G l i e d e r u n g S e i t e
1. Behinderung’: Begriff und Definition 3
1.1 Die Entwicklung und heutige Bedeutung des Begriffes Behinderung 3
1.2 Allgemeine Definition von Behinderung 3
1.2 Was ist seelische Behinderung? 4
2. Grundlagen: Das KJHG und der §35a 5
2.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 5
2.2 Der Paragraph 35a KJHG (Gesetzestext) -
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche 6
3. Der Paragraph 35a KJHG - Bedeutung und Umsetzung 7
3.1 Die Formalitäten 7
3.1.1 Antrag und erstes Beratungsgespräch 7
3.1.2 Das ärztliche Gutachten 7
3.1.3 Hilfekonferenz und Hilfeplan 8
3.2 Die Eingliederungshilfen (nach § 35a KJHG) 9
3.2.1 Ambulante Form 9
3.2.2 Tages- und teilstationäre Einrichtungen 9
3.2.3 Pflegepersonen 9
3.2.4 Wohnformen 10
Schlussbemerkung 10
Q u e l l e n v e r z e i c h n i 1
2
1. „Behinderung“: Begriff und Definition
1.1 Die Entwicklung und heutige Bedeutung des Begriffes „Behinderung“ Früher war der Begriff der Behinderung ausschließlich auf körperliche Beeinträchtigungen bezogen. Erst im Zeitalter der Industrialisierung wird auch die geistige Behinderung als solche anerkannt. Psychische Störungen und Behinderungen werden jedoch weiter über einen Kamm geschert und mit Intelligenzminderung gleichgesetzt.
Seit Beginn des 19. Jahrhunderts ändern sich die Auffassungen und das „globale Konzept der ‚Schwachsinnigkeit’ oder ‚Idiotie’“ wird aufgelöst. Damit gehen neue Erkenntnisse über die Grundlagen der körperlichen und seelischen Entwicklung des Menschen einher und die Medizin beginnt differenzierte Nosologien (systematische Krankheitslehren) aufzustellen. (Fegert 1994, S.24).
1.2 Allgemeine Definition von „Behinderung“
Nach Lempp (1999) lässt sich eine Behinderung auf drei Ebenen beschreiben:
- objektive Ebene
Andere Behinderungen dienen hierbei als Maßstab und es wird versucht, sich an einem Durchschnittswert zu orientieren. Die Individualität des Einzelnen bleibt dabei außer Acht.
- intersubjektive Ebene
Der Betrachtungsfokus liegt auf den zwischenmenschlichen Beziehungen und somit auf dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft.
- subjektive Ebene
Die betroffene Person soll ihre Beeinträchtigungen selbst einschätzen. Dies erschwert die Abgrenzung, nimmt aber Rücksicht auf individuelle Gegebenheiten.
Entgegen der allgemeinen Auffassung von Behinderung handelt sich nicht um eine Bezeichnung für körperliche, geistige oder seelische Gebrechen, sondern vielmehr beschreibt der Begriff die Folgen dieser Schädigungen für die betroffene Person. Diese Folgen bedeuten die Einschränkung der Lebensfähigkeit der Betroffenen in der Öffentlichkeit und Gesellschaft im Allgemeinen. (Albrecht 1995) Gemessen am Normalitätsbegriff der Gesellschaft wird festgelegt, wo Normalität aufhört und Behinderung anfängt. (Lempp 1999) „...Behinderung [ist] als ein Prozess
3
der sozialen Beeinträchtigung der Lebensmöglichkeiten menschlicher Individuen zu verstehen.“ (Albrecht 1995, S.32) Das bedeutet, ein Mensch ist behindert, wenn seine Teilhabe am Leben und Alltag in der Gesellschaft beeinträchtigt oder unmöglich ist.
