II
1. PROBLEMSTELLUNG. 1
2. SYSTEMATISCHER ÜBERBLICK ÜBER DEN NEUEN PARAGRAPH 7G
ESTG. 2
2.1 Rechtsentwicklung 2
2.2 Sachlicher zeitlicher Anwendungsbereich. 5
2.2.1 Letztmalige Anwendung der alten Regelung 5
2.2.2 Erstmalige Anwendung der neuen Regelung. 7
2.2.3 Überblick über den neuen § 7g EStG 7
2.3 Investitionsabzugsbetrag 8
2.3.1 Vor- und Nachteile des Investitionsabzugs 8
2.3.2 Systemwechsel. 9
2.3.3 Höhe 9
2.3.4 Voraussetzungen. 10
2.3.4.1 Begünstigte Betriebe 10
2.3.4.2 Investitionsabsicht 11
2.3.4.3 Zustand des Wirtschaftsguts 13
2.3.4.4 Investitionszeitraum. 14
2.3.4.5 Investitionsbeschreibung 15
2.3.4.6 Größenabhängige Voraussetzungen. 16
2.3.5 Betragsmäßige Begrenzung des Investitionsabzugsbetrages 18
2.3.6 Mitteilungszwang 19
2.3.7 Außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugs 20
2.3.8 Rechtsfolgen bei Vornahme der begünstigten Investition 21
2.4. Herabsetzungsbetrag der AHK 23
2.4.1 Wahlrecht. 23
2.4.2 Umgekehrte Maßgeblichkeit 24
2.5 Sonderabschreibung 25
2.5.1 Voraussetzungen. 26
2.5.2 Ausgangsgröße 26
2.5.3 Autonomie der Sonderabschreibung 27
2.5.4 Begünstigungszeitraum Übergang auf die Restwert- AfA. 27
2.5.5 Die Förderungslücke. 27
2.6. Rückwirkende Streichung des Investitionsabzugsbetrages 29
2.6.1 Rückgängigmachung des Investitionsabzugs bei unterbliebener
Investition 30
2.6.2 Bei Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen
32
2.6.3 Minderinvestition 35
III
2.6.4 Mehrinvestition. 38
3. GEGENÜBERSTELLUNG ALT- UND NEUREGELUNG. 40
3.1 Allgemeines 40
3.2. Beispiel 1: 41
3.2.1 neues Recht: 41
3.2.2 altes Recht: 42
3.3 Beispiel 2: 43
3.3.1 neues Recht. 43
3.3.2 altes Recht. 44
3.3.3 Ergebnis. 45
3.4 Wegfall der Existenzgründerrücklage 45
4. SONDERTATBESTÄNDE. 46
4.1 Analoge Anwendung der alten Rechtsprechung 46
4.1.1 Hinzurechnung des Investitionsabzugs im Falle der
Betriebsver äußerung oder Betriebsaufgabe 46
4.1.2 Investitionsabzug für einen Restbetrieb 48
4.1.3 Zulässigkeit des Investitionsabzugs bei vorheriger Schätzung 50
4.1.4 Bildung eine Ansparrücklage vor Vollendung der Betriebseröffnung52
4.2 GWG und GWG- Sammelposten in Zusammenhang mit § 7g EStG 53
5. SCHLUSSBETRACHTUNG 55
ANHANG VII
LITERATURVERZEICHNIS XV
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS XVII
IV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
a.a.O.
a.F. Abs. AfA AK AHK AO AV Az. BB BewG BFH BGBl. BMF BMG BR- Drs. Bsp. bspw. BStBl. BT- Drs. bzw. d.h. DStR DStZ EGV EStDV EStG ESTH ESTR f. ff. Fn. gem. ggf. GStB HGB HK HS i.d.F. i.H.v. i.S.d.
V
i.S.v. im Sinne von i.V.m.
JStG KJ KleinUntFG KStG Lsg. max. m.E. meines Erachtens ND
Nr. n.F.
