Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................3
Abbildungsverzeichnis.........................................................................................................4
Abkürzungsverzeichnis 5
1 Einleitung 6
2 Grundlagen des Emissionshandels 7
2.1 Klimaschutz durch Emissionshandel (Kyoto-Protokoll) 7
2.2 Die EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG..........................................................8
2.2.1 Grundlagen Ziele der EU-Emissionshandelsrichtlinie 8
2.2.2 Funktionsweise der EU-Emissionshandelsrichtlinie 9
2.3 Ausgestaltung des Emissionshandels in Deutschland 11
2.3.1 Treibhausgasemissionshandelsgesetz Zuteilungsgesetz 2007 11
2.3.2 Allokationsregelungen des Zuteilungsgesetzes 2007............................................12
3 Eckdaten der deutschen Energieversorgung 15
4 Auswirkungen des Emissionshandels auf die Energieversorgungsstruktur 17
4.1 Auswirkungen auf den Kraftwerkseinsatz 17
4.2 Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen...........................................................21
4.3 Zwischenstand 2006 Auswirkungen der ersten Handelsperiode 25
5 Schlusskapitel 27
5.1 Zusammenfassung 27
5.2 Fazit 30
Literaturverzeichnis 32
3
Abbildungsverzeichnis
Abbildung a: Anteile der Sektoren am CO 2 -Ausstoß 2003 in 15
Abbildung b: Deutsche Nettostromerzeugung 2004 in 16
Abbildung c: Energieträgerbezogene CO 2 -Intensität 18
Abbildung d: Merit Order vor Einführung des Emissionshandels 19
Abbildung e: Veränderung der Merit Order bei Emissionspreisen von 10 Tonne bzw 40
Tonne 19
Abbildung f: Grenzkosten der Kraftwerke bei unterschiedlichen CO 2 -Emissionspreisen 20
Abbildung g: Grenzkostenvermeidungskurve 22
Abbildung h: Preis für EU-Emissionsberechtigungen 26
4
Abkürzungsverzeichnis
BImSchG ..............................Bundes-Immissionsschutzgesetz CDM .....................................Clean Development Mechanism CO 2........................................................... Kohlendioxid EU .........................................Europäische Union JI............................................Joint Implementation Kwh.......................................Kilowattstunde KWK.....................................Kraft-Wärme-Kopplung Mio........................................Millionen MW .......................................Megawatt NAP ......................................Nationaler Allokationsplan TEHG....................................Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ZuG .......................................Zuteilungsgesetz
5
1 Einleitung
Die Veränderung des Weltklimas durch die zunehmende Emission von Treibhausgasen, löst große Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Verminderung des weltweiten Treibhausgasausstoßes aus. Als eine Maßnahme zur Reduzierung wurde 1998 im Kyoto-Protokoll der Handel mit Emissionsberechtigungen ab 2008 für alle Unterzeichnerstaaten beschlossen. In der Europäischen Union ist aber bereits 2005 ein Zertifikatmarkt für den Handel mit Treibhausgasen zum Klimaschutz eingeführt worden.
Die meisten Treibhausgase in Deutschland entstehen im Energiesektor, besonders dort wegen den zahlreichen veralteten Kohlekraftwerken. Deshalb wird hier für Deutschland das größte Potenzial zur Minderung der Treibhausgasemissionen gesehen. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Emissionshandelssystem, seiner Umsetzung in Deutschland und den Auswirkungen auf die Struktur der Energieversorgung. Im Kapitel zwei dieser Arbeit wird zunächst auf die Europäische Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG, ihre Ziele und Funktionsweise eingegangen. Anschließend wird die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch das TEHG und ZuG-2007 erläutert sowie auf die einzelnen Regelungen des nationalen Allokationsplanes zur Verteilung der Emissionsrechte eingegangen. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Zusammensetzung der deutschen Energieversorgungsstruktur und ihren zukünftigen Herausforderungen. Das vierte Kapitel setzt sich mit den Auswirkungen des Emissionshandels auf die Energieversorgungsstruktur auseinander. Es wird der Frage nachgegangen, welche Möglichkeiten zur Emissionsreduzierung es für die Energiewirtschaft gibt und inwieweit die Funktionsweise des Emissionshandels zu strukturellen Veränderungen innerhalb der Energieversorgung beiträgt. Dazu werden die im nationalen Allokationsplan getroffenen Regelungen untersucht. Welche Anreizwirkungen von ihnen ausgehen, um die Energiewirtschaft zu Investitionen in Neuanlagen oder zur Modernisierung des Kraftwerksparks, mit dem Ziel des Aufbaus einer emissionsarmen Energieversorgungsstruktur, zu motivieren. Mit einem kurzen Blick auf die Zwischenstandsergebnisse aus der ersten Handelsperiode wird die
6
Soll-Wirkungsweise des Systems kurz überprüft. Nach einer Zusammenfassung schließt die Arbeit mit einem kurzen Resümee ab.
