Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 02
2. Begriffserklärung
2.1 Sterbebegleitungen im Gesundheitswesen 03
2.2 Tötung auf Verlangen 04
2.3 Ärztliche Beihilfe zum Suizid 05
2.4 Beendigung, Begrenzung und Unterlassen von Therapie 06
3. Möglichkeiten der Willensbekundung
3.1 Patientenverfügungen 07
3.2 Vorsorgevollmachten 08
3.3 Betreuungsverfügungen 09
4. Adäquate psychische Betreuung sterbender Menschen
4.1 Welche Wünsche und Bedürfnisse haben Schwerkranke und ihre Begleiter 09
4.2 Kommunikation 10
5. Palliativmedizin
5.1 Aufgaben der Palliativmedizin 10
5.2 Palliativmedizinischer Bedarf 12
6. Hospize
6.1 Historische Entwicklung 13
6.2 Unterschied und Vergleich von Hospiz und Palliativstationen 14
7. Versorgung, Finanzierung und Leistungsanbieter 14
8. Schlusswort 16
Literaturverzeichnis 28
Anhang 20
1
1. Einleitung
„ Der Anspruch eines jeden Menschen auf einen würdigen Tod ist nur unzugänglich gewährleistet!“ 1
Dieses Zitat von Werner Schell verdeutlicht, wie dringend ein Ausbau und eine Verbesserung von Sterbebegleitung in Deutschland ist. Trotz großem medizinischem Fortschritt und gestiegener Lebenserwartung ist die Versorgung Sterbender unzureichend. Bis zu 900 000 Menschen sterben jährlich in der Bundesrepublik Deutschland. Fast die Hälfte stirbt in Krankenhäusern, oder Pflegeeinrichtungen. Zahlreiche der betroffenen Patienten haben Angst, nicht in Würde sterben zu können. „Apparatemedizin“ 2 , statt Schmerztherapie und Kommunikation, heißt es in den meisten Fällen. Laut Personal, sind es circa 25% aller Sterbefälle, die unwürdig den Tod erleiden. In Krankenhäusern fehlen oft Zeit und richtige Ausbildung, für eine angemessene Sterbebegleitung.
Die menschliche Endlichkeit betrifft jeden. Deshalb sollten alle, über Ablauf des Sterbens, und Möglichkeiten die einem zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden. Denn unzählige kennen weder Palliativmedizin, noch Hospizarbeit. Von vielen wird das Thema Sterben als unangenehm wahrgenommen. Angst, Ungewissheit und Verdrängung sind oft die Reaktionen. Jedoch ist die Tabuisierung des Thema Todes in Deutschland auch zum größten Teil eine Behauptung. Es gab in den letzten Jahren mehrere Veränderungen in ärztlichen Praxen und eine deutliche Verbesserung von Versorgungsstrukturen.
Bei einer öffentlichen Diskussion, die das Thema Sterbehilfe oder Sterbebegleitung betrifft, ist eine rationale und sachliche Basis erforderlich. Es müssen immer die Reaktionen, Erfahrungswerten, oder auch der Glauben Einzelner, bei diesem kritischen Thema mit einbezogen werden.
1 Zitat aus Schell, Werner:
Sterbebegleitung und Sterbehilfe, Gesetzte: Rechtsprechung, Deklarationen, (Erklärungen, Richtlinien, Stellungnahmen (Statements)/ Werner Schell, 3., aktualisierte und erweiterte Auflage, Hannover, Brigitte Kunz Verlag, 2002 S.17, Zeile 8-9
2 Angeschlossen sein an Apparate und Schläuche
Vgl. Jochen Vollmann, Klaus Riedmann, Thomas Ziese, Anne Starker: Gesundheitsberichterstattung des Bundes - Sterbebegleitung, Heft 2, überarbeitete Auflage, Broschüre, Berlin, Robert Koch Institut, November 2003 S.7, Zeile 5
2
Ziel muss es sein, dass die Versorgung Sterbender weiterhin verbessert wird. Eine wichtige Vorraussetzung ist dabei die Qualitätssicherung der Medizin. Denn ausnahmslos jeder, sollte das Recht haben, in Würde sterben zu dürfen und zu können.
