Gliederung
Abk ürzungsverzeichnis 5
Vorwort 7
Einleitung 8
1.Kapitel Das Namensrecht 10
1. Überblick 10
2. Der Ehename 12
2.1. Der Ehename im deutschen Recht 12
2.2. Der Ehename im brasilianischen Recht 14
2.2.1. Código Civil von 1916 14
2.2.2. Código Civil von 2002 16
2.3. Die Ehescheidung 17
2.3.1. Die Ehescheidung nach deutschem Recht 17
2.3.2. Die Ehescheidung nach brasilianischem Recht 17
3. Der Kindesname 18
3.1. Der Kindesname in Deutschland 18
3.1.1. Geburtsname bei Eltern mit Ehename 19
3.1.2. Geburtsname bei Eltern ohne Ehename 19
3.1.3. Kindesname bei Adoption 29
3.1.4. Die Familiennamen des Kindes nach der Scheidung der
Eltern 20
3.2. Der Kindesname in Brasilien 21
3.2.1 Kindesname bei Adoption 22
4. Die Namensänderung 22
4.1. Die Namensänderung im deutschen Recht 22
4.1.1. Einbenennung 24
4.2. Die Namensänderung im brasilianischen Recht 25
4.2.1. Namensänderung wegen offenkundigen Schreibirrtum 28
4.2.2. Ersatz des Vornamens für weithin bekannte Spitznamen 29
4.2.3. Homonymheit 30
4.2.4. Übersetzung 30
4.2.5. Opfer und Zeuge 30
4.2.6. Geschlechtsänderung 31
2.Kapitel Internationales Privatrecht in Bezug auf
Namensrecht 32
1. Namensrecht nach brasilianischem und deutschem
Internationalen Privatrecht 32
1.1. Einführung 32
1.2. Namensstatuts: Anwendungsbereich 33
3
1.3. Personalstatut 34
1.3.1. Staatsangehörigkeit und Wohnsitz 35
1.4. Rück- und Weiterverweisung 38
1.4.1. Allgemeine Definition von Verweisung 38
1.4.2. Renvoi au premier degré et au second degré 38
1.4.3. Die Verweisung im Internationalen Privatrecht Brasiliens. 39
1.5. Qualifikation des Namensrechts 40
1.6. Angleichung 42
2. Praktische Fälle 44
2.1. Ehename 44
2.2. Kindesname 48
Schluss 52
Literaturverzeichnis 54
4
Abkürzungsverzeichnis
AC Apelação Cível (Berufung) AI Agravo de Instrumento (sofortige Beschwerde) Art. Artikel Aufl. Auflage Bd. Band BE Berichterstatter Ber. Berichtigt BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof Bzw. Beziehungsweise CC/2002 Código Civil v. 10. Januar 2002 CC/1916 Código Civil v. 1. Januar 1916 CF Constituição Federal da República Federativa do Brasil (brasilianische Bundesverfassung) CFM Conselho Federal de Medicina (Medizinischer Bundesrat) D.h. Das heißt Ders. Derselbe EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerliches Gesetzbuch FS Festschrift Hrsg. Herausgeber IPR Internationales Privatrecht I.S.v. Im Sinne von I.V.m. In Verbindung mit Kap. Kapitel LICC Lei de Introdução ao Código Civil (Einführungsgesetz zum brasilianischen Zivilgesetzbuch) LRP Lei de Registros Públicos v. 31. Dezember 1973 M.w.Nachw Mit weiteren Nachweisen
5
NamÄndG Gesetz für die Änderung von Familiennamen und Vornamen NamÄndVwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Nr. Nummer Ri. Richter RGBl Reichsgesetzblatt RT Revista dos Tribunais RuStAG Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz S. Seite Sog. sogenannte/r/n S.i.E. Siehe im Einzelnen TJ-RS Tribunal de Justiça do Rio Grande do Sul TJ-SP Tribunal de Justiça de São Paulo U.a. unter anderen Usw. Und so weiter v. Von V.a. Vor allem Vgl. Vergleiche z.B. Zum Beispiel
6
Vorwort
Dieses Buch geht von der gewonnenen Überzeugung aus, der Namensaufbau der Brasilianer werde in Deutschland gar nicht verstanden. Die vom GRIN Verlag veröffentlichtete Magisterarbeit bezieht sich mit Fragen meines Alltags, die mich durchaus ärgert: „Maurício Ferrão Pereira Borges? Warum so viele Namen? Haben Sie zwei Väter?
