I
Gliederung
Gliederung I
Literaturverzeichnis IV
A. Zur Insolvenzfähigkeit von Parteien 1
I. Die Insolvenz(un-)fähigkeit, §§ 11, 12 InsO 1
1. Über die Insolvenzfähigkeit, § 11 InsO 1
2. Über die Insolvenzunfähigkeit, § 12 InsO 2
3. Die Rechtsnatur von Parteien 3
a) Parteibegriff 3
b) Möglichkeiten der Rechtsformwahl 4
c) Rechtsnatur heutiger Parteien 5
4. Zwischenergebnis zur Insolvenz(-un)fähigkeit von Parteien 7
II. Zur Besonderheit von Parteien 8
1. Historische Entwicklung der Parteien 8
2. Parteien im heutigen europäischen und globalen Kontext 10
3. Funktionen von Parteien für die Demokratie 13
a) Mittelbare Demokratie als Grundlage von Parteien 13
b) Die Rolle der Parteien innerhalb der repräsentativen Demokratie 15
c) Die besondere Rolle von „kleinen Parteien“ 17
4. Pluralismus und Parteien 19
5. Parteien als Forum der Verwirklichung von Individualrechten 20
6. Zwischenergebnis zur Besonderheit von Parteien 21
III. Zum Einfluss des Verfassungsrechts 22
1. Vergleich zu besonderen Rechtspersonen 22
a) Öffentlich-rechtliche Glaubensgemeinschaften 22
aa) Urteilsdarstellung 22
bb) Vergleichbarkeit 23
b) Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten 25
aa) Urteilsdarstellung 25
bb) Vergleichbarkeit 25
c) Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts 26
aa) Deutsche Bundesbank 26
bb) Sparkassen, Landesbanken, Girozentralen 27
cc) Öffentlich-rechtliche Krankenkassen 27
dd) Industrie- und Handelskammern 28
ee) Vergleichbarkeit 28
2. Zur direkten Anwendung von Verfassungsrecht 28
a) Verhältnis GG zum einfachen Recht 28
b) Verfassungskonforme Auslegung 29
IV
Literaturverzeichnis
Albert, Mathias / Stichweh, Rudolf (Hrsg.), Weltstaat und Weltstaatlichkeit - Beobachtungen globaler politischer Strukturbildung, Wiesbaden 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Albert/Stichweh, Weltstaat)
Angelov, Miroslav, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 1025, Berlin 2005 (zit.: Angelov, Parteivermögen)
Arnim, Hans Herbert von, Parteienfinanzierung: Zwischen Notwendigkeit und Missbrauch -Alte Probleme und neue Entwicklungen, in: NVwZ 2003, S. 1076 ff. (zit.: v. Arnim, NVwZ 03)
Badura, Peter, Staatsrecht, 3. Aufl., München 2003 (zit.: Badura, Staatsrecht)
Becker, Christoph, Insolvenzrecht, Augsburg 2005 (zit. Becker, Insolvenzrecht)
Benda, Ernst / Maihofer, Werner / Vogel, Hans-Jochen (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrecht, 2. Aufl., Karlsruhe/Überlingen/Bonn 1994 (zit.: Bearbeiter, in: Benda/Maihofer/Vogel, HdB VerfR)
Behrens, Maria (Hrsg.), Globalisierung als politische Herausforderung - Global Governance zwischen Utopie und Realität, Wiesbaden 2005 (zit.: Bearbeiter, in: Behrens, Globalisierung)
Bergmann, Andreas, Ein Plädoyer für § 53 Satz 1 BGB: Der nicht rechtsfähige Verein als körperschaftlich verfasste Gesellschaft, in: ZGR 2005, S. 654 ff. (zit. Bergmann, ZGR 05)
Braun, Eberhard (Hrsg.), Insolvenzordnung-Kommentar, 3. Aufl., 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Braun, InsO)
Bremke, Nils, Internetwahlen - Eine Analyse einer Wahlverfahrensergänzung für das 21. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen, in: LKV 2004, S. 102 ff. (zit.: Bremke, LKV 04)
