1 Vorbemerkung
Am 14. Juli des Jahres 1455 starb in Freiberg ein Mann unter dem Schwert des Henkers, dessen Tat bis heute Anlass für zahlreiche Kontroversen bietet und welche bereits die Zeitgenossen des Unglücklichen beschäftigte. Die Rede ist von Kunz von Kaufungen 1 und seine Tat oder auch Untat war der berühmt gewordene „Altenburger Prinzenraub“ in der Nacht auf den 8. Juli 1455. Die vorliegende Arbeit möchte klären, ob und inwieweit die Tat des ehemals in kurfürstlichen Diensten stehenden Edelmannes von den damals in Geltung befindlichen Regeln der Fehdeführung abwich.
In den einzelnen Abschnitten der Arbeit wird deshalb zuerst die gebräuchliche Praxis der mitunter auch schriftlich fixierten Gewohnheiten beschrieben und anschließend mit den Ereignissen des „Prinzenraubes“ verglichen. Zu Beginn werden die üblichen Beweggründe benannt, die im späten Mittelalter zu einer Fehdeeröffnung führen konnten, wobei die Darlegung der Motive des Kunz von Kaufungen im anschließenden Vergleich erfolgt. Aber auch nach einem gegebenen Streitfall durfte nicht sofort eine offene Feindschaft erklärt werden. Vielmehr wurde zuerst eine friedliche Beilegung des Streitfalles über Gerichte oder Schiedsleute versucht. Erst mit dem Scheitern einer gütlichen Einigung konnte eine Fehde in adligen Kreisen als rechtens angesehen werden. Inwieweit sich der Entführer der beiden Prinzen im Vorfeld der Tat auf diese Versuche eingelassen hatte, wird an dieser Stelle diskutiert.
Mit dem Scheitern der friedlichen Konfliktbeilegung sollte eine förmliche Ankündigung der Feindschaft erfolgen, welche gewissen Ansprüchen in Form, Inhalt und Übergabe erfüllen musste. Der Fehdebrief schied die Fehde vom gesetzlosen Überfall und war für die juristische Bewertung der Tat von entscheidender Bedeutung. Es muss geklärt werden, ob die Fehdeeröffnung seitens des Kunz von Kauflingen gegen den sächsischen Kurfürsten in diesen Punkten ordnungsgemäß erfolgte. Aber auch in der Durchführung der Fehde gab es, wenngleich wenige und häufig missachtete, Regeln, die die schlimmsten Schäden gegenüber Land und Leuten begrenzen sollten. Verstieß der Entführer gegen diese Regel oder folgte er den üblichen Gepflogenheiten, welche in der Auseinandersetzung annehmbar waren. Da letztlich die Verurteilung erfolgte, ist es zudem aufschlussreich zu fragen, warum ein derart hartes Urteil gegenüber einem Adligen verhängt wurde. Welche Gründe waren neben den
etwaigen Regelverstößen für die Verurteilung auschlaggebend und wie ist die Reaktion des Kurfürsten im Kontext der Zeit einzuordnen?
Die vorliegende Arbeit soll neben der gängigen Literatur die zahlreichen wissenschaftlichen Aufsätzen berücksichtigen, die im Rahmen eines äußerst bemerkenswerten Sammelbandes zum Thema „Prinzenraub“ erschienen sind. 2 Hier erfolgte erstmalig eine Einordnung der einzelnen Tat in den gesamten Kontext der Zeit. Neben gesellschaftlichen, juristischen und anderen Blickwinkeln wurden ebenfalls zahlreiche Quellentexte editiert, die das Verständnis für den berühmten „Altenburger Prinzenraub“ erweitern und beachtlich ergänzen dürften.
