Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
ABBILDUNGSVERZEICHNIS VI
1 EINLEITUNG 1
2 HERANGEHENSWEISE 2
3 AKTUALITÄT 3
3.1 Allgemein 3
3.2 Gesellschaftliche Bedeutung 4
3.3 Wirtschaftliche Bedeutung 5
4 KAPITALGESELLSCHAFTEN 7
4.1 Allgemein 7
4.2 Die Aktiengesellschaft 8
4.2.1 Körperschaftlicher Aufbau 8
4.2.2 Die Hauptversammlung 9
4.2.3 Der Vorstand 10
4.2.4 Der Aufsichtsrat 12
4.2.5 Das obere und mittlere Management 13
4.3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 15
4.3.1 Körperschaftlicher Aufbau 15
4.3.2 Die Gesellschafterversammlung 16
4.3.3 Die Geschäftsführer 17
4.3.4 Der Aufsichtsrat 19
5 DIE STRAFBAREN HANDLUNGEN 20
5.1 Allgemein 20
5.2 Vermögensmissbrauch 20
5.2.1 Überblick 20
5.2.2 Diebstahl und Unterschlagung 21
5.2.3 Betrugsdelikte 21
5.2.4 Untreuedelikte 22
5.2.5 Betriebsspionage 23
5.3 Korruption 24
5.4 Fälschung von Finanzdaten 25
5.5 Kartellrechtliche Verstöße 26
II
Inhaltsverzeichnis
5.6 Umweltvergehen 27
6 MOTIVE FÜR STRAFBARES VERHALTEN 29
6.1 Allgemein 29
6.2 Druck 30
6.3 Gelegenheit 31
6.4 Rationalisierung 31
7 TÄTERTYPEN 33
7.1 Allgemein 33
7.2 Täter auf Unternehmerebene 34
7.3 Täter auf Managementebene 35
7.4 Beteiligte 36
8 SCHADENSERMITTLUNG 37
8.1 Allgemein 37
8.2 Direkter Schaden 37
8.3 Managementkosten 39
8.4 Strafen von Aufsichtsbehörden 39
8.5 Imageschaden 40
8.6 Verfahrensstrafe 41
9 SCHLUSSFOLGERUNG DER UNTERSUCHUNG 43
10 PRÄVENTION 44
10.1 Corporate Governance 44
10.2 Corporate Compliance 45
10.3 Organisationsstruktur 46
10.4 Personalauswahl 47
10.5 Personalbetreuung 48
10.6 Personalfreisetzung 49
III
Inhaltsverzeichnis
10.7 Werkschutz 50
10.8 Interne Revision 51
10.9 Rechtsabteilung 51
10.10 Betriebsrat 52
10.11 Externe Stellen 53
10.12 Whistle-Blower-Hotline 55
10.13 Versicherungen 56
10.14 Notfallstrategie 57
11 VERHALTEN BEI ENTDECKUNG VON FEHLVERHALTEN 59
11.1 Allgemein 59
11.2 Untersuchungsmaßnahmen 60
11.3 Befragung 61
11.4 Vorgehen bei erwiesener Straftat 62
12 KONSEQUENZEN 64
12.1 Strafanzeige 64
12.2 Selbstanzeige 64
12.3 Selbstreinigung 65
12.4 Kündigung 65
12.5 Umstrukturierungen 67
12.6 Schadenswiedergutmachung 67
13 RESÜMEE 69
LITERATURVERZEICHNIS VII
IV
Abs. Absatz
ACFE Association of Certified Fraud Examiners
AktG
AO
Art.
BGB
BImSchG
BNatSchG
D&O
EDV
EG-Vertrag
e.G.
EU
FuE
GmbH
GmbHG
GuV
GWB
HGB
IAS/IFRS
IKS
IT
KGaA
KSchG
KPMG
OWiG
PR
Schufa
SEC
StGB
StPO
TA-Lärm
TA-Luft
US
USA United States of America
UWG
WHG
V
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufbau einer Aktiengesellschaft
Abbildung 2: Aufbau einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Abbildung 3: Fraud Triangle.
Abbildung 4: Täterprofile Deutschland 2007
Abbildung 5: Spitzenschäden nach Branchen.
