Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort. 3
2. Historische Entstehung 3
3. Grundlagen der Besteuerung 4
4. Arten der Besteuerung 6
4.1. Die Regelbesteuerung in den Lehrbüchern 6
4.1.1. Die Margenbesteuerung der Lehrbücher 6
4.2. Die Mischbesteuerung in den Lehrbücher. 7
5. Begriffsfindung und Differenzierung 9
5.1. Reiseleistungen. 9
5.2. Reisevorleistungen 9
5.3. Eigenleistung. 10
5.4. Keine Reisevorleitungen 11
5.5. Stornogebühren 12
5.6. Stornoprovisionen 12
5.7. Marge 13
6. Bewertung der Leistungen. 13
6.1. Ansatz Transport 14
6.1.1. Transportmittel Flugzeug 14
6.1.2. Transportmittel Bahn. 15
6.1.3. Transportmittel Schiff. 15
6.1.4. Transportmittel Bus 16
6.2. Ansatz Unterbringung 18
6.2.1. Unterbringung im Appartement. 18
6.2.2. Unterbringung im Hotel. 18
6.3. Reiseleitung. 19
6.3.1. angestellte Reiseleiter 19
6.3.2. Nicht angestellte Reiseleiter 20
1
6.4. Verpflegungsleistungen. 20
7. Fazit. 21
8. Literaturverzeichnis 23
2
1. Vorwort
Im Jahr 2000 arbeitete ich in einem Unternehmen, welches in der Touristikindustrie tätig ist. Dieses Reisebusunternehmen sollte seiner Zeit verkauft werden. Bald meldeten sich die ersten Bewerber, die das Unternehmen kaufen wollten. Darunter war ein Herr aus Mitteldeutschland, der behauptete, dass er bei erfolgreicher Übernahme des Touristikunternehmens, pro Jahr ca. 500.000,-- DM vom Finanzamt zurück fordern könne. Zu jener Zeit hatte ich nicht die Möglichkeit in die Materie einzusteigen, so war ich auf die Einschätzung der Steuerberater und Rechtsanwälte angewiesen. Heute habe ich im Rahmen des Studiums die Möglichkeit und die Zeit, durch Recherche und Suche mir ein eigenes Bild über die Möglichkeiten dieser Steuer machen zu können.
2. Historische Entstehung
Die 6. EG-Richtlinie ist als Markstein der modernen Besteuerung der Reiseveranstalter anzusehen. Auf ihrer Grundlage wurde das UStG 1967/1973 reformiert und später 1980 durch die heutige Fassung ersetzt. Das bedeutete, eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung. Diese Sonderregelung, die sich aus dem Art. 26 der 6. EG-Richtlinie ergibt, hatte zur Intention, Schwierigkeiten zu vermeiden, die bei einer Besteuerung in den einzelnen Ländern entstehen würden, zu beseitigen. 1
Ziel sollte es sein, die im Bereich der EU erbrachten Reiseleistungen in allen Ländern der EU in gleicher Weise mit Umsatzsteuer zu belasten. Dies sollte geschehen, auch wenn die Steuersätze in den einzelnen Ländern der EU unterschiedlich sind. Eine Belastung in gleicher Höhe wäre bei unterschiedlichen Steuersätzen in den einzelnen Ländern, nicht möglich. 2
1 vgl. H.J HENKEL, Die Umsatzsteuer der Reisebüros und Reiseveranstalter, Luchterhand, 2.
Auflage, Neuwied 1999, S. 3f..
2 vgl. G. HÄSSEL; P. BACHER, Besteuerung, Buchführung und Vertragsrecht der Reisebüros, in:
Verlag C.H. Beck, 3.Auflage, München 1999, S. 166
3
3. Grundlagen der Besteuerung
Das Wort „Margenbesteuerung“ ist weder im Rechtslexikon 3 noch im Touristiklexikon 4 zu finden, selbst im Wirtschaftslexikon ist unter dem Begriff „Marge“ 5 weder die Touristikindustrie geschweige denn deren Besteuerung erwähnt. Lediglich das Touristiklexikon kennt das Wort Marge. Unterschiedliche Vorgehensweise in einschlägiger Lehrbuchliteratur sind aus dem bisher gewonnen Erkenntnissen nicht verwunderlich. Das vom DRV 6 empfohlene Lehrbuch für Reisebürokaufleute unterscheidet Eigenleistungen und Fremdleistungen.
Eigenleistungen sind Leistungen die aus dem eigenen Unternehmen kommen wie, Einsatz eigener Busse, eigener Hotels sowie der Einsatz angestellter Reiseleiter.
