INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 8
Kapitel 1 - GRUNDSÄTZLICHES. 10
A. Gegenstand der Master-These 10
B. Mögliche Dimension von Fusionen 10
C. Rechtliches Kontrollinstrumentarium für Zusammenschlüsse 12
D. Besondere Relevanz der Entscheidungen der Europäischen Kommission 13
E. Wesentliche Verfahrensschritte des Zusammenschlussverfahrens nach der FKVO. 14
Kapitel 2 - Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes 16
A. Ziel der Marktabgrenzung. 16
B. Das Bedarfsmarktkonzept zur Bestimmung des relevanten Marktes. 17
C. Definition des sachlich relevanten Marktes 18
D. Definition des räumlich relevanten Marktes 19
E. Parameter zur Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes. 20
I. Nachfragesubstituierbarkeit 20
II. Angebotssubstituierbarkeit. 22
III. Potentieller Wettbewerb 22
F. Prozedere im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung. 23
G. Stufen der räumlichen Marktabgrenzung. 24
I. Ermittlung der Marktanteile 24
II. Prüfung der Nachfragesubstituierbarkeit. 24
III. Untersuchung des Marktes nach Zutrittsbeschränkungen. 24
IV. Prüfung der Auswirkungen erfolgreicher Marktintegration auf die Marktstruktur
25
V. Befragungen unter Anbietern und Abnehmern 26
VI. Individuelle Prüfung der Abgrenzungsfaktoren 27
H. SSNIP-Test. 27
I. Definition 27
II. Notwendigkeit der Prüfung zusätzlicher Kriterien. 29
I. Die Preiskorrelationsanalyse 29
Kapitel 3 - Entscheidungspraxis der Kommission 31
A. Talanx/Gerling (Versicherungsmarkt) 31
I. Parteien des Zusammenschlussverfahrens 31
II. Zusammenschlusstatbestände. 32
1. Tatbestände der FKVO. 32
2. Zusammenschluss durch Erwerb von Anteilsrechten an Gerling 32
III. Gemeinschaftsweite Bedeutung 33
1. Schwellenwerte gemäß FKVO. 33
2. Erfüllung der Schwellenwerte durch Talanx und Gerling. 33
IV. Sachliche Marktabgrenzung. 34
1. Frage nach der Unterteilung der Märkte für Lebens- und Schadensversicherung in
einzelne Produktmärkte. 34
2. Segmentierung des Schadensversicherungsmarktes 35
3. Eigener Markt für Haftpflichtversicherung für Risiko nach Arzneimittelgesetz 35
4. Haftpflichtversicherung für „Rest der Welt“ 36
a) Unterschiede zwischen Grunddeckung und oberen Layern 36
b) Getrennte Märkte für Grunddeckung und obere Layer 37
7. Angebotssubstituierbarkeit bei Rückversicherung. 37
8. Ergebnis. 38
V. Räumliche Marktabgrenzung 38
2
INHALTSVERZEICHNIS
1. Nationaler Markt für Schadens- und Lebensversicherung. 38
2. Nationaler Markt für Haftpflichtversicherung für Risiko nach Arzneimittelgesetz
38
3. Internationaler Markt für obere Layer. 39
4. Nationaler Markt für Grunddeckung. 39
5. Weltweiter Markt für Rückversicherung. 40
VI. Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt? 40
a) Beseitigung der Wettbewerbsbedenken durch Zusagen. 42
b) Erklärung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 43
VII. Fazit. 43
B. Bank Austria/Creditanstalt(Finanzmarkt) 45
I. Sachliche Marktabgrenzung. 45
1. Bereiche des Privatkundengeschäftes 45
2. Bereiche des Firmenkundengeschäftes 45
3. Bereiche der Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte 46
II. Räumliche Marktabgrenzung 46
1. Nationaler Markt für Privatkundengeschäft 46
2. Nationaler Markt für Firmenkundengeschäft 47
3. Europaweiter Markt für Geldmarkt- und Wertpapiergeschäft 47
III. Fazit. 47
C. Creditanstalt/Lufthansa Airplus Servicekarten/AUA Beteiligungen/Airplus
(Finanzmarkt) 49
I. Sachliche Marktabgrenzung. 49
1. Keine Nachfrageaustauschbarkeit zwischen Kreditkarte und sonstigen unbaren
Zahlungsarten 49
2. Keine Veränderung des Abnahmeverhaltens durch höhere Preise für Kreditkarte
50
3. Unterteilung des Kreditkartenmarktes in Markt für Acquiring und Issuing 50
4. Ergebnis. 51
II. Räumliche Marktabgrenzung 51
1. Genaue Marktabgrenzung nicht erforderlich 51
III. Fazit. 52
D. Danish Crown/Vestjyske Slagterier (Lebensmittelmarkt) 53
I. Sachliche Marktabgrenzung. 53
1. Gesonderte Märkte für Kauf lebender Schlachtschweine und -rinder 53
2. Einheitlicher Markt oder getrennte Märkte für Frischfleisch? 53
a) Erhebliche Preisunterschiede 54
b) Divergierende Produktmerkmale 54
c) Unwesentliche Nachfragesubstituierbarkeit als Ergebnis des SSNIP-Testes 54
d) Mangelnde Preiselastizität. 55
e) Divergenz der Vertriebs- und Marktorganisationen. 55
f) Fehlende Angebotssubstituierbarkeit 56
g) Ergebnis. 56
II. Räumliche Marktabgrenzung 56
1) Lebende Schlachtschweine. 56
a) Geringe Distanz zwischen Schlacht- und Mastbetrieben 56
b) Niedriger Exportanteil. 57
c) Importanteil gegen Null 57
d) Korrelationskoeffizienten ohne Aussagekraft 58
e) Ergebnis. 58
2. Keine abschließende Marktdefinition für den Kauf lebender Schlachtrinder. 58
3
INHALTSVERZEICHNIS
III. Fazit. 59
E. Nestlé/Perrier (Lebensmittelmarkt) 61
I. Sachliche Marktabgrenzung. 61
1. Relevanz des Produktimages aus Verbrauchersicht. 61
2. Niedrige Nachfrageaustauschbarkeit. 61
3. Deutliche Preisunterschiede 62
4. Fehlende Angebotssubstituierbarkeit 62
