Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Vorgeschichte 3
3. Die Hausordnung von 929 5
3.1 Die Heirat Ottos mit Edgith 8
3.2 Die Zeit von 929 bis 936 11
4. Die Auswirkungen und der Zusammenhang mit der Hausordnung 13
5. Abschließende Betrachtung 14
6. Quellen und Literaturverzeichnis 15
6.1 Quellen 15
6.2 Verwendete Übersetzungen 15
6.3 Urkunden und Regesten 16
6.4 Sekundärliteratur 16
2
1. Einleitung
Mit dem Herrschaftsantritt Heinrichs I. und dessen Einigungspolitik der „amticia“ sowie vielen Bündnisverträgen mit den Großen des Reiches sehen viele Forscher den Grundstein für das „Deutsche Reich“ gelegt.
Mit der Hausordnung von 929 regelte er die Thronfolge und bestellte sein Haus. Er wies jedem seiner nahen Verwandten, d.h. seiner Frau, dem Sohn aus erster Ehe, Thankmar, und den Söhnen aus zweiter Ehe ihre Plätze in der Reichstruktur zu. Dieses Dokument ist eine herausragende Quelle, weil hier der Grundstein für die Individualsukzession gelegt wurde, die bis ins späte Mittelalter hinein bestand hatte. Im Folgenden möchte ich nun die Ereignisse darlegen, die durch die Regelungen der Hausordnung eintraten und diese sowohl im historischen Kontext als auch im wissenschaftlichen Diskurs darlegen sowie das Nachspiel, das die Entscheidung hatte, Otto I. als Thronfolger zu bestimmen.
Als Quelle der MGH habe ich die Online- Ressource genutzt, jedoch habe ich hier auch die Seitenzahlen angegeben. Quellenzitate sind zur besseren Unterscheidung kursiv, Zitate aus Sekundärliteratur dagegen normal.
2. Vorgeschichte
Die „Quedlinburger Hausordnung“ oder die „Durchsetzung der Individualsukzession“ wird in Forscherkreisen bis heute kontrovers diskutiert, da die Entscheidungen, die gefällt wurden für die königliche Dynastie von größter Bedeutung waren. Die karolingische Tradition des „corpus fratrum“, das Reich und den Privatbesitz unter den Erben aufzuteilen, blieb während der gesamten Zeit der Karolinger das vorherrschende Prinzip, zwar durch einige Modifikationen erweitert, wie etwa die „ordinatio imperii“ 1 Ludwigs des Frommen 817, jedoch wurde das Reich immer unter den Erben Aufgeteilt.
Heinrich I. stand nun nach den verschiedenen amiticia mit den Herzögen, die durch diese Einigungen weitgehend freie Hand hatten und Verfügungsgewallt innehatten, vor einem gewaltigen Problem, da er mehrere Söhne hatte, die er beerben sollte. Thankmar aus erster, später annullierter Ehe mit Hatheburg, sowie Otto, Brun und Heinrich aus zweiter Ehe mit Mathilde.
1 Ludwig der Deutsche: Ordinatio imperii, ed. Alfred Boretius. In: MGH Capitula regnum Francorum, 1 Hanover
1883. S. 270- 273.
3
Das die Herzöge ihr Privilegien auf Grund von Erbrechtlichen Schwierigkeiten des Königs aufgeben würden, war sehr fraglich, wenn nicht undenkbar. Denn hätte er sein Reich unter seinen Söhnen aufgeteilt hätte dies Unweigerlich zur Folge gehabt, das die Herzöge in Schwaben, Bayer, Franken und Lothringen ihre Position verloren hätten, da die neuen Könige dann viele ihrer Aufgaben und Funktionen selbst wahrnehmen würden. Auch das Heinrich die Freundschaftsverträge hätte kündigen wollen, um alle Söhne zu beerben, mit Macht und ausreichend Gütern auszustatten war für ihn keine Lösung. Damit hätte er neuerliche Konflikte im Reich heraufbeschworen, dass er gerade erst durch lange kriegerische Auseinandersetzungen mit den Herzögen, den Schwaben und Slawen weitgehend an sich gebunden hatte.
So musste er eine andere Lösung finden, die er darin sah, nur einen seiner Söhne zu beerben.
Diese Regelung hatte sich von langer Hand angebahnt.
