Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis IV
I. Einleitung 1
II. Der Deutsche Staat und die RAF 1
1. Terrorismus versus Alltagskriminalität 1
2. Im Vorfeld des Stammheimer Prozesses 3
III. Der Prozess 3
1. Zuständigkeit und Tatbestand 3
2. Verteidigerausschuss - § 138a - d StPO 5
3. Einschränkung der Anzahl Wahlverteidiger auf maximal drei -
§ 137 StPO 9
4. Verbot der Mehrfachverteidigung - § 146 StPO 10
5. Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten - § 231a StPO 15
IV. Epilog und Zusammenfassung 17
I
Literaturverzeichnis
Die angeführten Autoren/Autorinnen werden, wenn bei den einzelnen Publikationen nicht anders angegeben, mit ihrem/ihren Nachnamen und der betreffenden Seitenzahl oder Randnote zitiert.
Abkürzungsverzeichnis Aufl. Auflage BAW Deutsche Bundesanwaltschaft BGH Bundesgerichtshof BKA Bundeskriminalamt BRD Bundesrepublik Deutschland BVG Bundesverfassungsgericht bsp. beispielsweise bzw. beziehungsweise Co. Compagnie d.h. das heisst etc. et cetera f. folgender(r,s) ff. fortfolgende GBA Generalbundesanwalt GVG Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz Hrsg. Herausgeber i.c. in casu i.e.S. im engeren Sinne i.S. im Sinne i.Ue. im Üchtland i.Z. im Zusammenhang (mit) JVA Justizvollzugsanstalt LG Landesgericht m.E. meines Erachtens Nazi Umgangssprachlich für Nationalsozialismus OLG Oberlandesgericht RA Rechtsanwalt RAF Rote Armee Fraktion S. Seite sic! So ist es / Wirklich StGB Deutsches Strafgesetzbuch StPO Deutsche Strafprozessordnung u.a. unter anderem (anderen)
IV
v.a. vor allem vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer zit. zitiert
V
I. Einleitung
Während der juristischen Aufarbeitung des „Deutschen Herbst“ anlässlich dieser Arbeit bin ich zur für mich erstaunlichen Einsicht gekommen, dass die vorhandene Literatur zu einem sehr grossen Teil in irgendeiner politischen Couleur „eingefärbt“ ist 1 . Eine objektive Betrachtung des Prozesses und damit eine gänzlich nüchterne Beurteilung bzw. Aufarbeitung der damaligen Ereignisse scheint auch mehr als 30 Jahre später schwierig zu sein. Diesen Anspruch muss die vorliegende Arbeit m.E. aber auch nicht per se erfüllen. Die Deutsche Justiz sah sich in den Jahren 1974 bis 1977 mit Fragen konfrontiert, die sie nach dem Ende des nationalsozialistischen Regimes wohl bereits im Fundus der Geschichte entsorgt hatte. Das Studium der vor-handenen Literatur hat für mich gezeigt, dass i.c. Staat und Justiz wohl bisweilen selber überfordert gewesen sind und die Personen der RAF mit jenen Waffen geschlagen hat, die die nämlichen selber in den Kampf mitbrachten: Mit brachialer und teils unmenschlicher Gewalt.
II Der Deutsche Staat und die RAF
1. Terrorismus versus Alltagskriminalität
Ganz offensichtlich wurden in den Prozessen gegen die beschuldigten Mitglieder und Mitläufer der RAF andere Regeln angewendet, als in konventionellen Gerichtsverfahren 2 .
1 Vgl. dazu bsp. STUBERGER, Die Tage von Stammheim, S. 272 und dazugehörig Fussnote 51 (S. 312). Der Autor beschreibt zutreffend, dass man in der Deutschen Gesellschaft damals entweder für oder gegen die RAF und deren Protagonisten gewesen sein konnte. Eine Zwischenlösung war de facto inexistent.
2 UWE WESEL schreibt in seinen Erläuterungen zum Prozess gegen Astrid Proll (vgl. S. 1051), dass (zit.)„die vorsitzende Richterin ihn als normales Strafverfahren führte, nach den dafür üblicherweise geltenden Regeln und nicht als Terroristenprozess nach dem Freund-Feind-Schema von beiden Seiten.“ Diese Aussage lässt im Umkehrschluss annehmen, dass Terrorismus Verdächtige bereits damals in einer Art prä-Guantanamo Ära anders behandelt wurden, als konventionelle Beschuldigte. Dieses Phänomen lässt sich auch in den (hier nicht weiterbehandelten) Haftbedingungen für RAF Mitglieder erkennen. Dazu eindrücklich bsp. in BAKKER SCHUT (S. 90ff.) wo die oft angewandte Isolationshaft als Vernichtungshaft bezeichnet, und damit unweigerlich ein Assoziation zu den nationalsozialistischen Vernichtungslagern geschaffen wird. Ebenfalls betreffend Haftbedingungen verweise ich auf die Äusserungen von UWE WESEL in seinem Intro auf S. 1048. M.E. eine kurze aber sehr nachhaltig wirkende Beschreibung über den Zustand der Häftlinge an den einzelnen Prozesstagen und vielleicht eine implizite Erklärung für die Vorgänge im Gerichtssaal.
