INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS II
ABBILDUNGSVERZEICHNIS III
TABELLENVERZEICHNIS III
1 EINLEITUNG 1
1.1 PROBLEMSTELLUNG 1
1.2 AUFBAU UND ABGRENZUNG DER ARBEIT. 2
2 AUSGANGSSITUATION FÜR DIE ERSTELLUNG VON SOLVENCY II 3
2.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 3
2.2 GRÜNDE FÜR DIE NOTWENDIGKEIT EINES NEUEN AUFSICHTSMODELLS. 5
2.3 CHRONOLOGIE BIS ZUR ENTWICKLUNG VON SOLVENCY II 5
2.3.1 Müller-Report. 5
2.3.2 Wesentliche Änderungen durch Solvency I. 7
2.4 DIE VIER STUFEN DES LAMFALUSSY-VERFAHRENS 8
3 RISIKEN VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN UND INHALTE VON
SOLVENCY II 10
3.1 DARSTELLUNG DER RISIKOSITUATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 10
3.2 BESCHREIBUNG DER INHALTE VON SOLVENCY II. 11
3.3 VERGLEICH ZWISCHEN SOLVENCY II UND BASEL II 14
3.3.1 Gemeinsamkeiten der neuen Aufsichtsmodelle 15
3.3.2 Unterschiede zwischen Basel II und Solvency II 16
4 ERLÄUTERUNG DER AUSWIRKUNGEN VON SOLVENCY II AUF DAS
VERSICHERUNGSGESCHÄFT..................................................................................... 17
4.1 AUSWIRKUNGSSTUDIEN VON CEIOPS (QIS) 17
4.1.1 Feldstudie 1 (QIS 1) 17
4.1.2 Feldstudie 2 (QIS 2) 18
4.1.3 Feldstudie 3 (QIS 3) 19
4.2 BEDEUTUNG VON SOLVENCY II FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG 20
4.3 RÜCKVERSICHERUNG UND SOLVENCY II 23
5 INTERNATIONALE MODELLE ZUR MESSUNG DER SOLVABILITÄT 26
5.1 VERSCHIEDENE ARTEN VON STANDARDMODELLEN. 26
5.2 DARSTELLUNG VON INTERNATIONALEN STANDARDMODELLEN. 27
5.2.1 Deutschland: GDV-Modell 27
5.2.2 Niederländisches Modell 29
5.2.3 Großbritannien: Enhanced Capital Requirements/Individual Capital
Adequacy Standards 30
5.2.4 Schweiz: Swiss Solvency Test 31
5.2.5 USA: Risk Based Capital System. 33
5.3 ANFORDERUNGEN AN INTERNE MODELLE. 34
6 SCHLUSSBETRACHTUNG. 36
LITERATURVERZEICHNIS 37
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung ALM Asset-Liability-Mismatching ASM Available Solvency Margin BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BPV Bundesamt für Privatversicherungen bspw. beispielsweise CEIOPS Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors CP Consultation Paper DAV deutsche Aktuarsvereinigung d.h. das heißt EK Eigenkapital EU Europäische Union FMA Finanzmarktaufsicht FSA Financial Services Authority GDV Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standards LV Lebensversicherung MCR Minimum Capital Requirements PKV Verband der privaten Krankenversicherung PVK Pensionen - und Verzekeringskamer QIS Quantitative Impact Studies (Quantitative Auswirkungsstudie) RBC Risk Based Capital RTK Risikotragendes Kapital SCR Solvency Capital Requirements SST Swiss Solvency Test u.a. unter anderem UGB Unternehmergesetzbuch VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VersVG Versicherungsvertragsgesetz vgl. vergleiche VVG Versicherungsvertragsgesetz ZK Zielkapital
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Strukturen des Lamfalussy-Verfahrens. 9
Abbildung 2: Risikoarten eines Versicherungsunternehmens 10
Abbildung 3: Die 3-Säulen-Struktur von Solvency II 12
Abbildung 4: Mindestkapitalanforderungen (Säule 1) 13
Abbildung 5: Komponenten des neuen niederländischen Aufsichtssystems 29
Abbildung 7: Konzeption des neuen Schweizer Solvenztest 32
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Optionsrechte 21
Tabelle 2: Änderungen in der Risikoerfassung und -messung unter Solvency II. 22
Tabelle 3 : Überblick über internationale Solvabilitäts-Standardmodelle. 27
III
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Die Rahmenbedingungen für Versicherungsunternehmen haben sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Die Versicherungsbranche war gekennzeichnet von volatilen Kapitalmärkten, sinkenden Zinsen, einer steigenden Zahl von Großschäden und der beschleunigten Deregulierung des Versicherungsmarktes.
