«Rechtsstaat und Demokratie erscheinen uns (üblicherweise) als ganz verschiedene Objekte. Dafür gibt es Gründe. Weil jede politische Herrschaft in der Form des Rechts ausgeübt wird, existieren auch dort Rechtsordnungen, wo die politische Gewalt noch nicht rechtsstaatlich domestiziert ist. Und es existieren auch dort Rechtsstaaten, wo die Regierungsmacht noch nicht demokratisiert worden ist. Kurzum, es gibt Rechtsstaaten ohne demokratische Verfaßungen. Diese empirischen Gründe (…) sagen freilich keineswegs, dass es, normativ betrachtet, einen Rechtsstaat ohne Demokratie geben könne». (Habermas,J.:DEA,293)
«Der Rechtsstaat (ist) ohne radikale Demokratie nicht zu haben und nicht zu erhalten». (Habermas, J.: FuG, 13)
INHALT
Inhaltsverzeichnis I
EINLEITUNG 1
I. KAPITEL: DISKURSTHEORIE DES RECHTS. 3
I.1. Soziologisches Rechtskonzept 4
I.2. Philosophisches Gerechtigkeitskonzept. 7
I.3. Habermas’ Diskurstheorie des Rechts. 11
I.3.1. Die kommunikative Rationalität 14
I.3.2. Das System der Rechte 17
I.3.3. Die Prinzipien des Rechtsstaats 20
I.3.3.1. Zur Idee des Rechtsstaats 21
I.3.3.2. Prinzipien des Rechtsstaats 23
A. Das Prinzip der Volkssouveränität 23
B. Das Prinzip des umfassenden individueller Rechtsschutzes 24
C. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung 25
D. Das Prinzip der Trennung von Staat und Gesellschaft 27
II. KAPITEL: DER DISKURSBEGRIFF DER DEMOKRATIE 29
II.1. Das empirische Demokratiekonzept 30
II.2. Das normative Demokratiemodell 32
II.2.1. Das liberale und das republikanische Demokratiemodelle 32
II.2.2. Demokratie als deliberative Politik 36
II.3. Politische Öffentlichkeit und Zivilgesellschaft 42
II.3.1. Politische Öffentlichkeit 42
II.3.2. Zivilgesellschaft 48
III. KAPITEL: ZUM DEMOKRATISCHEN RECHTSSTAAT 56
III.1. Rechtsparadigmen 58
III.2. Das Verhältnis von Moral und Recht 63
I
III.3.Was ist demokratischer Rechtsstaat? 67
SCHLUSSBETRACHTUNG. 74
LITERATURVERZEICHNIS 77
LEBENSLAUF 81
II
O. EINLEITUNG.
Das 1991 veröffentliche “Erkenntnis und Interesse„ leitet eine entscheidende Wende im Denken Habermas ein: aus dieser Schrift geht die Modifizierung seines Universalismus hervor, der in der von ihm 1992 in “Faktizität und Geltung” entfalten Rechtstheorie einen Gegenstand zeigt, welcher der Moral sehr nahesteht. Hier versucht Habermas, seine ihm am Herzen liegende These” 1 zu verteidigen, nämlich dass es keinen Rechtsstaat ohne radikale Demokratie gebe. Der Titel dieses Habermas’ Buchs 2 “kennzeichnet
die Richtung, in die sein Denken sich in den letzten zehn Jahre entwickelt hat” 3 .
