Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abbildungsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Allgemeines 1
2. Grundprinzip/Grundsätze der Zinsschranke 1
2.1 Tatbestandsvoraussetzungen 2
2.1.1 Betrieb 2
2.1.2 Maßgeblicher Gewinn. 3
2.1.3 Begriff der Zinsaufwendungen und -erträge 3
2.3 Wirkungsweise der Zinsschranke 3
3. Ausnahmen von der Anwendung der Zinsschranke 5
3.1 Freigrenze 5
3.2 Fehlende Konzernzugehörigkeit 6
3.3 Escape-Klausel 8
4. Besonderheiten bei Körperschaften 10
5. Zusammenfassendes Prüfungsschema 11
6. Gestaltungshinweise 12
6.1 Vermeidung oder Reduzierung eines negativen Zinssaldos 13
6.2 Ausnutzung der Freigrenze 14
6.3 Vermeidung einer Konzernzugehörigkeit 14
6.4 Nutzung der Escape-Klausel 14
7. Fazit 15
8. Literaturverzeichnis 17
I
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Ermittlung des steuerlichen EBITDA einer Personengesellschaft
Abb. 2: Ermittlung der Eigenkapitalquote
Abb. 3: Eigenkapital-Ermittlungsschema
Abb. 4: Ermittlung des steuerlichen EBITDA einer Körperschaft
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AO Abgabenordnung bzw. beziehungsweise EBITDA Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation EStG Einkommensteuergesetz ff. (fort) folgende HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards i.S.d. Im Sinne des/der KStG Körperschaftsteuergesetz Nr. Nummer PPP Public Private Partnership US GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
III
1. Allgemeines
Ein bedeutender Bestandteil der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Einführung einer sogenannten Zinsschranke. Die wesentlichen Regelungen dazu finden sich in einem neuen § 4h EStG und in einem neu gefassten § 8a KStG, der die bisherigen Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung ersetzt. Durch die Zinsschranke werden die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensfinanzierung in ihren Grundfesten verändert, so dass sich die Unternehmen auf die veränderten Rahmenbedingungen einstellen müssen. Hintergrund für die Abschaffung des bisherigen § 8a KStG und die Einführung der Zinsschranke ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass insbesondere international operierende Unternehmen versuchen, durch verschieden Gestaltungen dafür zu sorgen, dass ein Teil, der in Deutschland erwirtschafteten Gewinne, in andere Länder mit niedrigeren Steuersätzen verlagert wird. Eine dabei oftmals genutzte Möglichkeit, Erträge ins Ausland zu verlagern, ist bisher die grenzüberschreitende Fremdkapitalfinanzierung. Hierbei wurde die Möglichkeit des unbegrenzten Abzugs gezahlter Zinsen als Betriebsausgabe genutzt, um so den Gewinn in Deutschland zu mindern. 1 Der Gesetzgeber verfolgt mit der Einführung der Zinsschranke demnach das Ziel, das inländische Steuersubstrat zu sichern und Anreize zu schaffen Gewinne ins Inland zu verlagern, da Konzerne dadurch das Zinsabzugspotential erhöhen können. Weiterhin richtet sich die Zinsschranke gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung der Unternehmen und soll verhindern, dass allein aus Gründen der Steueroptimierung eine hohe Fremdkapitalquote angestrebt wird. 2 Ziel der Arbeit ist es herauszustellen, ob die angestrebte Sicherung des nationalen Steuersubstrats nicht zu teuer erkauft wurde. Denn mit der Einführung der Zinsschranke treten unerwünschte Nebeneffekte für Unternehmen auf, die im Laufe der Arbeit näher betrachtet werden. Darüber hinaus werden, nach Vorstellung des Grundprinzips und der allgemeinen Wirkungsweise der Zinsschranke, mögliche Gestaltungsvarianten aufgezeigt, wie der Zugriff der Zinsschranke vermieden oder abgeschwächt werden kann.
2. Grundprinzip/Grundsätze der Zinsschranke
Die Zinsschranke ist für Unternehmen aller Rechtsformen anwendbar, also unter anderem für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Das
1 Vgl. Blumenberg, J./Lechner, F. (2007), S. 107-108
2 Vgl. Stangl, I./Hageböke, J. (2007), S. 449
1
für alle Unternehmen geltende Grundprinzip ist in § 4h EStG normiert und findet bei der Ermittlung von gewerblichen Einkünften im Inland Anwendung. Mit der Zinsschranke des § 4h EStG soll der Abzug der Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben für Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen beschränkt werden. Die Beschränkung erfolgt in Abhängigkeit vom erzielten Gewinn. Anders als beim bisherigen § 8a KStG (Gesellschafter-Fremdfinanzierung) geht es dabei nicht nur um Zinsen auf Gesellschafterdarlehen, sondern um alle Schuldzinsen, also insbesondere auch auf Bankdarlehen. 3
2.1 Tatbestandsvoraussetzungen
„Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns.“ So lautet die Grundregel der Zinsschranke gemäß § 4h Abs.1 EStG, deren Tatbestandsmerkmale im folgenden kurz erläutert werden.
2.1.1 Betrieb
Trotz der zentralen Bedeutung des Betriebsbegriffs für die Zinsschrankenregelung wird dieser gesetzlich nicht eindeutig definiert. Es ist daher grundsätzlich vom allgemeinen Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts für Zwecke der Gewinnermittlung auszugehen. 4 Ein Betrieb ist demnach eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 5 Folglich fallen unter die Zinsschranke grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Bilanzierungsart. Weiterhin gilt, dass sowohl Kapitalgesellschaften, als auch gewerblich tätige Personengesellschaften nur einen Betrieb unterhalten, während Einzelunternehmer mehrere selbständig geführte Betriebe haben können. Nicht von der Zinsschranke erfasst sind hingegen vermögensverwaltende Personengesellschaften, die keinen Betrieb unterhalten, da sie keine Gewinneinkünfte erzielen. 6
3 Vgl. Bundesfinanzakademie (Hrsg.) (2007), S. 30-31
4 Vgl. Deutscher Bundestag (Hrsg.) (2007 b), S. 1
5 Vgl. Borrosch, F./Walkenhorst, R. (2007), S. 343
6 Vgl. PricewaterhouseCoopers AG (Hrsg.) (2007), S. 82-84
2
Arbeit zitieren:
Eugen Hörz, 2008, Unternehmensteuerreform 2008, München, GRIN Verlag GmbH
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