2 Grundlagen des Emissionshandels
2.1 Klimaschutz durch Emissionshandel (Kyoto-Protokoll)
Der Emissionshandel ist ein neues Instrument zum Schutz der Umwelt, das im Kyoto-Protokoll von 1997 verankert ist. Darin verpflichten sich die im Protokoll genannten Industrieländer, den Ausstoß von Treibhausgasen 1 bis zum Jahre 2012
um mindestens 5% gegenüber dem Stand der Treibhausgasemissionswerte von 1990 zu senken. Die Europäische Union verpflichtete sich dazu, die Treibhausgasemissionen in ihrem Bereich um 8% zu reduzieren. Im Rahmen eines europaweiten Lastenverteilungsplans verpflichtete sich die Bundesrepublik sogar zu einem Minderungsziel von 21%. Die Aufteilung war entsprechend der ökonomischen Entwicklung der einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich. Der hohe Wert für Deutschland resultiert daraus, das Deutschland in Europa zu den ökonomisch am weitesten fortgeschrittenen Ländern zählt und deshalb durch technische Entwicklungen ein hohes Minderungspotenzial besitzt. Um dieses Ziel kostengünstig erreichen zu können, wurde in Europa im Jahr 2005 mit der Richtlinie 2003/87/EG ein völlig neues marktwirtschaftliches Instrument zur Reduzierung des Treibhausgases CO 2 eingeführt. 2
Bis auf Formulierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Förderung von neuen und erneuerbaren Energieformen, wird die Art der Zielerreichung auf nationaler Ebene grundsätzlich in den Bereich der einzelnen Vertragsstaaten gegeben. Zusätzlich zum Emissionshandel sieht das Protokoll flexible Mechanismen vor, die es den beteiligten Staaten ermöglichen sollen, die Ziele leichter erreichen zu können. Zum Beispiel ist es mit Joint Implementation (JI) möglich, dass Anlagenbetreiber durch Förderung von Projekten in einem Land, das auch Reduktionsverpflichtungen nach Kyoto erfüllen muss, Emissionsgutschriften für die dort durchgeführten Emissionsminderungen
1
vgl. Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 3, Treibhausgase sind CO
2
, CH
4
, N
2
O, HFKW, FKW, SF
6. 2
vgl. Elspas, M., u.a., Emissionshandel – Ein Praxishandbuch, 2006, S. 16 f.
7
erhalten. Clean Development Mechanismen (CDM) ermöglichen Anlagenbetreibern durch Förderung eines Projektes in einem Land, das keine Reduktionsverpflichtungen nach Kyoto hat, Emissionsgutschriften für dort entstandene Emissionsminderungen zu erhalten. Beide Gutschriften können im Heimatstaat des Unternehmens in Emissionszertifikate umgesetzt werden. 3
2.2 Die EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG
2.2.1 Grundlagen/Ziele der EU-Emissionshandelsrichtlinie
Die Emissionshandelsrichtlinie setzt die Rahmenbedingungen für den Aufbau eines europaweiten Emissionshandelssystems auf Unternehmensebene. Ziel ist es, „[…]auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken[…]“. 4 Wesentliche
Eckpunkte des Systems sind die Festlegung der Dauer einer Handelsperiode, die verschiedenen Allokationsmethoden, die Teilnehmerkreise, die Schaffung eines Überwachungssystems und das Erheben von Sanktionen.
Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG sind zunächst zwei Handelsperioden vorgesehen, wobei die erste drei Jahre (2005-2007) und die zweite fünf Jahre (2008-2012) umfasst. Gegenstand des Handels ist das Emissionszertifikat, welches den Inhaber berechtigt, eine Tonne CO 2 innerhalb einer Handelsperiode zu emittieren. Am Ende einer Handelsperiode müssen die Betreiber genau die Anzahl von Zertifikaten zurückgeben, die der Gesamtemission der Anlage des vorangegangenen Jahres entspricht. Dafür können auch Zertifikate eingesetzt werden, die durch einen anderen Mitgliedsstaat ausgegeben worden sind (durch CDM oder JI). 5 Eine Übertragung (Banking) von Emissionsrechten von einer
Abrechnungsperiode in die folgende Abrechnungsperiode ist unbeschränkt möglich. Die Entscheidung über Banking zwischen der ersten und zweiten Handelsperiode wird den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Ein Banking von der zweiten in darauf folgende Perioden ist wiederum unbeschränkt möglich. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG bezieht sich nach Artikel 2 auf alle
3
vgl. Elspas, M., u.a., Emissionshandel – Ein Praxishandbuch, 2006, S. 16 ff.
4
Richtlinie 2003/87/EG, Artikel 1.
5 vgl. Elspas, M., u.a., Emissionshandel – Ein Praxishandbuch, 2006, S. 31 f.
8
Anlagen aus den Sektoren Energiewirtschaft, Eisenmetallerzeugung, Mineralverarbeitung und Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen aus Pappe und Papier. 6
Entsprechend Artikel 8 der Richtlinie 2003/87/EG stellt jeder Mitgliedsstaat einen nationalen Allokationsplan für jede Handelsperiode auf. Darin muss die beabsichtigte Gesamtmenge der in der jeweiligen Periode auszugebenden Zertifikate enthalten sein sowie ein Verteilungsplan auf die einzelnen Handelsteilnehmer. Laut Artikel 10 der Richtlinie 2003/87/EG ist vorgeschrieben, in der ersten Periode mindestens 95% und in der zweiten Periode mindestens 90% der Zertifikate kostenlos auszugeben. 7
Damit die Funktionsweise dieses Systems auch sichergestellt werden kann, ist neben der jährlichen Abgabe an Zertifikaten in Höhe der emittierten Menge an Treibhausgasen auch ein Überwachungssystem eingeführt worden, dass die tatsächlichen Emissionen erfasst. Hier stehen zwei Methoden zur Verfügung. Die Emissionen können berechnet und gemessen werden. Auf der Grundlage des Artikels 14 der Richtlinie 2003/87/EG sind allgemeine Grundsätze zur Überwachung und Berichterstattung aufgeführt. Der Ausstoß von Emissionen, die nicht durch Emissionszertifikate gedeckt sind, ist untersagt und wird nach Artikel
16 der Richtlinie 2003/87/EG mit Sanktionen geahndet, da diese aufgrund einer
nicht ausreichenden Anzahl von Zertifikaten zur Deckung der im Vorjahr emittierten Emissionen erfolgte. 8
2.2.2 Funktionsweise der EU-Emissionshandelsrichtlinie
Die Funktionsweise dieses Konzeptes lässt sich mit den Worten „cap and trade“ beschreiben. Im Rahmen des nationalen Allokationsplans wird die Höhe (cap) der erlaubten Gesamtemission festgelegt, die jeder betroffene Anlagenbetreiber emittieren darf. 9 Die ausgegebene Menge an Zertifikaten, ist um eine Reduzierung
des Treibhausgasausstoßes zu erreichen, notwendigerweise geringer als die tatsächlich emittierte Menge. Die Höhe der erlaubten Emissionen wird von
6
vgl. Clasing, M., CO
2
– Emissionshandel – Auswirkungen auf die dt. Energiewirtschaft, S. 6.
7
vgl. Elspas, M., u.a., Emissionshandel – Ein Praxishandbuch, 2006, S. 33.
8 vgl. Elspas, M., u.a., Emissionshandel – Ein Praxishandbuch, 2006, S. 39.
9 vgl. Schaffhausen F., Der Markt für CO 2 -Zertifikate, 2004, S. 243.
9
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Jens Fischbock, 2007, Auswirkungen des Emissionshandels auf die Struktur der deutschen Energieversorgung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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