5. Geringe Korrelation zwischen den Preisen 62
6. Ergebnis. 63
II. Räumliche Marktabgrenzung 63
1. Heterogenität der Marktstruktur. 63
a) Unterschiedliche Verbrauchszahlen 63
b) Kaum grenzüberschreitender Handel zwischen Mitgliedsstaaten. 64
c) Divergierende Angebotsstruktur 64
2. Barrieren für den Marktzutritt 64
a) Sehr niedrige Importquote. 64
b) Vertriebstechnische Aspekte 65
c) Notwendigkeit außergewöhnlich hoher Aufwendungen für Werbung 65
3. Ergebnis. 66
III. Fazit. 66
F. Südzucker/Saint Louis Sucre 67
(Lebensmittelmarkt) 67
I. Sachliche Marktabgrenzung. 67
1. Unterschiedliches Preisniveau bei Industrie- und Haushaltszucker. 67
2. Unterschiede zwischen Zucker für Handelsmarken und Zucker für
Herstellermarken 68
3. Ergebnis. 68
II. Räumliche Marktabgrenzung 69
1. Industrie- und Haushaltszucker 69
a) Regionale Ansiedelung der Produktionsstätten der Marktführer 69
b) Wesentlicher Wettbewerbsnachteil durch höhere Transportkosten 70
c) „Regionale Marktsegmentierung“ durch „Frei-Haus-Preise“ für umliegende
Abnehmer 70
d) Hohe Marktanteile im Umkreis der Produktionsstätten 71
e) Ergebnis. 71
2. Zucker für Handelsmarken. 71
III. Fazit. 72
G. Tetra Laval/Sidel(Verpackungsmarkt) 73
I. Sachliche Marktabgrenzung. 73
1. Wettbewerbsverhältnis auf Verbraucherebene. 73
2. Mangelnde Nachfragesubstituierbarkeit als Ergebnis des SSNIP-Testes 73
3. Fehlende Bereitschaft zur Umrüstung bestehender Anlagen 74
4. Mangelnde Angebotssubstituierbarkeit. 74
5. Ergebnis. 74
II. Räumliche Marktabgrenzung 74
III. Fazit. 75
H. CVC/Lenzing(Textilienmarkt) 76
I. Sachliche Marktabgrenzung. 76
1. SSNIP-Test: Mangelnde Nachfragesubstituierbarkeit zwischen Viskose-
Stapelfasern und sonstigen Faserarten 76
4
INHALTSVERZEICHNIS
2. SSNIP-Test: Mangelnde Nachfragesubstituierbarkeit zwischen Lyocell und
sonstigen Faserarten 77
3. Mangelnde Angebotssubstituierbarkeit zwischen einzelnen Faserarten 77
4. Geringe Korrelation zwischen Lyocell und sonstigen Faserarten. 78
5. Unterteilung des Viskose-Stapelfaser-Marktes 78
a) Viskose-Stapelfasern für den Standardgebrauch. 78
aa) Mangelnde Nachfragesubstituierbarkeit. 79
bb) Bestehende Angebotssubstituierbarkeit 79
b) Spinngefärbte Viskose-Stapelfasern 79
aa) SSNIP-Test: Mangelnde Nachfragesubstituierbarkeit 79
bb) SSNIP-Test: Fehlende Angebotssubstituierbarkeit 80
cc) Geringe Korrelation zwischen spinngefärbten Viskose-Stapelfasern und
Viskose-Stapelfasern für den Standardgebrauch. 80
c) Viskose-Stapelfasern für Tampons 81
aa) SSNIP-Test: Unwesentliche Substituierbarkeit auf Nachfrageseite
bez üglich Baumwolle 81
bb) Geringe Angebotssubstituierbarkeit im Verhältnis zu Watte. 81
6. Ergebnis. 82
II. Räumliche Marktabgrenzung 82
1. Viskose-Stapelfasern 82
a) Viskose-Stapelfasern für den Standardgebrauch. 82
aa) Geringe Importquote 82
bb) SSNIP-Test: Kaum Veränderung der Importquote 83
b) Spinngefärbte Viskose-Stapelfasern und Viskose-Stapelfasern für Tampons 83
c) Ergebnis. 84
2. Keine abschließende Marktabgrenzung für Lyocell 84
III. Fazit. 84
I. Celanese/Degussa/JV(Chemiemarkt) 86
I. Sachliche Marktabgrenzung. 86
1. Mangelnde Austauschbarkeit 86
2. Marginale Anbieterumstellungsflexibilität. 87
3. Ergebnis. 87
II. Räumliche Marktabgrenzung 87
1. Europaweiter Markt von n- und Iso-Butyraldehyd 87
2. Zwei räumlich relevante Märkte für n-Butyraldehyd innerhalb Europas? 88
a) Unterschiedliche Preisstruktur 88
b) Differierende Marktstruktur 88
c) Ergebnis. 89
III. Fazit. 89
J. Siemens/Drägerwerk/JV (Medizintechnikmarkt) 91
I. Sachliche Marktabgrenzung. 91
1. Individuelle Konfiguration der Beatmungsgeräte 91
2. Individuelle Konfiguration der Anästhesiegeräte 91
II. Räumliche Marktabgrenzung 92
1. „Sehr heterogene Marktstruktur“ hinsichtlich Marktanteile im EWR 92
2. Besondere Bedeutung von regionalem Vertrieb und Service 93
3. Meinungsbild der Ärzteschaft von entscheidender Relevanz 94
4. Nationale Unterschiede der Therapiegräte 95
5. Kein verändertes Abnehmerverhalten durch tendenzielle Preisharmonisierung 95
6. Ergebnis. 95
III. Fazit. 95
5
INHALTSVERZEICHNIS
K. Verbund/Energie Allianz(Energiemarkt) 97
I. Sachliche Marktabgrenzung. 97
1. Unterschiedliches Nachfrageverhalten der Groß- und Kleinkunden bei
Belieferung von Endverbrauchern 97
2. Unterschiedliches Nachfrageverhalten der kleinen Weiterverteiler und
Regionalversorger bei Belieferung von Weiterverteilern 97
II. Räumliche Marktabgrenzung 98
1. Geringe Marktanteile österreichischer Marktführer im Ausland 98
2. Unterschiedliche Rechtslage auf den Strommärkten 99
3. Geringe Importquote 99
4. Marginales Interesse ausländischer Unternehmen an Ausschreibungen in
Österreich 100
5. Markteintrittsschranken für ausländische Anbieter. 100
a) Vertriebskosten. 100
b) „Mindestgröße der Bilanzgruppe“ 100
c) „Kleinteiligkeit der Netzbetreiber“ 101
d) Erschließung von Bezugsquellen österreichischer Wasserkraft. 101
6. Unterschiedliche Preissituation in Österreich und angrenzenden Staaten 102