Die These der
Auf Hintergrund dieser Beunruhigung sieht Habermas nicht nur die
Herausforderungen einer ökologischen Begrenzung des ökonomischen Wachstums und der zunehmenden Disparität der Lebensverhältnisse im Norden und Süden, die historisch einzigartige Aufgabe einer Umstellung staatssozialistischer Gesellschaften auf Mechanismen eines ausdifferenzierten Wirtschaftssystems, den Druck der Migrationströme aus den verelendeten Regionen des Südens und nun auch aus Ost - Europa, die Risiken erneuerter ethischer, nationaler und religiöser Kriege usw., sondern und vor allem den Mangel einer radikalen Demokratie, die dennoch die Voraussetzung für den Bestand des Rechtsstaats ist. Denn so betont Habermas Klaus Günther inanspruchnehmend , nur eine radikale Demokratie ermöglicht das Zustandekommen der Rechtsnormen in Begründungsdiskursiven und somit
1 Horster, Detlef: Jürgen Habermas zur Einführung, 95
2
Vollständig lautet der Titel
3 Dews, Peter : Faktizität, Geltung und Öffentlichkeit, 359
4 Habermas, J.: FuG, 1992, 13
1
ihre Auslegung in Anwendungsdiskursiven 5 . Dies drückt bereits der Untertitel von “Faktizität und
Geltung„, nämlich “Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats„. Diese bilden den Leitgedanken der Habermas’ Rechtstheorie. Ihm geht es um
das Herausfinden und die Erklärung des internen Zusammenhangs zwischen Rechtsstaat und Demokratie, welcher durch den Ausdruck
Unsere Untersuchung besteht aus drei Kapiteln. In dem ersten Kapitel wird Habermas’ Rechtstheorie, welche die Spannweite zwischen soziologischen Rechts- und philosophischen Gerechtigskeitstheorien aufnimmt und die als eine Rekonstruktion der Diskurstheorie des rechts erscheint, dargestellt. Dabei geht Habermas von seiner Theorie des kommunikativen Handelns aus, welche die praktische Vernunft durch die kommunikative ersetzt, um das System der Rechte sowie die Prinzipien und somit die Idee des Rechtsstaates zu bestimmen. Das zweite Kapitel skizziert Habermas’ Demokratiebegriff, nämlich den Begriff
5 Horster, Detlef: Jürgen Habermas zur Einführung, 1999, 95; Vgl. Habermas, J.: FuG, 266
6
Vgl. Tomberg, Friedrich : Habermas und der Materialismus, 347-348 :
2
I. KAPITEL: DISKURSTHEORIE DES RECHTS.
Wie wir schon in der Einleitung der vorliegenden Arbeit gesagt haben, der von Habermas ausgewählte Untertitel seines “Faktizität und Geltung„ bestimmt den Anspruch seiner Rechts - und Demokratietheorie. Mit Lamore können wir uns fragen: Welchen Beitrag beansprucht die Habermassche Diskurstheorie zu leisten? Es zeigt sich also, dass Habermas durch sie auf die häufigen und verschiedenartigen Einwände antworten wolle, “wonach die Diskurstheorie zu einer moralischen Hypertrophie geworden sei, die den Kontakt zur Wirklichkeit des modernen Rechtsstaates verloren habe. Faktizität und Geltung bilden ein Spannungsverhältnis, das er (Habermas) zu diesem Zweck in zwei entgegensetzten Richtungen untersucht. Einerseits will er zeigen, dass die soziale Wirklichkeit, bis hin zu den elementarsten Aspekten des Sprachgebrauchs, auf einer normativen Dimension beruht, so
dass es keine adäquate Theorie des politischen Lebens selbst hochkomplexer Gesellschaften
geben kann, die die normativen Ansprüche des modernen Rechtsstaates nicht anerkennt und
ernst nimmt...Aber andererseits will er auch die besonderen Aufgaben und Bedingungen bestimmen, die uns die kulturellen und sozialen Wirklichkeiten moderner Gesellschaften auferlegen, wenn wir uns der Frage zuwenden, wie politische Assoziation heute aussehen sollte” 7 .
Es scheint selbstverständlich, dass Habermas hier größtenteils die Resultate seiner früherer Werke beispielsweise des Buches “Theorie und Praxis„ und seines “Theorie des kommunikativen Handelns„ aufnimmt. Hinsichtlich der Frage nach dem Verhältnis von Theorie und Praxis z.B. hat Habermas bereit für eine Vermittlung plädiert, die darin bestehen solle, dass die als geschichtsphilosophische Reflexion begründete Sozialphilosophie auf eine methodische Anleitung bedacht sein müsse, “die einerseits der Klärung des praktischen Bewusstseins entspricht, ohne andererseits auf methodische Strenge als solche - die unverlierbare Errungenschaft der modernen Wissenschaft - zu verzichten” 8 .
nach will __Habermas Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats erbringen>.