2 Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines
2 Die Motive und rechtliche Maßnahmen im Vorfeld der Fehde
2.1 Beweggründe
Die Fehde, welche hier als gewaltsame und durch Regeln beschränkte Form der Selbsthilfe verstanden werden soll, 3 war sowohl im Mittelalter als auch im Übergang zur Frühen Neuzeit ein häufig vorkommendes Mittel zur Durchsetzung von Interessen. 4 Dabei steht die Rechtmäßigkeit oder auch moralische Richtigkeit der verfolgten Sache nicht im Vordergrund, sondern lediglich die Einhaltung der üblichen Regeln zu Fehdeführung. 5 Eine rechtliche Unterscheidung zwischen Krieg und Fehde war im Mittelalter nicht vorhanden, genau sowenig wie die Ausweitung der Auseinandersetzung keine trennscharfe Unterscheidung zwischen beiden Begriffen zulässt. 6
Dennoch gibt es immer wieder auftretende Motive, welche als Grund für einen Rechtsanspruch und schließlich die Eröffnung der Feindseligkeiten herhalten mussten. Besonders häufig tritt die Schadensfehde auf, bei welcher dem Fehdeansagenden ein Schaden zugefügt wurde, der nicht wiederhergestellt wurde. Diese Schädigung konnte von Diebstahl, Gefangennahme bis hin zur Tötung von Untertanen reichen. Fehden, welche aus Vertragsverletzungen herrührten, fallen ebenfalls unter die Form der rechten Fehde. 7 Hierbei war der Zweck der Befehdungen den Gegner zu Verhandlungen über den fraglichen Sachverhalt zu zwingen, um einen Ausgleich herbeizuführen. 8
Von letztgenannter Form sind noch die unrechten oder auch mutwilligen Fehden abzugrenzen. Diese wurden aus Rache, politischen Zielen, Habgier oder auch aus Angst vor Verfolgung geführt, 9 wobei jeder erdenkliche Anlass als casus belli herhalten konnte. 10
3 Reinle, Christine, Fehdeführung und Fehdebekämpfung am Ende des Mittelalters, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 88.
4 Thieme, André, Zum Fehdewesen in Mitteldeutschland. Grundlinien der Entwicklung im 15. und 16. Jahrhundert, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 51f. Die Fehde in Mitteldeutschland war auch noch im 16. Jahrhundert stark präsent und ist Mittnichten ein rein mittelalterliches Phänomen.
5 Müller-Tragin, Christoph, Die Fehde des Hans Kolhase. Fehderecht und Fehdepraxis zu Beginn der frühen Neuzeit in den Kurfürstentümern Sachsen und Brandenburg, Zürich 1997, S. 8.
6 Thieme, Beucha 2007, S. 51f.
7 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 16f.
8 Reinle, Beucha 2007, S. 90.
Insbesondere wirtschaftliche Gründe waren für den niederen Adel immer wieder
ausschlaggebend, 11 so dass ein großer Teil der Fehden eher organisierten Raubzügen glich. 12
Gleich ob rechtens oder nicht, dürfte diese theoretische Unterscheidung für die betroffenen
Untertanen kaum eine Rolle gespielt haben, da sich die Mittel, welche Brandschatzen,
Plünderung und eben auch Geiselnahme einschlossen, kaum unterschieden. 13
Auch der Entführer der sächsischen Prinzen, Kunz von Kaufungen, hatte Motive für seine
Tat, welche er stets als rechtmäßige Fehde in eigener Sache verstand. In den Jahren vorher
unterstützte er den sächsischen Kurfürsten als Fehdehelfer in der ersten Phase des sächsischen
Bruderkrieges zwischen 1446-1451. Dieser Dienst war für ihn bis zum Friedensschluss von
Naumburg am 27. Januar 1451 ein sehr einträgliches Geschäft, brachte ihm Geld und eine
eigene Burg samt zugehörigen Dörfern. 14 Selbst während des Waffenstillstandes im Jahre
1448 führte er die Feindseligkeiten nach eigenem Interesse fort, wobei er einen Wagenzug
überfiel und ein beträchtliches Lösegeld für die später freigelassenen Geiseln erhielt. 15 Trotz
dieser Taten unterschied er sich nicht von seinen Standesgenossen und auch wenn spätere
Historiker in Kunz von Kaufungen einen „Raubritter“ sahen, war er vielmehr ein zeitgemäßer
Adliger. 16 Er bestritt seinen Lebensunterhalt mittels seiner militärischen Fähigkeiten, welche
als klug und kühn beschrieben werden. 17 Seine militärischen Aktionen vor dem Prinzenraub
1455 dürften folglich eher als Kriegsdienst, denn als wirkliche Fehdetätigkeit zur
Durchsetzung eigener Interessen außerhalb von Verdienst gesehen werden. 18
10 Frank, Niklas, Raubritter. Reichtum aus dem Hinterhalt. Das erschröckliche und geheime Leben der Heckenreiter und Wegelagerer. Dem Andenken der adligen Halunken und ihrer gebeutelten Pfeffersäcke gewidmet, München 2002, S. 410.
