Inhaltsverzeichnis
S. 4
Einleitung
I. Rechtliche Verortung und grundlegende Aspekte der Institution
S. 5
Schule
1. Die Volksschule als sozialpädagogische Einrichtung und die
Entwicklung der Sozialisationsinstanz Schule mit dem Beginn der
allgemeinen Schulpflicht S. 5 - 7
2. Rechtliche Verortung 8
3. Aufgaben und Funktionsbestimmung von Schule S. 8 - 10
4. Problemdimension der Sozialisationsinstanz Schule aus der
Lebensweltorientierten Sichtweise S.10 - 12
S.13
II. Erziehung und Bildung im Zeitalter der Globalisierung
1. Begriff und Dimensionen der Globalisierung S.13 - 14
2. Globalisierung und der Wandel in den Bedingungen des Aufwachsens S.14 -16
und der Erziehung und Bildung
2.1 Die Folgen des Modernisierungsprozesses S. 14- 16
2.2 Kontexte des Erwachsenwerdens
2.2.1 Familie S. 16 - 17
2.2.2 Freizeit S. 18 - 20
2.2.3 Ausbildung und Arbeit S. 19 - 20
3. Konsequenzen und Perspektiven im Hinblick auf die Aufgaben
erziehungswissenschaftlicher Reflexion S. 20 - 21
2
´III. Grundlegende Aspekte zur Kooperation von Jugendhilfe S. 22 und Schule
2. Aufgaben und Funktionsbestimmung von Jugendhilfe S. 23 - 25
3. Schule und Jugendhilfe: Von einer Annäherung zur Kooperation S. 25
5. Konkrete, inhaltlich-methodische Aspekte der Schulsozialarbeit S. 31
S. 37 IV. Schlussbetrachtung
Wie hat sich Erziehung und Bildung im Zeitalter der Globalisierung gewandelt?
Jugendhilfe?
Unter welchen Voraussetzungen und strukturellen Rahmenbedingungen können Schule und Jugendhilfe erfolgreich kooperieren?
und die Entwicklung der Sozialisationsinstanz Schule mit dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht
Erste Schulen entstanden bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. in Mesopotamien („Haus der Täfelchen“). 1
Im Hinblick auf das Thema dieser Hausarbeit erscheint es jedoch sinnvoll, die Darstellung der Entwicklung der Institution Schule mit dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht vorzunehmen, da mit ihr die Notwendigkeit sozialpädagogischer Einrichtungen einherging.
Die allgemeine Schulpflicht, wie sie 1717 in Preußen eingeführt wurde, blieb wegen der weit verbreiteten Kinderarbeit ein Privileg der Reichen. Erst mit dem Einsetzen der Industrialisierung Ende des 18./Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden in Deutschland sog. Industrieschulen, die explizit für die Kinder der „niederen Stände“ eingerichtet wurden - jedoch mit der fragwürdigen Aufgabe, diese Kinder
„zur Unterordnung unter die Zwänge der kapitalistischen Produktionsweise, zur Eingliederung in den arbeitsteiligen Produktionsprozess“ 2
zu erziehen.
Mit der sich fortsetzenden und expandierenden Industrialisierung ging ein wachsender Bedarf an qualifizierten Fachkräften einher, der durch den gezielten staatlichen Ausbau der Volksschule aber auch durch den Ausbau der weiterführenden Schulen, gedeckt werden sollte.
Der offenkundige Doppelcharakter der Volksschule, einerseits Verwahrlosung zu verhindern, andererseits Qualifikation zu ermöglichen, ist Ausdruck des integrativen Ansatzes der Volksschule. Geschichtlich gesehen, gelten somit Arbeitsschule, Industrieschule, Fabrikschule und Armenschule (Volksschule) als Vorläufer schulischer, wie auch sozialpädagogischer Einrichtungen. 3
1 Anm.: Eine ausführliche Beschreibung zur Entwicklung von schulischen Institutionen seit Beginn des 3. Jahrtausends v. Chr. ist dem Bibliographischen Institut & F.A. Brockhaus AG, multimedial 2002, zu entnehmen.
2 Homfeld./Schulze-Krüdener.: Schulsozialarbeit: eine konstruktiv-kritische Bestandsaufnahme, in: Neue Praxis 1/2001, S. 10.
