Inhaltsverzeichnis Seite:
1. Einführung 3
2. Rundfunkbegriff 3
3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949 4
4. Rundfunkfreiheit 6
5. Rundfunkurteile 7
5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12 205 ff ) 8
5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41 314 ff ) 8
5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57 295 ff ) 8
5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73 118 ff ) 8
5.5 Fünftes Rundfunkurteil 1987 (BVerfGE 74 297 ff ) 9
5.6 Sechstes Rundfunkurteil 1991 (BVerfGE 83 238 ff ) 9
5.7 Siebtes Rundfunkurteil 1992 (BVerfGE 87 181 ff ) 10
5.8 Achtes Rundfunkurteil 1994 (BVerfGE 90 60) 10
6. Der Rundfunkstaatsvertrag 10
6.1 Programmgrundsätze 11
6.2 Vielfaltssicherung 11
6.3 Werbung 12
6.4 Fernsehkurzberichterstattung 13
6.5 Ausnahme von Exklusivrechten 13
6.6 Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk 14
7. Länderspezifische Gemeinsamkeiten und Variationen 14
8. Die Landesmedienanstalten und die Zulassung privater Anbieter 16
9. Europäische Ebene 18
9.1 Die Notwendigkeit eines europaweit einheitlichen Rechts 18
9.2 Das Medienrecht der Europäischen Gemeinschaft 19
10. Die neuen Medien und ein Ausblick 21
10.1 Die Transparenzrichtlinie 22
10.2 Die E-Commerce Richtlinie 23
11. Schlusswort 24
Literaturverzeichnis 26
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1. Einführung
In der Demokratie sind Bürger auf umfangreiche und ausgewogene Informationen angewiesen. Diese Informationen gibt es zwar nicht nur im Rundfunk, jedoch nimmt vor allem das Fernsehen eine Vorrangstellung unter den Medien ein. Das Fernsehen hat eine sehr hohe Verbreitung, es stellt eine bedeutende Form der modernen Informationsquelle dar und es erweckt durch bewegte Bilder den Eindruck besonderer Glaubwürdigkeit. Rundfunk gehört zu den unentbehrlichen modernen Massenkommunikationsmitteln, durch die eine öffentliche Meinung gebildet und beeinflusst wird. Rundfunk wird somit nicht nur zum Medium, sondern zum Faktor öffentlicher Meinungsbildung. Aufgrund dieser meinungsbildenden Funktion des Rundfunks in der Demokratie, darf der Staat den Rundfunk nicht einfach sich selbst überlassen. Er muss einen vielseitigen, freien Rundfunk garantieren, der die Würde eines jeden Menschen und Sitten achtet, Monopolisierung von Anbietern mit hohem Marktanteil verhindert und Informationspluralität gewährleistet. Somit soll im ersten Abschnitt zunächst die Definition des Rundfunks erläutert werden, dessen Geschichte nach dem zweiten Weltkrieg, Rundfunkfreiheit und Urteile, sowie der Rundfunkstaatsvertrag. Der zweite Abschnitt widmet sich den Besonderheiten der einzelnen deutschen Bundesländer, sowie die Betrachtung des Rundfunkrechts auf europäischer Ebene. Final soll ein Bezug zu den neuen Medien hergestellt werden.
2. Rundfunkbegriff
Für Rundfunkanbieter in Deutschland gilt der Rundfunkstaatsvertrag, der bundeseinheitliche Regelungen zwischen allen 16 deutschen Bundesländern für das Rundfunkrecht schafft. Der Begriff des Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern wird von dieser vorausgesetzt. Der Begriff wird maßgeblich von der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprägt. Drei Dinge müssen vorherrschend sein, damit ein Angebot zum Rundfunk gezählt wird. Erstens muss das Angebot an die Allgemeinheit gerichtet sein. Zweitens muss
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das Angebot mittels Funktechnik verbreitet werden. Drittens muss es sich um eine Darbietung in Wort, Ton oder Bild handeln. (§2 Rundfunkstaatsvertrag). Dies ist nur gegeben, wenn eine publizistische Wirkung bejaht werden kann und das Angebot zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann. 1 Dieser Inhalt mit publizistischer Wirkung ist nicht nur auf Nachrichtensendungen beschränkt, sondern umfasst alles, was eine Präsentation publizistischen Inhalts beliebiger Art darstellt. Darunter ist ein Inhalt zu verstehen, der vom Kommunikator selektiert wird, somit alle Sendungen aus dem Bereich Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. 2
Unumstritten ist, dass Fernsehen und Hörfunk zum Rundfunk gehören. Schwierig sind die Abgrenzungen zwischen Rundfunk und Mediendiensten. Darunter fallen bspw. Teleshoppingsender oder Pay-TV. Bei Mediendiensten besitzt der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung keine Relevanz oder ist ungeeignet. Daher unterliegen die Mediendienste weniger strengen Voraussetzungen als der Rundfunk, dessen Normen im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sind. 3
3. Die Geschichte des Rundfunks ab 1949
1949: Rundfunk erhält nach dem Dritten Reich ein neues Verständnis: Rundfunk als Garant der Meinungsfreiheit und der Demokratie. (Art. 5 GG). 4 Die Militärregierungen in den Besatzungszonen nach dem zweiten Weltkrieg teilen Deutschland in Sendegebiete auf, wodurch das Land in sechs Landesrundfunkanstalten aufspaltet wird. 5 Der Bayrische Rundfunk (BR), der Hessische
1 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006): Medienrecht. Heidelberg/ München, Landsberg/Berlin: C.F. Müller; S. 42.
