Inhaltsverzeichnis
I. Bürgerliches Recht 1
1. Grundlagen des Rechts 1
2. Allgemeiner Teil des BGB 5
2.1. Bedeutung, Aufbau und Grundsätze des BGB 5
2.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit 6
2.3. Rechtsgeschäft und Willenserklärung 8
2.4. Angebot und Annahme 9
2.5. Nichtigkeit und Anfechtung 10
2.6. Stellvertretung 13
2.7. Termine, Fristen, Verjährung 14
3. Schuldrecht Allgemeiner Teil 17
3.1. Begriff des Schuldverhältnisses 17
3.2. Zustandekommen von Schuldverhältnissen 18
3.3. Leistungsmodalitäten 18
3.4. Beendigung von Schuldverhältnissen 20
3.5. Rechtsnachfolge 22
3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen 24
3.7. Leistungsstörungen 26
3.7.1. Grundlagen. 26
3.7.2. Unmöglichkeit 27
3.7.3. Leistungsverzögerung 29
3.7.4. Schlechtleistung 31
3.7.5. Verletzung vorvertraglicher Pflichten. 32
3.8. Störung der Geschäftsgrundlage 32
3.9. Leistungsverweigerungsrechte 33
4. Schuldrecht Besonderer Teil 34
4.1. Vertragliche Schuldverhältnisse 34
4.1.1. Überblick 34
4.1.2. Kaufvertrag 35
4.1.3. Mietvertrag 37
4.1.4. Werkvertrag 38
4.2. Unerlaubte Handlung 40
4.3. Ungerechtfertigte Bereicherung 41
5. Grundzüge des Sachenrechtes 43
5.1. Grundbegriffe 43
5.2. Eigentumserwerb an beweglichen Sachen 44
5.3. Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen 45
6. Kreditsicherheiten 46
6.1. Allgemeines. 46
6.2. Bürgschaft 46
6.3. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen 47
6.3.1. Pfandrecht 47
6.3.2. Sicherungsübereignung 47
6.4. Grundpfandrechte 48
II. Fallbearbeitung 49
1. Grundlagen. 49
1.1. Einführung 49
1.2. Erfassung des Sachverhalts 49
1.3. Fallfrage 50
1.4. Lösungsaufbau festlegen 51
2. Gutachtenstil 52
3. Beispiele 53
III. Handels- und Gesellschaftsrecht 61
1. Einführung 61
2. Grundlagen. 61
2.1. Kaufmannseigenschaft 61
2.2. Handelsregister 64
2.3. Handelsfirma 64
3. Kaufmännische Hilfspersonen 67
3.1. Prokura und Handlungsvollmacht 67
3.2. Selbständige kaufmännische Hilfspersonen. 69
4. Handelsgeschäfte und Handelskauf 72
5. Gesellschaftsrecht 74
5.1. Einführung 74
5.2. Personengesellschaften 77
5.2.1. Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (GbR) 77
5.2.2. Offene Handelsgesellschaft (OHG) 79
5.2.3. Kommanditgesellschaft (KG) 82
5.3. GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 84
5.4. Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien 87
IV. Arbeitsrecht 91
1. Einführung 91
2. Arbeitsvertragsrecht 92
2.1. Zustandekommen und Inhalt eines Arbeitsvertrages 92
2.2. Beendigung eines Arbeitsvertrages 95
2.3. Kündigungsschutz 98
3. Arbeitsschutzrecht 100
3.1. Arbeitszeitschutz und Urlaub 100
3.2. Schutz besonderer Personengruppen 101
3.3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 103
4. Kollektives Arbeitsrecht 105
4.1. Tarifvertragsrecht 105
4.2. Betriebliche Mitbestimmung 106
V. Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht 109
1. Einführung 109
2. Gewerbliche Schutzrechte 110
2.1. Patent 110
2.2. Gebrauchsmuster 111
2.3. Geschmacksmuster 112
2.4. Marke 113
3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 116
3.1. Die Grundregelungen des UWG 116
3.2. Gegenüber Verbrauchern unzulässige Handlungen 117
3.3. Verbotene Werbung 117
3.4. Weitere unlautere Wettbewerbshandlungen 122
3.5. Sanktionen bei Verstößen gegen das UWG 123
4. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 124
4.1. Überblick 124
4.2. Das Kartellverbot und dessen Ausnahmen 124
4.3. Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht 125
L ösungen zu den Übungsaufgaben 126
Literatur 139
Vorwort
Dieses Buch versucht, die für Betriebswirte wesentlichen Grundlagen des deutschen Zivilrechts in kompakter Form darzustellen. Behandelt werden neben dem bürgerlichen Recht das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht sowie der gewerbliche Rechtsschutz als die für Betriebswirte zentralen Rechtsgebiete. Die Inhalte basieren im Wesentlichen auf den vom Verfasser erstellten Vorlesungsskripten, die u.a. in Kursen zum „Betriebswirt IHK“ an der IHK Erfurt sowie im Studium zum „Bachelor of Arts“ an der IBA Erfurt und an der Adam-Ries-FH Erfurt Verwendung gefunden haben. Die Erfahrungen aus circa 20 Jahren Lehrtätigkeit sind dabei eingeflossen. Die Idee zu diesem Buch ist daraus entstanden, dass es zwar sehr viele Bücher gibt, die das Zivilrecht oder Teile davon sehr gut darstellen, sich aber meist an Jura-Studenten richten. Der sich daraus ergebende Umfang und Tiefgang ist für betriebswirtschaftliche Studien nur bedingt geeignet. Andere Bücher, die sich an Betriebswirte richten, erscheinen häufig etwas oberflächlich oder decken nicht alle wesentlichen Gebiete hinreichend ab. Etwa dazwischen soll dieses Buch angesiedelt sein.
Da als Adressatenkreis betriebswirtschaftlich ausgerichtete Studenten angedacht sind, wurde bewusst auf eine vertiefte juristische Darstellung verzichtet. Um den Umfang in einem vertretbaren Maße zu belassen, musste die Darstellung sich auf wesentliche Aspekte beschränken, die aber erfahrungsgemäß besonders klausurrelevant sind. Das Buch basiert auf dem Rechtsstand von Mitte 2011.
Bei den Inhalten wird mit dem bürgerlichen Recht als wesentliche Grundlage des gesamten Wirtschaftsprivatrecht begonnen. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf den wesentlichen Grundlagen des allgemeinen Teils und des Schuldrechts. Das Sachenrecht ist nur im Überblick abgehandelt, auf die Darstellung des Familien- und Erbrechts wurde verzichtet.
Im zweiten Teil wird auf die Falllösungstechnik im Zivilrecht eingegangen. Dieser Abschnitt soll die wesentlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Klausuraufgaben legen. Der Abschnitt Handels- und Gesellschaftsrecht stellt die wesentlichen Grundlagen des HBG sowie die wichtigsten Rechtsformen des deutschen Gesellschaftsrechts dar. Auf die Behandlung von europäischen und ausländischen Rechtsformen wurde verzichtet.
Im Teil Arbeitsrecht werden die wesentlichen Grundlagen des Individual- und Kollektivarbeitsrecht behandelt.
Im letzten Abschnitt werden die Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts behandelt.
In den Abschnitten I., III., IV und V sind jeweils kurze Übungsfälle eingestreut, welche den Lernerfolg sichern sollen. Die bewusst sehr kurz gefassten Lösungshinweise sind am Ende des Buches abgedruckt. Es ist zu empfehlen, zunächst eine eigene Lösung zu formulieren, bevor die Lösung gelesen wird.