Abbildung 6: Durchschnittlicher Schaden nach Unternehmensgröße
Abbildung 7: Indirekter Schaden durch Wirtschaftskriminalität
VI
1 Einleitung
Noch vor wenigen Jahren war es undenkbar, strafbare Handlungen des Managements öffentlich zu diskutieren. Verfehlungen und Fälle von Wirtschaftskriminalität wurden oftmals diskret behandelt. Den Unternehmen war vor allem daran gelegen, bei Bekannt werden von kriminellen Handlungen schnellstmöglich zur Normalität zurückzukehren und möglichst kein Aufsehen zu erregen. In den letzten Jahren ist jedoch eine deutliche Trendwende erkennbar. Große Skandale der jüngeren Vergangenheit haben dazu geführt, dass eine Reihe von Initiativen und Gesetzesnovellen auf den Weg gebracht wurden, um die Transparenz in Unternehmen und somit das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu verbessern. Zu nennen sind hier beispielsweise die Novellierung des Wettbewerbsrechts, die Überarbeitung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption, die Initiative zur Implementierung eines Corporate Governance Kodex in Deutschland oder die Vorgaben der SEC zur Einführung von Compliance Systemen als Folge des Sarbanes-Oxley Acts.
Diese Entwicklungen hatten zur Folge, dass die Forschung auf dem Gebiet der Wirtschaftskriminalität Fortschritte machen konnte. Durch Befragungen von Unternehmen konnten Daten zu Art und Häufigkeit der Delikte sowie zur durchschnittlichen Schadenshöhe erhoben werden. Auch gibt es eine Reihe von Expertisen, die sich mit dem Umgang mit Wirtschaftskriminalität in Unternehmen beschäftigen. Offen ist jedoch die Frage geblieben, wie sich ein Unternehmen aus strategischer Sicht gegen strafbare Handlungen seines eigenen Managements schützen und rüsten soll. Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „Kapitalgesellschaften als Opfer strafbarer Handlungen des Managements“ soll diese Lücke schließen.
1
2 Herangehensweise
Sämtliche Unternehmen, vom familiengeführten Handwerksbetrieb bis zum internationalen Konzern, können Opfer strafbarer Handlungen der eigenen Mitarbeiter werden. Die Handlungen reichen hierbei vom einfachen Diebstahl bis hin zu komplexen Bilanzfälschungen. Die Täter finden sich in sämtlichen Hierarchieebenen bis in die höchsten Vertrauenspositionen. Unternehmen sind daher gezwungen auf sämtlichen Ebenen Kontrollmechanismen zu installieren, um einerseits strafbaren Handlungen proaktiv entgegenzuwirken und andererseits Verfehlungen schnellstmöglich zu ahnden.
Die Betrachtungen der vorliegenden Arbeit beschränken sich auf den Bereich der strafbaren Handlungen des Managements in praktizierenden Kapitalgesellschaften. Strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft wie z.B. dem Kreditbetrug beim Gründungsschwindel sind ebenso wie strafbare Handlungen in Zusammenhang mit der Liquidation einer Kapitalgesellschaft z.B. durch gesteuerte Insolvenz oder geplanten Bankrott nicht Bestandteil der Untersuchung, da in diesen Fällen nicht die Kapitalgesellschaft als Opfer bezeichnet werden kann. In diesen Fällen werden vielmehr die Stakeholder von Kriminellen unter Nutzung einer Kapitalgesellschaft als Werkzeug zu Geschädigten.
Kapitalgesellschaften haben als juristische Person auf der einen Seite das Problem, selbst als Geschädigte gesichtslos zu bleiben, was die Hemmschwelle potenzieller Täter herabsetzt. Auf der anderen Seite können gerade große Kapitalgesellschaften Ressourcen zur Verfügung stellen, um kriminellen Handlungen präventiv zu begegnen. Vorausgesetzt es lässt sich ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis aufzeigen.
Nachfolgend wird aufgezeigt, weshalb gerade Kapitalgesellschaften anfällig für Fehlverhalten des Managements sind, welche Schäden auftreten können und welche Maßnahmen zur Schadensabwehr ergriffen werden sollten.
