum bei der Bewertung.
Im Rahmen der Bewertung sind grds. drei Methoden zulässig. Zwar ergibt sich aus den Vorschriften keine explizite Rangfolge hinsichtlich der Präferenzstruk-
2 vgl.IAS 36.96
3 vgl. KUNATH, Kaufpreisalloaktion: Bilanzierung erworbener immaterieller Vermögenswerte
nach IFRS 3 (2004)/IAS 38 (rev.2004) und ED IFRS 3 (amend.2005), in Zeitschrift für Control-
ling und Management 2005, Sonderheft 3, S. 108
4 vgl. IAS 38.35
5 vgl. BAETGE/HEYN/STRÖHER, IFRS 3 - Unternehmenszusammenschlüsse, in Rechnungs-
legung nach IFRS, Kommentar auf der Grundlage des deutschen Bilanzrechts, hrsg. von Baet-
ge, Jörg/Wollmert, Peter/ Kirsch, Hans-Jürgen/Oser, Peter/Bischof, Stefan, S. 65
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
tur der einzelnen Methoden, allerdings kann auf Grundlage der Fair Value-Konzeption eine Abstufung vorgenommen werden 6 .
Primär ist demnach ein marktorientierter Ansatz (Market Approach) zu wählen, der auf das Vorhandensein eines aktiven Marktes abstellt. Kann der beizulegende Zeitwert nicht auf diese Weise ermittelt werden, ist ein einkommensorientierter Ansatz (Income Approach) zu wählen. Hierbei werden künftige Zahlungsströme auf den Erwerbszeitpunkt diskontiert, um so einen hypothetischen Marktwert zu erzielen. Ist auch dies nicht zuverlässig möglich, so ist der beizulegende Zeitwert nach einem kostenorientierten Ansatz (Cost Approach) zu ermitteln, wobei im Wesentlichen auf Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten abgestellt wird.
2.2. Market Approach
Der Wert von Vermögensgegenständen und Schulden ist stets mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Am verlässlichsten kann dem entsprochen werden, wenn Preise für identische Werte auf einem aktiven Markt herangezogen werden können 7 . Ein aktiver Markt liegt vor, wenn die gehandelten Produkte homogen sind, jederzeit vertragswillige Käufer und Verkäufer gefunden werden können und die Preise der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen 8 . Hieraus erbeben sich bereits erhebliche Probleme in der Bilanzierungspraxis. Da immaterielle Vermögensgegenstände nur sehr bedingt homogen sind und auch keine Informations- und Preistransparenz aufgrund eines fehlenden Marktes für solche Güter gegeben ist, kann der Preis für identische immaterielle Werte in der Regel daraus nicht abgeleitet werden.
Sofern ein aktiver Markt für ähnliche Ressourcen besteht, kann der beizulegende Zeitwert über die dort gehandelten Preise ermittelt werden. Unter ähnlichen Ressourcen fallen nach vorläufigen Beschlüssen von Phase II des Projektes „Business Combinations“ diejenigen Werte, die ein ähnliches Zahlungstromprofil aufweisen. Da dies wiederum nur erfüllt wird, wenn die wert- 6 vgl.JÄGER/HIMMEL, Die Fair-Value-Bewertung immaterieller Vermögenswerte vor dem
Hintergrund der Umsetzung internationaler Rechnungslegungsstandards, in Betriebswirtschaft-
liche Forschung und Praxis 4/2003, S. 426-427
7 vgl. IAS 38.39
8 vgl. IAS 38.8
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
beeinflussenden Faktoren zweier immaterieller Vermögenswerte etwa identisch sind, ist auch dieses Vorgehen nur selten anwendbar 9 . Bei der Wertbestimmung unter Berücksichtigung eines aktiven Marktes, liegtsowohl bei identischen als auch ähnlichen Gütern - keine Bewertungsmethode i.e.S. aufgrund des geringen Ermittlungsaufwands vor. Anders verhält es sich beim Fehlen eines aktiven Marktes für den jeweiligen immateriellen Vermö-gensgegenstand. Hiezu zählt im Zuge des Market Approach das Analogieverfahren.