1.3 Was ist seelische Behinderung?
Einen ersten Erklärungsansatz dazu, was seelische Behinderung ist, bietet uns der Paragraph (Gesetzestext: siehe unter 2.3 auf Seite 5) selbst: Von einer Behinderung sprechen wir, wenn der Zustand für das Lebensalter untypisch ist und seit mindestens sechs Monaten anhält. Ein weiteres Kriterium ist - wie bereits angesprochen - die Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Vorbote einer seelischen Behinderung ist eine seelische oder auch psychische Störung.
Psychische Störungen, die eine seelische Behinderung bedingen können, sind:
1. körperlich nicht begründbare Psychosen
2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallseiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen 3. Suchtkrankheiten 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen 1
Eine seelische Behinderung ist nicht so offensichtlich wie ein körperliches Gebrechen und wird bei Kindern nicht unbedingt an erster Stelle vermutet. Eine frühzeitige Erkennung ist sehr wichtig für den Betroffenen. Leider wird eine seelische Behinderung bei Kindern und Jugendlichen jedoch oft verkannt, was zu mangelnder Rücksichtnahme durch Außenstehende führt und fatale Folgen für den/ die Betroffenen haben kann.
Beispiele für seelische Behinderung in Kindheit und Jugend sind:
1 Aus: Lempp, Reinart: Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe. § 35a SGB VIII. 4.
überarbeitete Auflage. Boorberg, 1999. (Praxis der Jugendhilfe)
4
Seelische Störungen sind in der Regel Folge vom Zusammenwirken verschiedenster Faktoren wie Anlagen, Umwelteinflüsse, etc. 2 Eine seelische Behinderung ist schwer abgrenzbar und lässt sich umso schwerer feststellen, je jünger das Kind ist.
2. Grundlagen: Das KJHG und der §35a
2.1 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Am 01. Januar 1995 trat das neue KJHG in Kraft und wurde um den Paragraph 35a erweitert. Durch diesen Zusatz wird die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in den Aufgabenbereich des Jugendamtes überstellt. Zuvor fiel dies in den Bereich der Sozialämter.
Das Gesetz ist familienorientiert und zielt auf darauf ab, die Betroffenen und deren Angehörige in höchstmöglichem Maße einzubeziehen. Leitgedanken der neuen Regelungen sind Prävention, Dezentralisierung, Regionalisierung,
Alltagsorientierung und Integration. Das KJHG enthält insbesondere Regelungen über Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und junge Volljährige.
Nach Ansicht der Fachverbände für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie 3 stellt das KJHG einen großen Fortschritt für die Betroffenen dar. 4
2 Im Seminar ist die Thematik ausführlich besprochen worden.
BKJPP:
BAG :
4 Vgl.: Stellungnahme der Fachverbände für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) -
ÆDownload: www.bvl-legasthenie.de/inc/modules/dowmloads/downloaddelivery.mod.php?did=13-
5
Der Paragraph 35a KJHG (Gesetzestext) - 2.2
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen 5 geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs.3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohten Personen Anwendung finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 6
Anmerkung:
Der Paragraph überträgt mehr unterstützende und therapeutische Aufgaben in den Bereich der Jugendhilfe, die zuvor noch in den Bereich der Sozialämter und Sozialhilfe fielen. Dennoch stellt die aktuelle Regelung im KJHG nur die „kleine Lösung“ dar. Die „große Lösung“ hätte bedeutet, dass alle Kinder und Jugendlichen - unabhängig von der Form ihrer Behinderung - in den Aufgabenbereich der Jugendhilfe fallen. Dadurch würde das Selbstbewusstsein des Jugendamtes für die eigene Fachlichkeit gestärkt werden und die Abgrenzungsproblematik (beispielsweise im Fall einer Mehrfachbehinderung) würde wegfallen. Die „große Lösung“ wäre unter diesem Aspekt wünschenswert, um Verwirrungen, Auseinandersetzungen zu vermeiden und bei einem nicht eindeutigem Fall (Beispiel:
