Literaturverzeichnis
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Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht Bundesministerium des Innern 1. Auflage Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) Berlin 2006 zit.: PSB, S.
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Jugendgerichtsgesetz
Kommentar 12. Auflage C. H. Beck Verlag München 2007 zit.: EISENBERG, JGG, §, Rn.
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II
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III
Strafgesetzbuch Schönke, Adolf Kommentar Schröder, Horst 27. Auflage C. H. Beck Verlag München 2006
zit.: BEARBEITER in: Sch/Sch, §, Rn.
IV
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. - 1 -
II. Das „Design“ der Untersuchungen. - 2 -
1. Methodische und Empirische Probleme. - 2 -
a) Problem der Untersuchungsanordnung - 2 -
b) Probleme aufgrund der BZR-Daten - 3 -
c) Problem der Vorselektion - 4 -
d) Problem der Kausalität. - 5 -
e) Zwischenergebnis. - 6 -
2. Das Erfolgskriterium - 6 -
a) Die kriminologische Erfolgsuntersuchung. - 7 -
b) Die Legalbewährung. - 8 -
c) Der „Erfolg“ - 10 -
3. Zwischenergebnis. - 11 -
III. Rückfälligkeit nach Freiheitsstrafe. - 12 -
1. Vollzug der Freiheitsstrafe - 12 -
a) Grundsätzliches - 12 -
b) Rückfälligkeit. - 12 -
c) Zwischenergebnis. - 15 -
2. Strafaussetzung zur Bewährung - 16 -
a) Grundsätzliches - 16 -
b) Gesetzliche Regelungen. - 17 -
c) Erfolg und Misserfolg - 17 -
d) Rückfälligkeit. - 18 -
3. Vergleich zwischen Straf(rest)aussetzung und Vollzug. - 20 -
V
a) Allgemeine Ergebnisse........................................................................................- 20 -
b) Schwerste Folgeentscheidung. - 21 -
IV. Rückfälligkeit nach Jugendstrafe - 22 -
1. Grundsätzliches - 22 -
2. Strafaussetzung zur Bewährung - 22 -
a) Gesetzliche Regelungen - 23 -
b) Rückfälligkeit. - 24 -
c) Zwischenergebnis. - 26 -
3. Vollverbüßung. - 27 -
a) Zahlenmäßige Bedeutung. - 27 -
b) Rückfälligkeit. - 27 -
c) Zwischenergebnis. - 29 -
4. Vergleich zwischen Vollverbüßung und Strafaussetzung. - 30 -
V. Ergebnis. - 31 -
VI
I. Einleitung
Die Aufgabe des Strafrechts wird (heute) in der Verhinderung sozialschädlicher Verhaltensweisen und damit in der Sicherung eines ungefährdeten Zusammenlebens der Bürger gesehen. Daher sollen die verhängten Sanktionen nicht allein - wie im reinen Schuldstrafrecht - die Tatschuld vergelten, sondern künftige Rechtsbrüche durch die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Delinquenten verhindern. 1 Die Untersuchung des Erfolgs des Strafvollzuges ist daher DIE zentrale Frage, die sich die Strafrechtspflege stellen muss. Denn es werden sowohl dem Opfer und der Gesellschaft als auch dem Täter schwerwiegende Eingriffe zugemutet, die ihrerseits stets erforderlich und verhältnismäßig sein müssen. 2 Folglich bedarf ein auf dem Präventionsgedanken ausgelegtes Strafrecht der Erfolgskontrolle der verhängten Sanktionen. 3
Ziel des Vollzuges muss es daher stets sein, die straffällig gewordene Person zu einem künftig straffreien Leben zu bewegen, 4 und damit einen Rückfall zu verhindern oder wenigstens dessen Möglichkeit zu verringern. 5 Dementsprechend formuliert § 2 Satz 1 des StVollzG:
„Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“
Die vorliegende Arbeit soll prüfen, ob die von den deutschen Gerichten verhängten strafrechtlichen Sanktionen dieses erklärte Ziel erreichen können. Dabei liegt der Fokus der Untersuchungen auf den Rückfälligkeiten nach Freiheits- und Jugendstrafen sowie den Problemen, denen sich die Forschung stellen muss bzw. die eine aussagefähige Erhebung der Daten erschweren.