Folge dieser Marktveränderungen war eine sinkende Eigenkapitalbasis vieler Versicherungsunternehmen, wodurch die Solvabilität einiger Versicherer gefährdet war. 1 Unter dem Begriff Solvabilität (abgeleitet vom französischen Wort solvabilité für Zahlungsfähigkeit bzw. Solvenz) versteht man die Fähigkeit eines Versicherungsunternehmens, die durch den Abschluss von Versicherungsverträgen eingegangenen Verpflichtungen erfüllen zu können. 2
Damit Versicherungsunternehmen trotz dieser schwierigen Bedingungen auch weiterhin eine ausreichende Eigenkapitalausstattung gewährleisten können, wurde Anfang des Jahres 2000 das Projekt Solvency II initiiert.
Mit diesem neuen Aufsichtsmodell sollen die bisherigen Solvabilitätsrichtlinien modernisiert und neue Kapitalanforderungen für Versicherungsunternehmen bestimmt werden. Gemäß Solvency II sind die Risiken von Versicherungsunternehmen umfassend, realistisch und zeitnah darzustellen und mit ausreichend Eigenkapital zu unterlegen, immer vor dem Hintergrund eine hohe Sicherheit für Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Demnach richtet sich die Eigenkapitalanforderung von Versicherungsunternehmen durch Solvency II nicht mehr nach der Höhe der eingenommenen Prämien, sondern nach den tatsächlichen Risiken. 3
Eine weitere Intention von Solvency II ist die europaweite Vereinheitlichung nationaler Aufsichtssysteme. Die europäische Kommission strebt dabei eine maximale Harmonisierung (‚level playing field') an, welche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der europäischen Union so weit wie möglich vermeidet und ergänzende Regelungen der Einzelstaaten überflüssig macht. 4
Im Juli 2007 wurde von der EU-Kommission nach mehrjähriger Vorarbeit ein Richtlinienentwurf für das neue Solvabilitätssystem vorgelegt, bis 2010 sollen die neuen Regelungen endgültig in Kraft treten.
1 vgl. Ehrlich et al. (2006), S. 26
2 vgl. Dillmann (2007 a), S. 5 und vgl. dazu auch Renz/Best (2005), S. 327
3 vgl. o.V. (2006 g), S. 1 und vgl. dazu auch o.V. (2006 f), S. 36
4 vgl. Ehrlich et al. (2006), S. 26
1
Ausgehend von der dargestellten Problemstellung sollen in dieser Arbeit u.a. die nachfolgenden Fragen beantwortet werden:
• Welche rechtlichen Rahmenbedingungen haben derzeit für Versicherungsunternehmen Gültigkeit?
• Welche Inhalte hat Solvency II bzw. welche Änderungen werden durch Solvency II auf Versicherungsunternehmen zukommen?
• Welche Auswirkungen wird Solvency II auf die Lebens- und Rückversicherungsunternehmen bzw. deren Kunden haben?
• Ist Solvency II mit dem für Banken gültigen Aufsichtssystem Basel II vergleichbar?
• Welche Standardmodelle zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderung wurden international entwickelt?
• Welche Anforderungen müssen interne Modelle erfüllen, damit sie zur Berechnung des notwendigen Solvenzkapitals verwendet werden dürfen?
1.2 Aufbau und Abgrenzung der Arbeit
In Kapitel 2 werden die Gründe für die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Solvabil itätssystems dargelegt. Dazu erfolgt eine Analyse der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen in Hinblick auf die Solvabilitätsvorschriften. Des Weiteren wird in diesem Kapitel durch Erläuterung des Müller-Reports und von Solvency I der Weg bis zur Entwicklung von Solvency II dargestellt und das erstmals im Versicherungsbereich ange-wandte Lamfalussy-Verfahren beschrieben.
Das folgende Kapitel 3 beschäftigt sich zu Beginn mit den verschiedenen Risikoarten denen Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Nachfolgend werden die drei Säulen von Solvency II erläutert und ein Vergleich zwischen Solvency II und dem in Banken gültigen Solvabilitätssystem Basel II angestellt.
Kapitel 4 beschreibt die Auswirkungen die Solvency II auf die Versicherungswirtschaft hat. Zunächst werden die von der CEIOPS durchgeführten Auswirkungsstudien durchleuchtet, nachfolgend wird die Bedeutung von Solvency II für die Lebens- und Rückversicherung dargestellt. Aufgrund des begrenzten Umfangs der Bachelorarbeit werden die Auswirkungen auf die Schaden-/Unfall- und Krankenversicherung nicht erläutert.
Verschiedene internationale Standardmodelle zur Berechnung des Solvenzkapitals sind in Kapitel 5 aufgeführt. Es erfolgt dazu eine Charakterisierung von Faktor- und Szenarioansätzen, weiters werden Merkmale von internen Modellen angeführt und die Anforderungen, die an sie gerichtet werden, analysiert.
2
2 Ausgangssituation für die Erstellung von Solvency II
Nachstehend werden die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Versicherungsunternehmen in Österreich in Bezug auf Solvabilitätsregelungen näher erläutert und Gründe für die Notwendigkeit der Einführung von Solvency II dargelegt. Weiters wird der Weg bis zur Erstellung von Solvency II und das darin angewandte Lamfalussy-Verfahren näher erläutert.