11 Sattler, Hans-Peter, Die Ritterschaft der Ortenau in der spätmittelalterlichen Wirtschaftskrise. Eine Untersuchung ritterlicher Vermögensverhältnisse im 14. Jahrhundert, Heidelberg 1962, S. 69. Im Fazit betont der Autor, dass negative Entwicklungen der gesamten Wirtschaft, den Ritteradel im Besondern trafen.
12 Rösener, Werner, Zur Problematik des spätmittelalterlichen Raubrittertums, in: Maurer, Helmut (Hrsg.), Festschrift für Berent Schwineköper zu seinem siebzigsten Geburtstag, Sigmaringen 1982, S.
471f.
13 Frank, München 2002, S. 409-411.
14 Reinle, Beucha 2007, S. 92-96.
15 Groß, Reiner, Der Prinzenraub. Eine Rekonstruktion des Geschehens, Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 222.
16 Thieme, Beucha 2007, S. 77.
17 Groß, Eberhard, Der sächsische Prinzenraub 1455, Schwarzenberg 2004, S. 2.
18 Reinle, Beucha 2007, S. 90f. Der eigentliche Interessent der Fehde erhielt meist Unterstützung von anderen Adligen bzw. Lehnstreuen, welche sich den Grund zu Eigen machten und ihrerseits eine
Diese Tätigkeit war allerdings nicht frei von Risiko, so dass die Fehdeführung durchaus zu beträchtlichen Einbußen werden konnte. 19 Im Falle des Kunz von Kaufungen wurde 1450 zuerst sein Besitz in Böhmen verheert, dann geriet kurz darauf in Gefangenschaft. 20 Der Friedensschluss von Naumburg 1451 bildete schließlich den Höhepunkt. Er musste im Rahmen der Friedenbedingungen seine Gut Schweikershain, welches er im Krieg als Ausgleich für seine zerstörten Güter erhalten hatte, aufgeben und darüber hinaus seine Freilassung als eigenständig fehdeführender Ritter selbst bezahlen. 21
Seine Forderungen richteten sich nach seiner Freilassung direkt gegen Kurfürst Friedrich II. von Sachsen. 22 Der Kurfürst in dessen Diensten er seiner Meinung nach gestanden hatte, unterstützte ihn aber entgegen den Erwartungen in keiner Weise. 23 Demnach ist Kunz von Kaufungen ein beträchtlicher finanzieller Schaden entstanden, da er weder eine Entschädigung für seine Kriegsdienste, noch das Lösegeld zurückerhalten hatte und seine bisherigen Besitzungen schwer zerstört wurden. Die Motive des von Kaufungen unterschieden sich demzufolge kaum, von denen seiner Zeitgenossen, da die Schadensfehde zahlenmäßig am häufigsten war. Die Frage ist, ob er sich bis zur Fehdeeröffnung an die festgelegten Regeln hielt.
2.2 Versuche der rechtlichen Einigung
Für die Zeitgenossen war ein entscheidendes Kriterium für die Rechtmäßigkeit der Fehde, dass die grundsätzliche Bereitschaft den Konflikt friedlich beizulegen, bewiesen wurde. Dieser Wille galt als belegt, wenn im Vorfeld der Fehdeeröffnung ein rechtlicher Ausgleich durch die Einsetzung von Schiedsleuten oder die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes angestrebt wurde. Gelegentlich reichte im Nachhinein aber auch die öffentliche Bekanntmachung, dass man grundsätzlich zum rechtlichen Ausgleich bereit gewesen wäre. 24 In der Praxis war der Gang zum Gericht oder die Einsetzung von Schiedsleuten, aber häufig kostspielig, kompliziert und zeitraubend. Darüber hinaus galten die Gerichte häufig als befangen und ihre verhängten Urteile wurden nicht immer mit der nötigen Konsequenz
19 Reinle, Beucha 2007, S. 96.
20 Kirchner, Rolf, Kaufungen und der sächsische Prinzenraub, Langenweißbach 2004, S. 46.
21 Lück, Heiner, Kunz von Kaufungen versus Kurfürst Friedrich II. Das misslungene Schiedsverfahren als Auslöser des Prinzenraubs, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S.239.