7 Lamore, Charles : Die Wurzeln radikaler Demokratie..., 321
3
So betrachtet macht Habermas’ Diskurstheorie des Rechts zwischen dem sozialwissenschaftlichen Rechtsdiskurs und dem philosophischen Gerechtigkeitsdiskurs einen die beiden ersteren beinhaltenden dritten Weg aus. Aber die Eigenschaft der von ihm eingeführten Diskurstheorie wird uns nurmehr sichtbar, wenn wir herausfinden, worin besteht ihre Unterscheidung von den anderen. Dies ist auch Habermas’ eigene Methodologie in “Faktizität und Geltung”, indem er feststellt, dass seine Rekonstruktion des Rechts propädeutische Überlegungen verlangt: “Die bisherigen Überlegungen 9 dienten dem propädeutischen Zweck, die Kategorie des Rechts, insbesondere die des modernen Rechts aus der Sicht der Theorie des kommunikativen Handelns einzuführen” 10 .
I.1. Soziologisches Rechtskonzept .
Bis zur der Schwelle des 19. Jahrhunderts wurde die auf das Werk Aristoteles zurückgehende Betrachtung der Politik als Teil der praktischen Philosophie fortgeführt. Aber bereits das Ende des 18. Jahrhunderts ist durch die Bildung sowohl der Sozialwissenschaften als auch die Entstehung der Disziplinen des öffentlichen Rechts gekennzeichnet: “Die Soziologie 11 (z.B.) hat sich, zusammen mit der Ökonomie, in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts vom Corpus der praktischen Philosophie gelöst. Die Tradition der klassischen Lehre von der Politik hatte damals freilich schon, bei den Schotten, die utilitarisch modernisierte Gestalt der Moralphilosophie angenommen. Diese war ihrerseits in Auseinandersetzung mit der Sozialphilosophie eines Hobbes entwickelt worden -: die natürliche Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft, die im rationalen Naturrecht noch juristisch mit Hilfe des Vertragsinstruments konstituiert worden war, suchte der schottischen Denker alsbald ‘historisch’ zu begreifen” 12 .
In den letzten drei Jahrhunderten bewegte sich der Stellenwert des Rechts in der Analyse von Staat und Gesellschaft zwischen dem Auf und Ab der wissenschaftlichen Konjukturen. Von Hobbes bis Hegel bildete das moderne Naturrecht eine Schüsselkategorie der Vermittlung zwischen allen gesellschaftlichen Beziehungen. Das Legitimationsmodell
8 Habermas, J.: TuP, 49; Roderick, R.: Habermas und das Problem der Rationalität, 70-71
9
Der Ausdruck
Gerechtigkeitskonzepte>: Vgl. Habermas, FuG, 61-108
10 Habermas, J. : FuG, 109
11
Vgl. Habermas, J.: TuP, 223:
12 Habermas, J.: TuP, 216
4
einer wohlgeordneten Gesellschaft richtete sich nur auf die juristischen Denkfiguren. Infolgedessen wurde für eine richtige Gesellschaft nur diejenige gehalten, die nach einem vernünftigen Rechtsprogramm eingerichtet war. “Aber schon die Naturgesellschaftslehre der schottischen Moralphilosophen brachte gegen die Vernunftrechtskonzeptionen das Bedenken zur Geltung, dass sich die gewachsenen Lebenszusammenhänge von Praktiken, Sitten und Institutionen einer Rekonstruktion in den Begriffen des formalen Rechts widersetzen” 13 .
In diesem Zusammenhang verdienen Adam Ferguson und John Millar genannt zu werden. Beide stehen noch zwischen der klassischen Politik und der zeitgenössischen politischen Ökonomie, d.h. sie sind schon auf dem Wege von Aristoteles und Marx. Aus empirischer Sicht widersprechen sie “dem Präskriptivismus eines Vernunftrechts, das mit normativen Argumenten von der historischen Besonderheiten und der soziokulturellen Gegebenheiten absieht; und aus soziologisch-anthropologischer Sicht lehnen sie einen Rationalismus ab, dessen Anspruch der Aufgang des informellen Geflechtes von eingewöhnten sozialen Beziehungen, gewachsenen Institutionen, tief verankerten Interessenlagen und Klassenstrukturen in einem mit Willen und Bewusstsein konstruierten Regelsystem„ 14 .