7. Spezielle Gegebenheiten bei Kleinkunden. 102
8. Keine abschließende Definition des Marktes für Belieferung der
Regionalversorger 103
9. Ergebnis. 103
III. Fazit. 103
L. Mercedes Benz/Kässbohrer. 105
(Automobilmarkt) 105
I. Sachliche Marktabgrenzung. 105
1. Unterscheidung dreier Bustypen 105
2. „Überschneidungen“ auf der Nachfrageseite 106
3. Substituierbarkeit auf der Angebotsseite. 106
4. Conclusio der Kommission 106
II. Räumliche Marktabgrenzung 107
1. Geringe Importquote 107
2. Marktzugangsbeschränkungen 107
a) „Materielle“ Zugangsbeschränkungen 107
b) „Immaterielle“ Zugangsbeschränkungen 108
3. Ergebnis. 108
III. Fazit. 108
M. Mannesmann/Boge(Automobilmarkt) 110
I. Sachliche Marktabgrenzung. 110
1. Divergierende Wettbewerbsbedingungen 110
2. Unterschiedlicher Nachfragerkreis. 110
3. Preisliche Abweichungen. 111
4. Differierende Lieferungsempfänger 111
5. Strenge und weniger strenge Zugangsbeschränkungen. 111
6. Ergebnis. 111
II. Räumliche Marktabgrenzung 112
1. OEM/OES Markt von gemeinschaftsweiter Größe. 112
2. Die Gemeinschaft umfassender Aftermarket 112
III. Fazit. 112
N. T-Mobile Austria /tele. Ring 114
(Mobilfunkmarkt) 114
6
INHALTSVERZEICHNIS
I. Sachliche Marktabgrenzung. 114
Unterscheidung zwischen drei Märkten 114
II. Räumliche Marktabgrenzung 115
Nationale Märkte. 115
Kapitel 4 - CONCLUSIO. 116
A. Kriterien der Kommission im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung 116
B. Kriterien der Kommission im Rahmen der räumlichen Marktabgrenzung. 118
C. Schlussbetrachtung. 119
LITERATURVERZEICHNIS 120
ANHANG. 122
7
Abl Amtsblatt Abs Absatz AG Aktiengesellschaft Art Artikel Bsp Beispiel bspw beispielsweise bzw beziehungsweise ca cirka dh das heisst EG Europäische Gemeinschaft € Euro EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum f folgend ff fortfolgend FKVO Fusionskontrollverordnung Fn Fußnote(n) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung grs grundsätzlich idR in der Regel insb insbesondere iSd im Sinne des(r) iVm in Verbindung mit KartG Kartellgesetz km Kilometer lit litera mind mindestens
8
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Mio Million(en) Mrd Milliarde(n) OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
§ Paragraph % Prozent Pkt Punkt RL Richtlinie Rn Randnummer SSNIP Small but significant and nontransitory increase in price Tz Textziffer & und vgl vergleiche VO (EG) Verordnung der Europäischen Gemeinschaft VO (EWG) Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zB zum Beispiel
9
A. Gegenstand der Master-These
Wie dem Titel der vorliegenden Master-These - „Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle“ - entnommen werden kann, ist die Fusion, somit der Zusammenschluss von Unternehmen bzw die durch die Europäische Kommission vorzunehmende Marktabgrenzung anlässlich der Prüfung beabsichtigter und angemeldeter Unternehmenszusammenschlüsse Gegenstand dieser Arbeit. Die Abgrenzung der Märkte und zwar jener, auf welchen die Parteien des Zusammenschlussverfahrens tätig sind, stellt einen wesentlichen Verfahrensschritt 1 dar. „Mit der Marktabgrenzung wird in der Praxis das Ergebnis der Fusionskontrollprüfung wesentlich vorentschieden.“ 2 Die betreffenden Märkte werden von der Kommission in zweierlei Hinsicht unter die Lupe genommen. Zum einen erfolgt die Untersuchung des Marktes in sachlichem Zusammenhang, zum anderen in räumlichem Konnex.
B. Mögliche Dimension von Fusionen
Das Thema des Zusammenschlusses von Unternehmen ist von globaler Bedeutung. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer und weltweiter Ebene ist die Fusion von Unternehmen „an der Tagesordnung“. Ein exemplarischer Auszug von Zeitungsberichten soll verdeutlichen, von welcher wirtschaftlichen und folglich auch rechtlichen Dimension Unternehmenszusammenschlüsse sein können:
- „Die Weltgrößte Bankenfusion“, titelten die Salzburger Nachrichten 3 im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Barclays Bank für die
1 Vgl überblicksmäßige Darstellung der wesentlichen Verfahrensschritte des Zusammenschlussverfahrens auf Kapitel 1 Pkt E.
2 Langen/Bunte, Art 2, Rn 41.
3 Salzburger Nachrichten 24.04.2007, Die weltgrößte Bankenfusion
10
KAPITEL 1 - GRUNDSÄTZLICHES
Finanzgruppe ABN Amro. „Im Bieterrennen um die niederländische Finanzgruppe ABN Amro hat die britische Barclays-Bank offiziell Konkurrenz bekommen. Am Dienstag legte ein von der Royal Bank of Scotland (RBS) angeführtes Dreier-Konsortium ein Offert, das mit 71,1 Mrd. Euro preislich über dem von Barclays im April angekündigten Angebot liegt.“ 4 - „Mit dem Zusammenschluss entsteht auf dem heimischen Handymarkt ein Anbieter mit 3,2 Millionen Kunden und einem Marktanteil von 37 Prozent.“ 5 Bei diesem Anbieter handelt es sich um das Unternehmen T-Mobile, das durch die Übernahme von tele.ring zu dem zweitgrößten Marktteilnehmer auf dem österreichischen Mobilfunksegment avanciert ist. Marktführer ist und bleibt die Mobilkom.