Dolzer, Rudolf / Vogel, Klaus / Großhof, Karin (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Heidelberg, Stand: September 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Dolzer/Vogel/Großhof, GG)
Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Aufl., Würzburg/Berlin 2006 (zit.: Bearbeiter, in: Dreier, GG)
Friauf, Heinrich / Höfling, Wolfram (Hrsg.), Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 2, Stand: 23. Erg.-Lfg. (zit.: Bearbeiter, in: Friauf/Höfling, GG)
V
Grundlach, Ulf / Frenzel, Volkhard / Schmidt, Nikolaus, Die Insolvenzfähigkeit nach der InsO, in: NZI 2000, S. 561 ff. (zit.: Grundlach/Frenzel/Schmidt, NZI 2000)
Gottwald, Peter (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., Regensburg 2006 (zit.: Bearbeiter, in: Gottwald, InsR-HdB)
Henckel, Wolfram / Gerhardt, Walter (Hrsg.), Insolvenzordnung-Großkommentar, Band 1, 2004 (zit.: Bearbeiter, in: Henckel/Gerhardt, InsO)
Hofmann, Hans / Hopfauf, Axel (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 11. Aufl., Berlin/Bonn 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Hofmann/Hopfauf, GG)
Jarass, Hans / Pieroth, Bodo, Grundgesetz-Kommentar, 9. Aufl., Münster 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Jarass/Pieroth, GG)
Jauernig, Othmar / Berger, Christian, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 22. Aufl., Leipzig 2006 (zit.: Jauernig/Berger, Insolvenzrecht)
Keller, Ulrich, Insolvenzrecht, Berlin 2006 (zit.: Keller, Insolvenzrecht)
Kirchhof, Hans-Peter / Lwowski, Hans-Jürgen / Stürner, Rolf (Hrsg.), Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 1, 2. Aufl., 2007 (zit.: Bearbeiter, in: Kirchhof/Lwowski/Stürner, InsO)
Klein, Hans, Die Rechenschaftspflicht der Parteien und ihre Kontrolle, in: NJW 2000, S. 1441 ff. (zit.: Klein, NJW 00)
Köhler, Jan, Parteien im Wettbewerb, Schriften zum Parteienrecht, Band 30, Soest/Berlin 2006 (zit.: Köhler, Parteien im Wettbewerb)
Lackmann, Rolf, Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts, 8. Aufl., Dortmund 2007 (zit.: Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht)
Lehmann, Jens, Die Konkursfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Recht, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 779, Berlin 1999 (zit.: Lehmann, Konkursfähigkeit)
Lenz, Christofer, Das neue Parteienfinanzierungsrecht, in: NVwZ 2002, S. 769 ff. (zit.: Lenz, NVwZ 02)
Maunz, Theodor / Dürig, Günter (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band III, Stand: Juni 2007 (zit. Bearbeiter, in: Maunz/Dürig, GG)
Maurer, Hartmut, Staatsrecht I, 5. Aufl., Konstanz 2007 (zit. Maurer, Staatsrecht)
VI
Maurer, Hartmut, Die Rechtsstellung der politischen Parteien, in: JuS 1991, S. 882 ff. (zit.: Maurer, JuS 91)
Maurer, Hartmut, Die politische Partei im Prozess, in: JuS 1992, S. 296 ff. (zit. Maurer, JuS 92)
Monath, Hagen, Politische Parteien auf europäischer Ebene - Der Inhalt des Art. 138a EGV und seine Bedeutung im Rahmen der europäischen Integration, Düren 1998 (zit.: Monath, Art. 138a EGV)