Ziel ist es hierbei, den beizulegenden Zeitwert mittels vergleichbarer Vermögenswerte aufzustellen. Als vergleichbar sind diejenigen Werte einzustufen, die sich hinsichtlich mehrerer wertbeeinflussender Faktoren von dem zu bewertenden Vermögensgegenstand unterscheiden, aber dennoch der gleichen Bewer-tungskategorie zugeordnet werden können 10 . Grundüberlegung des Analogieverfahrens ist, dass für vergleichbare Güter auch vergleichbare Preise zu zahlen sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der zu vergleichenden Transaktionen nicht wesentlich geändert haben, und dass auch beim Analogieverfahren das Bestehen eines aktiven Marktes für das zum Vergleich herangezogene Gut erforderlich ist. In einem ersten Schritt ist der immaterielle Vermögenswert zunächst auf seine wertrelevanten Einflussfaktoren (z.B. Design, Technologie) hin zu analysieren. Anschließend sind auf einem funktionierenden Markt entsprechende Vergleichsgüter zu suchen. Da der Marktpreis, der für eine vergleichbare Transaktion gezahlt worden ist, in der Regel nicht dem beizulegenden Zeitwert entspricht, müssen Anpassungen vorgenommen werden. Dies umfasst neben der Berücksichtigung besonderer Marktgegebenheiten und erwerbsspezifischer Motive, die Untersuchung und Auswertung von Unterschieden hinsichtlich der wesentlichen Wertfaktoren. Die im Rahmen der Anpassung durchgeführte Objektivierung kann mit Hilfe von Multiplikatorverfahren umgesetzt werden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit ist auch das Analogieverfahren begrenzt. Zwar bestehen umfangreichere Vergleichsmöglichkeiten, um einen Ansatz für den beizulegenden Zeitwert zu bestimmen, dennoch kann nur vereinzelnd ein funk- 9 vgl.HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach
IFRS, S. 177
10 vgl. HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach
IFRS, S. 177
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
tionsfähiger Markt herangezogen werden. Da ein aktiver Markt aber einen wesentlichen Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes hat, bieten marktorientierte Verfahren zwar den theoretisch besten Ansatz zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, lassen sich aber in der Praxis nur selten umsetzen.
2.3. Income Approach
2.3.1. Vorbemerkung
Sofern eine Bewertung anhand des Market Approach nicht möglich ist, findet der Income Approach Anwendung. Die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts mittels dieses Verfahrens stellt auf die Diskontierung der erwarteten Cashflows ab, die durch den immateriellen Vermögenswert generiert werden. Im Vordergrund steht folglich die Fähigkeit der Ressource zukünftig Einzahlungsüberschüsse zu erzielen und deren Barwert zum Zeitpunkt der Bewertung. Ziel ist es dabei einen hypothetischen Marktwert als Wertansatz des beizulegenden Zeitwerts nachzubilden 11 .
Grundlage für die Bestimmung der erwarteten Zahlungsströme stellen Plandaten des Managements dar. Dabei ist zunächst auf einen Planungshorizont von maximal 5 Jahren abzustellen, sog. Detailplanungsphase. Sofern die Nutzungsdauer des Vermögenswertes bestimmbar ist und diesen Zeitraum übersteigt, ist für die verbleibenden Perioden eine pauschalierte Planung der Cashflows anzusetzen 12 und wie folgt zu diskontieren:
Für Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer (z.B. Marken) setzt sich der beizulegende Zeitwert aus zwei Barwertkomponenten zusammen. Zum einen ist der Barwert im Rahmen der Detailplanungsphase zu bestimmen. Darüber hinaus ist für die Folgeperioden eine konstante oder rückläufige Wachstumsrate anzusetzen, sofern nichts Gegenteiliges gerechtfertigt werden kann 13 . Für diesen zweiten Planungszeitraum ist in einem ersten Schritt der Re-
11 vgl.HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach
IFRS, S. 199
12 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 100
13 vgl. IAS 36.33 (b)-(c)
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
sidualwert festzulegen und anschließend auf den Bewertungszeitpunkt zu diskontieren, wobei sich der Residualwert folgendermaßen ergibt:
Da im Zuge der Barwertermittlung alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die auch einen theoretischen Marktwert beeinflussen würden, ist bei der Zahlungsstromprognose entscheidend, dass die geschätzten Cashflows ausschließlich dem immateriellen Wert zugeordnet werden können und Aussagen über die Höhe und den zeitlichen Anfall möglich sind. Zudem sind Zinseffekte durch einen risikoloser Zinssatz bei der Kalkulation abzubilden, sowie Unsicherheiten anhand einer Risikoprämie 14 .
Da alle Einflussfaktoren lediglich auf Einschätzungen des Managements beruhen, bedingt die Abkehr einer marktorientierten Betrachtung eine Abschwächung der Objektivierung zugunsten subjektiver Ermessensspielräume.
2.3.2. Verfahren der Cashflow-Ermittlung
Bei der Ermittlung der Cashflows wird zwischen dem traditionellen Ansatz und dem ‚Erwarteten Cashflow’ Ansatz unterschieden. Beiden Verfahren greifen auf eine direkte Cashflow-Ermittlung zurück, allerdings liegen ihnen unterschiedliche Anwendungsbereiche zugrunde.
