Die Einbeziehung der EU-Beitrittskandidaten in die Regionalpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Euroregionen


Masterarbeit, 2000

68 Seiten, Note: cum laude


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Versicherung der Kandidatin

Einleitung

Kapitel I. Die Bedeutung und die Rechtsgrundlagen der Regionalpolitik der EU
I.1. Rechtsgrundlagen der Regionalpolitik der EU
I.2. Definitionen von Region und der Subsidiarität
I.3. Ziele der Regionalpolitik
I.4. Gemeinschaftsprogramme

Kapitel II. Wege der Regionen
II.1. Rechtsgrundlagen der Euroregionen
II.2. Die Regionalpolitik und die neuen Beitrittsländer
II.3. Die Zusammenschlüsse von Regionen auf der europäischen Ebene

Kapitel III. Die Euroregionen
III.1. Die Entstehung und Funktion von Euroregionen
III.2. Euroregion Pro Viadrina
III.3. Euroregion NEISSE – NISA – NYSA
III.4. Euroregion Elbe / Labe
III.5. Problemschwerpunkte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Anlagen

Versicherung der Kandidatin

Hiermit versichere ich gemäß c) Abs. 4 der Studien- und Prüfungsordnung, daß ich ß ich die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen Hilfsmittel als die angegebenen benutzt habe, daß ich die Masterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet habe und daß die Masterarbeit noch nicht veröffentlich worden ist.

Hamburg, 17.5.2000

Einleitung

Die Stimmen aller Epochen vereinigen sich zum einem europäischen Konzert. Sie gründen sich auf eine Tradition, deren Wurzeln in der Klassik verankern sind, die sich jedoch in üppigen und dichten Verzweigungen ausbreiten, eine Tradition die uns begeistert und vereint“.

De Gasperi[1]

Wie oft benutzt man in der Alltagssprache da0s Wort Europa? Einige Leute tut dies sehr oft, und andere nicht so häufig. Das bedeutet aber nicht, daß die Bedeutung von diesem Begriff geringer sein wird. Es bedeutet vielleicht, daß es Zeit wird zu beobachten, wie sich die Wege dieses Begriffes ausweiten.

Es ist zu beobachten, wie sich dieser Begriff auch sein Haus in der Regionalpolitik gefunden hat. Es ist die neue Zusammenarbeit in den Regionen und in den Grenzregionen, und in deren die den Namen der Europaregionen trägt. Es gibt eine Perspektive für die europäischen Regionen. Es ist die Perspektive für diejenigen, die dort leben, weil sie das wahre Fundament der Zusammenarbeit bilden. Sie sind die tragende Elemente des Raumes Europa.

Es ist wichtig, daß man die staatlichen Grenzen, die man auf der Landkarte sehen kann, nicht für sich als Beurteilungsmaßstab in das Denken und Handeln nimmt. Die wichtigste Aufgabe Europas im 21. Jahrhundert wird sich im geeinten Europa ohne Grenzen immer mehr äußern. Das Gebiet, von den man überall sagen könnte, dass man dort zu Hause ist und in dem man sich auch gut fühlen kann.

Europa soll ohne Grenzen und mit einem gemeinsamen Gesicht sein. Grenzen können bestehen, müssen aber auch nicht. Es hängt von jedem einzelnen Menschen ab.

Am besten ist es, wenn wir uns unserer Unterschiede bewußt sind und das Gemeinsame, was uns verbindet, suchen.

Ein Region ist der primäre Lebensraum des Menschen. Hier entsteht Heimat. Nur bei unmittelbarer Mitwirkung der Regionen in der Europapolitik ist gewährleistet, daß regionale Spezifixa ausreichend gewürdigt werden und die kulturelle Vielfalt gewahrt bleibt.

Europa wird um so demokratischer, stärker und politisch besser strukturiert sein, je mehr es sich auf die Regionen stützt.

In vielen Regionen ruht ein entscheidender Faktor für die europäische Integration. Dafür gibt es historische, geographische und politische Gründe. In Europa gibt es Regionen, die durch eine Staatsgrenze zerschnitten werden.

Die Regionen sind fähig, Verbindungen auszubauen und andererseits können auch die Verbindungen zu anderen Regionalregierungen ausbauen. Die Isolierung, die durch die Staatsgrenze entstanden ist, muß überwunden werden. Es ist noch wichtiger, das Materielle, Gedankliche und das Menschliche ins Leben zu berufen, mit denen die gemeinsame Interessen verbinden.