3 Vgl. Homfeld./Schulze-Krüdener, a.a. O.
5
So lässt sich die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts „... als eine weitreichende Jugendschutzmaßnahme bezeichnen, da sie Kinderarbeit und ihre Ausbeutung einschränkt.“ 1
Johann Heinrich Pestalozzi 2 war einer der ersten Pädagogen, der sich, geprägt durch Ideen der Aufklärung 3 speziell der Kinder in den Armenhäusern annahm. Seine Überzeugung Zwang, Disziplin und Arbeit durch menschliche Nähe, Überzeugung und soziale Bildung zu ersetzten, leitete ein Denkmuster her, das dazu beitrug, die private Wohltätigkeit auszubreiten, 4 die mit der Rettungshausbewegung ihren Höhepunkt nahm. 5
Die Entwicklung, beginnend mit der 1717 in Preußen eingeführten allgemeinen Schulpflicht, der 1794 vom Staat übernommenen Hoheit über die Bildungseinrichtungen, bis hin zur Gründung der Rettungshäuser, ist Ausdruck der Veränderung der
Bewusstseinslagen in der Bevölkerung.
Homfeld und Schulze-Krüdener (2001) betonen in diesem Zusammenhang den Aspekt der gesellschaftlichen Reproduktion durch Erziehung: Schulischerseits durch die Qualifizierung mittels Selektion, seitens der Sozialpädagogik durch die integrative Aufgabe Hilfe zu leisten und „Schäden“ auszugleichen:
„Durch die Vermittlung bürgerlicher Normen sind beide Instanzen mit unterschiedlichen Mitteln bemüht, Massenloyalität herzustellen.“ 6
Dass die in diesem Zitat zum Ausdruck kommende Auffassung, Schule wie Sozialpädagogik orientiere sich an dem Bild einer funktionierenden Gesellschaft, eine Realität -zumindest für die Zeit
1 Homfeld /Schulze-Krüdener, a.a. O. S. 11.
2 Pestalozzi, Johann Heinrich (12.01.1746-17.02.1827). Pestalozzi gilt als Pionier der Sozialarbeit. Nach unabgeschlossenem Studium der Philosophie und Philologie arbeitete er sowohl mit armen als Kindern, als auch mit Waisenkindern. Zum Klassiker der Sozialpädagogik wurde P. durch das von ihm 18.05 in Yverdon gegründete Erziehungsinstitut von Weltruf, das Schule, Lehrerbildungszentrum und Waisenhaus in sich vereinigte. Weiterhin verfasste P. ein umfangreiches schriftstellerisches Werk, das sich u.a. mit Fragen der Erziehung sowie gesellschaftlichen Missständen seiner Zeit beschäftigte. (Vgl. Stimmer, Franz: Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, München 1998.)
3 Anm.: „Aufklärung“ ist die Bezeichnung für eine geistesgeschichtliche Epoche, beginnend mit dem Ende des 17. Jahrhunderts. Charakteristisch für das Denken der Aufklärung ist ein Erkenntnisprozess, der traditions- und institutionskritisch dem Grundanliegen verpflichtet ist, dem Menschen mit Hilfe der Vernunft zum „Ausgang aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit“ (Immanuel Kant, deutscher Philosoph, 1724-1804)) zu verhelfen. (Vgl. Brockhaus Enzyklopädie, Mannheim, 1987.)
4 Vgl. Erler: Soziale Arbeit. Ein Lehr- und Arbeitsbuch zu Geschichte, Aufgaben und Theorie. München 1997.
5 Anm.: Hier ist insbesondere das 1932 von Johann Heinrich Wichern in Horn bei Hamburg gegründete Rettungshaus für verwahrloste Kinder und Jugendliche, das sog. „Rauhe Haus“ zu nennen.
6 Homfeld /Schulze-Krüdener, a.a. O. S. 10.
6
des 19. Jahrhunderts- beschreibt, wird im Stimmer Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit bestätigt, wenn es heißt:
„(...) denn der Ständestaat dachte nicht in sozialen, sondern in ökonomischen Kategorien; ihm kam es auf die „Nützlichkeit“ seiner Untertanen für das Gemeinwesen an. Wer einen solchen Nutzen durch deviantes Verhalten verweigerte, musste durch erzieherische Maßnahmen dieser „Staatsraison“ unterworden werden. Das war ein pädagogischer Akt im Interesse der Funktionsfähigkeit des Herrschaftssystems und des bonum commune, nicht aber des Individuums.“ 1
Erst mit dem Auseinandertreten von Staat und Gesellschaft insbesondere im Zuge der preußischen Reformen, ging eine ökonomische Neuorientierung einher und eröffnete dem entstehenden Bürgertum Freiräume zur eigenverantwortlichen Gestaltung einer „neuen“ Gesellschaft. 2
Im „Windschatten“ dieses gesellschaftlichen Wandels vollzogen sich auch auf schulischer Ebene zahlreiche Veränderungen.