Morlok, Martin, Staatstragend, aber nicht grundbuchfähig? Zur Grundbuchfähigkeit politischer Parteien, in: NJW 1992, S. 2058 ff. (zit. Morlok, NJW 92)
Morlok, Martin, Spenden - Rechenschaft - Sanktionen - Aktuelle Rechtsfragen der Parteienfinanzierung, in: NJW 2000, S. 761 ff. (zit.: Morlok, NJW 00)
Morlok, Martin, Raider heißt jetzt Twix: Zum Namensrecht politischer Parteien, in: MIP 2004/2005, Heft 12, S. 49 ff. (zit.: Morlok, MIP 04/05)
Morlok, Martin, Das BVerfG als Hüter des Parteienwettbewerbs, in: NVwZ 2005, S. 157 ff. (zit.: Morlok, NVwZ 05)
Muthers, Kerstin, Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung, Osnabrücker Beiträge zur Parteienforschung 2, 2004 (zit.: Muthers, Parteienfinanzierung)
Neuhoff, Klaus, Nonprofit-Insolvenzen (bei so genannten Idealvereinen), in: NZI 2004, S. 486 ff. (zit.: Neuhoff, NZI 04)
Papadopoulou, Triantafyllia, Politische Parteien auf europäischer Ebene: Auslegung und Ausgestaltung von Art. 191 (ex 138a) EGV, Schriften zum Parteienrecht, Band 22, Baden-Baden 1999 (zit.: Papadopoulou, Art. 191 EGV)
Rebmann, Kurt / Säcker, Franz Jürgen / Rixecker, Roland (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 5. Aufl., 2006 (zit.: Bearbeiter, in: Rebmann/Säcker/Rixecker, BGB)
Reichert, Bernhard, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl., Garmisch-Partenkirchen 2005 (zit. Reichert, HdB Vereinsrecht)
Roellenbleg, Rainer, Verfassungswidrigkeit der InsO?, in: NZI 2004, S. 176 ff. (zit.: Roellenbleg, NZI 04)
VII
Rugullis, Sven, Die Insolvenzantragspflicht beim Verein - Eine Interpretation des § 42 II BGB, in: NZI 2007, S. 323 ff. (zit.: Rugullis, NZI 07)
Sachs, Michael (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl., München 2007 (zit. Bearbeiter, in: Sachs, GG)
Schindler, Alexandra, Die Partei als Unternehmer, Schriften zum Parteienrecht, Band 31, Baden-Baden 2006 (zit.: Schindler, Partei als Unternehmer)
Schmidt, Walter, Politische Parteien und andere Vereinigungen, in: NJW 1984, S. 762 ff. (zit.: Schmidt, NJW 84)
Seidel, Klaus, Direkte Demokratie in der innerparteilichen Willensbildung, Europäische Hochschulschriften, Band 2391, Hannover 1998 (zit.: Seidel, Innerparteiliche Willensbildung) Staudinger, Julius von (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2006 (zit.: Bearbeiter, in: Staudinger, BGB)
Stein, Ekkehart / Götz, Frank, Staatsrecht, 20. Aufl., 2007 (zit.: Stein/Götz, Staatsrecht) Wahl, Rainer, Chancengleichheit und rechtswidrig handelnde Partei, in: NJW 2000, S. 3260 ff. (zit.: Wahl, NJW 00)
Wietschel, Wiebke, Der Parteibegriff, in: Schriften zum Parteienrecht, Band 18, Bremen 1996 (zit.: Wietschel, Parteibegriff
1
A. Zur Insolvenzfähigkeit von Parteien
Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen einer Partei 1 eröffnet werden, wenn die Partei insolvenzfähig ist (§ 11 InsO), ein Antrag vorliegt (§ 13 InsO), die Partei einen Eröffnungsgrund aufweist (§ 16 InsO) und die Masse ausreicht oder eine Voraussetzung des § 26 Abs. 1 S. 2 InsO erfüllt ist.
A. I. Die Insolvenz(un-)fähigkeit, §§ 11, 12 InsO
Um das Insolvenzverfahren nach der InsO eröffnen zu können, muss das Vermögen einer Partei überhaupt insolvenzfähig sein, § 11 InsO.