Gewiss zählt das 1767 von Adam Ferguson veröffentlichte Buch
Veröffentlichung dieses Buches geschah in einer entscheidenden Entwicklungsphase der modernen Sozialwissenschaften, nämlich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die Sozialwissenschaften hatten ihren Gegenstand entdeckt, d.h. die moderne arbeitsteilige, warenproduzierende, kapitalistische Klassengesellschaft. Aber erst in dieser Zeit hatten sich ansatzweise die Disziplinen (Ökonomie, Politik, Soziologie, Psychologie, Ethnologie) getrennt 15 .
Eines der Ziele von Fergusons Buch war die Offenlegung der Defizite des modernen,
13 Habermas, J.: FuG, 62-63
14 Habermas, J.: FuG, 63
15 Batscha, Zwi und Medick, Hans(Hrsg.) : Adam Ferguson... ,7-8
5
moderne Tauschgesellschaft den Privatleuten über die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr eine gleichsam natürliche Autonomie und Gleichheit zu sichern schien” 17 .
Während des Werdegangs 18 von den früheren Kontroversen zwischen Naturgesellschafts- und Naturrechtslehren im 18. Jahrhunderts bis zum Strukturalismus und zur Systemtheorie taucht die sozialwissenschaftliche Reflexion, die nicht nur den präskriptivistischen und rationalistischen Zugriff der kontraktualistischen Theorien auf die Gesellschaft unterminiert, sondern überhaupt das Recht als eine zentrale Kategorie der Gesellschaftstheorie entwertet. Dies bezeichnet Habermas als objektive Entzauberung des Rechts.
Aus der politischen Ökonomie und ihrer Kritik ergab sich ein Perspektivenwechsel, so dass die Kategorie des Rechts ihre theoretisch-strategische Schlüsselrolle verlor. Folgende Gründe sind dafür zu erwähnen: erstens die viel zu große Komplexität der Reproduktion des gesellschaftlichen Lebens, die somit durch den dürren normativen Denkfiguren des Vernunftrechts unerfassbar scheinen; zweitens die Entdeckung der neuen Mechanismen der gesellschaftlichen Integration, nämlich ihre nicht-normative Art. “Die in Begriffen der politischen Ökonomie erfasste Anatomie der bürgerlichen Gesellschaft hat einen entlarvenden Effet: nicht die Rechts -, sondern die Produktionsverhältnisse bilden das Knochengerüst, das den gesellschaftlichen Organismus zusammenhält” 19 .
Diese Marginalisierung des Rechts und die Neutralisierung des intern zugänglichen Phänomens der Rechtsgeltung unter einer objektiven Beschreibung hat zu einer einseitigen Betrachtung des Rechts unter seinem funktionalen Gesichtspunkt der Stabilisierung von Verhältniserwartung geführt. Nach Habermas bildet die Rechtssoziologie von Niklas
Luhmann ( vgl. Sein “Ausdifferenzierung des Rechts” und sein “Legitimation durch
16 Batsch, Z. Und Medick, H.( Hrsg.) : Ibidem, 36
17 Habremas, J.: FuG, 63
18 Klaus Schrape bietet uns einen Überblick über die Frage nach dem Wandel normativer Strukturen in den klassischen Ansätzen zu einer Theorie des sozialen Wandels. Dafür hat er die Theorieansätze von A. Comte, H. Spencer, K. Marx, E. Durkheim (u.a. B. Malinowski) ausgewählt. Vgl. Schrape, Klaus: Theorien normativer Strukturen und ihres Wandels, I., 46f.
19 Habermas, J.: FuG, 65
6
Verfahren„ den vorläufigen Endpunkt dieser Theoriegeschichte, die nach Habermas eine Achse bildet 20 . Denn - so meint Habermas - mit N. Luhmann, Lévi-Straus bis Althur und Foucault kommt es zu einer Radikalisierung der Marxschen Systemanalyse, die zu einem Abstand der objektivistischen Gesellschaftstheorien neuen Typs von der Enge und dem normativen Ballast der holistischen und geschichtsphilosophischen Grundbegriffe geführt hat 21 .