Die Arbeit ist in drei Kapitel geteilt. Im I. Kapitel wird die Regionalpolitik der Europäischen Union dargestellt. Dieses Kapitel führt in die Rechtsgrundlagen, Ziele und Gemeinschaftsinitiativen auf dem Gebiet der Regionalpolitik ein.

Im II. Kapitel werden die Wege der Regionen von den Rechtsgrundlagen bis zu Zusammenschüssen von Regionen auf der europäischen Ebene beschrieben. Ziel des III. Kapitels ist es, die Entstehung und die Funktion von Euroregionen zu analysieren.

Kapitel I. Die Bedeutung und die Rechtsgrundlagen der Regionalpolitik der EU

I.1. Rechtsgrundlagen der Regionalpolitik der EU

Die erste der Rechtsgrundlagen, die hier zu erwähnen ist, ist der Amsterdamer Vertrag.

Artikel 2 EUV nennt nunmehr die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts neben der Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und der Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion als eines der Mittel, um die Unionsziele der Förderung von Fortschritt und Beschäftigung sowie einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung zu erreichen.

Es wurde auch in den Katalog von Aufgaben der Gemeinschaft in Art. 2 EGV verankert und als ihre Tätigkeit in Art. 3 k) EGV „die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ aufgenommen.

Art.158 Abs. 1 EGV lautet: Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern.

Die Regionalpolitik der EU umfaßt die Gesamtheit der gemeinsamen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verringerung regionaler wirtschaftlicher Unterschiede in dem Gemeinschaftsgebiet. Dieser Absatz enthält eine strukturpolitische Generalklausel zur Verwirklichung der in Art. 2 und Art. 3 ausgesprochenen Kohäsionsziele.

Er bekräftigt das integrationspolitische Globalziel einer harmonischen Gemeinschaft als Ganzes. Zur Förderung dieses Ziels bedarf es einer Politik der Gemeinschaft, die auf der Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ausgerichtet ist. Damit erscheint eine solche Politik in einer zweifachen Bedeutung. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für die weitere positive Entwicklung der europäischen Integration. Zum anderen ist sie ein Instrument, das zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen soll.

Art.158 Abs.2 EGV lautet: Die Gemeinschaft setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

Die zu dieser Zielerreichung erforderlichen regional wirksamen wirtschaft- und sozialpolitischen Maßnahmen umfassen die Zielfindung, die Mittelauswahl, Mitteleinsatz und die Wirkungskontrolle. Dieser Artikel enthält das sogenannte Konvergenzziel, ein Teilzeit des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Damit wird die Bedeutung der Regionalpolitik gegenüber anderen Politiken hervorgehoben und zum Kernstück der Kohäsionspolitik erklärt. Im Rahmen der Umsetzung der Politik zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, bezeichnet den Vertrag das als die Hauptaufgabe. Zu den traditionell rückständigen Regionen der Gemeinschaft sind infolge struktureller Anpassungsprobleme die ehemals wohlhabenden alten Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung als Problemregionen hinzugetreten.

Mit Art. 158-162 EGV wurde die Zuständigkeit der Gemeinschaft für regionalpolitische Maßnahmen ausdrücklich anerkannt und regionalpolitisch geregelt. Art.158 EGV formuliert die Ziele gemeinschaftlicher Regionalpolitik. In der Reihenfolge setzt Art.159 die Aufgaben fest:

Die Mitgliedstaaten führen und koordinieren ihre Wirtschaftpolitik in der Weise, daß auch die in Artikel 158 genannten Ziele ereicht werden. Die Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft sowie die Errichtung des Binnenmarkts es berücksichtigen die Ziele in Artikel 158 und tragen zu deren Verwirklichung bei.

In Satz 3 befindet sich folgende Aufgabe: Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit der Hilfe der Strukturfonds (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft-Abteilung Ausrichtung, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung), der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzierungsinstrumente führt. Sie umfaßt die Ausrichtung und Koordinierung der nationalen Regionalpolitiken, und die Festlegung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft. Dieser Artikel verleiht der Gemeinschaft die Kompetenz für eine enge EG-Förderungspolitik zur Verwirklichung des Kohäsions- und Konvergenzzieles.