Die Kommission erachtet gegenständlichen Zusammenschluss als einen besonderen Fall, zumal eine deutliche Einschränkung des Wettbewerbes festgestellt worden ist, obwohl durch den Zusammenschluss der beiden Mobilfunkanbieter keine Marktführerschaft begründet worden ist. Die Genehmigung des Vorhabens ist nur unter der verpflichtenden Einhaltung auferlegter „Abhilfemaßnahmen“ erteilt worden. 6
- „Die Fusion der UniCredit, Konzernmutter der österreichischen Bank Austria Creditanstalt (BA-CA), mit der Capitalia zur zweitgrößten Bank Europas und der größten Bank im Euroland“ ist fixiert worden. „Die neue Bank hat 40 Millionen Kunden und einen Marktwert von mehr als 100 Milliarden Euro“. 7 - „Die größte Übernahme fand im März 2006 in den USA statt. Der Telekomriese AT & T übernahm den Branchenkollegen BellSouth, die Transaktion hatte einen Wert von 72,6 Mrd. Dollar (55,3 Mrd. Euro). Ziemlich genau halb so groß war das Volumen der zweitgrößten Fusion, die auf dem italienischen Banksektor für neue Kräfteverhältnisse sorgte. In einem 37 Mrd. Dollar schwere Deal übernahm die Banca Intesa die San Paolo IMI.“ 8
4 Salzburger Nachrichten 30.05.2007, RBS überbietet Barclays
5 Salzburger Nachrichten 27.04.2006, Tele.Ring verkauft, Regulator gefordert
6 Kommission 25.06.2007, Bericht über die Wettbewerbspolitik 2006, Tz 16; vgl dazu auch 2.Kapitel Pkt N.
7 Salzburger Nachrichten 21.05.2007, BA-CA-Mutter ist nun Europas Nummer 2
8 Salzburger Nachrichten 21.12.2006, Die Grössten Deals 2006
11
KAPITEL 1 - GRUNDSÄTZLICHES
Zur weiteren Verdeutlichung der Bedeutung von Zusammenschlüssen sei noch erwähnt, dass auf Gemeinschaftsebene im Jahr 2006 ein neue Höchstmarke von 356 Zusammenschlüssen verzeichnet worden ist. 9
C. Rechtliches Kontrollinstrumentarium für
Zusammenschlüsse
Zusammenschlüsse von Unternehmen „sind zu begrüßen, soweit sie den Erfordernissen eines dynamischen Wettbewerbs entsprechen und geeignet sind, zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, zu einer Verbesserung der Wachstumsbedingungen sowie zur Anhebung des Lebensstandards in der Gemeinschaft zu führen“. 10
„Allerdings ist zu gewährleisten, dass der Umstrukturierungsprozess nicht eine dauerhafte Schädigung des Wettbewerbs verursacht. Das Gemeinschaftsrecht muss deshalb Vorschriften für solche Zusammenschlüsse enthalten, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen.“ 11
„Daher ist ein besonderes Rechtsinstrument erforderlich, das eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft ermöglicht und das zugleich das einzige auf derartige Zusammenschlüsse anwendbare Instrument ist.“ 12
Die Rechtsgrundlage für eine solche Kontrollfunktion bildet die VO (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
9 Kommission 25.06.2007, Bericht über die Wettbewerbspolitik 2006, Tz 15.
10 Abl L 24 vom 29.01.2004, Erwägungsgrund Nr 4.
11 Abl L 24 vom 29.01.2004, Erwägungsgrund Nr 5.
12 Abl L 24 vom 29.01.2004, Erwägungsgrund Nr 6; vgl dazu auch Lange, Räumliche Marktabgrenzung, 33: „Auf europäischer Ebene besitzt die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in einem einheitlichen Binnenmarkt dieselbe Gewichtung, wie die bloße Sicherung unverfälschten Wettbewerbs. Als Instrument der Marktstrukturkontrolle muss die FKVO diesen beiden Aufgaben gleichermaßen gerecht werden und beide Ziele so gut es geht verbinden.“
12
KAPITEL 1 - GRUNDSÄTZLICHES
Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) 13 , die eine Neufassung der VO (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 14 darstellt.
D. Besondere Relevanz der Entscheidungen
der Europäischen Kommission
Das Hauptaugenmerk dieser Arbeit richtet sich auf die Ermittlung der für die Kommission maßgeblichen Kriterien zur sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung. Anhand einer Auswahl von Entscheidungen der Kommission - die „Entscheidungspalette“ reicht von der Abgrenzung der Märkte im chemischen Bereich über den Energiesektor bis zum Finanzsegment - soll dem Leser die Vorgehens- und Denkweise der Kommission näher gebracht werden. Die Fokussierung auf die Entscheidungen der Kommission ist verbunden mit der Intention, der gegenständlichen Master-These eine möglichst hohe Praxisrelevanz zu verleihen.
Die Kommission hat sich mit der Marktabgrenzung nicht nur in zahlreichen Entscheidungen zu befassen gehabt, sondern hat sogar eine Bekanntmachung, die in ausführlicher Weise die Definition des sachlich und räumlich relevanten Marktes thematisiert, erlassen. Diese Bekanntmachung kann als eine Art „Leitfaden“ zur Bestimmung des Marktes betrachtet werden. Neben der exakten Definition des sachlichen und geografischen Marktes werden in dieser Veröffentlichung der Kommission die wesentlichen Kriterien im Rahmen der Marktabgrenzung dargestellt.
13 Abl L 24 vom 29.01.2004.
14 Abl L 395 vom 30.12.1989.
13
KAPITEL 1 - GRUNDSÄTZLICHES
- Unvereinbarkeiterklärung gemäß Art 8 Abs 3 FKVO
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
Kapitel 2 - Bekanntmachung der
Kommission über die Definition des
relevanten Marktes
A. Ziel der Marktabgrenzung
In der „Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft“ 16 stellt die Europäische Kommission grundsätzliche Überlegungen zur Thematik der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung an, wobei die Kommission insb die maßgeblichen Kriterien zur Ermittlung des sachlich und räumlich relevanten Marktes bekannt gibt.
„Die systematische Ermittlung der Wettbewerbskräfte“ ist das vorrangige Ziel der Marktabgrenzung. Jene Unternehmen, welche sich in einem Wettbewerbsverhältnis zu den jeweiligen Parteien eines Zusammenschlussverfahrens befinden, werden anhand der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung herausgefiltert. In concreto handle es sich hierbei laut Kommission um jene Unternehmen, welche imstande sind, „dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen“. 17
Unter Bezugnahme auf oben angeführtes Ziel der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung stellt die Kommission klar, dass keine Übereinstimmung dieses Marktes mit anderen Marktdefinitionen besteht. Als Beispiel führt die Kommission jenen Markt an, unter welchem die Unternehmen jenes Gebiet verstehen, „auf dem sie ihre Produkte verkaufen“. 18
16 Kommission 09.12.1997, Abl C 372.
17 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 2.
18 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 3.