1 KAISER, § 31, Rn. 47.
2 SCHNEIDER, S. 845.
3 HEINZ, ZJJ 1/2004, S. 35.
4 KUNZ, § 34, Rn. 2.
5 SCHNEIDER ebd.
- 1 -
II. Das „Design“ der Untersuchungen
Am Anfang jeder Sanktionsforschung steht die Frage, wie eine derartige Untersuchung überhaupt aussehen soll. Dabei ergeben sich nicht nur methodische und empirische Probleme, die die Ergebnisse der Studien verfälschen könnten, sondern es ist schon die Frage zu stellen, wie der Begriff des „Rückfalls“ definiert werden soll.
1. Methodische und Empirische Probleme
Bereits die Erhebung der Daten bereitet Schwierigkeiten. Ebenso gibt die Aussagekraft der Statistiken Einschränkungen vor.
a) Problem der Untersuchungsanordnung
Schon die Anordnung einer entsprechenden experimentellen Untersuchung gestaltet sich äußerst schwierig. Man müsste hierzu zwei möglichst homogene Gruppen (hinsichtlich des Alters, Geschlechts, Vorstrafen, sozialem Entlassungsumfelds 6 etc.) bilden, auf die dann unterschiedlich therapeutisch eingewirkt wird und vergleicht dann die weitere Entwicklung der beiden Gruppen. Unter der Voraussetzung, dass sich die beiden Gruppen in nichts anderem unterscheiden als in der Art der Einwirkung, ließe sich annehmen, dass die weitere Entwicklung nur auf die Unterschiedlichkeit der verschiedenen Sanktionen zurückzuführen sein kann. 7
Eine solche Untersuchungsanordnung ist aber nicht durchführbar. Schon die Bildung zweier homogener Gruppen ist praktisch nicht zu realisieren, da die richterlichen Sanktionen aus rechtlichen und nicht aus forschungspraktischen Erwägungen resultieren. 8 Es wäre also nicht zu rechtfertigen, zwei Täter für weitgehend gleiche Straftaten unterschiedlich zu sanktionieren - und eine Zufallszuweisung ist ethisch und moralisch nicht vertretbar. 9 Denn unter dem Grundsatz, dass jedem Täter die beste spezialpräventive Einwirkung zukommen soll - was im Übrigen auch im Sinne der Allgemeinheit sein dürfte - kann dem einen von zwei Verurteilten eine (möglicherweise) günstigere Therapie durch Zufall nicht verweigert werden.
6 MEIER in: Handbuch der Kriminologie, S. 986.
7 GÖPPINGER, § 30, Rn. 43.
8 MEIER ebd.
9 GÖPPINGER, § 30, Rn. 45.
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Hingegen sind quasi-experimentelle Untersuchungen dort möglich, wo vergleichbare Gruppen entweder im Querschnitt - beispielsweise aufgrund regionaler Unterschiede in der Sanktionspraxis - oder im zeitlichen Längsschnitt - z.B. aufgrund von Änderungen der Sanktionspraxis (ambulante Zuchtmittel statt Jugendarrest, Strafaussetzung statt unbedingter Freiheitsstrafe) - unterschiedlich sanktioniert werden. 10 Freilich wird auch eine Untersuchung im zeitlichen Längsschnitt schwerlich umzusetzen sein. Denn im Laufe der Jahre verändern sich Gesetze und vor allem Rechtsauffassungen, sodass auch hier ein Vergleich schwer fällt.
b) Probleme aufgrund der BZR-Daten
Durch die Eigenart der Daten des Bundeszentralregisters (BZR) ergeben sich weitere Faktoren, die die Aussagekraft der Rückfallstatistiken mindern.
