Gliederung
1 Einleitung 5
2 Entwicklung des Finanzausgleichs seit Gründung der Bundesrepublik 1949. 7
2.1 Ab 1949 7
2.2 1968/69 8
2.3 Deutsche Einheit. 8
2.4 Grundstruktur des heutigen Finanzausgleichs 9
3................................................................................................................................................ 11
3.1 Probleme des heutigen Finanzausgleichs. 11
3.1.1 Trenn- vs. Verbundsystem 12
3.1.2 Fiskalische Abhängigkeit. 13
3.1.3 Fehlendes Anreizsystem. 13
3.1.4 Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. 14
3.2 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Finanzausgleich 15
4 Benachteiligung der GL/ Bevorzugung der NL? 15
4.1 Wirtschaftskraft als Faktor für Wanderungssalden 17
4.1.1 Unternehmenskultur. 18
4.1.2 Qualifikationsunterschiede. 18
4.1.3 Arbeitsplatzangebot 19
4.2 Ausgleichsgradintensität 19
4.3 Anreiz für Nehmerländer zur Haushaltssanierung 21
5 Lösungsvorschläge 21
5.1 Länderneugliederung 22
5.2 Einhaltung des Konnexitätsprinzips/Steuertrennsystem 22
5.3 Ausgleichsgrad zurückfahren 23
5.4 Vom Verbundsföderalismus zum Wettbewerbsföderalismus. 23
5.5 Paradigmenwechsel in der Fiskalautonomie 24
5.6 Wahrscheinlichkeit eines solchen Paradigmenwechsels. 24
6 Fazit 25
2
7 Literaturverzeichnis. 27
8 Anhang. 30
Tabelle 1: Finanzkraft der einzelnen Bundesländer in Mio. 2006. 30
Tabelle 2: Anteile am Steuerverbund 2006. 30
Tabelle 3: 31
Tabelle 4: Schulabgängerquote im Jahre 2006 31
Tabelle 5: Erwerbstätigenquote in Deutschland (2ßß5) 33
Tabelle 6: 34
3
„Zehn Länder sagen: Wir wollen mehr. Drei Länder sagen: Wir geben nix.“ Und
die übrigen drei der sechzehn Länder verhielten sich vermittelnd. 1
1 Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 251, 28.10.2000, S.2.
4
1 Einleitung
Das eingangs gestellte Zitat beschreibt die Situation bei den Verhandlungen der Bundesländer über eine Neuordnung des Finanzausgleichs im Jahre 1999. Die Nehmerländer, zu denen 11 gezählt werden und die Geberländer, insgesamt 5, teilen sich in drei Gruppen auf. 10 Bundesländer sagen, sie wollen mehr bzw. unterstützen die Forderung. Zu diesen zählen Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hamburg, welches eigentlich Geberland ist, aber die Stadtstaatenveredelung und Sonderbelastung Seehafen beibehalten will. Diese Staaten wollen mehr.....Geld. In Opposition stehen 3 Geberländer, die sich weigern, (noch) mehr Geld zu zahlen, was zu Lasten ihrer Bürger und Landeshaushalte geht und ihren politischen Gestaltungsspielraum in erheblichem Maße einschränkt. Zu diesen gehören Baden-Württemberg, Bayern und Hessen und sie sagen: Wir geben nix! Als letztes gesellen sich 3 neutrale Länder hinzu, nämlich Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen. Letztere zwei sind zwar Nehmerländer und Sachsen nach Berlin das größte, aber ihre Performanz in Wirtschafts- und Sozialfragen weist steil nach oben und es weist alles stark darauf hin, als müssten diese 2 Bundesländer in den nächsten 20 Jahren damit rechnen, von der Empfängerseite auf die Zahlerseite zu „fallen“. So kommt es, dass sie sich vermittelnd verhalten. Nordrhein-Westfalen ist zwar ein Geberland, war aber 1999 rot-grün regiert und wollte sich nicht auf die Seite der Geberländer schlagen, zumal die Höhe der Leistungen sehr gering sind und die Wirtschaftsindikatoren anzeigen, dass es auf mittelfristige Sicht Nehmerland werden könnte. Somit ist für letztere 3 eine kleine Lösung, die weder die eine noch die andere Seite finanziell bei einer Abkehr vom Status Quo zu sehr belasten würde, die interessanteste und vertretbarste. Da die Belastungen für die drei Geberländer Baden-Württemberg, Bayern und Hessen sehr groß geworden sind, bietet sich nun eine Untersuchung über die Gerechtigkeit des bundesdeutschen Finanzausgleichs geradezu an.
So soll in der vorliegenden Hausarbeit der Frage nachgegangen werden, ob der deutsche Finanzausgleich wirklich so ungerecht ist wie es die drei großen Geberländer Hessen, Baden-Württemberg und Bayern behaupten.