A. I. 1. Über die Insolvenzfähigkeit, § 11 InsO
§ 11 Abs. 1 InsO legt fest:
„Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich.“ Zum Einen ist also das Vermögen jeder, auch einer nicht-, oder nur beschränkt geschäftsfähigen natürlichen Person insolvenzfähig,
§ 12 Abs. 1 S. 1 InsO. Zum Anderen ist das Vermögen jeder juristischen Person, in concreto des rechtsfähigen Vereins 2 (§§ 21, 22 BGB) und expressis verbis der juristischen Person gemäß
§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO gleichgestellt das Vermögen des nicht-
1Der Begriff „Partei“ umfasst im Folgenden immer nur die „politische Partei im
engeren Sinn“, vgl. zur Begrifflichkeit v. Arnim, NVwZ 03, S. 1076.
2 Auch der Vorverein und der fehlerhafte Verein sind insolvenzfähig, vgl. Haas, in:
Gottwald, InsR-HdB, § 93 Rn. 83, 85.
2
rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB), 3 der VVaG (§ 15 VAG), der AG (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG), der KGaA (§ 278 AktG), der GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG), der rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) und der eG (§§ 2, 17 GenG), nach § 11 Abs. 1 InsO insolvenzfähig. 4
§ 11 Abs. 2 InsO erstreckt die Insolvenzfähigkeit zusätzlich noch auf besondere, rechtlich unselbständige, abschließend aufgezählte Vermögensmassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 InsO) und auf das Vermögen von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
(§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). So ist auch das Vermögen der OHG, KG, PartG, GbR, Partenreederei und EWIV insolvenzfähig.
A. I. 2. Über die Insolvenzunfähigkeit, § 12 InsO
Das Insolvenzverfahren ist nach der InsO nur gegenüber dem Vermögen des Bundes und der Länder (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO), sowie über das Vermögen „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt“ (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO) - dies können bei entsprechender landesrechtlicher Bestimmung Gemeinden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein - ausgeschlossen. So bestimmt für NRW § 78 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW für juristische Personen des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht: „Ein Insolvenzverfahren findet nicht statt“. 5
Um eine Einordnung von Parteien zu den genannten Rechtspersonen zu ermöglichen, wird zunächst dargelegt, wann überhaupt eine Partei
3 § 11 Abs. 1 S. 2 InsO ist insoweit überflüssig, als sich die Insolvenzfähigkeit
schon aus § 54 S. 1 BGG iVm § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergibt.
4 Vgl. Bußhardt, in: Braun, InsO, § 11 Rn. 7.
5 Für Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich dies schon direkt aus dem GG.
Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert Gemeinden und Gemeindeverbände eine gewisse
finanzielle Selbstständigkeit, die durch die Verfügungsgewalt des
Insolvenzverwalters verfassungswidrig beschnitten wäre, vgl. Lehmann,
Konkursfähigkeit, S. 102.
3
und nicht eine bloße politische Gruppierung vorliegt und welche Rechtsnatur die Parteien aufweisen.
A. I. 3. Die Rechtsnatur von Parteien
a) Parteibegriff: Das GG selbst definiert den Parteibegriff nicht, eröffnet aber mit dem Verweis in Art. 21 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber durch das PartG im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben einen gewissen Raum zur Ausgestaltung. Dessen in § 2 PartG gegebene Definition ist von der steten Rechtsprechung des BVerfG für verfassungskonform befunden worden. 6
Nach der Definition des PartG lassen sich drei Hauptelemente ausmachen:
Strukturell hat es sich um eine Vereinigung natürlicher Personen mit einer gewissen Beständigkeit in der Organisation und einem bestimmenden Einfluss der Mitglieder zu handeln, 7 die juristische Personen als Mitglieder ausschließt 8 .
Das Zielelement umfasst das Ziel zur politischen Einflussnahme in einem Land oder auf Bundesebene und trennt Parteien von politischen Gruppierungen wie sog. „Rathausparteien“ 9 , Europaparteien, oder Bürgerinitiativen. 10
Und schließlich muss dieses Ziel mit einer gewissen Ernsthaftigkeit verfolgt werden, wodurch nur kurzlebige oder „Spaßparteien“ ausgeschlossen werden sollen. 11 Ernsthaftigkeit bedingt jedoch
6 Vgl. BVerfGE 24, 260 (263 f.); 79, 379 (384); 91, 262 (267).
7 Vgl. Henke, in: Dolzer/Vogel/Großhof, GG, Art. 21 Rn. 18; Morlok, in: Dreier,
GG, Art. 21 Rn. 35.