Da sich der Abschnitt II. speziell mit der Fallbearbeitung befasst, sind hier die Lösungshinweise ausführlicher dargestellt und unmittelbar an die Fallbeispiele angefügt.
Ich hoffe, allen die sich im Rahmen betriebswirtschaftlicher Studien mit zivilrechtlichen Problemen befassen müssen, hiermit eine geeignete Hilfe zu bieten.
Über den Autor
Dipl.-Kfm. Lutz Völker, LL.B. ist als freiberuflicher Dozent für Betriebswirtschaftslehre und Recht an verschiedenen Einrichtungen der Erwachsenenfortbildung, u.a. der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Erfurt, der IHK Erfurt und der Steuerakademie Thüringen tätig.
I. Bürgerliches Recht
1. Grundlagen des Rechts
Im Recht werden zwei große Gebiete unterschieden: das öffentliche Recht und das Privatrecht. Beide Gebiete sind durch unterschiedliche Merkmale gekennzeichnet:
Privatrecht
Regelung der rechtl. Beziehungen zwischen Personen untereinander
Gleichstellung Über-/Unterordnung
Überwiegend dispositives Recht, Zwingendes Recht d.h. Abreden haben Vorrang vor gesetzlichen Regelungen
Welche der einzelnen Rechtsgebiete ins öffentliche bzw. ins Privatrecht gehören, zeigt die Abbildung 1 auf der folgenden Seite.
Wo sind nun konkrete rechtliche Bestimmungen (Rechtsnormen) zu finden? Diese sind in unterschiedlichen Rechtsquellen enthalten: Grundlage der Rechtsordnung der Bundesrepublik Grundgesetz
Gewohnheitsrecht durch ständige Rechtsprechung und die Rechtslehre entstandene, in der Rechtsordnung anerkannte Regeln
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1 InAnlehnung an: Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), (2000): Recht 1 Grundlagen des Rechts, 6. Auflage, München, S. 24.
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Zunehmende Bedeutung innerhalb der deutschen Rechtsordnung erlangt das europäische Gemeinschaftsrecht. Im Gemeinschaftsrecht ist zwischen Primärrecht und Sekundärrecht zu unterscheiden.
Primäres Gemeinschaftsrecht sind vor allem die Gründungsverträge der EG (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEU, vor dem Vertrag von Lissabon: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EG) und der EA (Europäische Atomgemeinschaft) sowie der EU-Vertrag.
Grundsätzlich begründet das primäre Gemeinschaftsrecht nur Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Organe der EU. Einzelne Bestimmungen sind jedoch auch unmittelbar zugunsten der einzelnen Unionsbürger anwendbar. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist solches Gemeinschaftsrecht, das aufgrund einer Ermächtigung im primären Gemeinschaftsrecht von Organen der EU (Rat oder Kommission) erlassen wird. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEU, vor dem Vertrag von Lissabon EG-Vertrag) unterscheidet verschiedene Arten sekundärer Rechtsnormen, insbesondere:
• Verordnungen (Art. 288 II AEU, vor dem Vertrag von Lissabon Art. 249 II EG) • Richtlinien (Art. 288 III AEU, vor dem Vertrag von Lissabon Art. 249 III EG). a) Verordnungen
Verordnungen sind unmittelbar geltende Rechtsnormen, die von den jeweils zuständigen Organen der Gemeinschaft erlassen werden.
Verordnungen begründen unmittelbar - d.h. ohne weiteren mitgliedstaatlichen Umsetzungsakt - Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und ihrer Staatsbürger. Sie sind daher von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten ohne weiteres zu berücksichtigen und anzuwenden.
Mitgliedstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nur insoweit zulässig, als sie in der Verordnung selbst vorgesehen oder sonst zu ihrer wirksamen Durchführung erforderlich sind. b) Richtlinien
Richtlinien sind Rechtsnormen, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind. Den Mitgliedstaaten wird jedoch für die Art der Umsetzung grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Richtlinien sind also grundsätzlich nur für die Mitgliedstaaten, nicht für deren Bürger verbindlich (sofern sie nicht ausnahmsweise unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthalten). Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten fristgerecht und vollständig umzusetzen. Bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Umsetzung kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEU) einleiten.
Soweit nationale Rechtsvorschriften auf EU-Richtlinien beruhen, sind sie unter Berücksichtigung des EU-Rechts richtlinienkonform auszulegen.
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Wie werden nun die Rechtssätze typischerweise aufgebaut? Grundsätzlich besteht ein Rechtssatz aus Tatbestand und Rechtsfolge. Um die Anwendung auf möglichst viele Lebenssachverhalte zu ermöglichen, sind die gesetzlich formulierten Tatbestände abstrakt und müssen einem konkreten Fall erst zugeordnet werden, indem die einzelnen Tatbe-standsmerkmale sachverhaltsbezogen überprüft werden (Subsumtion).
Beispiel:
Beim Fußballspielen schießt der 18-jährige Hagen dem Ladeninhaber Zorn eine Schaufensterscheibe ein. Welche Ansprüche kann Zorn gegenüber Hagen geltend machen? Dazu § 823 I BGB: Wer (=Hagen) ... fahrlässig (=mangelnde Sorgfalt, § 276 BGB) ... das Eigentum (=Scheibe) ... eines anderen (=Zorn) widerrechtlich (=kein Rechtfertigungsgrund) verletzt (=Handlung des Hagen verursacht die Zerstörung) [Tatbestand], ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. [Rechtsfolge] Daraus folgt das meist sinnvolle Vorgehen beim Lösen von Fallaufgaben. Es ist zu klären, wer welche Ansprüche wem gegenüber geltend macht und woraus.
Einzelheiten zur zweckmäßigen Bearbeitung von zivilrechtlichen Fällen werden im Abschnitt II. dargestellt.
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2. Allgemeiner Teil des BGB
2.1. Bedeutung, Aufbau und Grundsätze des BGB
Das BGB stellt mit seinen Nebengesetzen die wichtigste Rechtsquelle des Privatrechtes dar. Im BGB sind alle wichtigen Grundsätze der Rechtsverhältnisse von Personen geregelt, die für alle Personen und Lebensbereiche gelten. Insofern bildet das BGB auch das Fundament für spezielle privatrechtliche Gesetze wie z.B. das HGB, welches inhaltlich auf dem BGB aufbaut.
Für das Verständnis des BGB ist dessen Aufbau zu beachten. Es ist in fünf Bücher eingeteilt, wobei die Systematik „vom Allgemeinen zum Besonderen” eingehalten wird.
Rechtliche Beziehungen zwischen Personen und Sachen 3. Buch Sachenrecht
Das BGB ist durch Grundsätze bestimmt, die sich als „roter Faden“ durch das Gesetz ziehen:
Vereinbarungen
2.2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Im Recht werden Rechtssubjekte (wer kann Rechte/Pflichten haben) und Rechtsobjekte (was kann Gegenstand eines Rechtes sein) unterschieden. Rechtsobjekte sind Sachen (§ 90 BGB), Tiere (§ 90a BGB) und Rechte, Rechtssubjekte sind Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
Bei Personen und Personengesellschaften unterscheidet das BGB Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) sowie natürliche und juristische Personen. An dieser Unterscheidung knüpft vor allem der Verbraucherschutz an.
Personen sind durch ihre Rechtsfähigkeit gekennzeichnet, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein.
