Fachbereich VI: Integrierter Studiengang Wirtschaftswissenschaft
Prüfungsgebiet: Öffentliches Recht - Wirtschaftsverwaltungsrecht
Vorgelegt von: Bastian Valentin Müller
Abgabedatum: 03.02.2003
1
Inhalt
Inhalt 2
Abk ürzungsverzeichnis 3
Abbildungsverzeichnis 4
1 Problemfeld 5
2 Verfassungsrechtliche Garantien und Rechtsgrundlagen 8
2.1 Bundes- und Landesrecht (Verfassungsrechtliche Garantien) 8
2.2 Allgemeine Rechtsvorschriften und kommunales Eigenrecht 9
2.3 Ergänzende Rechtsvorschriften 9
3 Exkurs: Gebietskörperschaft 9
4 Staatsprinzipien und Verwaltung 11
4.1 Verwaltungsstruktur 12
4.2 Aufbau der (kommunalen) Verwaltung NRW 13
5 Der Aufgabenbereich der Kreise innerhalb der Selbstverwaltung 14
5.1 Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben der Kreise 15
5.1.1 Übergemeindliche Aufgaben 15
5.1.2 Ausgleichende Aufgaben 16
5.1.3 Ergänzende Aufgaben 16
5.2 Abgrenzungsregeln und Problematiken 17
6 Die innere Verfassung der Kreise 19
6.1 Der Kreistag 21
6.1.1 Rechtsstellung des Kreistages 23
6.1.2 Verfahrensrechtliche Grundlagen der Willensbildung 25
6.1.2.1 Einladung und Tagesordnung 26
2
6.1.2.2 Eröffnung und Beschlussfähigkeit 27
6.1.2.3 Leitung und Hausrecht 27
6.1.2.4 Niederschrift und Öffentlichkeit 27
6.1.2.5 Wahlen und Beschlüsse 28
6.1.2.6 Ausschüsse 29
6.2 Der Kreisausschuss 30
6.3 Der Landrat 32
7 Fazit 34
8 Schlussbemerkung 35
Literaturverzeichnis 38
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz allg. allgemein Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise EigBetrVO Eigenbetriebsverordnung etc. et cetera EU Europäische Union evtl. eventuell gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GkG Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
3
GO Gemeindeordnung NW h.M. herrschende Meinung i.B. in Bezug i.R.d. im Rahmen der/des i.S.d. im Sinne des/der i.V.m. in Verbindung mit i.w.S. im weitesten Sinne KrO Kreisordnung NW KSVG Kommunales Selbstverwaltungsgesetz KWahlG Kommunalwahlgesetz LV Landesverfassung LVerbO Landesverbandsordnung
NW, NRW Nordrhein-Westfalen, nordrhein-westfälisch nwVerf. nordrhein-westfälische Verfassung o.g. oben genannte/en S. Seite SchVG Schulverwaltungsgesetz s.o. siehe oben u.a. und andere u.ä. und ähnliche u.B. unter Beachtung usw. und so weiter
u.U. unter Umständen
vgl. vergleiche vs. versus z.B. zum Beispiel ZPO Zivilprozessordnung z.T. zum Teil z.Z. zur Zeit
Abbildungsverzeichnis
Abb.1 Verwaltungsaufbau NRW 13
Abb.2 Kreisorgane und Wahlmodi 20
Abb.3 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder 22
4
1. Problemfeld
Will man sich in einem ersten Schritt der Frage nach der rechtlichen Relevanz und Einordnung des Begriffes der „kommunalen Selbstverwaltung“ nähern, so scheint es sinnvoll der rechtlichen Entwicklung in der Bundesrepublik nach dem zweiten Weltkrieg sein Augenmerk zu widmen. 1 Nach dem Krieg wurde Deutschland rechtlich als demokratischer, sozialer und föderaler Bundesstaat 2 neu aufgebaut 3 . Dieser Neuaufbau fand und findet seine entsprechenden gesetzlichen Regelungen in der bundesrepublikanischen Verfassung - dem Grundgesetz. Beim Studium des Grundgesetzes (GG) ist zu erkennen, dass mit dem Artikel 28 GG eine Basis gefunden werden kann, um, wie oben erwähnt, sich dem Terminus der kommunalen Selbstverwaltung zu nähern. Dem Artikel 28 GG ist nämlich zu entnehmen, dass den Gemeinden und Kreisen 4 das Recht zusteht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich und eigenständig (also selbstverwaltend) zu erfüllen. 5 Dem Art. 28 GG entsprechend, ergibt sich demnach eine Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden und Gemeindeverbände. Weiterhin ist dem Art. 28 GG im Abs. 1 Satz 2 zu entnehmen, dass in (Ländern) 6 , Kreisen und Gemeinden das Volk eine aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehende Vertretung haben muss. Hieraus ergibt sich demnach auch auf Gemeinde- und Kreisebene der Grundsatz der repräsentativen Demokratie.