22 Groß, Beucha 2007, S. 223.
23 Groß, Schwarzenberg 2004, S. 2.
durchgeführt. Insbesondere wenn eine Seite finanziell schwächer war, ein geringeres Zeitfenster hatte und die Parteinahme fürchtete, war der Urteilsspruch ein wenig attraktiver Weg zu Konfliktlösung. 25 So kann die Fehde in dieser Zeit durchaus als Fortsetzung des nicht immer zusagenden Rechtsweges mit anderen Mitteln verstanden werden. 26
Kunz von Kaufungen hielt sich mit erstaunlicher Hartnäckigkeit an den üblichen Weg zur gütlichen und später rechtlichen Beilegung des Streitfalles. Er schrieb zahlreiche Briefe und Bittschriften an den Friedrich II., 27 welcher in diesem Fall sowohl Beteiligter als auch oberster Richter kraft seiner Funktion als Landesherr war. Dieser übergab den Streitfall seinen Räten, von denen Kaufungen allerdings keine Antwort erhielt. Trotz Zusage wurde der Fall genauso wenig auf dem Landtag zu Torgau verhandelt. Ein angesetztes Verfahren vor einem bestellten Schiedsgericht, welches am 17. Oktober 1454 zusammentreten sollte, legte sich nicht endgültig auf einen Rechtsspruch fest. 28 Vielmehr wurde Kunz von Kaufungen vom Kurfürsten eine gewisse Abfindung für geleistete Kriegsdienste zugestanden. 29 Jede weitere Forderung wurde abgelehnt und das Schiedsgericht eröffnete beiden Seiten, dass für alles weitere ein schriftliches Verfahren stattfinden sollte. Beide Seiten mussten bis zum
14. November 1454 ihre jeweiligen Klageschriften in Freiberg einreichen, so dass nach jeweiliger Erwiderung am 9. Januar ein verbindliches Urteil gesprochen werden konnte. 30 In der Zwischenzeit verfasste der Junker Anfang 1454 einen Scheltbrief, der den Fürsten in maßvoller Sprache bei seiner Ehre an die ausstehende Vergütung erinnern sollte. 31 Freilich ohne jede Konsequenz.
Das Verfahren der Schöffen zog sich bis zum 25. Juli 1455 hin. In Altenburg sprach sich das Schiedsgericht im Urteilsspruch dann eindeutig gegen die Forderungen des Kunz von Kaufungen aus. 32 Dieser war von der Objektivität der Schöffen - keineswegs zu Unrecht 33 nicht überzeugt, erklärte das Gericht für befangen und das Urteil für nichtig. 34
25 Reinle, Beucha 2007, S. 92.
26 Thieme, Beucha 2007, S. 69.
27 Reinle, Beucha 2007, S. 98.
28 Lück, Beucha 2007, S.241f.
29 Quittung von Kunz von Kaufungen für Kurfürst Friedrich II. über die Begleichung aller seiner finanziellen Forderungen an den Kurfürsten, Altenburg 17. Oktober 1454, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 229.
30 Lück, Beucha 2007, S.242.
31 Reinle, Beucha 2007, S. 100.
Kunz von Kaufungen bestritt einen Rechtsweg, der sich mehr als drei Jahre hinzog, nur um schlussendlich eine vollständige Ablehnung aller Forderungen zu erhalten. Es kann folglich mit Sicherheit behauptet werden, dass er eine sehr hohe Bereitschaft besaß den Konflikt mit ausgleichenden Mitteln beizulegen. Die Fehde schien für ihn die letzte Möglichkeit, seine Interessen durchzusetzen, wobei die nun folgende Ankündigung der Fehde ein entscheidendes Kriterium für die spätere Beurteilung darstellt.
33 Reinle, Beucha 2007, S. 104-106. Ein Teil der Schöffen stand dem Kurfürst nahe. Der Protest des Kunz von Kaufungen hatte aber keine Wirkung; Lück, Beucha 2007, S.254. Der Autor hält fest, dass in diesem Fall zusätzlich die verschiedenen Auffassungen kollidierten. Die heimische Rechtsauffassung von Kaufungens und das römisch-kanonische Recht, welches der Kurfürst vertrat, trafen bei diesem Fall aufeinander.
