Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
1.1 Thema und Gliederung 2
2. Verurteilung der Delinquenten
2.1 Gottesurteile 3
2.2 Die Folter als rechtliches Beweisverfahren 6
2.3 Die Methoden der Folterung. 7
3. Der Katalog der Strafen
3.1 Todesstrafen 9
3.1.1 Allgemeines 9
3.1.2 Hängen. 10
3.1.3 Verbrennen 12
3.2 Verstümmelungsstrafen 13
3.2.1 Allgemeines 13
3.2.2 Handabschlagen. 13
3.3 Ehrenstrafen 14
3.3.1 Allgemeines 14
3.3.2 Pranger. 14
3.4 Geldstrafen 15
3.5 Freiheitsstrafen. 16
4. Beispiel einer zeremoniellen und rituellen Verurteilung im Spätmittelalter
4.1 Ein Bäcker, der zu kleine Brötchen bäckt 16
5. Ausblick
5.1 Ende des Folterverfahrens 17
5.2 Kritik des Folterverfahrens. 17
5.3 Schlussbetrachtung 18
6. Literaturverzeichnis
6.1 Bücher. 20
6.2 Zeitschriften für historische Forschung. 20
6.3 Elektronische Medien 21
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1. Einleitung
1.1 Thema und Gliederung
Die Hausarbeit zum Thema „Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit-Schauspiel und Ritual?“ entstand im Rahmen eines Seminars im Sommersemester 2007 mit dem Inhalt: „Rauben, morden, brennen-ordnen, foltern, strafen. Verbrechen und Strafe in oberdeutschen Reichsstädten des Mittelalters und der frühen Neuzeit. Diese kurze, schriftliche Abhandlung, die einen Zeitraum von mehr als 500 Jahren umreißen wird, soll Aufschlüsse über die damalige Weltanschauung und Kultur unserer Vorfahren geben. Bis ins 18. Jahrhundert hinein wird der Strafvollzug von Grausamkeit und Mitleidlosigkeit in einem Maße geprägt, der an der Menschlichkeit dieser Zeit zweifeln lässt. Aus heutiger Sicht fällt es nicht schwer, diese Zeiten zu verurteilen und die dafür hauptsächlich Verantwortlichen - vor allem die Kirche - zu tadeln. Doch wirklich verstanden wurde das Leben in den früheren Jahrhunderten nicht. Jeder Zugang wird dadurch verschlossen bleiben, indem man versucht, die Vergangenheit mit heutigen Augen zu sehen und zu erfassen. Zum Verständnis dieser Phänomene führt nur der Weg in die Zeit der Jahrhunderte und der verbundenen Hinrichtungen zurück.
Die Anwendung der Folter war damals rechtlich anerkannt und zulässig. Dies zeigt sich zum Beispiel in dem Titelbild der Bambergina (vgl. Schild, W. 2001, S. 7), auf dem zahlreiche Gegenstände zum Gebrauch der Folter abgebildet sind. Für die rechtliche Qualität steht die Mitwirkung des Richters, oft dargestellt mit einem Staab, und des juristisch ausgebildeten Schriftführers (vgl. Schild, W. 2001, S. 12). Offensichtlich gingen die Menschen zur damaligen Zeit - bis weit ins 18. Jahrhundert hinein - von der Rechtmäßigkeit der Folter aus.
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Im nachfolgenden Ausblick wird - zugleich als kurze Zusammenfassung - der Unterschied zu der heute noch praktizierten Folter herausgestellt.
2. Verurteilung der Delinquenten
2.1 Gottesurteile
Gottesurteile stehen für die Bezeichnung einer im frühen Mittelalter üblichen Gerichtspraxis, bei der mangels und anstelle anderer Beweismittel die Urteils- und Wahrheitsfindung durch den Zweikampf oder andere Proben herbeigeführt und somit einer unmittelbaren göttlichen Entscheidung überlassen wird (zitiert nach Grimm, W. & Grimm, J. (1971): Deutsches Wörterbuch. Band 8, Spalten 1307-1322. [Internet].Verfügbar unter: http://germazope.unitrier.de/Projects/WBB).
Die Bezeichnung Gottesurteil trifft aber erst eindeutig für Hochkulturen, allen voran dem Christentum, zu. Doch für einen kurzen, historischen Abriss der Gottesurteile empfiehlt es sich, in die Zeit der Germanen zurückzuschauen. Deshalb wird zunächst der allgemeinere Begriff des Ordals (Urteil) verwendet.
Die Germanen beriefen sich auf die damalige Ordnung der Welt, die hauptsächlich von heiligen oder dämonischen Kräften bestimmt war. Diese Kräfte standen in einer permanenten Verbindung des gegenseitigen Dienens und Zerstörens, in der lebende und tote Menschen, aber auch Gegenstände der Kultur und der Natur mit eingebunden waren (vgl. Hinckeldey 2005, S. 225). Dieses harmonische Gleichgewicht wurde zwar immer wieder gestört, doch es war auch jederzeit in der Lage, sich selbst wiederherzustellen. Ebenso konnten auch die Menschen zur Wiederherstellung dieses Gleichgewichtes beitragen, indem sie ihre eigenen dämonischen Kräfte mit Hilfe von Gegenständen einfließen ließen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 225). Folglich wurde eine Übereinstimmung der heiligen Kräfte von Mensch und Gegenstand, oft durch bestimmte Zeremonien hergestellt, beispielsweise durch das Richtfest eines neuerbauten Hauses
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oder im Schmieden des Schwertes. Vor diesem Hintergrund bildeten sich die wichtigsten Ordale der Germanen heraus, nämlich der Eid und der Zweikampf.