Die Gemeinschaft kann dazu besondere Instrumente einsetzen. Das ist allerdings keine Rechtsgrundlage für die Schaffung dieses Fonds und sonstiger Instrumente, und sie nur zu kohäsionspolitischen Zwecken einzusetzen. Die Rechtsgrundlagen befinden sich in anderen Bestimmungen des Vertrages. Die Union selbst wird durch den Artikel 159 bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und Aktionen der Gemeinschaft verpflichtet, die Ziele der Artikel 158-160 EGV zu berücksichtigen und zur ihrer Verwirklichung beitragen.

Der Artikel 158 Absatz 1 definiert des weiteren die Rolle der gemeinschaftlichen strukturpolitischen Instrumente, nämlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Europäischen Investitionsbank und sonstiger gemeinschaftlicher Finanzinstrumente. Laut der Vorschrift soll diesen Instrumente die unterstützende Funktion zukommen.

Der Artikel 152 Absatz 2 enthält der die Aufforderung an die Kommission zur regelmäßigen Berichterstattung über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Mit der Informations- und Transparenzpflicht der Kommission wird die Grundlage für eine Intensivierung des interinstitutionellen Dialogs geschaffen. Der Bericht wird alle drei Jahre erarbeitet. Artikel 158 Absatz 3 wird zusätzlich in den Vertrag über die Europäische Union aufgenommen. Dieser schafft eine begründete Kompetenz, indem er dem Rat, die Ermächtigung erteilt, "spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen" zu ergreifen, wenn sie sich für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Union als notwendig erweisen. In diesem Kontext ist der Rat aber verpflichtet, streng im Sinne der Subsidiarität zu handeln und seine Entscheidungen erst nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig zu fassen.

Der Art. 159 EGV nennt die Wege, auf denen das Kohäsionsziel und das Konvergenzziel zu realisieren sind. Die Verantwortung für die wirtschaftpolitische Koordinierung liegt bei den Mitgliedstaaten. Der Ermessensspielraum bleibt bei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Wirtschaftspolitik bleibt zwar der Grundsatz unberührt, sie sind aber verpflichtet auch die Ziele der Kohäsionspolitik nach Artikel 158 ff. in ihre Erwägungen einbeziehen.

Die Art. 160 bis 162 EGV formulieren die Aufgaben des Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung.

Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist es, durch Beteiligung an der Entwicklung und an der strukturellen Anpassung der rückständigen Gebiete und an der Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2083/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Regionalfonds) sind dessen Zielsetzung, Aufgaben und Interventionskriterien neu definiert worden. Aufgabe der Regionalfonds ist es, den Aufholprozeß der rückständigen Gebiete sowie die Umstellung der Industriegebiete mit rückläufiger Entwicklung zu fördern. Auf diese Weise soll von der Gemeinschaft ein Beitrag zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte, in der Europäischen Union geleistet werden.

Art. 161 Abs.1 regelt das Verfahren zur Neuordnung und den Zielen, sowie die Organisation der Strukturfonds. Dabei enthält es die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen, um den Strukturfond und die andere Instrumente zum Einsatz zu bringen.

Die Situation der benachteiligten Regionen innerhalb der Union hat tiefgreifende Ursachen, zu deren Beseitigung es struktureller Lösungen bedarf. Einige dieser Regionen leiden unter den negativen Auswirkungen ihrer geographischen Isolierung. Angesichts einer möglichen Osterweiterung der Union stellt sich verstärkt die Frage nach der zukünftigen Entwicklung der europäischen Regionalpolitik. Der in diesem Zusammenhang zu erwartende politische, wirtschaftliche und soziale Wandel der Union wird daher auch im Rahmen einer neu zu gestaltenden Strukturpolitik Reform zur Folge tragen. In Art. 161 Abs.2 ist die Rede über das Verfahren der Errichtung des Kohäsionsfonds.

In Art.162 ist das Verfahren festgesetzt: Die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffende Durchführungsbeschlüsse werden vom Rat gemäß dem Verfahren der Artikel 251 und nach Anhörung des wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen gefaßt.[2]

Absatz 1 sieht den Erlaß der den Regionalfonds betreffenden Durchführungsbestimmungen gemäß dem Artikel 252 des Vertrages über die Europäische Union vor. Die Annahme des Rechtsaktes nach dem Verfahren der Zusammenarbeit - Kooperationsverfahren zu erfolgen hat. Dem Europäischen Parlament werden derart stärkere Mitwirkungsrechte beim Zustandekommen der Ausführungsvorschriften eingeräumt.