3 Der Prinzenraub und die üblichen Regeln der Fehdeführung
3.1 Fehdebrief
Zumindest im Streitfall mit dem Kurfürsten sind die Motive des Kunz von Kaufungen und seine entsprechende Verärgerung durchaus zu verstehen. Aber die Rechtmäßigkeit der Fehde hing in den Augen der Zeitgenossen neben dem Versuch der gütlichen Einigung eben auch von der formgerechten Fehdeansage ab. Diese wurde im damaligen Sprachgebrauch als rechte Absage oder latinisiert auch diffidatio bezeichnet. 35 Mit der Absage wurde die öffentliche Feindschaft verkündet, um die eigenen Interessen, die auf anderem Wege abgeschlagen wurden, durchzusetzen. Die Ankündigung erfolgte mündlich oder in der Mehrzahl der Fälle schriftlich in Form eines offenen Briefes. Elemente der Absage waren meistens ähnlich und enthielten den Namen des Absagenden, die Anrede des Adressaten, den Grund der Fehde, die vornehmliche Bewahrung der Ehre und die Erklärung der Feindschaft. Die Übergabe des Briefes sollte öffentlich durch einen Boten erfolgen. 36 Häufig wurden Abschriften auch an öffentlichen Plätzen oder an markanten Wegpunkten auf gehangen, 37 da die Untertanen des Fehdegegners ebenfalls informiert werden mussten. 38 Zwischen Erhalt des Briefes und der Eröffnung der Feindseligkeiten sollte eine Frist von drei Tagen eingehalten werden. 39
Auch Kunz von Kaufungen eröffnete die Feindseligkeiten in Form eines förmlichen Fehdebriefes, der den üblichen Regeln uneingeschränkt entsprach. Er sprach den Herzog in der korrekten Form mit allen Titeln an, nannte seinen vollen Namen und gab den Grund der Fehde schlicht mit den Schulden gegenüber seiner Person an. Weiter erklärte er dem Fürsten unter Bewahrung seiner persönlichen Ehre die Feindschaft und zugleich die Absicht ihm Schaden zuzufügen. 40 Bis hierhin stimmte alles mit dem gängigen Fehderecht überein, aber am nächten Detail entzündete sich der Streit nicht nur zwischen den Zeitgenossen, sondern auch unter den späteren Historikern. Von Kaufungen datierte den Brief selbst auf den 4. Juli 1455, während der Eingangsvermerk am kurfürstlichen Hof auf den 8. Juli 1455 in der achten
35 Rösener, Sigmaringen 1982, S. 477.
36 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 17f.
37 Frank, München 2002, S. 410.
38 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 18.
39 Ebd.
40 Fehdebrief von Kunz von Kaufungen an Kurfürst Friedrich II., Altenburg 8. Juli 1455, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines
Morgenstunde verwies. 41 Da die Entführung der beiden Prinzen in der Nacht vom 7. auf den
8. Juli 1455 geschah, liegt hier ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des Verhaltens von
Kunz von Kaufungen vor. Der Kurfürst schrieb kurz nach der Verurteilung und Hinrichtung
des Entführers, dass der Fehdebrief erst nach der Tat übergeben wurde. 42 Formal-juristisch
war damit die Entführung eine unrechtmäßige Handlung, welche gegen das übliche
Fehderecht verstieß 43 und als Landfriedensbruch zu gewertet werden musste. 44
Trotz dieser Feststellung ergeben sich zwei Fragestellungen. Wusste Kunz von Kaufungen,
dass sein Brief verspätet eingetroffen war oder ging er davon aus, dass seine Ankündigung zu
rechten Zeit am Hofe eintraf. 45 Desweiteren stellt sich die Frage, ob der Eingang des
Schreibens berechnend vordatiert wurde, um das überaus harte Urteil zu rechtfertigen,
welches gegen einen Angehörigen des Adels in dieser Form sehr selten ausgesprochen
wurde. 46 Da sich an dieser Stelle sowohl die Autoren als auch die Quellen widersprechen,
kann keine fundierte Antwort gegeben werden. Für die weitere Beurteilung sollte man davon
ausgehen, dass Kunz von Kaufungen als erfahrener Fehdeführer eigentlich mit den
Spielregeln hätte vertraut sein müssen. 47 Aber belegbar bleibt vorerst nur, dass er formal
gegen die Gewohnheiten der Fehdeeröffnung verstieß, womit die Tat berechtigterweise als
Landfriedensbruch gewertet werden konnte. 48
41 Kirchner, Langenweißbach 2004, S. 51; Fehdebrief , Beucha 2007, S. 230f. „Datum am freitage nach unser liben frawen tage der minnern zal im ly jahre mit minem segel vorsegelt.“ Diese Datumsangabe bezieht sich auf den 4. Juli 1455.
