Gliederung
1. Einleitung: Bundespräsident Horst Köhler verweigert die 3
Ausfertigung zweier Gesetze
2. Gesetzgebungsprozess in Deutschland 3
2.1 Grundlage 3
2.2 Beteiligte Organe und ihre Zuständigkeiten 4
2.3 Gesetzesarten 5
3. Der Bundespräsident 6
3.1 Die Stellung des Bundespräsidenten im Regierungssystem 6
3.2 Staatsrechtliche Kompetenzen des Bundespräsidenten 6
3.2.1 Die formelle Prüfungskompetenz 7
3.2.2 Die materielle Prüfungskompetenz 8
4. Verweigerung von Gesetzesausfertigungen durch frühere 8
Bundespr äsidenten
4.1 Formell begründete Weigerungen 9
4.2 Materiell begründete Weigerungen 9
5. Schlussbetrachtung: Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 9
6. Literaturverzeichnis 11
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1. Einleitung: Bundespräsident Horst Köhler verweigert die Ausfertigung zweier Gesetze
Innerhalb von 6 Wochen verweigerte Bundespräsident Horst Köhler Ende letzten Jahres die Gegenzeichnung und Ausfertigung zweier vom Bundestag verabschiedeten Gesetze. Bei dem einen Gesetz handelte es sich um ein Gesetz zur Privatisierung der Flugsicherheit. Bundespräsident Köhler verweigerte die Gegenzeichnung dieses Gesetzes mit der verfassungswidrigen Übertragung einer staatshoheitlichen Aufgabe auf Privatunternehmen (Art.87d Absatz 1 GG). Bei dem anderen Gesetz ging es um ein Verbraucherinformationsgesetz, dass Bundes-, Landesbehörden und Kommunen verpflichten sollte, dem Verbraucher Informationen über Produkte und Hersteller zugänglich zu machen. Bundespräsident Köhler lehnte das Gesetz mit dem Hinweis auf unzulässiger Aufgabenzuweisung des Bundes an die Kommunen in Folge der Föderalismusreform ab (Art. 84 Abs.1 Satz 7 GG).
In der gesamten Geschichte der Bundesrepublik Deutschland kam es vorher bisher nur sechs Mal zu einer ebensolchen Weigerung der Gesetzesausfertigung durch Bundespräsidenten. Davon waren 4 Ablehnungen formell, also auf Grund verfahrenstechnischer Mängel, und nur 2 Ablehnungen materiell, dass heißt auf Grund inhaltlicher Bedenken, begründet. 1
Die Diskussion über das Amt des Bundespräsidenten und seiner Rolle im deutschen Regierungssystem insbesondere im Gesetzgebungsverfahren gibt es seit der ersten Gesetzesablehnung. Es geht um die Frage, welche Kompetenzen der Bundespräsident im deutschen Gesetzgebungsverfahren hat. Fungiert er lediglich als Staatsnotar, der ihm vorliegende Gesetze lediglich hinsichtlich ihres Zustandekommens überprüft und gegenzeichnet, oder besitzt er materielle Prüfungskompetenzen in Bezug auf die Verfassungskonformität der ihm vorliegenden Gesetze?
2. Gesetzgebungsprozess in Deutschland
Um eine Einschätzung der Position des Bundespräsident und seinen Kompetenzen zu bekommen, muss man sich den gesamten Gesetzgebungsprozess näher ansehen, seinen Verlauf und die beteiligten Organe und ihre Kompetenzen.
2.1 Grundlage
Der Gesetzgebungsprozess in Deutschland basiert auf dem Grundgesetz (GG) Art.70 bis Art.82 und legt fest wie die Gesetzgebung des Bundes und der Länder auszusehen hat, ihr Verhältnis zueinander, und wie der verfahrenstechnische Ablauf zum Zustande
1 www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,45342,00.html, 08.12.2006
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kommen von Gesetzen aussieht. Zudem wird dort die Möglichkeit einer Grundgesetzänderung geregelt bzw. durch den als Ewigkeitsklausel bezeichneten Art. 79 Abs.3 die in Art. 1 bis 20 verbürgten Grundrechte in Deutschland geschützt. Im Gegensatz zur Weimarer Republik, in deren Verfassung die Grundrechte den Gesetzen unterstanden, werden sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dem Gesetz vorangestellt.
2.2 Beteiligte Organe und ihre Zuständigkeiten
Das Initiativrecht für Gesetze besitzen der Bundesrat, die Bundesregierung sowie der Bundestag, sofern die Gesetze „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht werden (Art. 76 Ab.1 GG). Die meisten Gesetze, 74,92 %, werden von der Bundesregierung eingebracht, ein geringer Teil, 18,48 %, aus der“ Mitte des Bundestages“ und gerade mal 3,63 % vom Bundesrat. 2
Die von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzesvorlagen müssen dem Bundesrat nach Art.76 Abs. 2 GG zur Stellungnahme vorgelegt werden. Die Bundesregierung kann dies jedoch umgehen, wenn sie die Gesetzesvorlage durch ihre Mehrheit im Bundestag „aus der Mitte des Bundestages“, „entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten“,einbringen lässt. 3 Der Bundestag muss seine Vorlagen keinem der anderen beiden Organe vorher zur Stellungnahme übergeben. Diese Variante wird häufig gebraucht, wenn es sich um besonders dringende Gesetzesentwürfe handelt oder es unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat und Bundestag gibt und die Regierung verhindern will, dass der Bundesrat bereits Position bezieht.
Es finden in der Regel 3 Lesungen im Bundestag zu einer Gesetzesvorlage statt. Nach der ersten Lesung wird die Gesetzesvorlage durch Beschluss an den zuständigen Ausschuss verwiesen, der über Inhalt und Wortlaut des Gesetzes berät. Zusammen mit den im Ausschuss erarbeiteten Änderungen und der Stellungnahme des Ausschusses kommt es zur 2. Lesung, in der die Mitglieder des Bundestages Änderungsanträge stellen können, über die abgestimmt wird. Werden Änderungsanträge angenommen, wird die Vorlage zurück an den Ausschuss verwiesen, der diese in die Vorlage einzuarbeiten hat und die neue Fassung in einer 3. Lesung dem Bundestag erneut vorstellen muss. Gibt es keine angenommenen Änderungsanträge, folgt die 3. Lesung direkt auf die 2. Lesung. Danach erfolgt die
2 VglIpsen, Dr. Jörn: Staatsrecht I, 16. Aufl., München 2004, S.71.
3 www.bundestag.de/aktuell/archiv/2006/flug/index.html,10.02.06.
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Arbeit zitieren:
Martina Haardt, 2007, Der Bundespräsident - Repräsentatives Organ oder Kontrollorgan?, München, GRIN Verlag GmbH
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