Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................................... 1
1. Einleitung. 2
2. Stiftungen 3
2.1. Privatrechtliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts 4
2.2. Förderstiftungen und operative Stiftungen 5
3. Landeskulturstiftungen 6
4. Die Landeskunststiftung Sachsen-Anhalt 7
4.1. Stiftungszweck. 7
4.2. Stiftungsorgane. 8
4.3. Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt. 9
5. Förderung durch die Stiftung 10
5.1. Projektförderung 10
5.2. Initiativprojekte. 12
6. Zusammenfassung 13
Literaturverzeichnis 15
1. Einleitung
Die Stiftungszwecke der zahlreichen Kultur- und Kunststiftungen in Deutschland sind außerordentlich vielfältig. Einige sind Träger eines Museums oder einer Ausstellungshalle, widmen sich der Präsentation einer Sammlung, andere haben sich der Förderung der künstlerischen Produktion, kultureller Projekte und nicht zuletzt der Künstler selbst verschrieben. Das macht sie zu wichtigen Institutionen auf dem Kunstmarkt. „Ohne Kulturstiftungen wäre die Kulturszene erheblich ärmer.“ 1
Wie wichtig diese Arbeit ist, schildert etwa die Grafikerin Inga Rensch: „Wer Stipendien für einen Luxus und das Stipendiengeld für ein Zubrot der Künstler hält, weiß nichts über deren tatsächliche Situation. Die meisten Künstler können sich nur mittels artfremder Jobs ihren eigentlichen Beruf leisten. Sich genügend Raum (…; W.F.) für die Arbeit zu sichern oder mit einem Buch, einem Katalog, einer Ausstellung, einer Musikaufnahme an die Öffentlichkeit zu treten, kostet Geld. Dessen Erwerb aber kostet Zeit, die für die kontinuierliche Berufsausübung fehlt. Eine lähmende Falle.“ 2
Eine Sonderstellung haben hier die Kulturstiftungen der Bundesländer. Sie können - insbesondere wenn ihnen bei der Gründung ausreichend Selbständigkeit vom politischen Tagesgeschäft zugebilligt wurde - Ideen geben, Initiativen entwickeln und so dazu beitragen, den kulturellen Reichtum ihres Landes zu mehren.
Diese Arbeit will mit der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, eine Landeskulturstiftung für zeitgenössische Kunst exemplarisch vorstellen. Die Stiftung ist - gemeinsam mit der thüringischen Landeskulturstiftung - die jüngste deutsche Landeskulturstiftung. Beide Stiftungen haben erst im Jahre 2005 ihre Tätigkeit aufgenommen.
1 König, Dominik von: Kulturstiftungen in Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Bei-
lage zur Wochenzeitung Das Parlament, Nr. 49, S.13-18, Bonn, 2004, S.14
2 Rensch, Inga: Trauerspiel. Was wird aus dem Künstlerhaus Lukas in Arenshoop?, in: Freitag.
Die Ost-West Wochenzeitung Nr. 46, Berlin, 2004
2
Bevor Organe, Haushalt und Stiftungsvermögen, Arbeitsweise und Projekte der Stiftung dargestellt werden wird kurz geklärt, was denn eine Stiftung überhaupt ist und welche Arten von Stiftungen existieren.
2. Stiftungen
Eine Stiftung ist wie eine Gesellschaft oder ein Verein eine juristische Person, also ein selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. 3 Im Unterschied zu den erstgenannten hat eine Stiftung jedoch keine Gesellschafter und Mitglieder. Es handelt sich vielmehr um eine von einem oder mehreren Stiftern einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse, eine auf Dauer angelegte „Zusammenfassung von Vermögen“ 4 Dieses Vermögen darf „in seiner Substanz grundsätzlich nicht angegriffen werden und ist zugriffsicher festzulegen.“ 5 Um den Zweck des festgelegten Vermögens dauerhaft zu gewährleisten gibt sich die Stiftung eine Organisation.