Reisen die unternehmerisch verwendet werden, wie weiterverkaufte Reisen, sind Leistungen die gemäß § 3 a Umsatzsteuergesetz zu besteuern sind. Hierzu gehören im besonderen die Incentiv-Reisen. 7
Der Regelbesteuerung steht die Margenbesteuerung, in § 25 Umsatzsteuergesetz geregelt entgegen, ihr unterliegen die anderen Leistungen, fremde Leistungen wie Vorleistungen die über den Reiseveranstalter ausschließlich an Privatpersonen verkauft werden. 8
Andere Lehrbücher beginnen mit territorialen Erwägungen statt mit der Steuerart, um dem Leser diese Steuer zu erklären. 9 Demnach unterscheidet das Umsatzsteuergesetzt drei Gebietsbegriffe: 3 vgl. Alpmann, Brockhaus, Fachlexikon Recht, Münster, 2004
4 vgl. G. SCHROEDER, Lexikon der Touristikwirtschaft, FVW International, Kempten, 1998,
S.211
5 vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, 15. Auflage, Wiesbaden 2000
6 vgl. T. BACH ., Buchführung, Jahresabschluss und Controlling in Reiseverkehrsunternehmen;
Verlag
DRV Service GmbH, Frankfurt a.M. 2000 S.124
7 Incentive - Reisen = Belohnungsreisen für Unternehmen vgl. G. SCHROEDER, Lexikon der
Touristikwirtschaft, FVW International, Kempten, 1998,S. 170
8 vgl. T. BACH, a.a.O.. S. 126f.
9 vgl. K.SPILLNER, Buchführung für Reiseverkehrskaufleute; 2.Auflage, Würzburg, 1995, S.77
4
Zusätzlich gibt es nach § 4 Umsatzsteuergesetz Leistungen die nicht steuerpflichtig sind. Das sind z.B. die Vermittlungen von Versicherungsleistungen.
In einigen Büchern werden die Reisevorleistungen und deren Berechnung nur am Rande erwähnt. Der Saldo aus Ertrag und Reisevorleistungen wird als Bruttomarge bezeichnet. Die Umsatzsteuer wird aus der Bruttomarge gezogen und bildet damit die Umsatzsteuerlast und die Nettomarge. Dies wird anhand eines Beispiels erklärt: Beispiel:
Der Reisepreis
(einschließlich) Umsatzsteuer beträgt 1.000,00 €
./. Reisevorleistungen (einschließlich
deutscher und ausländischer Umsatzsteuer) 700,00 €
Differenz (Bruttomarge) 300,00 €
./. Umsatzsteuer
(bei einem Satz von 19% = 15,966387%) 47,90 €
Bemessungsgrundlage = "Nettomarge" 252,10 €
Umsasteuer 19% 47,90 €
10
Geregelt wird das durch die Abweichung von den Regelungen des § 15 UStG. Das Reiseverkehrsunternehmen ist nicht berechtigt, die in den Reisevorleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. 11
10 vgl. G.ROSE, Umsatzsteuer mit Grunderwerbsteuer und kleiner Verkehrssteuer, 14. Auflage
Wiesbaden , 2000, S.177
11 vgl. G. FÜTH;E.WALTER, Buchführung für Reiseverkehrsunternehmen Verlag Gutenberg, 5.
Auflage, Melsung, 1984, S. 85
5
4. Arten der Besteuerung
In der Touristikwirtschaft wird die Besteuerung grundsätzlich in zwei Steuerarten unterteilt, die normale Regelbesteuerung UStG (insbes. § 1) und die sogenannte Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Mischformen aus beiden Steuerarten erklären sich selbstredend bei Pauschalangeboten.
Vorab muss die Frage nach der Steuerbarkeit jeder einzelnen Leistung gestellt werden. 12
4.1. Die Regelbesteuerung in den Lehrbüchern
Die Regelbesteuerung bezieht sich demnach auf alle Reisevorleistungen die ausschließlich mit Eigenleistungen erbracht werden oder Reisen die unternehmerisch Verwendung finden. Hierfür befindet sich in den führenden Lehrbuch folgende Tabelle: 13
Steuerfrei sind demnach Leistungen, die im Ausland erbracht werden. Leistungen die in der grenzüberschreitenden Beförderung erbracht werden, sind nur mit ihrem Inlandsanteil umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen sind grenzüberschreitende Seeschifffahrten und Flugbeförderungen. 14
4.1.1. Die Margenbesteuerung der Lehrbücher
Aus der Definition der regelbesteuerten Leistungen lassen sich die anderen Leistungen leicht ableiten, es sind all die Vorleistungen, die der Reiseveranstalter
12 vgl. SPILLER, a.a.O.,S. 77
13 vgl. BACH, a.a.O., S.126f.
14 vgl. BACH a.a.O., S. 127
6
Arbeit zitieren:
Thomas Andreas Görner, 2007, § 25 Umsatzsteuergesetz - Die Besteuerung der Reiseveranstalter, München, GRIN Verlag GmbH
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