2 Ricker, Reinhart; Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung; S. 67 ff.
3 Dörr, Dieter; Schiedermair, Stephanie: Medienrechtliche Probleme des Internets. [http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/web-dok/20020006.pdf], Zugriff: 29.05.2008.
4 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.
[http://www.gez.de/docs/geschichte_rundfunk.pdf], Zugriff: 30.05.2008 5 Fechner, Frank: Medienrecht (2007): Lehrbuch des gesamten Medienrechts unter besonderer Berücksichtigung von Presse, Rundfunk und Multimedia. 8., überarbeitete und ergänzte Auflage. Tübingen: Mohr Siebeck; S. 249 ff.
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Rundfunk (HR), der Nordwestdeutsche Rundfunk (NWDR), Radio Bremen (RB), der Süddeutsche Rundfunk (SDR) und der Südwestfunk (SWF). 6 1950: Gründung der ARD aus den sechs Landesrundfunkanstalten. Dies wird von den Landesrundfunkanstalten mit der Satzung der „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“ beschlossen. 7 Die Landesrundfunkanstalten wollen Ihre Unabhängigkeit nicht an eine zentrale Organisation abtreten. Daher wird die ARD zu einem lockeren Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 8 1959: Die Bundesregierung will ein Bundesrundfunkgesetz etablieren, bei dem drei Bundesanstalten eingeführt werden. Die „Deutsche Welle“ für das Ausland, der „Deutschlandfunk“ für Deutschland und das Ausland und das „Deutschland-Fernsehen“. Der Vorschlag des Deutschland-Fernsehens stößt jedoch im Bundestag auf Ablehnung.
1960: Nachdem die Bundesregierung mit ihrem Gesetzesvorhaben des Deutschland-Fernsehens gescheitert war, versucht sie das bundeseigene Fernsehen auf andere Weise durchzusetzen; mit der Gründung der „Deutschland Fernsehen GmbH“. Die Länder sollen daran nicht mehrheitlich beteiligt sein und gehen im Wege des Bund-Länderstreits mit Erfolg gegen den Plan der Bundesregierung vor. Daraufhin wurden vom Bundesverfassungsgericht die Kompetenzen von Bund und Ländern im Rundfunkbereich klar voneinander abgegrenzt. 9 1961: Das Urteil bildet die Basis zur Gründung des ZDF, welches sich von föderal strukturierten Sendern abgrenzt und ein bundesweit
6 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2).
[http://www.wdr.de/themen/kultur/rundfunk/oeffentl_rechtl_rundfunk/demokratischer_ neubeginn/index_teil_2.jhtml], Zugriff: 31.05.2008.
7 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 9.
8 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2).
9 Fechner, Frank (2007); S. 250.
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einheitliches Programm anbietet. Dies erfolgt zwischen den Bundesländern mit dem „Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts Zweites Deutsches Fernsehen“. 10 Dies führt zum Konflikt der Länder mit den Landesrundfunkanstalten, die in der ARD organisiert sind und ebenfalls ein zweites Fernsehprogramm etablieren wollen.
1964: Einführung der Dritten Fernsehprogramme durch die Landes-rundfunkanstalten. Im Konflikt mit den Ländern wird ihnen gestattet, jeweils in ihrem Sendegebiet „dritte Programme“ einzurichten. Im Vordergrund stehen Bildung, Regionales und Information. 11 1981: Private Rundfunkeinrichtungen werden gesetzlich erlaubt. Nach Einführung von Breitbandkabel in Deutschland startet PKS (später Sat.1) 1984 als erster privater Fernsehsender. 12
4. Rundfunkfreiheit
Die Rundfunkfreiheit stützt sich auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und ist parallel zur Pressefreiheit zu sehen, die auch durch Art. 5 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Träger der Rundfunkfreiheit sind unzweifelhaft die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Diese können sich ausnahmsweise auf die Grundrechte berufen, obwohl sie als Personen des öffentlichen Rechts eigentlich nicht grundrechtsfähig sind. Die Grundrechtsträgerschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt lediglich für die Rundfunkfreiheit und nicht für andere Grundrechte. Sie können sich nur in den staatsfreien Programmgrundsätzen auf die Rundfunkfreiheit berufen, denn sie werden staatsfern eingesetzt, um die Grundrechte der Bürger auf Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit zu verwirklichen. Somit ergibt sich ein „dienender Aspekt“ der Rundfunkfreiheit bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten. Private Rundfunkanstalten können sich auf die Grundrechtsfreiheit
10 Gersdorf, Hubertus (2003):Grundzüge des Rundfunkrechts. Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen. München: C.H. Beck; S. 10 f.