Folglich wurde die Subjektphilosophie in einen radikalen Objektivismus transformiert. Daher kommt es zum Verlust nicht nur des Ortes der Subjekte - die zwar eine Welt konstituieren oder auf höherer Stufe gemeinsame Lebenswelten intersubjektiv teilen -, sondern auch zu dem des Rechts der allen intentionalen, durch das Bewusstsein der Akteuren selbst vollzogenen Integrationsleistungen. Daraus ergeben sich also die Verwischung aller hermeneutischen Spuren, auf denen eine intern, am Selbstverständnis der Akteuren ansetzende Handlungstheorie noch Zugang zur Gesellschaft finden könnte.
Es zeigt sich, dass der rechtssoziologische Begriff auf die institutionelle Dimension richtet ist; hier ist das Recht definiert als empirisches Handlungssystem. Aber da er sich mehr an einen objektivierenden Blick von außen orientiert, bezieht er die normative Dimension nicht ein und gerät somit in Gefahr, blind zu bleiben. Außerdem haben die rechtssoziologischen Bestimmungen durch die Umdeutung der normativen Aspekte des Rechts das Rechtssystem einerseits von der Moral und andererseits von der Politik abgelöst. Außerdem wird das Recht selbst auf die spezielle Weise der Rechtsanwendung reduziert”. Dabei gerät der interne Zusammenhang zwischen dem Recht und der demokratischrechtsstaatlichen Organisation der Entstehung, des Erwerbs und der Verwendung politischer Macht aus dem Blick” 22 .
I.2. Philosophisches Gerechtigkeitskonzept 23 .
Anfang der 70er Jahren wurden die vernunftrechtlichen Argumentationen direkt wieder aufgenommen. Innerhalb des normativen Diskurses hat sich die Frage nach der
20 Habermas, J.: FuG, 68
21 Habermas, J.: Loc.cit.
22 Habermas, J.: FuG, 70
23 Vgl. Dreier, R.: Rechtsphilosophie und Diskurstheorie, In: Zeitschrift für Philosophische Forschung 48(1994) 90-103; Habermas, J.: KG, 367-394 .
7
Ohnmacht des Sollens wieder aufgedrängt. So betrachtet, es scheint der Gerechtigkeitsdiskurs als die durch die sozialwissenschaftliche Unterminierung des vernunftrechtlichen Normativismus ausgelöste Reaktion. Als Diskurs er steht im Einklang mit der Rehabilitierung der Fragestellung der praktischen Philosophie und versucht somit die vernunftrechtliche Tradition auf etwas unvermittelte Weise wieder zu Ehren zu bringen 24 .
Unter dem “philosophischen Gerechtigkeitsdiskurs„ versteht Habermas jene
philosophischen Gerechtigkeitstheorien, die angesichts der sozialwissenschaftlichen Rechtsskepsis den moralischen Gehalt moderner Rechtsordnungen herausarbeiten. Damit versuchen sie eine rationale Rekonstruktion des Rechts, welche die Prinzipien begründen, “nach denen eine wohlgeordnete Gesellschaft eingerichtet werden sollte; sie entfernen sich dabei so weit von der Realität zeitgenössischer Gesellschaften, dass sie Schwierigkeiten haben, Bedingungen für die Realisierung dieser Grundsätze zu spezifizieren” 25 .
Zu Vertretern dieses Gerechtigkeitsdiskurses zählt John Rawls 26 , dessen Gerechtigkeitstheorie die Idee einer unter modernen Lebensbedingungen “wohlgeordneten” Gesellschaft entfaltet. Nach dieser Theorie bildet die Gesellschaft “ein System, das die gerechte Kooperation freier und gleicher Rechtsgenossen ermöglicht. Die grundlegenden Institutionen einer solchen Gesellschaft müssen nach einem Schema eingerichtet werden, das sich im Lichte von Gerechtigkeit als Fairness begründen lässt und so die rational motivierte Zustimmung aller Bürger verdient” 27 .