42 Schreiben des Kurfürsten Friedrich II. von Sachsen den Prinzenraub betreffend, Altenburg 6. Juli
1455, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und
Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 307.
43 Röhner, Röner, Der sächsische Prinzenraub - ein historisches Jubiläum und eine Geschichte um Macht und Recht. Landfriedensbrecher oder Selbsthelfer, Täter oder Opfer?, in: http://www.regina roehner.de/leseprobe/vortrag_prinzenraub.html, Zugriff am 12. Juli 2008.
44 Schirmer, Uwe, Das so genannte kurfürstliche Manifest vom 26. Juli 1455. Eine wichtige Quelle zur Geschichte des sächsischen Prinzenraubs, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S.
295.
45 Lück, Beucha 2007, S.244.
46 Kirchner, Langenweißbach 2004, S. 51f.
47 Eichler, Andreas, Der Prinzenraub in der Literatur, in: Heimatverein Niederfrohna e.V. (Hrsg.), Der Prinzenraub und Kunz von Kauffungen, Niederfrohna 1998, S. 27-31. Der Autor kritisiert, dass die Geschichtsschreibung unkritisch der Argumentation des Kurfürsten gefolgt ist, obwohl der erfahrene von Kaufungen in der Praxis der Fehdeführung eine große Erfahrung aufwies und ihm dieser Fehler vermutlich nicht passiert wäre.
3.2 Fehdeführung
Der Zweck der Fehdeführung bestand in der Durchsetzung von Interessen, wobei der Gegner zu Verhandlungen gezwungen werden sollte, die zu einer Einigung über den strittigen Sachverhalt führten. Aus dieser Intention heraus übten die Fehdeführende Zwangsmittel auf die Gegenüber aus, welche dessen materielles Fundament schädigen sollten. 49 Zu den Maßnahmen gehörte kriegerischer Raub, Plünderung, Brandschatzen und Tötung bei Widerstand. 50 Die Entführung von Personen zum Zwecke der Erpressung von hohen Lösegeldern gehörte ebenfalls zur gängigen Praxis, wobei die Tötung des Anderen kaum eine wirkliche Absicht war. 51
Ebenso wie in der rechtlichen Bewertung dürfte die Ausübung der Fehde kaum vom Krieg zu unterscheiden sein, 52 auch wenn einige Einschränkungen vorhanden waren. Begrenzt wurde die Fehdeführung zu bestimmten Zeiten, wie kirchlichen Feiertagen, Markttagen oder auch wenn äußere Feinde bekämpft wurden. Unter besonderem Schutz standen bestimmte Objekte, die von der Fehde ausgeschlossen sein sollten, damit die Schäden begrenzt blieben. Dazu gehörten im Besonderen sakrale Bauten, sowie Burgen, Städte und umliegende Dörfer. Einige Personen, die als hilflos oder wirtschaftlich wichtig galten, standen ebenfalls unter besonderem Schutz. 53
Kunz von Kaufungen hielt sich bei näherer Betrachtungsweise nicht an diese vorgegebenen Regeln. Er wollte ein Pfand zur Durchsetzung seiner Interessen, wobei ihm die Entführung der beiden Prinzen zu einer günstigen Gelegenheit als richtiger Weg für die Erlangung seiner Ziele schien. Als die Gelegenheit am günstigsten war, schritt er in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1455 zur Tat. 54 Da kein Autor und keine Quelle einen wichtigen kirchlichen Feiertag erwähnen, hat er zwar die zeitlichen Verbote zur Fehdeführung eingehalten. Auch kam bei der Entführung niemand ums Leben oder wurde ernstlich verletzt, so dass er folglich auch
49 Reinle, Beucha 2007, S. 90.
50 Frank, München 2002, S. 411.
51 Reinle, Beucha 2007, S. 90.
52 Thieme, Beucha 2007, S. 68; 78; Frank, München 2002, S. 409-413.
53 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 19f.
