5. Vermuteter Begehungsvorsatz als Haftgrund 24
6. Benachrichtigung von Angehörigen. 25
7. Körperliche Untersuchung 25
8. Adhäsionsverfahren 25
C. Fazit, Ausblick. 26
2
A. Darstellung
I. Einführung in das Thema
Die vorliegende Ausarbeitung stellt die Reformen des Strafverfahrens in der Zeit des Nationalsozialismus von 1933-1945 dar. Dabei wird zunächst die RStPO in der Weimarer Republik und die historische und politische Situation Deutschlands vor der Machtübernahme der Nationalsozialisten beschrieben. Im weiteren Verlauf werden die Ideologie, die politischen und gesellschaftlichen Ziele sowie die nationalsozialistische „Weltanschauung“ und die daraus resultierende strafverfahrensrechtliche Vorstellung ausgeführt. Im zweiten Teil werden die konkreten und diskutierten strafrechtlichen Reformen im historischen Kontext ausführlich behandelt und zum Ergebnis Stellung bezogen. Zum Schluß werden einige strafverfahrensrechtliche Vorschriften aus dieser Zeit mit der Nachkriegs- bzw. heutigen StPO verglichen.
1. Die ursprüngliche RStPO
Die Entstehung der RStPO von 1877 ist wie andere Rechtsvorschriften aus dieser Zeit (StGB von 1870 und die 1879 in Kraft getretenen Reichsjustizgesetze 1 und schließlich das BGB im Jahre 1900), als Produkt der Aufklärung, der Erkenntnis der Gleichheit aller Menschen und des immer mehr aufkommenden Individualismus, Liberalismus und des demokratischen Bürgerstaates zu verstehen. Allen Vorschriften gemein ist, daß der einzelne Bürger als Subjekt in das Zentrum der rechtlichen Betrachtung rückt. Zwar sind die einzelnen Grundrechte der Bürger zur Abwehr gegen den Staat noch nicht verfassungsrechtlich aber doch einzelgesetzlich garantiert. Neben dem zivilrechtlichen Anspruchsaufbau mit dem Ziel des Ausgleichs zwischen den Parteien, ist der Beschuldigte im Strafverfahren nicht nur Objekt der Rechtsvorschriften, sondern erhält Rechtsgarantien gegen den Staat.
2. Prinzipien des Strafverfahrens
Kennzeichnend für die RStPO, die in ihrer Grundstruktur und ihrem wesentlichen Inhalt nach der heutigen StPO entspricht, waren das Offizialprinzip, das das Einleiten und Betreiben des Strafverfahrens von Amts wegen sicherstellt, die Instruktionsmaxime als selbständige, antragsungebundene von Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung, das Akkusationsprinzip, das die Identität von Ankläger und Richter beseitigte und damit
1 GVG, KO, ZPO, RechtsanwaltsO
7
sicherstellt, daß nur die in der Anklage der Staatsanwaltschaft bezeichnete Tat Gegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sein kann. Der Inquisitionsprozeß und die Folter wurden abgeschafft.
3. Die nationalsozialistische Bewegung
Dem aufklärerischen Gedanken des Liberalismus und der Demokratie stand eine starke Gegenbewegung in einem äußerst konservativen und nationalistischen Umfeld gegenüber, die von Sozialdarwinismus (Rudolf v. Ihering), Naturrecht und Rassenlehre (Otto Gierke) 2 geprägt war. In Deutschland herrschte Revolutionsstimmung. Ein Teil der Bürger war vom Wert eines aufgeklärten, rechtsstaatlichen Systems nicht überzeugt. Die Staatsverfassung war labil und sah sich mit einer Vielzahl von wirtschaftlichen, politischen und militärischen Problemen konfrontiert, die sie nur unbefriedigend lösen konnte 3 . Die Nationalsozialisten nahmen diese Strömung auf und machten sie sich im Rahmen einer eigenen „Weltanschauung“ zunutze 4 . Der Nationalsozialismus ist zunächst und vor allem als Protestbewegung entstanden und hat sich negativ definiert: Gegen die Novemberrevolution, gegen Demokratie, Parlamentarismus und Gewaltenteilung, gegen die Kriegsniederlage, gegen Versailles, gegen das Wirtschaftssystem, gegen Rationalismus und Materialismus 5 . Dabei war der radikaler Durchsetzungswille ihrer „Weltanschauung“ sowohl politisch als auch „volksnah“ in Form von straff organisierten Aufmärschen immer klar erkennbar. Die in der Richterschaft und Rechtswissenschaft vorherrschende rechts-konservative Gesinnung erleichterte den Nationalsozialisten die Machtübernahme 6 .
II. Nationalsozialistische Staatsauffassung und Ideologie
Der Nationalsozialismus lehnte offen jede Form des Liberalismus, der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ab. Propagiert wurde ein radikaler, autoritärer, deutscher Nationalstaat. Im Vordergrund stand dabei die blutsmäßige Zugehörigkeit zur deutschen Volksgemeinschaft und zur „arischen“ Rasse. Im Gegensatz zu einer Gesellschaft, die pluralistisch ist und der grundsätzlich jeder Mensch angehören kann, kann der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft nur angehören, wer blutsmäßig ihr zugehört. „Die Rassereinheit des
2 Hattenhauer, Rdnr. 632
3 Hattenhauer, Rdnr. 633
4 Rüping, § 10, Nr. 1.a)
5 Lösche, S. 94
6 vgl. Rüping, § 9, Nr. 4: Urteile zur Münchner Räterepublik 1919, zum Kap-Putsch 1920 und Hitler-Putsch 1923
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Arbeit zitieren:
Tobias Julius, 1999, Reformarbeiten im Strafverfahrensrecht zur Zeit der NS-Diktatur, München, GRIN Verlag GmbH
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