Absatz 2 bekräftigt dem Erlaß der Durchführungsbeschlüsse für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, sowie für den Europäischen Sozialfonds. Die diesbezüglichen Verordnungen werden nach den Kooperationsverfahren verabschiedet. Der Rat kann die Durchführungsbestimmungen erlassen.[3]

I.2. Definitionen von Region und der Subsidiarität

Der Begriff Region bedarf eine Definition. Eine Definition hat Denis de Rougemont eingeführt. Er stellte der idealen Region als eine Traube von Gemeinden vor, deren Größe je nach Wichtigkeit oder der Art zu lösender Probleme variiert. Gemeinde und Regionen sind demnach die privilegierten Orte für die Demokratie. Dieser Begriff ist angesichts der sehr unterschiedlich ausgestalteten Regionalstrukturen in den EU-Mitgliedstaaten extrem vielgestaltig. Ausgehend von den zahllosen Faktoren, nach denen sich die Erdoberfläche sowie der Staat und die Gesellschaft untergliedern lassen, kann man insoweit zunächst geographische, politisch-administrative, historisch-kulturelle, konfessionelle, wirtschaftliche oder planungstechnische Regionen unterscheiden, deren räumliche Abgrenzung jedoch schwierig und in vielen Fällen auch politisch umschritten ist.[4] Der allgemeine Begriff Region ist vieldeutig und vielschichtig. Er erscheint konkurrenzlos und die Regionen sind eine Teileinheit der Gesamtheit. In einer Staatengemeinschaft kann ein Region mehrere Staaten umfassen. Bezogen auf einem Staat ist ein Region eine innenstaatliche Gliederung. Es existieren in allgemeinen heutigen Verständnis weitere Aspekte des Begriffes „Region“. Die Region nach Hrbek und Weyand wird stets auf einen „homogenen Raum“ bezogen, wobei die Homogenität auf einer Basis unterschiedlicher Kriterien behauptet werden kann. Hierzu gehören:

- - physisch-geographische Gegebenheiten, die ein Gebiet zu einer geographischen Region machen,
- - ethnische, sprachliche, kulturelle oder religiöse Gemeinsamkeiten der Bevölkerungsmehrheit eines bestimmten Territoriums,
- - eine gemeinsame Vergangenheit und
- - die ökonomische Struktur, die ein Territorium prägen.
- Nimmt man die Regionaldefinition als Basis, so können natürlich, aufgrund der Verschiedenheit der oben erwähnten Kriterien, viele größere und kleinere, sich häufig überlappende Regionen entstehen.[5]

Nach der Definition des Europäischen Parlaments ist die Region allgemein durch geographische Gegebenheiten und/oder ethnische, sprachliche, kulturelle und religiöse Gesamteinsamkeiten und/oder gemeinsame historische Vergangenheit und/oder die wirtschaftliche Struktur bzw. durch gemeinsame ökonomische und kulturelle Interessen bestimmt. Diese Kriterien normiert Art.1 Abs.1 der „Gemeinschaftscharta des Regionalismus“ – die europäische Regionalcharta. Diese versteht eine Region als „ein Gebiet, das aus geographischer Sicht eine deutliche Einheit bildet, oder aber ein gleicher Komplex von Gebieten, die ein in sich geschlossenes Gefüge darstellen und deren Bevölkerung durch bestimmte gemeinsame Elemente gekennzeichnet ist, die daraus resultierende Einheiten bewahren und weiterentwickeln möchte, um den kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen Forschritt voranzutreiben.“[6]

Die Regionen sind, als die erste subnationale Verwaltungsebene im Staatsaufbau eines EU-Mietgliedsstaates sowie auch der zukünftigen Beitrittstaaten zu definieren. Diese Definition hat in sich die Klarheit und ist sehr einfach. In den meisten Staaten ist die erste subnationale Ebene von den Kommunen gebildet. Die sind aber auch per Definition keine Regionen und die können auch in keinem Fall unter dem Begriff Regionen subsumiert werden. Unter den Begriff ist die erste subnationale Ebene zu verstehen:

- die über ein Maß autonomer Zuständigkeiten im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung verfügt,
- die von einer demokratisch gewählten Regionalversammlung vertreten ist und durch eine dieser gegenüber politisch verantwortliche Regionalregierung regiert wird,
- die über hinreichende finanzielle Mittel sowie räumliche Größe oder Wirtschaftskraft verfügt.