2. Begriffserklärung
2.1 Sterbebegleitungen im Gesundheitswesen
Sterbebegleitung bezeichnet im Allgemeinen die Behandlung, Begleitung und Versorgung sterbender Menschen. Darunter zählen mitunter, professionelle Arbeit von Psychologen, Ärzten und Seelsorgern, verbunden mit freiwilligem Engagement der Familie und Freunde. Zusätzlich sind auch die Versorgungsstrukturen des Gesundheitssystems, in denen die Aufgaben der Krankenpfleger, Sozialarbeiter usw. geleistet werden, mit in dem Begriff der Sterbebegleitung beinhaltet. Der Begriff Sterbebegleitung ist also sehr weit fassbar. Ob Sterbehilfe, Euthanasie 3 , Palliativmedizin, Hospizbewegungen oder Lebensqualität. Jeder Bereich fällt unter das Oberthema der Sterbebegleitung. Würde man diese Thematik weniger umfangreich ausfächern, könnten sehr schnell moralische Vorentscheidungen getroffen werden.
Man spricht im Bereich der Medizin über „aktive“ 4 und „passive“ 5 Sterbehilfe. Die „passive“ Sterbehilfe wird mit Einschränkung erlaubt, wohingegen die „aktive“ Sterbehilfe überwiegend in Deutschland abgelehnt wird. Jedoch führen die einzelnen Definitionen oft zu Missverständnissen. Spricht die „aktive“ Sterbehilfe vom „aktiven Tun“, und die „passive“ vom „passiven Unterlassen“, ist der vermeidliche Unterschied fraglich.
Zur Verdeutlichung, ein Beispiel. Der vorliegende Fall beschreibt einen Abbruch einer mechanischen Beatmung. In welche Kategorie wird es eingeordnet? Aktives Töten, oder passives, quasi sterben lassen? Therapieverzicht oder Therapiebeendung? Hier stellt sich die Frage, wie man so eine Situation nun einstuft. Ein weiteres Beispiel, welches die Notwendigkeit der genauen Klärung von Begriffen erfordert, ist die deutsche, historische Erfahrung mit dem Begriff „Euthanasie“. Im
3 (ärztliche Tötung auf Verlangen)
4 Siehe Anhang, Zitat 1
5 Siehe Anhang, Zitat 2
3
Nationalsozialismus wurde unter diesem Begriff, eine systematische Ermordung von schwer behinderten Menschen verstanden. Noch heute ist der Begriff mit negativen Assoziationen behaftet.
Durch Aspekte, wie Medizin, Pflege, Juristik oder Geschichte, die in die verschiedenen Bereiche mit einspielen, wird die Erfordernis einer deutlichen und klaren Begriffsdefinition, zu einer interdisziplinären Aufgabe. „Aktive“ Sterbehilfe wird ersetzt durch „Tötung auf Verlangen“ oder „Ärztliche Beihilfe zum Suizid“. Die „passive“ Sterbehilfe wird durch „Abbruch/ Einstellung“, „Begrenzung/ Limitierung“, „Unterlassung von Therapie“ oder „ Schmerzbehandlung mit eventueller Lebensverkürzung“ beschrieben. 6
2.2 Tötung auf Verlangen
Sterbebegleitung bedeutet nicht nur Grenzen zu erreichen, sondern auch Möglichkeiten zu entdecken. Auch Tötung auf Verlangen ruft verschiedene
Meinungen hervor. Einerseits wird das Selbstbestimmungsrecht 7 der Patienten in den Vordergrund gestellt, und andererseits, sehen wir die sehr hochgestiegenen, medizinischen Interventionsmöglichkeiten, die den Menschen zur Verfügung gestellt werden.