8 Vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 21 Rn. 224.
9 Vgl. Rechtsprung zu politischen Gruppierungen auf Kommunalebene:
BVerfGE 6, 367 (272 f.); 47, 153, (272); 69, 92 (104).
10 Dass der Ausschluss von Parteien auf Kommunal- und Europaebene durch
§ 2 Abs. 1 PartG verfassungswidrig ist, weil die politische Willensbildung auf
diesen Ebenen gleichsam bedeutend ist (so auch Ipsen, in: Sachs, GG, Art. 21
Rn. 19 f.), ist für den weiteren Hergang der Arbeit nicht von Bedeutung.
11 Vgl. BVerfG 91, 262 (270).
4
keinerlei Anforderungen an den zu verfolgenden Inhalt, sondern nur eine Anforderung an die Ambition der Gruppe, die Funktion als Partei auch wahrnehmen zu wollen und sich darum um Wahlerfolge zu bemühen. 12
b) Möglichkeiten der Rechtsformwahl: In Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG ist die Parteienfreiheit bzw. Parteiengründungsfreiheit,
verfassungsrechtlich normiert, die zumindest eine konstitutiv wirkende Eintragungspflicht in ein Register ausschließt. 13 Als Träger der Parteienfreiheit können sich jedoch weder die Individuen, noch die Organisationen selbst eine ihnen gefällige Rechtsform frei wählen, 14 wenn sie den Status als Partei gemäß Art. 21 GG iVm § 2 PartG erhalten oder nicht verlieren wollen. Dies ergibt sich aus dem der Freiheitsgewährung nachgestellten Satz, dass die innere Ordnung von Parteien demokratischen Grundsätzen zu entsprechen habe, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG. Demnach wäre beispielsweise eine politische Gruppierung in der Rechtsform „Die Grauen AG“ schon allein deswegen keine Partei im Sinne des Art. 21 GG iVm § 2 PartG, weil der innerparteiliche Einfluss des Einzelnen von der Finanzkraft abhängig wäre, das Prinzip der Stimmengleichheit „one man, one vote“ (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG) verletzen würde und letztlich nicht demokratisch nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG wäre. Deswegen scheiden alle auf Kapitalbeteiligung basierenden Rechtsformen generell aus. Weiter werden die Anforderungen an die innere Organisation gemäß Art. 21 Abs. 3 GG iVm §§ 6 ff. PartG dahingegen konkretisiert, dass die Parteien eine körperschaftliche Struktur aufzuweisen haben. Somit scheiden auch die BGB-Gesellschaften, §§ 705 ff. BGB, aus. 15 Schließlich steht als Rechtsform für die Parteien einzig allein der
12 Vgl. Wietschel, Parteibegriff, S. 173; Morlok, in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 39.
13 Eine rein deklaratorische, nicht-konstitutiv wirkende Eintragungspflicht für
verfassungsmäßig und rechtpolitisch geboten hält Wietschel, Parteibegriff, S. 198 ff.
14 Vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 50, 57.
15 Vgl. Köhler, Parteien im Wettbewerb, S. 187; Maurer, JuS 91, S. 883.
5
Verein nach bürgerlichem Recht, gleichgültig ob rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig, den Parteien zur Verfügung. 16
In der Vereinsform mit ihrer körperschaftlichen Verfassung und der Fremdorganschaft, 17 ihres auf Dauer angelegten Zusammenschlusses mehrerer Personen zur gemeinsamen Zweckverfolgung und der Unabhängigkeit von Mitgliederfluktuationen können die verfassungsrechtlichen und spezialgesetzlichen Vorgaben,
insbesondere aus §§ 6 ff. PartG, umgesetzt werden. Endlich kann die Rechtsformwahl auf Idealvereine, § 21 BGB, konkretisiert werden, da Parteien vornehmlich aus ideellen und nicht ökonomischen Motiven handeln sollen.