16
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
B. Das Bedarfsmarktkonzept zur Bestimmung
des relevanten Marktes 19
Bei der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung kommt „traditionell“ das Bedarfsmarktkonzept (Konzept der funktionellen Austauschbarkeit) 20 zur Anwendung. „Der sachliche und räumliche Markt richtet sich also danach, inwieweit die Marktgegenseite die angebotenen Waren und Leistungen als austauschbar (substituierbar) ansieht. Auch in der Kommissionspraxis erfolgt die Marktabgrenzung weitgehend nach diesem Prinzip.“
Im Rahmen des Bedarfsmarktkonzeptes erfolgt eine „wertende Betrachtung“, wobei „auf den verständigen Verbraucher 21 ; dabei sind nicht konkrete Verbraucher oder Verbrauchergruppen gemeint, sondern funktional abgegrenzte Gruppen von Verbrauchern mit weitgehend identischen Bedürfnissen“ Bezug genommen wird. Falls erforderlich, werden weitere Kriterien berücksichtigt, in diesem Zusammenhang ist insb die Angebotsumstellungsflexibilität zu nennen.
„Eine konkret nachprüfbare Tatsachenbasis“ als Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung des relevanten Marktes, ist in verstärktem Maße die Intention der Kommission. Zur Feststellung der „tatsächlichen Kundenbedürfnisse und -
präferenzen“ führt die Kommission den SSNIP-Test 22 durch.
19 Langen/Bunte, Art 2, Rn 19 f.
20 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art 2, Rn 29.
21 Schwalba, Die wettbewerbsbezogene Abgrenzung, 155: „Der verständige Verbraucher im Bereich des privaten Konsums ist in seinem Urteil über die Austauschbarkeit von Gütern nicht frei von verzerrenden Einflüssen bei der Produktwahrnehmung. Er trifft seine Auswahlentscheidung trotz dessen verständig nach dem subjektiv empfundenen Nutzen oder Erlebniswert, ohne dabei von Affekten beeinträchtigt zu werden.“
22 Vgl Kapitel 2 Pkt H.
17
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
C. Definition des sachlich relevanten
Marktes 23
In den Bestimmungen der FKVO ist der Begriff des sachlich relevanten Marktes nicht determiniert. 24 Die Kommission definiert den sachlich relevanten Markt wie folgt:
„Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden.“ 25
„Diese Definition (...) ist „uneingeschränkt maßgeblich“. Im Zuge der Marktabgrenzung der Kontrolle von Zusammenschlüssen werden die „gleichen Kriterien“ wie bei jener iSd Art 81 26 , 82 27 EG angewandt, jedoch besteht ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal: „Eine strukturorientierte ex ante-Betrachtung“ ist bei der Zusammenschlusskontrolle maßgeblich, wogegen bei der Marktabgrenzung gemäß Art 81, 82 EG „eine verhaltensorientierte ex post-Betrachtung“ von Relevanz ist. 28 „Durch den jeweils unterschiedlichen Zeithorizont“ können die Ergebnisse der Abgrenzung des relevanten Marktes divergieren. 29
23 Vgl dazu auch: Gugerbauer, Handbuch, § 42 b Tz 13-20, 25; Drauz/Schröder, Praxis, 69 ff.
24 Langen/Bunte, Art 2, Rn 40; Löffler, Art 2, Rn 13.
25 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 7.
26 Kartellverbotstatbestand, siehe Anhang.
27 Tatbestand über den Missbrauch von Marktmacht, siehe Anhang.
28 Langen/Bunte, Art 2, Rn 40.
29 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 12.
18
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
D. Definition des räumlich relevanten
Marktes 30
Eine Regelung des Terminus des räumlich relevanten Marktes findet sich in der FKVO ebenso wenig wie in Bezug auf den sachlich relevanten Markt, lediglich „Anhaltspunkte“ für eine diesbezügliche begriffliche Normierung bestehen in der FKVO. In diesem Zusammenhang ist insb die Vorschrift des Art 9 Abs 7 FKVO 31 zu erwähnen. 32 Den räumlich relevanten Markt definiert die Kommission wie folgt:
„Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.“ 33
Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes bedarf es der Prüfung, „ob und inwieweit die Konsumenten bereit sind und es ihnen auch möglich ist, das Gebiet, in dem sie üblicherweise ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung nachfragen, auszudehnen. Dasselbe gilt für die Angebotsseite, deren Möglichkeiten ein bestimmtes Gebiet zu beliefern, ebenfalls festgestellt werden müssen.“ 34
30 Vgl dazu auch: Gugerbauer, Handbuch, § 42 b Tz 21 f, 27; Drauz/Schröder, Praxis, 87 ff; Zur Bedeutung des sachlich relevanten Marktes für die Bestimmung des räumlich relevanten Marktes in Lange, Räumliche Marktabgrenzung, 61f: „Durch die Festlegung des sachlich relevanten Marktes ist meist schon eine Vorentscheidung für die Definition des geographisch relevanten Marktes gefallen. Denn die Frage, auf welches Territorium sich der Zusammenschluss auswirken wird, hängt in erheblichem Maße von der Frage der betroffenen Produktbereiche ab.“
31 „Der räumliche Referenzmarkt besteht aus einem Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden. Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auf die Art und die Eigenschaften der betreffenden Waren oder Dienstleistungen abzustellen, ferner auf das Vorhandensein von Zutrittsschranken, auf Verbrauchergewohnheiten sowie auf das Bestehen erheblicher Unterschiede bei den Marktanteilen der Unternehmen oder auf nennenswerte Preisunterschiede zwischen dem betreffenden Gebiet und den benachbarten Gebieten.“
32 Langen/Bunte, Art 2, Rn 48; Löffler, Art 2, Rn 17 f.
33 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 8.
34 Ablasser, Medienmarkt, 164.
19
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
Weltmarkt, EG und Drittstaaten, EWR, EG-Markt, Nationale Märkte sowie regionale und lokale Märkte stellen die möglichen geographischen Märkte als Ergebnis der seitens der Kommission vorgenommenen räumlichen Marktabgrenzung dar. 35 „Die am weitesten verbreitete Gruppe von geographischen Märkten“ ist jene der nationalen Märkte, diverse Abgrenzungsparameter bedingen „eine faktische Marktabschottung innerhalb des Binnenmarkts, selbst bei europa- oder weltweiten Produktionsstrategien“. 36
E. Parameter zur Bestimmung des sachlich
und räumlich relevanten Marktes
Im Rahmen der Marktabgrenzung sind - wie bereits erwähnt - jene Wettbewerbskräfte, welche als Konkurrenzunternehmen zu den am
Zusammenschlussvorhaben beteiligten Parteien zu betrachten sind, zu bestimmen. Laut Kommission seien insb drei Parameter bei der Ermittlung dieser Wettbewerbskräfte von maßgeblicher Bedeutung. „Nachfragesubstituierbarkeit, Angebotssubstituierbarkeit und potentieller Wettbewerb“ sind jene Parameter, die zur Bestimmung des relevanten Marktes herangezogen werden.