1
Die bisher klare und unverrückbare Gewaltentrennung zwischen Politik und Justiz wurde durchlässig 3 und der Staat bediente sich seines einflussreichsten Instruments zur Bekämpfung des RAF Terrorismus; der Polizei 4 . Interessant ist, dass sich die vorliegende Literatur praktisch durchwegs (zumindest implizit) kritisch zur Einmischung der Politik äussert. Neben der immer fliessender werdenden Grenze zwischen Justiz und Politik ist auch festzustellen, dass RAF Mitglieder sehr oft im bereits im Vorfeld des Prozesses öffentlich vorverurteilt wurden 5 . Die Frage, ob die Justiz dem Druck der Politik überhaupt standhalten mochte ist m.E. sehr berechtigt und lässt zumindest Zweifel aufkommen, dass ein objektiv fairer Prozess überhaupt möglich gewesen ist. Immer wieder finden sich in der Literatur (zynische) Hinweise, die eine Ähnlichkeit zwischen den RAF Prozessen und denjenigen vor den nationalsozialistischen Volksgerichten herleiten wollen 6 . Es ist keine Frage, dass dieser Vergleich an den Haaren herbeigezogen ist und doch entsteht manchmal der fahle Nachgeschmack, dass die Deutsche Öffentlichkeit sich sehr schwer getan hat im Umgang mit den Exponenten der RAF bzw. mit dem Prozess gegen nämliche 7 . Im Vorwort einer Biographie des RAF Kadermannes Andreas Baader steht beispielsweise, dass die Stuttgarter Bevölkerung den Leichnam Baaders in der städtischen Müllabfuhr hätte „entsorgen“ wollen. Die Frage, ob der Prozess letztlich fair abgelaufen ist dürfte sehr schwierig zu beantworten sein. Ohne polemisch wirken zu wollen ist letztlich festzuhalten, dass auch der Prozess in einem Unrechtsstaat dogmatisch wohl immer irgendwie fair ist. Die v.a. von der linken Verteidigung vorgebrachten Argumente, wonach der Deutsche Staat durch die Einführung diverser Gesetze dafür gesorgt ha-
3 BAKKERSCHUT spricht in diesem Zusammenhang gar von einer politischen Justiz (S. 179) und beschreibt damit den Umstand, dass die Politik plötzlich ein dezidiertes Interessen an Verurteilungen zeigte und durch ihre (gesetzgeberischen) Möglichkeiten ein günstiges Prozessergebnis zu präjudizieren versuchte. Im Gegensatz zu früheren terroristischen Aktivitäten (z.B. die Anschläge auf das israelische Team anlässlich der Olympiade 1972 in München) fühlte sich der Deutsche Staat durch die RAF Aktivitäten plötzlich existenziell bedroht und rechtfertigte so die - rechtsstaatlich zumindest heiklen - Massnahmen.
Vgl. dazu ebenfalls Stuberger - „In Strafsachen gegen..“, S. 7.
4 Vgl. dazu ausführlich KLAUS WEINHAUER, S. 933ff. Interessant ist hier die schiere Machtfülle, die insbesondere dem BKA anfangs der 70iger Jahre im Kampf gegen den innerstaatlichen Terrorismus übertragen worden ist. Der damalige BKA Chef Schenk schreibt in seinem Buch „Der Chef“, dass die RAF Mitglieder die besten Lobbyisten für die Anliegen der Polizeiführung gewesen seien (sinngemäss). Diese Aussage lässt erahnen, welchen Stellenwert die Polizeikräfte im Kampf gegen die RAF hatte.
5 Vgl. dazu KLAUS WEINHAUER, S. 939. Er erwähnt ebenda einen Beitrag der Zeitschrift „Der Spiegel“ vom 22. Februar 1971, in welchem Politiker die RAF als Kriminelle bezeichnen, welche hart und entschlossen bekämpft werden müssten.
6 Vgl. dazu bsp. BAKKER SCHUT, S. 41ff.
7 Vgl. dazu STUBERGER - „Die Tage von Stammheim“, S. 267.
2
Arbeit zitieren:
Daniel Stein, 2008, Die Prozesse gegen die RAF Terroristen, München, GRIN Verlag GmbH
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