2
3 Aktualität
3.1 Allgemein
Strafbare Handlungen des Managements sind in die Literatur unter dem Begriff „Wirtschaftskriminalität“ oder „White-Collar Crime“ eingegangen. Bereits 1940 wurde durch Edwin Sutherland der Begriff der White Collar Crimes geprägt. Nach seiner Definition müssen drei Bedingungen erfüllt sein. Erstens muss der Täter ein Strafgesetz verletzt haben. Zweitens muss der Täter aus einer hohen sozialen Schicht stammen und drittens muss die Gesetzesverletzung im Rahmen der Ausübung seines Berufes erfolgen. 1 Marshall B. Clinard hingegen definierte 1952 White Collar Crime folgendermaßen: White Collar Crime liegt vor, wenn eine gesetzeswidrige Tat im Rahmen der beruflichen Ausübung ausgeführt wird. Der soziale Status rückt also in den Hintergrund. 2 Auch Walter Zirpins grenzt Wirtschaftskriminalität gegenüber der „normalen“ Kriminalität ab. Nach seiner Definition gibt es auf der einen Seite Gewaltkriminalität wie z.B. Einbruch, Diebstahl, Bankraub. Auf der anderen Seite Wirtschaftskriminalität wie z.B. Kreditbetrug, Veruntreuung, unlauterem Wettbewerb, Korruption. 3
Man erkennt anhand der Entwicklung der Definitionen deutlich die Tendenz weg von der sozialkritischen Betrachtungsweise Sutherlands hin zum ausschlaggebenden Kriterium, dass die strafbare Handlung im Rahmen der Berufsausübung begangen wird. Geschädigte der kriminellen Handlungen sind einerseits die betroffenen Unternehmen, andererseits die gesamte Wirt-schaftsordnung nämlich durch den Vertrauensschaden in der Gesellschaft.
1 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 40.
2 Vgl. Opp, K.-D. (1975) S. 41.
3 Vgl. Egli, H. (1985) S. 20.
3
3.2 Gesellschaftliche Bedeutung
Wirtschaftsdelikte werden aus der Wirtschaft gegen die Wirtschaft begangen. In den meisten Fällen ist das Unternehmen sogar selbst Opfer krimineller Handlungen seiner eigenen Mitarbeiter und Manager. Den Unternehmen entsteht neben den materiellen und immateriellen Schäden wie Imageverlust und Beschädigung von Geschäftsbeziehungen auch Schaden in weiterer Hinsicht. So können kriminelle Handlungen gerade des mittleren und oberen Managements dazu führen, dass die Integrität aller Mitarbeiter verloren geht und schlimmstenfalls eine Art Mitnahmementalität entsteht. 4
Außerhalb des Unternehmens kann durch wirtschaftskriminelle Handlungen die gesamte Volkswirtschaft Schaden nehmen. Sobald eine Wirtschaftsordnung den Anschein erweckt, sie sei durchzogen von kriminellen, insbesondere korrupten Strukturen, wird der Vertrauensschaden für das Wirtschaftssystem immens. Der Schaden reicht von gestiegenen Kosten der Kapitalaufbringung durch den erhöhten Risikozuschlag für Eigen- und Fremdkapitalgeber bis hin zu einem völligen Versagen marktwirtschaftlicher Funktionsweisen, da eine Marktwirtschaft, in der Korruption und Preisabsprachen vorherrschen, keine Marktwirtschaft mehr ist. 5 Weiterhin kann der Vertrauensschaden bis in die Rechtsstaatlichkeit reichen. Der Ausspruch „[…]die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen[…]“ bringt diese Problematik auf den Punkt. 6
Aus Angst vor Reputationsverlusten verzichten die betroffenen Unternehmen in vielen Fällen von Wirtschaftskriminalität auf das Erstatten einer Anzeige, wodurch die Dunkelziffer in diesem Kriminalitätsbereich sehr hoch ist. 7 In den Augen der Öffentlichkeit kann daher auf der einen Seite der Eindruck entstehen, dass aufgrund des gesellschaftlichen oder politischen Status der Verdächtigen in vielen Fällen keine Ermittlungen aufgenommen würden. 8 Dieser Eindruck verstärkt sich noch dadurch, dass die Berichterstattung über mögliche Fälle von Wirtschaftskriminalität bereits bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Presse aufgenommen wird, obwohl die Wahrscheinlichkeit
4 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 111.
