Literaturverzeichnis
Kommentare:
Alternativkommentar Kommentar zur Zivilprozessordnung
1. Auflage, 1987, Neuwied, Darmstadt (zitiert: AK/Bearbeiter)
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2. Auflage, 1981, München (zitiert: Birkl)
Münchener Kommentar Zivilprozessordnung Band 1, §§ 1 - 354
2. Auflage, 2000, München (zitiert: MüKo/Bearbeiter)
Musielak, Hans-Joachim Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz
2. Auflage, 2000, München (zitiert: Musielak/Bearbeiter)
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Lehrbücher:
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Aufsätze:
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Blümler, Peter „Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe insbesondere nach rechtskräftiger Entscheidung zur Hauptsache“ MDR, 1983, Seite 96 ff. (zitiert: Blümler MDR 1983, 96)
Bönker „Anmerkung zu OVG Koblenz vom 20.4.1982 - 2 B 25/82“ AnwBl 1983, Seite 278 (zitiert: Bönker AnwBl 1983, 278)
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Kollhoser, Helmut „Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen“ ZRP 1979, Seite 297 ff.
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Müller, Klaus „Problematik des Prozesskostenrisikos im Zivilprozess“ JR 1987, Seite 1 ff. (zitiert: Müller JR 1987, 1)
Mümmler, Alfred „Aus der Praxis - für die Praxis“ JurBüro 1987, Seite 1302 ff. (zitiert: Mümmler JurBüro 1987, 1302)
Mümmler, Alfred Anmerkung zu OLG - Bamberg vom 11.5.1978, 4 W26/78 JurBüro 1978, Seite 1364 f. (zitiert: Mümmler JurBüro 1978, 1364)
Schneider, Egon „Die neuere Rechtsprechung zur Prozesskostenhilferecht“ MDR 1985, Seite 529 (zitiert: Schneider MDR 1985, 529)
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Schütt, E. „Anmerkung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.1999 - 1 BvR 984/89“ MDR 1999, Seite 1405 f. (zitiert: Schütt MDR 1999, 1405)
Sommer, Thomas „Zeitpunktbestimmung und maßgeblicher Sachverhalt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren“ SGb 1983, Seite 60 ff. (zitiert: Sommer SGb 1983, 60)
Philippi, Peter „Prozesskostenhilfe und Grundgesetz“ Festschrift für Egon Schneider zur Vollendung des 70. Lebensjahres: Zivilprozess und Praxis; Seite 267 ff 1997, Berlin (zitiert: Philippi FS-Schneider, 267)
Wedel, Thomas „Zur verfassungskonformen Auslegung des § 58 II 2 GKG durch das Bundesverfassungsgericht“ JurBüro 2000, Seite 124 (Wedel JurBüro 2000, 124)
Gliederung
Seite
Das Verfahren der Prozesskostenhilfe 1
1 ) Einleitung 1
2 ) Verfassungsrechtliche Grundlage der Prozesskostenhilfe 2
3 ) Geltungsbereich 2
4 ) Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 114 3
4.1 ) Personenbezogene Voraussetzungen 3
4.1.1.) Natürliche Personen 5
4.1.2.) Parteien kraft Amtes 6
4.1.3.) Juristische Personen und parteifähige Vereinigungen 6
4.2 ) Prozessbezogene Voraussetzungen 7
4.2.1 ) Erfolgsaussicht 8
4.2.2 ) Mutwilligkeit 8
5 ) Verfahren auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe 9
5.1 ) Antrag 9
5.2 ) Das Verfahren 10
5.3 ) Die Entscheidung 10
6 ) Rechtsfolgen der Bewilligung 11
7 ) Änderung der Entscheidung über PKH 13
8 ) Einzelne Probleme der PKH - Regelungen 14
8.1 ) Zeitpunkt der prozesskostenhilferechtlichen Beurteilung 14
8.2 ) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23 6 99 17
8.3 ) Kosten des PKH - Verfahrens als ein weiteres Kostenrisiko 19
Das Verfahren der Prozesskostenhilfe 1) Einleitung
Bei der Führung eines Prozesses muss die Partei Prozesskosten bezahlen. Diese setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten, die dem Gericht zur Deckung seiner Aufwendungen entstehen, und aus den außergerichtlichen Kosten, die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts verursacht werden 1 . Die außergerichtlichen Kosten bestimmen sich nach dem Dienstvertrag zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei oder nach BRAGO, wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Gerichtskosten ergeben sich dagegen aus der Anlage zu § 11 GKG und richten sich nach dem Streitwert. Diese sind an die Staatskasse zu leisten. Nach § 49 GKG ist zunächst derjenige Kostenschuldner gegenüber der Staatskasse, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger. Der Kläger muss nach § 65 GKG
Vorschuss leisten. Erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird die Klage zugestellt 2 . Nach § 54 GKG ist Kostenschuldner derjenige, dem die Kosten durch die Kostenentscheidung auferlegt werden. Grundsätzlich hat nach § 91 I die unterliegende Partei die Kosten des Prozesses zu tragen. Folglich entsteht für die obsiegende Partei ein Erstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei sowohl auf Erstattung der Gerichtskosten als auch auf die Erstattung
der außergerichtlichen Kosten 3 .
Daraus ergibt sich folgendes Problem: ist die Partei unvermögend, so kann sie sich die Prozessführung nicht leisten. Deswegen besteht das Institut der Prozesskostenhilfe. Die PKH
bezweckt die Gleichstellung wirtschaftlich Starker und Schwacher im Rechtsschutzbereich 4 . Liegen die Voraussetzun-gen der § 114 ff. vor (nämlich die Partei muss wirtschaftlich unvermögend sein, die Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und nicht mutwillig sein), so wird die Partei gem. § 122 von den zu zahlenden Gerichtskosten befreit, oder zur Ratenzahlung verpflichtet. Außerdem haben die beigeordneten Anwälte gem.
§ 122 II Nr.3 keine Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei mehr, sondern nur gegen die Staatskasse 5 . Dadurch soll auch der unvermögenden Partei die Prozess-führung ermöglicht werden. Im Falle des Obsiegens der hilfsbedürftigen Partei zieht die Staatskasse dann die Gerichtskosten vom Gegner wieder ein, § 125. Nach § 126 können die Rechtsanwälte der
1 Schilken Rdn.1076; Schellhammer Rdn.764 2 Schilken Rdn.1082
3 Jauernig S.358; Rosenberg/Schwab/Gottwald § 87 S.464 4 Kalthoener Rdn.1 5 Schoreit/Dehn § 122 Rdn.6
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Milana Plischuk, 2002, Das Verfahren der Prozesskostenhilfe, Munich, GRIN Publishing GmbH
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