Der traditionelle Ansatz wird herangezogen, wenn entweder ein vertraglich vereinbarter Zahlungsstrom oder der wahrscheinlichste Zahlungsstrom aus einer Bandbreite künftig möglicher Zahlungsströme angesetzt werden kann. Die Anwendung dieses Verfahrens ist insbesondere hinsichtlich der vertraglich gesicherten Einzahlungsüberschüsse unproblematisch und bietet nur geringe Ermessensspielräume, da die Zahlungsmittelab- und zuflüsse eindeutig und zeitpunktbezogen determiniert sind (z.B. Lizenzverträge). Zwar besteht ein latentes Ausfallrisiko, dennoch sind die Cashflow-Prognosen sicher, zumal die Ansprüche gegebenenfalls juristisch durchsetzbar sind 15 . Die Diskontierung der Cashflows erfolgt anhand eines risikoadjustierten Zinssatzes, der sowohl eine risikolose Zinskomponente als auch eine an den Unsi- 14 vgl.IAS 36 Appendix 1
15 vgl. HEIDEMANN, Die Kaufpreisallokation bei einem Unternehmenszusammenschluss nach
IFRS, S. 215
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
cherheiten des Vermögenswertes orientierte Risikoprämie berücksichtigt, sog. Risikozuschlagsmethode. Hinsichtlich der Risikoprämie ist es dabei nicht ausreichend, wenn ausschließlich interne Renditeerwartungen berücksichtigt werden 16 . Da der angewandte Zinssatz nach Möglichkeit aus dem Markt abgeleitet werden sollte, ist bei Zinssätzen bei vergleichbaren Objekten auf eine Identität der Zahlungsstromprofile, der Cashflow-Höhe, sowie der Einflussfaktoren zu achten 17 . Die ermittelten Zinssätze können je nach Periode variieren, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen über die gesamte Laufzeit beibehalten werden 18 . Im Rahmen des ‚Erwarteter Cashflow’ Ansatzes basiert die Prognose der Cashflows auf Erwartungswerten, die in Abhängigkeit von künftigen Umweltzuständen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit kalkuliert werden. Zunächst sind dabei verschiedene Szenarien zu entwickeln, die mögliche Zahlungstromprofile abbilden. Anschließend wird für die einzelnen Szenarien eine Wahrscheinlichkeit bestimmt. Aus der Zuordnung der Zahlungsströme mit den jeweiligen Entrittswahrscheinlichkeiten ergeben sich Erwartungswerte, die zu diskontieren sind. Die Berücksichtigung des Risikos kann entweder nach der Risikozuschlagsmethode oder der Sicherheitsäquivalenzmethode erfolgen. Im Zuge der Sicherheitsäquivalenzmethode werden Unsicherheiten durch einen Abschlag vom Erwartungswert abgebildet. Um eine Doppelerfassung der Risiken zu umgehen, werden die verminderten Erwartungswerte daher nur mit einem risikolosen Zinssatz diskontiert. Da der ermittelte risikolose Erwartungswerte, sog. Sicherheitsäquivalent, dem Wert eines unsicheren künftigen Cashflows entspricht, setzt dieses Verfahren das Bestehen einer Nutzenfunktion voraus. Die Bestimmung dieser Funktion ist in der Praxis allerdings nur sehr grob schätzbar, so dass in der Regel die Risikozuschlagsmethode angewendet wird 19 . Nichtsdestotrotz führen beiden Verfahren bei konsequenter Durchführung zu einem identischen Barwert für den Vermögenswert.
16 vgl. IDW RS HFA 16 Tz. 28, hrsg. in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2005, S. 1419
17 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 139 f.