Das Resultat ist, dass Parteien sich als privatrechtliche Vereinigungen von Bürgern nur in Form des rechtsfähigen oder nicht-rechtsfähigen Idealvereins konstituieren können. 18
c) Rechtsnatur heutiger Parteien: Von den langjährig deutschlandweit etablierten Parteien sind auf Bundesebene die SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen als nicht-rechtsfähige Vereine und als eingetragener Verein (e.V.) die FDP, sowie im Übrigen die CSU konstituiert. Die Ursache der Nichteintragung mancher Parteien ist historisch bedingt: Ursprünglich sollte nach der Intention des historischen Gesetzgebers der nicht-rechtsfähige Verein rechtlich gegenüber dem e.V. diskriminiert werden um vor allem politische Gruppierungen zu einer Eintragung zu bewegen und sie einer engeren staatlichen Kontrolle unterwerfen zu können. 19 Der staatlichen Aufsicht entzogen sich die Parteien durch die Nichteintragung, an die sie auch in Zeiten des parteifreundlichen GG zumeist festhalten. 20
16 Vgl. Morlok, in: Dreier, GG, Art. 21 Rn. 57.
17 Vgl. Bergmann, ZGR 05, S. 663.
18 Vgl. Maurer, JuS 91, S. 887; Seidel, Innerparteiliche Willensbildung, S. 93.
19 Vgl. § 61 Abs. 2 BGB idF vor 1919.
20 Vgl. Köhler, Parteien im Wettbewerb, S. 188 f.
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Die Untergliederungen der Parteien können wiederum, falls ihnen die Satzung der Gesamtpartei Satzungshoheit gewährt, 21 selbständige nicht-rechtsfähige Vereine oder selbständige rechtsfähige Vereine oder letztlich bei keiner Wahrnehmung oder keiner Gewähr der Satzungshoheit, unselbständige Verwaltungsstellen sein. 22
Die Konsequenzen, rechtlich wie praktisch, zwischen einer Partei als e.V. oder als nicht-rechtsfähiger Verein sind kaum von Relevanz. 23 Die Grundbuchfähigkeit, 24 für den e.V. die Sondervorschriften §§ 55-79 BGB, 25 sowie haftungsrechtliche Unterschiede (§ 54 S. 2 BGB) während der Parteigründung 26 sind in diesem Zusammenhang zu nennen. Allerdings wird vielfach die rechtliche Abstufung des nichtrechtsfähigen Vereins durch Regelungen des PartG egalisiert, so dass auch nicht eingetragene Parteien über § 3 PartG den Zivilrechtsweg bestreiten können 27 oder Haftungsregelungen des Vereinsrechts nach Parteigründung nicht gelten, § 37 PartG. Auf Grund der geringen Unterschiede und den Möglichkeiten der Umgehung etwaiger Nachteile durch die beschränkte Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins, 28 werden viele Parteien auf die Eintragung, auch wenn die Gefahr der extensiven staatlichen Überwachung Vergangenheit ist, auch weiterhin verzichten können.
21 Vgl. Reichert, HdB Vereinsrecht, Rn. 5654.
22 Siehe zu den unterschiedlichen Formen der Landesverbände der FDP, BT-
Drs. 14/2508, S. 153.
23 Vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11 Rn. 20.
24 Vgl. Morlok, NJW 92, S. 2058 ff.
25 Vgl. Köhler, Parteien im Wettbewerb, S. 190 f.
26 Vgl. Köhler, Parteien im Wettbewerb, S. 191 f.
27 Vgl. Maurer, JuS 92, S. 299.
28 Ein Beispiel hierfür ist die Gründung von grundbuchfähigen juristischen
Personen des Privatrechts, welche für die nicht eingetragenen Parteien die
Immobilienverwaltung treuhänderisch übernehmen, vgl. Morlok, NJW 92, S. 2060.