OFD p.a. per anno
Rn. S. Seite s.o. siehe oben sog.
s.S StandOG
StÄndG StBerG StEntlG StEuglG SteuerStud StSenkG StuB Tz. u.a. und andere u.U. unter Umständen UntStRefG
vgl. VZ WG z.B. zit. zzgl.
z.v.Ek
1
1. Problemstellung
Der § 7g wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1984 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung steuerlicher Vorteile in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Ziel dieser Maßnahme war es, die Investitionsbereitschaft und den wirtschaftlichen Aufschwung zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten sowie die Bereitstellung von Risikokapital für Unternehmen anzuregen. 1 Mit dem Unternehmens-Steuerreformgesetz 2008 ist der § 7g EStG vollkommen erneuert und umgestaltet worden. Auch der Investitionsabzugsbetrag verfolgt das Ziel der bisherigen Ansparabschreibung, das Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts zu verlagern. Seine Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung, wodurch finanzielle Mittel, zur Erleichterung der Finanzierung von zukünftigen Investitionen angespart werden können. Es ist nicht das Ziel die allgemeine Liquidität zu verbessern. 2 Bisher war es so, dass die Ansparabschreibung direkten Einfluss auf die Höhe des steuerlichen Gewinns hatte, mit der Folge, dass die Finanzberater Ihren Mandanten die Möglichkeiten der rechtmäßigen Steuerersparnis aufzeigten, um die Steuernachzahlungen größtmöglich zu minimieren. Hierbei spielte der § 7g EStG a.F. eine nicht unwesentliche Rolle, da er den Steuerpflichtigen ermöglichte, Gewinn aus einem Wirtschaftsjahr in ein anderes Wirtschaftsjahr zu verschieben, auch dann wenn, nicht beabsichtigt war, während der Zweijahresfrist ein Wirtschaftsgut anzuschaffen, frei nach dem Motto: „Dann müssen wir eben nächstes Jahr einen Gang runter schalten!“ Das war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge, da dieses Steuerstundungsmodell nur allzu oft Anwendung fand. Aus diesem Grund sah sich man sich gezwungen, die Vorschrift des 7g EStG a.F. zu überholen und somit die Möglichkeit der
1 Vgl.: StEntlG 1984, BGBl 1983, S. 1583.
2 Vgl.: Seifert, DStZ 2007, Nr. 23, S. 791.
2
legitimen Gewinnverlagerung einzudämmen, da diese Entwicklung nicht mit den ursprünglichen Zielen des § 7g EStG vereinbar war. Um diese Ziele wieder in den Vordergrund des § 7g EStG zu stellen, wurden im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 die bisherigen Regelungen zu den Ansparabschreibungen aufkommensneutral umgestaltet und vereinfacht. Der Investitionsabzug wirkt sich nun außerbilanziell, also nicht mehr direkt, auf den Gewinn aus. Bei Nichtinvestition oder Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen. wird er dem Wirtschaftsjahr in dem er gebildet wurde, wieder hinzugerechnet: Eine Gewinnverlagerung ist somit so gut wie unmöglich geworden. Ein Mitglied des deutschen Bundestages begründet die Notwendigkeit der Änderung der Vorschrift: „Eine Politik der sozialen Gerechtigkeit hat nach meinem Verständnis die Aufgabe, möglichst viele Ausnahmetatbestände, die nicht dazu führen die Allgemeinheit, sondern nur einzelnen Gutverdienern zu nutzen, stark einzuschränken.“ 3 Denn nur ein ernst gemeintes Investitionsvorhaben verdiene die steuerliche Förderung. Im Folgenden soll geklärt werden, ob diese Änderung zur Erfüllung der ursprünglichen Ziele geeignet ist, ob und unter welchen Umständen der Investitionsabzugsbetrag eine Gestaltungsalternative darstellt, welche Auswirkungen die Änderung des § 7g EStG beinhaltet, welche Vor- und Nachteile gegenüber der alten Regelung bestehen und wie die neue Regelung gehandhabt wird.
2. systematischer Überblick über den neuen Paragraph
7g EStG
2.1 Rechtsentwicklung
1984 wurde der § 7g EStG durch das Steuerentlastungsgesetz in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die erste Änderung erfolgte durch das
3 Binding, Stellungnahme v. 16.01.08 zu einem kritischen Artikel in der Stuttgarter Zeitung von Dr. Geiger.
3
Steuersenkungs- Erweiterungsgesetz 1988, bei dem der § 7g EStG inhaltlich geändert und auch verbessert wurde, indem der Abschreibungssatz von 10 auf 20 Prozent und der Begünstigungszeitraum von einem auf 5 Jahre erhöht wurde. Weiterhin verdoppelte man die Einheitswertgrenze als
Abgrenzungsmerkmal zu nicht begünstigten größeren Betrieben von 120.000 DM auf 240.000 DM. 4
Die zweite Änderung wurde durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990 auf Tatbestände ab dem 1.1.1991 ausgedehnt, gem. § 57 Abs.1 EStG, bei dem an die Stelle des Einheitswerts für Betriebe in den neuen Bundesländern der Ersatzwirtschaftswert, gem. § 125 BewG, trat. 5 Eine weitere Änderung erfuhr der § 7g EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992, als Folge der Anhebung des Freibetrages auf 500.000 DM, gem. § 117a BewG.