18 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 140
19 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 141
10
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
2.3.3. Bestimmung des Zinssatzes
Der zur Diskontierung herangezogene Zinssatz hat den Zinseffekt unter den gegenwärtigen Marktverhältnissen, sowie spezielle Risiken des Vermögenswertes zu berücksichtigen 20 und drückt damit die Unsicherheit der künftigen Cashflows aus. Als Ansatzpunkt wird die Ermittlung des Zinssatzes anhand der durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (Weighted Average Cost Of Capital, WACC) empfohlen 21 , die sowohl auf eine Eigenkapital- als auch Fremdkapitalverzinsung abstellen und wie folgt berechnet werden:
Die Bestimmung der Eigenkapitalkosten (r EK ) erfolgt im Rahmen des Capital Asset Pricing Model (CAPM), wobei neben einer risikolosen Komponente (r f ) und einer Marktrendite (r m ), auch ein vermögensspezifischer Risikogewicht-ungsfaktor (β) berücksichtigt wird. Die Kalkulation ergibt sich daraus wie folgt:
Orientierung für den risikolosen Zins (r f ) bieten festverzinsliche Anleihen der öffentlichen Hand, die eine vergleichbare Laufzeit zur Nutzungsdauer des Vermögenswertes haben 22 . Die Differenz zwischen der erwarteten Marktrendite (r m ) und dem risikolosen Zinssatz (r f ) gibt den Risikoaufschlag für die Bereitschaft der Anleger an in diese Anlage zu investieren anstatt einer vollständig risikolosen Anlage 23 . Die Marktrendite ist auf Grundlage vergleichbarer Unternehmen innerhalb der gleichen Branche heranzuziehen. Der Beta-Faktor (β) quantifiziert das mit dem Vermögenswert verbundene Risiko und ist ebenfalls vom Markt abzuleiten. Entsprechende Daten können über Informationsdienstleistungsunternehmen bezogen werden. Allerdings umfassen diese Marktdaten neben dem operativen Risiko auch finanzwirtschaftliche Risiken. Da aber der Kapitalisierungszinssatz unabhängig von der Kapitalstruktur -und damit unabhängig von der Finanzierung - des Unternehmens sein soll, sind
20 vgl. IAS 36.55
21 vgl. IAS 36 Appendix 17 (a)
22 vgl. BARTELS/JONAS, Wertminderungen, in Beck’sches IFRS-Handbuch,
Bohl/Riese/Schlüter (Hrsg.), S. 759
23 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 128 f.
11
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Steuervorteile durch Fremdfinanzierung zu eliminieren 24 . Daher ist folgende Bereinigung des Beta-Faktors vorzunehmen:
Im Rahmen der Fremdkapitalkosten (r FK ) kann sowohl ein interner als auch ein externer Ansatz herangezogen werden. Intern kann auf die durchschnittlichen Fremdkapitalsätze der bestehenden Verbindlichkeiten zurückgegriffen werden, wobei Anpassungen mit Blick auf die aktuelle Zinssituation vorzunehmen sind. Zudem können für die Bestimmung der Fremdkapitalkosten die Umlaufrenditen von Vergleichsunternehmen herangezogen werden, die ebenfalls an die gegebene Risikosituation anzupassen sind 25 .
2.3.4. Tax Amortisation Benefit
Vor dem Hintergrund der Kaufpreisallokation gilt unabhängig von der Transak-tionsform (Asset Deal oder Share Deal) der Einzelbewertungsgrundsatz. Somit wird jeder Vermögenswert als selbstständiger Gegenstand der Besteuerung betrachtet 26 . Hierbei ist neben den resultierenden Steuerlasten im Zuge der Cashflow-Generierung auch auf abschreibungsbedingte Steuervorteile, sog. Tax Amortisation Benefit, abzustellen. Da allerdings der Tax Amortisation Benefit maßgeblich von der Höhe des beizulegenden Zeitwertes abhängt und dieser wiederum aus den steuerlichen Vorteilen der Abschreibungen resultiert, ergibt sich ein Zirkulationsproblem. Um dieses Problem zu lösen, kann zum einen auf eine Iterationsrechnung zurückgegriffen werden. International üblich ist hingegen die Verwendung eines sog. Step-Up-Faktors, der mit den abgezinsten Cashflows vor Berücksichtigung durch Abschreibungen multipliziert wird. Dabei ergibt sich der Step-Up-Faktor folgendermaßen 27 :
Die prozentuale Steuerersparnis resultiert aus dem Barwert der abgezinsten Abschreibungen multipliziert mit dem zugrunde liegenden Steuersatz des Unter-
24 vgl.IAS 36 Appendix 19
25 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 133
26 IDW RS HFA 16 Tz. 38, hrsg. in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2005, S. 1419
27 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 138
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
nehmens. Durch die Anwendung des Step-Up-Faktors auf die diskontierten Cashflows resultiert der beizulegende Zeitwert.
Im Zuge der markt- und kostenorientierten Verfahren ist ein Tax Amortisation Benefit nicht zu berücksichtigen, da unterstellt wird, dass derartige Steuervorteile bereits in den Marktpreisen bzw. in den an Marktpreisen orientierten Kosten enthalten sind.
2.3.5. Ausgestaltungsformen des Income Approach 2.3.5.1. Relief from Royalty-Methode
Die Relief from Royalty-Methode (auch Lizenzpreisanalogieverfahren) basiert auf der Überlegung, welchen Betrag ein Unternehmen für die Nutzung einer marktüblichen Lizenz zu zahlen hätte, wenn der betreffende Vermögenswert nicht im Eigentum des Unternehmens wäre, sondern von Dritten bezogen werden müsste 28 . Die eingesparten Cashflows bilden somit die Grundlage für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts. Anwendung findet diese Methode insbesondere bei der Wertermittlung für Marken und Patente, sofern von einem regelmäßigen Zahlungsmittelabfluss - bei Bezug der Lizenz über Dritte - auszugehen wäre.