5 Vgl. Ax, T., Schneider, M. (2006) S. 25.
6 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.
7 Vgl. Siedenburg, B. (1998) S. 21.
8 Vgl. Egli, H. (1985) S. 11.
4
einer Anklageerhebung nicht abzusehen ist und möglicherweise mit erheblichem Zeitverzug eintritt. 9 Sollte das Verfahren gegen Bezahlung einer Geldbuße gem. § 153a StPO eingestellt werden, ist der Vertrauensschaden in der Bevölkerung vorprogrammiert. Auf der anderen Seite entstehen den in die Berichterstattung geratenen Unternehmen Schäden durch die so genannte Verfahrensstrafe. Unter der Verfahrensstrafe werden strafähnliche Imageschäden durch die Berichterstattung während des Ermittlungsverfahrens ver-standen. 10
Eine strategische Analyse der Ursachen und Folgen krimineller Handlungen in Unternehmen ist allein durch die Vielschichtigkeit der gesellschaftlichen Folgen mit ihren Rückkopplungen in das Unternehmensgeschehen unabdingbar. Aus Unternehmenssicht steht aber nach wie vor die wirtschaftliche Bedeutung wirtschaftskrimineller Handlungen im Vordergrund.
3.3 Wirtschaftliche Bedeutung
Die genaue Schadenshöhe der letzten Jahre bedingt durch Wirtschaftskriminalität lässt sich nicht beziffern, da sich wie oben beschrieben die Delikte der Wirtschaftskriminalität nur unscharf von den übrigen Delikten wie z.B. allgemeine Betrugsdelikte abgrenzen lassen, nur wenige statistische Erhebungen zur Verfügung stehen und die Dunkelziffer sehr hoch ist. 11 Einen Eindruck zur durchschnittlichen Schadenshöhe durch Wirtschaftskriminalität vermitteln unabhängige Befragungen, die von den Beratungsgesellschaften KPMG und PWC in dem Zeitraum von 1997 bis 2007 durchgeführt wurden. Die Untersuchungen kommen zu vergleichbaren Ergebnissen. Der Vorteil dieser Befragungen gegenüber amtlichen Kriminalstatistiken liegt darin, dass nicht nur zur Anzeige gebrachte Fälle erfasst werden, sondern gerade solche Fälle mit erfasst werden können, die aus unterschiedlichsten Gründen von den betroffenen Unternehmen nicht zur Anzeige gebracht wurden. 12
Im Rahmen der jüngsten Untersuchung von PWC sind 1166 Unternehmen in Deutschland befragt worden. Als Resultat zeigt sich, dass im Erhebungszeit-
9 Vgl.Minoggio, I. (2005) S. 72.
10 Vgl. Minoggio, I. (2005) S. 71.
11 Vgl. Egli, H. (1985) S. 5.
12 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.
5
raum von Frühjahr 2005 bis Frühjahr 2007 knapp die Hälfte der Unternehmen (49%) durch Wirtschaftskriminalität geschädigt wurde. Der Gesamtschaden für deutsche Unternehmen durch aufgedeckte Straftaten beläuft sich auf rund 6 Milliarden Euro pro Jahr. 13
Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf die Täterstruktur, dass in knapp jedem zweiten Fall der Täter Mitarbeiter im betroffenen Unternehmen war. Die Täter sind meist männlich (87%), zwischen 30 und 50 Jahren (79%) alt und seit mehr als 6 Jahren (57%) im Unternehmen tätig. Von dieser Tätergruppe stammen etwa 20% aus dem gehobenen Management und weitere 25% aus dem mittleren Management. Gerade dieser Punkt hat erheblichen Einfluss auf die Höhe der indirekten Schäden wie Imageverlust oder Beschädigung von Geschäftsbeziehungen. 14 Im Vergleich zu vorangegangenen Studien ist ein deutlicher Anstieg der Wirtschaftskriminalität zu erkennen, der sich gemäß den Autoren der Studien jedoch nicht allein auf eine Steigerung der Kriminalitätsrate zurückführen lässt, sondern eher in einem gestiegenen Problembewusstsein und verbesserten Kontrollverfahren in den Unternehmen begründet ist. 15
Weiterhin zeigt die Untersuchung in Bezug auf Prävention großen Nachholbedarf bei deutschen Unternehmen. So haben 61% der befragten Unternehmen Ethikrichtlinien eingeführt, über ein umfassendes Complianceprogramm verfügen jedoch nur 37%. Im Vergleich hierzu sind in 94% der nordamerikanischen Unternehmen Ethikrichtlinien eingeführt, die bei 73% der Unternehmen durch ein Complianceprogramm überwacht werden. Dieser Vergleich zeigt, dass diesen Programmen in deutschen Unternehmen wenig Vertrauen entgegengebracht wird. Dabei zeigt die Untersuchung, dass weltweit nur 38% der Unternehmen mit implementiertem Complianceprogramm Opfer von Wirtschaftskriminalität wurden, während der Anteil der Kontrollgruppe ohne Complianceprogramm bei 54% lag. 16
13 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 3.
