Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Die Einstellung der Richter zur Weimarer Republik 2
3. Verfolgung des Kapp-Putsches 4
4. Politische Morde und nationale Geheimbünde 6
5. Umgang der Justiz mit der nationalsozialistischen Bewegung und Hitler. 10
5.1 Der Hitler-Ludendorff-Prozess 10
5.2 Der Prozess gegen die Ulmer Reichswehroffiziere. 11
5.3 Das Boxheimer-Dokument. 12
6. Landes- und Hochverrat 13
7. Die Behandlung der Kommunisten durch die Gerichte 14
8. Fazit 16
9. Literaturverzeichnis 17
1. Einleitung
„Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte Justiz. Das ist überhaupt keine Justiz.“ 1 „Die Justiz im Staate hat mit Gerechtigkeit soviel zu tun wie Beischlaf im Bordell mit Liebe.“ 2 Diese beiden Zitate von linken Schriftstellern zeigen schon, wie umstritten die Justiz der Weimarer Republik war. Die Kritik kam vor allem von linker, pazifistischer, demokratischer und republikanischer Seite, die immer wieder Verfahren und Fehlurteile zum Anlass nahm, um auf Missstände der Justiz hinzuweisen. 3 Der Vorwurf an die Gerichte und Richter war, dass sie vor allem in politischen Prozessen einseitig die Rechte gegenüber der Linken bevorzugten, was z.B. in der unterschiedlichen Behandlung von bayerischer Räterepublik und Kapp-Putsch zum Ausdruck kam, wie wir später noch sehen werden. 4 Das Misstrauen gegenüber der Justiz war auf Seiten der Republikaner so groß, dass man sogar von einer Vertrauenskrise der Justiz sprach. Ob die Skepsis gegenüber der Justiz und die Kritik an ihr gerechtfertigt waren, werden wir in dieser Arbeit sehen. Dazu soll im ersten Teil der Arbeit die Einstellung der Angehörigen der Justiz zum neuen Staat, der Republik, untersucht werden. Dazu gehört auch, deren gesellschaftliche Herkunft und Stellung zu betrachten. Im nächsten Teil geht es dann um die Behandlung des Kapp-Putsches durch die Justiz, bevor im dritten Teil der Arbeit der Umgang der Justiz mit politischen Morden und den rechten Geheimbünden untersucht wird. Anschließend soll das Verhältnis der Justiz zur nationalsozialistischen Bewegung anhand des Hitler-Ludendorff-Prozesses, des Prozesses gegen Ulmer Reichswehroffiziere vor dem Reichsgericht und des Boxheimer-Dokuments geklärt werden. In den letzten beiden Teilen der Arbeit soll die Hoch- und Landesverratsrechtsprechung und die Behandlung der Kommunisten betrachtet werden, bevor dann ein Fazit gezogen wird. Hier spielt auch die Frage eine Rolle, inwieweit die Justiz ein Faktor für die Auflösung der Weimarer Republik und die Machtübernahme durch Hitler war. Karl Dietrich Bracher spricht ihr einen maßgebenden Einfluss zu. Er geht davon aus, dass die Justiz der Weimarer Republik ein Element für die Dauerkrise und den Untergang war. Sie hat an der Beseitigung durch eine autoritäre und totalitäre Bewegung aktiv mitgewirkt, so dass man sie als Ursache für das Dritte Reich sehen kann. 5 Dieselbe Auffassung vertreten auch Gotthard Jasper in seinem Werk „ Justiz und Politik in der Weimarer Republik“ sowie
1 Kurt Tucholsky, zitiert nach Hildebrand, Christa, Gegängelte Justiz: Kritische Stimmen zum Justizsystem der Weimarer Republik (Eine Untersuchung der Literatur 1926-1932), Madison 1980, S.V.
2 Erich Mühsam, zitiert nach Hildebrand, a.a.O., S.V.
3 Vgl. Petersen, Klaus, Literatur und Justiz in der Weimarer Republik, Stuttgart 1988, S.110f u. S.118.
4 Vgl. Bracher, Karl Dietrich in der Einleitung zu Hannover, Heinrich und Elisabeth, Politische Justiz 1918-1931, Frankfurt/Main 1966, S.10f.
5 Vgl. Bracher, Karl Dietrich in der Einleitung zu Hannover, a.a.O., S.9 und S.13.
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Heinrich und Elisabeth Hannover in „Politische Justiz“. Dagegen bestreitet Theo Rasehorn zwar nicht, dass die Justiz mit zum Untergang der Weimarer Republik beigetragen hat, aber er gibt ihr keinen maßgebenden Anteil an dem Ursachenkomplex der zu ihrer Auflösung geführt hat. 6 Wie stark die Justiz am Ende der Republik mitgewirkt hat, kann am Ende dieser Arbeit sicherlich besser beurteilt werden. Zunächst wird aber erst einmal die Einstellung der Richter betrachtet.
