Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Historische Grundlagen und Begriffsklärung 1
2.1. Der deutsche Föderalismus und der Bundesrat 1
2.2. Deutschland und die Europäische Union 2
3. Die Länder in der EU 3
3.1. Einschnitte in Länderkompetenzen 3
3.2. Neue Mitwirkungsmöglichkeiten 6
3.2.1. Mitwirkungsrechte der Länder bis Maastricht 6
3.2.2. Mitwirkungsrechte der Länder seit Maastricht 7
3.2.3. Der Ausschuss der Regionen 10
4. Schlussbetrachtungen 12
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1. Einleitung
Die feierliche Eröffnung der (von der Presse gern als „Neuwahnstein“ bezeichneten) bayerischen Landesvertretung im Zentrum Brüssels im September 2004 war wohl eines der medienwirksameren Zeichen von Veränderungen, die die zunehmende Integration in die Europäische Union (EU) für Deutschland mit sich bringt. Dass es überhaupt Landesvertretungen in der EU gibt, ist eine Folge des föderalistischen Aufbaus der Bundesrepublik und unter anderem des Artikel 23 GG, welcher die deutschen Bundesländer in die politische Entscheidungen auf der europäische Ebene mit einbezieht. Dieser Aspekt brachte deshalb vor allem in Bezug auf deren Mitbestimmungskompetenzen viele Veränderungen. Diese Veränderungen sollen in vorliegender Hausarbeit thematisiert werden: Welche Herausforderungen stellt die Europäisierung den Ländern? Bedeutet die europäische Integration einen Zuwachs oder eine Verringerung der politischen Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Länder? Verliert der Föderalismus in Deutschland durch die Europäisierung an Bedeutung? Und welche Auswirkungen hat die Kompetenzverschiebung auf die deutsche Politik?
Nach einer kurzen theoretischen Einführung in die Struktur des deutschen Föderalismus und in die Entwicklung der EU in Kapitel zwei, sollen diese Fragen erörtert und geklärt werden. Im dritten Kapitel werde ich mich dann mit den Einschnitten und den Erweiterungen der Mitbestimmungsmöglichkeiten der deutschen Länder beschäftigen.
2. Historische Grundlagen und Begriffsklärung
2.1. Der deutsche Föderalismus und der Bundesrat
„Föderalismus als Strukturbegriff für ein bestimmtes politisches System beschreibt das Verhältnis zwischen zwei bzw. im Falle der Europäischen Union auch zwischen drei Ebenen“ (Hilf 1993: 133). Der deutsche Föderalismus und dessen Struktur wurden im Mai 1949, wenige Jahre nach dem Untergang des Hitler-Regimes und dem Ende des Zweiten Weltkrieges, vom verfassungsgebenden Parlamentarischen Rat im Grundgesetz der Bundesrepublik festgelegt. Dies geschah auf Vorgabe der Alliierten, die anknüpfend an die alte deutsche Verfassungstradition durch eine konsequente Machtdezentralisierung eine erneute Diktatur in Deutschland für immer verhindern, die Demokratie stabilisieren und den internationalen Frieden sichern wollten (Zippelius 2002: 168). Es erfolgte eine Unterteilung in 11 Bundesländer mit eigenen Landesregierun-
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gen. Der Artikel 79 (3) GG garantiert die Bundesstaatlichkeit als unabänderbares Verfassungsprinzip. Als Repräsentant der föderativen Struktur und Vertretung der Landesregierungen wirkt der Bundesrat an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Er besteht aus den Regierungschefs der Landesregierungen und wirkt unter anderem in Form von Einspruchs- und Zustimmungsgesetzen maßgeblich „bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit“ (Art. 50 GG).
2.2. Deutschland und die Europäische Union
Deutschland und die Europäische Union sind seit deren frühesten Ursprüngen aufs engste mit-einander verbunden. Der Beginn des Kalten Kriegs stellte auch den Anfang zur (west-) deutschen Orientierung nach Westen und zur Schaffung eines enger zusammenrückenden (West-) Europas dar (Rudzio 2003: 30ff). Bereits 1951 wurde die Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montan-Union) gegründet, 1958 folgte aus den Römischen Verträgen die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als erste europäische Zollunion und die Gründung von Euratom zur friedlichen Nutzung der Kernkraft. 1967 trat man erstmals als Europäische Gemeinschaft (EG) zusammen. Zu diesem Zeitpunkt gehörten der Gemeinschaft bereits 15 Mitgliedsländer an.