Während die Homogenitätsklausel 7 und die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 GG zwar einheitliche Grundlagen für das gesamte Bundesgebiet vorgeben, geht das heute in der Bundesrepublik Deutschland geltende Kommunalrecht jedoch auf
1 Da die Wurzeln der Selbstverwaltung weiter zurück reichen als die heutigen kommunalrechtlichen
Gesetzesregelungen, eine detaillierte Darstellung der Entwicklung bzw. des Herkunftsnachweises der
Selbstverwaltung aber über die Fragestellung dieser Arbeit hinaus gehen würde, soll an dieser Stelle darauf
verzichtet werden. Siehe hierzu jedoch: Stober, S. 1f; Hoffmann/Muth/Theisen, S. 51ff; Püttner, Band 1, S
57ff; Wüstenbecker, S. 1
2 Vgl. Art. 20 Abs. 1 GG
3 Zur nachkrieglichen Entwicklung siehe auch: Hoffmann/Muth/Theisen, S. 67ff; Erichsen, S. 21ff
4 Das GG spricht in diesem Zusammenhang im Art. 28 Abs. 2 GG auch von Gemeindeverbänden, wobei
hierunter auch andere Verbände fallen können, als nur die Kreise. Für NRW z.B. der Kommunalverband
Ruhrgebiet oder die Landschaftsverbände.
5 Vgl. Art. 28 Abs. 2 GG;
6 Die Länder sollen hier ausgenommen werden, da sie rechtlich nicht in die selbe Kategorie fallen, wie
Gemeinden und Gemeindeverbände.
7 Vgl. Mutius, S. 19
5
Landesgesetze zurück, die in der Zeit zwischen 1946 8 und 1958 erlassen worden sind. 9 Dies findet seine Begründung ebenfalls im GG, denn gemäß der Art. 70 und Art. 73 - 75 GG kommt den Ländern im Bereich des Kommunalrechts die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit zu. 10 Auf Grund dieser Regelungen im GG kam und kommt es - unterhalb der harmonisierenden Vorgaben des GGzu differenten Entwicklungen in den Kommunalverfassungen der Länder. Wenn auch an verschiedener Stelle in der Literatur dieser Umstand u.a. als eine „landesrechtliche Betonierung der Zersplitterung“ 11 bedauert wird, spiegelt sich in diesem Umstand aber auch die durch den Gesetzgeber gewollte Föderalstruktur wider. Das aus dem Art. 28 GG abzuleitende Recht der Gemeinden und Kreise auf Selbstverwaltung innerhalb ihrer Kommune 12 , kann aus der Tatsache heraus, dass die Bürger vor Ort die Entscheidungen, welche für sie von Relevanz sind, auch in Eigenverantwortung treffen können, als wesentliches Fundament unserer demokratischen Ordnung angesehen werden. Durch diese Bestimmung kommt es nämlich zu einer Dezentralisierung bzw. Verteilung der Staatsgewalt. Zudem bedingt dieser Zustand eine bessere Übersicht über die örtlichen Gegebenheiten. Mithin wird hierdurch auch der Erwartungsdruck gegenüber dem Gesamtstaat verringert, was implizit zur Folge hat, dass Konflikten u.U. geeignetere, auf die Kommune abgestimmte Lösungswege zur Verfügung stehen, da die Wege kürzer sind.