Im Jahr 1993 wurde der § 7g EStG dann durch das StandOG vom 13.9.1993 um die Absätze 3 bis 6 ergänzt. Von da an konnten Bilanzierende für nach dem 31.12.1994 beginnende Wirtschaftsjahre steuerfreie Rücklagen bis zu jeweils 50 Prozent 6 der AHK für Wirtschaftsgüter i.S.v. § 7g Abs. 1 EStG bilden, die sie voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen würden. Voraussetzung dafür war, dass deren betrieblicher Einheitswert 240.000 DM und das Gewerbekapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres 500.000 DM nicht überstieg, gem. § 7g Abs. 3 bis 6 EStG. EinnahmenÜberschussrechner konnten einen entsprechenden Abzug vornehmen. Die Rücklage war aufzulösen, sobald Abschreibungen auf das begünstigte Wirtschaftsgut vorgenommen werden durften. Unterblieb die begünstigte Investition, musste die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von 6 Prozent pro Jahr aufgelöst werden.
4 Vgl.: StSenkErw 1988, BStBl I 1987, S. 523.
5 Vgl.: Einigungsvertragsgesetz 1990, BStBl I 1990, S. 645.
6 Anhebung des Rücklagensatzes von 45% auf 50% durch das StMBG v. 21.12.1993, BStBl I 1994,S. 50.
4
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 begannen, konnten sogenannte Existenzgründer im Bereich kleinerer und mittlerer Unternehmen von der Ansparabschreibung, gem. § 7g Abs. 3 bis 6, in erweitertem Umfang Gebrauch machen. 7
Die sechste Änderung erfolgte durch das JStG 1996, indem die Begrenzung der Rücklagenhöhe auf 300.000 DM eingefügt wurde. 8 Kurz darauf folgte die siebte Änderung, die auf dem JStG 1997 basierte, bei der Absatz 7 als Sonderregelung für Rücklagen von Existenzgründern angefügt wurde. 9 Entgegen ursprünglicher Planungen wurde der § 7g EStG nicht durch das StEntlG 1999/2000/2002 abgeschafft. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden, wurde die
Sonderabschreibung, gem. § 7g Abs. 1 und 2 EStG, auf Wirtschaftsgüter beschränkt, für die zuvor eine Rücklage i.S.d. Absätze 3 bis 7 gebildet worden war. 10
Im Jahr 1999 kam es zur neunten Änderung des § 7g EStG durch das StBerG 1999, bei dem in Absatz 8 ein Anwendungsvorbehalt wegen der Einschränkung des EU-Rechts (Beihilfeverbot, Art 87 Abs. 1 EGV) aufgenommen wurde. 11
Mit dem StSenkG 2001 12 wurde der Prozentsatz für den Sonder- AfA von 30 auf 20 Prozent gemindert und der Höchstsatz der Ansparabschreibung für neu gebildete Rücklagen (die nach dem 31.12.2000 gebildet wurden) auf 40 Prozent gesenkt. 13
Die elfte Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999. Hierbei wurde der § 7g Abs. 8 Satz 2 Nr. 5
7 Vgl.: StandOG v. 13.9.1993, BStBl I 1993, S. 774.
8 Vgl.: JStG 1996, BGBl I 1995, S. 1250; BStBl I 1995, S. 438.
9 Vgl.: JStG 1997, BGBl I 1996, S. 2949.
10 Vgl.: StEntlG 1999/2000/2002, BGBl I 1999, S. 402; BStBl I 1999,S. 304.
11 Vgl.: StBerG 1999, BGBl I 1999, S. 260.
12 Vgl.: StSenkG 2001, BStBl I 200, S. 1428.
13 § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG.