In allen Teilen des Frankenreiches hatten die Großen die Machtmittel ihrer Familien nicht mehr aufgeteilt, sondern die entscheidende Position in einer Hand vereint. Dieses Verhalten „wurde auf das Königtum übertragen, als Männer aus eben diesen Familien die Herrschaft übernahmen.“ 2
Im Falle Heinrichs lässt sich das dadurch belegen, dass er seinen jüngsten Sohn Brun schon im Alter von 4 Jahren Balderich, dem Bischof von Utrecht, zur Erziehung und Hinführung zur geistlichen Laufbahn übergeben hatte. Somit war dieser von der Thronfolge beim Tode Heinrichs ausgeschlossen.
„Der dritte Sohn endlich ist Bruno, welchen sein ehrwürdiger Vater, als die Kirche zu Utrecht von den Normannen gänzlich zerstört worden war, dem Dienste dieser Kirche bestimmte, um sie wieder herzustellen“ 3
Ruotger schreibt um 966 ebenso: „Um diese Zeit wurde der edle königliche Sprössling im Alter von ungefähr vier Jahren zum ersten Unterricht dem ehrwürdigen Bischof Baldricus von Utrecht, welcher noch jetzt am leben ist, übergeben.“ 4
2 Althoff, Gerd; Keller, Hagen: Heinrich I. und Otto der Große. Neubeginn auf Karolingischem Erbe. Göttingen;
Zürich 1985. S. 110.
3 Rudolf Buchner (Hrsg.): Liudprandi antapodosis. In: Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des
Mittelalters, Band 8: Quellen zur Geschichte der Sächsischen Kaiserzeit. S.419, Kap. IV 15
4 Jasmund, Dr. Julius von: Ruotgers Leben des Erzbischofs von Köln. Nach der Ausgabe der Monumenta
Germaniae. Neu bearbeitet von W. Wattenbach. Verlag der Dyk’schen Buchhandlung, Leipzig 1890. S. 8, Kap.
4.
Auf 966 Datiert da Ruotger hier sein Werk schrieb und Balderich erst 976 starb.
4
Sein Sohn aus erster Ehe, Thankmar, bekam einen Teil des mütterlichen Erbes. Der vierte und jüngste Sohn, ebenfalls mit dem Namen Heinrich „[…] war von feinem Geiste, klug im Rate; die Schönheit seiner Züge gewann ihm die Herzen, und im Blick seiner Augen verband sich wachsame Lebhaftigkeit mit Milde.“ 5 , blieb am Hofe das Vaters, wohl als „Reserve“ damit beim frühzeitigen Tode des ältern Bruders ein weiterer Erbe des Throns zur Verfügung stand und so das Geschlecht weiterführen zu können, 6 was meiner Meinung nach aus der Beschreibung Liudprands hervorgeht, da er Otto und Brun deutlich ihre Aufgaben zuspricht, diese jedoch bei Heinrich verschweigt, ihn aber in sehr gutem Licht dastehen lässt.
Diese Vorkehrungen weisen auf das Vorhaben hin, nur einen Erben zu bestimmen, und in der Tat wurde Otto später zum König ernannt. Über diese Tatsache ist man sich in der Forschung relativ einig, nicht jedoch darüber, wann diese Entscheidung gefallen ist und wann sie durchgesetzt bzw. eingeführt worden ist.
3. Die Hausordnung von 929
Das sich Heinrich schon im Vorfeld Gedanken über die Nachfolge der Königsherrschaft gemacht hat, ist zweifellos unstrittig.
Ab wann er dies gemacht hat, lässt sich durch die „Quedlinburger Hausordnung“ (M.G. DD HI 20) belegen, in der er am 16. September 929 sein Haus bestellt. In dieser Urkunde weist er seiner Gemahlin Mathilde ihr Wittum für den Fall seines Ablebens mit Zustimmung von geistlicher und weltlicher Seite, sowie durch seinen Sohn Otto zu. Dieses Wittum beinhaltet Besitzungen in Quedlinburg, Pöhlde, Nordhausen, Grona und Duderstadt.
Hagen Keller und Gerd Althoff sehen die Hausordnung im Kontext der Ordnung des Herrscherhauses und der Zuweisung der Aufgaben an Heinrichs Nachkommen, die Betonung des von Gott verliehenen Königtums und der Königsaufgaben. Der Kontext erklärt sich unter anderem im Hinblick auf die geplante Vermählung Ottos mit der Englischen Prinzessin Edgith. Hrosvith von Gandersheim schreibt in ihrem „Ottolied“:
5 Buchner: Liudprandi antapodosis. S. 419 Kap. IV, 15.
6 Vgl Althoff, Keller: Heinrich I. und Otto d. Große. S. 103/104.
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Arbeit zitieren:
Florian Paulus, 2008, Die Hausordnung Heinrichs I. von 929, München, GRIN Verlag GmbH
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