11 WDR, Streit um Fernsehkompetenzen. Die Wurzeln des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (Teil 2).
12 GEZ, Geschichte des Rundfunks in Deutschland.
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berufen, in dem der Rundfunkfreiheit die Funktion eines Abwehrrechts staatlicher Eingriffe zukommt, der dienende Aspekt aber zurücktritt. 13 Der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit umfasst die Beschaffung von Information, sowie die Produktion von Sendungen und die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. (BVerfGE 77, S. 65, 74). Wie bei der Pressefreiheit ist vor allem die Redaktionsarbeit gegen staatlichen Zugriff abgesichert und die Staatsfreiheit der Berichterstattung garantiert. Der Schutzbereich ist nicht nur auf Berichterstattung begrenzt, er umfasst auch Tatsachenmitteilungen und Werturteile, sowie die Auswahl der Mitarbeiter durch den Intendanten. Für die Rundfunkfreiheit gelten die Schranken des Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes. Dabei ist ebenso wie bei der Meinungs- und Pressefreiheit die Abwägungsregel „im Zweifel für die freie Rede“ (den freien Rundfunk) zu beachten. Auf Schrankenebene muss eine Abwägung der Rundfunkfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht erfolgen. Vom Bundesverfassungsgericht wurde dabei berücksichtigt, dass Fernsehausstrahlungen eine sehr hohe Reichweite und Suggestivwirkung haben. 14 Keinen Anspruch auf Ton- oder Filmaufnahmen gewährt die Rundfunkfreiheit beispielsweise im Gerichtssaal, hier werden Einschränkungen gemacht. (BVerfGE 103, S. 44 ff.). Die einschränkenden Gesetze müssen allerdings ihrerseits im Licht der Rundfunkfreiheit gesehen werden. So kann es je nach Einzelheiten des Falls und dem Informationsinteresse der Bevölkerung unzulässig sein, die Fernsehberichterstattung aus dem Verhandlungssaal vor Beginn und nach Ende der Verhandlung gänzlich auszuschließen. Dies war im Honeckerprozess der Fall, der als Person der Zeitgeschichte die Abbildung dulden musste. (BVerfGE 91, S. 125, 1333 ff.). 15
5. Rundfunkurteile
Die Rechtsgrundlagen des Rundfunks sind vielfältig. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wird die Freiheit in der Berichterstattung durch den Rundfunk gewährleistet. Diese Bestimmung kann jedoch nur
13 Fechner, Frank (2007); S. 255 ff.
14 Dörr, Dieter; Schwartmann, Rolf (2006); S. 52 f.
15 Fechner, Frank (2007); S. 258 f.
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zusammen mit den Rundfunkurteilen des Bundesverfassungsgerichts gesehen werden. Das Gericht sieht einen Verfassungsauftrag darin, seinen Beitrag zum Erhalt und der Fortentwicklung einer vielfältigen und der Demokratie dienenden Beitrag zum Rundfunkrecht zu leisten und einen kulturstaatlichen Auftrag der Rundfunklandschaft zu formulieren. Seine grundlegende Weichenstellung hat das Bundesverfassungsgericht in acht Rundfunkentscheidungen vorgenommen.
5.1 Erstes Rundfunkurteil 1961 (BVerfGE 12, 205 ff.)
Der Adenauer-Regierung wird die Gründung eines vom Bund gesteuerten Deutschland-Fernsehens untersagt. Die Begründung des Urteils stützt sich darauf, dass der Rundfunk frei vom Einfluss des Staates bleiben muss. Dem Staat wird verwehrt, selbst Rundfunk zu betreiben und die Kompetenz liegt bei den Ländern.
5.2 Zweites Rundfunkurteil 1971 (BVerfGE 41, 314 ff.)
Rundfunkanstalten sind weder dem gewerblichen, noch dem freiberuflichen Bereich zuzuordnen, sie sind staatsferne, grundrechtsgeschützte Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie sind daher von der Mehrwertsteuer befreit. Aufhänger war die Frage, ob bei den Rundfunkgebühren eine Umsatzsteuer abgegeben werden muss.
5.3 Drittes Rundfunkurteil 1981 (BVerfGE 57, 295 ff.)
Auch bekannt als das FRAG-Urteil (Freie Rundfunk AG), in dem die grundsätzliche Zulässigkeit privater Rundfunkanstalten beschlossen wird. Private Sendeanstalten müssen Meinungsvielfalt sicherstellen und werden durch die Knappheit an Sendeplätzen staatlich zugelassen.
5.4 Viertes Rundfunkurteil 1986 (BVerfGE 73, 118 ff.)
Im sogenannten „Niedersachsen-Urteil“ werden die Anforderungen an Pluralität und Meinungsvielfalt der privaten Rundfunkanstalten zurückgeschraubt, weil sie durch alleinige Werbefinanzierung zwangsläufig programmliche Defizite haben. Die Grundversorgung an Information der
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Mattias Wohlleben, Philip Conrath, 2008, Der Rundfunkbegriff, München, GRIN Verlag GmbH
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