5
EStG neu geregelt. 14 Durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro- Beträge (StEuglG) wurden im Jahr 2000 die Maßgrenzen (in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 1 Nr. 2) auf Eurobeträge umgestellt. Die dreizehnte Änderung basierte auf dem KleinUntFG von 2003, bei dem eingeführt wurde, dass eine Rücklagenbildung für die Inanspruchnahme der AfA für Existenzgründer im Erstjahr ihrer betrieblichen Tätigkeit, nicht mehr erforderlich war. 15 Das StÄndG 2003 enthielt klarstellende Änderungen in Absatz 8 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 und 6, bei denen es um die Anpassung geänderter Beihilferahmen der EU ging. 16 Die letzte Änderung erfuhr § 7g EStG durch die Unternehmensteuerreform 2008, bei dem die bisherige Ansparrücklage in einen Investitionsabzugbetrag für kleine und mittlere Betriebe umgestaltet wurde.
2.2 Sachlicher & zeitlicher Anwendungsbereich
2.2.1 Letztmalige Anwendung der alten Regelung
Die letztmalige Passivierung der alten Ansparrücklage ist nur noch im VZ 2006 möglich. Für vorhandene Ansparrücklagen gilt allerdings der § 7g EStG a.F. bis zu deren Auflösung fort, d.h. für normale Rücklagen grundsätzlich bis zum VZ 2008 und für Existenzgründerrücklagen bis zum VZ 2011. 17 Soweit gebildete Ansparrücklagen noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, also noch bestehen, mindert sich der Höchstbetrag von 200.000 € für den Investitionsabzug um die noch vorhandene Ansparrücklage. Damit soll eine Doppelbesteuerung durch altes und neues Recht verhindert werden. 18 Nach altem Recht gebildete Ansparabschreibungen müssen demzufolge nicht
14 Vgl.: BGBl I 2000, S. 1850.
15 Vgl.: BStBl I 2003, S. 710.
16 Vgl.: StÄndG 2003, BGBl I 2003, S. 2645.
17 Vgl.: Kulosa, Der Investitionsabzugsbetrag, DStR 04/ 2008, S. 135.
18 Vgl.: Richter, Abschreibungsmöglichkeiten u. -grenzen, SteuerStud. 01/2008, S. 33-34.
6
zwingend aufgelöst werden, eine Fortführung bis zum Ende der Laufzeit ist möglich. 19
Die Sonderabschreibung in Höhe von 20 Prozent kann bei Investitionen, die vor dem 1. Januar 2008 erfolgen, die auch noch degressiv abgeschrieben werden können (wie bisher), also nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. vorgenommen werden. 20 Bisher musste um die Sonder- AfA in Anspruch nehmen zu können, eine Ansparrücklage von mindestens 1 € gebildet werden. Die Anspar- AfA wurde deshalb in so geringer Höhe gebildet damit der Gewinn im VZ der Bildung nicht zu stark gemindert wurde aber trotzdem die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt waren. Sie konnte dann bei einer Investition in voller Höhe geltend gemacht werden. Da die Sonder- AfA nun unabhängig vom Investitionsabzug in Anspruch genommen werden kann, bedarf es dieser Gestaltung nicht mehr.
Beispiel: 21
Der Einzelunternehmer E hat zum 31.12.2006 eine Ansparrücklage i.H.v. 1 € gebildet. Wie sind die folgenden Vorgänge zu behandeln?
a) E investiert in 2007.
Die Ansparrücklage i.H.v. 1 € wird in 2007 aufgelöst, E kann die Sonderabschreibung i.H.v. 20 Prozent der AK abziehen und zusätzlich die lineare oder die degressive AfA beanspruchen.
b) E investiert in 2008.
Die Ansparrücklage wird aufgelöst, die Sonderabschreibung wird geltend gemacht und E kann nur noch die lineare AfA abziehen, da die degressive in 2008 für bewegliche WG nicht mehr existiert.
19 Vgl.: Seifert, DStZ, 2007, Nr. 23, S. 791-792.
20 § 52 Abs. 23 EStG n.F.
21 Vgl.: Schäfer/ Schlarb, Änderungen im Steuer- u. Gesellschaftsrecht, S.3, Tz 1.2.
7
c) E investiert nicht bis zum 31.12.2008.
Die Ansparrücklage wird gewinnerhöhend aufgelöst und für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, erfolgt ein Zuschlag von 6 Prozent, gem. § 7g Abs. 5 EStG a.F.