Und in der Bevölkerung hat sich ein regionales Zusammengehörigkeitsgefühl oder eine regionale Identität gebildet, das heißt z.B. durch eine gemeinsam gebildete Sprache, Kultur, oder andere ähnliche Faktoren stützen können.

Insbesondere die für die Zwecke der EU-Regionalpolitik entwickelte Aufteilung des Unionsgebiets in sog. „National Units of Trade Statistics – NUTS“ stützt sich vielfach auf abstrakte Zeichentischgebilde, die nur zum Teil mit der administrativ-politischen Binnengliederung der EU-Mitgliedstaaten übereinstimmen und die die genannten Abgrenzungsfaktoren für die Regionenbildung im übrigen fast völlig außer acht bleiben.

Es ist vielleicht an dieser Stelle zu erwähnen, daß die Forschung in diesem Bereich dazu übergangen ist, die Regionen nicht mehr nach natürlichen Gegebenheiten sondern in Hinblick auf die Funktion zu unterscheiden. Das bedeutet die Unterscheidung insbesondere nach z.B. Arbeits-, Tarif-, Raumordnungsregion. Wenn es darum geht, den Begriff in kleinere Unterbegriffe einzuteilen, wird dieser Begriff instrumentalisiert. Es handelt sich um folgende Unterscheidung:

a) Planungsregionen

Im Bewußtsein, daß die Selbstregulierungskräfte der freien Marktwirtschaft die Problem der stetigen Bevölkerungsverdichtung und der Verknappung der Ressourcen nicht ausreichend lösen könne, haben die EG-Mitgliedstaaten unabhängig von der Staats- und Verwaltungsstruktur ihr Gebiet flächendeckend in Planungsregionen eingeteilt.[7] Je nach ihrer Zielsetzung unterscheidet man zwischen Fachplanungsregionen und Raumplanungsregionen.

ab) Fachplanungsregionen

Diese sind konkret an jeweiliger Zielsetzung bestimmt.

bb) Allgemeine Planungsregionen

Diese Regionen sind nicht nur Objekt, sondern auch der Partner des Raumordnungsprozesses.

b) Grenzüberschreitende Regionen

Zu dieser Gruppe gehören die Regionen mit grenzüberschreitender Zusammenarbeit und sind, als Motor der europäischen Integration zu sehen. Hier können die grenzspezifischen Probleme lösbar sein. Diese Regionen sind auch Bestandteil des zweiten Teils dieser Arbeit.

c) Verwaltungsregionen

Diese sind selbständige Körperschaften mit den Selbstverwaltungsbefugnissen. Sie verfügen über die Organe zu Verwaltungszwecken.

d) Autonome Regionen

Es handelt sich dabei um politische Autonomie und sind mit den Gesetzgebungskompetenzen ausgestattet.

e)Homogene Regionen

Diese zeichnen sich dadurch aus, daß sie in bezug auf ein oder mehrere Merkmale gleichartig strukturiert sind. Homogene Regionen existieren so zahlreich, wie es Merkmale gibt, nach denen unterschieden werden kann: Küstenregionen, Landwirtschaftsregionen, Grenzregionen, ... Sie stellen den einfachsten Typus dar.

f) Polarisierte Regionen

Es gilt für den Gebiet und den Schwerpunkt ( z.B. Region Hamburg)[8]

Nach der Praxis war das Bedürfnis hier die Regionaldefinition zu entwickeln und es ist dabei versucht worden, die Regionen, als jeweils „erste subnationale Verwaltungsebene“ im Staatsaufbau eines EU - Mitgliedstaat zu definieren.[9]