Darüber hinaus schließt das Werk eine wichtige dogmatische Lücke: die systematische Behandlung des Namensrechts in der Rechtsvergleichung. Zugleich füllt die Magister Legum (LL.M.) Viviane Rocha Mathias mit ihrer Publikation eine Lücke am juristischen Fachbüchermarkt. Dem methodischen Zweck und der Darstellung des Themas entspricht die Stoffwahl. Sie ist vornehmlich auf das Zivilrecht abgestellt, obwohl die Autorin sich stark bemüht hat, die international-privatrechtliche Seite des Namensrechts systematisch zu erläutern.
Am Ende des Buchs zeigt die brasilianische Rechtsanwältin, dass sich am Fall das Interesse des Lesers entzündet. Die Fallmethode ist weiterhin nur die Brücke zur Erkenntnis des nun einmal abstrakten Rechtssatzes, die nicht als Selbstzweck betrachtet werden darf. Vielmehr sollen die Falllösungen lediglich der Koordination möglichst vieler Vorgänge des täglichen Lebens mit den abstrakten Vorschriften der Rechtswissenschaft dienen. Es ist außerdem sehr gut, dass der Leser sich selbst nicht anstrengen braucht, den Fall zu lösen, da die passenden Paragraphen und weitere Vorschriften immer im Text zitiert sind. Zum Schluss kann man sagen, dass der Verfasserin zu ihrer Arbeit sehr herzlich zu gratulieren ist. Sie hat damit sicherlich eine erstklassige wissenschaftliche Visitenkarte abgegeben; eine Visitenkarte mit magna cum laude!
Tübingen, im Juli 2008 Maurício Ferrão Pereira Borges, LL.M.
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Einleitung
Der Name ist ein sprachliches Mittel der Kennzeichnung von natürlichen und juristischen Personen, um sie im allgemeinen Verkehr und im Rechtsverkehr von einander zu unterscheiden. 1 Er hat hauptsächlich drei Funktionen: (1) dient der ständigen Identifizierung (Passwesen) von Personen und Unternehmen, (2) gehört dem Persönlichkeitsrecht als sein Hauptbestandteil und (3) kennzeichnet die Familienzugehörigkeit, wobei der Familienname eine wesentliche Rolle spielt. Darüber hinaus hat jede Person das in der Regel zivilrechtlich verankerte Recht auf einen eigenen Namen.
Das Namensrecht ist mit der Persönlichkeit des menschlichen Lebens eng verknüpft, ebenso wie das Recht auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, die Achtung der Persönlichkeit oder der Ehre. Die Bestimmung des Familiennamens über die Generationen hinweg machte also Vorschriften über den Erwerb des Namens erforderlich. 2 So tauchen in den großen Kodifikationen, wie z.B. der Aufklärung und dem französischen Code Civil, erstmals Regelungen auf, die fixierten, welche familienrechtliche Vorgänge zum Erwerb eines Namens führen sollten. Die Aufnahme der namensrechtlichen Normen in die Zivilgesetzbücher war eine rechtsgeschichtliche Entwicklung des Rechts. 3 Zwar bezeichnet der Name immer noch im geltenden Recht ein wahres und gegen jeden Dritten wirkendes absolutes Privatrecht, jedoch ist er in Ländern wie Brasilien nicht nur zivilrechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich verankert. Brasilien wurde offiziell am 22. April 1500 durch den portugiesischen Seefahrer Pedro Álvares Cabral entdeckt und durch Portugal und Spanien kolonisiert. In diesen Ländern, vor allem in Portugal, haben die Personen regelmäßig zumindest zwei Familiennamen und aufgrund ihres großen Einflusses
1 Einen Überblick über die Wichtigkeit des Namens im Rechtsverkehr gibt Westermann, in: Erman
BGB, 2006, § 12, Rdnr. 1-9.
2 Vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 1996, S. 693.
3 Zur Änderung der Qualifikation des Namensrechts, das aus einer öffentlichrechtlichen
Verpflichtung zur Namensführung eine zivilrechtliche Regelung wurde, siehe v.a. Henrich, in: FS
Grossfeld (1999), S. 355 (356).
8
auf die brasilianische Tradition auch hinsichtlich der Namensbestimmung haben die Brasilianer gewöhnlich zumindest einen Vornamen und einen Doppelfamiliennamen.