5 Im Verlauf der Arbeit werde ich näher auf die verschiedenen Hilfsformen eingehen.
6 Jugendrecht. SGB VIII. 26.überarbeitete Auflage. Stand: 1. September 2004. S.28.
6
Autismus) die örtliche Zentralisierung und somit große Schwierigkeiten für die Betroffenen und deren Angehörige zu verhindern und eine Frühförderung ermöglichen. (Fegert 1999) 7
3. Der Paragraph 35a KJHG - Bedeutung und Umsetzung
3.1 Die Formalitäten
In den Aufgabenkatalog der Jugendhilfe fallen:
- vorläufige Schutzmassnahmen
- Regelungen für Heime und Familienpflege - (Regelungen zur) Mitwirkung vor Gericht - (Regelungen zu) Pflegschaft und Vormundschaft
3.1.1 Antrag und erstes Beratungsgespräch
Kinder und Jugendliche, die nach den beschriebenen Kriterien unter einer seelischen Behinderung leiden oder von einer solchen bedroht sind, können den Anspruch auf Eingliederungshilfe persönlich oder durch ihre Eltern geltend machen. Der Antrag auf hierfür muss nach § 35a KJHG beim zuständigen örtlichen Jugendamt gestellt werden. Daraufhin findet ein erstes Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes statt, indem den Betroffenen (und gegebenenfalls Angehörigen) Aufklärung über die Zuständigkeit und die Möglichkeiten gegeben wird.
3.1.2 Das ärztliche Gutachten
Es ist gesetzlich festgelegt, dass das Jugendamt zur Entscheidungsfindung über seine Zuständigkeit und geeignete Hilfsmaßnahmen eine amtsärztliche Begutachtung durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) des Gesundheitsamtes erstellen lassen muss. Darin soll die (zu erwartende) seelische Behinderung vom Arzt mit fünfzigprozentiger Wahrscheinlichkeit attestiert werden.
Das Gutachten sollte Äußerungen zur Genese enthalten und weiterhin Auskunft darüber geben, wie es dem Betroffenen ohne (fachliche) Hilfestellungen ergehen würde (Prognose). Außerdem sollen vom Arzt Maßnahmen vorgeschlagen werden, die den Heilungsprozess fördern und einer Chronifizierung vorbeugen.
7 Fegert, J.(1999): „Brauchen wir doch noch die große Lösung?“. Arbeitsgemeinschaft für Sozialberatung
und Psychotherapie (AGSP). Æ www.agsp.de/html/a25html
7
Weitere Aufgabe des ärztlichen Gutachtens ist es, die Ursache für die (drohende) seelische Behinderung, ihren Schweregrad und die dadurch entstehenden Folgen und Belastungen festzustellen. Das können sein:
Ausschlaggebend für den Faktor Behinderung ist stets die Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Alltag.
Anmerkung:
Um den Ablauf der Erstellung des Gutachtens und die Zusammenarbeit zwischen Facharzt und Jugendamt zu erleichtern, fordert der KJPD zum einen die Ausarbeitung eines halb standardisierten Formulars über die fachlichen Informationen, die benötigt werden. Weiterhin wird vom KJPD vorgeschlagen, für die Mitarbeiter der Jugendhilfe eine systematisierte Weiterbildung anzubieten, um eine gute und kompetente Kooperation zwischen beiden Institutionen gewährleisten zu können. 8
3.1.3 Hilfekonferenz und Hilfeplan
Die Hilfekonferenz ist ein Gremium, das der fachlichen Klärung und Aushandlung der geeigneten Eingliederungshilfen dient. Ziel ist es, das Problem klar zu formulieren und gegenseitiges Verständnis und somit eine gute Grundlage für erfolgreiche Hilfeleistungen zu schaffen
Die Hilfekonferenz kann an einem beliebigen Ort stattfinden. Anwesende sind zum einen die Fachkräfte der Jugendhilfe, eventuell ein Facharzt und die Familienmitglieder, (die auf Wunsch weitere Personen - z.B. Kindergärtner/In - mitbringen können). Die Eltern haben volles Vorschlags- und Mitspracherecht.