Bei der Ermittlung der eingesparten Cashflows ist zu klären, welcher Anteil der Einzahlungsüberschüsse im Unternehmen auf den jeweiligen immateriellen Vermögenswert zurückzuführen ist. Hierbei wird in der Praxis meistens auf eine umsatzbezogene Kalkulation abgestellt. Die fiktiven Cashflows ergeben sich dabei durch die Multiplikation einer prozentualen Lizenzrate mit den geplanten Umsatzerlösen. Vor diesem Hintergrund ist zunächst eine vergleichbare Lizenzrate (Royalty Rate) zu bestimmen, welche über kommerzielle Datenbanken bezogen werden kann. In zahlreichen Studien sind für diese Zwecke verschiedene Märkte hinsichtlich marktüblicher Lizenzraten untersucht worden, wodurch das gesamte Verfahren eine Objektivierung erfährt 29 . Allerdings ist zu beachten, dass Lizenzraten nicht ohne weiteres übernommen werden können, sondern anzupassen sind. Da die Festlegung einer Lizenzrate das Ergebnis von Verhandlungen zweier Marktteilnehmer ist, entspricht die Lizenzgebühr nur einem Teil des durch den immateriellen Mehrwert generier- 28 vgl.MACKESTEDT/FLADUNG/HIMMEL, Ausgewählte Aspekte bei der Bestimmung
beizulegender Zeitwerte nach IFRS 3, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 16/2006, S. 1041
29 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 182
13
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
ten Cashflows. Darüber hinaus ergibt sich aber auch ein wirtschaftlicher Nutzen für den Lizenznehmer, der nicht in der Lizenzrate enthalten ist, aber trotzdem auf den immateriellen Vermögenswert zurückzuführen ist. Wäre dies nicht der Fall, entfiele der Anreiz für den Lizenznehmer die entsprechende Lizenz gegen Gebühr zu beziehen. Da bei der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts das Unternehmen bereits im Besitz des Vermögenswertes ist und die Lizenzrate den internen wirtschaftlichen Vorteil nicht abbildet, ist die Rate entsprechend anzupassen.
2.3.5.2. Muti Period Excess Earnings-Methode
Ansatzpunkt der Multi Period Excess Earnings-Methode (auch Residualwertmethode) ist die Überlegung, dass immaterielle Werte die generierten Einzahlungsüberschüsse erst in Verbindung mit weiteren Vermögenswerten erzielen. Um eine verursachungsgerechte Aufteilung hinsichtlich der Cashflows zu gewährleisten, werden bei der Kalkulation fiktive Leasingzahlungen, sog. Contri-butory Asset Charges (CAC), für die „unterstützenden“ Vermögensgegenstände angesetzt. Vorwiegend angewandt wird das Verfahren, wenn der zu bewertende immaterielle Vermögenswert einen wesentlichen Wertreiber (Leading Asset) darstellt 30 , so dass die abzuziehenden CAC nur einen relativ geringen Anteil ausmachen 31 .
In einem ersten Schritt sind die dem immateriellen Vermögenswert zurechenbaren Einzahlungsüberschüsse um bestehende Synergieeffekte zu bereinigen und Ertragssteuern abzuziehen. Um abschließend die Netto-Cashflows zu bestimmen, sind die CAC zu festzulegen und ebenfalls von den Einzahlungsüberschüssen zu subtrahieren.
Bei der Ermittlung der fiktiven Leasingraten ist sowohl der Werteverzehr der „unterstützenden“ Vermögenswerte als auch eine angemessene Verzinsung zu berücksichtigen 32 . Hierbei ist zum einen zu prüfen, ob in dem konkreten Fall überhaupt ein Werteverzehr gegeben ist. Zum anderen ist für die Höhe der CAC entscheidend, welcher Kapitalisierungszinssatz für den Vermögenswert angesetzt wird, was wiederum maßgeblich von dem Risiko abhängt, das den erwar- 30 vgl.MACKENSTEDT/FLADUNG/HIMMEL, Ausgewählte Aspekte bei der Bestimmung
beizulegender Zeitwerte nach IFRS 3, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 16/2006, S. 1042
31 vgl. JÄGER/HIMMEL, Fair-Vaue-Bewertung immaterieller Vermögenswerte vor dem Hin-
tergrund der Umsetzung internationaler Rechnungslegungsstandards, in Betriebswirtschaftliche
Praxis und Forschung, S. 434
32 vgl. IDW RS HFA 16 Tz. 54, hrsg. in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2005, S. 1421
14
Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
teten Zahlungsüberschüssen aus der Verwendung des Vermögenswertes zugrunde liegt 33 .