2. Die Einstellung der Richter zur Weimarer Republik
Die soziale Geschlossenheit des Richterstandes bzw. der Justiz war relativ hoch, was mit der einseitigen Rekrutierung im Kaiserreich zusammenhängt, denn die sozialen Barrieren des Schulwesens, die hohen Kosten des Universitätsstudiums und die langjährige unbesoldete Tätigkeit als Gerichtsassessor sorgten dafür, dass es nur Kindern aus besserem Elternhaus möglich war, die Justizlaufbahn einzuschlagen. Weiterhin förderten studentische Verbindungen und die Stellung des Leutnants der Reserve, die viele Juristen innehatten, die Geschlossenheit. Der Richter war konservativ, national und monarchistisch. 7 Der Staat war für ihn gleichbedeutend mit der Monarchie, mit der er sich identifiziert hat. Er war des Königs treuester Diener und hielt sich für unpolitisch. In Wahrheit war er aber antirepublikanisch, antiparlamentarisch und antisozialistisch. Als der Kaiser abdankte, brach für die Angehörigen der Justiz eine Welt zusammen. So hatte dann auch kein anderer Teil der Verwaltung so große Schwierigkeiten, sich auf die neue Staatsform einzustellen. 8
Dieser konservative Justizapparat wurde vollständig in die Republik übernommen, denn die SPD nutzte ihre Macht nicht, um die Richter abzusetzen, die sie bis dahin der Klassenjustiz bezichtigt hatte. So bestand von der äußersten Rechten bis zum linken Flügel der SPD darüber Einigkeit, dass in der Justiz alles so bleiben müsse wie bisher. 9 Zur Entschuldigung der SPD muss man sagen, dass ein Wechsel des Justizpersonals mit den bürgerlichen Parteien 1918/19 wohl nicht zu machen gewesen wäre. Ein weiteres Problem war, dass die Linksparteien nicht über genügend Fachpersonal für eine Neubesetzung verfügten. Die SPD versuchte deshalb, über die Gesetzgebung die Rechtsprechung zu beeinflussen, was sich aber als problematisch
6 Vgl. Rasehorn, Theo, Rechtspolitik und Rechtsprechung. Ein Beitrag zur Ideologie der „Dritten Gewalt“ in: Die Weimarer Republik 1918-1933, hrsg. von Karl Dietrich Bracher, Manfred Funke und Hans Adolf Jacobsen, Bonn 1987, S.409f.
7 Vgl. Jasper, Gotthard, Justiz und Politik in der Weimarer Republik in: Justiz und Nationalsozialismus, Hannover 1985, S.49.
8 Vgl. Kuhn, Robert, Die Vertrauenskrise der Justiz (1926-1928). Der Kampf um die „Republikanisierung“ der Rechtspflege in der Weimarer Republik, Köln 1983, S.15f.
9 Vgl. Hannover, a.a.O., S.22f.
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herausstellte. Abhilfe hätte auch eine Änderung der Ausbildung bringen können. Dieses wäre aber gegen den konservativen Geist an den Universitäten nicht durchsetzbar gewesen. So konnte man nur auf ein Gesinnungswandel der Richter hoffen. 10 Aus dieser Kontinuität ergaben sich dann natürlich große Ähnlichkeiten in der Mentalität und im Selbstverständnis der Justiz des Kaiserreiches und der Weimarer Republik. Die Folge davon war die Beibehaltung vordemokratischer Denkweisen. Den Juristen fehlte die Einstellung zur Gesellschafts- und Staatsidee der Weimarer Republik. 11 Diese Abneigung der Richter gegen die republikanische Staatsform kam in den Verfahren wegen Beleidigung der republikanischen Staatsform, ihrer Repräsentanten und Symbole zum Ausdruck, denen die Richter keinen Schutz gewährten. Der prominenteste Fall ist sicherlich der von Reichspräsident Ebert, dem ein Richter in einem Beleidigungsprozess bescheinigte, im strafrechtlichen Sinne Landesverrat begangen zu haben. 12 Obwohl die Richter die Republik ablehnten, nahmen sie nicht das Angebot der Sozialdemokraten an, das es ihnen ermöglichte, bei Beibehaltung ihrer materiellen Rechte aus dem Dienst auszuscheiden, wenn sie die Weiterführung ihres Amtes nicht mit ihrem Gewissen hätten vereinbaren können. In Preußen nahmen nur 0,15% der Richter dieses Angebot an. 13 Auch ihr Antiparlamentarismus und Antipluralismus brachte die Richter trotz ihres Eides auf die Verfassung nicht in Gewissenskonflikte, denn sie hatten sich angewöhnt, zwischen dem Wesen des Staates, dem sie die Treue hielten, und der konkreten Staatsform zu unterscheiden, 14 denn schon das Zustandekommen dieser neuen Staatsform hatte für die meisten Juristen etwas Illegitimes. 15
Dafür, dass der konservative Geist vor allem am Reichsgericht erhalten blieb, sorgte auch eine personelle Kontinuität im Reichsjustizministerium. So amtierte die gesamte Zeit der Weimarer Republik nur ein Justizstaatssekretär, nämlich Curt Joel, der schon während des Kaiserreichs im Reichsjustizamt gedient hatte. Dieser hatte natürlich kein Interesse an einer gesetzlichen Reformpolitik, aber dafür an einer konservativen Personalpolitik. 16 Weiterhin wurde bei der Ausbildung der Juristen das gesellschaftliche und politische Geschehen vernachlässigt. Trotzdem durften die Richter Gesetze auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung und den Grundrechten überprüfen. Dieses Prüfungsrecht brachte sie häufig in
