Inhalt
1. Einleitung 1
2. Die Debatte um die Verjährung von NS-Verbrechen 2
2.1. Die Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag von 1965 2
2.2. Ausblick auf die Verjährungsdebatten von 1969 und 1979 7
2.3. Die öffentliche Haltung in Deutschland zur Verjährungsdebatte 8
3. Auswirkungen der Debatte auf das Verhältnis zu Israel 9
4. Schlussbetrachtungen 12
Quellen - und Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Ende der Ära Adenauer und die Regierungsübernahme durch Ludwig Erhard waren geprägt von zahlreichen innen- und außenpolitische Verwirrungen. Besonders das Verhältnis zu Israel - zu dem zum damaligen Zeitpunkt noch keine offiziellen diplomatischen Beziehungen bestanden - wurde Anfang der 60er Jahre mehrfach getrübt: Auf die Auseinandersetzungen um deutsche Wissenschaftler, die an ägyptischen Rüstungsprogrammen forschten, folgte der weltweite Eklat um die Aufdeckung der heimlichen deutschen Waffenlieferungen an Israel. Im Herbst 1964 setzte in der Bundesrepublik Deutschland des Weiteren eine Kontroverse um die drohende Verjährung von NS-Verbrechen ein und avancierte schnell zum „beherrschenden Problem der sechziger Jahre“ 1 . Die damals geltende Strafgesetzordnung sah eine Verjährung der von den Nationalsozialisten begangenen Morde 20 Jahre nach Kriegsende vor, demzufolge am 8. Mai 1965 2 . Am 10. März 1964 debattierten die Parlamentarier im Deutschen Bundestag die Argumente für und wider diese Verjährung und erörterten eine mögliche Verschiebung oder Aufhebung eben dieser.
Dieser Aufsatz wird einen vertiefenden Blick auf die historische Debatte um die Verjährungsfrist von Morden im Deutschen Bundestag werfen und die unterschiedlichen Positionen im Parlament aufzeigen. Nach einem kurzen Ausblick auf die Weiterentwicklung der Diskussion bis ins Jahr 1979 und der öffentlichen Meinung in Deutschland in Bezug auf die Verjährungsdebatte soll außerdem die Frage geklärt werden, inwieweit diese Diskussion Auswirkungen auf das Verhältnis der Bundesrepublik zum Staat Israel und die spätere Aufnahme diplomatischer Beziehungen hatte 3 .
In der zeitgeschichtlichen Forschung finden sich unter anderem bei Reichel, Jelinek, Weingardt und Deligdisch zahlreiche Ausführungen zur Verjährungsdebatte. Als Hauptquellen dieser Arbeit sind jedoch die „Stenographische Berichte des Deutschen Bundestages“ zu nennen. Umfangreiche Sammlungen von Unterlagen, Berichten und Gesprächsnotizen zu diesem Themenkomplex aus israelischer Perspektive hat Tuviah Friedman, Leiter des Instituts zur Erforschung der Nazi-Verbrechen in Haifa, zusammengestellt.
1 Reichel: Vergangenheitsbewältigung, S. 183.
2 Normalerweise beginnt die Laufzeit einer Verjährungsfrist am Tag der strafbaren Handlung. Sie wird nur
unterbrochen, wenn - wie im Fall der NS-Zeit - die Strafverfolgung nicht stattfinden kann. Deshalb wurde für
die Berechnung der Verjährung für NS-Morde der 8. Mai 1945 als Basisdatum gewählt.
3 Wegen der sprachlichen Barriere war die Auswertung hebräischen Materials zu diesem Thema leider nicht
möglich. Auf Grund dessen wird sich dieser Aufsatz auf Verweise in der deutsch- und englischsprachigen Lite-
ratur beschränken müssen.
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2. Die Debatte um die Verjährung von NS-Verbrechen
Der Diskussion vorausgegangen war eine Entscheidung des Deutschen Bundestages im Jahr 1960, in der - weitgehend von der Öffentlichkeit unbeachtet - die Verjährung von Totschlagsdelikten nach 15 Jahren beschlossen wurde 4 . Hinzu kam 1964 ein Kabinettsbeschluss 5 gegen eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord, da diese nach Meinung der Bundesregierung auf Grund des juristischen Grundprinzips nulla poena sine lege verfassungswidrig sei. Bundeskanzler Erhard gehört zur Minderheit der Kabinettsmitglieder, die entschieden gegen den Beschluss stimmten. Da das damalige Strafrecht jedoch auch vorsah, dass das Einsetzten jegliche gerichtliche Handlung gegen einen Täter den Ablauf der Verjährung unterbrechen kann, appellierte die Bundesregierung an alle Staaten, vorhandenes Material, welches zur Aufklärung von Morden während der NS-Zeit beitragen könne, schnellstmöglich den bundesdeutschen Behörden zur Verfügung zu stellen. Doch gelang es der Bundesregierung nicht, „sich der lästigen Verjährungsproblematik mit ihrem handstreichartigen Beschluss und dem gleichzeitig unternommenen Propagandacoup“ zu entledigen 6 . Neben harscher Kritik aus dem In- und Ausland setzte eine überparteiliche Kontroverse ein, in der sich vor allem der SPD-Politiker Gerhard Jahn und der CDU-Abgeordneten Ernst Benda engagierten und die in einem fraktionsübergreifenden Antrag der SPD und Teilen der CDU/CSU-Fraktion zur Vorantreibung der Ahndung von NS-Verbrechen mündete 7 . Zur weiteren Sondierung der Lage sollte das Bundesjustizministerium bis zum 1. März 1965 einen Bericht über den Stand der Verfolgung von NS-Morden ausarbeiten 8 . Währenddessen reichte der Abgeordnete Ernst Benda (CDU) im Bundestag einen Antrag ein, der die gänzliche Aufhebung der Verjährung für Mord forderte.