Zwar ist das Recht eines Ausländers auf seinen Namen in Deutschland in gleicher Weise nach § 12 BGB geschützt wie das Recht des Inländers, aber die Ausländer mit mehreren Namen erfahren Schwierigkeiten in einem Land wie Deutschland, wo die Kultur des Namens sowie die Gesetze in Bezug auf das Namensrecht sehr streng und eigenartig ist. In diesem Sinne kann eine Gegenüberstellung des brasilianischen Rechts zum deutschen Recht bezüglich des Namensrechts auch für die deutsche Rechtswissenschaft konstruktiv sein. Die Arbeit ist in zwei Kapiteln aufgeteilt. Im ersten Kapitel wird das Namensrecht im brasilianischen und deutschen Zivilrecht erläutert und im zweiten das Namensrecht in Bezug auf das Internationale Privatrecht in Deutschland und Brasilien betont. Abschließend wird zum Schluss des zweiten Kapitels die rechtsvergleichende Studie im Gebiet des Internationalen Privatrechts anhand von Fällen verdeutlicht.
9
1. Überblick
Jeder Mensch muss im allgemeinen Verkehr sowie im Rechtsverkehr als Rechtsträger derart bestimmt werden, dass er sich von anderen Personen und Rechtsträgern durch einen eigenen Namen differenziert werden kann. Der Name ist also ein gedankliches und sprachliches Mittel zur Unterscheidung von Individuen. 4
Der bürgerliche Name enthält heutzutage mehrere Bestandteile, die unterschiedliche soziale Funktionen erfüllen. Demgemäß hat der Namensteil die Funktion des Familiennamens, denn er wird regelmäßig auf den Ehegatten und auf die Kinder übertragen, der Vorname (ein anderer Namensteil) dient seinerseits dazu, die Mitglieder der Familie und allgemein die Träger desselben Familiennamens voreinander zu unterschieden. Des Weiteres ist der bürgerliche Name auch über seine Qualität als Persönlichkeitsgut hinaus ein ideelles Gut. 5 Der Familienname bezeichnet also die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Familie und unterscheidet ihren Träger somit von den Mitgliedern anderer Familien. Da die abendländische Familie des Mittelalters und der Neuzeit einer Abstammungsgemeinschaft entspricht, wird der Familienname mit der Abstammung gesetzmäßig verknüpft. 6 Nach § 12 BGB ist das Namensrecht in Deutschland zugleich absolutes Recht und Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Und zwar gilt dies sowohl für natürliche als auch für
4 Vgl. Bach, Die deutschen Personennamen, 1943, S. 3.
5 Ausführlich siehe Raschauer, Namensrecht, 1998, S. 3.
6 Siehe Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 19.
10
juristische Personen, beschäftigt sich diese Arbeit mit der Individualisierung der natürlichen Personen. 7
Im brasilianischen Recht wird der Name der natürlichen Person auch zuerkannte und ist weiterhin einer der Grundrechte des Mannes nach Art. 16 CC/2002 i.V.m Art. 1 III, Art. 5 X CF. 8 Der Name, der aus Vornamen, letzter Name und, in außergewöhnlichen Fällen, aus dem Spitznamen besteht, kennzeichnet den Mensch nicht nur während seines ganzen Lebens, d.h. seit seiner Geburt bis zum seinem Tod. Vielmehr wird der Name ebenfalls nach dem Tod gesetzlich geschützt. 9
Anders als in Deutschland haben die Brasilianer normalerweise einen Doppelnamen, der ohne Bindestrich geschrieben wird und regelmäßig von beiden Elternteilen stammt. Der erste Teil des Doppelnamens stammt von der Mutter, während der Name des Vaters als zweiter Name hinzugefügt wird. Das Namensrecht in Brasilien ist durch das „Öffentliche Registergesetz“ (Lei de Registros Públicos) geregelt, welches in dessen Art. 54 statuiert, dass der Name und der Nachname eines Kindes in dem Geburtseintrag eingetragen werden muss. 10 Auf gleiche Weise lässt das brasilianische Zivilgesetzbuch verlauten, dass jede Person das Recht auf einen Namen sowie auf einen Nachnamen hat nach Maßgabe Art. 16 CC/02. 11 In diesem Sinne identifiziert der Vorname die Personen. Anders als in Deutschland werden die Menschen in Brasilien gewöhnlich durch ihren Vornamen,
7 Weitere denkbare Individualisierungsmerkmale des Menschen sind das Geburtsdatum, der
Wohnsitz, die Abstammung und die Staatsangehörigkeit. Dazu s.i.E. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil
des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 121 ff.
8 Art. 16 CC/2002: „Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o
sobrenome“ (Jede Person hat das Recht auf einen Namen. Der Name enthielt Vorname uns
Nachname).
9 TJ-RS AP 70013909874 v. 05.04.2006, BE Ri. Maria Berenice Dias; TJ-RS AI 70023603525 v.
31.03.2008, BE Ri. Claudir Fidelis Faccenda.