10 Vgl. Jasper, Justiz und Politik, a.a.O., S.55f.
11 Vgl. Bracher, Karl Dietrich in der Einleitung zu Hannover, a.a.O., S.9f.
12 Vgl. Jasper, Justiz und Politik, a.a.O., S.32f.
13 Vgl. Hildebrand, a.a.O., S.14.
14 Vgl. Jasper, Justiz und Politik, a.a.O., S.46.
15 Vgl. Bracher, Karl Dietrich in der Einleitung zu Hannover, a.a.O., S.12.
16 Vgl. Rasehorn, a.a.O., S.410.
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Konflikt mit den demokratischen Organen und Prozessen. 17 Die Richter fühlten sich von ihren Kritikern missverstanden, denn sie sahen sich als „Vernunftrepublikaner“, die nicht zum Verfassungsbruch zu bewegen waren. Ihr Problem war, dass die Republik durch eine Revolution entstanden war, und Juristen niemals gute Anwälte der Revolution sind. 18
Neben der überwiegenden Mehrheit der konservativen und zur Rechten neigenden Juristen gab es aber auch eine Minderheit von republikanischen demokratischen Juristen. Sie gründeten 1922 den Republikanischen Richterbund, der das Ziel hatte, den demokratischen Staatsgedanken zu fördern. Er hatte aber zusammen mit der Vereinigung sozialdemokratischer Juristen nie mehr als 400 Mitglieder. Dagegen hatten der Deutsche Richterbund und der Preußische Richterverein, die die nationale Richtung vertraten, 12000 Mitglieder. Die Mehrheit der Juristen stand dieser Gruppe republikanischer Juristen feindlich gegenüber. 19 Der republikanische Richterbund wollte dem Missstand begegnen, eine Republik ohne republikanische Richter zu haben. 20 Wie sich das Fehlen einer demokratischen Richterschaft konkret auf die Rechtsprechung auswirkte, werden wir in den nächsten Teilen sehen.
3. Verfolgung des Kapp-Putsches
Der Auslöser für den Kapp-Putsch war die von der Reichsregierung beabsichtigte Auflösung des Freikorps der Brigade Ehrhardt. Damit war auch General Lüttwitz in seiner militärischen Stellung bedroht. Er ließ daraufhin die Brigade Ehrhardt am 13.März 1920 in Berlin einmarschieren. Die Reichswehr versagte der Regierung die Unterstützung, die deshalb Berlin verließ. Zum neuen Reichskanzler wurde der Generallandwirtschaftsdirektor Kapp ernannt. Dieser bildete eine neue Regierung und begann zu regieren. Auch General Ludendorff gehörte zum Kreis der Putschisten. Der Putsch scheiterte an einem Generalstreik, den die Reichsregierung ausgerufen hatte, und an der Weigerung der hohen Beamten in den Ministerien, mit den Putschisten zusammenzuarbeiten. 21 Die Aufarbeitung des Putsches lag nun bei den Gerichten, wobei sich zum ersten Mal die Loyalität der Richter gegenüber der
17 Vgl. Bracher, Karl Dietrich, Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfalls in der Demokratie, Düsseldorf 1978, S.173.
18 Vgl. Hattenhauer, Hans, Zur Lage der Justiz in der Weimarer Republik in: Weimar. Selbstpreisgabe eine Demokratie, hrsg. von Karl Dietrich Erdmann und Hagen Schulze, Düsseldorf 1980, S.171.
19 Vgl. Hannover, a.a.O., S.14f.
20 Vgl. Sinzheimer, Hugo und Fraenkel, Ernst, Die Justiz in der Weimarer Republik. Eine Chronik, hrsg. von Wilhelm Hennis und Hans Maier, Berlin 1968, S.7.
21 Vgl. Hannover, a.a.O., S.76.
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Arbeit zitieren:
2005, Politische Justiz in der Weimarer Republik , München, GRIN Verlag GmbH
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