7
A. I. 4. Zwischenergebnis zur Insolvenz(-un)fähigkeit von Parteien
Rechtsfähige wie auch nicht-rechtsfähige Vereine sind juristische Personen im Sinne des § 11 Abs. 1 InsO und sind folglich insolvenzfähig. Weiter streitet auch § 42 BGB für die Insolvenzfähigkeit von Vereinen, da dessen Regelungen im Falle der Insolvenz eines Vereins nur Sinn ergeben, wenn ein Verein überhaupt insolvenzfähig sein kann.
Parteien sind in der Rechtsform „Verein“ gefasst und somit sind Parteien grundsätzlich nach der InsO insolvenzfähig. Ihre Insolvenzfähigkeit kann folgend dem Wortlaut nicht über § 12 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen werden. Möglicherweise greift aber die Ausnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Abgesehen davon, dass keine landesrechtliche Norm die Insolvenzfähigkeit von Parteien ausschließt und auch nicht ausschließen kann, sind Vereine aber keine öffentlich-rechtlichen Personen.
Es greifen also nicht die Ausnahmeregelungen des § 12 InsO und da kein anderes Bundesgesetz, auch nicht das PartG, sie von der Insolvenzfähigkeit ausnimmt, bleibt nach Untersuchung der einfachgesetzlichen Lage festzuhalten, dass Parteien gemäß § 11 InsO insolvenzfähig sind.
Bei Gleichstellung einer Partei mit dem, hypothetischen, Kleingärtnerverein „Die Grauen-Kleingärtnerverein e.V.“ oder dem nicht-rechtsfähigen Verein „Die Grauen-Münzsammlerfreunde“ drängt sich ein Störgefühl auf: Kann es sein, dass über eine Partei ein Insolvenzverfahren wie über ein Kleingärtnerverein oder ein Münzsammlerverein eröffnet wird?
8
A. II. Zur Besonderheit von Parteien
A. II. 1. Historische Entwicklung der Parteien
Während sich in England mit der Fortentwicklung des Parlaments schon am Ende des 17. Jahrhunderts die ersten politischen Parteien herausbildeten (Tories und Whigs), markieren, nach ersten Anzeichen einer solchen Entwicklung in Süddeutschland Anfang des 19. Jahrhunderts, die nach politischer Anschauung sich bildenden Gruppierungen der Paulskirchenversammlung 1848/1849, die ersten Vorläufer deutscher politischer Parteien. Mit Scheitern der Revolution wurde aber auch das sog. Honoratiorenparlament aufgelöst. Doch noch vor der Gründung des Deutschen Reiches 1871 und Konstitutionalisierung des Deutschen Reichstages bildeten sich erstmalig in „Deutschland“ Parteien. Als erste 1861 die „Deutsche Fortschrittspartei“ und zwei Jahre später der „Allgemeine Deutsche Arbeiterverein“, aus dem die SPD später hervorging. 29
Im wilhelminischen Kaiserreich waren die Parteien jedoch verfassungsrechtlich wegen der besonderen Stellung des Kaisers weitgehend machtlos und wurden in breiten Kreisen, vor allem den konservativ-kaisertreuen, mit Verachtung und Repressalien bedacht. 30
Nach dem verlorenen 1. Weltkrieg wurde zwar in Deutschland, auch unter Druck der Siegermächte, eine demokratische Verfassung eingeführt, die bestehenden Ressentiments gegen Parteien generell blieben aber in großen Bevölkerungsteilen bestehen. Obwohl die Parteien in der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 nur im negativen Sinne des Art. 130 Abs. 1 WRV 31 erwähnt wurden, 32