Die Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen beginnt mit der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Eine juristische Person erlangt die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, i.d.R. durch Eintragung in das entsprechende Register (z.B. § 21 BGB, §§ 11, 13 GmbHG) und verliert sie durch Löschung in diesem.
Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechtsfolgen herbeiführen zu können. Die Handlungsfähigkeit umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktfähigkeit.
Die Geschäftsfähigkeit, welche den selbständigen, rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten und Pflichten ermöglicht, ist bei natürlichen Personen in unterschiedlichen Stufen in Abhängigkeit vom Alter gegeben. Diesbezüglich ist die Altersstaffelung nach §§ 104 ff. BGB zu beachten:
Geschäftsunfähig ist, wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat bzw. wer aufgrund dauernder Geistesstörung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 104 BGB). Willenserklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig (§ 105 I BGB). Somit können durch Geschäftsunfähige keine eigenen Rechte oder Pflichten per Rechtsgeschäft begründet werden. Beschränkt geschäftsfähig ist, wer das 7., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet hat. Rechtsgeschäfte können von diesen Personen nur mit Zustimmung (Begriff: §§ 182-184 BGB) des gesetzlichen Vertreters (§ 1629 BGB) abgeschlossen werden (§§ 106, 107, 108 BGB).
Beispiel: Der 17jährige Holger kauft sich ohne Wissen seiner Eltern einen Computer für 499 € beim Händler Hard. Als die Eltern von dem Kauf erfahren, verweigern sie die Genehmigung. Der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wird durch die verweigerte Genehmigung endgültig unwirksam. Hard muss den Computer gegen Rückzahlung der 499 € zurücknehmen. (§§ 106, 108 I, 812 I BGB)
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Vom Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit gibt es einige wichtige Ausnahmen: • Erlangung eines ausschließlichen rechtlichen Vorteils (z.B. Schenkung), d.h. Erwerb von Rechten, aber keinen Pflichten, § 107 BGB
• Erfüllung mit zur freien oder zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln („Taschengeld“), § 110 BGB
Beachte: Geltung nur bei vollständig bewirkter Leistung
• Geschäfte im Rahmen eines mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und Genehmigung des Familiengerichts betriebenen selbständigen Erwerbsgeschäftes, § 112 BGB • Geschäfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sowie dessen Beendigung und Abschluss eines gleichartigen Arbeitsvertrags, wenn der gesetzliche Vertreter in den ersten Arbeitsvertrag eingewilligt hat, § 113 BGB
Übungsfall 1
Der 17-jährige Heinz Schnell hat gerade (mit Einwilligung der Eltern) den Motorradführerschein erworben. Beim Motorradhändler Bike sieht er ein Motorrad für 1.200 €, das ihm gefällt. Er vereinbart mit Bike, dass er 600 €, die er von seinem 50 € betragenden Taschengeld gespart hat, anzahlt und die restlichen 600 € in monatlichen Raten von 25 € bezahlt. Als Heinz überglücklich zu Hause ankommt, verbieten ihm die Eltern den Kauf. Vater Schnell ruft sofort bei Bike an und fordert von diesem die Rückgabe des Kaufpreises gegen die Rückgabe des Motorrades. Bike jedoch weigert sich und beruft sich auf den „Taschengeldparagraphen” im BGB. Ist Bike im Recht ?
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2.3. Rechtsgeschäft und Willenserklärung
Um die rechtlichen Beziehungen zwischen Personen zu ändern, sind i.d.R. Rechtsgeschäfte erforderlich. Diese lassen sich nach der Zahl der Beteiligten folgendermaßen einteilen:
Eine weitere Einteilung betrifft die Rechtsfolge. Hiernach sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte zu unterscheiden. Durch das Verpflichtungsgeschäft werden Rechte und Pflichten begründet, durch das Verfügungsgeschäft ein bestehendes Recht übertragen, verändert oder aufgehoben. So umfasst z.B. die vollständige Abwicklung eines Kaufvertrages ein Verpflichtungsgeschäft (schuldrechtlicher Vertrag nach §§ 433 ff. BGB) und zwei Verfügungen über den Kaufpreis und den Kaufgegenstand (sachenrechtliche Übereignung nach §§ 929 ff. BGB). Man spricht insofern vom Trennungsprinzip. Nach dem darauf aufbauenden Abstraktionsprinzip sind auch die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig.
Voraussetzung für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes sind eine oder mehrere Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung (objektiver Tatbestand) des Willens (subjektiver Tatbestand), eine Rechtsfolge herbeizuführen. Der subjektive Tatbe-stand hat mehrere Elemente: • Handlungswillen • Erklärungsbewusstsein • Geschäftswillen.
Die Äußerung des Willens (= Erklärung) kann in verschiedenen Formen erfolgen: • schlüssig (konkludent) • mündlich • Textform (§ 126b BGB) • schriftlich (§ 126 BGB) • in elektronischer Form (§ 126a BGB, SignaturG) • öffentlich beglaubigt (§ 129 BGB) • notariell beurkundet (§ 128 BGB, BeurkG)
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Grundsätzlich gilt Formfreiheit, in besonderen Fällen schreibt das BGB jedoch bestimmte Formen vor, z.B. beim Grundstücksgeschäften nach § 311b I S. 1 BGB oder bei der Bürgschaft nach § 766 S. 1 BGB. Bei formfreien Willenserklärungen, die nicht nur Bagatellcharakter haben, ist jedoch die Schriftform u.a. aus Beweisgründen zu empfehlen. Um wirksam zu werden, muss die Willenserklärung, die einem Abwesenden gegenüber abgegeben wird, nach § 130 BGB dem Anderen zugehen, d.h. in seinen gewöhnlichen Machtbereich gelangen. Wurde eine Willenserklärung in missverständlicher Form abgegeben, so ist sie nach § 133 BGB auszulegen.
2.4. Angebot und Annahme
Da ein Vertrag ein mehrseitiges Rechtsgeschäft ist, sind für den Vertragsschluss regelmäßig zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen erforderlich. Diese beiden Willenserklärungen werden Angebot und Annahme genannt. Ein Angebot ist ein mit Bindungswillen an eine bestimmte Person abgegebener, detaillierter Antrag, einen Vertrag einzugehen. Die Annahme stellt die uneingeschränkte Zustimmung dar. Ein Angebot ist grundsätzlich bindend, es sei denn es erfolgt eine Freizeichnung (§ 145 BGB). Kein Angebot im Sinne des § 145 BGB stellt ein „Angebot” an die Allgemeinheit ohne Bindungswillen dar (sog. Invitatio ad Offerendum). Dieses ist nur eine Einladung zur Abgabe eines Angebots. Beispiel: Warenhauskatalog, Zeitungsannonce
Allerdings gilt ein Angebot nicht unbeschränkt lange. Das Angebot erlischt nach § 146 BGB bei Ablehnung, oder mit Ablauf der Bindungsdauer, sofern nicht die Annahmefiktion des § 149 BGB zum tragen kommt. Wie lange ein Angebot bindend ist, ergibt sich aus § 147 BGB:
gegenüber Anwesenden: gegenüber Abwesenden:
Nach § 148 BGB kann ein Angebot auch von vornherein befristet werden. Erfolgt eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen, so ist dies als ein neues Angebot zu werten (§ 150 BGB). Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sofern nicht nach der Verkehrssitte die Erklärung entbehrlich ist, z.B. beim Versandhandel (§ 151 BGB).
