Patentschutz und Patentmanagement
Inhaltsangabe I
Abbildungsverzeichnis II
1. Einleitung 1
2. Schutzrechte im Vergleich 1
2.1. Patent 1
2.2. Gebrauchsmuster 2
2.3. Geschmacksmuster 2
3. Erteilungsverfahren 3
3.1. Materielle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit 3
3.2. Von der Patentierbarkeit ausgeschlossene Erfindungen 4
3.3. Ablauf des Erteilungsverfahren 4
3.4. Schutz vor Patentverletzungen 7
4. Patentmanagement 8
4.1. Patentstrategien 8
4.2. Patentbewertung 10
4.3. Austausch von Patenten zwischen Unternehmen 12
4.4. Beispiele für Patentmanagement in Deutschland 13
5. Fazit 16
Literaturverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis I
Patentschutz und Patentmanagement
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Patentportfolio-Matrix
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
Das Patentrecht hat eine lange Geschichte. Schon im Mittelalter entwickelten sich die ersten Formen des Patentwesens, indem zum Beispiel besondere Produktionsverfahren durch von Zünften ausgesprochenen Privilegien geschützt würden. Im Laufe der Geschichte entwickelte sich die Sicherstellung von Schutzrechten kontinuierlich weiter und wurde letztendlich in der Gesetzgebung manifestiert. Man erkannte früh, dass das Erfindungsreichtum ein schützenswertes Gedankengut ist, das zu einer Förderung des Gemeinwohles beitragen kann. Heute sehen sich viele Unternehmen vor dem Hintergrund der Globalisierung und liberalisierten Märkten einer immer größer werdenden Anzahl an Konkurrenzunternehmen gegenüber. Um sich Wettbewerbsvorteile verschaffen zu können, intensivieren flexible und anpassungsfähige Unternehmen häufig ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung neuer Technologien. Das Ziel ist dabei durch Innovationsführerschaft Monopolgewinne abzuschöpfen. 1 Patente bieten dabei den Anreiz, Innovationen voranzutreiben, da sie das geistiges Eigentum und Erfindungen vor fremden Gebrauch absichern. Zur Festlegung und Wahrung dieser Schutzrechte existieren in Deutschland das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und in der europäischen Union das europäische Patentamt (EPO). Diese Seminar-Arbeit zeigt wie ein Patentanmeldeverfahren abläuft und welche Voraussetzungen zur Erlangung eines Patentes erfüllt sein müssen. Des Weiteren wird die Bedeutung von Patentmanagement in Unternehmen erläutert.
2. Schutzrechte im Vergleich
Patent 2 2.1 .
Ein Patent ist ein räumlich und zeitlich begrenztes Recht, alleine über neue Erfindungen zu verfügen. Es soll dem Erfinder ermöglichen einen wirtschaftlichen Mehrwert durch die Entwicklung von Innovationen zu erlangen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, ein geschütztes Erzeugnis gewerblich herzustellen und zu verkaufen oder ein geschütztes Verfahren im gewerblichen Sinne zur Leistungserbringung anzuwenden.
1 Vgl.: Gassmann, O./ Bader, M. A. (2006) Seite 31.
2 Vgl.: DPMA (2008a).
Mit der Anmeldung eines Patentes stimmt der Inhaber der Veröffentlichung seiner Erfindung zu, so dass Wettbewerber das Patent als Grundlage weiterer Forschung und Entwicklung nutzen können. Der Patenterlangung geht ein zeitaufwendiges, oft einige Jahre dauerndes Erteilungsverfahren voraus. Wie dieses Verfahren aufgebaut ist, wird in Kapitel 3 genauer beschrieben. Die Nutzung eines Patentes ist auf die Dauer von maximal 20 Jahren begrenzt.
Gebrauchsmuster 3 2.2 .
Das Gebrauchsmuster ist eng verwandt mit dem Patent. Es schützt ebenfalls technische Erfindungen vor unerlaubter Nutzung. Im Gegensatz zum Patent kann die Eintragung beim Patentamt jedoch innerhalb weniger Wochen nach Anmeldung erfolgen, weil keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Fortschritt und gewerblicher Nutzbarkeit erfolgt. Die Laufzeit der Nutzung beträgt 10 Jahre.
Geschmacksmuster 4 2.3 .
Als Geschmacksmuster bezeichnet man den Schutz eines Designs und das Recht auf alleinige Nutzung. Das Design kann sich auf unterschiedliche Ausprägungen beziehen. Zum einen kann es sich, auf dreidimensionale Gegenstände wie zum Beispiel Autos und Möbel und zum anderen zweidimensionale Muster, wie sie bei Stoffen, Tapeten oder Logos zu finden sind, beziehen. Ein Geschmacksmuster ist wie das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht. Die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart im Eintragungsverfahren werden vom DPMA nicht überprüft. Es prüft ausschließlich die formalen Voraussetzungen der Eintragung. Die Nutzung ist auf bis zu 25 Jahre begrenzt.
3 Vgl.: DPMA (2008b).
4 Vgl.: DPMA (2008c).
3. Erteilungsverfahren
3.1 . Materielle Voraussetzungen für die Patentierbarkeit
Damit eine Erfindung zum Patent angemeldet werden kann, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Demnach ist eine Erfindung patentierbar, wenn sie
• neu ist,
• auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und
• gewerblich anwendbar ist. 5
Eine Erfindung kann sich auf jedes Gebiet der Technik beziehen.
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie vor der Patentanmeldung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Diese Veröffentlichung kann entweder mündlich z.B. in Form von Vorträgen oder schriftlich z.B. in Form von Büchern oder Fachzeitschriften erfolgt sein. Wenn dieses jedoch geschehen ist, gilt die Erfindung bereits zum Stand der Technik. 6
Um die Bewertung erfinderische Tätigkeit zu erlangen, bedarf die Erfindung einer gewissen Erfindungshöhe. Das bedeutet, nicht jede marginale technische Neuerung ist patentierbar. Des Weiteren darf die Innovation einem mit durchschnittlichen Kenntnissen ausgestattetem Fachmann nicht mit Hilfe des existierenden Schriftgutes zu erschließen sein. 7
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand geeignet erscheint, auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt zu werden. Als nicht gewerblich anwendbar gelten allerdings Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnoseverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. 8
5 Vgl.: Patentgesetz Paragraph 1.
6 Vgl.: DPMA (2008d).
7 Vgl.: DPMA (2008d).
8 Vgl.: DPMA (2008d).
Arbeit zitieren:
Sandro Schulz, 2008, Patentschutz und Patentmanagement, München, GRIN Verlag GmbH
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