Eine Stiftung gründet sich durch das so genannte Stiftungsgeschäft, „die Erklärung des oder der Stifter zur Errichtung einer Stiftung“ 6 in diesem Stiftungsgeschäft, einem einseitigen Rechtsgeschäft „müssen (…)die Grundlagen der Stiftung enthalten sein (…), wie Name und Zweck der Stiftung, Sitz, Angaben über das gestiftete Vermögen, Verwendung des Vermögens, Organe der Stiftung und die Bestellung des ersten Vorstands.“ 7 Der Stiftungszweck sowie die innere Organisation der Stiftung werden darüber hinaus in einer gesonderten Stiftungssatzung verankert. Das Stiftungsgeschäft muss durch eine staatliche Institution genehmigt werden. Stiftungen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffs sind also „Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation“ 8
Stiftungen gibt es in Deutschland seit über 1.000 Jahren. In den achtziger Jahren wurden durchschnittlich 150 Stiftungen jährlich gegründet. Im Jahr 2005
3 neben den im folgenden dargestellten Stiftungen bürgerlichen Rechts und öffentlich -rechtli-
chen Stiftungen gibt es als Sonderformen politische Stiftungen sowie Kirchenstiftungen
4 Wigand, Klaus: Stiftungen in Deutschland, München, 2001, S.5
5 ebd.
6 a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S.15
7 a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S.16
8 Seifart, Werner und Campenhausen, Axel von (Hrsg.): Handbuch des Stiftungsrechts, Mün-
chen 1992, S.2
3
gab es mit 880 Neuerrichtungen einen neuen Rekord. Damit existierten Ende 2005 in Deutschland allein 13.490 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts. Die vielen unselbstständigen Stiftungen, Stiftungsvereine und -gesellschaften sowie Stiftungen öffentlichen Rechts sind in dieser Zahl nicht erfasst.“ 9 Von diesen Stiftungen sind knapp „20 Prozent (…) reine Kunst- und Kulturstiftungen.“ 10
2.1. Privatrechtliche Stiftungen und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Grundsätzlich unterscheidet man privatrechtliche Stiftungen von solchen öffentlichen Rechts. So sind die Kunststiftungen von Unternehmen zumeist privatrechtliche Stiftungen, die Kunst- und Kulturstiftungen der Länder meist öffentlich-rechtliche Stiftungen.
Privatrechtliche Stiftungen sind meist Stiftungen bürgerlichen Rechts. Diese „Stiftungen des bürgerlichen Rechts können sowohl Privatinteressen als auch dem Gemeinwohl dienen“ 11 . Dienen sie dem Gemeinwohl, so werden sie als öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts bezeichnet, dienen sie ausschließlich Privatinteressen, so nennt man sie private Stiftungen bürgerlichen Rechts. Die Förderung von Kunst und Kultur ist ein anerkannter Zweck öffentlicher Stiftungen.
Neben den Stiftungen nach bürgerlichem Recht werden in der Praxis oft auch gemeinnützige GmbHs als Stiftungs-GmbHs bezeichnet. Diese Diese Art der Stiftung unterliegt „uneingeschränkt dem Handels- und GmbH-Recht. Sie gehört den außenstehenden Gesellschafter-Eigentümern und nicht, wie eine Stiftung, sich selbst.“ 12 Eine Stiftungs-GmbH kann wie eine normale GmbH wieder aufgelöst werden. Hier ist daher „der `Stifterwille´ (also; W.F.) (…) nicht endgültig abgesichert.“ 13 Die 1977 ins Leben gerufene Kunststiftung Baden Württemberg ist so eine Stiftungs-GmbH. Nach eigenem Bekunden wurde diese
9 Angaben nach: Bundesverband Deutscher Stiftungen. Das Stiftungswesen boomt.
Internetpublikation, URL: www.stiftungen.org/index.php?strg=82_89_230&baseID=615
10 König, Dominik von: Kulturstiftungen in Deutschland, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. Bei-
lage zur Wochenzeitung Das Parlament, Nr. 49, S.13-18, Bonn, 2004, S.13
11 a.a.O., Wigand, Klaus, 2001, S. 8
12 ebd., S. 11
13 ebd.
4
Arbeit zitieren:
Wolfgang Frank, 2006, Landeskulturstiftungen als Institutionen der Kulturförderung am Beispiel der Kunststiftung des Landes Sachsen-Anhalt, München, GRIN Verlag GmbH
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