In seiner Einführung zu John Rawls stellt Wolfgang Kersting die Gerechtigkeit von Rawls dar als eine Theorie, die im Zuge der Vertragstheorien einzusetzen ist. Und unter diesen zählt er “jene Moral -, sozial und politikphilosophischen Konzeptionen, die die
24 Habermas, J.: FuG, 78-79
25 Habermas, J.: FuG, 62
26
Vgl. Pies, I./Leschke,M.( Hrsg.): John Rawls’politischer Liberalismus, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck) ,Tübingen 1995, im Vorwort der Herausgeber : “John Rawls gilt als einer der bedeutendsten Philosophen des 20. Jahrhunderts. Ihm wird das Verdienst zugeschrieben, an der aktuellen ( Wieder )- Belebung politischer Philosophie maßgeblich beteiligt zu sein: Mit Rawls wird die Einheit und Stabilität der modernen, demokratischen Gesellschaft zum Hauptthema politischer Philosophie. Durch seine
27 Habermas, J. : FuG, 79-80
8
moralischen Prinzipien menschlichen Handelns, die rationale Grundlage der institutionellen gesellschaftlichen Ordnung und die Legitimitätsbedingungen politischer Herrschaft in einem hypothetischen, zwischen freier und gleichen Individuen in einem wohldefinierten Ausgangszustand geschlossenen Vertrag erblicken und damit die allgemeine Zustimmungsfähigkeit zum fundamentalen normativen Gültigkeitskriterien erklären” 28 .
Die Entstehung die sogenannten philosophischen Vertragstheorien gehen auf das 17. Jahrhundert zurück und haben bis Ende des 18. Jahrhunderts das politische Denken beherrscht. Aber sie verschwanden im 19. Jahrhundert und auch in der ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts, bis sie in der philosophisch anregenden Verwendung des Vertragsmotivs in der Philosophie von Rawls wieder auftauchen 29 . Davon gehen einige aus, um zu behaupten, dass die politische Philosophie durch die von John Rawls wieder belebt wird 30 .
Die Gerechtigkeitstheorie von Rawls geht von den impliziten Werten einer politischen Kultur aus und hat als Ziel die Lieferung eines Identifikationsangebots für die Bürger demokratischer Gesellschaften
31
. Sie ist eine Theorie der Verteilungsgerechtigkeit. Als solcher geht es ihr nicht um Handeln der Menschen, sondern um gesellschaftliche Ordnung
32
. Rawls bezeichnet die Gesellschaft als ein System der Zusammenarbeit, “das die Interessen jedes einzelnen Mitgliedes befördern soll. Eine solche
28 Kersting, Wolfgang : John Rawls zur Einführung, 25
29 Kersting, Wolfgang: Loc.cit
30 Pies,I./Leschke, M.: John Rawls’ politischer Liberalismus, 21
31 Pies,I./Leschke, M.: Loc.cit.
32 Kersting, Wolfgang: Ibidem, 30
33 Höffe, Otfried: Kritische Einführung in Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit, In : Höffe, Otfried( Hrsg.) :
Theorie- Diskussion..., 14
9
Zwei Prinzipien machen diese Theorie aus, nämlich das Freiheitsprinzip und die Lehre von Vorrang der Grundfreiheiten auf der einen Seite und die Erlaubte Ungleichheitd.h. das Differenzprinzip auf der anderen 34 . Rawls bestimmt die Prinzipien dank eines Versuchs einer neuen Formulierung der klassischen Theorien des Gesellschaftsvertrages (Locke, Rousseau, Kant) auf einem höheren Grad der Abstraktion. Aber was diesbezüglich seine Theorie von den klassischen Entwürfen unterscheidet, ist die Durchkonstruktion dieser Prinzipien bis in die Einzelheiten 35 .
Habermas betrachtet Rawls’ politisches Gerechtigkeitskonzept als eine Antwort auf das schon von Hegel behandelte Problem des Verhältnisses von Moral und Sittlichkeit. “Für das klassische Vernunftrecht hatte sich das Problem des Verhältnisses von Norm und Wirklichkeit zunächst auf einer anderen Eben gestellt. Das Vernunftrecht war von der Differenz zwischen Moral und Recht ausgegangen und hatte die im positiven Recht selbst angelegte Spannung zwischen Faktizität und Geltung berücksichtigt. Insofern war es von Haus aus realistischer eingestellt als eine moralisch ansetzende Gerechtigkeitstheorie. Es hatte sich der Wirklichkeit des politischen Prozesses sozusagen auf ganzer Breite konfrontiert” 36 .