Die Problematik der auswärtigen Beziehungen zu denen die Regionen und der subnationalen Gebietskörperschaften tendieren, ist durch den Satz von Ernst Wollgast „Staat ist ein Haus mit einer Tür“ gekennzeichnet worden. In den letzten Jahrzehnten ist, es aber offensichtlich geworden, wenn ein Staat nur eine Tür hat, dann haben die Leute die Gewohnheit, durch das Fenster zu steigen. Warum? Weil wo sich die Regionen befindet, befindet sich auch eine Aktivität dem Ausland gegenüber in der Form von offiziellen Besuchen, regionalen Partnerschaften mit ausländischen Regionen, Veranstaltungen von regionalen Ausstellungen im Ausland. Dabei geht es um die internationale kulturelle Darstellung der Regionen. Hinzu kommt die Entwicklung der Zusammenarbeit auf kommunaler und regionaler Ebene über die nationalen Grenzen Europas hinweg unter dem Druck ökologischer Zwänge, gemeinsamer ökonomischer Interessen oder der Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit von Investitionen und Dienstleistungen. Es ist auch schwierig zu sagen, ob die Rechtslage nicht hinter der rasanten politischen Entwicklung zurück bleibt.[10]

Die Entwicklung in Europa muß vom Standpunkt der Subsidiarität aus gesehen werden. Wenn den Regionen neue Aufgaben und damit immer größere Bedeutung zukommt, werden daher Subsidiarität und Föderalismus die Architekturprinzipien Europas sein müssen.

Europa der Regionen ist der tragende Gedanke, daß Europa mit dem Strukturprinzip des Föderalismus und dem Handlungsprinzip der Subsidiarität weiter vorankommt. Europa der Regionen soll auf der Basis eindeutiger Kompetenzzuweisungen die Europapolitik gemeinsam als Partner gestalten. Die EU, ihre Mitgliedsstaaten und Regionen haben vor, hier ein Dreieck zu bilden. Am besten wird es unter der institutionellen Einbeziehung der dritten staatlichen Ebene in Europa in das Rechtsetzungsverfahren und größerer Beteiligung der Regionen sein.

Handlungsprinzip der Subsidiarität

Strukturprinzip des Föderalismus ist das Handlungsprinzip der Subsidiarität. Der Begriff Subsidiarität entstammt im wesentlichen aus der christlichen Soziallehre. Seine Ursprünge lassen sich auf Thomas von Aquin zurückerfolgen. Maßgebliche Definition ist die Enzyklika Quadragesimo anno von Papst Pius XI. aus den Jahre 1931:

Was dasjenige, was der Einzelne aus eigener Initiative und mit seinen eigen Kräften leisten kann, im nicht entzogen werden und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtfertigkeit das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen...

[...]


[1] Hierl Hubert, (1995) Europa kooperierende Regionen, Economica Verlag, S. 30.

[2] Amsterdamer Vertrag, 1999, Europa Union Verlag GmbH, Bonn, S. 144-146.

[3] Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 1999, Hans von der Groben, Baden -Baden, Nomos Verlagsgesselschaft, S. 1656-1677.

[4] Hierl Hubert (1995), Europa der Regionen, Economica Verlag, S. 35-40 ff.

[5] Lang Peter, 1996, Europa und seine Regionen, Europäischer Verlag der Wissenschaft, Frankfurt am Main, S. 39.

[6] Knemeyer F. L., 1994, Europa der Regionen –Europa der Kommunen, Nomos Verlaggesellschaft, Baden – Baden, S. 25-28.

[7] Voss Dirk H., 1989, Regionen und Regionalismus im Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Frankfurt am Main.

[8]. Knemeyer F.L, 1994, Europa der Regionen Europa der Kommunen, Nomos Verlag, Baden –Baden, S. 55-67.

[9] Hasselbach Kai, 1996,Die Ausschuss der Regionen in der EU, Karl Heymanns Verlag KG, S. 120 ff.

[10] Posthaler Peter, 1991, Außenpolitik der Gliedstaaten und Regionen, Universitäts-Verlagsbuchhandlung GmbH, Wien, S. 75.

Ende der Leseprobe aus 68 Seiten

Details

Titel
Die Einbeziehung der EU-Beitrittskandidaten in die Regionalpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Euroregionen
Hochschule
Universität Hamburg  (Europa Kolleg Hamburg)
Note
cum laude
Autor
Jahr
2000
Seiten
68
Katalognummer
V11397
ISBN (eBook)
9783638175692
ISBN (Buch)
9783638717144
Dateigröße
773 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Europarecht/Euroregionen
Arbeit zitieren
Ivana Urbanová (Autor:in), 2000, Die Einbeziehung der EU-Beitrittskandidaten in die Regionalpolitik der Europäischen Union unter Berücksichtigung der Euroregionen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11397

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