Neben der Erfassung der Synergieeffekte, stellt insbesondere die Ermittlung der CAC eine Schwachstelle der Methode dar. Im Rahmen der Kalkulation dieser Leasingraten bestehen umfangreiche Beurteilungsspielräume, so dass eine objektive Überprüfbarkeit nicht gegeben ist und Spielraum für bilanzpolitische Anpassungen besteht.
2.3.5.3. Incremental Cash Flow-Methode
Im Rahmen der Incremental Cash Flow-Methode (auch Mehrgewinnmethode) wird der Cashflow - im Gegensatz zu den anderen Verfahren - indirekt ermittelt. Dabei wird bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts auf eine Differenzbetrachtung des Wertbeitrages für das Unternehmen mit und ohne die immaterielle Ressource abgestellt. Vor diesem Hintergrund werden die Cashflows aus dem betrachteten Unternehmen den Cashflows eines fiktiven Unternehmens gegenübergestellt, das seine Einzahlungsüberschüsse ohne diesen Vermögenswert generiert. Der ermittelte Unterschiedsbetrag lässt sich danach einzig auf dem Einfluss des immateriellen Vermögensgegenstandes zurückführen. Allerdings setzt diese Methode eine zuverlässige Schätzbarkeit der Netto-Cashflows, sowohl mit als auch ohne die Auswirkungen der Ressource, voraus 34 . Einwandfrei können aber in der Praxis nur die Cashflows im Rahmen der bestehenden Unternehmenslage bestimmt werden, also eine Betrachtung inkl. des Wertbeitrages durch den immateriellen Vermögenswert. Die Planung und Durchführung einer fiktiven Gegenüberstellung scheitert oft an den dadurch entstehenden Kosten, sowie dem hohen Grad an Unzuverlässigkeit hinsichtlich der fiktiven Einzahlungsüberschüsse 35 . Ursächlich für die unsichere Prognose ist im Wesentlichen die Verzahnung von immateriellen und anderen Vermögenswerten, so dass hohe Synergieeffekte den Differenzbetrag stark verzerren. Gut anwendbar ist die Incremental Cashflow-Methode daher vor allem, wenn nur ein immaterieller Vermögensgegenstand zu bewerten ist, der zum einen
33 vgl. MACKENSTEDT/FLADUNG/HIMMEL, Ausgewählte Aspekte bei der Bestimmung
beizulegender Zeitwerte nach IFRS 3, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 16/2006, S. 1045
34 vgl. IDW RS HFA 16 Tz. 61, hrsg. in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2005, S. 1421
35 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 187
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
wesentliche Wertreiber darstellt und zum anderen keine zu starken Interdependenzen mit anderen Vermögenswerten aufweist.
Eine Abwandlung dieser Methode stellt die Comparative Income Differential-Methode dar. Anstelle eines fiktiven Unternehmens wird die Bewertung anhand eines Vergleichsunternehmens durchgeführt. Dieses Vorgehen findet unter anderem bei der Bewertung von Marken Anwendung. Ansatzpunkt hierbei ist die Preisdifferenz zwischen dem Markenprodukt und einem gleichwertigen Standardprodukt. Aus der Multiplikation des Unterschiedsbetrags mit dem Absatzvolumen ergibt sich anschließend der Cashflow, der ausschließlich dem immateriellen Wert zuzuordnen ist.
Entscheidend ist auch bei diesem Verfahren das zum Vergleich herangezogene Unternehmen, da keine weiteren Bilanzpositionen bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt werden. Praktikabel ist eine Anwendung folglich nur, sofern beide Unternehmen eine ähnliche Kostenstruktur, Größe, Produktqualität, etc. haben und die Preisdifferenz zuverlässig auf den immateriellen Wert zurückzuführen sind.