Wie oben bereits erläutert, bedingen gesetzliche Regelungen des GG und geschichtlich differente Entwicklungen in den einzelnen Bundesländern differente Formen des Kommunalrechts in den Ländern. Da dies zur Folge hat, dass neben zahlreichen Äquivalenzen, eine nicht geringe Zahl an voneinander abweichenden Bestimmungen in den Länder erlassen worden sind, soll im folgenden die
8 Die Aufteilung Deutschlands in verschiedene Besatzungszonen, mit den jeweilig differenten
Militärregierungen, bedingte unterschiedliche Ansätze und Umsetzungsvorschriften in den Ländern.
hinsichtlich der kommunaler Selbstverwaltung. Ergebnis dieser Tatsache war, dass dies, neben folgenden
Gründen, ebenfalls zu Unterschieden in den jeweiligen Kommunalverfassungen der einzelnen Länder führte.
Siehe hierzu: Hoffmann/Muth/Theisen, S. 67ff
9 Ohne im weiteren auf die Besonderheiten in der Entwicklung der Kommunalverfassungen in den neuen
Bundesländern einzugehen - welche an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben sollen - sei an dieser
Stelle auf die Einschlägige Literatur verwiesen. Siehe hierzu u.a.: Hoffmann/Muth/Theisen, S. 68f; Stober,
S.2
10 vgl. Degenhart, S. 44ff; Hoffmann/Muth/Theisen, S. 92; Mutius, S.5
11 vgl. Hoffmann/Muth/Theisen, S. 68; Mutius, S. 6
12 Das Wort Kommune ist zurückzuführen auf das lateinische Wort „commune“, was soviel bedeutet wie
Gemeingut oder Gemeinwesen. „Commune“ seinerseits setzt sich aus den lateinischen Wörtern „com“ (mit)
und „munus“ (Amt, Dienstpflicht) zusammen. Vgl. Hoffmann/Muth/Theisen, S. 49
6
Betrachtung auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt bleiben. 13 Ziel dieser Arbeit ist es, über eine selektive Darstellung der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen, die durch das GG geforderte kommunale Selbstverwaltung in ihrer Organisation im Staatsgefüge darzulegen. Dies soll im folgenden an der Funktion und Rechtsstellung der Organe der Selbstverwaltung auf Kreisebene geschehen. Diese Darlegung soll in einem ersten Schritt über eine Näherung an die Thematik erfolgen, da es notwendig erscheint bestimmte formale Voraussetzungen und Regelungswerke bezüglich der Thematik vorzustellen. So wird beginnend unter Punkt zwei eine Übersicht der verschiedenen Rechtsquellen, welche für die Behandlung der Thematik notwendig erscheinen dargelegt. Unter Punkt drei wird ein Exkurs zum Thema Gebietskörperschaften gegeben. Im Anschluss, soll unter Punkt vier eine Skizzierung des Verwaltungsaufbaus in Nordrhein-Westfalen erfolgen. Das fünfte Kapitel wird sich dann mit der Frage, der von den Kreisen innerhalb ihrer Selbstverwaltungsautonomie zu erfüllenden Aufgaben, sowie der Problematik bei deren Abgrenzung beschäftigen. Im sechsten Kapitel soll dann auf die innere Verfassung der Kreise eingegangen werden. Ihren Abschluss soll diese Arbeit im siebten und achten Kapitel mit einem Fazit und einer Schlussbemerkung zu den gewonnen Erkenntnissen finden.
13 Eine vollständige Darstellung würde den Rahmen dieser Arbeit wohl sprengen.
7
Arbeit zitieren:
Bastian Müller, 2003, Organisation der kommunalen Selbstverwaltung in NRW, am Beispiel der Kreise, unter besonderer Berücksichtigung der Funktion und Rechtsstellung seiner Organe, München, GRIN Verlag GmbH
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