aa) Ausklammerung von Verfahrenseinstellungen
Grundsätzlich finden nur strafrechtliche Urteile Eingang in das Bundeszentralregister. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Verfahrenseinstellungen auf Grundlage der §§ 153, 153(a), 153(b) StPO nicht registriert sind. Da mittlerweile aber auf fast jeden Verurteilten ein Beschuldigter kommt, dessen Verfahren eingestellt wird, fehlt ein nicht unerheblicher Teil für die Berechnung der Rückfallraten. 11 Als Ausnahme sind hier allenfalls die Einstellungen nach §§ 45,47 JGG zu erwähnen -Sie werden im Erziehungsregister vermerkt und stehen einer Auswertung damit zur Verfügung. 12
bb) Schlechte Meldemoral und Fehleintragungen 13
Ein weiteres Problem ist, dass die Moral der an das BZR meldenden Stellen nicht so gut ist, wie sie sein sollten und könnten.
So kann es beispielsweise vorkommen, dass Informationen, wie die Anzahl der verhängten Tagessätze oder das Alter zum Tatzeitpunkt, fehlen. 14
10 HEINZ, Rückfall- und Wirkungsforschung, S. 8.
11 HEINZ, Rückfall- und Wirkungsforschung, S. 5, Fn. 11.
12 JEHLE/HEINZ/SUTTERER, S. 22 f.
13 JEHLE/HEINZ/SUTTERER, S. 23 f.
14 GÖPPINGER, § 30, Rn. 46.
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Dies mag in Einzelfällen leicht zu verschmerzen sein, jedoch scheint die Meldemoral zum Teil derart schlecht zu sein, dass in 5 - 8 % aller fraglichen Fälle das Ende der Strafvollstreckung bei unbedingten Freiheitsstrafen fehlt.
Ferner ist es zu Falscheintragungen gekommen. So sind bei Jugendlichen vereinzelt Sanktionen des Allgemeinen Teils des StGB verzeichnet worden, was ersichtlich nicht geschehen sein kann.
Ebenso enthalten die Daten des Bundeszentralregisters keine Informationen darüber, ob Verurteilte im Beobachtungszeitraum verstorben oder ausgewandert sind, oder infolge von Internierungen keine Möglichkeit hatten, straffällig zu werden. 15 Daher ist es denkbar, dass ein Nichtdeutscher zwar in der Bezugsentscheidung registriert ist, aber in der Rückfallstatistik fehlt, weil er zwischenzeitlich ausgereist ist oder abgeschoben wurde.
Dies könnte ebenfalls zu einer Verschiebung zu Gunsten bestimmter Gruppen führen.
cc) Tilgungs- und Löschungsfristen 16
Der Umstand, dass registrierte Taten bei nachfolgender Straffreiheit nach mindestens fünf Jahren aus dem Register gelöscht werden (Vgl. §§ 45 ff. BZRG) hat für die Rückfallstatistik von JEHLE, HEINZ und SUTTERER, die einen Beobachtungszeitraum von vier Jahren behandelt, keinerlei Auswirkungen.
Ein weitaus größeres Problem ergibt sich aber dadurch, dass Eintragungen von Jugendlichen und Heranwachsenden mit dem Erreichen des 24. Lebensjahres gelöscht werden (Vgl. § 63 BZRG). Freilich fällt nicht die Mehrzahl aller Fälle hierunter, allerdings kann diese (geringfügige) Verzerrung - gerade in Verbindung mit den anderen methodischen und empirischen Problemen - nicht vernachlässigt werden.
c) Problem der Vorselektion
Zudem lassen sich die unterschiedlichen Einwirkungen aufgrund von gesetzlichen Gegebenheiten nicht ohne Weiteres miteinander vergleichen.
15 HEINZ, Rückfall- und Wirkungsforschung, S. 5, Fn. 12.
16 JEHLE/HEINZ/SUTTERER, S. 25 f.
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Arbeit zitieren:
Tommy Kujus, 2008, Rückfälligkeit bei verbüßter Freiheits- und Jugendstrafe, München, GRIN Verlag GmbH
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