Silke Kalkowski I
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
2 Grundlegendes 1
2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts 1
2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes 1
2.3 Definition des Betriebsbegriffes 1
2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers 2
2.5 Der Betriebsrat 2
2.6 Das Verhältnis von Arbeitgeber und Betriebsrat 3
3 Die Bestimmungen des § 80 (1) BetrVG 3
3.1 Sinn der Vorschrift 3
3.2 Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates gem. § 80 (1) Nr. 1 3 BetrVG 4
3.2.1 § 80 (1) Nr. 1 BetrVG 4
3.2.2 § 80 (1) Nr. 2 BetrVG 5
3.2.3 § 80 (1) Nr. 2a BetrVG 5
3.2.4 § 80 (1) Nr. 2b BetrVG 6
3.2.5 § 80 (1) Nr. 3 BetrVG 7
3.3 Besonders schutzwürdige Personengruppen gem
§ 80 (1) Nr. 4 9 BetrVG 8
3.3.1 § 80 (1) Nr. 4 BetrVG 8
3.3.2 § 80 (1) Nr. 5 BetrVG 8
3.3.3 § 80 (1) Nr. 6 BetrVG 9
3.3.4 § 80 (1) Nr. 7 BetrVG 10
3.4 Weitere allgemeine Aufgaben 10
3.4.1 § 80 (1) Nr. 8 BetrVG 10
3.4.2 § 80 (1) Nr. 9 BetrVG 11
4 Schlussbetrachtung 12
Literaturverzeichnis 14
Internetverzeichnis 14
Silke Kalkowski II
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG Abkürzungsverzeichnis BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
Silke Kalkowski 1
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG
1 Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich in erster Linie mit den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gem. § 80 (1) des Betriebsverfassungsgesetzes.
Als Einstieg in die Thematik sollen jedoch zunächst einige grundlegende Erläuterungen erfolgen; die die Voraussetzungen der Entstehung, die Entstehung als solche sowie die Bedeutung des Betriebsrates veranschaulichen sollen.
2 Grundlegendes
2.1 Die Bedeutung des Betriebsverfassungsrechts
Anders als bei kleinen Betrieben, in denen es allein dem Arbeitgeber obliegt, die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, sieht das
Betriebsverfassungsrecht für solche Betriebe, die eine bestimmte Betriebsgröße überschreiten, eine besondere Betriebsverfassung vor. In dieser besonderen Betriebsverfassung sind Arbeitnehmervertretungen vorgesehen, denen kraft Gesetz in verschiedenen Entscheidungsbereichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zugeteilt werden. In diesen Bereichen erlischt somit die Befugnis des Arbeitsgebers, Entscheidungen eigenmächtig zu treffen. Er ist nur noch eingeschränkt leitungsbefugt.
Diese Bestimmungen finden ihre gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz von 1972. 1
2.2 Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes
In § 130 BetrVG ist festgelegt, dass das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht im öffentlichen Dienst, sondern nur in der Privatwirtschaft Anwendung findet. Für diesen Bereich gilt das Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Entscheidung, ob das Betriebsverfassungsgesetz oder das Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, richtet sich also ausschließlich nach der Rechtsform eines Unternehmens. 2
2.3 Definition des Betriebsbegriffes
Der arbeitsrechtliche Betriebsbegriff ist definiert als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von
1 Vgl. Götz, H. (1989), S. 53.
2 Vgl. Löwisch, M. (1996), S. 616.
Silke Kalkowski 2
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG
sachlichen und immateriellen Mitteln arbeitstechnische Ziele verfolgt. Im
Betriebsverfassungsrecht stellt der Betrieb die organisatorische Einheit dar, in welcher ein Betriebsrat gewählt und tätig werden kann. 3
2.4 Der Begriff des Arbeitnehmers
Da das Betriebsverfassungsgesetz die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebeber und Arbeitnehmer regelt, ist eine genaue Definition des Arbeitnehmerbegriffs unumgänglich. Diese liefert § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes. Demnach gelten Arbeiter und Angestellte sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. In § 5 (2) BetrVG werden die Ausnahmen genannt, für die Absatz 1 nicht anzuwenden ist. So gelten beispielsweise die Organe einer juristischen Person oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
Eine weitere Sonderregelung findet sich in § 5 (3) BetrVG. Demnach gilt für leitende Angestellte anstelle des Betriebsverfassungsgesetz das Sprechergesetz, auch wenn sie im eigentlichen Sinne Arbeitnehmer sind. Zu beachten ist, dass sich diese Sonderstellung der leitenden Angestellten ausschließlich auf den Bereich der Betriebsverfassung bezieht und nicht generell im Arbeitsrecht derartig geregelt ist. 4
2.5 Der Betriebsrat
Laut § 1 des Betriebsverfassungsgesetz werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Aus der Formulierung in § 1 BetrVG lässt sich ableiten, dass die Errichtung eines Betriebsrates nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwar soll nach Ansicht des Gesetzgebers in allen betriebsratfähigen Betrieben ein Betriebsrat errichtet werden; diese Errichtung kann jedoch gegen den Willen der Belegschaft nicht durchgesetzt werden, da weder die Stimmabgabe bei einer Wahl, noch die Annahme eines Amtes erzwungen werden kann. 5
Ist ein Betriebsrat errichtet worden, fungiert dieser von dort an als Sprecher der gesamten Belegschaft. Er dient den Arbeitnehmern als Schutzorgan im betrieblichen Bereich. Vereinfacht lässt sich sagen: seine Aufgabe ist die Interessenwahrung der Arbeitnehmer gegenüber dem Unternehmer im Namen der Arbeitnehmer.
3 Vgl. Etzel, G. (1995), S. 43.
4 Vgl. Hohmeister, F. (2002), S. 230.
5 Vgl. Löwisch, M. (1996), S. 31.
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Silke Kalkowski, 2008, Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 (1) BetrVG (Stand 2008), Munich, GRIN Publishing GmbH
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