I. Nachfragesubstituierbarkeit
Bei der Nachfragesubstituierbarkeit handelt es sich um „die unmittelbarste und wirksamste disziplinierende Kraft“, die insb Auswirkungen auf die Preispolitik der Marktgegenseite, der Anbieter bestimmter Erzeugnisse, zeigt. Die im Wege der beiden anderen Parameter, der Angebotssubstituierbarkeit 37 und des potentiellen Wettbewerbes, ermittelten Wettbewerbskräfte weisen hingegen grs nicht eine derartige unmittelbare Wirkung wie jene, welche durch das Instrument der
35 Langen/Bunte, Art 2, Rn 49 ff.
36 Langen/Bunte, Art 2, Rn 54; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art 2, Rn 33.
37 Unter bestimmten Voraussetzungen entfalten auch die durch die Angebotssubstituierbarkeit ermittelten Wettbewerbskräfte dieselbe Wirkung wie jene durch die Nachfragesubstituierbarkeit festgestellten Unternehmen auf. Vgl Pkt Kapitel 2 E II.
20
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
Nachfragesubstituierbarkeit bestimmt werden, auf. Dadurch ist im Zuge der Marktuntersuchung die Prüfung weiterer Kriterien erforderlich, um den jeweiligen Markt definieren zu können. 38
Zur Prüfung der Nachfragesubstituierbarkeit sind jene Produkte zu ermitteln, welche aus der Sicht der Abnehmer „als austauschbar“ betrachtet werden. Zur Ermittlung dieser Produkte bedarf es „einer geringen, nicht vorübergehenden Änderung der relativen Preise“ und der „Bewertung der wahrscheinlichen Reaktion“ der Abnehmer. 39
Der Untersuchung der Austauschbarkeit von Erzeugnissen auf der Nachfrageseite 40 werden die von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vertriebenen Waren sowie das Verkaufsgebiet dieser Produkte zugrunde gelegt. Darüber hinaus sind „bestimmte Produkte und Gebiete in die Marktdefinition“ aufzunehmen oder von dieser auszuschließen. Die Aufnahme bzw der Ausschluss von der Marktdefinition erfolgt in Abhängigkeit davon, ob die betreffenden Erzeugnisse und Verkaufsgebiete eine vorübergehende Beeinflussung oder Beschränkung des Preisniveaus der Parteien des Zusammenschlussverfahrens verursachen. 41
Die hypothetische Anhebung der Preise, die Preiserhöhung bewegt sich in einem Intervall von 5-10%, soll Erkenntnisse über das Verhalten der Abnehmer der Parteien des jeweiligen Zusammenschlussverfahrens bringen, konkret gesagt darüber, ob und falls ja, in welchem Ausmaß diese Abnehmergruppe infolge dieser Preisanhebung „auf leicht verfügbare Substitute“ umstiege. Sofern aus dem Wechsel der Abnehmer auf Substitute ein Umsatzrückgang resultiert, somit trotz des höheren Preises ein wirtschaftlicher Verlust für die Parteien gegeben ist, erfolgt die Aufnahme zusätzlicher Erzeugnisse und Gebiete in den betreffenden Markt bis die nicht
38 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 13f.
39 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 15.
40 Schwalba, Die wettbewerbsbezogene Abgrenzung, 164: „Die Nachfrageseite eines relevanten Marktes bilden diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die hinsichtlich der Austauschbarkeit der von ihnen gewünschten Güter untereinander möglichst homogene und im Verhältnis zu anderen Individuen möglichst heterogene Beurteilungsstrukturen aufweisen.“
41 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 16.
21
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
vorübergehende Preiserhöhung in Höhe von 5-10% zu einem Gewinn der Unternehmen führt. 42
II. Angebotssubstituierbarkeit 43
Im Falle des Vorliegens bestimmter Voraussetzzungen ist die
Angebotssubstituierbarkeit 44 Angebotsumstellungsflexibilität 45 bzw mit der
Nachfragesubstituierbarkeit auf eine Stufe zu stellen. Eine Gleichstellung der Angebotssubstituierbarkeit mit der Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite in puncto „Wirksamkeit und Unmittelbarkeit“ erfolgt, sofern die anbietenden Unternehmen imstande sind, eine Umstellung der Produktion „auf die relevanten Erzeugnisse“ bedingt durch „kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen“ vorzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Erzeugnisse, die aufgrund der Änderung der Produktionsprozesse hergestellt werden, „kurzfristig“ dem freien Verkauf zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus darf die Produktionsumstellung nicht mit beträchtlichen „Zusatzkosten oder Risiken“ verbunden sein, widrigenfalls die beschriebene Wirkung der
Angebotssubstituierbarkeit nicht gegeben wäre.
III. Potentieller Wettbewerb
Im Gegensatz zur Nachfragesubstituierbarkeit und der Angebotssubstituierbarkeit dient der potentielle Wettbewerb nicht der „Marktdefinition“. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Frage, ob der potentielle Wettbewerb als „eine wirksame Wettbewerbskraft“ bezeichnet werden kann, unter Beachtung der
„Markteintrittsbedingungen“ zu beurteilen ist. Bestehen aufgrund der Marktposition der Parteien des Zusammenschlussverfahrens „Wettbewerbsbedenken“, so wird der potentielle Wettbewerb ermittelt. 46
42 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 17.
43 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 20.
44 Langen/Bunte, Art 2, Rn 46.
45 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, Art 2, Rn 29.
46 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 24.
