II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Merkmale der „selbstständigen“, gemeinnützigen Stiftung und der gGmbH. 1
3. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag 3
3.1. „Muß“Anforderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit nach den §§ 61 und 62
AO 3
3.2. Anforderungen um den Gemeinnützigkeitsstatus „nachhaltig“ sicherzustellen. 4
3.2.1. Satzungsänderung. 4
3.2.2. Änderungen auf der Anteilseignerebene (Verfügung über den Geschäfts-
anteil , Eintritt und Austritt) 6
4. Steuerliche Besonderheiten einer gGmbH 8
4.1. Einkommensermittlung und partielle Steuerpflicht für den wirtschaftlichen Ge-
sch äftsbetrieb nach § 14 S 1 AO 8
4.2. Steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen aus dem steuerpflichtigen
Bereich in den nichtsteuerpflichtigen Bereich einer GmbH 10
4.2.1. Einzelne Wirtschaftsgüter 10
4.2.2. Betrieb oder Teilbetrieb 11
4.3. Körperschaft/Gewerbesteuerbelastung. 11
4.4. Umsatzsteuer 12
4.5. Spendenabzug. 13
4.6. Gewährung von Unterhalt 14
4.7. Angemessene Tätigkeitsvergütung 15
4.8. Erlöschen der Erbschaft/Schenkungssteuer mit Wirkung für die Vergangenheit. 15
4.9. Mittelzuwendung an Gesellschafter 16
4.10. Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer 17
III
5. Steuerliche Folgen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbildung. 18
5.1. Körperschaft/Gewerbesteuer 20
5.2. Umsatzsteuer 20
5.3. Spendenabzug. 21
5.4. Schenkungsteuer. 21
5.5. andere Steuerarten 22
6. Resümee 22
Literaturverzeichnis. 24
Gesetzestexte. 24
Sekund ärliteratur 25
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz Abschn. Abschnitt AO
AEAO Az. BB Betriebs-Berater BFH Bundesfinanzhof BGB
BMF BStBl DB Der Betrieb DStR Deutsches Steuerrecht DStZ Deutsche Steuerzeitung
GrStG GrStR HGB Handelsgesetzbuch
KStG KStR NV nicht veröffentlichte Urteile von BFH/FG Nr. Nummer NWB Neue Wirtschaftsbriefe
OFD Oberfinanzdirektion
UStR vgl. vergleiche
1
1. Einleitung
Die Bürger stellen nach wie vor hohe Ansprüche an den Staat und seine Leistungen. Angesichts des riesigen Schuldenberges sind dessen finanzielle Möglichkeiten jedoch begrenzt. Die „Rundumversorgung“ durch den Staat ist nicht bezahlbar und auch nicht wünschenswert.
Immer mehr Bürger erkennen den Zusammenhang zwischen der Zunahme des privaten Wohlstandes und dem gleichzeitigen Rückzug des Staates aus der Förderung öffentlicher Ausgaben und sind bereit sich mit Geld und/oder Arbeit für das Gemeinwohl einzusetzen.
Hinzu kommt, dass die in Deutschland zwischenzeitlich angesammelten Vermögen auch ein „Zurückgeben an die Gesellschaft“ möglich machen. Die Stärkung des Spenden- und Stiftungswesens durch den Staat ist demnach eine folgerichtige Konsequenz. 1 Der Staat ist auf engagierte Bürger angewiesen.
2. Merkmale der „selbstständigen“, gemeinnützigen Stiftung und der gGmbH
Nach dem deutschen Stiftungsrecht ist die selbstständige Stiftung privatrechtlich als Zusammenfassung vermögenswerter Gegenstände ohne Gesellschafter und Mitglieder organisiert. 2 Die Rechtsfähigkeit ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 80 ff BGB. 3 Sie steht zur dauerhaften Verwirklichung eines unveränderten Zwecks zur Verfügung. 4 Eine einheitliche Begriffsdefinition ist in der Literatur nicht zu finden. 5
1 Die Stiftertätigkeit hat in den letzten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich und beträchtlich zugenommen. Seit 1990 hat sich die Zahl der in Deutschland errichteten rechtsfähigen Stiftungen mehr als verdoppelt. Während im Jahr 1990 lediglich 181 Stiftungen neu errichtet wurden, waren es im Jahr 2006 bereits 899. Im Jahr 2007 lag die Zahl der neu gegründeten Stiftungen erstmals über 1000. Die Gesamtzahl der Stiftungen beträgt somit gegenwärtig bereits über 15.000. Vgl. Kaiser (2008), Onlinedokument. Vgl. auch Bundesverband Deutscher Stiftungen (Hrsg.) (2007), S.3. ff.
2 Vgl. Berndt (1997), S.3505. Freundl (2004), S.1509.
3 Vgl. Toepler (1996), S.86.
4 Vgl. Wochner (1998), S.1835.
5 Vgl. Berndt (1997), S.3505.
2
Die Errichtung einer selbstständigen Stiftung ist wegen der erforderlichen staatlichen Genehmigung aufwendig und kompliziert. Zudem unterliegt sie nach ihrer Errichtung behördlicher Aufsicht. 6
Die GmbH ist nach der Intention des Gesetzgebers als Organisationsform für gewinnorientierte Unternehmen konzipiert worden. 7 § 1 GmbHG sieht keine Einschränkung der Zwecke vor, zu deren Verfolgung eine GmbH gegründet wird. 8 Die GmbH kann somit auch gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche, also ideelle Zwecke verfolgen und somit auch steuerlich begünstigte Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO. 9 Die gGmbH ist insoweit keine gesellschaftsrechtliche Sonderform; sie unterliegt vielmehr ohne Einschränkungen dem GmbH-Recht. 10
Nach ihrer Gründung unterliegt die gGmbH weder der Genehmigung nach dem Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes noch einer laufenden Stiftungsaufsicht.