Die Umbenennung in Europäische Union (EU) erfolgte 1993 nach dem Zusammenbruch der Ostblockstaaten mit dem Vertrag von Maastricht. Dieser stellte „eine höhere Stufe der Integration [dar]: eine Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamem Markt sowie eine Zusammenarbeit in der Außen-, Innen- und Rechtspolitik“ (Rudzio 2003: 31). Somit erhielt die Europäische Union Stück für Stück „eine Mitverantwortung und Mitgestaltungsmöglichkeiten in immer mehr Politikbereichen“ (Hrbek 1997: 12), inzwischen gibt es sogar kaum mehr einen Bereich, der nicht auch unter EU-Kompetenzen fällt. Zum institutionellen Rahmen der EU gehören inzwischen neben Parlament, Rat und Kommission auch der Europäische Gerichtshof, der Rechnungshof und die Europäische Zentralbank. Somit wurden Schritt für Schritt die Weichen für eine enge europäische Kooperation gelegt, die nicht zuletzt auch ein Gegengewicht zur Weltmacht USA darstellen soll.
In Hinblick auf diese Entwicklung, wird gern von „Europäisierung“ gesprochen - doch was ist das eigentlich? Dieser Begriff wird in der Wissenschaft kontrovers diskutiert, hier möchte ich mich der Definition von Beate Kohler-Koch anschließen, die Europäisierung als „Erweiterung
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des Wahrnehmungshorizontes und des politischen Handlungsraumes um die europäische Dimension" versteht (Kohler-Koch, zitiert in Knodt/Große-Hüttmann 2000: 3).
Abschließend soll an dieser Stelle noch das Subsidaritätsprinzip erläutert werden. Dieses besagt, dass „Entscheidungskompetenz und Verantwortung stets so nahe bei den Bürgern bleiben sollen wie irgend möglich“ (http://www.fdp-nds.de/hildesheim/bibliothek/text/52.html). In Bezug auf die Europäische Union bedeutet dies, dass „nur das, was von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und von der Union besser geregelt werden kann, auf europäischer Ebene geregelt werden soll“ (http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/eu_politik/politikfelder/sozialpolitik).
3. Die Länder in der EU
Diese fortschreitende Europäisierung brachte natürlich nicht zuletzt auch viele einschneidende Veränderungen für die jeweiligen Mitgliedsstaaten mit sich, was anhand der Kompetenzen deutscher Länder in den nun folgenden Kapiteln erörtert werden wird. Oder um noch einmal die anfangs gestellte Frage zu wiederholen: Bedeutet die europäische Integration einen Zuwachs oder eine Verringerung der politischen Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Länder?
3.1. Einschnitte in Länderkompetenzen
Als das erste Mal in Länderkompetenzen eingegriffen wurde, hatte dies noch überhaupt nichts mit der EU-Integration zu tun (des besseren Verständnis halber sollen auch diese Einschnitte an dieser Stelle kurz erläutert werden), vielmehr wollte man im Jahre 1976 im Sinne des Sozialstaatsprinzips einheitliche Lebensverhältnisse schaffen. Im Zuge dessen wurden zahlreiche Kompetenzübertragungen von den Ländern auf den Bund durchgeführt, die nach dem Prinzip „Mitbestimmung statt Selbstbestimmung“ (Kisker, zitiert in: Müller-Brandeck-Bocquet 1992: 164) mit mehr Zustimmungskompetenzen der Länder in der Bundesgesetzgebung kompensiert wurden. Somit -und durch die bereits 1969 festgelegten Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes- „wurde der bisher nicht beteiligte Bund in die Entscheidungsbefugnisse einbezogen, die konkrete Entscheidungsfindung jedoch an die Zustimmung aller Beteiligten gebunden“. Dieser Beteiligungsföderalismus“ (Klatt 1999: 136) führte zu einer „Politik des kleinsten gemeinsamen Nenners“ (Müller-Brandeck-Bocquet 1992: 164) und enttäuschte letztendlich alle. Diese Entwicklung zum kooperativen Föderalismus prägte neben der erwähnten Unitarisierung auch die horizontale und vertikale Politikverflechtung mit ihren unzähligen Koordinationsgre-
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Arbeit zitieren:
Katharina Klinge, 2005, Der deutsche Föderalismus und die Europäische Union, München, GRIN Verlag GmbH
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Die europäische Integration als Problem des deutschen Föderalismus
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