2.2.2 Erstmalige Anwendung der neuen Regelung
Die Neuregelung zum Investitionsabzugsbetrag und zu den
Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sind nach dem § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG in der Fassung des UntStRefG 2008 erstmals für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.08.2007 (Verkündung im Bundesgesetzblatt) enden. 22 Also bei einem Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bereits für den Veranlagungszeitraum 2007. Somit können im VZ 2007 keine neuen Ansparrücklagen mehr gebildet werden. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. ist erstmals für Wirtschaftsgüter vorzunehmen, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. 23 Die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die 20 Prozent der Sonder- AfA, kommt also erstmals im Investitionsjahr 2008 in Betracht. 24
2.2.3 Überblick über den neuen § 7g EStG
Aus der Sonderabschreibung und Ansparabschreibung werden nun also Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung. Die Vorschrift kommt auch weiterhin nur den Gewerbetreibenden, den Selbständigen sowie den Land-und Forstwirten zugute. Hierbei ist zu beachten, dass der Paragraph eine systematische Umstellung erfahren hat. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sind nun in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführt, hingegen sind die Sonderabschreibungen in den Absätzen 5 bis 7 enthalten. Dies ist chronologisch sinnvoller als die alte Variante, da die
22 Vgl.: Seifert, DStZ 2007,Nr. 23, S. 791-792.
23 Vgl.: Richter, Abschreibungsmöglichkeiten- u. -grenzen, SteuerStud. 01/2008, S. 33-34.
24 § 7g Abs. 5 i.V.m, Abs. 2 EStG n.F.
8
Inanspruchnahme des Investitionsabzuges zeitlich der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung vorangeht. Die Aufteilung der Absätze im Einzelnen: Abs. 1 Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und Aufzählung der Voraussetzungen Abs. 2 Verfahrensweisen im Jahr der Anschaffung bei Herstellung des Wirtschaftsgutes Abs. 3 Verfahrensweise bei Nicht- Anschaffung bei Herstellung des Wirtschaftsgutes Abs. 4 Verfahrensweisen beim späteren Wegfall der
Abs. 5 Sonderabschreibungen im Jahr der Anschaffung Abs. 6 Voraussetzungen für die Sonder- AfA nach Absatz 5 Geltung der Vorschrift für Gesellschaften. 25 Abs. 7
2.3 Investitionsabzugsbetrag
2.3.1 Vor- und Nachteile des Investitionsabzugs
Die Vorteile der neuen Regelung des § 7g EStG sind, dass der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter nun begünstigt ist, dass die Grenze für die Höhe des Betriebsvermögens des begünstigten Betriebes auf 235.000 € erhöht und der Höchstbetrag für die Investitionsförderung auf 200.000 € angehoben wurde, dass die Investitionsfrist auf drei Jahre verlängert und ein zusätzlicher gewinnmindernder Abzug im Investitionsjahr eingeführt wurde. Nachteilig wirkt sich jedoch die Einführung eines Größenmerkmals, auch für Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, aus sowie die Verlängerung der Mindestnutzungsfrist für das begünstigte Wirtschaftsgut und der Wegfall der besonderen Existenzgründerförderung. Am stärksten wirkt sich
25 Vgl.: Richter, Abschreibungsmöglichkeiten u. -grenzen, SteuerStud. 01/2008, S. 32.
9
aber die Anordnung des Wegfalls des Investitionsabzugs beim Unterbleiben der in Aussichten gestellten Investitionen aus. 26 Detailliertere Ausführungen dazu unter 2.6.
2.3.2 Systemwechsel
Anstelle der bisherigen bilanziellen Ansparrücklage gibt es einen außerbilanziellen Investitionsabzugsbetrag. Die Gewinnminderung erfolgt künftig nicht mehr durch die buchmäßige Passivierung von Rücklagen, sondern durch einen außerbilanziellen gewinnmindernden Abzug. Das Ziel ist in beiden Fällen dasselbe, die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung/ Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Neuregelung muss vor dem Hintergrund des Wegfalls der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG gesehen werden. Ziel der Änderungen des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung ist es daher, bis zum Anschaffungs- oder Herstellungsjahr das bisherige Abzugsvolumen zumindest zu erhalten. Dies wird im neuen System dadurch erreicht, dass sich die gewinnerhöhende Auflösung des Investitionsabzugsbetrages mit dem gewinnmindernden Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (in der Höhe des Investitionsabzugsbetrags), ausgleicht. Zusätzlich werden die Sonderabschreibung sowie die lineare AfA aus der geminderten Bemessungsgrundlage gewährt. 27
2.3.3 Höhe
Kleine und mittlere Betriebe können je Betrieb für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer, nicht mehr zwingend neuer, 28 beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent (wie bisher) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro), gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitions-