14 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 5.
15 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 10.
16 Vgl. Nestler, C., Salvenmoser, S., Bussmann, K.-D. (2007) S. 4.
6
4 Kapitalgesellschaften
4.1 Allgemein
Grundlage der Kapitalgesellschaften ist die Trennung von unternehmerischem Handeln und Eigentum. Entwickelt haben sich diese Gesellschafts-formen durch die Industrialisierung. Die ersten großen Kapitalgesellschaften waren kapitalintensive Unternehmen wie z.B. Bergbau- oder Eisenbahngesellschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Form der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Gesetzliche Grundlage war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861. 17 Die ersten GmbHs entstanden nach Auflage des GmbH-Gesetzes von 1892. 18 Seitdem wurden das Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ständig erneuert, was nicht zuletzt gerade unter dem Einfluss der Europäisierung und Globalisierung zu einer schnellen Folge von Änderungen geführt hat.
In Deutschland zählen die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft (e.G.) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zu den Kapitalgesellschaften. 19 Kapitalgesellschaften sind juristische Personen und besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind rechtsfähig und parteifähig. Um ihre Rechte wahrnehmen zu können, bedienen sie sich ihrer Organe. Die Aufgaben der Organe sind die Beschlussfassung, die Vertretung der juristischen Person, die Geschäftsführung sowie die Ausübung der Kontrollfunktion. Im Laufe der Zeit hat sich die Aktiengesellschaft als wichtigste Gesellschaftsform für Großunternehmen und Konzerne herausgebildet. Durch den geringeren Kapitalbedarf bei der Gründung und die flexible Rechtslage im Innenverhältnis ist die GmbH für mittelständische Unternehmen die am stärksten verbreitete Gesellschaftsform. 20 Die weitere Untersuchung wird sich daher auf die AG und die GmbH als wichtigste Kapitalgesellschaften in Deutschland konzentrieren.
17 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 10.
18 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 14.
19 Vgl. Heiring, W. (1993) S. 59.
20 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 230.
7
4.2 Die Aktiengesellschaft
4.2.1 Körperschaftlicher Aufbau
Nach § 1 AktG ist die Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, also eine juristische Person. Als Folge kann die AG selbstständig als Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Eigenkapitalgeber, d.h. die Aktionäre, haften dagegen nur mit ihrer Einlage. Um handeln zu können, benötigt die Aktiengesellschaft natürliche Personen, die ihre Rechte vertritt und ihre Pflichten erfüllt. 21 Hierzu bedient sie sich ihrer Organe. Im Gegenzug haftet sie analog § 31 BGB für die Handlungen ihrer Organe (Organhaftung). Die folgende Abbildung zeigt den grundsätzlichen Aufbau einer Aktiengesellschaft. Laut Aktiengesetz ist die Einrichtung der drei Organe Vor-stand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung zwingend vorgeschrieben. 22
21 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 152.
22 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 169.