Außerdem wirft Rawls’ Gerechtigkeitskonzept laut Habermas ein doppeltes Problem auf. Zum ersten wirft normative Rechtfertigung seines Modells der wohlgeordneten Gesellschaft ein Problem der Selbststabilisierung auf: “Die Stabilisierung der gerechten Gesellschaft beruht (...) nicht auf Rechtszwang, sondern auf der sozialisatorischen Kraft eines Lebens unter gerechten Institutionen; eine solches Leben bildet nämlich die Gerechtigkeitsdisposition der Bürger aus und festigt sie zu gleich”. Zum zweiten stellt Rawls’ Modell der wohlgeordneten Gesellschaft das Problem der Situierung des normativ-theoretisch entfalten Konzepts der wohlgeordneten Gesellschaft in den Kontext einer bestehenden politischen Kultur und Öffentlichkeit, dass es faktisch die Zustimmung verständigungsbereiter Bürger findet 37 .
34 Kersting, Wolfgang: John Rwals zur Einführung, 47 - 93
35 Höffe, Otfried: Kritische Einführung in Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit, In: Höffe, Otfried (Hrsg.) : Theorie-Diskussion..., 14
36 Habermas, J.: FuG, 89
37 Habermas, J.: FuG, 81
10
Die Auseinandersetzungen zwischen der philosophischen und der empirischen Betrachtungsarten des Rechts erscheinen zweifellos als ein Echo der Spannung zwischen dem Idealismus des Verfassungsrechts und dem Materialismus einer Rechtsordnung, insbesondere dem eines Wirtschaftsrechts. Aus seiner Analyse der beiden Ansätze, nämlich des gerechtigkeitsphilosophischen und des rechtssoziologischen, zieht Habermas den Schluss, dass beide unzureichend sind. So betont er ihre Begrenzungen.
Einerseits fehlt dem philosophischen Gerechtigkeit jene institutionelle Dimension, auf der sozialwissenschaftliche Rechtsdiskurs beruft. Dieser Blickmangel des philosophischen Gerechtigkeitsdiskurs macht ihn zum leeren Diskurs. Andererseits können die Entschlossenheit der Rechtssoziologie zu einem objektivierenden Blick von außen und ihre Unempfindlichkeit gegenüber dem nur intern zugänglichen Sinn der symbolischen Dimension sie nur einer Blindheitsgefahr aussetzen. Dieser Gefahr werden sich insbesondere neukantisch inspirierte Ansätze bewusst und seien somit dagegen sich gewappnet 38 . Unter diesen Autoren rechnet Habermas Max Weber und Parsons. Während der erste in sozialen Ordnungen Ideen und Interesse durchdringen zu lassen versuchte, betonte der zweite kulturelle Werte und Motive 39 .
I.3. Habermas’ Diskurstheorie des Rechts .
Um die dem Recht implementierte Spannung von Faktizität und Geltung
auszugleichen, schlägt Habermas im Anschluss an beide, Max Weber und Talcott Parsons, eine Doppelperspektive des Rechtssystems vor. Diese besteht gleichzeitig in einer rekonstruktiven Ernstnahme des Rechtssystems von innen in seinem normativen Gehalt auf der einen Seite und in seiner Beschreibung von außen als Bestandteil der sozialen Realität auf der anderen 40 .
Bemerkenswert ist, dass die Ansätze von Max Weber und Parsons vom Neukantismus inspiriert sind. Sie betrachten das institutionalisierte Handeln als selektive Verwirklichung von kulturell anerkannten Werten unter situationstypischen Beschränkungen. Durch diese verleihen soziale Ordnungen normativen Verhältniserwartungen Realität, “dass sie Werte im
38 Habermas, J.: FuG, 90
39 Habermas, J.: FuG, 89
40 Habermas, J.: FuG, 62
11
Hinblick auf konkrete Anwendungsbedingungen spezifizieren und mit gegebenen Interessenlagen integrieren” 41 .