26 Vgl.:Kulosa, Der Investitionsabzugsbetrag, DStR 04/ 2008, S. 131, Tz: 1.1.
27 Vgl.: Schmidt, M., Die Steuerberatung, 12/2007, S. 589.
28 Vgl.: Klapdoor, in: Breithecker, V.u.a., UntStRefG, § 7g EStG, Rn.5.
10
Abzugsbetrag ist - zumindest was Höhe und Vorfinanzierungseffekt betrifftvergleichbar mit der bisherigen Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG. 29 Es steht dem Steuerpflichtigen frei, diesen relativen Höchstbetrag im ersten Jahr in vollem Umfang auszuschöpfen oder den Abzug auf die drei Jahre des Investitionszeitraums zu verteilen. 30 Die Inanspruchnahme des Investitions-Abzugsbetrags dient, wie die Ansparrücklage, der Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Dies führt zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen angespart werden können. Allerdings entfallen mit der Neuregelung die besonders begünstigenden so genannten Existenzgründer-Rücklagen, mehr dazu unter 8.4.
2.3.4 Voraussetzungen
Um den Investitionsabzug zu erhalten, müssen mehrere, hier im Folgenden aufgeführte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind den alten Voraussetzungen für den § 7g EStG a.F. ähnlich, allerdings sind einige schwerwiegende Änderungen hinzugekommen, die anschließend dargestellt werden.
2.3.4.1 Begünstigte Betriebe
Die neue Regelung des § 7g EStG kann wie bisher von Einzelgewerbetreibenden, Einnahmen- Überschuss-Rechnern, Land- und Forstwirten sowie Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle der einzelnen Person die Gesellschaft oder Gemeinschaft. 31 Grundsätzlich ist es Unternehmen aller Rechtsformen erlaubt, den Investitionsabzugsbetrag zu beanspruchen, es müssen jedoch die für die Ansparabschreibung ergangenen
29 Vgl.: Richter, Abschreibungsmöglichkeiten u. -grenzen, SteuerStud. 01/2008, S. 32.
30 Vgl.: Kulosa, Der Investitionsabzugsbetrag, DStR 04/2008, S. 133, Tz: 1.6.
31 § 7g Abs. 7 EStG n.F.
Arbeit zitieren:
Susanne Köhler, 2008, Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf den § 7g EStG, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
§ 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibung für kleine...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 32 Seiten
Vergleich der steuerlichen Abschreibungsregeln gem. §§ 6 Abs. 2, 6 Abs...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 41 Seiten
Neuregelungen der Abschreibungsmöglichkeiten durch die Unternehmensteu...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 27 Seiten
Wirtschaftlichkeitsanalyse des Qualitätsmanagements für Dienstleistung...
Seminararbeit, 37 Seiten
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bei Einzelunternehmen
Masterarbeit, 72 Seiten
Bilanzierung von Leasing nach HGB, IAS und US-GAAP
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Ausarbeitung, 6 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 21 Seiten
Aktuelle Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008 im Bereich ...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 46 Seiten
Die bedingte Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft - Darstellung,...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Seminararbeit, 17 Seiten
Genese und Ansätze zur Lösung des Induktionsproblems
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 25 Seiten
Die Vergütungen des GmbH-Geschäftsführers nach EStG, KStG und UStG
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 21 Seiten
Susanne Eck's Text Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf den § 7g EStG ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Susanne Eck hat den Text Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf den § 7g EStG veröffentlicht
Susanne Eck hat einen neuen Text hochgeladen
Auswirkungen des Internet-Handels auf Shopping-Center
Eine empirische Analyse zu den...
Tobias Wengler
Auswirkungen der demographischen Entwicklung auf deutsche Wohnimmobili...
Katharina Tilleczek
Die Auswirkungen der neuen Abgeltungssteuer auf die Steuerbelastung vo...
Eine kritische Betrachtung mit...
Ulrich Kleining
0 Kommentare