10 Art. 54 LRP: „O assento do nascimento deverá conter: (...) 4º) o nome e o prenome, que forem
postos à criança”.
11 Art. 16 CC/2002: „Toda pessoa tem direito ao nome, nele compreendidos o prenome e o
sobrenome” (Jede Person hat das Recht auf einen Namen, den einen Vornamen sowie einen
Nachnamen enthalten soll).
11
und nicht durch den Familiennamen gekennzeichnet, z.B. Frau Viviane anstatt Frau Mathias. Generell gilt diese Regel im Alltag und sogar im professionellen Bereich. Nur ausnahmsweise wird jemand durch seinen Nachnamen identifiziert. Ist das der Fall, dann kommen öfters Vornamen und Nachnamen zusammen, etwa so Frau Vera Fradera oder Frau Vera; selten aber Frau Fradera. 12 Der Nachname hält im Übrigen, mehr als die Individualisierung der Menschen, die Tradition der Familien ein. Mit dem Familiennamen wird die Zugehörigkeit des Individuums zu einer Familie ausgedrückt. Deswegen hat die Familiennamen in Brasilien eine wesentliche Bedeutung, vor allem unter den formelleren Kreisen der brasilianischen Gesellschaft.
2. Der Ehename
Im folgenden Abschnitt wird dargestellt, dass die Auffassung vom Ehenamen in Deutschland und in Brasilien begrifflich zu unterscheiden ist.
2.1. Der Ehename im deutschen Recht
Der Begriff Ehename wurde zum ersten Mal in § 63 II 1 des Ehegesetzes von 1938 verwendet, um auf die Familiennamen von Eheleuten hinzuweisen. 13 Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, so wird dieser Wahlname als Ehename bezeichnet gemäß § 1355 I 1 BGB. Der Ehename ist also der Familiename einer von beiden Ehegatten, der zugleich der Familienname dieser neu gegründeten Familie nach der Ehe wird. 14 Nach § 1355 III BGB erfolgt die Namensgebung selbst im Rahmen der Eheschließung. Dazu sollen die Ehepartner bei Eheschließung durch Erklärung
12 Im Regelfall wird der Nachname als Hauptcharakteristikum der Person von den Juristen bzw.
von ihren Familien angewendet, z.B. Dr. Barreto.
13 Vgl. Ficker, Das Recht des bürgerlichen Namens, 1950, S. 17.
14 Siehe dazu Heinrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens, 1983, S. 28.
12
vor dem Standesbeamten einen ihrer jeweiligen Nachnamen zum Ehenamen bestimmen nach § 1355 II BGB. Ferner sollen die Ehegatten bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen der aus ihren Geburtsnamen oder aus ihren bisher geführten Namen wählen. Beide können aber auch ihren alten Namen behalten 15 .
Seit dem Jahre 1957 dürfen die Frauen auch ihren Namen an den Ehenamen anhängen. In der Literatur wird dieser beigefügte Name einheitlich als Begleitname bezeichnet. Bis zum 30.06.1976 musste die Ehefrau grundsätzlich bei der Eheschließung ihren eigenen Familiennamen aufgeben und den Namen ihres Mannes zu übernehmen. Vor der Eherechtsreform von 1976 wurde der Name des Mannes stets Ehename der Eheleute Nach § 1355 BGB kommen allerdings in Frage sowohl der Geburtsname der Frau als auch der Geburtsname des Mannes, was darauf hinweist, dass die Weitergabe eines früher „erheirateten“ Namens auf einen neuen Ehepartner ist nicht zulässig. Eine nachträgliche Korrektur der Wahl des Ehenamens wird von der Rechtsprechung abgelehnt. Haben die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, so können sie dies innerhalb von fünf Jahren nach Eheschließung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nachholen. Möglich ist auch, dass die Eheleute bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dann trägt jeder Ehegatte den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter. In diesem Fall ist das Anfügen eines Begleitnamens nicht zulässig. Gemäß § 1355 IV BGB kann derjenige Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, auch nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen bzw. den bisherig geführten Namen - mit Bindstrich - voranstellen oder anfügen. 16 Ist ein Doppelname oder ein mehrgliedriger Name Geburtsname eines Ehegatten, so darf dieser ausnahmsweise zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt werden. Soweit der Geburtsname einer der Eheleute nicht gemeinsamer
15 So etwa Creifelds/Weber, Rechtswörterbuch, 2007, S. 808.
16 Vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2004, S. 120.
13
Arbeit zitieren:
Viviane Rocha Mathias, 2008, Das Namensrecht in der Rechtsvergleichung und im Internationalen Privatrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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