Eine „Stifter“ GmbH darf in ihrer Firma den Begriff „Stiftung“ führen, muss aber gleichzeitig durch den Zusatz „GmbH“ ihre Rechtsform klarstellen, um eine Verwechslung mit der Stiftung im Sinn der §§ 80 ff. BGB zu verhindern. Nach einer Entscheidung des OLG München, Beschluss vom 13. 12. 2006, Az.: 31 Wx 84/06 soll der Zusatz „gGmbH“ firmenrechtlich nicht mehr zulässig sein. 11
Im Unterschied zum handelsrechtlichen Normativsystem, in dem weder eine staatliche Genehmigung notwendig ist noch eine Rechtaufsicht erfolgt, handelt es sich bei der Stiftung eher um ein Konzessionssystem. 12
6 Vgl. Wochner (1997), S.1835. Vgl. Berndt (2003), S.166-167.
7 Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.
8 Vgl. Baumbach/Hueck (2000), S.19, Rz.6. Selbstverständlich muss es sich um gesetzlich zulässige Zwecke handeln. Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965. Es existieren außerdem einige spezielle gesetzliche Verbote; bspw. kann die Rechtsform einer GmbH nicht für Apotheken oder Versicherungsunternehmen gewählt werden. Vgl. Lutter/Hommelhoff (2005), S.63, § 1, Rz.13.
9 Vgl. Lutter/Hommelhoff (2005), S.63, § 1, Rz.9; Rz.11.
10 Vgl. Thiel (1997), S.11. Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.
11 Vgl. Winheller (2008), S.291.
12 Vgl. Toepler (1996), S.86.
3
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag, den steuerlichen Besonderheiten einer gGmbH und den steuerlichen Folgen bei Verletzung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung.
3. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
Die Gründung einer GmbH kann bei entsprechender Vertragsgestaltung die Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen im Sinne der Vorschriften der §§ 51 bis 68 AO dienen. 13 Die Organisationsform der GmbH stellt nach ihrem Leitbild kein Instrument zur dauerhaften Erfüllung eines unveränderlichen Zwecks dar. 14 Die Anpassung der Satzung auf eine dauerhaft angelegte Zielvorstellung ist jedoch auf der Grundlage der weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsfreiheit zu erreichen. Im Innenverhältnis räumt das GmbH-Recht nahezu unbeschränkte Satzungsautonomie ein (vgl. § 45 Abs. 1 GmbHG). Die gesetzlichen Regelungen können in der Satzung größtenteils abgedungen werden. 15 Steuerbegünstigte Zwecke in Sinne der §§ 51 ff. AO können somit auch von einer GmbH verfolgt werden. Nach § 1 GmbHG braucht ihr Zweck nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. 16
3.1. „Muß“Anforderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit nach den §§ 61 und 62 AO
Zur Erlangung der Steuerbegünstigung muss die Satzung des Gesellschaftsvertrags neben den zivilrechtlichen Voraussetzungen des § 3 GmbHG den Anforderungen der §§ 51 ff AO entsprechen, d. h. insbesondere den Satzungsvorgaben der § 60 bis 62 AO. 17 Nach der amtlichen Mustersatzung in AEAO, Anlage 1 und 2 zu § 60 AO, müssen deshalb insbesondere festgelegt werden
13 Vgl. Thiel (1997), S.11.
14 Vgl. Wochner (1998), S.1835.
15 Vgl. Baumbach/Hueck (2000), S.945 f., § 45, Rz.5.
16 Vgl. Thiel (1997), S.11. Vgl. Lutter/Hommelhoff (2004), S.63, § 1, Rz.6.
17 Vgl. Thiel (1997), S.11.
4
• die GmbH muss ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, wobei diese im Einzelnen aufzuführen sind; 18
• die GmbH muss selbstlos tätig sein, also nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; 19
• beim Ausscheiden, bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
• die GmbH darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. 21 Die
• bei Auflösung der GmbH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das
• keine Personen dürfen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 24
3.2. Anforderungen um den Gemeinnützigkeitsstatus „nachhaltig“ sicherzustellen.
3.2.1. Satzungsänderung
Den Gesellschaftern kann die Möglichkeit der Satzungsänderung nicht wirksam entzogen werden, der Bestand der Gesellschaft als stiftungsähnliche Organisation ist somit gefährdet. 25 Der Stifterwille soll jedoch erhalten bleiben.
18 Vgl. Wochner (1998), S.1840. Vgl. auch Engelsing/Rohde (2005), S.4966.
19 Vgl. Wochner (1998), S.1840.
20 Vgl. Wochner (1998), S.1840.
21 Vgl. Thiel (1997), S.11.
22 Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.
23 Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4965.
24 Vgl. Engelsing/Rohde (2005), S.4966.
25 Vgl. Wochner (1998), S.1836.
Arbeit zitieren:
Josef Schoberer, 2008, Die "Stifter" GmbH (gGmbH) als Ersatzform der selbstständigen, gemeinnützigen Stiftung, München, GRIN Verlag GmbH
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