2.1. Die Verjährungsdebatte im Deutschen Bundestag von 1965
Die Bundestagsdebatte am 10. März 1965, in der die Parlamentarier weder von Vorgaben der Regierung 9 noch durch Fraktionszwang gebunden waren, eröffnete Justizminister Dr. Ewald Bucher (FDP) 10 . Er berichtete von den Erfolgen der bisherigen Verfolgung von NS-
4 Weingardt:Gratwanderung, S. 144.
5 Zur Diskussion über die Verlängerung, S. 180.
6 Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern, S. 192.
7 Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern, S. 199.
8 Deligdisch: Einstellung der Bundesrepublik, S. 79.
9 Die Bundesregierung hielt, wie bereits erläutert, eine Änderung der Verjährungsfrist nicht für möglich und sah
deshalb keine Notwendigkeit für eine richtlinientechnische Vorgabe. Vielmehr sollten die Abgeordneten eine
Gewissensentscheidung treffen.
10 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8516 - 8519. Bucher sprach, wie er mehrmals betonte, nicht
im Namen der Regierung.
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Verbrechen durch die deutschen Behörden (vor allem von der „Ludwigsburger Zentrale Stelle zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen“) und des Appells der Bundesregierung an die Regierungen der Welt. Allerdings räumte Bucher ein, dass es bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht möglich sein wird, alle Dokumente auszuwerten. Jedoch gehe er davon aus, dass bereits „ein großer Teil der Tatkomplexe so umfassend aufgeklärt worden ist, dass [...] mit bisher unbekannten Taten und Tätern kaum noch zu rechnen ist“ 11 . Diese Ansicht sollte sich im Zuge der folgenden Jahre jedoch als Irrtum herausstellen, die Auswertung der Akten durch die Ludwigsburger Zentrale Stelle deckte noch zahlreiche bisher unbekannte Täter und Taten auf. Bucher verwies in seiner Rede des Weiteren auf den Verzicht der Regierung dem Bundestag eine Novelle vorzuschlagen und auf die Erwartung an die Parlamentarier in der Verjährungsfrage eine Gewissensentscheidung zu treffen 12 . In der späteren Debatte machte der Bundesjustizminister allerdings deutlich, dass er aus rechtsstaatlichen Bedenken gegen eine Modifizierung der Verjährungsfrist stimmen würde.
Der CDU-Abgeordnete Ernst Benda hingegen appellierte die Grundprinzipien der Gerechtigkeit und des Rechtsgefühls zu wahren, welche „in unerträglicher Weise korrumpiert werden würde, wenn Morde ungesühnt bleiben müssten, obwohl sie gesühnt werden könnten“ 13 . Sein Eintreten für eine generelle Aufhebung der Verjährung resultiere jedoch nicht auf dem Druck der Weltmeinung, der auf den Parlamentariern laste, sondern fuße auf dem „Druck der eigenen Überzeugung“ 14 . In seiner Ansprache verwies er auf seine eigene intensive Auseinandersetzung mit diesem Thema und seine Veröffentlichung 15 sowie auf den Appell von 76 deutschen Professoren des Staats- und Strafrechts, nach deren
„wissenschaftlichen Überzeugung [...] einer allgemeinen Verlängerung der laufenden Frist für die Verfolgung von Mordtaten keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen [stehen]. [...] Der Gesetzgeber kann diese Frist verlängern. [...] Eine Verlängerung der Verjährungsfrist [ist]
aus Gründen der Gerechtigkeit unerlässlich“ 16 .
Denen, die „um der Ehre der Nationen willen mit diesen Prozessen Schluss machen“ wollten, setzte er entgegen, dass für ihn „zum Begriff der Ehre der Nationen“ gehöre, dass das deutsche Volk „um seiner selbst willen [...] nicht mit diesen Mördern identifiziert wird, sondern
11 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8518.
12 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8519.
13 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8524.
14 Verhandlungen des Deutschen Bundestages, S. 8520.
15 Benda: Verjährung und Rechtsstaat. Verfassungsprobleme der Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfris-
ten, 1965.
16 „Erklärung deutscher Staatsrechtslehrer und Strafrechtslehrer zur Frage der Verjährungsfrist für die Verfol-
gung von Mordtaten“, in: Blätter für deutsche und internationale Politik Bd. 3 1965, S. 279.
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Arbeit zitieren:
Katharina Klinge, 2007, Die Verjährungsdebatte des Deutschen Bundestags im Lichte der deutsch-israelischen Beziehungen, München, GRIN Verlag GmbH
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