Grundsätzlich müssen die Willenserklärungen in allen Punkten übereinstimmen, damit tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Sind sich die Parteien über einen Vertragspunkt uneinig (offener Dissens), so ist kein Vertrag zustande gekommen (§ 154 BGB). Ist über einen Punkt unwissentlich keine Einigung erzielt worden (versteckter Dissens), so gilt der Vertrag, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne den uneinigen Punkt geschlossen worden wäre (§ 155 BGB).
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Übungsfall 2
Ein Versandhaus schickt Herrn Arndt seinen neuen Katalog zu. Arndt bestellt einen sehr preiswerten Fernseher der Bestellnummer 0815 aus dem Katalog. Das Versandhaus schreibt zurück, der Fernseher sei leider nicht mehr lieferbar. Arndt besteht auf Lieferung und droht an, sich sonst einen vergleichbaren Fernseher anderweitig zu kaufen und den Differenzbetrag dem Versandhaus in Rechnung zu stellen. Ist Arndt im Recht ? Übungsfall 3
Importeur Lohse in Hamburg richtet an den Großhändler Groß in Erfurt folgenden Fax: „Biete Ihnen 10 Tonnen Bananen ... zum Preis von je 600 € an.” Groß lässt zurückfaxen: „Ich bedaure, Ihr Angebot nicht annehmen zu können.” Am nächsten Tag bereut er seinen Entschluss und faxt: „Ich widerrufe meine Ablehnung und nehme Ihr Angebot von vor 2 Tagen an.”
Kann Groß von Lohse die Lieferung von 10 Tonnen Bananen verlangen ?
2.5. Nichtigkeit und Anfechtung
Beim Vertragsschluss können Mängel vorliegen, welche die Wirksamkeit des Vertrages beeinflussen. Das BGB unterscheidet hierbei zwischen Mängeln, die zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an führen, und solchen, die eine Anfechtung ermöglichen. Nichtigkeit bedeutet, dass das Rechtsgeschäft von Anfang an als nicht zustande gekommen gilt. Ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, so kann es nach anfänglicher Gültigkeit durch die Anfechtungserklärung rückwirkend „vernichtet” werden (§§ 142, 143 BGB). Folgende Gründe führen u.a. zur Nichtigkeit: • Geschäftsunfähigkeit § 105 BGB • Scheingeschäft § 117 BGB • Scherzerklärung § 118 BGB • Formverstoß § 125 BGB
• Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot § 134 BGB • Verstoß gegen die guten Sitten und Wucher § 138 BGB Beispiel:
Der Unternehmer Salzbrenner steht kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Kredit in Höhe von 50.000 € könnte ihn noch retten, aber von der Bank ist kein Geld zu bekommen. Ein privater Geldvermittler bietet ihm daraufhin einen Kredit über 50.000 € zu 35% Zinsen p.a. an. In diesem Fall liegt Wucher nach § 138 II BGB vor, da eine Notlage ausgenutzt wird und ein deutliches Missverhältnis zwischen gewährter Leistung und erwarteter Gegenleistung vorliegt. Damit ist das Rechtsgeschäft von vornherein nichtig. Irrtümer in der Willenserklärung sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung lassen die Anfechtung von Rechtsgeschäften zu.
Ein Irrtum liegt vor, wenn bei der Abgabe der Willenserklärung Willen und Erklärung unbewusst auseinanderfallen.
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Bei den Irrtümern sind verschiedene Arten zu unterscheiden. Folgende Irrtümer berechtigen zur Anfechtung: • Inhaltsirrtum § 119 I BGB 1.Fall:
Dem Erklärenden ist der Inhalt seiner Erklärung nicht bewusst (z.B. falsches Begriffsverständnis) • Erklärungsirrtum § 119 I BGB 2.Fall:
Der Erklärende gibt versehentlich eine falsche Erklärung ab (z.B. Versprechen, Verschreiben) • Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB:
Der Erklärende ist sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Vertragsobjektes oder -partners im Unklaren • Übermittlungsirrtum § 120 BGB:
Durch die Übermittlung der Erklärung wird diese verfälscht In den Fällen der §§ 119, 120 BGB muss nach § 121 BGB die Anfechtung unverzüglich erfolgen.
Grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigen der Kalkulationsirrtum (Irrtum im Preis) und der Motivirrtum (Wegfall oder Änderung des Motivs der Willenserklärung). Von einer arglistigen Täuschung spricht man, wenn eine Partei vertragswesentliche Punkte bewusst falsch darstellt bzw. offenbarungspflichtige Tatsachen verschweigt und dadurch einen für die Willenserklärung erheblichen Irrtum des Vertragspartners herbeiführt. Willenserklärungen die aufgrund einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung abgegeben wurden, sind nach § 123 BGB anfechtbar. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesen Fällen 1 Jahr ab bekannt werden der Täuschung bzw. ab Wegfall der Drohung (§ 124 BGB). Beispiel:
Am 5.7. verkauft Unredlich seinen PKW an Meier ohne diesen darauf hinzuweisen, dass der PKW vor einen halben Jahr einen erheblichen Unfall hatte. Von dem Unfall erfährt Meier am 15.12. von seiner Werkstatt durch die fällige Inspektion. Er kann binnen Jahresfrist den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§§ 123/124 BGB). Zu beachten ist, dass die Anfechtung eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären ist und diesem zugehen muss, § 143 BGB. Ist eine Anfechtung wirksam erfolgt (Anfechtungsrecht und Anfechtungserklärung), so wird das Rechtsgeschäft nach § 142 BGB rückwirkend nichtig. Der Anfechtende ist bei Irrtumsanfechtung der anderen Partei jedoch zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet, § 122 BGB.
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Übungsfall 4
Lebensmittelhändler Lohse will sein Geschäft vergrößern. Dazu benötigt er etwa 50 m² vom Nachbargrundstück. Als der Nachbar bei ihm einkauft, spricht er mit ihm darüber. In Gegenwart von 2 Angestellten des Lohse vereinbaren sie einen Preis von 5.000 €. Lohse gibt dem Nachbarn die Lebensmittel unentgeltlich mit. Wenig später kommt der Nachbar zurück, bezahlt die Lebensmittel und erklärt: „Ich habe mit meiner Frau gesprochen. Ich will die 50 m² doch lieber behalten.”. Lohse ist empört. Er will die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben und auf Überlassung der 50 m² klagen. Ist das empfehlenswert? Übungsfall 5
Druckereibesitzer Schwarz bestellt bei der Fa. Druck eine nach Katalog ausgesuchte Maschine des Typs D4, zu liefern als Eilsendung. Als die Maschine mit der Bestätigung eintrifft, bemerkt er, dass sich in der Eile seine Sekretärin verschrieben hat. Auf der Durchschrift der Bestellung heißt es ebenfalls E4, obwohl D4 benötigt und bestellt werden sollte.
Muss Schwarz die Maschine behalten? Welche weiteren Folgen ergeben sich? Übungsfall 6
Lebensmittelhändler Lohse bekommt in Gegenwart zweier Angestellter den PKW eines Kunden für 1.600 € angeboten. Da Lohses PKW wahrscheinlich die bald fällige HU beim TÜV nicht „überleben” wird, nimmt er das ihm günstig erscheinende Angebot sofort an. Der Wagen soll am nächsten Tag gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben werden. Statt dessen ruft der Verkäufer nur an und erklärt: „Aus unserem Geschäft wird leider nichts. Ich habe mich über den Wert des Wagens geirrt und fechte meine Erklärung wegen Irrtums an. Für 2.500 € können Sie den Wagen jedoch haben.” Da der Wagen tatsächlich 2.500 € wert ist, überlegt Lohse, ob er von dem Kunden die Übereignung des Wagens verlangen kann.
