Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. II
1 Einführung. 1
2 Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken. 1
3 Neufassung des Bestätigungsvermerks durch das KonTraG. 3
4 Inhalt des Bestätigungsvermerks. 4
4.1 Überschrift. 4
4.2 Einleitender Abschnitt. 4
4.3 Beschreibender Abschnitt. 5
4.4 Beurteilung durch den Abschlussprüfer. 5
4.4.1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk. 6
4.4.2 Eingeschränkter Bestätigungsvermerk. 6
4.4.3 Versagungsvermerk. 8
4.5 Ergänzungen zum Prüfungsurteil. 9
4.6 Beurteilung des Prüfungsergebnisses. 9
4.7 Hinweis auf Bestandsgefährdungen. 10
4.8 Unterzeichnung des Bestätigungs- / Versagungsvermerks. 10
5 Sonderfälle des Bestätigungsvermerks. 11
5.1 Nachtragsprüfung. 11
5.2 Widerruf des Bestätigungsvermerks. 12
5.3 Bedingte Erteilung von Bestätigungsvermerken. 12
6 Haftung des Abschlussprüfers. 13
7 Fazit 14
Inhaltsverzeichnis I
Literaturverzeichnis. 16
Quellenverzeichnis 17
Abkürzungsverzeichnis II
Abkürzungsverzeichnis
A Abb. = Abbildung Abs. = Absatz
H HGB = Handelsgesetzbuch
I IDW = Institut der Wirtschaftsprüfer ISA = International Standard of Auditing
K KonTraG = Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
P PS = Prüfungsstandard
T Tz. = Teilziffer
W WPK = Wirtschaftsprüferkammer WPO = Gesetz über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
1 Einführung 1
1 Einführung
Ralf Ewert stellt in dem von ihm verfassten Abschnitt des Buches „Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Band 2“ fest, dass sich ein Großteil der wirtschaftlichen Aktivitäten in Unternehmen abspielt, bei denen Eigentum und Weisungsbefugnis über das Kapital der Unternehmung getrennt ist. Als Beispiel führt er die klassische Aktiengesellschaft auf, bei der das Eigenkapital in viele kleine Stücke geteilt ist und deren Anteile am Kapitalmarkt gehandelt werden. Durch diese Stückelung des Eigenkapitals tragen eine Vielzahl von Investoren einen großen Teil des finanziellen Risikos, haben aber keinen unmittelbaren Einblick in das Unternehmen bzw. dessen Unternehmenspolitik. 1
Aus diesem Grunde werden Veröffentlichungen der Unternehmen, wie zum Beispiel Jahresabschlüsse durch einen unabhängigen Dritten überwacht bzw. geprüft und die in dieser Seminararbeit zu behandelnden Bestätigungsvermerke erstellt.
U. Leffson definiert eine solche Prüfung auch als: „Prozess zur Gewinnung eines vertrauenswürdigen Urteils über gegebene wirtschaftliche Sachverhalte durch Vergleich eines vom Prüfer nicht selbst herbeigeführten Istobjekts mit einem vorgegebenen oder zu ermittelnden Sollobjekt und anschließender Urteilsbildung und der Urteilsmitteilung an diejenigen, die aufgrund der Prüfung Entscheidungen fällen“ 2
2 Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken Die Durchführung von Jahresabschlussprüfungen ist im § 317 HGB geregelt.
Da der Jahresabschluss nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, wird neben ihm der so genannte Bestätigungsvermerk erstellt. Gesetzlich ist der Bestätigungsvermerk im § 322 HGB geregelt. Da der § 322 HGB keine Normen der praktischen Anwendung des Bestätigungsvermerks beinhaltet, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Empfehlung der Prüfungsstandards (PS) 400 erstellt, nach der Wirtschaftsprüfer Bestätigungsvermerke über Abschlussprüfungen erteilen oder versagen.
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1 Vgl. Bitz, M./Domsch M./Ewert R., Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, 2005, Seite 481.
2 Vgl. Leffson, U., Wirtschaftsprüfung, 1988, S. 13
2 Allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken 2
Der Bestätigungsvermerk beurteilt die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und vergleicht weiterhin die im Jahresabschluss und im Lagebericht abgebildeten Chancen und Risiken für die zukünftige Entwicklung. Der Wirtschaftsprüfer gibt in diesem Fall keine unmittelbare Beurteilung ab, da sich seine Erkenntnisse rein auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und den daraus abgeleiteten Jahresabschluss beziehen. 1
Der Bestätigungsvermerk ist zeitgleich mit dem Jahresabschluss zu veröffentlichen. 2
Gem. den IDW PS 400 enthält der Bestätigungsvermerk gewisse Grundbestandteile, auf die später genauer eingegangen werden soll:
- Überschrift
- einleitender Abschnitt
- beschreibender Abschnitt
- Beurteilung durch den Abschlussprüfer
- gegebenenfalls Hinweise zur Beurteilung des Prüfungsergebnisses
- gegebenenfalls Hinweise auf Bestandsgefährdungen 3
- Schluss, gem. § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB und § 48 Abs. 1 WPO Angaben zum Ort, Datum, eigenhändiger Unterschrift und Siegel 4
Der Bestätigungsvermerk wurde im Laufe der Zeit mehrfach verändert. Hier ist vor allem das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hervorzuheben, auf das im Kapital 3 näher eingegangen werden soll.
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1 Vgl. IDW Prüfungsstandard (IDW PS 400), Die Wirtschaftsprüfung Nr. 24 (2005), S. 1384.
2 Vgl. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2002, Seite 963.
3 Vgl. IDW Prüfungsstandard: (IDW PS 400), Die Wirtschaftsprüfung Nr. 24 (2005), S. 1385.
4 Vgl. Einführung in die Wirtschaftsprüfung, 2008, S. 31.
Arbeit zitieren:
Sebastian Schönherr, 2008, Grundsätze für die ordnungsgemäße Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen, München, GRIN Verlag GmbH
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