Der Bildungsreformer Wilhelm Freiherr von Humboldt prägte im frühen 19. Jahrhundert das neuhumanistische Gymnasium, während die breite Schulreformbewegung Errungenschaften, wie die Begründung der Grundschule für alle, Akademisierung der Volksschullehrerausbildung, didaktische Reformen der allgemein bildenden Schulen und den Ausbau des berufsbildenden Schulwesens nachsichzog. 3
Diese Entwicklung zeugt von dem Zeitgeist des gesellschaftlichen Wandels und insbesondere von der Auffassung, dass nunmehr grundlegende Allgemeinbildung Vorrang vor berufsorientiertem Nützlichkeitsdenken hatte.
Im Zuge dieses Zeitgeistes hat sich Schule zu einer komplexen staatlich-organisierten, systemtheoretischen 4 Institution entwickelt, dessen Struktur, Ziele, Aufgaben und Problemdimensionen im folgenden thematisiert werden sollen.
1 Stimmer, Franz: Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, a.a. O. S. 204.
2 Vgl. Stimmer, Franz: Lexikon der Soziapädagogik und der Sozialarbeit, a.a. O.
3 vgl. Bibliographische Institut & F.A. Brockhaus AG, 2001.
4 Anm.: „systemtheoretisch“ steht hier im Sinne von „Systemtheorie“, die eine interdisziplinäre Wissenschaft ist, deren Gegenstand die formale Beschreibung und Erklärung der strukturellen und funktionalen Eigenschaften von natürlichen, sozialen oder technischen Systemen ist. (Vgl. Brockhaus Enzyklopädie, a.a. O.)
7
2. Rechtliche Verortung
Das Schulrecht umfasst Bestimmungen, die Grundfragen des Schulwesens regeln; einige sind bundeseinheitlich im Grundgesetz enthalten. Hierzu gehören die staatliche Schulaufsicht (Artikel 7 GG), das Recht auf Errichtung von Privatschulen und die Garantie des Religionsunterrichtes. Im Artikel 6 Absatz 2 GG wird den Eltern das Recht auf freie Wahl der Schulart garantiert.
Die Schulgesetzgebungskompetenz liegt aufgrund der Kulturhoheit bei den einzelnen Bundesländern. Diese Tatsache führte zum Teil zu sehr unterschiedlichen Schulgesetzen und damit zu unterschiedlicher Ausgestaltung des Schulwesens. Durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) wird eine gewisse Einheitlichkeit und gegenseitige Anerkennung divergierender Schularten über Länderabkommen angestrebt.
In den Schulgesetzen ist die Pflicht zu einem Mindestschulbesuch geregelt. Die allgemeine Schulpflicht ist grundsätzlich vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu erfüllen, wobei der Besuch einer Berufsschule eingerechnet wird. Wird keine Ausbildung aufgenommen, ist das Berufsgrundbildungsjahr Pflicht.
Für körperlich und geistig Behinderte gelten Sonderregelungen. 1
3. Aufgaben und Funktionsbestimmung von Schule 2
„Die Funktion der Schule basiert grundlegend auf Aufgaben der gesellschaftlichen Reproduktion.“ 3
Mit diesem Zitat gelingt es Olk/Bathke/Hartnuß mit nur einem Satz zusammenzufassen, welche gesellschaftlich relevante Funktion Schule als größte Institution unserer modernen industrialisierten Gesellschaft übernimmt. (Selektionsfunktion).
1 Vgl. im wesentlichen Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 2002.
2 Anm.: Mit dem Begriff Schule sind in der Folge die staatlichen und obligatorischen Schulen auf der Sekundarstufe I (1. bis 9. Schuljahr) und die Ausbildung auf der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasium, Berufsschulen und andere weiterführende Schulen auf dieser Stufe) gemeint. Unter Schule werden weiter auch die strukturellen, organisatorischen und methodischen Aspekte sowie die rechtliche und gesellschaftliche Einbindung subsumiert. Der Begriff wird demnach in einer umfassenden Betrachtungsweise verwendet.
3 Olk/Bathke/Hartnuß: Jugendhilfe und Schule. Empirische Befunde und theoretische Reflexion zur Schulsozialarbeit, München 2000, S. 14.
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Arbeit zitieren:
Dipl.Sozialpädagogin/-arbeiterin Karin Buse, 2002, Schule und Jugendhilfe: Zwei systemdifferenzierte Institutionen auf dem Wege einer gelingenden Kooperation, München, GRIN Verlag GmbH
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