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2.6. Stellvertretung
Häufig wird eine Willenserklärung nicht durch denjenigen abgegeben, der ein Rechtsgeschäft eingehen will, sondern durch eine andere Person, den Vertreter. Wesentlich für die Vollmacht ist, dass die abgegebene Willenserklärung im Fall fehlerfreier Vertretung für und gegen den Vertretenen wirkt (§ 164 I BGB).
Voraussetzung für eine wirksame Vertretung ist zunächst die Vertretungsmacht des Vertreters. Diese kann auf zweierlei Art entstehen:
• per Gesetz = gesetzliche Vertretung (z.B. Eltern für die Kinder, § 1629 BGB) • per rechtsgeschäftlicher Erteilung = Vollmacht
Die Erteilung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen. Das Handeln im fremden Namen muss Dritten gegenüber aber offenkundig sein, sonst kommt das Rechtsgeschäft im Zweifel gegenüber dem Vertreter zustande (§ 164 II BGB). Handelt ein Bevollmächtigter ohne erteilte Vollmacht bzw. überschreitet er seine Vollmacht, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes gegenüber dem Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB). Wird diese Genehmigung versagt, so haftet der Vertreter auf Erfüllung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, es sei denn, der Dritte kannte die Beschränkung der Vollmacht (§ 179 I, III BGB).
Wurde die Vollmachtserteilung den Geschäftspartnern mitgeteilt, so ist zu beachten, dass diesen auch der Widerruf der Vollmacht mitzuteilen ist. Erfolgt das nicht, so gilt die Vollmacht gutgläubigen Dritten gegenüber weiterhin als erteilt (Scheinvollmacht, § 170 BGB). Grundsätzlich ist der Vertreter nicht befugt, im Rahmen seiner Vollmacht Rechtsgeschäfte mit sich selbst abzuschließen (Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB). Beispiel:
Hagen ist Autoverkäufer bei Siegfried. Als er einen gebrauchten Golf GTI in Zahlung genommen hat, setzt er für diesen einen besonders günstigen Preis fest und verkauft den Wagen an sich selbst. Das Rechtsgeschäft ist nur bei Zustimmung des Siegfried wirksam (§§ 181, 134 BGB).
Letztlich bleibt zu vermerken, dass die Regelungen bezüglich der Vollmacht im Handelsrecht teilweise besondere Regelungen gelten (s. dazu Abschnitt III.). Übungsfall 7
Student Jung bittet seine gutaussehende Kommilitonin Hübsch, für ihn ein in einer Zeitungsannonce angebotenes Zimmer beim Vermieter Huber zu mieten. Frl. Hübsch hat Erfolg. Allerdings erwähnt sie gegenüber Huber nichts von Jung. Als dieser einziehen will, weigert sich Huber, ihn aufzunehmen, verlangt aber von Frl. Hübsch die Zahlung der Miete. Hat Huber recht ?
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Übungsfall 8
Herr David hat jahrelang für das Kaufhaus Goliath Kaffee gekauft, so auch beim Importeur Lohse. Dabei ging es im Einverständnis ohne viele Formalitäten zu. David kam mit dem Firmenlieferwagen, nannte die Anzahl der benötigten Zentner und diese wurden aufgeladen und ihm die Rechnung gleich mitgegeben.
Jetzt wurde David plötzlich gekündigt, wovon Lohse jedoch nichts wusste. Als David nun mit einem gemieteten Lieferwagen - dieser hat den gleichen Typ und die gleiche Farbe und trägt wie der LKW der Fa. Goliath keine Firmenaufschrift - abermals auftaucht, werden ihm die gewünschten 15 Zentner Kaffee anstandslos aufgeladen. Seit dieser Zeit ist David spurlos verschwunden. Lohse verlangt nun von Goliath die Begleichung der Rechnung. Mit Recht ?
2.7. Termine, Fristen, Verjährung
Ein Termin stellt ein nach dem Kalender bestimmtes Datum dar. Eine Frist ist ein Zeitraum, bei dem sich aus dem Fristbeginn und der Frist das Fristende (=Termin) bestimmen lässt. Für die Fristberechnung der gesetzlich bestimmten Fristen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 186 ff. BGB (vgl. § 186 BGB).
Bei der Fristberechnung ist zunächst der Fristbeginn zu bestimmen. Dies erfolgt nach § 187 BGB. Hiernach können zwei Möglichkeiten für den Fristbeginn relevant sein: • der Tag, auf den ein maßgebliches Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (§ 187 I BGB, Normalfall)
• der Tag, auf den ein maßgebliches Ereignis fällt, wird bei der Fristberechnung mitgerechnet (§ 187 II BGB), anzuwenden insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und der Berechnung des Lebensalters
Für das Fristende gilt nach § 188 I BGB, dass die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist endet (d.h. 24:00 Uhr). Der letzte Tag der Frist bei einer nach Monaten bemessenen Frist nach § 187 I BGB ist der Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, auf den das maßgebliche Ereignis fällt, bei einer Frist nach § 187 II der Tag davor (§ 188 II BGB). Gibt es diesen Tag nicht, so endet die Frist mit dem letzten Tag des betreffenden Monats (§ 188 III BGB).
Beispiel: Herrn Müller geht am 31.12.2010 eine Rechnung, zahlbar innerhalb von zwei Monaten zu (=maßgebliches Ereignis). Die Zweimonatsfrist beginnt am 1.1.2011, 00:00 Uhr zu laufen (§ 187 I BGB) und würde nach § 188 II BGB am 31.2.2011, 24:00 Uhr enden. Da es diesen Tag nicht gibt, endet die Frist am 28.2.2011, 24:00 Uhr (§ 187 III BGB). Das Fristende kann sich nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag verlängern, wenn das Fristende auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt. Voraussetzung dafür ist, dass innerhalb der Frist eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.
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Nach § 194 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Es wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nach einer endlichen Frist, in der die Leistung nicht erbracht wurde, nicht mehr mit der Verpflichtung zu rechnen braucht. Ihrem Wesen nach gibt die Verjährung dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (= Einrede), d.h. er kann die Leistung verweigern (§ 214 I BGB). Erfolgt die Leistung trotz Verjährung, kann der Schuldner allerdings auch nichts Zurückverlangen (§ 214 II BGB).
Für die Verjährung kommen die unterschiedlichsten Fristen in Betracht. Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Wichtige Ausnahmen sind: • 10 Jahre für Ansprüche auf die Übertragung bzw. Einräumung von bestimmten dinglichen Rechten an Grundstücken (§ 196 BGB)
• 30 Jahre für bestimmte dingliche Ansprüche sowie für titulierte Ansprüche (§ 197 BGB) • Die Gewährleistungsfristen (§§ 438, 634a, 651g BGB) Die Regelverjährung beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem • der Anspruch entstanden ist und
• der Kenntniserlangung des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 199 I BGB).
Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers verjähren der regelmäßigen Frist unterliegende Ansprüche spätestens in 10 Jahren ab Fälligkeit, sofern es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt (§ 199 IV BGB). Schadensersatzansprüche verjähren spätestens in 30 Jahren nach Fälligkeit (§ 199 II, III BGB).