2.4. Cost Approach
Die Berechnung des beizulegenden Zeitwertes anhand des Cost Approach findet erst Anwendung, wenn sowohl der Market Approach als auch der Income Approach für die Bewertung ausscheiden. Zwar wird weder in IAS 38 noch IFRS 3 ausdrücklich auf eine kostenorientierte Kalkulation hingewiesen, dennoch wird diese Methode als Hilfsverfahren verwendet, wenn sich der Zeitwert nicht zuverlässig durch die anderen Verfahren ermitteln lässt 36 . Dem Cost Approach liegt die Annahme zugrunde, dass ein rational handelnder Investor nicht bereit ist, mehr für einen Vermögenswert zu zahlen als die Höhe der Wiederbeschaffungskosten für einen vergleichbaren Vermögenswert 37 . Allerdings wird damit unterstellt, dass ein an den Anschaffungs- und Herstellungskosten orientierter Wert gleichzusetzen ist mit dem Wert, den der Vermögenswert für den
36 vgl. KUNATH, Kaufpreisallokation: Bilanzierung erworbener immaterieller Vermögenswer-
te nach IFRS 3 (2004)/IAS 38 (rev.2004) und ED IFRS 3 (amend.2005), in Zeitschrift für Cont-
rolling & Management, Sonderheft 3/2005, S. 117
37 vgl. JÄGER/HIMMEL, Die Fair-Value-Bewertung immaterieller Vermögenswerte vor dem
Hintergrund der Umsetzung internationaler Rechnungslegungstandards, in Betriebswirtschaftli-
che Praxis und Forschung 4/2003, S. 427
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Käufer hat. Hierbei rückt die Absicht eines Investors zukünftige Netto-Cashflows zu generieren in den Hintergrund 38 .
Die Umsetzung des Cost Approach kann in zwei Varianten erfolgen. Zum einen kann die Bewertung im Rahmen des Reproduktionskostenansatzes durchgeführt werden. Die Reproduktionskosten umfassen diejenigen Kosten, die zu aktuellen Preisen am Bewertungstag für den Nachbau eines exakten Duplikates des Ver-mögensgegenstandes anfallen würden. Zum anderen kann der anzusetzende Wert über den Wiederbeschaffungskostenansatz ermittelt werden. Zu den Wiederbeschaffungskosten zählen diejenigen Kosten, die zu aktuellen Preisen am Bewertungsstichtag für den Nachbau eines Vermögensgegenstandes mit identischem Nutzen zu zahlen wären 39 .
Zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sind in einem ersten Schritt die entsprechenden Kosten - ja nach Ansatz - zu ermitteln. Hierbei sind neben den auszahlungswirksamen Kosten (z.B. für Material, Löhne) auch Opportunitätskosten zu bestimmen 40 . Anschließend ist zu prüfen, ob ein möglicher Werteverlust durch technische, physische oder wirtschaftliche Veralterung zu berücksichtigen ist, wobei sich die Erfassung des Werteverzehrs an der erwarteten nach wirtschaftlichen Kriterien bestimmte Nutzungsdauer zu orientieren hat 41 . Die Methode des Cost Approach bietet zwar vor dem Hintergrund relativ gut vergleichbarer und nachvollziehbarer Kalkulationsansätze einen hohen Grad an Objektivität, allerdings ist der Informationsgehalt für den Bilanzaddressaten nur gering, da der ermittelte beizulegende Zeitwert keine Schlüsse hinsichtlich eines zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen zulässt.
38 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 162
39 vgl. GRÜNER, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsoli-
dierung nach IAS/IFRS, S. 163
40 vgl. JÄGER/HIMMEL, Die Fair-Value-Bewertung immaterieller Vermögenswerte vor dem
Hintergrund der Umsetzung internationaler Rechnungslegungstandards, in Betriebswirtschaftli-
che Praxis und Forschung 4/2003, S. 427
41 vgl. IDW RS HFA 16 Tz. 40, hrsg. in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 24/2005, S. 1420
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
3. Abschlussbetrachtung
Die im Zuge von IFRS 3 i.V.m. IAS 38 bei Unternehmenszusammenschlüssen eingeführten Neuregelungen für immaterielle Vermögenswerte sollen ein stärkeres Maß an Transparenz für Bilanzaddressaten gewährleisten. Durch die Neubewertung sämtlicher Vermögensgegenstände werden stille Reserven aufgedeckt, so dass der Informationsgehalt als höher anzusehen ist gegenüber der zuvor angewandten Interessenzusammenführungsmethode. Dennoch bleibt fraglich, inwieweit die Wertansätze in der Bilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der immateriellen Vermögenswerte darstellen.
Zum einen bleibt festzuhalten, dass der Grad der Objektivierung hinsichtlich der Bewertung mit zunehmender Abkehr von einer marktorientierten Sichtweise stetig abnimmt. Da aber aufgrund der Individualität immaterieller Vermögensgegenstände eine solche marktgestützte Wertzuordnung nur sehr selten zugrunde gelegt werden kann, entspricht der ermittelte beizulegende Zeitwert oft nur bedingt den Objektivitätsanforderungen. Dieser Zielkonflikt bestimmt die Bewertung im Rahmen der Kaufpreisallokation wesentlich. Infolgedessen finden in der Praxis die Income Approach-Ansätze am häufigsten Anwendung. Zwar werden hierbei mitunter Daten aus vergleichbaren Sachlagen vom Markt abgeleitet, dennoch basieren diese Verfahren auf Einschätzungen des Managements. Insbes. die Prognosen der erwarteten Cashflows und der Nutzungsdauer immaterieller Werte, sowie die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes ermöglichen eine große Bandbreite von denkbaren beizulegenden Zeitwerten.
