INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS III
1 EINLEITUNG 1
2 BEGRIFFLICHE GRUNDLAGEN 2
2.1 Das Arbeitnehmererfindungengesetz. 2
2.2 Innovationen 3
2.3 Anreizsysteme. 4
2.4 Ökonomische Analyse des Rechts 5
3 DAS ARBEITNEHMERERFINDUNGENGESETZ ALS INNOVATIONS-
ÖKONOMISCHES ANREIZSYSTEM 6
3.1 Die Regelungen des Gesetzes 6
3.1.1 Rechte und Pflichten 7
3.1.2 Gesetzliche Vergütungsrichtlinien. 8
3.2 Der Referentenentwurf 10
3.2.1 Grundlegende Änderungen des Arbeitnehmererfindungengesetzes 11
3.2.2 Neuregelung der Erfindervergütung 12
3.3 Die Gesetzesnovelle als Lösung des Prinzipal-Agenten-Konfliktes 14
4 FAZIT 16
LITERATURVERZEICHNIS 18
II
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ArbNErfG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfRL Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen BDI Bundesverband der deutschen Industrie BDA Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber BGB Bürgerliches Gesetzbuch bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise GebrMG Gebrauchsmustergesetz Hrsg. Herausgeber IAI Institut für angewandte Innovationsforschung i.e.S. im engeren Sinne ÖAR Ökonomische Analyse des Rechts o.g. oben genannte/n PAT Prinzipal-Agenten-Theorie PatG Patentgesetz sog. sogenannt/e/n u.a. unter anderem u.U. unter Umständen vgl. vergleiche
III
1 EINLEITUNG
„Die Fähigkeit zur Innovation entscheidet über unser Schicksal“ 1 . Dieses Zitat des damaligen Bundespräsidenten Roman Herzog in seiner Rede „Aufbruch ins 21. Jahrhundert“ am 26. April 1997 unterstreicht es kurz und präzise, wo für die Unternehmen in Zukunft der Schwerpunkt liegen sollte. Durch den internationalen Konkurrenzdruck sind Unternehmen in hohem Maße gezwungen, in Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaktivitäten zu investieren, um auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben.
Drei Viertel aller innovativen Leistungen werden heute von abhängig Beschäftigten erbracht 2 . So stammen auch mehr als 80% aller Patentanmeldungen in Deutschland von Unternehmen und gehen damit auf Arbeitnehmer zurück 3 . Diese Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses durch geistig schöpferische Leistungen als Diensterfindung technische Neuheiten entwickelt haben, bezeichnet man als Arbeitnehmererfinder 4 . Sie nehmen dementsprechend eine Schlüsselrolle im betrieblichen Innovationsprozess ein. Im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Arbeitnehmererfinders vor allem gegenüber seinem Arbeitgeber spielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) eine bedeutende Rolle. Ziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, inwieweit die Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfindungengesetzes eine innovationsförderliche Anreizwirkung auf die Arbeitnehmererfinder haben und ob diese auf die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen einen stimulierenden oder hemmenden Einfluss ausüben. Das ArbNErfG und insbesondere die Vergütungsregelungen von Arbeitnehmererfindungen werden einer ökonomischen Analyse unterzogen.
Zur Einführung in das Thema werden zunächst der Grundgedanke des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen erläutert und die verschiedenen Zielsetzungen des ArbNErfG aufgezeigt. Zudem sind zunächst allgemeine grundlegende Definitionen im Hinblick auf Innovationen und Anreizsysteme und die Klärung von Zusammenhängen notwendig. Im Rahmen der ökonomischen Analyse wird der Ansatz der Prinzipal-Agenten-Theorie in Verbindung mit Aspekten des Moral Hazard herangezogen. Diese Ökonomische Theorie bildet die Grundlage zur Untersuchung unternehmensinterner Anreiz- und
1 Herzog in: Aufbruch ins 21. Jahrhundert (1997), S. 3.
2 Vgl. Schack (2005), S. 441.
3 Vgl. Referentenentwurf zur Änderung des ArbNErfG (2001), S. 2.
4 Vgl. Schwab (2006), S.50-51.
1
Steuerungssysteme bei Auftreten von Zielkonflikten zwischen Prinzipal (Arbeitgeber) und Agent (Arbeitnehmer). Im Mittelpunkt der ökonomischen Analyse stehen zum Einen das ArbNErfG mit seinen Richtlinien zur Vergütung von
Arbeitnehmererfindungen und zum Anderen der Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Oktober 2001. Gemäß der Rechtskonstruktion des ArbNErfG soll untersucht werden, inwieweit das Gesetz seiner Zielsetzungen gerecht werden konnte und welche Wirkungen durch die Änderung des ArbNErfG erzielt wurden. Das ArbNErfG wird als innovationsförderliches Anreizsystem betrachtet, wobei die effiziente Erfindervergütung zur Problemlösung des Prinzipal-Agenten-Konfliktes dienen soll.
