Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 3
II. Hauptteil 4
1. Die Verfassung. 4
2. Der programmatische“ Verfassungsbegriff. 5
3. Merkmale des programmatischen“ Verfassungsbegriffs in der geltenden Verfassung
von 1982 und die Bedeutung der Neuerungen 6
3.1. Präambel. 6
3.2. Allgemeine Grundsätze (Art. 1-32) 7
3.3. Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (Art. 33 - 56) 9
3.4. Staatsaufbau (Art. 57 - 135) 11
III Fazit. 13
IV. Literaturverzeichnis 14
2
I. Einleitung
Die geltende Verfassung der Volksrepublik China von 1982 wurde am 04.12.1982 durch die 5. Tagung des V. NVK angenommen 1 und gilt als Repräsentant des sowjetrussischen (marxistisch-leninistischen) Verfassungstyps. 2
Obwohl diese Art Grundgesetz der äußeren Form nach in der Tradition der westlichen (liberalen) Verfassungen steht, könnte der inhaltliche Kontrast kaum größer sein. 3 Während westliche, rechtsstaatliche Verfassungen mittels Bürgerrechten und Gewaltenteilung die Freiheit des Individuums schützen wollen, zielt die chinesische Verfassung auf die uneingeschränkte Handlungsfreiheit der Kommunistischen Partei bei der Durchsetzung ihres politischen Programms ab. 4 Man spricht in diesem Fall auch vom „programmatischen“ Verfassungsbegriff, der dem „rechtsstaatlichen“ Verfassungsbegriff westlicher Grundgesetze gegenübersteht.
Historisch gesehen steht die Verfassung von 1982 am Ende der Kulturrevolution und gilt als die staatsrechtliche Grundlage der von Deng Xiaoping 1978 eingeleiteten Öffnung der Volksrepublik. In diesem Zusammenhang weist die Verfassung von 1982 einige bemerkenswerte Neuerungen auf, wie die Stärkung des Nationalen Volkskongresses 5 oder die Betonung der Gesetzesherrschaft. 6
Das Ziel dieser Arbeit besteht darin, die unbestrittene „programmatische“ Funktion der Verfassung von 1982 anhand inhaltlicher Bestimmungen nachzuweisen. Nebenbei beschäftigt sie sich mit der Frage, ob und inwieweit in den Neuerungen des Grundgesetzes eine rechtsstaatliche Tendenz, oder gar eine Entwicklung zu einem Konstitutionalismus westlicher Prägung zu finden ist.
1 Vgl. Weggel 1986, S. 782.
2 Vgl. Heuser 2002, S. 263.
3 Ebd., S. 269.
4 Ebd., S. 268.
5 Vgl. Jones 1989, S. 44.
6 Ebd., S. 45.
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II. Hauptteil
1. Die Verfassung
Die Verfassung von 1982 löste die von der Kulturrevolution geprägten Verfassungen von 1975 und 1978 ab. Während deren Hauptaufgabe noch die ”Weiterführung der Revolution unter der Diktatur des Proletariats“ (Verf.. 1978, Abs. 4) gewesen war, so fordert die geltende Verfassung - ganz im Sinne der Beschlüsse des Reformplenums von 1978 - ”alle Kräfte auf die sozialistische Modernisierung zu konzentrieren“ (Verf. 1982, Abs. 7). 7 Diese Modernisierung soll das, im Parteistatut vom 06.09.1982 als Hauptwiderspruch erkannte, Missverhältnis zwischen den ”wachsenden materiellen und kulturellen Bedürfnissen und der rückständigen Produktion“ auflösen. 8 Um diesen Fortschritt auf dem Weg in die kommunistische Gesellschaft zu erreichen, musste die Effizienz der zentralen und lokalen Regierungen, vor allem in Bezug auf wirtschaftliche Fragen, gesteigert werden. Daraus resultierende, wichtige Neuerungen waren unter anderem die Einführung von ”Sonderwirtschaftszonen“ 9 , die stärkere formale Trennung von Staat und Partei 10 , die Betonung der Gesetzesherrschaft 11 und die Dezentralisierung politischer Macht. 12 In welchem Maße diese Schritte später tatsächlich Eingang in die Rechts- und Staatspraxis fanden, soll an späterer Stelle noch untersucht werden.
Unübersehbar sind auch die Bemühungen der Verfasser, ihr Grundgesetz zumindest formal den internationalen Anforderungen anzunähern. Die Grundrechte stehen im Aufbau der Verfassung nicht mehr am Ende, sondern erstmals an zweiter Stelle. Diese symbolische Aufwertung besitzt freilich keinerlei praktische Relevanz. 13 Der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas wurde aus dem Gesetzestext verbannt, er ist nur noch in der Präambel zu finden. 14 Von diesem symbolischen Akt auf eine Verbesserung der demokratischen Verhältnisse zu schließen, wäre jedoch fatal;
7 Vgl. Weggel 1986, S. 783.
8 Vgl. Heuser 2002, S. 271.
9 Vgl. Weggel 1986, S. 782.
10 Ebd., S. 784.
11 Vgl. Jones 1989, S. 44.
12 Vgl. Weng 1982, S. 503.
13 Vgl. Weggel 1986, S. 787.
14 Ebd., S. 787.
4
vielmehr verdeutlicht er, wie gefestigt die Partei in ihrer Führungsrolle ist, dass sie zugunsten internationaler Anerkennung auf eine verfassungsrechtliche Zusicherung in Form von Gesetzen verzichten kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Verfassung von 1982 unter dem Schlagwort ”Modernisierung“ von den kulturrevolutionären Parolen ”Klassenkampf“ und ”fortgesetzte Revolution“ löst 15 und inhaltlich weitestgehend zur Verfassung von 1954 zurückkehrt. 16
2. Der ”programmatische“ Verfassungsbegriff
„Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Menschenrechte nicht gesichert ist und die Gewaltenteilung nicht geregelt ist, hat keine Verfassung.“ (Art. 16 der Erklärung der Menschenrechte von 1789).
”Die geltende Verfassung der VR China (von 1982) repräsentiert demgegenüber in zentralen Strukturen den sowjetrussischen (marxistisch-leninistischen) Verfassungstyp, der durch Führung der auf ein Entwicklungsziel fixierten Kommunistischen Partei, Gewalteneinheit und pauschale Unterordnung individueller Interessen unter die (von der KP-Führung definierten) Interessen des Staates geprägt ist.“ 17 Die chinesische Verfassung widerspricht also in zentralen Punkten den Anforderungen des rechtsstaatlichen Konstitutionalismus. Dieser Umstand ist dem Unterschied bezüglich Stellung und Zweck einer Verfassung innerhalb dieses politischen Systems geschuldet. Die Verfassung in der ursprünglichen, westlichen Form besitzt höchste Geltungswirkung und funktioniert als Beschränkung der Regierungsmacht. 18
Die chinesische Verfassung hat, durch das Fehlen einer Kontrollinstanz zur Einhaltung der in der Verfassung geregelten Normen (Verfassungsgericht / unabhängige Verwaltungsgerichte) praktisch keine Geltungswirkung. 19 Ihr eigentlicher Zweck besteht in der Sicherung politischer Macht, so dass die von der Partei angestrebte Politik, deren Zielsetzung in der Präambel der Verfassung dargelegt ist, unter stabilen
15 Vgl. Weggel 1986, S. 783.
16 Ebd., S. 782.
17 Heuser 2002, S. 263.
18 Ebd., S. 263.
19 Vgl. Weggel 1986, S. 785.
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Arbeit zitieren:
2006, Die geltende Verfassung der VR China von 1982, München, GRIN Verlag GmbH
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