22
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
F. Prozedere im Rahmen der sachlichen
Marktabgrenzung
Nach Auffassung der Kommission sei zur Bestimmung des sachlich relevanten Marktes „eine ganze Reihe von Nachweisen“ geeignet. Sämtliche „Formen des empirischen Nachweises“ seien zur Abgrenzung der jeweiligen Produktmärkte heranzuziehen, die Kommission folge „keiner starren Rangordnung für die verschiedenen Informationsquellen und Nachweisformen“. „Je nach den Merkmalen und Besonderheiten der betreffenden Wirtschaftszweige und Erzeugnisse oder Dienstleistungen sind im Einzelfall bestimmte Informationen ausschlaggebend. Erkenntnisse über bestimmte Aspekte mögen in bestimmten Fällen wesentlich, in anderen bedeutungslos sein.“ 47
Zu einer ungefähren Abgrenzung der sachlich relevanten Produktmärkte ist die Kommission „auf der Grundlage bereits vorliegender Informationen oder von beteiligten Unternehmen übermittelter Angaben“ imstande. In der Vielzahl der Fälle hat die Kommission lediglich eine geringe Anzahl in Frage kommender Produktmärkte voneinander abzugrenzen. Sofern die Kommission zu prüfen hat, „ob die Erzeugnisse A und B“ einen einheitlichen Markt bilden oder nicht und die Kommission zur Erkenntnis gelangt, dass für die beiden Produkte ein gemeinsamer Markt besteht, ist die sachliche Marktabgrenzung für die Kommission aufgrund der Beseitigung etwaiger „Wettbewerbsbedenken“ abgeschlossen. 48
47 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 25; Nach Ansicht von Ebner sei „die Praxis, nicht auf festgelegte Kriterien allein zu achten, sondern je nach den Besonderheiten des Falls auch noch andere notwendige Kriterien für die Marktabgrenzung heranzuziehen“ die richtige Vorgehensweise.
48 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 26 f.
23
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
G. Stufen der räumlichen Marktabgrenzung
I. Ermittlung der Marktanteile
In der ersten Stufe der räumlichen Marktabgrenzung ermittelt die Kommission die Marktanteile der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen sowie jener Unternehmen, die im Wettbewerbsverhältnis zu den Parteien stehen. 49
II. Prüfung der Nachfragesubstituierbarkeit
In der nächsten Stufe der Marktuntersuchung werden zur Prüfung der Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite Faktoren wie die „Bedeutung nationaler oder regionaler Präferenzen, gegenwärtiges Käuferverhalten, Produkt- und Markendifferenzierung“ berücksichtigt. Zur Bestimmung des Nachfrageverhaltens jener Abnehmer, die den Parteien des jeweiligen Zusammenschlussverfahrens zuzuordnen sind, und zwar, ob eine Preisanhebung die Abnehmer dazu veranlassen würde, die Produkte von einem Wettbewerber zu beziehen, der an einem anderen Ort ansässig ist. Dieser Anbieterwechsel müsse „kurzfristig und zu geringen Kosten“ erfolgen. 50
III. Untersuchung des Marktes nach
Zutrittsbeschränkungen
Im Rahmen der räumlichen Marktuntersuchung wird von der Kommission gegebenenfalls geprüft, ob Marktzutrittsbeschränkungen wie bspw die „Erforderlichkeit einer Gebietspräsenz, um dort verkaufen zu können, Zugangsbedingungen zu den Vertriebswegen, Kosten der Errichtung eines
49 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 28.
50 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 29.
24
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
Vertriebsnetzes, etwaige regulatorische Schranken im öffentlichen Auftragswesen“ für die Unternehmen im Falle einer beabsichtigten Gebietserweiterung bestehen. Aufgrund der genannten Faktoren sind die Anbieter in diesen Regionen keinem Wettbewerbsdruck der nicht in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen ausgesetzt. Durch die Untersuchung des Marktes nach diesen Marktzutrittsbeschränkungen „soll der genaue Grad der Marktverflechtung auf nationalem, europäischem und weltweitem Niveau bestimmt werden“. 51
Zur Feststellung des Einflusses der erwähnten Faktoren auf der Angebots- und Nachfrageseite auf die Bildung eigenständiger räumlicher Märkte analysiert die Kommission die Handelsströme. Eine weitere Marktschranke, welche die Entstehung voneinander abzugrenzender räumlicher Märkte fördert, stellen die Transportkosten dar. Inwieweit diese Kostenkomponente zur Beeinträchtigung des Handelsflusses zwischen einzelnen Regionen beiträgt, wird von der Kommission „unter Berücksichtigung von Produktionsstandort, Produktionskosten und relativem Preisniveau“ ermittelt. 52
IV. Prüfung der Auswirkungen erfolgreicher
Marktintegration auf die Marktstruktur
Sofern die innerhalb der Gemeinschaft auf Grundlage des Binnenmarktprogramms geförderte Integration der einzelnen Märkte die Erweiterung räumlich relevanter Märkte zur Folge hat, vorausgesetzt diese Ausdehnung erfolgt „binnen kurzer Frist“, findet dies in den anlässlich der Marktuntersuchung gestellten Überlegungen der Kommission seine Beachtung. Die Vergrößerung räumlich relevanter Märkte im Wege der Marktintegration ist für die Marktanalyse insofern von Bedeutung, als dass diese Markterweiterung, die durch den Wegfall rechtlicher Barrieren zwischen den jeweiligen Mitgliedstaaten zustande kommt, im Regelfall Auswirkungen auf die Marktstruktur hat. Nach Auffassung der Kommission seien jene „Preise, Marktanteile
51 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 30.
52 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 31.
25
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
und Handelsstrukturen“, welche vor der Ausdehnung des Marktes festgestellt worden seien, „mit Vorsicht“ zu genießen. 53
V. Befragungen unter Anbietern und Abnehmern
Zur exakten Bestimmung des Marktes sowohl in sachlicher als auch räumlicher Hinsicht nimmt die Kommission Befragungen unter jenen Wettbewerbern und Abnehmern vor, welche eine bedeutende Stellung im Marktumfeld der Parteien des Zusammenschlussverfahrens einnehmen. Bedarf es nach Auffassung der Kommission der Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte hinsichtlich unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsebenen, so fragt sie die auf diesen Märkten befindlichen Unternehmen, wie diese die jeweilige Marktsituation bewerten. Darüber hinaus ist die Kommission berechtigt, von den Prozessparteien „zusätzliche Informationen“ einzuholen, um eine genaue Marktanalyse zu ermöglichen. 54
Im Rahmen der Befragung der Unternehmen und Abnehmer, die Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt üblicherweise auf schriftlichem Wege, haben diese der Kommission mitzuteilen, wie ihrer Einschätzung nach der betreffende Markt zu definieren ist. Zudem haben die Befragten der Kommission Angaben darüber zu machen, wie sich ihrer Meinung nach das Marktumfeld „bei hypothetischen Preiserhöhungen“ verhält. In Zusammenarbeit mit den Parteien des Zusammenschlussverfahrens kann sich die Kommission insb einen Eindruck über den Ablauf von „Verhandlungen zwischen Anbietern und Kunden“ verschaffen. 55
53 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 32.