Da diese Ermessensspielräume aber in der Natur des Kompromisses zwischen der Objektivierung und Praktikabilität liegen, ist zumindest zu gewährleisten, dass die zugrunde gelegten Bewertungsannahmen im Anhang des Jahresabschlusses für Bilanzadressaten nachvollzogen werden können.
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Literaturverzeichnis
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BOHL, WERNER/RIESE, JOACHIM/SCHLÜTER, JÖRG (HRSG.), Beck’sches IFRS-Handbuch, München/Wien/Bern 2006
GRÜNER, TANJA, Behandlung der immateriellen Vermögenswerte im Rahmen der Erstkonsolidierung nach IAS/IFRS, München 2006
GSTRAUNTHALER, THOMAS, Die Bewertung von intangible Assets nach IAS 38 in der Neufassung vom 31.03.2004 und ihre Auswirkungen, in Immaterielle Vermögenswerte - Handbuch der intangible Assets, hrsg. von Matzler, Kurt/Hinterhuber, Hans H./Renzl, Birgit/Rothenberger, Sandra, Klagenfurt/Innsbruck 2005
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HEYD, REINHARD/LUTZ-INGOLD, Martin, Intangible Assets im Jahresabschluss nach IFRS - Ansatz- und Bewertungsvorschriften sowie Bilanzpolitische Implikationen, in Zeitschrift für Management & Controlling, Sonderheft 3/2005
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
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LEIBFRIED, PETER/FASSNACHT, ANDREAS, Unternehmenserwerb und Kaufpreisallokation - Eine Fallstudie zur Anwendung von IFRS 3 und IAS 38, in Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung, Heft 01/2007
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Fallstudie
Ausgangslage
Der Medici Verlag erwirbt zum 31.12.2007 für 2 Mio. € den Pazzi Verlag, der ausschließlich die Zeitschrift ‚Die Renaissance’ vertreibt. Ein wesentlicher Be-standteil des Kaufvertrages ist ein Wettbewerbsverbot für die Verkäufer des Pazzi Verlags für die kommenden 5 Jahre. Die vom Medici Verlag durchgeführte Detailplanung führte zu folgendem Ergebnis:
Die durchschnittlich gewichteten Kapitalkosten des Medici Verlages werden mit 8% angesetzt. Der Steuersatz beträgt 40%. Das Eigenkapital des Pazzi Verlags beläuft sich auf 500.000 €.
Aufgabe 1)
Bestünde das Wettbewerbsverbot nicht, würden voraussichtlich 5% der jährlichen Umsatzerlöse entfallen. Die steuerliche Abschreibungsrate beträgt 20% pro Jahr.
Bestimmen Sie den Fair Value für das Wettbewerbsverbot im Rahmen der Mehrgewinnmethode.
Aufgabe 2)
Eine vergleichbare Lizenzrate für die Verlagsrechte schätzt der Medici Verlag auf 5% der Umsatzerlöse. Ab 2013 wird von einem jährlichen Umsatzwachstum von 1% ausgegangen. Der Step-Up-Faktor beträgt 1,244.
Bestimmen Sie den Fair Value für die Verlagsrechte an der Zeitschrift ‚Die Renaissance’ im Rahmen der Lizenzpreisanalogie.
Aufgabe 3)
Leiten Sie den resultierenden Goodwill ab.
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Lösung zu Aufgabe 1)
1. Bestimmung des Cashflow-Vorteil
2. Bestimmung des Step-Up-Faktors
3. Fair Value des Wettbewerbsverbotes
Fair Value = 8.301 € * 1,4693 = 12.197 €
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Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation
Lösung zu Aufgabe 2)
1. Bestimmung des Barwertes für die Detailplanung
2. Bestimmung diskontierten Residualwertes für die Folgeperioden
Residualwert =
(0,08 - 0,01)
Barwert = 55.406 * 1,08 - 5 = 37.708 €
3. Gesamter Barwert der Cashflows
13.834 € + 37.708 € = 51.542 €
4. Fair Value der Verlagsrechte
51.542 € * 1,244 = 64.118 €
Lösung zu Aufgabe 3)
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Marco Mokros, 2007, Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation, München, GRIN Verlag GmbH
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