54 Groß, Beucha 2007, S. 224. Sowohl der Kurfürst als auch ein großer Teil des Schlosspersonals war zu
niemand angegriffen hatte, der von der Fehdeführung ausgenommen war. 55 Aber von Kaufungen verstieß eindeutig gegen das Verbot das Haus oder auch die Burg des Gegners zu betreten, da das Heim unter besonderem Schutz stand. Auch an dieser ist die Tat als Landfriedensbruch zu werten. 56
3.3 Kriminalsierung
Die Zeit in der Mitte des 15. Jahrhunderts kann als eine Zeit des Umbruchs charakterisiert werden. Es existierten immer noch die tradierten Rechtstraditionen, welche zunehmend mit den Vorstellungen von Unterordnung des Adels unter den Landesherren und Gewaltmonopol des Staates kollidierten. 57 Die Landesherren versuchten in mannigfaltiger Weise eine Unterbindung des Fehdewesens herbeizuführen. Zunehmend betonten sie ihre Bedeutung als Lehens- und damit zugleich Gerichtsherren gegenüber ihren Untertanen. Sie verwiesen auf das römisch-kanonische Recht, welches den Tatbestand des Majestätsverbrechens konstruierte und damit jeden Angriff auf die Person des Fürsten als unrechtmäßig deklarierte. Das Fehdeverbot des Wormser Reichtages von 1495 stellte freilich nur den rechtlichen Rahmen her, 58 denn erst der Ausbau eines effektiven, staatlichen Gerichtswesens im 16. Jahrhundert führte zur Beseitigung der Fehde. 59
Neben dem durchaus berechtigten Zorn eines Vaters, dessen Kinder gewaltsam entführt wurden, argumentierte der sächsische Kurfürst genau entlang dieser Leitlinien, um das umstrittene Urteil vom 13. Juli 1455 und die tags darauf erfolgte Hinrichtung zu rechtfertigen. Er begründete im sogenannten „Kurfürstlichen Manifest“ vom 26. Juli 1455, dass er sich als Herr des formal unabhängigen Ritters betrachtete, 60 die Tat als treulos und gleichsam als Hochverrat verurteilte. 61 Der Kurfürst demonstrierte mit der harten Bestrafung, die zudem alle Helfer des von Kaufungen in gleicher Härte traf, dass er seine Herrschaft und
55 Taucha 2001; Groß, Schwarzenberg 2004; Groß, Beucha 2007. Keine der Darstellungen erwähnt irgendwelche Gewaltanwendung, die (abgesehen von der gewaltsamen Entführung) über Sachbeschädigung hinausgeht.
56 Reinle, Beucha 2007, S. 114.
57 Ebd., S. 90.
58 Ebd., S. 123.
59 Müller-Tragin, Zürich 1997, S. 179.
60 Schreiben des Kurfürsten Friedrich II. von Sachsen den Prinzenraub betreffend, Altenburg 6. Juli
1455, Beucha 2007, S. 308.
61 Rogge, Jörg, Konflikt, Kommunikation, Konsens. Zur Regelung innerdynastischer Konflikte bei den Wettinern in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007,
Vormachtstellung von niemandem in Frage stellen lies. 62 Kunz von Kaufungen dagegen war verhaftet in althergebrachten und allmählich veralteten Vorstellungen, die dem Kurfürsten völlig zuwiderliefen. Sein Tod war folglich mehr als bloße Sühne für eine Entführung, sondern zugleich eine Demonstration staatlicher Gewalt gegenüber Adel. 63
62 Rogge, Beucha 2007, S. 18
4 Schlussbetrachtung
Nach mehr als 500 Jahren ranken sich zahlreiche Legenden um den „Altenburger Prinzenraub“, der frei betrachtet bereits genügend Stoff auch für ernsthafte historische Arbeiten bietet. Leider scheint genau dies bis vor einigen Jahren passiert zu sein. Das Ereignis wurde sehr isoliert betrachtet, ohne den Zusammenhang der Zeit ausreichend zu berücksichtigen. Abseits von Details rund um den Prinzenraub, welche Generationen von Heimatforschern, Historikern und schlicht Interessierte beschäftigt hat, versuchte die vorliegende Arbeit entlang der neuesten wissenschaftlichen Aufsätze zum Thema eine Einordung des Konfliktes zwischen Kurfürst Friedrich II. von Sachsen und Kunz von Kaufungen vorzunehmen. Ziel war dabei festzustellen, ob und wieweit sich dieser Streitfall und die anschließende Entführung der Prinzen vom damals akzeptierten Mittel der Fehde unterschied.