Der Leitfaden von Webers Ansatz ist die dualistische Anthropologie: Seine Auffassung ist, dass handelnde Subjekte gleichzeitig mit Problemen der inneren und der äußeren Not konfrontiert sind. Außerdem streben sie sowohl nach ideellen wie nach materiellen Gütern. Für ihn können soziale Ordnungen nur als legitime Ordnungen auf Dauer bestehen. Infolgedessen ist die Geltung einer Ordnung bedeutsamer als eine bloße, durch Sitte oder Interessenlage bedingte Regelmäßigkeit eines Ablaufs sozialen Handelns 42 .
Bereits am Anfang seiner Rechtssoziologie unterscheidet Max Weber folgendermaßen die juristische und die soziologische Betrachtungsweise des Rechts: “Wenn von ‘Recht’, ‘Rechtsordnung’, ‚Rechtssatz’ die Rede ist, so muss besonders auf die Unterscheidung juristischer und soziologischer Betrachtungsweise geachtet werden. Die erstere fragt: was als Recht ideell gilt. Das will sagen welche Bedeutung, und dies wiederum heißt: welcher normative Sinn einem als Rechtsnorm auftretenden sprachlichen Gebilde logisch richtigerweise zukommen sollte. Die letztere dagegen fragt: was innerlich einer Gemeinschaft faktisch um deswillens geschieht, weil die Chance besteht, dass am Gemeinschaftshandeln beteiligte Menschen, darunter insbesondere solche, in deren Händen ein sozial relevantes Maß von faktischen Einfluss auf dieser Gemeinschaft handeln liegt, bestimmte Ordnungen als geltend subjektiv ansehen und praktisch behandeln, also ihr eigenes Handeln an ihnen orientieren .- Darnach bestimmt sich auch die prinzipielle Beziehung zwischen Recht und Wirtschaft ” 43 .
Die juristische Betrachtung sei laut Weber nichts anderes als die rechtsdogmatische Betrachtung des Rechts. Derer Aufgabe sei die Untersuchung des richtigen Sinnes der Sätze, deren Inhalt sich als eine Ordnung darstellt, welche für das Verhalten eines irgendwie bezeichneten Kreises von Menschen maßgebend sein soll. Hingegen ist die sozialökonomische Betrachtungsweise die desjenigen tatsächlichen durch die Notwendigkeit der Orientierung am
41 Habermas, J.: FuG, 90
42 Habermas, J.: FuG, 92; Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, 22
43 Weber, Max: Wirtschaft und Gesellschaft, 181; Vgl. auch Habermas, J.: FuG, 94
12
begriffliche Dimension des Rechts, nämlich die normative und die tatsächliche bzw. objektive hervor.
“Anders als Weber verfolgt Parsons die soziale Evolution des Rechts unter dem Aspekt seiner eigenen Funktion, der Sicherung gesellschaftlicher Solidarität, nicht unter dem Aspekt des Beitrages, den es zur Formierung von Herrschaft leistet. Dieser evolutionäre Schritt ist durch eine staatliche Organisationsform gekennzeichnet, in der Recht und politische Macht eine bemerkenswerte Synthese eingehen”
44
. Auffällig ist die synthetische Kraft der Theorie Parsons, die über die Aspekte von Theorien der
Im Vergleich zu Webers Theorie macht die von Parsons einen Schritt vor aus, der in einer staatlichen Organisationsform besteht, in der Recht und politische Macht insgesamt eine bemerkenswerte Synthese bilden. Der Staat hat als Funktion das Verfahren der Rechtsprechung und der Rechtsetzung zu institutionalisieren. Andererseits besteht der Staat in ein Gestalt einer rechtsförmigen Hierarchie von Ämtern und bezieht seine Legitimität über die Rechtsform der administrativen Herrschaftsausübung.
Die Grundbegriffe von Parsons’ Systemtheorie nimmt die von Weber rekonstruierte Rationalisierung des Rechts auf. Dabei werden
44 Habermas, J.: FuG, 99
45 Schrape, Klaus : Theorien normativer Strukturen und ihres Wandels, II., 4
46 Habermas, J.: FuG, 105-16
13
Arbeit zitieren:
Doktor Mulopo Apollinaire Makambu, 2003, Demokratie und Rechtsstaat bei Jürgen Habermas, München, GRIN Verlag GmbH
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