29 Vgl. Stein/Götz, Staatsrecht, § 41 I.
30 Siehe auch das „Sozialistengesetz“ vom 18. Oktober 1878.
31 Art. 130 Abs. 1 WRV: „Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer
Partei.“
9
entwickelte sich bis zur Machtübernahme, respektive
Machtergreifung, durch Hitler am 30. Januar 1933 ein breitgefächertes Parteienspektrum mit nicht geringer politischer Macht. 33
Das jähe Ende der Parteienlandschaft kam noch im selben Jahr im Rahmen der sog. Gleichschaltung durch Verbote aller bestehenden demokratischen Parteien und Neubildungsverboten von Parteien. 34 Während der zwölfjährigen Hitler-Herrschaft war nur eine einzige „Partei“ zugelassen: Die Nationalsozialistische Deutsche
Arbeiterpartei. Begriffsnotwendig setzt „Partei“ als „pars“ (Teil) von etwas, nämlich dem Volk, zumindest einen Gegenpart zur Abgrenzung voraus, der jedoch während des Dritten Reiches fehlte. Mithin kann also nicht von einer „Parteienherrschaft“, sondern von einer „Parteiherrschaft“ gesprochen werden, die nur eine begriffliche Variante der Diktatur ist.
Es bedurfte wiederum eines verlorenen Krieges um wiederholt eine Diktatur, zumindest in den westlichen Besatzungszonen, abzuschütteln. Während es in der sowjetischen Besatzungszone bei einer - freilich mit anderer Programmatik - Parteiherrschaft blieb, 35 konnte sich in den westlichen Besatzungszonen, zum Teil unter Anknüpfung an die bis 1933 bestehenden Parteien (z.B. im Falle der SPD), wieder eine breite Parteienlandschaft bilden, welche auch gestärkt durch den rasch einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung zunehmend die bis dahin schwache Akzeptanz der Demokratie stärken konnte.
32 Das Verhältniswahlsystem, Art. 17, 22 WRV, setzte jedoch Parteien faktisch
voraus, vgl. BVerfGE 1, 208 (224); 20, 56 (108).
33 Vgl. Maurer, Staatsrecht, § 11 Rn. 4.
34 Am 14. Juli 1933 trat das „Gesetz gegen Neubildung von Parteien“ und am
1. Dezember 1933 das „Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat“ in
Kraft.
35 Siehe zum widersinnigen Begriff „Einheitspartei“, Schmidt, NJW 84, S. 764.
10
Ausgangspunkt dieser Entwicklung ist in Folge einer zunehmenden Pluralisierung der Gesellschaft die weitverbreitete Erkenntnis und Akzeptanz, dass es einen einheitlichen Volkswillen nicht geben kann. Die Festlegung der Staatsform „Demokratie“ im GG war deshalb weniger von den Besatzungsmächten erzwungen, sondern spiegelte den Standpunkt der breiten politischen Mehrheit wieder. 36
Zu der gestiegenen Akzeptanz der Parteien trug die ausdrückliche Verankerung der Parteien Art. 21 GG bei. Das GG hat mit dieser Norm als erste gesamtdeutsche Verfassung die politischen Parteien ausdrücklich in den Mittelpunkt der politischen Mitwirkung gestellt. 37
Die Geschichte zeigt auf, dass Parteien nicht losgelöste, absolute Organisationen sind, sondern vielmehr in einem engen Bezug zur gesellschaftlichen und politischen Entwicklung stehen.
Die weltpolitische Situation während der Beratungszeit zum GG war nach dem Kriegsende jedoch mit der sich abzeichnenden Konfrontation zwischen zwei großen, politisch-ideologisch konträr zueinander stehenden Lagern mit sehr unterschiedlichem Demokratie-, und Parteiverständnis, eine rundum andere, als der heutige weltpolitische Hintergrund, zu dem die Parteien in wechselseitiger Beziehung sich verhalten und verhalten müssen.
A. II. 2. Parteien im heutigen europäischen und globalen Kontext
Die beschleunigte Globalisierung fast aller Wirtschaftsbereiche und der sich weiter verschränkende Welthandel führten um die
36 Vgl. Dreier, in: Dreier, GG, Art. 20 (Demokratie) Rn. 19.
37 Vgl. Monath, Art. 138a EGV, S. 63 f.; Maurer, Staatsrecht, § 11 Rn. 6.
Arbeit zitieren:
Marcel Löhr, 2008, Das Insolvenzverfahren über Parteien, München, GRIN Verlag GmbH
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