Die Fragestellung bezieht sich konkret auf den Normenkontrollantrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg und Bayern vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem sie die Übernivellierung, die zu hohen Grenzausgleichswirkungen und die fehlenden
5
Anreizwirkungen des heutigen Länderfinanzausgleiches beklagen. 2 Der Bitte nach Nichtigkeitserklärung des Finanzausgleichsgesetz (FAG) von 1995 von Seiten des Bundesverfassungsgerichts wurde stattgegeben in dem Sinne, dass es nur als Übergangsrecht gilt und vom Gesetzgeber bis zum 31.12.2004 neu geregelt werden muss, allerdings mit anderer Begründung als der der drei Antragsländer. 3 Weiter soll der Frage nachgegangen werden, ob ein Anreizsystem für finanzschwache Bundesländer besteht, den Schuldenstand zu reduzieren und damit der Schuldenfalle zu entfliehen. Die Frage zielt auf die komplizierte Struktur des gesamten Finanzausgleiches und seiner Anpassungsfähigkeit an sich dynamisch ändernde Strukturen ab. Die Überlegung zur Frage erklärt sich durch das oft von den großen Geberländern unterstellte wenig Ambitionen aufweisende Verhalten der Nehmerländer 4 , etwas an ihrer finanziell abhängigen Situation zu ändern. Aufgrund der Einstandspflicht der Bundesländer scheint sich eine sogenannte Vollkaskomentalität der Nehmerländer herausgebildet zu haben. So haben einige Bundesländer ihren Schuldenstand sowie die Zinsausgabenquote im Vertrauen auf die Einstandspflicht der anderen Länder, die ihnen finanzielle Unterstützung gewährleistet, ausgebaut. 5
Anfangen möchte ich mit einem geschichtlichen Umriss seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949, um dann über die großen Grundgesetzänderungen zu dem heute gültigen Finanzausgleich zu gelangen. Unter drittens gehe ich auf die dem deutschen Finanzausgleich inhärenten Probleme und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Hinblick auf den Finanzausgleich ein. Anschließend wird der Frage nachgegangen, ob es eine tatsächliche Benachteiligung der Geberländer im aktuellen Finanzausgleich gibt und parallel dazu, ob diese Benachteiligung gleichzeitig auch eine Bevorzugung der Nehmerländer bedeutet. Verschiedene Überlegungen hierzu dienen der Untersuchung der aufgestellten Behauptungen der Geberländer. Ferner wird die Frage behandelt, ob langfristig betrachtet ein Anreiz für die Nehmerländer besteht, ein Geberland zu werden.
Nach Analyse der aufgestellten Überlegungen anhand verschiedener Gesichtspunkte über die Auswirkungen der wirtschaftlich und gesellschaftlichen Einflüsse auf den Finanzausgleich unter den „reichen und armen Bundesländern“, komme ich zu diversen Lösungsvorschläge, die von kleinen, moderaten Änderungen bis hin zu einem Systemwechsel reichen. Bevor ich zum Fazit komme, werde ich noch mit Hilfe einer theoretischen Überlegung die Wahrscheinlichkeit der Implementierung der einzelnen Lösungsvorschläge beleuchten.
2 BVerfGE 101, 158 vom 11. November 1999.
3 Näheres hierzu unter Punkt 3.
4 Die Begriffe Geber- und Nehmerländer werden noch spezifiziert.
5 Vgl. Charles Blankart, S. 147, 2007.
6
Das Fazit beendet die Bearbeitung der Hausarbeit und gibt eine Antwort auf die Annahmen über die Benachteiligung der Geberländer im derzeitigen Finanzausgleichssystem und den fehlenden Anreiz, finanziell unabhängig zu werden.
2 Entwicklung des Finanzausgleichs seit Gründung der
Bundesrepublik 1949
Nachdem die Nationalsozialisten im Dritten Reich die föderative Ordnung aufgelöst und die Länder gleichgeschaltet hatten, wurde auch die Finanzwirtschaft zentralisiert. Ein Finanzausgleich war während des Naziregimes überflüssig, zumal die Qualität der Bundesländer der reiner Verwaltungseinheiten entsprach. 6 Daher bedurfte es nach Kriegsende im Einklang mit den Alliierten eines Konsens zum Aufbau einer neuen Staatsordnung. Maßgeblich beteiligt hieran waren die westalliierten Mächte, vertreten durch die Gouverneure, die Ministerpräsidenten der Länder und die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates. 7
2.1 Ab 1949
Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Westalliierten ergab sich mit Gründung der Bundesrepublik eine Finanzhoheit, die vom Gedanken der Trennung von Bund und Ländern geprägt wurde. Die Gesetzgebungskompetenz war wie zuvor in der Weimarer Republik zentralistisch geregelt, wohingegen sich bei der Steuerertragskompetenz der Wille der Besatzungsmächte durchsetzte und die Einkommens- und Körperschaftssteuer nur den Ländern zustand. 8 Das anfänglich reine Trennsystem bei der Steueraufteilung wurde als vorübergehend betrachtet und durch das Finanzverfassungsgesetz 1955 hin zu einem Verteilungssystem geändert. So teilte man die Einkommens- und Körperschaftssteuer zwischen Bund und Ländern auf und fügte eine Revisionsklausel 9 im Grundgesetz hinzu, welche die Aufgabe hatte, veränderte Finanzbedürfnisse durch Anpassen der Steuerverteilung zu kompensieren. Außerdem verfolgte man mit Artikel 107 II GG, dass
„die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird.“
6 So Byoung-Hyo Moon, S. 29, 2005.
7 Vgl. Charles Blankart, S. 132, 2007.
8 Siehe Hans-Günter Henneke, S. 21, 2000.
9 Art. 106 IV GG (1955).
7
Arbeit zitieren:
stud. pol. Gerrit Achenbach, 2008, Ist der deutsche Länderfinanzausgleich wirklich so ungerecht wie es die drei großen Geberländer Hessen, Baden-Württemberg und Bayern behaupten?, München, GRIN Verlag GmbH
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