Ordale herausgebildet haben. Dies wurde spätestens dann notwendig, als sie auch Eides-und Kampfunfähige, wie Frauen und Priester, in das Verfahren miteinbezogen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 228). Im Gegensatz dazu stand z. B. das Losordal. Bei diesem zerbrach man aus Zweigen kleine Stäbchen und warf diese, mit zauberischen Zeichen versehen, anschließend feierlich in die Luft. Das Bild, welches dann am Boden erschien, konnte verschiedenartig interpretiert werden (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).
Weitere Ordale, z.B. die Elementordale, hatten sich vermutlich erst unter dem Einfluss des Christentums herausgebildet da davon auszugehen ist, dass Gott durch seine Schöpfung Feuer und Wasser für sich sprechen lassen wollte (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Diese Elementordale können bereits als Gottesurteile bezeichnet werden, da in ihnen der gerechte christliche Gott das Recht der Wahrheit und der Unschuld durchsetzt, was im folgenden an Beispielen der Feuerprobe und anderen Elementordalen aufgezeigt wird: Ein Verdächtiger, der die Feuerprobe zu bestehen hatte, musste zwischen zwei brennenden Holzstäben hindurchgehen, wobei sein Hemd oft in Wachs getränkt war. Schafft er es, ohne sich dabei zu verbrennen, war seine Unschuld bewiesen, andernfalls wurde er zum Tode verurteilt (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Doch die Feuerprobe konnte sehr vielfältige Formen in ihrer Ausführung und Umsetzung annehmen, so musste der Betroffene exemplarisch seine Hand ins Feuer halten oder ein glühendes Eisenstück tragen. Verheilte die verbrannte Hand
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schnell oder war sie zumindest in einem guten Heilungszustand, war der Beweis - die Unschuld des Verdächtigen - gelungen (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).
Häufige Verwendung fand auch die Kesselprobe, bei der ein Gegenstand, ein Ring oder Stein, aus einem Kessel mit heißer Flüssigkeit, z.B. Öl, Wasser oder Wein, heraufgeholt werden musste (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230). Manchmal bestand die Prozedur auch aus dem bloßen Hineintauchen der Hand in siedendes Wasser. Dieses Element wurde auch für die Kaltwasserprobe herangezogen. Hierbei wurde das Untergehen des Verdächtigen als Unschuldsbeweis angesehen, weil das reine Element des Wassers - mit dem auch Jesus Christus getauft worden war - ihn aufnahm (vgl. Hinckeldey 2005, S. 230).
Generell musste der Betroffene zuvor zahlreiche rituelle Handlungen über sich ergehen lassen. So war dieser während der Prozedur häufig nackt, da in seiner Kleidung eventuell magische Gegenstände versteckt sein konnten. Aus demselben Grunde wurden ihm oftmals die Haare abgeschnitten, oder er musste sich durch den Besuch einer Messfeier auf seinen Unschuldsbeweis vorbereiten. In Anbetracht dieses christlichen Weltbildes, stets umgeben vom Aberglauben, sind noch weitere zahlreiche Gottesurteile vorzufinden. Jedoch soll es hierbei bei der Benennung der o.g. Urteile belassen werden.
So bleibt festzuhalten, dass Gott nach den Vorstellungen der damaligen Zeit direkt in die irdischen Verhältnisse eingriff und die bösen Menschen schon zu ihren Lebzeiten bestrafte. Auch Hungersnöte, Naturkatastrophen, Seuchen - wie die Pest - wurden in dieser Weise als Strafen Gottes aufgefasst. Gott bediente sich demnach seiner gesamten Schöpfung, denn auch Tiere konnten damals als Zeugen sprechen und die Tat verraten. Selbst die Hinrichtungsgegenstände, wie das Schwert eines Scharfrichters (Henkers), verweigerten - allein durch den Willen Gottes - den tödlichen Schlag gegen den Verdächtigen. Häufig wurde auch vom Reißen des Stricks beim Hängen berichtet (vgl. Hinckeldey 2005, S. 234), das dem Verurteilten das Leben rettete, da man zu diesem Zeitpunkt von einer Wiederholung des Hängens absah.
Wie bereits erwähnt, wurden die Gottesurteile in Europa im 12. und 13. Jahrhundert durch die weltliche Gesetzgebung und Justiz ersetzt, sie tauchten jedoch in den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts wieder auf. Hierbei wird deutlich, dass zahlreiche Ideen, die in den Gottesurteilen verankert waren, in die Praxis der Folter mit einflossen, indem die Folter, die selbst nicht mit einem Gottesurteil gleichgesetzt werden kann, beispielsweise Elemente der Feuer- oder Wasserprobe aufwies. Ferner wurden auch andere rituelle Elemente in den Prozess der Folter mit aufgenommen. Entweder wurde sie durch ein Gebet vorbereitet, oder der Betroffene bekam heilige Reliquien an den Körper gebunden. Darüber hinaus war es auch keine Seltenheit, dass man dem Verurteilten vor der Prozedur häufig die Haare an allen Körperstellen abrasierte, vor allem an solchen, die normalerweise nicht sichtbar waren. Darüber hinaus zog
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Arbeit zitieren:
Katharina Scheinert, 2008, Strafvollzug im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit - Schauspiel und Ritual?, München, GRIN Verlag GmbH
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