Fristbeginn für die Verjährung von Ansprüchen außerhalb der Regelverjährungsfrist ist, sofern dieser nicht zusammen mit der Frist geregelt ist, der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches (§ 200 BGB). Beispiel:
In der Buchhaltung der Firma Schlamp wird am 2.1.2011 festgestellt, dass die letzte Rate von einem Autoverkauf an den Kunden Meier, fällig am 2.3.2007, noch nicht bezahlt ist. Ist die gerichtliche Geltendmachung erfolgversprechend?
Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt nach § 199 BGB am 31.12.2007, 24:00 Uhr. Damit tritt die Verjährung am 31.12.2010, 24:00 Uhr ein. Der Schuldner hat nunmehr ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB. Die Verjährung kann durch Ereignisse während der Frist beeinflusst werden: a) Hemmung der Verjährung
Eine Hemmung der Verjährung bedeutet nach § 209 BGB, dass die maßgebliche Zeit nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Hemmungsgründe sind:
• schwebende Verhandlungen über den Anspruch § 203 BGB • Rechtsverfolgung § 204 BGB • Stundung § 205 BGB
• höhere Gewalt und familiäre Beziehungen §§ 206, 207 BGB
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b) Neubeginn der Verjährung
Leistet der Schuldner ein Schuldanerkenntnis, eine Abschlags- oder Zinszahlung, so beginnt die Verjährung neu (§ 212 I Nr.1 BGB). Gleiches gilt bei Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung, soweit diese wirksam ist (§ 212 I Nr. 2, II, III BGB). Beispiel:
Im Rahmen eines Kaufvertrages hat der Verkäufer vom Käufer 1.000 € zu bekommen, die am 1.12.2009 fällig sind. Am 1.4.2010 erscheint der Käufer beim Verkäufer und bittet um dreimonatige Stundung, die gewährt wird. Wann verjährt diese Forderung? Maßgebend ist die 3jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Diese beginnt zunächst am 31.12.2009 zu laufen, beginnt jedoch durch das Stundungsbegehren des Käufers (=Anerkenntnis) neu (§ 212 I Nr.1 BGB). Da die Stundung gewährt wird, tritt zusätzlich eine Hemmung von 3 Monaten ein (§ 205 BGB). Damit tritt die Verjährung am 1.7.2013 (2.4.2007 + 3 Monate + 3 Jahre) ein. Übungsfall 9
Die Esser OHG kauft am 15.9.2009 von der Maschinenhandel AG eine Werkzeugmaschine für 22.800 €. Da die Esser OHG nicht zahlt, schickt die AG Ihr insgesamt drei Mahnungen (am 20.10.2009, am 30.11.2009 und am 10.1.2010) und am 20.2.2010 einen gerichtlichen Mahnbescheid.
a) Wann beginnt und endet die Verjährung ohne Mahnungen und Mahnbescheid ? b) Welchen Einfluss haben die Mahnungen bzw. der Mahnbescheid auf die Verjährung ? c) Welche Folge hat der Eintritt der Verjährung ?
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3. Schuldrecht Allgemeiner Teil
3.1. Begriff des Schuldverhältnisses
Im 2. Buch des BGB sind die Schuldverhältnisse geregelt. Das Schuldrecht gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (§§ 241 - 432 BGB), der für alle Schuldverhältnisse geltende Regelungen enthält und in einen Besonderen Teil (§§ 433 - 853 BGB), der einzelne typisierte Schuldverhältnisse regelt.
Schuldverhältnis bedeutet, dass eine Person (Gläubiger) von einer anderen Person (Schuldner) eine Leistung verlangen kann (§ 241 I BGB). Dieser Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, wird auch als Anspruch bezeichnet (§ 194 BGB). Sind beide Parteien sowohl Schuldner als auch Gläubiger von Leistungen, die sich gegenseitig bedingen, so liegt ein gegenseitiges Schuldverhältnis (Synallagma) vor. Dies trifft z.B. beim Kaufvertrag zu.
Werden über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum wiederkehrende Leistungen geschuldet, so liegt ein Dauerschuldverhältnis vor (z.B. Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB).
Im Rahmen eines Schuldverhältnisses werden Haupt- und Nebenpflichten begründet. Hauptpflichten sind diejenigen, die im Mittelpunkt des Schuldverhältnisses stehen, z.B. die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes (§ 433 I 1 BGB) und die Pflicht des Käufers zur Bezahlung des Kaufpreises (§ 433 II BGB). Nebenpflichten können sich zum einen aus dem Schuldverhältnis ergeben (z.B. Abnahme des Kaufgegenstandes § 433 II BGB) oder aus den §§ 241 II, 242 BGB. Nach § 241 II BGB verpflichtet das Schuldverhältnis die Beteiligten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen (Schutzpflichten). § 242 BGB begründet die Pflicht, alles zu unterlassen, was die Erfüllung der schuldrechtlichen Pflicht gefährdet (Leistungs- treuepflicht). Beispiel:
Ein Möbelmarkt liefert dem Kunden Möbel, trifft diesen jedoch nicht an. Der Möbellieferant darf nun die Möbel nicht einfach vor der Tür des Kunden abstellen. Bei den schuldrechtlichen Pflichten ist weiterhin zwischen Primär- und Sekundärpflichten zu unterscheiden. Die Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem jeweiligen Schuldverhältnis (z.B. die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes § 433 I 1 BGB, Pflicht des Vermieters zur Überlassung der Mietsache § 535 I BGB, Pflicht des Käufers/Mieters zu Bezahlung §§ 433 II, 535 II BGB). Bei Störung des Schuldverhältnisses können die Primärpflichten durch Sekundärpflichten, insbesondere Schadensersatzpflichten (insb. § 280 BGB) ersetzt werden (Näheres dazu im Leistungsstörungsrecht).
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3.2. Zustandekommen von Schuldverhältnissen
Ein Schuldverhältnis kann auf drei Wegen zustande kommen:
1. durch Rechtsgeschäft, i.d.R. durch Vertrag § 311 I BGB (z.B. Kaufvertrag §§ 433 ff. BGB, Mietvertrag §§ 535 ff. BGB, Werkvertrag §§ 631 ff. BGB u.s.w.) 2. durch ein vorvertragliches Verhältnis § 311 II BGB (Pflichten nach § 241 II BGB) 3. durch Gesetz (Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 677 ff. BGB, unerlaubte Handlung §§ 823 ff. BGB, ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812 ff. BGB).
3.3. Leistungsmodalitäten
Ist ein Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen, so besteht ein Schuldverhältnis, d.h. nach § 241 I BGB hat der Gläubiger die Berechtigung, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen. Gegenstand der Leistung kann insbesondere Übereignung oder Überlassung eine Sache, eine Dienstleistung, das Verschaffen eines Rechts oder ein Unterlassen sein. Wird eine Sache geschuldet, so ist zwischen Stück- und Gattungsschuld zu unterscheiden:
Aus einer Gattungsschuld kann durch Konkretisierung eine Stückschuld werden § 243 II BGB. Beispiel:
Ein Kunde bestellt bei einem KFZ-Händler einen Neuwagen bestimmten Typs und bestimmter Ausstattung. Hier liegt zunächst eine Gattungsschuld vor, § 243 I BGB. Hat der Händler das Fahrzeug beschafft, für den Kunden bereitgestellt und dem Kunden mitgeteilt, das Fahrzeug stehe zur Abholung bereit, tritt Konkretisierung ein (§ 243 II BGB), so dass der Händler nur noch dieses Fahrzeug schuldet.