In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung für Sterbehilfe. Das deutsche Strafrecht beschreibt in § 216, StGB, das Fremdtötungsgesetz. Daraus folgt, dass selbst wenn es der Wunsch ist, zu Sterben, Tötung auf Verlangen strafbar ist. Im Jahre 1998 veröffentlichte die deutsche Ärzteschaft die „Grundsätze der Bundesärztekammer 8 zur ärztlichen Sterbebegleitung“, und lehnte darin die Tötung auf Verlangen eines Patienten durch den Arzt, strikt ab. Weitere Gegner der „aktiven“ Sterbehilfe, waren beide christlichen Kirchen, die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz, die deutsche Hospiz Stiftung und der Bundesverband Hilfe für Behinderte. Wissenschaftler, Juristen, Philosophen und Psychologen hingegen Befürworten für begründete Ausnahmefälle die Tötung auf Verlangen durch einen Arzt. Selbst einige Mediziner und Theologen plädieren in manchen Fällen für Straffreiheit, bei Tötung auf Verlangen.
6 Vgl. S. 8, Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 2, Sterbebegleitung
7 Siehe Anhang, Zitat 3
8 Bundesärztekammer= BÄK
4
Ähnliche Ansichten der Befürwortung vertritt zum Beispiel die Gesellschaft für humanes Sterben, wie auch der humanistische Verband. Sie rücken das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in den Vordergrund, und stellen die allgemeinverbindliche christliche Weltanschauung hinten an. Empirische Daten zu dem Thema fallen je nach Befragungsgruppen, Fragestellungen und Vorinformationen für die Befragten, komplett unterschiedlich aus. Im Jahre 2000 fand eine Umfrage der FORSA 9 Gesellschaft statt. Sie arbeitete im Auftrag der Gesellschaft für humanes Sterben. 81% der Befragten befürworteten die Tötung auf Verlangen im Falle Dritter.
Ebenfalls im Jahr 2000, führte das EMNID 10 Meinungsforschungsinstitut eine ähnliche Befragung durch. Dieses Mal wurden die Befragten vorher mit palliativen Behandlungsmöglichkeiten vertraut gemacht, und die Frage bezog sich auf sie selbst. Lediglich 35,4% sprachen sich jetzt noch für die Tötung auf Verlangen aus. 11
2.3 Ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung
Anstiftung und Beihilfe zum Suizid, wie auch der Suizid an sich, ist in Deutschland nicht strafbar. Jedoch begegnen einem in der Praxis rechtliche Definitions- und Abgrenzungsschwierigkeiten. Der Arzt muss unterscheiden können, ob der Patient seinen Todeswunsch ernst meint, oder ob es sich um einen Hilferuf an seine Umwelt handelt. Diese Schwierigkeit führt dazu, dass die Mehrheit aller Ärzte, die Beihilfe zur Selbsttötung, ablehnen.
Ein überwiegender Teil der Menschen, mit dem Wunsch nach Selbsttötung, ist psychisch krank. Der Bundesgerichtshof spricht deshalb bei einem Suizidwunsch, von einem „behandlungsbedürftigen Unglücksfall“. Das bedeutet, dass ein Bedarf an medizinischer Behandlung besteht, und ein Großteil erfolgreich behandelt werden kann.
Jedoch ist nicht jeder Mensch mit dem Wunsch nach Selbsttötung psychisch krank. Wohlüberlegt, und selbst bestimmte Wünsche nach Suizid, äußern beispielsweise AIDS- und Krebspatienten.
Ärzte geraten oft in einen inneren Konflikt. Sie stehen zwischen „Sterbehilfe nach dem Wunsch des Todkranken“ und „unterlassener Hilfeleistung“. Auf einer anderen
9 FORSA= Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH
10 EMNID= eines der größten Meinungsforschungsinstitute in Deutschland
11 Vgl. Anhang, Abb. 1
5
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Caroline Billert, 2007, Sterbebegleitung - Hausarbeit in Sterben und Tod, Munich, GRIN Publishing GmbH
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