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen für Versicherungsunternehmen
Grundsätzlich werden Versicherungsunternehmen aus nachfolgenden Motiven beaufsichtigt: Zum einen haben Versicherungsunternehmen eine hohe volkswirtschaftliche Bedeutung, bspw. durch die Kapitalakkumulation, da Prämien am Geld- oder Kapitalmarkt angelegt werden, bei der Entlastung des Staates und des Gemeinwesens durch den Abschluss von Privatversicherungen oder beim Schutz des Vermögens der Versicherungsnehmer. Zum anderen dient die Regulierung der Versicherungswirtschaft unter der Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung vornämlich dem Schutz des Verbrauchers, der einen Versicherungsvertrag mit dem Zweck erwirbt, im Schadenfall eine finanzielle Kompensation zu erlangen. Damit der Verbraucherschutz gewährleistet werden kann, verfolgt die Versicherungsaufsicht folgende Ziele: Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der
Versicherungswirtschaft sowie Verhinderung und Beseitigung von Missständen im Versicherungswesen. 5
Zur Sicherstellung dieser Ziele bedarf es gesetzlicher Bestimmungen: Zentrale Bestandteile der österreichischen Versicherungsaufsicht sind derzeit die Normen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) und Verordnungen der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
Nationale Regelungen wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Marktes für Versicherungsunternehmen durch EU-weite regulatorische Rahmenbedingungen ergänzt bzw. ersetzt. Die bisher gültige Solvenzaufsicht entspringt größtenteils der Lebensrichtlinie (79/267/EWG) aus dem Jahr 1979 sowie die Schadenversicherungsrichtlinie (73/239/EWG) aus dem Jahr 1973. Beide Richtlinien zielen vor allem auf das versicherungstechnische Risiko ab; sie wurden im Jahr 1992 im Zuge der Marktöffnung neuerlich novelliert (3. Richtliniengeneration). Die Änderungen beinhalteten u.a. die Einführung eines Sitzlandprinzips unter gegenseitiger Anerkennung harmonisierter
Aufsichtsnormen, die Bildung einer ausreichenden Solvabilitätsspanne (Mindestbetrag an freien und unbelasteten Eigenmitteln) und den Entfall der präventiven Preis- und Produktkontrolle, wodurch die Solvabilitätsvorschriften an Bedeutung gewannen.
5 vgl. Romeike/Müller-Reichart (2005), S. 111-112
3
Die Umsetzung dieser 3. Richtliniengeneration ins nationale Recht erfolgte 1994.
Die aktuelle Lebens- (2002/83/EG) bzw. Schadenversicherungsrichtlinie (2002/13/EG) stammt aus dem Jahr 2002, die Änderungen die mit diesen Richtlinien verbunden sind, werden in Kapitel 2.3.2 (Solvency I) näher erläutert.
Wesentliche Normen bezüglich Eigenmittelerfordernisses sind in Österreich § 73b VAG (Eigenmittelausstattung), §§ 81i-81m VAG (Vorschriften über versicherungstechnische Rückstellungen), § 86j VAG (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) und § 104a VAG (Anordnungen der Finanzmarktaufsicht). 6
In Österreich regelt also § 73b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Höhe des Solvenzkapitals: „Die Versicherungsunternehmen haben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit ihrer Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel […] zu halten.
In Anhang D dieses Bundesgesetzes sind die genauen Bestimmungen angeführt, die jedoch einen pauschalen Prozentsatz vorgeben, ohne wirklich auf unternehmensspezifische Risiken einzugehen.“ 7
So müssen bspw. in der Lebensversicherung (außer Zusatzversicherungen und der fondge-bundenen LV) die Eigenmittel der Summe zweier Ergebnisse entsprechen. Einerseits aus dem sich nachfolgend errechneten Betrag:
4 Prozent der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge ohne Abzug der RV multipliziert mit
* dieser Quotient ist in jedem Fall mit 85 Prozent anzusetzen
Zusätzlich ist bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist folgender Betrag zu addieren:
3 Promille des übernommenen Risikokapitals multipliziert mit
* dieser Quotient ist in jedem Fall mit 50 Prozent anzusetzen
In der Nicht-Lebensversicherung müssen die Eigenmittel dem höheren Index (Prämien- oder Schadenindex), der wiederum pauschal ermittelt und von den Prämien des direkten und indirekten Geschäfts bzw. der betriebenen Versicherungssparten abhängig ist, entsprechen. 8
6 vgl. Follmann (2007), S. 53
7 Hartinger/Predota (2007), S. 23-24
8 vgl. Anlage D zu § 73b Abs. 1 Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über den Betrieb und die Beauf-
sichtigung der Vertragsversicherung - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), BGBI 569/1978 i.d.F.
4
Arbeit zitieren:
Daniela Unger, 2007, Solvency II – eine große Herausforderung für die Versicherungswirtschaft?, München, GRIN Verlag GmbH
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