8
4.2.2 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ einer Aktiengesellschaft. Sie besteht aus den Anteilseignern, die gemäß der Höhe ihrer Anteile ihr Stimmrecht ausüben. Die Hauptversammlung trifft die für die Aktiengesellschaft grundlegenden Entscheidungen. Hierzu zählen insbesondere Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Kapitalveränderungen, über Auflösung der Gesellschaft oder über Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes. 23 Weiterhin ist die Hauptversammlung in laufenden Angelegenheiten für folgende Fragen zuständig: erstens die Wahl der Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat, zweitens die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns, drittens die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats und viertens für die Wahl des Abschlussprüfers. 24
Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft obliegen dem Vor-stand, hierauf hat die Hauptversammlung keinen direkten Einfluss. Gemäß § 119 (2) AktG kann der Vorstand ausnahmsweise Fragen der Geschäftsführung der Hauptversammlung zur Entscheidung vorlegen. 25 Hierzu kann der Vorstand nach herrschender Meinung sogar verpflichtet sein, sofern es sich um erhebliche Eingriffe in die Rechte und Interessen der Aktionäre handelt, wie beispielsweise die Ausgliederung eines wesentlichen Unternehmensbereichs in eine Tochtergesellschaft. 26 Im Übrigen sind die Organisation und das Verfahren der Hauptversammlung im Aktiengesetz sehr genau geregelt, um einerseits dem Schutz der Aktionärsinteressen und andererseits der notwendigen Straffung der Publikumsversammlung gerecht zu werden.
An dem bereits Gesagten zeigt sich, dass der Aktionär als Teilhaber an der Gesellschaft und mit seinem Geschäftsanteil Haftender auf der einen Seite keinen Einfluss auf den Gang der Geschäfte hat und auf der anderen Seite seinem Management trotz der gesetzlichen Vorgaben zur Transparenzsteigerung und der Verpflichtung zu Ad-Hoc-Mitteilungen ein hohes Maß an Vertrauen entgegenbringen muss. Schlussendlich entscheidet das Management
23 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 327.
24 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 178.
25 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 179.
26 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 305.
9
über den Renditeerfolg oder den Totalverlust. Gerade aus diesen Gründen ist eine vielschichtige Schadensabwehrstrategie bezogen auf strafbare Handlungen des Managements zwingend erforderlich und in Bezug auf die Kapitalaufbringung ein klarer Wettbewerbsvorteil.
4.2.3 Der Vorstand
Die Leitung der Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand. Der Vorstand nimmt die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft unter eigener Ver-antwortung wahr. Die Geschäftsführungsbefugnisse umfassen hierbei den gesamten Geschäftsbetrieb. Die Zahl der Vorstandsmitglieder sowie die Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnisse werden durch die Satzung bestimmt. Im Rahmen der Geschäftsführung hat der Vorstand gemäß § 90 AktG dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik, die Rentabilität, den Gang der Geschäfte und über Geschäfte von erheblichem Ausmaß für die Rentabilität und Liquidität der Gesellschaft zu berichten. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahre bestellt. 27 Zwischen der Mitgliedschaft im Vorstand und im Aufsichtsrat besteht Inkompatibilität. Lediglich für einen bestimmten Zeitraum kann ein Aufsichtsratsmitglied als Vorstandsmitglied für fehlende oder verhinderte Vorstandsmitglieder bestellt werden. Während dieser Zeit ruht jedoch das Aufsichtsratsmandat. 28
Neben der Bestellung wird mit der Gesellschaft im Innenverhältnis ein Anstellungsvertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wie z.B. Gehalt, Provisionen und sonstige Nebenleistungen regelt. Die Aktiengesellschaft wird hierfür durch den Aufsichtsrat vertreten. Der Vorstand unterliegt gemäß § 88 AktG einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Die Bestellung zum Vorstand ist gemäß § 84 AktG widerruflich, sofern ein wichtiger Grund wie z.B. grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung vorliegt. 29 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Die Vertretung der Gesellschaft nach Außen ist nicht beschränkbar. Im Zweifel gilt nach § 78 Abs. 2 AktG die Gesamtvertretung.
27 Vgl. Klunzinger, E. (2006) S. 173.
28 Vgl. Wilhelm, J. (2005) S. 301.
29 Vgl. Sattler, A., Jursch, P., Pegels, A. (2003) S. 12.
10
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