In vielen Fällen kann sich nach dem BGB ein Schadensersatzanspruch ergeben. In Betracht kommen z.B. Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Abwicklung eines Schuldverhältnisses (§ 280 BGB) oder aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). Art und Umfang des Schadensersatzes ergeben sich aus den §§ 249 ff. BGB. Als primäre Art der Schadensersatzleistung kommt nach § 249 I BGB zunächst die Naturalherstellung in Betracht. Ersatzweise kann eine Geldentschädigung erfolgen. Diese ist für folgende Fälle vorgesehen:
• bei Körperschaden oder Sachbeschädigung auf Verlangen des Gläubigers § 249 II BGB • bei unmöglicher Naturalherstellung § 251 I BGB
• auf Verlangen des Schuldners, wenn die Naturalherstellung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert § 251 II BGB
Der Umfang des Schadensersatzes umfasst die Vermögenseinbuße des Geschädigten. Ein Liebhaberwert bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB).
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Immaterielle Schäden können nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen geltend gemacht werden. Dies betrifft die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (§ 253 BGB).
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schaden, so mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend (§ 254 I BGB). Ebenfalls zu einer Schadensersatzminderung führt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB. Obwohl nur der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist, kann Person des Leistenden normalerweise jeder sein (§ 267 BGB), es sei denn es wurde vertraglich etwas anderes bestimmt oder es liegt eine höchstpersönliche Schuld vor (z.B. beim Dienstvertrag, § 613 BGB).
Der Leistungsort, also der Ort an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, kann sich aus vertraglicher Vereinbarung, den Umständen des Schuldverhältnisses oder aus dem Gesetz ergeben. Im Zweifel ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners Leistungsort (§ 269 BGB).
Vom Leistungsort zu unterscheiden ist der Erfolgsort, d.h. der Ort an dem der Erfolg der Leistung eintritt. Nach den möglichen Kombinationen von Leistungs- und Erfolgsort lassen sich drei Schuldarten unterscheiden: • Holschuld (Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner) • Bringschuld (Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger) • Schickschuld (Leistungsort beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger) Die Bedeutung der Unterscheidung liegt vor allem in der Frage des Risikoübergangs und der Anforderungen an eine Konkretisierung einer Gattungsschuld (vgl. z.B. § 447 BGB). Eine besondere Regelung wird für Geldschulden getroffen: Geld ist mangels einer anderen Vereinbarung auf Kosten und Risiko des Schuldners an den Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln (§ 270 BGB).
Auch die Leistungszeit kann beliebig vereinbart werden, im Zweifel ist die Schuld sofort fällig und erfüllbar (§ 271 BGB). Die Fälligkeit regelt dabei die Frage, wann der Schuldner leisten muss, die Erfüllbarkeit ab wann er leisten darf. Bedeutung hat die Leistungszeit insbesondere im Zusammenhang mit Verspätung der Leistung und der Möglichkeit einer Aufrechnung. Übungsfall 10
Installateur Röhrich aus Hamburg schließt am 1.7. mit dem Sanitärgroßhändler Groß in Erfurt einen Vertrag über die Lieferung von 10 Waschtischen der Marke „Galaktika“ in der Farbe Silbergrau für je 105 € ab. Im Vertrag heißt es u.a. „Erfüllungsort ist Hamburg“. a) Liegt eine Stück- oder eine Gattungsschuld vor?
b) Haben Röhrich und Groß in Bezug auf die Ware eine Hol-, Bring- oder Schickschuld vereinbart?
c) Wann sind Lieferung der Waschtische und Bezahlung des Kaufreises fällig?
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3.4. Beendigung von Schuldverhältnissen
Ein Schuldverhältnis besteht regelmäßig bis zu dessen Erfüllung, § 362 BGB. Erfüllung bedeutet grundsätzlich, dass die richtige Leistung an den richtigen Gläubiger bewirkt wird, § 362 I BGB. Demgegenüber ist es i.d.R. unerheblich, ob die Leistung durch den Schuldner oder einen Dritten erbracht wird (§ 267 BGB, s.o.).
Erfüllung kann auch an einen Dritten erfolgen, wenn dieser oder der Schuldner durch den Gläubiger dazu ermächtigt wurde, § 362 II BGB. Beispiel:
Siggi schuldet dem Gerd 100 € aus einem Kaufvertrag. Da Dieter dem Siggi noch 100 € aus einem zur Rückzahlung fälligen Darlehen schuldet, sagt Siggi zu Dieter: „Zahl Du meine 100 € Schulden bei Gerd, dann sind wir quitt“. Aus Sicht des Gerd stellt die Zahlung des Dieter eine Erfüllung gemäß §§ 362 I, 267 I BGB dar, aus Sicht des Siggi eine Erfüllung nach § 362 II BGB.
Neben der Erfüllung kommt eine Erfüllungswirkung auch durch andere Handlungen (Erfüllungssurrogate) in Betracht. Das Schuldverhältnis erlischt durch eine Leistung an Erfüllung Statt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt (§ 364 I BGB). Beispiel:
Malermeister Buntrock schuldet dem Goldfasan 1.000 € aus einem Darlehen. Da er knapp bei Kasse ist, bietet er dem Goldfasan an, dessen Wohnung kostenlos zu renovieren, dieser ist einverstanden.
Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn der Schuldner eine neue Verbindlichkeit mit gleichem Inhalt übernimmt (z.B. durch Übergabe eines Schecks) und der Gläubiger sich primär aus dieser befriedigen soll. Die Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der Gläubiger die Leistung aus der neuen Verbindlichkeit tatsächlich erlangt hat (§ 364 II BGB). Werden Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere oder sonstige Urkunden geschuldet, so kann sich der Schuldner ggf. durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB) beim Amtsgericht (vgl. HinterlegungsO) von seiner Verbindlichkeit befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner sich nicht oder nicht mit Sicherheit von seiner Verbindlichkeit befreien kann, insbesondere beim Gläubigerverzug oder bei Ungewissheit über den Gläubiger (§ 372 BGB). Die Erfüllungswirkung tritt ein, wenn die Rücknahme aus der Hinterlegung ausgeschlossen ist (§§ 376 II, 378 BGB).
Die Beendigung des Schuldverhältnisses kann nicht nur durch Erfüllung oder Erfüllungssurrogate, sondern auch eine Reihe anderer Gründe erfolgen, deren wichtigste hier kurz betrachtet werden sollen.
Die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) dient dazu, zwei gegenüberstehende Forderungen gleichzeitig zum Erlöschen zu bringen. Sie dient damit der Tilgungserleichterung und vereinfachten Durchsetzung. Damit eine Aufrechnung möglich ist, muss zunächst eine Aufrechnungslage (§ 387 BGB) bestehen: • Gegenseitigkeit der Forderungen • Gleichartigkeit • Fälligkeit und Erfüllbarkeit
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Die Gegenforderung muss durchsetzbar sein d.h. insbesondere: • frei von Einreden (§ 390 BGB)
• Kein Aufrechnungsverbot (vertraglich oder gesetzlich, §§ 392 ff. BGB) Sind die Aufrechnungsvoraussetzungen erfüllt, so erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) durch die Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB). Ein Schuldverhältnis kann gemäß 397 BGB durch vertraglichen Erlass bzw. ein negatives Schuldanerkenntnis beendet werden.