In der Motivation, welche hinter der späteren Entführung stand, unterschied sich der Edelmann nicht von seinen Zeitgenossen. Ihm war ein konkreter und nicht unerheblicher Schaden entstanden, dessen Verursacher seiner Meinung nach der Kurfürst war. Entsprechend den Möglichkeiten bestritt er einen langen Weg, um eine rechtliche und gütliche Einigung zu erreichen. Einerlei ob das Urteil der Schöffen gerechtfertigt zugunsten des Kurfürsten war oder nicht, griff er zum letzten Mittel. Der Fehde als erschien ihm als finales Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen. Auch in diesem Punkt war er ein Kind seiner Zeit, da diese Maßnahme noch bis in das 16. Jahrhundert ein in Adelskreisen akzeptiertes Mittel der Konfliktbeilegung war. Die Tatsache der Fehdeeröffnung stellte an sich keine Besonderheit dar, aber der modus operandi unterschied sich von dem, was durch den Landesherren gerade noch tolerierbar war.
Vielleicht dachte Kunz von Kaufungen, dass sein Fehdebrief rechtzeitig angekommen ist, aber der Historiker kann abseits aller Theorien aus den Quellen nur feststellen, dass der Posteingang erst am Morgen der Entführung verzeichnet wurde. Damit verstieß er gegen die gebräuchliche Regel, die eine dreitägige Frist zwischen Fehdeabsage und Eröffnung der Feindseligkeiten verlangte. Desweiteren betrat er die heimische Burg des Gegners, welche als geschützter Ort zu betrachten war und macht sich auf diese Weise des Landfriedensbruches für schuldig.
Die Kriminalisierung der Fehde war für Friedrich II. von Sachsen aufgrund der letztgenannten
Punkt wenig schwierig, wenn auch in Kreisen des Adels nicht unumstritten. Fazit bleibt, Kunz
von Kaufungen verhielt sich wie ein zeitgemäßer Edelmann, handelte nach den in seinen
Kreisen akzeptierten Regeln. Auf der anderen Seite geriet er in den Beginn eines Prozesses
der Konzentration von Herrschaft, die keine andere Gewalt mehr duldete.
5 Quellen- und Literaturverzeichnis
5.1 Quellen
Fehdebrief von Kunz von Kaufungen an Kurfürst Friedrich II., Altenburg 8. Juli 1455, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 230f.
Quittung von Kunz von Kaufungen für Kurfürst Friedrich II. über die Begleichung aller seiner finanziellen Forderungen an den Kurfürsten, Altenburg 17. Oktober 1454, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 229.
Schreiben des Kurfürsten Friedrich II. von Sachsen den Prinzenraub betreffend, Altenburg
6. Juli 1455, in: Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 305-308.
5.2 Literatur
Eichler, Andreas, Der Prinzenraub in der Literatur, in: Heimatverein Niederfrohna e.V. (Hrsg.), Der Prinzenraub und Kunz von Kauffungen, Niederfrohna 1998, S. 27-31.
Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007.
Frank, Niklas, Raubritter. Reichtum aus dem Hinterhalt. Das erschröckliche und geheime Leben der Heckenreiter und Wegelagerer. Dem Andenken der adligen Halunken und ihrer gebeutelten Pfeffersäcke gewidmet, München 2002.
Groß, Eberhard, Der sächsische Prinzenraub 1455, Schwarzenberg 2004.
Groß, Reiner, Der Prinzenraub. Eine Rekonstruktion des Geschehens, Emig, Joachim, u.a. (Hrsg.), Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts, Beucha 2007, S. 219-233.
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Arbeit zitieren:
cand. paed. Martin Johannes Gräßler, 2008, Der Prinzenraub 1455, München, GRIN Verlag GmbH
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