54 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 33.
55 Kommission 09.12.1997, Abl C 372 Tz 34.
26
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
VI. Individuelle Prüfung der
Abgrenzungsfaktoren 56
Dass das Vorliegen marktabgrenzender Indikatoren nicht zwingend die Eigenständigkeit zweier oder mehrerer Märkte bedeutet, sondern erst nach individueller Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt werden kann, ob gemeinsame oder gesonderte Märkte bestehen, bringt Knauss 57 explizit zum Ausdruck.
H. SSNIP-Test
I. Definition
Im Rahmen des SSNIP-Tests bedarf es der Beurteilung der Frage, ob für den hypothetischen Monopolisten eine Preisanhebung bestimmter Produkte in Höhe von 5-10 % profitabel ist oder nicht. Sofern dies der Fall ist, bilden diese Produkte einen relevanten Markt, wobei das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Lieferanten dieser Produkte die Hauptquelle konkurrierender Begrenzungen darstellt. Ist die Preiserhöhung für den hypothetischen Monopolisten nicht von wirtschaftlichem Nutzen, so hat dies zur Bedeutung, dass die Lieferanten anderer Produkte gleichfalls signifikante konkurrierende Begrenzungen verursachen. Der Markt wird als die kleinstmögliche Produkteinheit, die den SSNIP-Test besteht, definiert. 58
56 Kriterien zur räumlichen Marktabgrenzung: Kottmann, Die räumliche Abgrenzung, 101 ff; Maske, Die geographische Dimension, 156 ff.
57 Knauss, Die räumliche Marktabgrenzung, 183: „All die genannten Faktoren sind geeignet, einen reibungslosen grenzüberschreitenden Waren- bzw. Dienstleistungsverkehr zu behindern und sind damit grundsätzlich als Abgrenzungsfaktoren tauglich. Dennoch ist im Einzelfall auf die Wirkung der verschiedenen Behinderungen abzustellen. Entscheidend ist, ob die verschiedenen Hindernisse überwunden werden können und damit Wettbewerb entsteht. Ein Marktabgrenzungsfaktor ist damit nur dann zu bejahen, wenn tatsächlich die Austauschbarkeit aufgrund eines Faktors oder mehrerer Faktoren gänzlich oder nahezu gänzlich verneint werden muss.“
58 Bishop/Walker, The economics, Tz 4.18.
27
KAPITEL 2 - BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE DEFINITION DES RELEVANTEN MARKTES
Ob die Rentabilität infolge der Anhebung der Preise bestimmter Produkte für den hypothetischen Monopolisten gegeben ist oder nicht, hängt von dem Ausmaß jenes Umsatzrückganges ab, welcher unmittelbar aus der Erhöhung der Preise resultiert. Unter der Annahme, dass bspw ein Preisanstieg in Höhe von 5 % zu einem Umsatzrückgang in Höhe von weniger als 5 % führt, so ist das Heraufsetzen der Preise für den hypothetischen Monopolisten von wirtschaftlichem Nutzen. Im Falle höherer Preise im Ausmaß von 5 % bei gleichzeitigem Abnehmen des Umsatzvolumens in Höhe von 8 %, liegt jedoch keine Rentabilität vor. 59
Mit großer Sorgfalt sind die im Rahmen von Befragungen gegebenen Antworten der Abnehmer in Bezug auf deren Verhalten bei Preisänderungen zu beurteilen. Basierend auf der Tatsache, dass die Mehrheit der Abnehmer die Auskunft erteilt, im Falle einer Preiserhöhung einen Produktwechsel nicht in Erwägung zu ziehen, ist eine abschließende Definition des relevanten Marktes nicht möglich. 60
Die Kommission hat in der United Brands-Entscheidung 61 im Zuge der Definition des relevanten Marktes den Fehler begangen, das Hauptaugenmerk auf das Verhalten spezieller Abnehmergruppen zu richten. 62 In dieser Entscheidung heißt es wie folgt: „Die Banane ist durch ihr Ansehen, ihren Geschmack, ihre weiche Beschaffenheit, das Fehlen von Kernen, eine einfache Handhabung und ein gleichbleibendes Produktionsniveau geeignet, den gleichbleibenden Bedarf einer bedeutenden, sich aus Kindern, Alten und Kranken zusammensetzenden Bevölkerungsgruppe zu befriedigen.“ Des weiteren führt der EuGH aus: „(...) eine große Zahl von Verbrauchern mit gleichbleibendem Bedarf nach Bananen“ wird „von dem Verbrauch dieses Erzeugnisses nicht in erheblicher oder auch nur spürbarer Weise dadurch abgehalten“ (...), „dass anderes frisches Obst auf den Markt gelangt“. Die entscheidende Frage hätte in gegenständlicher Entscheidung des EuGH nicht lauten dürfen, ob die Zahnlosen 63 im Falle einer Anhebung der Preise für Bananen zu einer anderen Obstart wechselten, sondern vielmehr, ob eine derart hohe Anzahl an
59 Bishop/Walker, The economics, Tz 4.19.
60 Bishop/Walker, The economics, Tz 4.23.
61 EuGH 14.02.1978, Fall 27/76.
62 Bishop/Walker, The economics, Tz 4.24.
63 Damit sind die Bevölkerungsgruppen der Kinder und der Alten gemeint.
28
Arbeit zitieren:
Mag. Markus Troyer ll.m., 2007, Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung im Rahmen der Europäischen Fusionskontrolle, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Markus Troyer ll.m.'s Text Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung im Rahmen der Europäischen Fusionskontrolle ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Markus Troyer ll.m. hat den Text Die sachliche und räumliche Marktabgrenzung im Rahmen der Europäischen Fusionskontrolle veröffentlicht
Markus Troyer ll.m. hat einen neuen Text hochgeladen
Die europäische Fusionskontrolle als Instrument zur Realisierung nicht...
Eine Untersuchung am Beispiel ...
Markus W. Althoff
Wettbewerbssicherung in der europäischen Fusionskontrolle durch Zusage...
Eine fallbezogene Untersuchung...
Jan Heithecker
Die Wirtschafts- und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland im R...
Albrecht Bossert, Heinz Lampert
Fusionskontrolle in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten...
Christian Constantin
0 Kommentare