Die Möglichkeit der Beendigung eine Schuldverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB). Sinnvoll ist der Aufhebungsvertrag z.B. zur einvernehmlichen, kurzfristigen Beendigung von Dauerschuldverhältnissen. Bei Dauerschuldverhältnissen kommt, sofern vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt (insbesondere § 314 BGB, aber auch z.B. §§ 489, 543, 573c, 622, 626 BGB) eine Beendigung durch Kündigung in Betracht. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Schuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft beendet. Sofern vertraglich vereinbart oder gesetzlich geregelt (insbesondere nach §§ 323, 324, 326 V BGB) wandelt das bestehende Schuldverhältnis, sofern bereits Leistungen erbracht wurden, durch Rücktritt in ein Rückgewährungsverhältnis um (§ 346 I BGB). Die bereits erbrachten Leistungen sind zurückzugewähren bzw. es ist Wertersatz zu leisten (§§ 346, 347 BGB). Beispiel:
Tritt der Käufer eines PKW zu Recht nach 6 Monaten wegen eines nichtbehebbaren Mangels am Fahrzeug zurück (§§ 437 Nr. 2, 326 V BGB), so hat er den PKW zurückzugeben und Wertersatz für die 6 Monate Benutzung zu leisten, der Verkäufer hat den Kaufpreis zurückzuerstatten.
Der Rücktritt erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 349 BGB). Bei Verbraucherverträgen wird zum Schutz des Verbrauchers (§ 13 BGB) durch mehrere Bestimmungen, insbesondere nach § 312 I BGB (Haustürgeschäft), § 312 d BGB (Fernab- satzvertrag, Begriff:§ 312 b BGB), § 485 I BGB (Teilzeit-Wohnrechtevertrag, Begriff: § 481 BGB), § 495 I BGB (Verbraucherdarlehen, Begriff § 491 BGB), § 499 I BGB (Finanzierungshilfe) und § 505 I BGB (Ratenlieferung) ein Widerrufsrecht für 2 Wochen festgelegt, § 355 BGB. Im Falle des fristgerechten Widerrufs ist der Vertrag nach §§ 357 I, 346 ff. BGB rückabzuwickeln. Übungsfall 11
Hat Kurt seine Verbindlichkeit gegenüber Torf erfüllt?
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Übungsfall 12
Klaus Kunde schließt mit dem Schneidermeister Schneider einen Vertrag über die Anfertigung eines Maßanzugs für 350 €, zahlbar bei Abholung. Am gleichen Abend treffen sich Kunde und Schneider zum Kartenspiel. Schneider, dem an diesem Tag eine schwarze Katze über den Weg gelaufen ist, hat nur Pech und verliert insgesamt 350 € an Kunde. a) Schneider erklärt gegenüber Kunde die Aufrechnung der Spielschulden gegen den Vergütungsanspruch aus dem Anzug. Als Kunde den Anzug in der darauffolgenden Woche abholen will, verlangt er gleichwohl Zahlung von 350 €. Zu Recht? b) Kunde erklärt gegenüber Schneider bei Abholung des Anzugs die Aufrechnung seiner Spielgewinne mit der Vergütung des Schneider, der jedoch auf Zahlung der 350 € besteht. Zu Recht? Übungsfall 13
Student Jung wird an der Tür seiner Wohnung von dem selbständigen Handelsvertreter Clever überrascht, der ihm den Kauf eines 12-bändigen Kochbuchs für die Mikrowelle für 199 € anbietet. Jung, der unter permanenter Zeitnot leidet und meint, seine Nahrungszubereitungszeiten wesentlich verkürzen zu können, unterschreibt einen diesbezüglichen Kaufvertrag, was ihn jedoch bereits am nächsten Tag reut, da er glaubt, seine knappen Güter Zeit und Geld doch besser für das Studium einschlägiger Lehrbücher zu verwenden.
a) Kann sich Jung einseitig vom Kaufvertrag lösen?
b) Würde sich die Rechtslage ändern, wenn Jung den Clever selbst eingeladen hätte, da er durch einen begeisterten Bekannten auf die Kochbücher aufmerksam gemacht wurde?
3.5. Rechtsnachfolge
Neben der Beendigung des Schuldverhältnisses besteht die Möglichkeit, dass ein Wechsel in der Person des Gläubigers oder in der Person des Schuldners eintritt. Ein Wechsel in der Person des Gläubigers wird als Forderungsabtretung oder Zession bezeichnet (vgl. §§ 398 ff. BGB). Hierzu ist ein Vertrag zwischen altem (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar) erforderlich (§ 398 BGB). Die Zession ist insofern ein Verfügungsgeschäft im Sinne des Trennungsprinzips.
Damit eine Zession möglich ist, darf die Abtretung nicht per Gesetz (insbesondere §§ 399, 400 BGB, aber z.B. auch § 613 BGB) oder per Vertrag ausgeschlossen sein. Der Schuldner muss nicht zwingend informiert werden, darf aber durch die Abtretung auch nicht schlechter gestellt werden. Somit stehen ihm alle Einwendungen auch gegen den neuen Gläubiger zu, § 404 BGB. In Abhängigkeit davon, ob eine Information des Schuldners erfolgt, wird zwischen offener und stiller Zession unterschieden.
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Das Problem der stillen Zession besteht vor allem darin, dass der neue Gläubiger alle die Forderung betreffenden Rechtsgeschäfte zwischen Schuldner und altem Gläubiger gegen sich gelten lassen muss (§ 407 I BGB). Umgekehrt muss der alte Gläubiger bei Anzeige der Zession an den Schuldner Leistungen an den neuen Gläubiger auch dann gegen sich gelten lassen, wenn die Abtretung unwirksam war (§ 409 BGB). Beispiel:
Gerd hat eine fällige Kaufpreisforderung gegen Siggi, welche er an Dieter abtritt. Zahlt Siggi in Unkenntnis der Abtretung an Gerd, so wird er gemäß § 362 I, 407 I BGB von seiner Zahlungspflicht befreit.
Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB finden mit Ausnahme der §§ 405, 411 BGB auch auf den gesetzlichen Forderungsübergang (Legalzession, vgl. z.B. § 774 BGB) Anwendung. Ein Wechsel in der Person des Schuldners erfolgt durch Schuldübernahme (vgl. §§ 414 ff. BGB). Da eine befreiende Schuldübernahme die Position des Gläubigers erheblich beeinträchtigen könnte, ist sie nur bei dessen Mitwirkung wirksam. Diese kann entweder durch Vertrag zwischen neuem Schuldner und Gläubiger (§ 414 BGB) oder durch Vertrag zwischen altem und neuem Schuldner mit Zustimmung durch den Gläubiger (§ 415 BGB) erfolgen.
Im Gegensatz hierzu ist der (gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte) Schuldbeitritt auch ohne Mitwirkung des Gläubigers wirksam, da sich dessen Rechtstellung hierbei nur verbessert (vgl. § 421 BGB). Vom Schuldbeitritt ist allerdings die Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB zu unterscheiden, bei der sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, ohne die Schuld mit zu übernehmen. Übungsfall 14
Kurt hat von Viktor 2006 gegen Rechnung einen PKW gekauft, aber trotz mehrfacher Mahnungen nicht bezahlt. 2010 tritt Viktor die Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Als dieses von Kurt Zahlung verlangt, lehnt dieser ab. Mit Recht?
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Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. Lutz Völker, 2011, Zivilrecht für Betriebswirte, München, GRIN Verlag GmbH
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