Abschließend werden die notwendigen Hilfen, deren Dauer, so wie Teilziele und Ziele zu ihrer Erreichung aufgestellt und in einem Hilfeplan zusammengefasst. Der Hilfeplan stellt nun sozusagen den Fahrplan über die Hilfen und ihren Umfang für Jugendhilfe und die Betroffenen dar.
8 Vgl.: „Stellungnahme der Fachverbände für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)“
8
3.2 Die Eingliederungshilfen (nach § 35a Abs. 2 KJHG) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen 9
geleistet.
3.2.1 Ambulante Form
Zu den ambulanten Formen der Wiedereingliederungshilfen gehören:
3.2.2 Tages- und teilstationäre Einrichtungen
Die Möglichkeiten in diesem Bereich umfassen folgende Maßnamen:
Oft finden dieses Tagesmaßnahmen im Rahmen eines Heimes statt.
3.2.3 Pflegepersonen
In erster Linie handelt es sich hierbei um Familienpflege. Für einen festgelegten Zeitraum, der nach Bedarf verlängert oder auf Dauer angelegt werden kann, wird der
9 Im Verlauf der Arbeit werde ich näher auf die verschiedenen Hilfsformen eingehen.
9
Familie ein sozialer Beistand gestellt, der im Bereich der Erziehungspflege unterstützen und helfen soll.
3.2.4 Wohnformen
Im Klartext bedeutet das Heimunterbringung oder Pflegefamilie.. Die Heimerziehung soll durch ein geregeltes Alltagsleben unter Einbeziehung von pädagogischen und therapeutischen Angeboten die Entwicklung des Kindes fördern. Erwünschtes Ziel ist jedoch stets die Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Sollte dies nicht gelingen, gibt es die Alternative einer Pflegefamilie. Scheiden beide Möglichkeiten aus, so muss das Leben im Heim als dauerhafte Lebensform angelegt werden, die auf ein selbständiges Leben der Kinder und Jugendlichen vorbereitet. Die Kinder und Jugendlichen sollen durch die Heimleitung in allen Lebensfragen (Ausbildung, etc.) berät und unterstützt (nach § 34 KJHG).
Anmerkung:
Da die geschlossene Unterbringung durch ihren Eingriff in die Grundrechte stets problematisch und umstritten ist, kann ein Antrag hierauf nur von einem Personenberechtigten, einem Pfleger oder Vormund gestellt werden. Dem wird erst stattgegeben, wenn der/ die Betroffene vor Gericht gehört wurde. (Schmidt/ Holländer/ Hölzl 1995)
Schlussbemerkung
Abschließend lässt sich sagen, dass die Erweiterung des KJHG um den § 35a eine wesentliche Erleichterung und Verbesserung für die Betroffenen auf der Suche nach Hilfe darstellt. Es muss aber weiterhin Ziel sein, ihnen und den Angehörigen von behinderten Menschen sämtliche Angebote und Hilfsmassnahmen überschaubar nahe zu bringen und leicht zugänglich zu machen.
10
Quellenverzeichnis
* Fegert, Jörg: Was ist seelische Behinderung? Anspruchsgrundlage und kooperative Umsetzung von Hilfen nach § 35a KJHG. Votum, 1996.
* Jugendrecht. SGB VIII. 26.überarbeitete Auflage. Stand: 1. September 2004. S.28.
* Lempp, Reinhart: Seelische Behinderung als Aufgabe der Jugendhilfe. § 35a SGB VIII. 4. überarbeitete Auflage. Boorberg, 1999. (Praxis der Jugendhilfe)
* Schmidt, M./ Holländer, A./ Hölzl, H. (Hrsg.): Psychisch gestörte Jungen und Mädchen in der Jugendhilfe. Zur Umsetzung von § 35a KJHG. Lambertus, 1995.
* www.agsp.de/html/a25.html-96k-
* www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Behinderung/s_1506.html
* www.bvl-legasthenie.de/inc/modules/downloads/downloaddelivery.mod.php?did=13-
* www.sgbviii.de/S81.html
11
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Vivien Urbach, 2006, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, München, GRIN Verlag GmbH
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