Der Schlussteil fasst die gesammelten Erkenntnisse zusammen und gibt unter Anreizgesichtpunkten einen Ausblick für die Zukunft des ArbNErfG auch im Vergleich zu anderen Einrichtungen des betrieblichen Innovationsmanagements.
2 BEGRIFFLICHE GRUNDLAGEN
2.1 Das Arbeitnehmererfindungengesetz
Arbeitnehmererfindungen unterliegen in Deutschland dem Regelungsbereich des ArbNErfG. Die Tatsache, dass ungefähr 80% aller angemeldeten Erfindungen in Deutschland Arbeitnehmererfindungen sind, unterstreicht die große Bedeutung dieses Gesetzes 5 . Doch nicht immer war die rechtliche Lage so eindeutig geregelt. Bis zum Jahre 1942 bestand in Deutschland völlige Vertragsfreiheit, die es dem Arbeitgeber erlaubte, sämtliche Erfindungen seiner Angestellten ohne Vergütungszwang zu verwenden. Erst 1942 wurden dem Arbeitnehmer die Rechte an seiner Erfindung gesichert. Diese Regelungen wurden am 1.10.1957 6 durch das Inkrafttreten des ArbNErfG ersetzt, das seit 1990 für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültig ist 7 .
Ziel des ArbNErfG ist es, den Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitnehmer, der die Erfindung gemacht hat, und dem Arbeitgeber-Unternehmen (sowie u.U. den Arbeitskollegen des betreffenden Arbeitnehmers, die die Erfolgswahrscheinlichkeit der Erfindung durch Vorleistungen beeinflussen) angemessen zu lösen 8 . Es stellt sich die
5 Vgl. Bartenbach/Volz (2002), S. 28.
6 Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957, veröffentlicht im BGBl. I (1957), S. 756.
7 Vgl. Schwab (2006), S. 34 und 36.
8 Vgl. App (2002) in: Betrieb und Wirtschaft (12/2002), S. 524.
2
Frage, wem die Diensterfindung gehört oder besser wer das Verfügungsrecht an ihr hat. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stehen die Erfindungen bzw. Arbeitsergebnisse während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zu 9 , während hingegen die Rechte an der Erfindung nach dem Patentrecht (§ 6 PatG Erfinderprinzip) dem Arbeitnehmer - Erfinder zustehen. Um diesen Konflikt zu lösen, ist ein ständiges Abwägen der beiderseitigen Interessen der sog. Sozialpartner notwendig.
Des Weiteren soll das ArbNErfG das Gebiet der Arbeitnehmererfindung möglichst umfassend und abschließend regeln, und zwar sowohl hinsichtlich des Personenkreises als auch der Sachgebiete, auf die sich das Arbeitnehmererfinderrecht auswirkt. Das ArbNErfG soll durch eine ausführliche Regelung dieses Rechtsgebietes, Lücken schließen und so ein großes Maß an Rechtssicherheit bewirken 10 . Neben der Beabsichtigung einer umfassenden Regelung dieses Rechtsgebietes soll im Interesse der technischen Entwicklung, des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit einer Volkswirtschaft die Erfindertätigkeit angeregt und gefördert werden 11 . Der tiefere Sinn des Gesetzes liegt somit in der Anreizgestaltung für Arbeitnehmererfinder, stets neue Erfindungen zum Nutzen des Betriebes und der Allgemeinheit zu tätigen, welche marktfähige Innovationen bewirken können.
2.2 Innovationen
Innovationen (»novus« = neu) sind qualitativ neuartige Produkte oder Verfahren, die eine Unternehmung erstmalig in den Markt oder in den Betrieb einführt. Darunter fallen nicht nur technisch definierte, sondern auch soziale und vertragliche Innovationen 12 . Der Begriff der Innovation ist nicht mit der Invention, also Erfindung oder Entdeckung, gleichzusetzen. Während Inventionen zunächst auf theoretische Problemlösungen bedacht sind, stellen Innovationen bereits den Übergang zu marktfähigen und profitablen Leistungen von Unternehmen dar. Ausgehend davon stiftet nicht die Invention dem Unternehmen einen monetären Nutzen, sondern erst deren Transformation in eine Innovation 13 . Innovationen können in Organisationen durch Anreizsysteme gefördert und unterstützt werden.
9 Vgl. Schwab (2006), S. 50.
10 Begründung des Bundeskanzlers zum Entwurf eines Gesetzes über Erfindungen von Arbeitnehmern
und Beamten, Deutscher Bundestag, Drucksache II/187, 15.01.1954, S.9.
11 Vgl. Volmer/ Gaul (1983), S.22-23.
12 Vgl. Hauschildt (1986) in: Staudt, S. 62.
13 Vgl. Lücke (1988) in: Gabisch (Hrsg.), S. 94 und 95.
3
Arbeit zitieren:
Lilli Elser, 2008, Regelungen des Arbeitnehmererfindungengesetzes als innovationsförderliches Anreizsystem – eine ökonomische Analyse, München, GRIN Verlag GmbH
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